28.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/1


VERORDNUNG (EU) 2023/435 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Februar 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, Artikel 177 Absatz 1, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) haben beispiellose geopolitische Ereignisse, die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelöst wurden, und die durch sie verursachte direkte und indirekte Verschärfung der mit der COVID-19-Krise verbundenen Auswirkungen die Gesellschaft und die Wirtschaft der Union sowie ihre Bürger und ihre wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion erheblich belastet. Insbesondere ist es deutlicher denn je, dass die Energieversorgungssicherheit und Energieautarkie der Union für eine erfolgreiche, nachhaltige und inklusive Erholung von der COVID-19-Krise unerlässlich sind, da sie auch als wichtige Faktoren zur Resilienz der Wirtschaft der Union beitragen.

(2)

Aufgrund der direkten Zusammenhänge zwischen einer nachhaltigen Erholung, der Entwicklung der Resilienz und Energieversorgungssicherheit der Union, der Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen — insbesondere aus Russland — sowie der Bedeutung der Union für einen gerechten und inklusiven Übergang, ist die Fazilität ein geeignetes Instrument, um die Union bei ihrer Reaktion auf diese neuen Herausforderungen zu unterstützen. Dies trifft auch zu angesichts der Klima- und Umweltvorschriften der Union sowie der von ihr eingegangenen internationalen Verpflichtungen und insbesondere angesichts des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris (5).

(3)

In der Erklärung von Versailles vom 10. und 11. März 2022, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2022 bekräftigt wurde, forderten die Staats- und Regierungschefs die Kommission auf, bis Ende Mai des gleichen Jahres einen REPowerEU-Plan vorzuschlagen, um die Abhängigkeit der Union von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland stufenweise zu beenden. Dieses Ziel sollte deutlich vor 2030 in einer Weise erreicht werden, die mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 festgelegten Europäischen Grünen Deal und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verankerten Klimazielen für 2030 und 2050 im Einklang steht.

(4)

Die Möglichkeit der Fazilität, Reformen und Investitionen zur Diversifizierung der Energieversorgung, insbesondere im Hinblick auf fossile Brennstoffe, zu unterstützen, sowie die Resilienz, Sicherheit und Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union zu erhöhen und so zur Erschwinglichkeit von Energie beizutragen und die strategische Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft zu stärken, sollte verstärkt werden. Um diese Ziele zu erreichen, muss die Union die Energieeffizienz sowie die Zuverlässigkeit und Resilienz der Übertragungs- und Verteilernetze erhöhen, die Systemflexibilität fördern, Engpässe — auch durch Aufstockung der Netz- und Stromspeicherkapazitäten — verringern, die Digitalisierung fördern und widerstandsfähige Lieferketten, Cybersicherheit sowie den Schutz und die Anpassung aller Infrastrukturen an den Klimawandel sicherstellen und dabei strategische Energieabhängigkeiten verringern.

(5)

Um die Komplementarität, Einheitlichkeit und Kohärenz der Strategien und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Unabhängigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Energieversorgung der Union zu maximieren, sollten diese energiebezogenen Reformen und Investitionen im Rahmen eines eigenen „REPowerEU-Kapitels“ in den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt werden.

(6)

Der wirksame Übergang zu grüner Energie und die rasche Verringerung der Abhängigkeit von Energie aus fossilen Brennstoffen auf inklusive Weise erfordern Maßnahmen zur Steigerung von Energieeffizienz und -einsparungen bei Gebäuden und bei damit verbundener kritischer Energieinfrastruktur sowie zur schnelleren Dekarbonisierung der Industrie. Es ist unerlässlich, die Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen wie beispielsweise die Einführung nachhaltiger und effizienter Lösungen für Heizung und Kühlung, die ein wirksames Mittel zur Bewältigung einiger der dringendsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Energieversorgung und den Energiekosten darstellen, rasch zu erhöhen. Daher sollten im Einklang mit den Energie- und Klimazielen sowie dem Rechtsrahmen der Union auch Reformen und Investitionen, die zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Dekarbonisierung der Industrie — auch durch die Verwendung von CO2-armen Brennstoffen wie beispielsweise CO2-armem Wasserstoff und durch die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs — sowie zur Erhöhung von Energieeinsparungen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten beitragen, unterstützt werden. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten insbesondere ermutigen, Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung der Industrie in ihre REPowerEU-Kapitel aufzunehmen.

(7)

Der schrittweise Abbau der Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland wird voraussichtlich zu einer Verringerung der Gesamtenergieabhängigkeit der Union führen. Die REPowerEU-Kapitel sollten dazu beitragen, die strategische Autonomie der Union zu erhöhen und zu stärken, ohne dass ihre Abhängigkeit von Rohstoffeinfuhren aus Drittländern übermäßig steigt.

(8)

Bei der Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne sowie der REPowerEU-Kapitel sollten die Mitgliedstaaten ihre wirtschaftspolitischen Strategien in einer Weise koordinieren, die auf das Erreichen der in Artikel 174 des Vertrags festgelegten Ziele für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ausgelegt ist, und dabei auf eine Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete abzielen, wobei besonderes Augenmerk auf abgelegene Gebiete, Gebiete in Randlage, isolierte Gebiete und Inseln zu richten ist, die bereits mit zusätzlichen Einschränkungen konfrontiert sind.

(9)

Um das Ausmaß der Reaktion der Union zu maximieren, sollten alle Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufbau- und Resilienzplan vorlegen, in dessen Rahmen zusätzliche Mittel in Form von Darlehen, oder, im Einklang mit den in dieser Änderungsverordnung festzulegenden neuen Regeln aus der Versteigerung von Zertifikaten aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder aus den mit der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Mittelübertragungen aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit beantragt werden, verpflichtet sein, ein REPowerEU-Kapitel in ihren Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen. Entsprechend den gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 bestehenden Möglichkeiten, einen Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans vorzulegen, sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausarbeitung der REPowerEU-Kapitel können die Mitgliedstaaten einen Entwurf des REPowerEU-Kapitels vorlegen, bevor sie ihren geänderten Aufbau- und Resilienzplan einreichen. Übermäßiger Verwaltungsaufwand sollte vermieden werden.

(10)

Die REPowerEU-Kapitel sollten neue Reformen und Investitionen enthalten, die ab dem 1. Februar 2022 laufen und zu den Zielen von REPowerEU beitragen, sowie mit denen auf die Folgen der durch die jüngsten geopolitischen Ereignisse verursachten Krise reagiert wird. Maßnahmen, die im bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten sind, und die zu den Zielen von REPowerEU beitragen, können jedoch in das REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden, wenn der maximale finanzielle Beitrag des betreffenden Mitgliedsstaats im Anschluss an die Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags gesenkt wird. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat derartige Maßnahmen bis zu einem Betrag der geschätzten Kosten, der der Senkung des maximalen finanziellen Beitrags entspricht, in sein REPowerEU-Kapitel aufnehmen können.

(11)

Ein Mitgliedstaat sollte den erweiterten Teil von Maßnahmen, die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten sind, zusammen mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten in sein REPowerEU-Kapitel aufnehmen können. Mit diesen Erweiterungen sollte eine wesentliche Steigerung des Ambitionsniveaus der jeweiligen Maßnahmen einhergehen, was sich in der Gestaltung oder dem Niveau der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte widerspiegeln muss, wobei auf den in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen aufzubauen ist.

(12)

Ein Mitgliedstaat sollte sein REPowerEU-Kapitel in Form eines Addendums zu seinen Aufbau- und Resilienzplänen einreichen. Ein REPowerEU-Kapitel sollte eine Erläuterung dazu enthalten, inwiefern die darin enthaltenen Maßnahmen mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats um Verwirklichung der REPowerEU-Ziele im Einklang stehen, wobei die in den bereits angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates enthaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen sind, sowie eine Erläuterung des Gesamtbeitrags, den diese Maßnahmen und andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu den REPowerEU-Zielen leisten.

(13)

Die REPowerEU-Kapitel sollten unter anderem dazu beitragen, den Anteil nachhaltiger und erneuerbarer Energien am Energiemix zu erhöhen und Energieinfrastrukturengpässe zu beseitigen. In Bezug auf die Erdgasinfrastruktur sollten die Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln zur Diversifizierung der Energieversorgung weg von Russland auf dem Bedarf aufbauen, der derzeit im Rahmen der Bewertung ermittelt und vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber im Geiste der Solidarität in Bezug auf die Versorgungssicherheit bestätigt wurde, und die strategischen Energiesicherheitsbedürfnisse der betreffenden Mitgliedstaaten und die verstärkten Vorsorgemaßnahmen zur Anpassung an neue geopolitische Bedrohungen berücksichtigen, ohne jedoch den langfristigen Beitrag zum grünen Wandel zu untergraben.

(14)

Es sollte ein geeignetes Bewertungskriterium hinzugefügt werden, das der Kommission als Grundlage für die Bewertung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln dienen soll, und sicherstellt, dass diese Reformen und Investitionen für die Verwirklichung der spezifischen REPowerEU-Ziele geeignet sind. Für die positive Bewertung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission sollte nach diesem neuen Bewertungskriterium eine Einstufung in die Kategorie A erforderlich sein.

(15)

Investitionen in Infrastruktur und Technologien allein reichen in Anbetracht des bestehenden Arbeitskräfte- und Qualifikationsmangels nicht aus, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. In diesem Zusammenhang ist es bereits möglich, Mittel für die Umschulung und Weiterbildung, die Ausstattung der Arbeitskräfte mit grünen Kompetenzen sowie für Forschung und Entwicklung in Bezug auf innovative Lösungen im Zusammenhang mit dem grünen Wandel bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, weiter in Umschulung und Weiterbildung — insbesondere für grüne Kompetenzen und damit zusammenhängende digitale Kompetenzen und Technologien — zu investieren, um sicherzustellen, dass während des grünen Wandels niemand zurückgelassen wird. Nimmt ein Mitgliedstaat in sein REPowerEU-Kapitel Maßnahmen zur Umschulung und Weiterbildung auf, so sollte die Kommission prüfen, ob derartige Maßnahmen erheblich dazu beitragen, die Umschulung der Arbeitskräfte hin zu grünen Kompetenzen und damit zusammenhängenden digitalen Kompetenzen zu unterstützen.

(16)

Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der derzeitigen Energiekrise, in der die Auswirkungen der COVID-19-Krise durch die anhaltend hohen und volatilen Energiepreise verstärkt werden, indem die finanzielle Belastung der Verbraucher — insbesondere der finanziell Schwächsten, einschließlich Haushalten mit niedrigem Einkommen, und von gefährdeten Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen — weiter steigt, sowie in Anerkennung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte, sollte es möglich sein, in die REPowerEU-Kapitel auch Maßnahmen zur Unterstützung der strukturellen Bewältigung von Energiearmut durch langfristige Reformen und Investitionen aufzunehmen. Reformen und Investitionen zur Bekämpfung der Energiearmut sollten eine höhere finanzielle Unterstützung für Energieeffizienzprogramme — auch über spezifische Finanzinstrumente —, Strategien für saubere Energie und Regelungen zur Senkung der Energienachfrage derjenigen Haushalte und Unternehmen — einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen — leisten, die aufgrund hoher Energiekosten mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert sind.

(17)

Mit den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Senkung der Energienachfrage sollten Anreize für Investitionen in Energieeinsparungen geschaffen werden.

(18)

Die Anwendung einer neuen Regelung zu REPowerEU-Kapiteln sollte alle anderen rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/241 unberührt lassen, sofern nichts anderes festgelegt ist.

(19)

Der Aufbau- und Resilienzplan, einschließlich der REPowerEU-Kapitel, sollte dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, einschließlich derjenigen länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters 2022 angenommen werden und sich unter anderem auf die für die Mitgliedstaaten bestehenden Herausforderungen im Energiebereich beziehen, wirksam anzugehen.

(20)

Ein wirksamer Übergang zu grüner Energie und eine Verringerung der Energieabhängigkeit erfordern erhebliche digitale Investitionen. Im Lichte der Verordnung (EU) 2021/241 sollten die Mitgliedstaaten erläutern, wie die im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel, voraussichtlich zum digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und ob sie einen Betrag ausmachen, der auf der Grundlage der Methodik für die digitale Markierung zum Digitalisierungsziel beiträgt. Jedoch sollten angesichts der beispiellosen Dringlichkeit und Bedeutung der Herausforderungen im Energiebereich, mit denen die Union konfrontiert ist, die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Reformen und Investitionen bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des Plans für die Zwecke der Anwendung der in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Anforderungen zur Erreichung des Digitalisierungsziels nicht berücksichtigt werden. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, so weit wie möglich Maßnahmen in die REPowerEU-Kapitel aufzunehmen, die auf der Grundlage der Methodik für die digitale Markierung zum Digitalisierungsziel beitragen.

(21)

Langwierige Verwaltungsverfahren sind einige der Haupthindernisse für die Nutzung erneuerbarer Energien. Zu diesen Hindernissen gehören die Komplexität der geltenden Vorschriften für die Standortauswahl und die behördliche Genehmigung von Projekten, die Komplexität und Dauer der Umweltverträglichkeitsprüfung der Projekte sowie Probleme im Zusammenhang mit dem Netzanschluss oder Personalengpässe bei Genehmigungsbehörden oder Netzbetreibern. Um sicherzustellen, dass die Union ihre Energie- und Klimaziele erreicht, ist eine weitere Vereinfachung und Beschleunigung der administrativen Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und die damit zusammenhängende Stromnetzinfrastruktur erforderlich. Im Rahmen des Europäischen Semesters 2022 wurden Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gerichtet, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU Plan“ angekündigt, hat die Kommission vorgeschlagen, die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) über Energie aus erneuerbaren Quellen zu ändern, um ein schnelleres Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien einzuführen. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates (10), in der ein Rahmen für den beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien festgelegt wird, befristete Notfallvorschriften eingeführt.

(22)

Gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2021/241 sollten die Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung des im Einklang mit den nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner sowie anderer relevanter Interessenträger, die mit der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne befasst sind, vorlegen. Um Reformen und Investitionen zu erörtern, die in ein potenzielles REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden sollen, sollten diese Konsultation in einer Weise ergänzt werden, die den Interessenträgern ausreichend Zeit einräumt, zu reagieren, und gleichzeitig eine rasche Fertigstellung des REPowerEU-Kapitels durch den betreffenden Mitgliedstaat gewährleistet. In der aktualisierten Zusammenfassung sollten die konsultierten Interessenträger aufgeführt, das Ergebnis der ergänzenden Konsultation erläutert sowie dargelegt werden, wie die Beiträge der Interessenträger in den REPowerEU-Kapiteln berücksichtigt wurden.

(23)

Die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (im Folgenden „Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“) ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Erholung von der COVID-19 Krise durchgeführten Reformen und Investitionen nachhaltig umgesetzt werden. Er sollte weiterhin für die Reformen und Investitionen gelten, die durch die Fazilität unterstützt werden, wobei eine gezielte Ausnahme vorgesehen ist, um den unmittelbaren Bedenken der Union im Bereich der Energieversorgungssicherheit Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf das Ziel der Diversifizierung der Energieversorgung weg von russischen Lieferanten sollten die in den REPowerEU-Kapiteln dargelegten Reformen und Investitionen, die für die Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen erforderlich sind, um den für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarf an Erdgas zu decken, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Betracht kommen, auch wenn sie nicht dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ entsprechen. Infrastruktur und Anlagen für Erdöl sind im REPowerEU-Kapitel grundsätzlich nicht erfasst. Abweichend davon sollte ein Mitgliedstaat, dem eine vorübergehende Ausnahme gemäß Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (12) gewährt wurde — bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung — aufgrund seiner besonderen Abhängigkeit von Rohöl und seiner geografischen Lage Infrastruktur und Anlagen für Erdöl zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs in das REPowerEU-Kapitel aufnehmen können.

Die Kommission sollte bewerten, ob Maßnahmen, die voraussichtlich der Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs dienen, für die Ausnahme vom Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Betracht kommen. Für die Zwecke dieser Bewertung sollte die Kommission unter anderem die Risiken von Lock-in-Effekten und die Nichtverfügbarkeit saubererer, technologisch und wirtschaftlich realisierbarer Alternativen, die innerhalb eines vergleichbaren Zeitrahmens eingeführt werden könnten, berücksichtigen. Eine solche Bewertung sollte verhältnismäßig sein und der Dringlichkeit der Erreichung der REPowerEU-Ziele Rechnung tragen. Bei Zweifeln sollte die Kommission in der Lage sein, die Mitgliedstaaten aufzufordern, sachdienliche Informationen zur Unterstützung der Bewertung vorzulegen. Die Bewertung saubererer Alternativen sollte innerhalb vertretbarer Grenzen durchgeführt werden.

(24)

Alle in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem geltenden Besitzstand der Union und der Mitgliedstaaten im Umweltbereich durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und den Naturschutz. Für Maßnahmen, für die eine Ausnahme vom Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gilt, sollten die Mitgliedstaaten zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit durchführbar — und zur Eindämmung von Beeinträchtigungen insbesondere durch andere Maßnahmen — einschließlich in den REPowerEU-Kapiteln genannter Maßnahmen — zufriedenstellende Anstrengungen unternehmen.

(25)

Die REPowerEU-Kapitel sollten mit den nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten und den Klimazielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 in Einklang stehen.

(26)

Als Ausdruck des europäischen Grünen Deals als europäische Strategie für nachhaltiges Wachstum sowie der Wichtigkeit einer Reaktion auf den Klimawandel in Übereinstimmung mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, soll mit der Fazilität zur durchgängigen Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen und der ökologischen Nachhaltigkeit sowie zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels der Verwendung von 30 % der Ausgaben als Unterstützung für Klimaschutzziele beigetragen werden. Zu diesem Zweck sollten die mit der Fazilität unterstützten und in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen und einen Betrag von mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans und mindestens 37 % der geschätzten Gesamtausgaben der im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist. Diese Methodik sollte entsprechend für Maßnahmen angewandt werden, die keinem in dem genannten Anhang aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können. Sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission zustimmen, so sollte es möglich sein, die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele — wie im Aufbau- und Resilienzplan dargelegt — auf 40 % oder, für einzelne Investitionen, auf 100 % zu erhöhen, um flankierenden Reformmaßnahmen, durch welche die Auswirkungen auf die Klimaschutzziele zuverlässig verstärkt werden, zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Koeffizienten für die Unterstützung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans angehoben werden können. Mit der Fazilität sollten Tätigkeiten gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt achten und den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ einhalten.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls Maßnahmen mit einer grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Dimension oder Wirkung in die REPowerEU-Kapitel aufnehmen, die in der jüngsten Bedarfsermittlung der Kommission ermittelt wurden und unter anderem zur Schaffung eines europäischen Mehrwerts beitragen. Es sollte ferner berücksichtigt werden, dass Maßnahmen, die in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, Übertragungseffekte auf andere Mitgliedstaaten haben könnten. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten so früh wie möglich ermöglichen, damit Maßnahmen mit grenz- oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung entwickelt werden, die in die REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten anstreben sicherzustellen, dass diese Maßnahmen einen Betrag von mindestens 30 % der geschätzten Kosten der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen ausmachen. Zusätzlich zu Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung sollten Maßnahmen auf nationaler Ebene, die im Einklang mit den REPowerEU-Zielen zur Sicherung der Energieversorgung in der Union insgesamt beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung bestehender Engpässe bei der Energieübertragung, -verteilung und -speicherung, die in der jüngsten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellt wurden, wodurch das Potenzial für grenzüberschreitende Stromflüsse zwischen den Mitgliedstaaten erhöht wird, als Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung gelten. Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und zur Verringerung der Energienachfrage sollten ebenfalls als Maßnahmen mit positiver grenzüberschreitender Wirkung betrachtet werden, da sie weitere Kapazitäten oder Lieferungen für andere Mitgliedstaaten freisetzen.

(28)

Es sollte ein geeignetes Bewertungskriterium hinzugefügt werden, das der Kommission als Grundlage für die Bewertung der grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Dimension oder Wirkung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln dienen soll.

(29)

Es sollten weitere Anreize zur Beantragung von Unterstützung in Form eines Darlehens für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, damit sichergestellt wird, dass die verfügbaren Mittel bei Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Solidarität, Verhältnismäßigkeit und Transparenz von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung so klar wie möglich mitteilen, ob sie beabsichtigen, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und ohne ungebührliche Verzögerung einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten bekundeten Absichten sowie das vorgeschlagene weitere Vorgehen für die Verteilung der verfügbaren Mittel vorlegen. Die Mitteilung der Absicht sollte die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bis zum 31. August 2023 im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/241 Unterstützung in Form eines Darlehens beantragen zu können — bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen auch Darlehen, die 6,8 % ihres Bruttonationalprodukts (BNE) übersteigen —, unberührt lassen. Auch das Eingehen des entsprechenden Darlehensvertrags durch die Kommission nachdem der Durchführungsbeschluss des Rates erlassen wurde, sollte davon unberührt bleiben.

(30)

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die REPowerEU-Kapitel so bald wie möglich und vorzugsweise bis zum zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung, vorzulegen. Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 sollte die Kommission die von dem Mitgliedstaat vorgelegten geänderten Aufbau- und Resilienzpläne innerhalb von zwei Monaten bewerten und einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates unterbreiten. In Anbetracht der Dringlichkeit der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sollte die Kommission bestrebt sein, die Bewertung der geänderten Aufbau- und Resilienzpläne ohne ungebührliche Verzögerung abzuschließen.

(31)

Zudem sollten neue zweckgebundene Finanzierungsquellen bereitgestellt werden, um Anreize für sehr ehrgeizige Reformen und Investitionen zu schaffen, die in das REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden sollen.

(32)

Mit der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates (13) wird ein befristeter Solidaritätsbeitrag für Unternehmen und Betriebsstätten der Union mit Tätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich eingeführt, der in allen Mitgliedstaaten gilt. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, einen Teil der Einnahmen aus diesem befristeten Beitrag zu verwenden, um Synergien und Komplementaritäten mit den Reformen und Investitionen in ihren REPowerEU-Kapiteln in kohärenter Weise zu fördern, um Maßnahmen zu finanzieren, die auf nationaler Ebene im Einklang mit den REPowerEU-Zielen durchgeführt werden sollen.

(33)

Die derzeitige wirtschaftliche und geopolitische Lage erfordert, dass die Union die verfügbaren Ressourcen mobilisiert, um die Energieversorgung der Union rasch zu diversifizieren und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen bis 2030 zu verringern. In diesem Zusammenhang sollte die Richtlinie 2003/87/EG eine außerordentliche Monetarisierung durch die Versteigerung eines Teils der Zertifikate aus dem Innovationsfonds und von den Mitgliedstaaten zugeteilten Zertifikaten — mit Ausnahme von für die Zwecke von Solidarität, Wachstum und Verbund gewährten Zertifikaten — ermöglichen und sollte die Einnahmen auf Reformen und Investitionen ausrichten, die im Rahmen der Fazilität zu den REPowerEU-Zielen beitragen. Die Versteigerung von Zertifikaten aus dem Innovationsfonds und von Mitgliedstaaten zugeteilten Zertifikaten sollte ebenfalls vorgezogen werden. Ein Teil der Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve, der andernfalls für ungültig erklärt würde, sollte zur Wiederauffüllung des Innovationsfonds verwendet werden.

(34)

Im Rahmen der Soforthilfe der Union zur Bewältigung der hohen Energiepreise infolge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine sollten von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) sowie finanziell schwächere Haushalte mit gezielten, befristeten außerordentlichen Maßnahmen innerhalb des mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Rahmens für die Kohäsionspolitik 2014-2020 durch einen flexiblen Einsatz von Mitteln aus dem Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischer Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds bei der Bewältigung der seit dem 1. Februar 2022 angefallenen und bezahlten Energiekosten unterstützt werden. Eine derartige Unterstützung steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen von REPowerEU.

(35)

Insbesondere sollte der EFRE ausnahmsweise genutzt werden, um Betriebskapital für KMU bereitzustellen, die von Energiepreissteigerungen besonders betroffen sind. Die Unterstützung für KMU, die von Energiepreissteigerungen besonders betroffen sind, sollte verhältnismäßig sein und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geleistet werden. Darüber hinaus sollte der ESF ausnahmsweise dazu genutzt werden, finanziell schwächere Haushalte entsprechend der Definition in den nationalen Vorschriften bei der Bewältigung ihrer Energieverbrauchskosten zu unterstützen, auch wenn keine Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der unterstützten Menschen, d. h. aktive Maßnahmen, ergriffen werden. Dies sind außerordentliche Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um die Energiekrise infolge der Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine zu bewältigen. Mit ihnen wird sichergestellt, dass die unterstützten Menschen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen haben, wodurch sie auch zu den für ihre Teilnahme am Arbeitsmarkt notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen beitragen. Die Unterstützung kann unterschiedslos aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gewährt werden. Darüber hinaus sollte es auch möglich sein, dass Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen durch Kurzarbeits- und gleichwertige Regelungen, einschließlich Unterstützung von Selbstständigen, neben dem ESF auch aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können. Diese Regelungen zielen darauf ab, Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen. Die Mittel, die für solche Regelungen bereitgestellt werden, sind ausschließlich zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Selbstständigen zu verwenden. Die Unterstützung solcher Kurzarbeits- und gleichwertiger Regelungen durch die Union sollte zeitlich begrenzt sein. Es sollte auch möglich sein, in Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte REACT-EU-Mittel für diese drei Arten von Unterstützung zu nutzen, um die anhaltenden Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine stabile Erholung ihrer Wirtschaft nach der COVID-19-Krise zu verstärken.

(36)

Spezifische Programmplanungsregelungen sollten ermöglichen, dass die Mittel ausschließlich innerhalb spezieller Prioritätsachsen zugewiesen werden und zu spezifischen Investitionsprioritäten beitragen. Um die Mitgliedstaaten maßgeblich bei ihren Bemühungen um die Eindämmung der Folgen der Energiekrise zu unterstützen, sollte ihnen bis zum Ende des Programmplanungszeitraums 2014-2020 für die speziellen Prioritätsachsen der operativen Programme, in deren Rahmen ausschließlich eine solche Unterstützung bereitgestellt wird, ausnahmsweise ein Kofinanzierungssatz von 100 % gewährt werden. Diese begrenzten und gezielten Maßnahmen sollten die Strukturinterventionen im Rahmen der Kohäsionspolitik zur Unterstützung der Erzeugung sauberer Energie und der Förderung der Energieeffizienz ergänzen. Um den Haushaltszwängen der Union Rechnung zu tragen, sollten die Zahlungen der Kommission für solche Vorhaben im Rahmen der speziellen Prioritäten 2023 auf 5 000 000 000 EUR begrenzt werden.

(37)

Um den Mitgliedstaaten und Regionen ausreichend Flexibilität bei der Bewältigung der neu aufkommenden Herausforderungen einzuräumen, sollte die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, bis zu 7,5 % der Mittel aus dem EFRE, dem Europäischer Sozialfonds Plus und dem Kohäsionsfonds als Beitrag zu den REPowerEU-Zielen zu beantragen. Es sollte auch möglich sein, dass diese Fonds die REPowerEU-Ziele unterstützen, wenn die betreffende Unterstützung in den Anwendungsbereich des betreffenden Fonds fällt, zu dessen spezifischen Zielen beiträgt und mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der betreffenden fondsspezifischen Verordnung — einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ — im Einklang steht.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre vorläufige Mittelzuweisung ganz oder teilweise aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Fazilität zu übertragen. Mit der — durch die Bedrohung der Energieversorgungssicherheit der Union noch verschärften — COVID-19-Krise haben die negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Regionen und lokalen Gemeinschaften, und Wirtschaftssektoren noch zugenommen, insbesondere in denen, die von diesem Austritt am stärksten betroffenen sind. Die im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit finanzierten Maßnahmen sowie die im Rahmen der Fazilität finanzierten Reformen und Investitionen können ähnlichen Zwecken dienen und einen ähnlichen Inhalt haben. Sowohl die Reserve für die Anpassung an den Brexit als auch die Fazilität zielen letztendlich darauf ab, die negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu mindern. In diesem Zusammenhang können Reformen und Investitionen im Rahmen der Fazilität, die eigentlich in erster Linie auf die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie ausgerichtet sind, daher auch zur Abfederung von unvorhergesehenen und negativen Folgen in den vom Brexit am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und Sektoren beitragen. Schließlich werden die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen sowohl im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit als auch der Fazilität über die Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens hinaus eingesetzt. In diesem Szenario und unter Berücksichtigung der durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen verursachten Verwerfungen am globalen Energiemarkt ist es angebracht, den Mitgliedstaaten Flexibilität zu bieten, indem Übertragungen von der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Fazilität zugelassen werden, wodurch die Förderung der Ziele beider Instrumente und letztendlich das Erreichen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ermöglicht.

(39)

Auszahlungen zusätzlicher Mittel an Mitgliedstaaten, die ein REPowerEU-Kapitel in ihre Aufbau- und Resilienzplan aufnehmen, sollten entsprechend den Vorschriften der Fazilität bis Ende 2026 erfolgen.

(40)

Ein im Rahmen eines Aufbau- und Resilienzplans eingereichter Antrag auf zweckgebundene Mittel, einschließlich einer Zuweisung aus der Versteigerung von Zertifikaten des Emissionshandelsystems gemäß Richtlinie 2003/87/EG, Übertragungen von Mitteln aus dem EFRE, dem Europäischen Sozialfonds Plus oder dem Kohäsionsfonds, die dem Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterfallen, sowie Mittelübertragungen aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit, für Maßnahmen aus einem REPowerEU-Kapitel sollte einem mit den in jenes Kapitel aufgenommen Reformen und Investitionen in Verbindung stehenden höheren Finanzbedarf Rechnung tragen.

(41)

Um sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung vorgezogen wird, um besser auf die derzeitige Energiekrise reagieren zu können, sollte es möglich sein, auf Antrag eines Mitgliedstaats, der zusammen mit dem REPowerEU-Kapitel in einem überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan vorzulegen ist, einen Betrag der zusätzlichen Mittel, die zur Finanzierung von Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels erforderlich sind, in Form von zwei Vorfinanzierungszahlungen zu zahlen.

Die Kommission sollte — soweit möglich — die erste Vorfinanzierungszahlung innerhalb von zwei Monaten nachdem sie die rechtliche Verpflichtung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2021/241 eingegangen ist, und die zweite Vorfinanzierungszahlung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich eines REPowerEU-Kapitels, leisten. Diese Zahlungen sollten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln erfolgen, insbesondere der Verfügbarkeit von Mitteln aus dem NextGenerationEU-Konto, von im jährlichen Unionshaushalt genehmigten Mitteln und von Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten des Emissionshandelssystems gemäß Richtlinie 2003/87/EG sowie vorbehaltlich der tatsächlichen vorherigen Übertragung von Mitteln im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, sofern dies beantragt wird.

(42)

Um die Obergrenzen der Mittel für die Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens einzuhalten, sollte eine Obergrenze für Zahlungen festgelegt werden, die der Vorfinanzierung für Beträge entspricht, die gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 übertragen werden.

(43)

Die Kommission sollte die Durchführung der im REPowerEU-Kapitel dargelegten Reformen und Investitionen sowie deren Beitrag zu den REPowerEU-Zielen überwachen und die entsprechenden Informationen hierüber zur Verfügung stellen, insbesondere durch den Austausch im Zuge des Aufbau- und Resilienzdialogs, durch die Berichterstattung im Aufbau- und Resilienzscoreboard sowie durch einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

(44)

Die jüngsten geopolitischen Ereignisse haben sich erheblich auf die Preise für Energie, Lebensmittel und Baustoffe ausgewirkt und auch zu Engpässen in den globalen Lieferketten geführt; sie haben ferner zu einer höheren Inflation geführt und neue Herausforderungen — einschließlich der Gefahr der Energiearmut und höherer Lebenshaltungskosten — mit sich gebracht. Eine Reaktion auf diese Herausforderungen könnte notwendig sein. Diese Entwicklungen wirken sich unmittelbar auf die Fähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen in Aufbau- und Resilienzplänen aus. Soweit die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass aufgrund dieser Entwicklungen ein bestimmtes Etappenziel oder ein bestimmter Zielwert vollständig oder teilweise nicht mehr zu erreichen ist, so könnten diese Situationen als objektive Umstände gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 geltend gemacht werden. Soweit die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass die Erreichung eines bestimmten Etappenziels oder eines bestimmten Zielwerts mit der Erreichung der REPowerEU-Ziele in Konflikt steht, könnten solche Situationen darüber hinaus auch als objektive Umstände gemäß der genannten Verordnung geltend gemacht werden. Darüber hinaus sollte kein Änderungsantrag die allgemeine Umsetzung von Aufbau- und Resilienzplänen, einschließlich der Reform- und Investitionsanstrengungen der Mitgliedstaaten, untergraben.

(45)

Die Verordnungen (EU) 2021/241, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie die Richtlinie 2003/87/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(46)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte sie aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/241

Die Verordnung (EU) 2021/241 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten sechs Säulen, der durch diese geschaffenen Kohärenz und den entstandenen Synergien besteht das allgemeine Ziel der Fazilität vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem Resilienz, Krisenvorsorge, Anpassungsfähigkeit und Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten verbessert werden, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise — insbesondere auf Frauen — abgemildert werden, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beigetragen wird, der grüne Wandel unterstützt wird, zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030, die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt sind, beigetragen wird, das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Ziel des digitalen Wandels unterstützt werden sowie die Resilienz, die Sicherheit und die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union durch die erforderliche Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und eine Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene — auch durch eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger, mehr Energieeffizienz und die Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten — erhöht wird, um so zur wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz, zur Wiederherstellung und Förderung des nachhaltigen Wachstums, zur Integration der Volkswirtschaften der Union, zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen sowie zur strategischen Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft beizutragen und einen europäischen Mehrwert zu schaffen.“

2.

In Artikel 5 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Mit der Fazilität dürfen nur Maßnahmen unterstützt werden, die mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang stehen; dies gilt auch für die Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.“

3.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

gegebenenfalls die Reformen und Investitionen gemäß Artikel 21c;“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens für den Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des — gegebenenfalls überarbeiteten — Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 21a genannten Einnahmen sowie der aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung übertragenen Mittel.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Unter Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz kann der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens abweichend von Absatz 5 — vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln — unter außergewöhnlichen Umständen und unter Beachtung des Bedarfs des ersuchenden Mitgliedstaats sowie der von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereichten oder noch einzureichenden Anträge auf Unterstützung in Form eines Darlehens erhöht werden. Um die Anwendung dieser Grundsätze zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März 2023 mit, ob sie beabsichtigen, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und ohne ungebührliche Verzögerung einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten geäußerten Absichten sowie über das vorgeschlagene weitere Vorgehen für die Verteilung der verfügbaren Mittel vor. Die Mitteilung der Absicht, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen, sollte die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bis zum 31. August 2023 Unterstützung in Form eines Darlehens — bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen auch Darlehen, die 6,8 % des BNE übersteigen — beantragen zu können, unberührt lassen. Auch das Eingehen eines entsprechenden Darlehensvertrags nach der Annahme des betreffenden Durchführungsbeschlusses des Rates bleibt davon unberührt.“

4.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ab dem 1. Februar 2020 begonnene Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Die in Artikel 21c Absatz 1 genannten neuen Maßnahmen sind jedoch nur dann förderfähig, wenn sie frühestens am 1. Februar 2022 beginnen.“

5.

Artikel 18 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ca)

eine Erläuterung dazu, wie das REPowerEU-Kapitel zur Bekämpfung von Energiearmut beiträgt, gegebenenfalls einschließlich einer angemessenen Prioritätensetzung auf die Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Personen sowie auf die Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Wintern;“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

eine qualitative Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen, ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, sowie ob Maßnahmen dieser Art im REPowerEU-Kapitel mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten von in diesem Kapitel enthaltenen Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele können für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die deren Auswirkungen auf die Klimaschutzziele — wie im Aufbau- und Resilienzplan dargelegt — glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen;“

c)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

eine Angabe, ob die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen grenzüberschreitende oder länderübergreifende Projekte umfassen, eine Erklärung inwiefern die betreffenden Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel — einschließlich der Maßnahmen, mit denen die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden sollen — grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken, sowie eine Angabe, ob sich die Gesamtkosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der mindestens 30 % der geschätzten Kosten des REPowerEU-Kapitels ausmacht;“

d)

Buchstabe q erhält folgende Fassung:

„q)

für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans eine Zusammenfassung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, der Sozialpartner, von Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Angabe, wie die Beiträge der Interessenträger in den Aufbau- und Resilienzplan einfließen; diese Zusammenfassung wird dahingehend ergänzt, dass bei Aufnahme eines REPowerEU-Kapitels eine Auflistung der konsultierten Interessenträger, eine Beschreibung der Ergebnisse des Konsultationsprozesses sowie ein Überblick darüber, wie die eingegangenen Beiträge darin eingeflossen sind, beigefügt wird;“

6.

Artikel 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

folgende Buchstaben werden eingefügt:

„da)

ob das REPowerEU-Kapitel die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen enthält, die wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zur erforderlichen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen;

db)

ob das REPowerEU-Kapitel die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen enthält, die voraussichtlich grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken;“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen enthält, die wirksam zum grünen Wandel — einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt — oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, ob diese Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, sowie ob die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen entspricht, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen;“

7.

In Artikel 20 Absatz 5 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)

eine Zusammenfassung der im REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Maßnahmen, die grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken, einschließlich derjenigen Maßnahmen, mit denen die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden sollen; wenn sich die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der weniger als 30 % der geschätzten Kosten aller im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen entspricht, eine Erklärung mit den Gründen hierfür, insbesondere eine Veranschaulichung davon, dass die in Artikel 21c Absatz 3 dargelegten Ziele mit anderen im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen besser angegangen werden können, oder dass es, insbesondere in Anbetracht der Lebensdauer der Fazilität, nicht genügend realistische Projekte gibt, die grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken;“

8.

Nach Kapitel III wird folgendes Kapitel eingefügt:

KAPITEL IIIa

REPowerEU

Artikel 21a

Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß Richtlinie 2003/87/EG

(1)   Für die Durchführung im Rahmen dieser Verordnung werden im Einklang mit Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EC des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erhaltene 20 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen als zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität zur Verfügung gestellt, um die Resilienz des Energiesystems der Union durch eine Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene zu erhöhen. Wie in Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen, stellen diese Beträge externe zweckgebundene Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.

(2)   Der jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende zugewiesene Anteil am in Absatz 1 genannten Betrag wird auf der Grundlage der Indikatoren berechnet, die in der Methodik in Anhang IVa festgelegt sind.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Betrag wird ausschließlich für in Artikel 21c genannte Maßnahmen zugewiesen, es sei denn, es handelt sich um in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a genannte Maßnahmen. Er kann auch in Artikel 6 Absatz 2 genannte Ausgaben abdecken.

(4)   Mittel für Verpflichtungen in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrags werden ab dem 1. März 2023 für jenen Betrag bereitgestellt.

(5)   Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen Antrag auf die Zuweisung eines Betrags stellen, der seinen Anteil nicht übersteigt, indem er die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen in seinen Plan aufnimmt und die dafür erforderlichen geschätzten Kosten angibt.

(6)   Der gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassene Durchführungsbeschluss des Rates legt den Betrag der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einnahmenfest, der dem Mitgliedstaat nach Stellung eines Antrags gemäß Absatz 5 dieses Artikels zugewiesen wird. Der entsprechende Betrag wird gemäß Artikel 24, vorbehaltlich verfügbarer Mittel, in Tranchen ausgezahlt, sobald der betreffende Mitgliedstaat in zufriedenstellender Weise die Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die für die Durchführung der in Artikel 21c genannten Maßnahmen ermittelt wurden.

Artikel 21b

Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele

(1)   Die Mitgliedstaaten können gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Mittel beantragen, dass die in Artikel 21c Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dargelegten Ziele — unter den in Artikel 26a der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) und den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen — über aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus und dem Kohäsionsfonds finanzierte Programme unterstützt werden. Diese Unterstützung wird gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) und der fondsspezifischen Verordnungen ausgeführt.

(2)   Mittel können gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) zur Unterstützung von in Artikel 21c der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen übertragen werden.

Artikel 21c

REPowerEU-Kapitel in Aufbau- und Resilienzplänen

(1)   Aufbau- und Resilienzpläne, die der Kommission nach dem 1. März 2023 vorgelegt werden, und der den Einsatz zusätzlicher Mittel nach den Artikeln 14, 21a oder 21b erfordern, müssen ein REPowerEU-Kapitel enthalten, in dem Maßnahmen sowie ihre entsprechenden Etappenziele und Zielwerte dargelegt sind. Bei den in dem REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen handelt es sich entweder um neue Reformen und Investitionen, die seit dem 1. Februar 2022 auf den Weg gebracht wurden, oder um den erweiterten Teil von Reformen und Investitionen, die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, für die der maximale Finanzbeitrag im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 verringert wurde, bis zu einem geschätzten Kostenbetrag in Höhe dieser Verringerung auch in den bereits angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates genannte Maßnahmen in die REPowerEU-Kapitel aufnehmen, ohne diese zu erweitern.

(3)   Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel sollen zu mindestens einem der folgenden Ziele beitragen:

a)

der Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen; Maßnahmen bezüglich der Erdöl-Infrastruktur und Erdölanlagen können zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs nur dann in das REPowerEU-Kapitel eines Mitgliedstaats aufgenommen werden, wenn diesem bis zum 1. März 2023 aufgrund seiner besonderen Abhängigkeit von Rohöl und seiner geografischen Lage die vorübergehende Ausnahme gemäß Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gewährt wurde,

b)

der Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, der Dekarbonisierung der Wirtschaft, der Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie der Erhöhung des Anteils an und dem beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien,

c)

Bekämpfung von Energiearmut,

d)

Schaffung von Anreizen zur Senkung der Energienachfrage,

e)

der Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung, der Förderung der Stromspeicherung und der Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwegen,

f)

der Förderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Ziele durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen sowie durch Förderung der Wertschöpfungsketten von für den grünen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien.

(4)   Das REPowerEU Kapitel muss ferner eine Erläuterung enthalten, inwiefern die Maßnahmen jenes Kapitels — unter Berücksichtigung der in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen — mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats um die Erreichung der Ziele gemäß Absatz 3 im Einklang stehen, sowie eine Erläuterung welchen Beitrag diese Maßnahmen und andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu jenen Zielen leisten.

(5)   Die geschätzten Kosten der Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels werden bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f nicht berücksichtigt.

(6)   Abweichend von Artikel 5 Absätze 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d gilt der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht für Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, sofern die Kommission bezüglich der Erfüllung der folgenden Bedingungen zu einer positiven Bewertung gelangt:

a)

die Maßnahme ist zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels unter Berücksichtigung umweltfreundlicherer durchführbarer Alternativen und der Gefahr von Lock-in-Effekten erforderlich und verhältnismäßig,

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit durchführbar — und zur Eindämmung von Beeinträchtigungen durch andere Maßnahmen, darunter die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen, zufriedenstellende Anstrengungen unternommen,

c)

ausgehend von qualitativen Überlegungen wird die Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 durch die Maßnahme nicht gefährdet,

d)

die Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft treten.

(7)   Bei der Durchführung der in Absatz 6 genannten Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

(8)   Der gemäß Artikel 21a bereitgestellte Einnahmenbetrag darf nicht in Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels fließen.

(9)   Die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen, die von einer positiven Bewertung der Kommission gemäß Absatz 6 abhängig sind, dürfen 30 % der geschätzten Gesamtkosten der im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen nicht überschreiten.

Artikel 21d

REPowerEU-Vorfinanzierung

(1)   Dem Aufbau- und Resilienzplan, der ein REPowerEU-Kapitel enthält, kann ein Vorfinanzierungsantrag beigefügt werden. Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2023 leistet die Kommission gemäß den Artikeln 12, 14, 21a und 21b unter Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Verhältnismäßigkeit bis zu zwei Vorfinanzierungszahlungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % der zur Finanzierung des REPowerEU-Kapitels beantragten zusätzlichen Mittel durch den betreffenden Mitgliedstaat.

(2)   Im Hinblick auf die unter den in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021//1060 festgelegten Bedingungen übertragenen Mittel, darf keine der beiden Vorfinanzierungszahlungen 1 000 000 000 EUR überschreiten.

(3)   Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung führt die Kommission — soweit möglich und vorbehaltlich zur Verfügung stehender Mittel — die Vorfinanzierungszahlungen wie folgt aus:

a)

hinsichtlich der ersten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschluss der Vereinbarung einer rechtlichen Verpflichtung, durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 23;

b)

hinsichtlich der zweiten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans — einschließlich eines REPowerEU-Kapitels — zu leisten.

(4)   Eine Vorfinanzierungszahlung der in Absatz 2 genannten Mittel erfolgt, nachdem alle Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, ob sie beabsichtigen, eine Vorfinanzierung dieser Mittel zu beantragen; erforderlichenfalls erfolgt sie anteilig, um die Gesamtobergrenze von 1 000 000 000 EUR einzuhalten.

(5)   Im Falle einer Vorfinanzierung nach Absatz 1 werden der in Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a genannte finanzielle Beitrag und gegebenenfalls der Betrag des Darlehens, der nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe h zu zahlen ist, proportional angepasst.

(*1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)."

(*2)  Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).“"

9.

Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sobald der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassen hat, schließt die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übereinkunft, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt. Für jeden Mitgliedstaat darf die rechtliche Verpflichtung die Summe aus dem in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag für 2021 und 2022, dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten aktualisierten finanziellen Beitrag für 2023 und dem gemäß Artikel 21a Absatz 2 berechneten Betrag nicht übersteigen.“

10.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Transparenz in Bezug auf Endbegünstigte

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet ein nutzerfreundliches öffentliches Portal mit Daten zu den 100 Endbegünstigten ein, die die höchsten Beträge an Mitteln zur Ausführung von Maßnahmen im Rahmen der Fazilität erhalten. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Daten zweimal im Jahr.

(2)   Zu Endbegünstigten im Sinne von Absatz 1 werden die folgenden Informationen veröffentlicht:

a)

im Falle einer juristischen Person die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, auf nationaler Ebene festgelegte Kennung des Empfängers,

b)

im Falle einer natürlichen Person der Vor- und Nachnamen des Empfängers;

c)

der von jedem Empfänger erhaltene Betrag sowie die Maßnahmen, für die ein Mitgliedstaat Mittel im Rahmen der Fazilität empfangen hat.

(3)   Die in Artikel 38 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannten Informationen werden nicht veröffentlicht.

(4)   Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die in Absatz 2 genannten Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem dem Endbegünstigten die Mittel ausgezahlt wurden, vom betreffenden Mitgliedstaat entfernt.

(5)   Die Kommission zentralisiert die öffentlichen Portale der Mitgliedstaaten und veröffentlicht die in Absatz 1 genannten Daten im in Artikel 30 genannten Aufbau- und Resilienzscoreboard.“

11.

In Artikel 26 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„(h)

der Fortschritt bei der Durchführung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln;“

12.

Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und misst die Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele, einschließlich der Durchführung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln sowie deren Beitrag zu den in Artikel 21c Absatz 3 festgelegten Zielen. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.“

13.

Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Aus dem Scoreboard gehen außerdem die Fortschritte hervor, die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in Bezug auf die gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4 erzielt werden. Es enthält darüber hinaus den Fortschritt der Durchführung der Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln und ihren Beitrag zu den in Artikel 21c Absatz 3 festgelegten Zielen und Informationen über die Verringerung der Einfuhren fossiler Brennstoffe durch die Union und die Diversifizierung der Energieversorgung.“

14.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

ii)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„d)

einen Überblick über die in allen REPowerEU-Kapiteln enthaltenen grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichteten oder wirkenden Maßnahmen, ihre geschätzten Gesamtkosten sowie Angaben dazu, ob sich die Gesamtkosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der mindestens 30 % der geschätzten Gesamtkosten von in allen REPowerEU-Kapiteln genannten Maßnahmen ausmacht;

e)

die Anzahl von in allen REPowerEU-Kapiteln enthaltenen Maßnahmen, die Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a unterfallen, sowie deren geschätzte Gesamtkosten.

f)

der Fortschritt der Durchführung der Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel in einem gesonderten Abschnitt, der Erfahrungsberichte nach Auswertung der Daten zu Endbegünstigten und Beispiele für bewährte Verfahren enthält“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Informationen werden erst in den Jahresbericht aufgenommen, nachdem die Bewertung aller Aufbau- und Resilienzpläne mit einem REPowerEU-Kapitel gebilligt worden ist.“

15.

Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In dem Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erzielt wurde. Ferner wird darin geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind, und es werden die Umsetzung der REPowerEU-Kapitel und deren Beiträge zu den in Artikel 21c Absatz 3 festgelegten Zielen bewertet.“

16.

Der Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IVa eingefügt.

17.

Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

In die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 25b

Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der Fonds zur Unterstützung von KMU, die von den Energiepreissteigerungen besonders betroffen sind, von finanziell schwächeren Haushalten sowie von Kurzarbeits- und gleichwertigen Regelungen

(1)   Als außerordentliche Maßnahme, die aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Energiekrise unbedingt erforderlich ist, kann aus dem EFRE in der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 genannten Investitionspriorität die Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU unterstützt werden. Im Rahmen des befristeten Krisenrahmens können KMU, die besonders vom Anstieg der Energiepreise betroffen sind, für Zusatzkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Gas- und Strompreise Finanzhilfen erhalten.

Als weitere außerordentliche Maßnahme, die aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Energiekrise unbedingt erforderlich ist, können aus dem ESF in der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten Investitionspriorität finanziell schwächere Haushalte selbst ohne entsprechende aktive Maßnahmen bei der Bewältigung ihrer Energieverbrauchskosten unterstützt werden.

(2)   Vorhaben, in deren Rahmen die in Absatz 1 genannte Unterstützung bereitgestellt wird, können auf der Grundlage der für den jeweiligen Fonds geltenden Regeln entweder aus dem EFRE oder aus dem ESF finanziert werden. Darüber hinaus können, derartige Vorhaben, wenn sie zu einer der in Absatz 1 genannten Investitionsprioritäten beitragen, auf der Grundlage der für den EFRE oder den ESF geltenden Vorschriften auch aus dem Kohäsionsfonds finanziert werden. Durch die Erhaltung von Arbeitsplätzen und durch Unterstützung für Selbstständige sowie für Kurzarbeits- und gleichwertige Regelungen kann auf der Grundlage der gemäß der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten Investitionspriorität für den ESF geltenden Bestimmungen außerdem auch der Zugang zum Arbeitsmarkt aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden.

(3)   Vorhaben, in deren Rahmen die in den Absätzen 1 und 2 genannte Unterstützung geleistet wird, werden ausschließlich einer neuen speziellen Prioritätsachse geplant. Diese spezielle Prioritätsachse kann Mittel aus dem EFRE und dem ESF aus verschiedenen Regionenkategorien sowie Mittel aus dem Kohäsionsfonds umfassen. Unterstützung aus REACT-EU-Mitteln im Sinne von Artikel 92a werden in einer eigenen speziellen Prioritätsachse geplant, die zu der in Artikel 92b Absatz 9 Unterabsatz 3 genannten Investitionspriorität beiträgt.

Die Beträge, die der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten speziellen Prioritätsachse zugewiesen werden, dürfen 10 % der Gesamtmittel, die den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den entsprechenden Durchführungsrechtsakten der Kommission für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds, einschließlich REACT-EU-Mittel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Investment for growth and jobs goal), zugewiesen werden, nicht überschreiten. Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 gilt für die spezielle(n) Prioritätsachse oder -achsen ein Kofinanzierungssatz von 100 %.

(4)   Von einem Mitgliedstaat eingereichte Anträge auf Änderung eines bestehenden operationellen Programms, die auf die Aufnahme spezieller Prioritätsachsen gemäß Absatz 3 abzielen, sind entsprechend zu begründen und das überarbeitete Programm ist dem Antrag beizufügen. Die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii aufgeführten Elemente müssen in der Beschreibung der Prioritätsachse oder -achsen im überarbeiteten operationellen Programm nicht enthalten sein.

(5)   Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Unterstützung der Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU, Ausgaben für Vorhaben zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten bei der Bewältigung ihrer Energieverbrauchskosten sowie für Kurzarbeits- und gleichwertigen Regelungen ab dem 1. Februar 2022 förderfähig. Artikel 65 Absatz 6 gilt nicht für diese Vorhaben und Regelungen.

(6)   Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können Vorhaben zur Unterstützung der Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU, Vorhaben zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten bei der Bewältigung der Energieverbrauchskosten sowie Kurzarbeits- und gleichwertige Regelungen vor der Billigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds ausgewählt werden.

(7)   Werden Vorhaben zur Unterstützung der Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU außerhalb des Programmgebiets aber innerhalb des Mitgliedstaats durchgeführt, so gilt nur Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d. Abweichend von Artikel 70 Absatz 4 gilt für aus dem ESF unterstützte Vorhaben zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten bei der Bewältigung der Energieverbrauchskosten sowie von Kurzarbeits- und gleichwertigen Regelungen, die außerhalb des Programmgebiets aber innerhalb des Mitgliedstaats durchgeführt werden, auch Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d.

(8)   Mit Ausnahme der für die in Absatz 3 genannten Prioritäten vorgesehenen REACT-EU-Mittel dürfen die Beträge, die die Kommission den Mitgliedstaaten insgesamt aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds auszahlt, im Jahr 2023 5 000 000 000 EUR nicht überschreiten. Die Beträge werden vorbehaltlich verfügbarer Mittel im Rahmen der Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 ausgezahlt.

(9)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g erhält Ziffer i folgende Fassung:

„i)

einer Tabelle, in der die Gesamtmittelzuweisungen für jeden Fonds und gegebenenfalls für jede Regionenkategorie für den gesamten Programmplanungszeitraum aufgeschlüsselt nach Jahr angegeben sind, einschließlich aller gemäß Artikel 26 oder Artikel 27 übertragenen Beträge sowie des Antrags des Mitgliedstaats auf Unterstützung von Maßnahmen, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) festgelegten Zielen beitragen;

(*3)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).“"

2.

In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Für aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat im Einklang mit diesem Artikel einen Antrag auf Änderung eines Programms einreichen, in dem er darum ersucht, dass Maßnahmen, die den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, in ein Programm aufgenommen werden, wenn die entsprechende Unterstützung zu den in fondsspezifischen Verordnungen festgelegten spezifischen Zielen des betreffenden Fonds beiträgt. Die für solche Maßnahmen beantragten Beträge werden im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen im Rahmen eines gesonderten Ziels zugewiesen und in eine Priorität aufgenommen. Diese Beträge dürfen die Obergrenze von 7,5 % der ursprünglichen nationalen Zuweisung für den jeweiligen Fonds nicht überschreiten.“

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26a

Unterstützung der Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241

(1)   Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 Aufbau- und Resilienzpläne mit einem REPowerEU-Kapitel vorlegen, können, indem sie gemäß Artikel 24 eine Änderung des Programms beantragen, darum ersuchen, dass bis zu 7,5 % ihrer ursprünglichen nationalen Zuweisung im Rahmen des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds in Prioritäten aufgenommen werden, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, vorausgesetzt die betreffende Unterstützung trägt zu den in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten spezifischen Zielen des betreffenden Fonds bei. Die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, besteht unbeschadet der in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Möglichkeit der Mittelübertragung.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel beantragten Mittel werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen ausgeführt.

(3)   In Anträgen auf Änderung eines Programms ist der Gesamtbetrag der Mittel, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, für jedes Jahr aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie anzugeben.“

4.

Anhang V wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755

In die Verordnung (EU) 2021/1755 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 4a

Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)   Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission bis zum 1. März 2023 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität stellen. Wird der Antrag auf Übertragung bewilligt, so ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, um der Anpassung der Beträge infolge der Übertragungen Rechnung zu tragen.

(2)   Wirkt sich die Übertragung auf als Vorfinanzierung bereits gezahlte oder zu zahlende Tranchen aus, so ändert die Kommission den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt entsprechend für den betreffenden Mitgliedstaat. Gegebenenfalls zieht die Kommission die 2021 und 2022 als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat gezahlten Tranchen im Einklang mit der Haushaltsordnung vollständig oder teilweise ein. In diesem Fall werden die eingezogenen Beträge ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung gemäß dem vorliegenden Artikel ganz oder teilweise auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so werden die für den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu verwendenden Beträge anteilig verringert.

(4)   Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung vollständig auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so gilt Artikel 10 Absatz 1 nicht.

(5)   Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragenen Beträge.

Artikel 5

Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG

In die Richtlinie 2003/87/EG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 10e

Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)   Als außerordentliche und einmalige Maßnahme werden bis zum 31. August 2026 die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels versteigerten Zertifikate versteigert, bis der Gesamtbetrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 20 Mrd. EUR erreicht hat. Diese Einnahmen werden der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verfügung gestellt und im Einklang mit den Bestimmungen jener Verordnung eingesetzt.

(2)   Abweichend von Artikel 10a Absatz 8 wird bis zum 31. August 2026 ein Teil der in jenem Absatz genannten Zertifikate versteigert, um zu den in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beizutragen, bis der Betrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 12 Mrd. EUR erreicht hat.

(3)   Ein Teil der Zertifikate aus der Menge, die ansonsten von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 versteigert würde, wird bis zum 31. August 2026 versteigert, um zu den in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Zielen beizutragen, bis der Betrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 8 Mrd. EUR erreicht hat. Diese Zertifikate werden über den betreffenden Zeitraum grundsätzlich in gleichen jährlichen Tranchen versteigert.

(4)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 5a des Beschlusses (EU) 2015/1814 werden bis zum 31. Dezember 2030 27 Mio. nicht zugeteilte Zertifikate in der Marktstabilitätsreserve aus der kumulierten Menge, die andernfalls bis zum 31. Dezember 2030 für ungültig erklärt werden würde, eingesetzt, um gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie Innovationen zu fördern.

(5)   Die Kommission gewährleistet, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 zu versteigernden Zertifikate, gegebenenfalls auch für Vorfinanzierungszahlungen im Einklang mit Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241, gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grundsätzen und Modalitäten sowie im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (*6) versteigert werden, damit der Innovationsfonds in dem Zeitraum 2023 bis 2026 mit angemessenen Mitteln ausgestattet ist. Der in diesem Artikel angegebene Zeitraum für Versteigerungen wird ein Jahr nach Anwendungsbeginn im Hinblick auf die Auswirkungen der Versteigerungen gemäß dem vorliegenden Artikel auf den CO2-Markt und den CO2-Preis überprüft.

(6)   Die gemäß dem vorliegenden Artikel zu versteigernden Zertifikate werden von der EIB in ihrer Funktion als Auktionator auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsplattform versteigert und die durch die Versteigerung erzielten Einnahmen werden der Kommission zur Verfügung gestellt.

(7)   Die Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7).

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. C 486 vom 21.12.2022, S. 185.

(2)  ABl. C 333 vom 1.9.2022, S. 5.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2023.

(4)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(5)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(7)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(8)  Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).

(9)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(10)  Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36).

(11)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I vom 7.10.2022, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(15)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).


ANHANG I

In der Verordnung (EU) 2021/241 wird folgender Anhang eingefügt:

„ANHANG IVa

Dieser Anhang enthält die Methodik zur Berechnung des Zuweisungsanteils der in Artikel 21a Absatz 1 genannten zusätzlichen nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die jedem Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:

Einwohnerzahl;

umgekehrtes Pro-Kopf-BIP;

Preisdeflator für Bruttoanlageinvestitionen;

Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch.

Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,

wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP mit höchstens 160 % des gewichteten Unionsdurchschnitts berücksichtigt;

wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP auf höchstens 55 % des gewichteten Unionsdurchschnitts begrenzt, wenn das Pro-Kopf-BIP des betreffenden Mitgliedstaats über 130 % des EU-27-Durchschnitts liegt;

wird ein Mindestzuweisungsanteil von 0,15 % festgesetzt;

wird ein maximaler Zuweisungsanteil von 13,80 % festgesetzt.

Der Zuweisungsschlüssel ρi, der auf den in Artikel 21a Absatz 1 genannten Betrag angewandt wird, berechnet sich wie folgt:

Image 1

wobei die Mitgliedstaaten i bis z diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen Mindestzuweisungsanteil erhalten, und die Mitgliedstaaten i bis q diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen maximalen Zuweisungsanteil erhalten.

Dabei ist

Formula
t

wobei

Formula
und
Formula
und
Formula
,

wobei

Formula
für die Mitgliedstaaten i mit
Formula
und

Formula
für die Mitgliedstaaten i mit
Formula

Dabei gilt (1):

popi,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in Mitgliedstaat i;

popEU,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in den EU-27-Mitgliedstaaten;

Formula
ist das gewichtete durchschnittliche nominale BIP pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2021;

Formula
ist das nominale BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2021;

FFGICi,2020 ist der Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch des Mitgliedstaats i im Jahr 2020;

FFGICEU,2020 ist der gewichtete durchschnittliche Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2020;

Formula
ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i;

Formula
ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats.

Die Anwendung der Methode auf den Betrag gemäß Artikel 21a Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und Beträge pro Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat

Anteil (in %) des Gesamtbetrags

Betrag (in 1 000  EUR zu jeweiligen Preisen)

Belgien

1,41  %

282 139

Bulgarien

2,40  %

480 047

Tschechien

3,41  %

681 565

Dänemark

0,65  %

130 911

Deutschland

10,45  %

2 089 555

Estland

0,42  %

83 423

Irland

0,45  %

89 598

Griechenland

3,85  %

769 222

Spanien

12,93  %

2 586 147

Frankreich

11,60  %

2 320 955

Kroatien

1,35  %

269 441

Italien

13,80  %

2 760 000

Zypern

0,26  %

52 487

Lettland

0,62  %

123 983

Litauen

0,97  %

194 020

Luxemburg

0,15  %

30 000

Ungarn

3,51  %

701 565

Malta

0,15  %

30 000

Niederlande

2,28  %

455 042

Österreich

1,05  %

210 620

Polen

13,80  %

2 760 000

Portugal

3,52  %

704 420

Rumänien

7,00  %

1 399 326

Slowenien

0,58  %

116 910

Slowakei

1,83  %

366 959

Finnland

0,56  %

112 936

Schweden

0,99  %

198 727

EU-27

100,00  %

20 000 000


(1)  Alle Daten in der Verordnung stammen von Eurostat. Stichtag ist der 20. September 2022 für die historischen Daten, die für die Anwendung des Zuweisungsschlüssels in diesem Anhang verwendet werden. Fossile Brennstoffe umfassen feste fossile Brennstoffe, industriell erzeugte Gase, Torf und Torferzeugnisse, Ölschiefer und Ölsand, Erdöl und Erdölerzeugnisse (ausgenommen Biobrennstoffanteil), Erdgas sowie nicht verwertbare Abfälle.


ANHANG II

Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 2 erhält Ziffer 2.5 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„2.5.

Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die wirksam zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und die einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wobei die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen einen Betrag in Höhe von mindestens 37 % der geschätzten Gesamtausgaben für im REPowerEU-Kapitel genannte Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen.“

2.

In Abschnitt 2 werden folgende Ziffern angefügt:

„2.12.

Die in Artikel 21c genannten Maßnahmen sollen wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und zu mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zu der notwendigen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen.

Bei der Bewertung der in Artikel 21c genannten Maßnahmen nach diesem Kriterium berücksichtigt die Kommission die besonderen Herausforderungen und die zusätzliche Finanzierung im Rahmen der Fazilität, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Die Kommission berücksichtigt darüber hinaus die folgenden Elemente:

Inhalt der Bewertung

Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, oder — wenn die Ausnahme gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a gilt — an Erdöl beitragen, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen,

oder

die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Steigerung der Energieeffizienz bei Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, zur Dekarbonisierung der Industrie, zur Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie zur Erhöhung des Anteils und zum beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbarer Energie beitragen,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen und gegebenenfalls eine entsprechende Prioritätensetzung auf die Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Personen sowie auf die Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Wintern bewirken,

oder

die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Schaffung von Anreizen zur Verringerung der Energienachfrage beitragen,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird durch Förderung der Stromspeicherung und der beschleunigten Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwege, voraussichtlich zur Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung beitragen,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen sowie durch Unterstützung der Wertschöpfungsketten von für den ökologischen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien voraussichtlich wirksam zur Unterstützung der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Ziele beitragen,

und

die vorgesehenen Maßnahmen stehen mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats zur Verwirklichung der in Artikel 21c Absatz 3 genannten Ziele im Einklang, wobei die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen sowie andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu den in Artikel 21c Absatz 3 genannten Zielen berücksichtigt werden.

Einstufung

 

A — in hohem Maße

 

B — in mittlerem Maße

 

C — in geringem Maße

2.13.

Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 21c genannten Maßnahmen grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken.

Die Kommission berücksichtigt die folgenden Elemente bei der Bewertung nach diesem Kriterium:

Inhalt der Bewertung

Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen auf der nationalen Ebene wird im Einklang mit den in Artikel 21c Absatz 3 genannten Zielen zur Sicherung der Energieversorgung in der Union insgesamt beitragen, auch indem die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden, wobei der dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehende finanzielle Beitrag und seine geografische Lage berücksichtigt werden,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und zur Senkung der Energienachfrage beitragen.

Einstufung

 

A — in hohem Maße

 

B — in mittlerem Maße

 

C — in geringem Maße“

3.

Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)

Gedankenstrich „– A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6“ erhält die Fassung „A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.12“;

b)

Gedankenstrich „– kein A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6“ erhält die Fassung „– kein A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.12“;


ANHANG III

Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut in Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii und iii, Artikel 112 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14, Artikel 26 und Artikel 26a der Dachverordnung“

2.

Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Absatz und die unnummerierte Tabelle erhalten folgende Fassung:

„3.1

Übertragungen und Beiträge (*1)

Bezug: Artikel 14, 26, 26a und 27 der Dachverordnung

Programmänderung in Bezug auf Folgendes:

Beitrag zu InvestEU

Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung

Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds

Fonds, die zu den in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen (*2)

(*1)  Dies gilt nur für Programmänderungen im Einklang mit den Artikeln 14, 26 und 26a der Dachverordnung; hiervon ausgenommen sind ergänzende Übertragungen auf den JTF im Einklang mit Artikel 27 der Dachverordnung. Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR."

b)

Nach Tabelle 17B wird die folgende Tabelle eingefügt:

„Tabelle 21: Mittel, die zu den gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen

Fonds

Regionenkategorie

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Total

EFRE

stärker entwickelt

 

 

 

 

 

 

 

 

Übergang

 

 

 

 

 

 

 

weniger entwickelt

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

ESF+

stärker entwickelt

 

 

 

 

 

 

 

 

Übergang

 

 

 

 

 

 

 

weniger entwickelt

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Kohäsionsfond

Entfällt“

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 


(*1)  Dies gilt nur für Programmänderungen im Einklang mit den Artikeln 14, 26 und 26a der Dachverordnung; hiervon ausgenommen sind ergänzende Übertragungen auf den JTF im Einklang mit Artikel 27 der Dachverordnung. Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.