31994D0741

94/741/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates)

Amtsblatt Nr. L 296 vom 17/11/1994 S. 0042 - 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0234
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0234


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (94/741/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (1), insbesondere auf Artikel 5 und 6 und Anhang VI,

gestützt auf die Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG,

gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG,

gestützt auf die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (4), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 18

der Richtlinie 75/439/EWG, Artikel 16 der Richtlinie 75/442/EWG und Artikel 17 der Richtlinie 86/278/EWG wurden durch Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG ersetzt, der den Mitgliedstaaten vorschreibt, der Kommission in sektoralen Berichten Angaben über die Durchführung bestimmter Gemeinschaftsrichtlinien zu übermitteln.

Dieser Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen.

Der erste sektorale Bericht wird den Zeitraum 1995 - 1997 erfassen.

Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der in Artikel 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Stellungnahme des Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Anlage zur vorliegenden Entscheidung beigefügten Fragebögen zu den Richtlinien 75/439/EWG, 75/442/EWG und 86/278/EWG werden angenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten werden anhand dieser Fragebögen die sektoralen Berichte erstellen, die sie der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG zu unterbreiten haben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 1994

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

(2) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 6.

ANHANG

VERZEICHNIS DER FRAGEBÖGEN 1. Fragebogen zur Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (2).

2. Fragebogen zur Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

3. Fragebogen zur Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (4), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

Anwendung der Richtilinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien

FRAGEBOGEN Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (5) Es ist nicht nötig, bereits gemachte Angaben zu wiederholen.

I. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT 1. a) Wurden der Kommission die Einzelheiten der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht erlassen wurden, übermittelt?

(Ja/Nein)

b) Wenn die Antwort auf Buchstabe a) "Nein" ist, geben Sie bitte die entsprechenden Gründe an.

2. a) Wurden Maßnahmen gemäß Artikel 7 getroffen?

(Ja/Nein)

b) Wenn die Antworf auf Buchstabe a) "Ja" ist, wurden der Kommission Einzelheiten dieser Maßnahmen mitgeteilt?

(Ja/Nein)

c) Wenn die Antwort auf Buchstabe b) "Nein" ist, geben Sie bitte die entsprechenden Gründe an.

3. a) Wurden strengere Maßnahmen gemäß Artikel 16 getroffen?

(Ja/Nein)

b) Wenn die Antwort auf Buchstabe a) "Ja" ist, wurden der Kommission Einzelheiten dieser Maßnahmen mitgeteilt?

(Ja/Nein)

c) Wenn die Antwort auf Buchstabe b) "Nein" ist, geben Sie bitte die entsprechenden Gründe an.

II. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 1. a) Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 2 und 3 getroffen, um sicherzustellen, daß Altöle eingesammelt und beseitigt werden, ohne daß vermeidbarer Schaden für Mensch und Umwelt entsteht?

(Ja/Nein)

b) Wenn die Antwort auf Buchstabe a) "Nein" ist, geben Sie bitte die entsprechenden Gründe an.

c) Wenn die Antwort auf Buchstabe a) "Ja" ist, fuellen Sie bitte die folgenden Tabellen soweit als möglich aus, und geben Sie jeweils an, wenn es sich um eine Schätzung handelt.

2. a) Wurde der Mitgliedstaat durch technische, wirtschaftliche und organisatorische Sachzwänge gemäß Artikel 3 Absatz 1 daran gehindert, die Aufbereitung von Altölen zu begünstigen?

(Ja/Nein)

b) Wenn die Antwort auf Buchstabe a) "Ja" ist, geben Sie bitte weitere Einzelheiten bekannt.

c) Haben technische, wirtschaftliche und organisatorische Sachzwänge laut Artikel 3 Absatz 2 die Durchführbarkeit der Verbrennung von Altölen beeinflusst?

(Ja/Nein)

d) Wenn die Antwort auf Buchstabe c) "Ja" ist, geben Sie bitte weitere Einzelheiten bekannt.

e) Wenn die obgenannten Sachzwänge die Aufbereitung oder Verbrennung von Altölen verhindert haben, wurden Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 getroffen?

(Ja/Nein)

f) Wenn die Antwort auf Buchstabe e) "Ja" ist, geben Sie bitte weitere Einzelheiten bekannt.

3. a) Sind Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 getroffen worden?

(Ja/Nein)

b) Wenn die Antwort auf Buchstabe a) "Ja" ist, geben Sie bitte Einzelheiten einzelstaatlicher Aufklärungsmaßnahmen bekannt, und nennen Sie gegebenenfalls Beispiele sonstiger Maßnahmen. Geben Sie u.a. an, welche Behörde die Maßnahmen einführte, ferner die Art der Maßnahmen, welche Medien genutzt wurden (Fernsehen, Rundfunk, Presse usw.), die Zielgruppen sowie gegebenenfalls eine Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen (bitte drücken Sie dies als eventuelle Zunahme der Altölsammlung zur Behandlung oder Aufbereitung aus).

4. Bitte fuellen Sie die folgende Tabelle aus, und nehmen Sie dabei Bezug auf Unternehmen, die Altöle sammeln (geben Sie auch an, wenn es sich um eine Schätzung handelt).5. a) Wurde entschieden, daß die Bearbeitung der Altöle gemäß Artikel 5 Absatz 3 einem der in Artikel 3 vorgesehenen Behandlungsverfahren zugeordnet wird?

(Ja/Nein)

b) Wenn die Antwort auf Buchstabe a) "Ja" ist, geben Sie bitte das Behandlungsverfahren an.

c) Wenn die Antwort auf Buchstabe a) "Ja" ist, geben Sie an, ob geeignete Überprüfungen eingeführt wurden. Geben Sie eine kurze Beschreibung.

6. a) Füllen Sie bitte die folgende Tabelle aus, und nehmen Sie dabei Bezug auf Unternehmen, die Altöle beseitigen. Geben Sie an, wenn es sich um eine Schätzung handelt.

Tabelle ATabelle Bb) Geben Sie bitte an, wie die zuständige Behörde vorgegangen ist, um festzustellen, daß alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Umwelt nach Artikel 6 Absatz 2 getroffen wurden.

7. a) Bitte fuellen Sie die folgende Tabelle aus, und geben Sie dabei die Emissionsgrenzwerte sowohl für die im Anhang der Richtlinie (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)) festgelegten Schadstoffe, als auch für andere Stoffe und Parameter an.

7. b) Füllen Sie bitte die folgende Tabelle aus, indem Sie Einzelheiten der für Anlagen mit einem Wärmeeinsatz von weniger als 3 MW (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)) geltenden Kontrollen sowie die auf nationaler Ebene geltenden Emissionsgrenzwerte angeben.7. c) Füllen Sie bitte die folgende Tabelle aus, indem Sie sich auf die Verbrennung von Altölen in Anlagen beziehen. Geben Sie an, wenn es sich bei den Angaben um eine Schätzung handelt.8. Füllen Sie bitte die folgende Tabelle gemäß Artikel 11 hinsichtlich der Mindestmengen Altöle aus, wie von den Mitgliedstaaten angegeben.9. a) Erhalten die Unternehmen, die Altöle sammeln, Zuschüsse gemäß Artikel 14?

(Ja/Nein)

b) Wenn die Antwort auf Buchstabe a) "Ja" ist, geben Sie bitte die durchschnittliche Höhe dieser Zuschüsse, Ihre Berechnungsgrundlage und die Finanzierungsmethode(n) an.

10. a) Erhalten die Unternehmen, die Altöle beseitigen, Zuschüsse gemäß Artikel 14?

(Ja/Nein)

b) Wenn die Antwort auf Buchstabe a) "Ja" ist, geben Sie bitte die durchschnittliche Höhe dieser Zuschüsse, ihre Berechnungsgrundlage und die Finanzierungsmethode(n) an.

Anwendung der Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien

FRAGEBOGEN

für den Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (6)

Es ist nicht nötig, bereits gemachte Angaben zu wiederholen.

I. UMSETZUNG IN EINZELSTAATLICHES RECHT 1. a) Wurden der Kommission Texte der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die zur Umsetzung der geänderten Richtlinie erlassen wurden, übermittelt?

(Ja/Nein)

b) Wenn nein, bitte begründen.

2. Bitte um Angabe (mit Hilfe der nachstehenden Tabelle) der Zahl der auf den einzelnen NUTS-Niveaus nach Artikel 6 benannten zuständigen Behörden (Schätzung) sowie des Grades ihrer Zuständigkeit durch Ankreuzen der einschlägigen Felder.II. ANWENDUNG DER RICHTLINIE

1. a) Sind Abfallbewirtschaftungspläne zur Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 erstellt worden?

(Ja/Nein)

b) Wenn die Antwort zu Buchstabe a) "Nein" lautet, bitte begründen.

c) Für jeden bereits ausgearbeiteten Abfallbewirtschaftungsplan wird um Angabe folgender Einzelheiten ersucht (gegebenenfalls auf einem zusätzlichen Blatt):d) i) Hat irgendeine Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 mit anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission stattgefunden?

(Ja/Nein)

ii) Lautet die Antwort zu Ziffer i) "Ja", bitte Einzelheiten über Ausmaß und Form dieser Zusammenarbeit angeben.

e) i) Sind der Kommission Einzelheiten über allgemeine Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 mitgeteilt worden?

(Ja/Nein)

ii) Lautet die Antwort zu Ziffer i) "Nein", bitte begründen.

2. a) Sind der Kommission Einzelheiten über gemäß Artikel 3 Absatz 1 ergriffene Maßnahmen mitgeteilt worden?

(Ja/Nein)

b) Lautet die Antwort zu Buchstabe a) "Nein", bitte begründen.

3. a) Sind zur Erfuellung der Pflichten nach Artikel 5 Absatz 1 zur Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen zusätzliche Maßnahmen ergriffen worden?

(Ja/Nein)

b) Wenn "Ja", Bitte um Angabe von Einzelheiten.

c) Bitte um die Angabe von Einzelheiten über das Ausmaß und die Form irgendeiner Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Erfuellung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 1.

d) Welcher Autarkiegrad wurde in der Abfallbeseitigung im Mitgliedstaat erreicht? Bitte verdeutlichen Sie die Antwort mit tatsächlichen oder geschätzten Zahlen für die Abfallproduktion und -beseitigung im Mitgliedstaat, bezogen auf die im Mitgliedstaat zu beseitigende Gesamtabfallmenge.

4. Geben Sie bitte nach Artikel 7 Absatz 1 folgende Einzelheiten bekannt, wenn sie verfügbar sind, wobei anzugeben ist, wenn es sich um eine Schätzung handelt:5. a) Sind allgemeine Regeln für Befreiungen nach Artikel 11 erlassen worden?

(Ja/Nein)

b) Wenn "Ja" und wenn die Kommission über die erlassenen allgemeinen Regeln nicht unterrichtet wurde, bitte Gründe angeben.

6. a) Wurden Anlagen oder Unternehmen, die in den Artikeln 9 und 10 genannt werden, angehalten, Standardaufzeichnungen gemäß Artikel 14 zu führen?

(Ja/Nein)

Wenn "Ja", geben Sie bitte weitere Einzelheiten bekannt.

b) Müssen die Erzeuger von Abfällen Artikel 14 einhalten?

(Ja/Nein)

Wenn "Ja", geben Sie bitte weitere Einzelheiten bekannt.

Anwendung der Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien

FRAGEBOGEN

für den Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (7)

Es ist nicht nötig, bereits gemachte Angaben zu wiederholen.

I. UMSETZUNG IN DAS EINZELSTAATLICHE RECHT 1. a) Wurden der Kommission die Einzelheiten der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden?

(Ja/Nein)

b) Wird Buchstabe a) mit "Nein" beantwortet, bitte Gründe anführen.

2. a) Wenn gemäß Artikel 5 nationale Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, daß die Verwendung von Klärschlämmen in den Böden verboten wird, in denen die Konzentration eines oder mehrerer Schwermetalle die festgelegten Grenzwerte überschreitet, wurden dann diese Maßnahmen der Kommission mitgeteilt?

(Ja/Nein)

b) Wird Buchstabe a) mit "Nein" beantwortet, bitte Gründe anführen.

c) Wenn nationale Bestimmungen erlassen wurden, die strenger sind als in der Richtlinie vorgesehen, wurden dann diese Bestimmungen der Kommission gemäß Artikel 12 übermittelt?

(Ja/Nein)

d) Wird Buchstabe c) mit "Nein" beantwortet, bitte Gründe anführen.

II. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 1. Bitte geben Sie spezifische Bedingungen an, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich für erforderlich gehalten werden, wenn Restschlämme aus Klärgruben und ähnlichen Abwasserreinigungsanlagen in der Landwirtschaft verwendet werden.

2. a) Bitte fuellen Sie bezueglich Artikel 5 die folgende Tabelle aus (angeben, wenn eine der Angaben geschätzt ist).b) Wenn der Mitgliedstaat die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) vorgeschlagene Möglichkeit gewählt hat, bitte die Hoechstmenge an Schlämmen angeben, die pro Oberflächeneinheit und Jahr auf die Böden ausgebracht werden dürfen (in Tonnen Trockensubstanz pro ha und Jahr).

c) Wurden höhere Grenzwerte für die Schwermetallkonzentration im Boden laut Anhang IA Fußnote 1 gestattet, bitte folgende Tabelle ausfuellen (angeben, wenn eine der Angaben geschätzt ist).d) Wurden höhere Grenzwerte für die Schwermetallkonzentration im Boden laut Anhang IA Fußnote 2 gestattet, bitte folgende Tabelle ausfuellen (Angaben in den ersten drei Spalten sind freigestellt).e) Wurden höhere Grenzwerte für die Schwermetallkonzentration im Boden laut Anhang IC Fußnote 1 gestattet, bitte folgende Tabelle ausfuellen (angeben, wenn eine der Angaben geschätzt ist).3. a) Bezueglich Artikel 6 ist kurz anzugeben, welche Technologien für die Behandlung der Schlämme verwendet werden.

b) Wurde festgelegt, daß die Analysen in kürzeren Abständen durchgeführt werden als in Anhang IIA Punkt 1 vorgesehen?

(Ja/Nein)

c) Wird Buchstabe b) mit "Ja" beantwortet, bitte nähere Angaben machen.

d) Wurden Bedingungen für die Genehmigung zum Einspülen oder Eingraben nicht behandelter Schlämme in den Boden festgelegt (Artikel 6 Buchstabe a))?

(Ja/Nein)

e) Wird Buchstabe d) mit "Ja" beantwortet, bitte nähere Angaben machen.

4. Bezueglich Artikel 7 ist gegebenenfalls der Zeitraum anzugeben, für den die Verwendung von Schlämmen auf den Weiden vor ihrer Beweidung und auf den Futteranbauflächen vor der Ernte untersagt ist.

5. a) Wurden gemäß Artikel 8 auf nationaler Ebene verringerte Grenzwerte oder gegebenenfalls andere Regelungen für Böden gestattet, deren pH-Wert unter 6 liegt?

(Ja/Nein)

b) Wird Buchstabe a) mit "Ja" beantwortet, bitte nachstehende Tabelle ausfuellen.6. a) Gegebenenfalls die Analysearten angeben, die gemäß Artikel 9 und entsprechend Anhang IIB Absatz 1 für andere Bodenparameter als in Anhang IIB Absatz 3 erwähnt (pH-Wert und Schwermetallkonzentration) durchgeführt werden.

b) Bitte angeben, wie häufig die Bodenanalysen mindestens durchzuführen sind (Anhang IIB Punkt 2).

7. Die nachstehenden Tabellen bitte anhand der Angaben ausfuellen, die in den in Artikel 10 genannten Registern aufgeführt sind (angeben, wenn eine der Angaben geschätzt ist).8. Bitte Zahl der Fälle angeben, in denen nach Artikel 11 eine Ausnahme gemacht wurde.

(1) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 23.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

(3) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, s. 48.

(6) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1992, S. 48.

(7) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991. S. 48.