25.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2301 DER KOMMISSION

vom 23. November 2022

zur Festlegung des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für 2023 für jeden Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet, die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpft sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (1), insbesondere auf Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat nach der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine angesichts der Möglichkeit einer anhaltenden Störung oder sogar Unterbrechung der Gaslieferungen aus Russland Maßnahmen zur Verbesserung der Vorsorge für solche Störungen und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft der Union ergriffen.

(2)

In diesem Zusammenhang wurde die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassen, um die Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen der Mitgliedstaaten für die Wintersaison 2022–2023 und darüber hinaus sicherzustellen.

(3)

Für 2023 und die folgenden Jahre muss jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen der Kommission gemäß Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 bis zum 15. September des Vorjahres einen Entwurf des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form übermitteln. Der Befüllungspfad und die Zwischenziele müssen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre beruhen.

(4)

Nach Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 muss die Kommission auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten technischen Informationen und unter Berücksichtigung der Bewertung durch die Koordinierungsgruppe „Gas“ bis zum 15. November des Vorjahres Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Befüllungspfad für jeden Mitgliedstaat nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18a Absatz 2 der genannten Verordnung festzulegen. Nach Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 wird die Kommission dabei von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für die Gasspeicherung“, unterstützt.

(5)

Die Kommission muss bis zum 15. November 2022 für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Befüllungspfade mit Zwischenzielen für 2023 erlassen. Aufgrund der zeitlichen Beschränkungen für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte für alle betroffenen Mitgliedstaaten ein einziger Durchführungsrechtsakt erlassen werden.

(6)

Angesichts der großen Unsicherheit hinsichtlich der allgemeinen Gasversorgungslage und der Entwicklung der Gasnachfrage und -versorgung in der Union und in den einzelnen Mitgliedstaaten, der von den Wintertemperaturen abhängigen unterschiedlichen Verbrauchsszenarien und des Umfangs der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates (3) ergriffenen freiwilligen Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Befüllungspfade technisch umsetzbare Zwischenziele umfassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, das Befüllungsziel von 90 % bis zum 1. November 2023 zu erreichen.

(7)

Die Befüllungspfade sollten den von den Mitgliedstaaten übermittelten Befüllungspfaden und der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre so weit wie möglich Rechnung tragen. Hinsichtlich der technischen Umsetzbarkeit der in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele sollte auch die Kurve der aggregierten Einspeicherkapazität der Speicheranlagen jedes Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Diese Ziele sollten so festgelegt werden, dass die Sicherheit der Gasversorgung auf Unionsebene gewährleistet ist und gleichzeitig unnötige Belastungen für Mitgliedstaaten, Gasmarktteilnehmer, Speicheranlagenbetreiber und Kunden vermieden werden und der Wettbewerb zwischen Speicheranlagen in benachbarten Mitgliedstaaten nicht übermäßig verzerrt wird.

(8)

Das Zwischenziel für den 1. Februar 2023 ist ein wichtiges Zwischenziel für die Versorgungssicherheit im Winter 2022-2023 und im Winter 2023-2024. Mit der Festlegung dieses Ziels auf einen Unionsdurchschnitt von mindestens 45 % wird angestrebt, die Versorgungssicherheit im Dezember 2022 und Januar 2023 zu gewährleisten, wenn die Gasnachfrage hoch ist, und gleichzeitig eine Erschöpfung der Speicher im Februar und März 2023 zu vermeiden. Insbesondere sollte in den ersten Wintermonaten Flexibilität gewährleistet sein, falls der Winter überdurchschnittlich kalt ist. Die Mitgliedstaaten sollten sich jedoch bemühen, gemeinsam eine Befüllung von 55 % der Kapazität der unterirdischen Gasspeicher in der Union zu erreichen, falls die Wintermonate nicht überdurchschnittlich kalt sind.

(9)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1938 wird angenommen, dass Füllstände, die bis zu fünf Prozentpunkte unter dem Ziel liegen, den Zielen der Verordnung (EU) 2017/1938 entsprechen. Liegt der Füllstand in einem Mitgliedstaat mehr als fünf Prozentpunkte unter dem Stand seines Befüllungspfades, sollte die zuständige Behörde umgehend wirksame Maßnahmen zu dessen Anhebung treffen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Gas“ über diese Maßnahmen unterrichten.

(10)

Für Mitgliedstaaten, die Artikel 6a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 unterliegen, sollte das Befüllungsziel um das in der Referenzperiode 2016-2021 an Drittländer gelieferte Volumen reduziert werden, wenn die durchschnittliche Liefermenge während der Gasspeicher-Entnahmezeit (Oktober bis April) mehr als 15 TWh pro Jahr betrug.

(11)

Die Europäische Kommission hat die Einrichtung einer EU-Energieplattform angekündigt, die unter anderem für die mögliche gemeinsame Gasbeschaffung zuständig sein wird, was vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 30. und 31. Mai 2022 gebilligt wurde. Die gemeinsame Beschaffung kann dazu beitragen, dass die Unternehmen in der gesamten EU auf einer ausgewogeneren Grundlage und unter besseren Bedingungen Zugang zu neuen oder alternativen Gasquellen erhalten. Insbesondere könnte die Bündelung der Nachfrage es den Mitgliedstaaten erleichtern, Herausforderungen für die Einspeichersaison 2023/24 zu bewältigen, da sie es ermöglicht, die Befüllung und Speicherung im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht besser zu koordinieren, und dazu beiträgt, übermäßige Preisspitzen zu vermeiden, die unter anderem auf eine unkoordinierte Befüllung von Speichern zurückzuführen sein können.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten das in Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannte Befüllungsziel von 90 % ihrer Speicheranlagen erreichen, insbesondere durch Nachfragebündelung und die Teilnahme an Mechanismen für die gemeinsame Beschaffung gemäß der Mitteilung der Kommission vom 18. Oktober 2022.

(13)

Bei der Befüllung von Speichern sollten die Mitgliedstaaten angesichts der Herausforderungen für die Einspeichersaison des Jahres 2023 alle auf EU-Ebene verfügbaren Koordinierungsinstrumente bestmöglich nutzen. Die Nutzung der EU-Energieplattform zur Nachfragebündelung im Hinblick auf eine mögliche gemeinsame Gasbeschaffung kann zu einer besser koordinierten Speicherbefüllung beitragen. Beispielsweise sollten sich die Mitgliedstaaten bereits darauf vorbereiten, an der Nachfragebündelung mit Mengen von mindestens 15 % des Gesamtvolumens teilzunehmen, das erforderlich ist, um das Ziel von 90 % zu erreichen.

(14)

Zudem sollten die Befüllungspfade der Bewertung durch die Koordinierungsgruppe „Gas“ Rechnung tragen, die auf ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2022 konsultiert wurde.

(15)

Da die Befüllungspfade für 2023 bis zum 15. November 2022 festgelegt werden müssen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gasspeicherung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Befüllungspfade für 2023

Die Befüllungspfade mit Zwischenzielen für 2023 sind für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Speicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die direkt mit ihrem Absatzgebiet verknüpft sind, im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).

(3)  Verordnung (EU) 2022/1369 vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).


ANHANG

Befüllungspfade mit Zwischenzielen für 2023 für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen (1)

Mitgliedstaat

Zwischenziel 1. Februar

Zwischenziel 1. Mai

Zwischenziel 1. Juli

Zwischenziel 1. September

AT

49 %

37 %

52 %

67 %

BE

30 %

5 %

40 %

78 %

BG

45 %

29 %

49 %

71 %

CZ

45 %

25 %

30 %

60 %

DE

45 %

10 %

30 %

65 %

DK

45 %

40 %

60 %

80 %

ES

59 %

62 %

68 %

76 %

FR

41 %

7 %

35 %

81 %

HR

46 %

29 %

51 %

83 %

HU

51 %

37 %

65 %

86 %

IT

45 %

36 %

54 %

72 %

LV

45 %

41 %

63 %

90 %

NL

49 %

34 %

56 %

78 %

PL

45 %

30 %

50 %

70 %

PT

70 %

70 %

80 %

80 %

RO

40 %

41 %

67 %

88 %

SE

45 %

5 %

5 %

5 %

SK

45 %

25 %

27 %

67 %


(1)  Dieser Anhang unterliegt den anteiligen Verpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1938, insbesondere den Artikeln 6a, 6b und 6c. Für Mitgliedstaaten, die unter Artikel 6a Absatz 2 fallen, wird das anteilige Zwischenziel berechnet, indem der in der Tabelle angegebene Wert mit dem Grenzwert von 35 % multipliziert und das Ergebnis durch 90 % geteilt wird.