21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 432/1


VERORDNUNG (EU) 2020/2170 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2020

über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)

In Artikel 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) wird bekräftigt, dass Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist und dass das Protokoll das Vereinigte Königreich nicht daran hindert, Nordirland in den räumlichen Geltungsbereich seiner Listen von zolltariflichen Zugeständnissen im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) aufzunehmen.

(3)

Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls sieht vor, dass ungeachtet anderer Bestimmungen des Protokolls jede Bezugnahme auf das Zollgebiet der Union in den anwendbaren Bestimmungen des Protokolls oder in den Bestimmungen des Unionsrechts, die durch das Protokoll für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, so zu verstehen ist, dass sie auch das Landgebiet Nordirlands einschließt.

(4)

Nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls gilt das Zollrecht der Union im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. In Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Protokolls in Bezug auf Waren, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht werden, bedeuten diese Bestimmungen, dass zolltarifliche Maßnahmen der Union, einschließlich Zollkontingenten im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs oder einschlägiger internationaler Übereinkünfte, für solche Waren gelten würden, bei denen davon ausgegangen wird, dass das Gefahr besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden könnten. Diese Zollkontingente umfassen Einfuhrzollkontingente in den Verpflichtungslisten der Union im Rahmen des GATT 1994, Einfuhrzollkontigente, die in den bilateralen internationalen Abkommen der Union vereinbart wurden, einschließlichKontingenten im Rahmen von Ausnahmen von Ursprungsregeln, Einfuhrzollkontingente im Rahmen der Handelsschutzregelungen der Union, andere autonome Einfuhrzollkontingente und Ausfuhrzollkontingente, die in Abkommen mit Drittländern festgelegt sind.

(5)

Nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland auch die in Anhang 2 des Protokolls aufgelisteten Rechtsvorschriften der Union nach den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen. Dieser Anhang enthält Rechtsvorschriften der Union, in denen bestimmte Einfuhrkontingente festgelegt sind.

(6)

Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls begründen keine Rechte und Pflichten für Drittländer. Folglich können etwaige Einfuhren im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten für Waren mit Ursprung in einem Drittland, die nach Nordirland verbracht werden, nicht auf die Rechte dieses Drittlands gegenüber der Union angerechnet werden, es sei denn, das Drittland stimmt dem zu. Diese Situation stellt eine Gefahr für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik dar, weil es eine Umgehung der Zollkontingente der Union oder anderer Einfuhrkontingente ermöglicht.

(7)

Um dieser Gefahr zu begegnen, sollten die Einfuhrzollkontingente der Union und andere Einfuhrkontingente nur für Waren zur Verfügung stehen, die in der Union eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, nicht aber in Nordirland.

(8)

Jedes Abkommen über Ausfuhrzollkontingente zwischen der Union und einem Drittland gilt nur für Waren, die in die Union eingeführt werden. Ein solches Drittland könnte es daher ablehnen, Ausfuhrlizenzen für direkte Einfuhren nach Nordirland zu erteilen.

(9)

Gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 gilt diese Verordnung auch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aus Drittländern eingeführte Waren kommen nur dann für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union, anderen Einfuhrkontingenten oder von Drittländern angewendeten Ausfuhrzollkontingenten in Betracht, wenn diese Waren in folgenden Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden:

dem Gebiet des Königreichs Belgien,

dem Gebiet der Republik Bulgarien,

dem Gebiet der Tschechischen Republik,

dem Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,

dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),

dem Gebiet der Republik Estland,

dem Gebiet Irlands,

dem Gebiet der Hellenischen Republik,

dem Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,

dem Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der französischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, jedoch einschließlich des Gebiets des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679),

dem Gebiet der Republik Kroatien,

dem Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno,

dem Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003,

dem Gebiet der Republik Lettland,

dem Gebiet der Republik Litauen,

dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,

dem Gebiet Ungarns,

dem Gebiet Maltas,

dem Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,

dem Gebiet der Republik Österreich,

dem Gebiet der Republik Polen,

dem Gebiet der Portugiesischen Republik,

dem Gebiet Rumäniens,

dem Gebiet der Republik Slowenien,

dem Gebiet der Slowakischen Republik,

dem Gebiet der Republik Finnland,

dem Gebiet des Königreichs Schweden und

dem Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2020.

(2)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).