17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 454/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2252 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2021

zur Änderung der Entscheidung 94/741/EG über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 94/741/EG der Kommission (2) wurde der Fragebogen festgelegt, anhand dessen die Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 86/278/EWG Bericht erstatten müssen.

(2)

Das Format dieses Berichts der Mitgliedstaaten sollte überarbeitet werden, um den neuen Anforderungen an die Berichterstattung in Bezug auf die Meldung von Geodaten gerecht zu werden, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 86/278/EWG in der durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). geänderten Fassung in den Registern zu vermerken sind.

(3)

Die übermittelten Geodaten sollten auf diejenigen Daten beschränkt werden, die erforderlich sind, um die Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG zu erleichtern, und sollten deshalb nur die Geometrie oder den Standort der Stelle betreffen, an der der Schlamm verwendet wird.

(4)

Um den mit der Datenerhebung und der Berichterstattung einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren, können bestehende Daten, die zu anderen Zwecken erhoben wurden, wie etwa Katasterdaten oder Daten, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zur Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gesammelt wurden, zur Berichterstattung über Geodaten zwecks Bestimmung der Stelle, an der Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden soll, wiederverwendet werden.

(5)

Die Entscheidung 94/741/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Der Geltungsbeginn dieses Beschlusses sollte mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1010 festgelegten Geltungsbeginn der Änderung von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 86/278/EWG übereinstimmen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 94/741/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.

(2)  Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 42).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(5)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 94/741/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel des Fragebogens für den Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 86/278/EWG erhält folgende Fassung:

„FRAGEBOGEN

für den Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (*1) in der durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates (*2) und die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) geänderten Fassung

2.

In Teil II wird unter Nummer 7 folgende Tabelle angefügt:

Geografischer Ort oder Geometrie zur Bestimmung der Stellen, an denen der Klärschlamm verwendet werden soll

Art der Daten

(Für jeden geografischen Ort bzw. jede Geometrie ist nur eine Art von Daten zu verwenden.)

Geografische Koordinaten eines Ortes oder Geometrie

(Jeder Ort ist durch einen Punkt darzustellen. Die Geometrie kann durch ein Polygon oder durch ein Polygon mit Loch dargestellt werden.)

Geometrie der landwirtschaftlichen Parzelle (*4)

 

Geometrie der Katasterparzelle

 

Sonstige geometrische Merkmale zur Bestimmung der landwirtschaftlichen Fläche, wo Klärschlamm verwendet werden soll

 

Geografische Koordinaten eines Punktes auf einer landwirtschaftlichen Fläche, wo Klärschlamm verwendet werden soll

 

3.

In Teil II wird folgende Nummer angefügt:

„9.

Nationale Websites zur Verbreitung der konsolidierten Datensätze gemäß Artikel 10 Absatz 2

Angabe von Links zu nationalen Websites, über die die Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Öffentlichkeit in einem konsolidierten Format leicht zugänglich zur Verfügung gestellt werden.“


(*1)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.

(*2)  Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(*3)  Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115).““


(*4)  Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).“