22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/33


VERORDNUNG (EU) 2021/2283 DES RATES

vom 20. Dezember 2021

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Produktion innerhalb der Union wird bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zur Deckung des spezifischen Bedarfs der Verarbeitungsindustrien in der Union nicht ausreichen. Aus diesem Grund hängt die Versorgung mit diesen Waren von Drittlandeinfuhren ab. Der dringendste Bedarf der Union an den betreffenden Waren sollte unverzüglich zu den günstigsten Bedingungen gedeckt werden. Daher sind autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden „Kontingente“) zu präferentiellen Kontingentszollsätzen innerhalb der Grenzen angemessener Kontingentsmengen zu eröffnen, wobei die Notwendigkeit, die Märkte für solche Waren nicht zu beeinträchtigen sowie die Aufnahme und die Entwicklung der Produktion in der Union nicht zu gefährden, berücksichtigt wird.

(2)

Es ist sicherzustellen, dass alle Einführer in der Union gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten haben und dass die Kontingentszollsätze für diese Kontingente fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (1) wurden die Regeln für die Verwaltung der Kontingente festgelegt, wobei der gleiche, kontinuierliche Zugang zu den Kontingenten und die fortlaufende Anwendung der Kontingentszollsätze gewährleistet und die Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt werden. Die mit dieser Verordnung eröffneten Kontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend dieser Regeln verwaltet werden.

(4)

Die Kontingentsmengen werden in den meisten Fällen in besonderen Maßeinheiten für Gewicht angegeben. Bei bestimmten Erzeugnissen, für die ein Kontingent eröffnet wird, wird die Kontingentsmenge in einer anderen besonderen Maßeinheit angegeben. Wird für diese Erzeugnisse in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“) keine besondere Maßeinheit angegeben, kann bezüglich der verwendeten besonderen Maßeinheit Unsicherheit bestehen. Aus Gründen der Klarheit und im Interesse einer besseren Verwaltung der Kontingente ist es daher notwendig, festzulegen, dass bei Inanspruchnahme der genannten Kontingente die genaue Menge der Einfuhrwaren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der besonderen Maßeinheit der Kontingentsmengen einzutragen ist, die für diese Erzeugnisse in dieser Verordnung genannt ist.

(5)

Es ist klarzustellen, dass Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die Waren enthalten, die Kontingenten unterliegen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden sollten, da die Kontingente nur auf die in dieser Verordnung beschriebenen Waren Anwendung finden sollten.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (3) wurde mehrfach geändert. Da die Codierung der Kombinierten Nomenklatur mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission (4) aktualisiert wurde, wäre eine große Anzahl von Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erforderlich. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die genannte Verordnung daher vollständig ersetzt werden.

(7)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern Vorschriften festzulegen, um die verschiedenen Wirtschaftsinteressen der Wirtschaftsbeteiligten in der Union ins Gleichgewicht zu bringen, ohne die Welthandelsorganisation-Liste der Union zu ändern. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union erforderliche Maß hinaus.

(8)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die Kontingente für die in dieser Verordnung aufgeführten Waren ab dem 1. Januar 2022 gelten. Diese Verordnung sollte daher unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden „Kontingente“) eröffnet.

(2)   Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontingenten werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Kontingentszeiträume in Höhe der im Anhang dieser Verordnung angegebenen Kontingentszollsätze und Kontingentsmengen ausgesetzt.

(3)   Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Waren enthalten.

Artikel 2

Die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Kontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 3

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Waren abgegeben, für die im Anhang besondere Maßeinheiten vorgesehen sind, wird die genaue Menge der eingeführten Waren unter Verwendung der im Anhang angegebenen besonderen Maßeinheit in dieser Anmeldung eingetragen.

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

09.2637

ex 0710 40 00

ex 2005 80 00

20

30

Zuckermaiskolben (Zea mays var. saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen (1)  (2)  (3)

1.1.-31.12.

550 Tonnen

0 % (3)

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2664

ex 2008 60 39

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

10 %

09.2740

ex 2309 90 31

87

Sojabohnenproteinkonzentrat mit einem Gehalt anisi

Rohprotein von 60 GHT (± 10 GHT),

Rohfaser von 5 GHT (± 3 GHT),

Rohasche von 5 GHT (± 3 GHT) und

Stärke von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,9 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln (1)

1.1.-31.12.

30 000 Tonnen

0 %

09.2913

ex 2401 10 35

ex 2401 10 70

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 20 35

ex 2401 20 70

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

91

10

11

21

91

91

10

11

21

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00  (1)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2586

ex 2710 19 81

ex 2710 19 99

20

40

Katalytisch hydroisomerisiertes und entwachstes Basisöl, bestehend aus hydrierten, hochisoparaffinischen Kohlenwasserstoffen, mit einem Gehalt an

gesättigten Kohlenwasserstoffen von 90 GHT oder mehr und

Schwefel von nicht mehr als 0,03 GHT,

und mit

a

einem Viskositätsindex von 80 oder mehr, jedoch weniger als 120, und

einer kinematischen Viskosität von 5,0 cST bei 100 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,0 cST bei 100 °C

1.1.-30.6.

75 000 Tonnen

0 %

09.2828

2712 20 90

 

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

1.1.-31.12.

100 000 Tonnen

0 %

09.2600

ex 2712 90 39

10

Paraffinische Rückstände (Slack Wax) (CAS RN 64742-61-6)

1.1.-31.12.

100 000 Tonnen

0 %

09.2578

ex 2811 19 80

50

Sulfamidsäure (CAS RN 5329-14-6) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 5 % des Antibackmittels Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8)

1.1.-31.12.

27 000 Tonnen

0 %

09.2928

ex 2811 22 00

40

Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0 %

09.2872

ex 2833 29 80

40

Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat von 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2567

ex 2903 22 00

10

Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

11 885 000  kg

0 %

09.2837

ex 2903 79 30

20

Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex 2903 99 80

30

1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

1.1.-31.12.

2 600 Tonnen

0 %

09.2700

ex 2905 12 00

10

Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2830

ex 2906 19 00

40

Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8)

1.1.-31.12.

20 Tonnen

0 %

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2704

ex 2909 49 80

20

2,2,2’,2’-Tetrakis(hydroxymethyl)-3,3’-oxydipropan-1-ol (CAS RN 126-58-9)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2565

ex 2914 19 90

70

Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2852

ex 2914 29 00

60

Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 000 000 Tonnen

0 %

09.2679

2915 32 00

 

Vinylacetat (CAS RN 108-05-4)

1.1.-31.12.

400 000 Tonnen

0 %

09.2728

ex 2915 90 70

85

Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

1.1.-31.12.

8 250 Tonnen

0 %

09.2684

ex 2916 39 90

28

2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2599

ex 2917 11 00

40

Diethyloxalat (CAS RN 95-92-1)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2634

ex 2917 19 80

40

Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2) mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT

1.1.-31.12.

8 000 Tonnen

0 %

09.2808

ex 2918 22 00

10

O-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

1.1.-31.12.

120 Tonnen

0 %

09.2646

ex 2918 29 00

75

Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 2082-79-3)

mit einem Siebdurchgang von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

einem Schmelzpunkt von 49 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 54 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden Polymer-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (1)

1.1.-31.12.

380 Tonnen

0 %

09.2647

ex 2918 29 00

80

Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit:

einem Siebdurchgang von mehr als 75 GHT bei einer Maschenweite von 250 μm und von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

einem Schmelzpunkt von 110 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (1)

1.1.-31.12.

140 Tonnen

0 %

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3‘,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2688

ex 2920 29 00

70

Tris-(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit (CAS RN 31570-04-4)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2598

ex 2921 19 99

75

Octadecylamin (CAS RN 124-30-1)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2649

ex 2921 29 00

60

Bis(2-dimethylaminoethyl)(methyl)amin (CAS RN 3030-47-5)

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2682

ex 2921 41 00

10

Anilin (CAS RN 62-53-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 000 Tonnen

0 %

09.2617

ex 2921 42 00

89

4-Fluor-N-(1-methylethyl)benzolamin (CAS RN 70441-63-3)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

1.1.-31.12.

1 800 Tonnen

0 %

09.2563

ex 2922 41 00

20

L-Lysinhydrochlorid (CAS RN 657-27-2) oder eine wässrige L-Lysin-Lösung (CAS RN 56-87-1) mit einem Gehalt an L-Lysin von 50 GHT oder mehr

1.1.-30.6.

122 500 Tonnen

0 %

09.2592

ex 2922 50 00

25

L-Threonin (CAS RN 72-19-5)

1.1.-31.12.

166 000 Tonnen

0 %

09.2575

ex 2923 90 00

87

3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid (CAS RN 3327-22-8), in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 71 GHT

1.1.-31.12.

19 000 Tonnen

0 %

09.2854

ex 2924 19 00

85

3-Iod-2- yn-1-yl butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2874

ex 2924 29 70

87

Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2)

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2742

ex 2926 10 00

10

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 55 und der Position 6815  (1)

1.1.-31.12.

60 000 Tonnen

0 %

09.2583

ex 2926 10 00

20

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 2921 , 2924 , 3906 und 4002  (1)

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2856

ex 2926 90 70

84

2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2708

ex 2928 00 90

15

Monomethylhydrazin (CAS RN 60-34-4) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Monomethylhydrazin von 40 (± 5) GHT

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2581

ex 2929 10 00

25

1,5-Naphthylendiisocyanat (CAS RN 3173-72-6) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2685

ex 2929 90 00

30

Nitroguanidin (CAS RN 556-88-7)

1.1.-31.12.

6 500 Tonnen

0 %

09.2597

ex 2930 90 98

94

Bis[3-(triethoxysilyl)propyl]disulfid (CAS RN 56706-10-6)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2596

ex 2930 90 98

96

2-Chlor-4-(methylsulfonyl)-3-((2,2,2-trifluorethoxy)methyl)benzoesäure (CAS RN 120100-77-8)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2580

ex 2931 90 00

75

Hexadecyltrimethoxysilan (CAS RN 16415-12-6) mit einer Reinheit von mindestens 95 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Polyethylen (1)

1.1.-31.12.

165 Tonnen

0 %

09.2842

2932 12 00

 

2-Furaldehyd (Furfural)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2696

ex 2932 20 90

25

Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

1.1.-31.12.

6 000  kg

0 %

09.2697

ex 2932 20 90

30

Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

1.1.-31.12.

6 000  kg

0 %

09.2812

ex 2932 20 90

77

Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

1.1.-31.12.

4 000 Tonnen

0 %

09.2858

2932 93 00

 

Piperonal (CAS RN 120-57-0)

1.1.-31.12.

220 Tonnen

0 %

09.2673

ex 2933 39 99

43

2,2,6,6-Tetramethylpiperidin-4-ol (CAS RN 2403-88-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2880

ex 2933 59 95

39

Ibrutinib (INN) (CAS RN 936563-96-1)

1.1.-31.12.

5 Tonnen

0 %

09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2566

ex 2933 99 80

05

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan (CAS RN 294-90-6) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

60 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2593

ex 2934 99 90

67

5-Chlorthiophen-2-carbonsäure (CAS RN 24065-33-6)

1.1.-31.12.

45 000  kg

0 %

09.2675

ex 2935 90 90

79

4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2710

ex 2935 90 90

91

2,4,4-Trimethylpentan-2-aminium (3R,5S,6E)-7-{2-[(ethylsulfonyl)amino]- 4-(4-fluorophenyl)-6-(propan-2-yl)pyrimidin-5-yl}-3,5-dihydroxyhept-6- enoat (CAS RN 917805-85-7)

1.1.-31.12.

5 000  kg

0 %

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2686

ex 3204 11 00

75

Farbmittel C.I. Disperse Yellow 54 (CAS RN 7576-65-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 54 von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2676

ex 3204 17 00

14

Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

1.1.-31.12.

50 Tonnen

0 %

09.2698

ex 3204 17 00

30

Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12.

35 000 Tonnen

0 %

09.2908

ex 3804 00 00

10

Natriumligninsulphonat (CAS RN 8061-51-6)

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0 %

09.2935

ex 3806 10 00

10

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000 Tonnen

0 %

09.2832

ex 3808 92 90

40

Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2876

ex 3811 29 00

55

Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit

mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT 4-Monononyldiphenylamin und

mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 65 GHT 4,4’-Dinonyldiphenylamin,

einem Gesamtanteil von 2,4-Dinonyldiphenylamin und 2,4’-Dinonyldiphenylamin von nicht mehr als 5 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2644

ex 3824 99 92

77

Zubereitung mit

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat (CAS RN 1119-40-0)

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT Dimethyladipat (CAS RN 627-93-0) und

nicht mehr als 35 GHT Dimethylsuccinat (CAS RN 106-65-0)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2681

ex 3824 99 92

85

Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6)

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0 %

09.2650

ex 3824 99 92

87

Acetophenon (CAS RN 98-86-2), mit einer Reinheit von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2888

ex 3824 99 92

89

Mischung von tertiären Alkyldimethylaminen mit einem Gehalt an:

Dodecyldimethylamin (CAS RN 112-18-5) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT und

Dimethyl(tetradecyl)amin (CAS RN 112-75-4) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

1.1.-30.6.

10 000 Tonnen

0 %

09.2829

ex 3824 99 93

43

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

Säurezahl von 110 oder weniger, und

Schmelzpunkt von 100 °C oder höher

1.1.-31.12.

1 600 Tonnen

0 %

09.2907

ex 3824 99 93

67

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2568

ex 3824 99 96

91

Gemisch in Form von Pellets mit einem Gehalt an

Bis(3-triethoxysilylpropyl)polysulfiden (CAS RN 211519-85-6) von 49 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT, und

50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 51 GHT Ruß (CAS RN 1333-86-4),

mit einem Siebdurchgang von 75 GHT oder mehr bei einer Maschenweite von 0,60 mm, aber nicht mehr als 10 GHT bei einer Maschenweite von 0,25 mm (gemäß der Methode ASTM D1511)

1.1.-31.12.

1 500 Tonnen

0 %

09.2820

ex 3827 90 00

10

Gemische mit einem Gehalt von

60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),

8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),

nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und

nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2671

ex 3905 99 90

81

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

mit 17,5GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20GHT Hydroxylgruppen und

einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6mm

1.1.-31.12.

12 500 Tonnen

0 %

09.2846

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2585

ex 3907 99 80

70

Copolymer aus Poly(ethylenterephthalat) und Cyclohexandimethanol, mit einem Gehalt an Cyclohexandimethanol von mehr als 10 GHT

1.1.-31.12.

60 000 Tonnen

2 %

09.2723

ex 3911 90 19

10

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen)

1.1.-31.12.

5 000 Tonnen

0 %

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0 %

09.2573

ex 3913 10 00

20

Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3), mit

einem Trocknungsverlust von nicht mehr als 15 GHT (4 Std. bei 105 °C),

einer wasserunlöslichen Fraktion von nicht mehr als 2 GHT in der Trockenmasse

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2641

ex 3913 90 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000 ,

einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1GHT und

einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5GHT

1.1.-31.12.

300  kg

0 %

09.2661

ex 3920 51 00

50

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

1.1.-31.12.

100 Tonnen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm)

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2572

ex 5205 26 00

ex 5205 27 00

10

10

Weißes Rohgarn aus Baumwolle, ungezwirnt,

aus gekämmten Fasern

mit einer durchschnittlichen Faserlänge von 36,5 mm oder mehr,

im Kompaktringspinnverfahren mit pneumatischer Verdichtung hergestellt,

mit einer Mindestreißfestigkeit von 26,5 cN/tex (gemäß EN ISO 2062:2009, mit einer Geschwindigkeit von 5 000 mm/min)

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2576

ex 5208 12 16

20

Rohes Gewebe in Leinwandbindung mit

einer Breite von nicht mehr als 145 cm,

einem Gewicht von 120 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 g/m2,

30 oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 Schussfäden pro cm,

beidseitiger Einlegekante.

Von der Mitte des Gewebes nach außen hin besteht die 15 mm (± 2mm) breite Einlegekante aus einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen in Leinwandbindung und einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen mit Panamabindung

1.1.-31.12.

1 500 000  m2

0 %

09.2577

ex 5208 12 96

20

Rohes Gewebe in Leinwandbindung mit

einer Breite von nicht mehr als 145 cm,

einem Gewicht von mehr als 130 g/m2, jedoch nicht mehr als 145 g/m2,

30 oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 Schussfäden pro cm,

beidseitiger Einlegekante.

Von der Mitte des Gewebes nach außen hin besteht die 15 mm (± 2mm) breite Einlegekante aus einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen in Leinwandbindung und einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen mit Panamabindung

1.1.-31.12.

2 300 000  m2

0 %

09.2848

ex 5505 10 10

10

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2721

ex 5906 99 90

20

Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:

dreilagig;

eine äußere Lage besteht aus Acrylgewebe,

die andere äußere Lage besteht aus Polyestergewebe,

die mittlere Lage besteht aus Chlorbutylkautschuk,

die mittlere Lage hat ein Gewicht von 452 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 569 g/m2,

das Textilgewebe hat ein Gesamtgewicht von 952 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 159  g/m2, und

das Textilgewebe hat eine Gesamtdicke von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge (1)

1.1.-31.12.

375 000  m2

0 %

09.2866

ex 7019 12 00

ex 7019 12 00

06

26

Glasseidenstränge (Rovings) aus S-Glas

bestehend aus Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 μm (± 0,5 μm),

mit einem Titer von 200 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 680 tex,

kein Calciumoxid enthaltend und

mit einer Bruchfestigkeit von mehr als 3 550 Mpa nach ASTM D2343-09,

zur Verwendung bei der Herstellung von in der Luftfahrt verwendeten Waren (1)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2628

ex 7019 66 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2(± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

3 000 000  m2

0 %

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2652

ex 7409 11 00

ex 7410 11 00

30

40

Folien und dünne Bänder (Bleche) aus raffiniertem Kupfer, elektrolytisch hergestellt, mit einer Dicke von 0,015 mm oder mehr

1.1.-31.12.

1 020 Tonnen

0 %

09.2734

ex 7409 19 00

20

Bleche bestehend aus:

einer Schicht aus einer Siliciumnitridkeramik mit einer Dicke von 0,32 mm (± 0,1 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 mm (± 0,1 mm),

auf beiden Seiten mit einer Folie aus raffiniertem Kupfer mit einer Dicke von 0,8 mm (± 0,1 mm) versehen und

auf einer Seite teilweise mit einer Beschichtung aus Silber überzogen

1.1.-31.12.

7 000 000 Stück

0 %

09.2662

ex 7410 21 00

55

Platten,

bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert,

ein- oder beidseitig beschichtet mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm,

mit einer Dielektrizitätskonstante von weniger als 5,4 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

mit einer Verlusttangente von weniger als 0,035 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

mit einer Kriechstromfestigkeit von 600 oder mehr

1.1.-31.12.

80 000  m2

0 %

09.2835

ex 7604 29 10

30

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2736

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

75

77

78

79

Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung

aus einer den Standards 5182-H19 oder 5052-H19 entsprechenden Legierung,

in Rollen mit einem Außendurchmesser von 1 250 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 350 mm,

mit einer Dicke (± 0,006 mm) von 0,15 mm, 0,16 mm, 0,18 mm oder 0,20 mm,

mit einer Breite (± 0,3 mm) von 12,5 mm, 15,0 mm, 16,0 mm, 25,0 mm, 35,0 mm, 50,0 mm oder 356 mm,

mit einer Wölbungstoleranz von nicht mehr als 0,4 mm/750 mm,

mit einer Planheitsmessung von I-unit ± 4,

mit einer Zugfestigkeit von mehr als 365 MPa (5182-H19) oder 320 MPa (5052-H19), und

mit einer Dehnung A50 von mehr als 3 % (5182-H19) oder 2,5 % (5052-H19)

zur Verwendung bei der Herstellung von Lamellen für Jalousien (1)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2722

8104 11 00

 

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

120 000 Tonnen

0 %

09.2840

ex 8104 30 00

20

Magnesiumpulver

mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT, und

mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12.

1 500 000 Stück

0 %

09.2720

ex 8413 91 00

50

Pumpenkopf für Zweizylinder-Hochdruckpumpe aus geschmiedetem Stahl, mit:

gefrästen Verschraubungen mit Gewinde mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36,8 mm und

gebohrten Brennstoffkanälen mit einem Durchmesser von 3,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm

von der in Diesel-Einspritzsystemen verwendeten Art

1.1.-31.12.

65 000 Stück

0 %

09.2569

ex 8414 90 00

80

Turbolader-Radgehäuse aus Aluminiumgusslegierung oder Gusseisen:

mit einer Hitzebeständigkeit von bis zu 400 °C,

mit einer Öffnung von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm, zum Einbau des Verdichterrades

zur Verwendung in der Automobilindustrie (1)

1.1.-31.12.

4 000 000 Stück

0 %

09.2570

ex 8482 91 90

10

Rollen mit einem logarithmischen Profil und einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 mm, oder Kugeln mit einem Durchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

hergestellt aus 100Cr6-Stahl oder 100CrMnSi6-4-Stahl (ISO 3290),

mit einer festgestellten Abweichung von 0,5 mm oder weniger gemäß dem FBH-Verfahren

zur Verwendung in der Windkraftindustrie (1)

1.1.-31.12.

600 000 Stück

0 %

09.2738

ex 8482 99 00

30

Messingkäfige mit folgenden Eigenschaften:

im Stranggussverfahren oder Schleudergussverfahren hergestellt,

gedreht,

mit einem Gehalt an Zink von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 38 GHT,

mit einem Gehalt an Blei von 0,75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,25 GHT,

mit einem Gehalt an Aluminium von 1,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 GHT und

mit einer Zugfestigkeit von 415 Pa oder mehr

von der zur Herstellung von Kugellagern verwendeten Art

1.1.-31.12.

50 000 Stück

0 %

09.2763

ex 8501 40 20

ex 8501 40 80

40

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von 250 W oder mehr, einer Eingangsleistung von 700 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

09.2672

ex 8529 90 92

ex 9405 42 31

75

70

Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:

auch mit Prismen/Linse und

auch mit Anschlussstück(en)

zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528  (1)

1.1.-31.12.

115 000 000 Stück

0 %

09.2574

ex 8537 10 91

73

Multifunktionsgerät (Kombiinstrument) mit

gebogener („curved“) TFT-LCD-Anzeige (Radius 750 mm) mit berührungsempfindlichen Oberflächen,

Mikroprozessoren und Speicherbausteinen,

Akustikmodul und Lautsprecher,

Anschlüssen für CAN-, 3 x LIN-Bus, LVDS und Ethernet,

zum Bedienen verschiedener Funktionen (z. B. Fahrwerk, Licht) und

zur situationsabhängigen Anzeige von Fahrzeug- und Navigationsdaten (z. B. Geschwindigkeit, Kilometerzähler, Ladestand der Antriebsbatterie),

zum Einbau in ausschließlich mit Elektromotor angetriebene Personenkraftwagen der HS-Unterposition 8703 80 bestimmt (1)

1.1.-31.12.

66 900 Stück

0 %

09.2003

ex 8543 70 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm x 30 mm

1.1.-31.12.

1 400 000 Stück

0 %

09.2910

ex 8708 99 97

75

Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

1.1.-31.12.

200 000 Stück

0 %

09.2694

ex 8714 10 90

30

Aus Aluminiumlegierung hergestellte Gabelfäuste, Gehäuse, Gabelbrücken und Klemmstücke, der für Motorräder verwendeten Art

1.1.-31.12.

1 000 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

21

31

75

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich elektrischer Fahrräder) (1)

1.1.-31.12.

600 000 Stück

0 %

09.2564

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

25

35

77

Rahmen, aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) (1)

1.1.-31.12.

9 600 000 Stück

0 %

09.2579

ex 9029 20 31

ex 9029 90 00

40

40

Kombiinstrument mit

Schrittmotoren,

analogen Zeigern und Skalen,

oder ohne Mikroprozessorsteuerung

oder ohne LED-Anzeigen oder LCD-Anzeigen,

zur Darstellung von zumindest:

der Geschwindigkeit,

der Motordrehzahl,

der Motortemperatur,

des Kraftstoffstands,

das über CAN-BUS- und/oder K-LINE-Protokolle kommuniziert,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

1.1.-31.12.

160 000 Stück

0 %


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(2)  Die Zollsätze werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(3)  Nur der Wertzoll wird ausgesetzt. Der spezifische Zollsatz ist weiterhin anwendbar.