28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/319


VERORDNUNG (EU) Nr. 1388/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Produktion innerhalb der Europäischen Union wird bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Europäischen Union nicht ausreichen. Aus diesem Grund hängt die Versorgung mit diesen Waren in erheblichem Maße von Drittlandeinfuhren ab. Der dringendste Bedarf der Europäischen Union an diesen Waren sollte unverzüglich zu den günstigsten Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sollten Unionszollkontingente zu Präferenzzollsätzen eröffnet wertden und die Mengen sollten so festgelegt werden, dass das Gleichgewicht der Märkte bei diesen Waren sowie die Aufnahme und die Entwicklung der Unionsproduktion nicht gefährdet werden.

(2)

Es ist sicherzustellen, dass alle Unionseinführer gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und dass die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in alle Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.

(3)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1) wurden die Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt, wobei der gleiche, kontinuierliche Zugang zu den Kontingenten und die fortlaufende Anwendung der Zollsätze gewährleistet werden. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten daher von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend dieser Regeln verwaltet werden.

(4)

Die Kontingentsmengen werden normalerweise in Tonnen angegeben. Bei bestimmten Erzeugnissen, für die ein autonomes Zollkontingent eröffnet wird, wird die Kontingentsmenge in einer anderen Maßeinheit angegeben. Wird für diese Erzeugnisse in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) keine besondere Maßeinheit angegeben, kann bezüglich der verwendeten Maßeinheit Unsicherheit bestehen. Aus Gründen der Klarheit und im Interesse einer besseren Kontingentsverwaltung ist es daher notwendig, festzulegen, dass bei Inanspruchnahme der genannten autonomen Zollkontingente die genaue Menge der Einfuhrwaren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Kontingentsmaßeinheit einzutragen ist, die für diese Erzeugnisse im Anhang dieser Verordnung genannt ist.

(5)

Die Verordnung des Rates (EU) Nr. 7/2010 (3) wurde mehrfach geändert. Im Interesse der Transparenz und um den Wirtschaftsbeteiligten die Verfolgung der Waren zu erleichtern, die autonomen Zollkontingenten unterliegen, ist es sinnvoll, die Verordnung (EU) Nr. 7/2010 vollständig zu ersetzen.

(6)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angezeigt, zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern Vorschriften festzulegen, um die Wirtschaftsinteressen der Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union ins Gleichgewicht zu bringen, ohne die WTO-Liste der EU zu ändern. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union erforderliche Maß hinaus.

(7)

Da die Zollkontingente mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten müssen, sollte diese Verordnung unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden autonome Zollkontingente der Union eröffnet, bei denen in den dort angegebenen Zeiträumen in Höhe der dort angegebenen Mengen und Zollsätze die autonomen Gemeinsamen Zolltarife ausgesetzt werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für ein in der vorliegenden Verordnung genanntes Erzeugnis, für das die Kontingentsmenge in einer anderen Maßeinheit als dem Gewicht in Tonnen oder Kilogramm und dem Wert angegeben ist, vorgelegt, so ist bei Erzeugnissen, für die in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 keine besondere Maßeinheit angegeben ist, die genaue Menge der Einfuhrwaren in „Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit“ dieser Anmeldung in der Kontingentsmaßeinheit einzutragen, die für diese Erzeugnisse im Anhang der vorliegenden Verordnung genannt ist.

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 7/2010 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 7/2010 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 (ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 1).


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2663

ex 1104 29 17

10

Müllereitechnisch bearbeitete Sorghumkörner, zumindest geschält und entkeimt, zur Verwendung bei der Herstellung von losem Füllmaterial für Verpackungen (1)

1.1.-31.12

1 500 Tonnen

0 %

09.2664

ex 2008 60 19

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1)

1.1.-31.12

1 000 Tonnen

10 % (3)

ex 2008 60 39

30

09.2913

ex 2401 10 35

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (1)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

ex 2401 10 70

10

ex 2401 10 95

11

ex 2401 10 95

21

ex 2401 10 95

91

ex 2401 20 35

91

ex 2401 20 70

10

ex 2401 20 95

11

ex 2401 20 95

21

ex 2401 20 95

91

09.2928

ex 2811 22 00

40

Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97 GHT oder mehr

1.1.-31.12

1 700 Tonnen

0 %

09.2703

ex 2825 30 00

10

Vanadiumoxide und –hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

1.1.-31.12.

13 000 Tonnen

0 %

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0 %

09.2929

2903 22 00

 

Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6)

1.1.-31.12

10 000 Tonnen

0 %

09.2837

ex 2903 79 90

10

Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex 2903 99 90

30

1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

1.1.-31.12.

2 600 Tonnen

0 %

09.2950

ex 2905 59 98

10

2-Chlorethanol(CAS RN 107-07-3), zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 (1)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2624

2912 42 00

 

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4)

1.1.-31.12.

950 Tonnen

0 %

09.2852

ex 2914 29 00

60

Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5)

1.1.-31.12

300 Tonnen

0 %

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 000 000 Tonnen

0 %

09.2972

2915 24 00

 

Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7)

1.1.-31.12

20 000 Tonnen

0 %

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

1.1.-31.12

8 000 Tonnen

0 %

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

1.1.-31.12

1 000 Tonnen

0 %

09.2634

ex 2917 19 90

40

Dodecandisäure (CAS RN693-23-2),mit einer Reinheit von mehr als 98,5GHT

1.1.-31.12

4 600 Tonnen

0 %

09.2808

ex 2918 22 00

10

o-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

1.1.-31.12.

120 Tonnen

0 %

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3',4,4'-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

1.1.-31.12.

1 800 Tonnen

0 %

09.2854

ex 2924 19 00

85

3-Iod-2-propynyl-N-butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6)

1.1.-31.12

1 300 Tonnen

0 %

09.2977

2926 10 00

 

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1)

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0 %

09.2856

ex 2926 90 95

84

2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9)

1.1.-31.12

500 Tonnen

0 %

09.2838

ex 2927 00 00

85

C,C'-Azodi(formamid) (CAS RN 123-77-3) mit

einem pH-Wert von 6,5 oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,5 und

einem durch Flüssigchromatographie/Massenspektrometrie (LC-MS) bestimmten Semicarbazidgehalt (CAS RN 57-56-7) von nicht mehr als 1 500 mg/kg,

einem Zersetzungstemperaturbereich von 195°C – 205°C,

einer Dichte von 1,64 – 1,66 und

einer Verbrennungswärme von 215 – 220 Kcal/mol

1.1.-31.12

100 Tonnen

0 %

09.2603

ex 2930 90 99

79

Bis(3-triethoxysilylpropyl)tetrasulfid (CAS RN 40372-72-3)

1.1.-31.12

9 000 Tonnen

0 %

09.2955

ex 2932 19 00

60

Flurtamone (ISO) (CAS RN 96525-23-4)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2812

ex 2932 20 90

77

Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

1.1.-31.12.

4 000 Tonnen

0 %

09.2858

2932 93 00

 

Piperonal (CAS RN 120-57-0)

1.1.-31.12

220 Tonnen

0 %

09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1.-31.12

300 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1.-31.12

200 Tonnen

0 %

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2862

ex 3105 40 00

10

Monoammoniumphosphat(CAS RN 7722-76-1)

1.1.-31.12.2014

45 000 Tonnen

0 %

09.2666

ex 3204 17 00

55

Farbstoff C.I. Pigment Red 169 (CAS RN 12237-63-7)

1.1.-31.12

40 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12

30 000 Tonnen

0 %

09.2908

ex 3804 00 00

10

Natriumligninsulphonat

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0 %

09.2935

ex 3806 10 00

10

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2829

ex 3824 90 97

19

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

Säurezahl von 110 oder weniger,

und

Schmelzpunkt von 100°C oder höher

1.1.-31.12

1 600 Tonnen

0 %

09.2907

ex 3824 90 97

86

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von

Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2644

ex 3824 90 97

96

Zubereitung mit

55GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78GHT Dimethylglutarat

10GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30GHT Dimethyladipat und

nicht mehr als 35GHT Dimethylsuccinat

1.1.-31.12

10 000 Tonnen

0 %

09.2140

ex 3824 90 97

98

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von:

2,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin

94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und

nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin

1.1.-31.12.

4 500 Tonnen

0 %

09.2660

ex 3902 30 00

96

Propylen-Ethylen-Copolymer, mit einer Schmelzviskosität von nicht mehr als 1 700 mPa bei 190 °C, nach ASTM D 3236

1.1.-31.12

500 Tonnen

0 %

09.2639

3905 30 00

 

Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

1.1.-31.12.

18 000 Tonnen

0 %

09.2930

ex 3905 30 00

30

Vinylalkoholcopolymer mit nicht hydrolysierten Acetatgruppen und Natriumsalzen der Methylenbernsteinsäure (CAS RN 122625-12-1) von der für die Herstellung von Thermopapier verwendeten Art

1.1.-30.06

192 Tonnen

0 %

09.2671

ex 3905 99 90

81

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

mit 17,5GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20GHT Hydroxylgruppen und

einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6mm

1.1.-31.12

11 000 Tonnen

0 %

09.2616

ex 3910 00 00

30

Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100)

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0 %

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0 %

09.2864

ex 3913 10 00

10

Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3)

1.1.-31.12

1 000 Tonnen

0 %

09.2641

ex 3913 90 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000,

einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1 GHT und

einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5 GHT

1.1.-31.12.

200 kg

0 %

09.2661

ex 3920 51 00

50

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

1.1.-31.12

100 Tonnen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm)

1.1.-31.12

1 300 Tonnen

0 %

09.2818

ex 6902 90 00

10

Feuerfeste Steine mit

einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und

einem Gehalt an TiO2 von nicht mehr als 1 GHT und

einem Gehalt von Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie

einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1 700° C

1.1.-31.12.

75 Tonnen

0 %

09.2628

ex 7019 52 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2(± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

3 000 000 m2

0 %

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex 7616 99 90

85

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12

800 000 Stück

0 %

ex 8302 49 00

91

09.2840

ex 8104 30 00

20

Magnesiumpulver

mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT

mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8

1.1.-31.12

2 000 Tonnen

0 %

09.2642

ex 8501 40 20

30

Baugruppe, bestehend aus:

einem Einphasen-Wechselstromkommutatormotor mit einer Leistung von 480 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W, einer Eingangsleistung von mehr als 900 W, jedoch nicht mehr als 1 600 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 119,8 mm, jedoch nicht mehr als 135,2 mm, und einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, und

einem Ansaugventilator,

zur Verwendung bei der Herstellung von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

120 000 Stück

0 %

ex 8501 40 80

40

09.2763

ex 8501 40 80

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von mehr als 750 W, einer Eingangsleistung von mehr als 1 600 W, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

09.2633

ex 8504 40 82

20

Elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als1 kVA, zur Verwendung beim Herstellen von Apparaten der Positionen 8509 80 und 8510 (1)

1.1.-31.12

4 500 000 Stück

0 %

09.2643

ex 8504 40 82

30

Netzteilplatinen zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1)

1.1.-31.12.

1 038 000 Stück

0 %

09.2620

ex 8526 91 20

20

Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung, ohne Bildschirm, mit einem Gewicht von nicht mehr als 2 500 g

1.1.-31.12

3 000 000 Stück

0 %

09.2672

ex 8529 90 92

75

Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:

auch mit Prismen/Linse und

auch mit Anschlussstück(en)

zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528 (1)

1.1.-31.12

115 000 000 Stück

0 %

ex 9405 40 39

70

09.2003

ex 8543 70 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm x 30 mm

1.1.-31.12.

1 400 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

21

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

1.1.-31.12

76 000 Stück

0 %

ex 8714 91 10

31

09.2669

ex 8714 91 30

21

Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

1.1.-31.12

52 000 Stück

0 %

ex 8714 91 30

31

09.2631

ex 9001 90 00

80

Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen von Waren der Position 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (1)

1.1.-31.12.

5 000 000 Stück

0 %


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Diese Maßnahme wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(3)  Der spezifische Zollsatz ist anwendbar.