2.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1122 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate in einem Unionsregister geführt. Solch ein Unionsregister wurde ursprünglich mit der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission (2) eingeführt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 aufgehoben, um allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraums und der darauffolgenden Handelszeiträume, für das unabhängige Transaktionsprotokoll (Independent Transaction Log, ITL) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Register gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festzulegen.

(3)

Das Unionsregister gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG errichteten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS). Das Unionsregister ist eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die gemeinsame Datenelemente enthält und dazu dient, gegebenenfalls die Vergabe, den Besitz, die Übertragung und die Löschung von Zertifikaten zu verfolgen sowie je nach Fall für öffentlichen Zugang und für Vertraulichkeit zu sorgen. Es soll gewährleisten, dass Übertragungen, die mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG nicht vereinbar sind, ausgeschlossen sind.

(4)

Ab dem Jahr 2021 gelten mit dem Beginn eines neuen Zeitraums für das EU-EHS neue gesamtwirtschaftliche Rechtsvorschriften. Die Umsetzung und die Funktionsweise des Registersystems müssen den für diesen neuen Zeitraum geltenden Anforderungen entsprechen.

(5)

Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die Richtlinie 2003/87/EG erheblich geändert, um kosteneffiziente Emissionsreduktionen zu unterstützen und Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß zu fördern, was Änderungen des Unionsregisters erforderlich macht. Die durch diese Änderungen eingeführten Bestimmungen gelten für die Zeiträume ab 2021.

(6)

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/87/EG sind ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate für unbegrenzte Zeit gültig. Ab dem Jahr 2021 ist jedoch auf den Zertifikaten anzugeben, in welchem Handelszeitraum sie generiert wurden. Deshalb ist es notwendig, die entsprechenden Funktionen im Unionsregister bereitzustellen. Die Angabe, in welchem Zehnjahreszeitraum die Zertifikate generiert wurden, sollte nur für Kontoinhaber sichtbar sein, wenn dies notwendig ist, um die in einer bestimmten Phase generierten Zertifikate von den in einer anderen Phase generierten Zertifikaten zu unterscheiden. Dies trifft auf den Übergang vom dritten Handelszeitraum zum vierten zu, da die Zertifikate, die im Zeitraum ab 2021 generiert werden, nur für die Emissionen ab dem 1. Januar 2021 gültig sind.

(7)

Außerdem sollte eine Beschränkung für die Abgabe von Zertifikaten angewandt werden, um sicherzustellen, dass Zertifikate nur für Emissionen ab dem ersten Jahr des Zehnjahreszeitraums verwendet werden können, in dem sie vergeben wurden. Die Vorschriften für die Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus sind notwendig, um die Einhaltung dieser Beschränkung zu gewährleisten.

(8)

Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 wurde Absatz 7 des Artikels 11b der Richtlinie 2003/87/EG gestrichen. Internationale Gutschriften im EU-EHS können daher in dem am 1. Januar 2021 beginnenden Handelszeitraum nicht mehr verwendet werden. Folglich dürfen keine internationalen Gutschriften in EHS-Konten geführt werden, und die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften werden auslaufen. Bis alle im Rahmen des Handelszeitraums 2013-2020 erforderlichen Operationen abgeschlossen sind, sollte die Verwendung internationaler Gutschriften und folglich auch der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften jedoch beibehalten werden. Nicht anrechenbare Einheiten sollten nach dem Ende der Fortgeltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 aus den EHS-Konten gelöscht werden.

(9)

Nachdem Emissionszertifikate, die aus Einheiten bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG anerkannt ist, mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als „Finanzinstrumente“ eingestuft wurden, sollten die Vorschriften für das Unionsregister geändert und soweit erforderlich an die Anforderungen der Rechtsvorschriften für den Finanzmarkt angeglichen werden, insbesondere indem sichergestellt wird, dass sachdienliche Informationen für die wirksame Durchsetzung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bereitgestellt werden.

(10)

Im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) müssen Finanzinstrumente mittels in der Norm ISO 6166 festgelegten internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN-Codes) identifiziert werden. Um den Kontoinhabern die Erfüllung ihrer Berichtspflichten zu erleichtern, sollten die ISIN-Codes für Emissionszertifikate im Unionsregister angezeigt werden.

(11)

Die reibungslose Abwicklung des Auktionsverfahrens im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (9), die vor allem auf die dabei gewonnenen Erfahrungen sowie auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass seit dem 3. Januar 2018 am Spot-Markt gehandelte Emissionszertifikate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU als Finanzinstrumente eingestuft werden, macht Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 erforderlich. Diese Einstufung bedeutet insbesondere, dass am Spot-Markt gehandelte Emissionszertifikate in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fallen. Die Änderungen sind notwendig, um die Verfahren für Auktionen gemäß der vorliegenden Verordnung besser mit den Anforderungen der Richtlinie 98/26/EG abzustimmen, was für die Zwecke der Versteigerung von Emissionszertifikaten erforderlichenfalls auch ihre harmonisierte Abwicklung nach nationalem Recht umfasst.

(12)

Da Zertifikate nur in dematerialisierter Form existieren und fungibel sind, sollte das Besitzrecht an einem Zertifikat durch dessen Verbuchung auf dem Konto des Unionsregisters, in dem es gehalten wird, nachgewiesen werden. Um darüber hinaus die Risiken im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung von im Unionsregister vorgenommenen Transaktionen und die damit möglicherweise einhergehenden Störungen des Systems und des Marktes zu mindern, muss sichergestellt werden, dass die Zertifikate uneingeschränkt fungibel sind. Insbesondere können Transaktionen innerhalb einer in den Registervorschriften vorgegebenen Frist nur im Einklang mit den Registervorschriften rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt werden. Diese Verordnung sollte nicht ausschließen, dass ein Kontoinhaber oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene, aus der betreffenden Transaktion erwachsende Rechte oder Ansprüche auf Wiedererlangung oder Rückerstattung im Zusammenhang mit einer in einem System vorgenommenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei technischen Fehlern, geltend machen kann, solange dies nicht zur Rückgängigmachung, Widerrufung oder Rückabwicklung der Transaktion führt. Der gutgläubige Erwerb von Zertifikaten sollte außerdem geschützt werden.

(13)

Die Hauptaufgaben des Zentralverwalters sollten in der Einrichtung, Führung und Wartung des Unionsregisters und des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union (EUTL), in der Verwaltung von Zentralkonten und in der Ausführung von Vorgängen, die zentral vorgenommen werden, bestehen. Die Hauptaufgaben der nationalen Verwalter sollten darin bestehen, als Kontaktstelle für ihre jeweiligen Kontoinhaber im Unionsregister zu fungieren und alle Vorgänge auszuführen, bei denen ein direkter Kontakt mit diesen erfolgt, einschließlich der Eröffnung von Konten, der Sperrung des Kontozugangs und der Schließung von Konten.

(14)

In dem Fall, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate kostenlos zuteilen, sollten diese Zertifikate im Einklang mit Artikel 10c der Richtlinie vergeben werden.

(15)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert. Diese Änderung hat die Ausnahme von den EU-EHS-Verpflichtungen für Flüge von oder nach Drittländern bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Dementsprechend erhalten Luftfahrzeugbetreiber, denen eine Ausnahme gewährt wird, bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin kostenlose Zertifikate. Ab dem 1. Januar 2021 wird auf die Anzahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Zertifikate der lineare Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG angewandt.

(16)

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG übertragen die zuständigen Behörden bis 28. Februar jeden Jahres die den Betreibern in dem betreffenden Jahr kostenlos zugeteilten Zertifikate. Muss der Richtlinie zufolge die einem Betreiber zugeteilte Anzahl Zertifikate neu berechnet werden, so sollte der Zentralverwalter dafür sorgen, dass die Zuteilung im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG neu berechnet wird und die erforderlichen Änderungen im Unionsregister und EUTL vorgenommen werden, bevor die zuständige nationale Behörde die Zertifikate an den betreffenden Betreiber übertragen kann.

(17)

Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte verhindern, dass eine zuständige Behörde in Fällen, in denen zu viele Zertifikate zugeteilt wurden — auch aufgrund eines Fehlers bei der ursprünglichen Zuteilung oder weil ein Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde die sachdienlichen Angaben nicht korrekt oder vollständig übermittelt hat —, den Anlagenbetreiber auffordert, die Anzahl Zertifikate, die er über seine gekürzte Zuteilung für das betreffende Jahr hinaus erhalten hat, auf das EU-Zuteilungskonto zu übertragen, sofern der Zentralverwalter die nationale Zuteilungstabelle des Mitgliedstaats geändert hat.

(18)

Zertifikate, die vergeben wurden, nachdem ein Anlagenbetreiber die Tätigkeiten in der Anlage, auf die sich diese Zertifikate beziehen, ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörde eingestellt hat, können nicht als Emissionszertifikate im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG eingestuft werden. Dies bedeutet, dass es möglich sein sollte, die überschüssige Anzahl Zertifikate auch ohne Zustimmung des Anlagenbetreibers aus dem Anlagenbetreiberkonto abzuziehen, wenn die Überschusszuteilung daraus resultiert, dass der Anlagenbetreiber die Betriebseinstellung nicht gemeldet hat.

(19)

Zum Schutz der im Unionsregister gespeicherten Daten und zur Vermeidung von Betrugsfällen sollten die Eröffnung von Konten, die Authentifizierung sowie die Zugangsrechte in angemessenen und harmonisierten Vorschriften geregelt werden. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 sollten überprüft und aktualisiert werden, um die Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Obwohl die Verwalter des Unionsregisters nicht unmittelbar den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) unterliegen, schlagen sich die Anforderungen und Schutzmaßnahmen der Richtlinie auch in den Vorschriften über die Eröffnung und Führung von Konten im Unionsregister nieder, vor allem hinsichtlich der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 sollten überarbeitet werden, damit nationale Verwalter ihre Verfahren an das tatsächliche Risiko bestimmter Maßnahmen anpassen können.

(20)

Wird ein Originaldokument aus einem anderen Mitgliedstaat oder eine beglaubigte Abschrift davon als Nachweis gemäß den Anhängen IV oder VIII eingereicht, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) entsprechend Anwendung.

(21)

Die nationalen Verwalter, der Zentralverwalter und die Kommission sollten die EU-Vorschriften und die nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr einhalten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sowie die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), soweit diese auf Informationen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erfasst und verarbeitet werden.

(22)

Aufzeichnungen zu allen Vorgängen, Betreibern und Personen im Registersystem sollten aufbewahrt werden, während darin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der relevanten Speicherfrist gelöscht werden sollten.

(23)

Die Kommission und die nationalen Verwalter sind gemeinsame Verantwortliche für die gemäß dieser Verordnung erfassten und verarbeiteten Daten. Mit dem Unionsregister und dem EUTL werden im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahrgenommen. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gelten die einschlägigen Notifizierungsverfahren gemäß den Datenschutzvorschriften.

(24)

Die nationalen Verwalter, der Zentralverwalter und die Kommission sollten sicherstellen, dass die gemäß dieser Verordnung erfassten und verarbeiteten Daten nur für die Zwecke des Funktionierens des Unionsregisters verwendet werden können.

(25)

Die Vorschriften über das Unionsregister sollten vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand soweit wie möglich zu verringern, ohne dabei die Umweltwirksamkeit, die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des EU-EHS zu gefährden. Um die Zielrichtung und den Umfang möglicher Vereinfachungen und Lockerungen festzulegen, wurden die praktischen Erfahrungen der nationalen Verwalter des Unionsregisters gesammelt und die Mitgliedstaaten konsultiert. Die daraus resultierenden neuen Vorschriften sollen zu einem leichteren Verständnis und einer leichteren Nutzung des Unionsregisters durch Nutzer und Verwalter führen.

(26)

Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrzeugbetreibern und anderen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat vergeben werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten.

(27)

Die Verknüpfung des EU-EHS mit anderen Emissionshandelssystemen schafft mehr Möglichkeiten für Emissionsreduktionen und senkt damit die Kosten der Bekämpfung des Klimawandels. Die praktische Umsetzung der Verknüpfungsabkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erfordert eine Reihe von Anpassungen im Unionsregister. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 unter anderem dahin gehend geändert werden, dass die Anerkennung der Zertifikate von Drittländern sichergestellt wird, die Übertragung solcher Zertifikate, die Einrichtung von Konten und Transaktionen ermöglicht werden und Bedingungen für die Aussetzung der Verknüpfung eingeführt werden.

(28)

Alle Operationen, die im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum des EU-EHS zwischen 2013 und 2020 erforderlich sind, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 abgeschlossen werden. Da die Richtlinie 2003/87/EG die Nutzung internationaler Gutschriften, die gemäß dem Kyoto-Protokoll generiert wurden, gestattet, sollte die Verordnung weiterhin auf solche Operationen Anwendung finden. Um Klarheit darüber zu schaffen, welche Vorschriften für alle Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) geänderten Fassung und welche für alle Operationen im Zusammenhang mit dem vierten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 geänderten Fassung gelten, sollte der Geltungsbereich derjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten, auf die Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum auf diesen Zweck beschränkt werden.

(29)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 18. Oktober 2018 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister und das in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene unabhängige Transaktionsprotokoll.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Zertifikate, die für die Zwecke des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) generiert wurden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (17). Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zentralverwalter“ die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person;

2.

„nationaler Verwalter“ den gemäß Artikel 7 benannten Rechtsträger, der dafür zuständig ist, im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister zu verwalten;

3.

„Kontoinhaber“ eine natürliche oder juristische Person, die über ein Konto im Unionsregister verfügt;

4.

„Kontoangaben“ alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos oder zur Registrierung einer Prüfstelle erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen Bevollmächtigten;

5.

„zuständige Behörde“ die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);

6.

„Prüfstelle“ eine Prüfstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (18);

7.

„Luftverkehrszertifikate“ gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate, einschließlich für denselben Zweck generierter Zertifikate, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind;

8.

„allgemeine Zertifikate“ alle anderen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG generierten Zertifikate, einschließlich für denselben Zweck generierter Zertifikate, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind;

9.

„Vorgang“ einen automatisierten technischen Verfahrensschritt zur Ausführung einer ein Konto oder eine Einheit im Unionsregister betreffenden Aktion;

10.

„Ausführung“ den Abschluss eines zur Ausführung vorgeschlagenen Vorgangs, der zum Abschluss führt, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, oder aber den Abbruch zur Folge hat;

11.

„Arbeitstag“ ein beliebiger Tag des Jahres von Montag bis Freitag;

12.

„Transaktion“ einen Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;

13.

„Abgabe“ die Anrechnung eines Zertifikats durch Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage bzw. des betreffenden Luftfahrzeugs;

14.

„Löschung von Zertifikaten“ den endgültigen Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;

15.

„Geldwäsche“ Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849;

16.

„schwere Straftat“ eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;

17.

„Terrorismusfinanzierung“ Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;

18.

„Geschäftsführer“ Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

19.

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

20.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU;

21.

„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;

22.

„zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei (central counterparty, CCP) im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20).

KAPITEL 2

Das Registersystem

Artikel 4

Unionsregister

(1)   Das Unionsregister einschließlich seiner technischen Infrastruktur wird vom Zentralverwalter geführt und gewartet.

(2)   Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG nachzukommen. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnung.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 festgelegten Hardware-, Netz-, Software- und Sicherheitsauflagen erfüllt.

Artikel 5

Transaktionsprotokoll der Europäischen Union

(1)   Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG wird für Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung ein Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank eingerichtet.

(2)   Der Zentralverwalter führt und wartet das EUTL nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL in der Lage ist, alle in dieser Verordnung genannten Vorgänge zu prüfen und aufzuzeichnen, und die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 dieser Verordnung festgelegten Hardware-, Netz- und Softwareauflagen erfüllt.

(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL in der Lage ist, alle in Titel I Kapitel 3 sowie in den Titeln II und III beschriebenen Vorgänge aufzuzeichnen.

Artikel 6

Kommunikationsverbindungen zwischen Registern und dem EUTL

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Kommunikation von Transaktionen mit Zertifikaten eine Kommunikationsverbindung mit den Registern der Treibhausgasemissionshandelssysteme unterhält, mit denen ein Verknüpfungsabkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft ist.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Prüfung und Aufzeichnung von Transaktionen mit Zertifikaten sowie der Kontenverwaltungsvorgänge gemäß Titel I Kapitel 3 eine direkte Kommunikationsverbindung mit dem EUTL unterhält. Alle Transaktionen, die Zertifikateinheiten betreffen, erfolgen innerhalb des Unionsregisters und werden vom EUTL aufgezeichnet und geprüft. Der Zentralverwalter kann zwischen dem EUTL und dem Register eines Drittlandes, das einen Vertrag über seinen Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet hat, eine beschränkte Kommunikationsverbindung herstellen.

Artikel 7

Nationale Verwalter

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Verwalter. Der Mitgliedstaat hat Zugang zu seinen eigenen Konten und den seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Konten im Unionsregister, wie in Anhang I festgelegt, und verwaltet diese über seinen nationalen Verwalter gemäß Artikel 10.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass zwischen den nationalen Verwaltern, dem Zentralverwalter und den Kontoinhabern keine Interessenkonflikte bestehen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Identität und Kontaktangaben seines nationalen Verwalters mit, einschließlich einer Notrufnummer für den Fall des Angriffs auf die Rechnersicherheit.

(4)   Die Kommission koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter. Sie führt insbesondere im Einklang mit den Verträgen alle angemessenen Konsultationen zu Fragen und Verfahren im Zusammenhang mit der Führung der durch diese Verordnung geregelten Register und mit der Durchführung dieser Verordnung durch. Die zwischen dem Zentralverwalter und den nationalen Verwaltern vereinbarten Bedingungen der Zusammenarbeit umfassen gemeinsame Verfahrensvorschriften für die Durchführung dieser Verordnung, Verfahrensvorschriften für das Änderungs- und Störfallmanagement des Unionsregisters, technische Spezifikationen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL sowie Bestimmungen für die Aufgaben der Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß dieser Verordnung erhoben wurden. Die Bedingungen der Zusammenarbeit können auch die Modalitäten einschließen, nach denen die externen Kommunikationsverbindungen, die IT-Infrastruktur und die Zugangsverfahren für Nutzerkonten zusammengefasst werden. Zur Gewährleistung einer harmonisierten Durchführung von Titel I Kapitel 3 übermittelt der Zentralverwalter den nationalen Verwaltern alle zwei Jahre einen Bericht über die einschlägigen Verfahren, die in jedem Mitgliedstaat angewandt werden.

(5)   Der Zentralverwalter, die zuständigen Behörden und die nationalen Verwalter führen nur Vorgänge aus, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und den aufgrund von deren Bestimmungen erlassenen Maßnahmen erforderlich sind.

KAPITEL 3

Konten

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für alle Konten

Artikel 8

Konten

(1)   Die Mitgliedstaaten und der Zentralverwalter tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister die Konten gemäß Anhang I umfasst.

(2)   In den Konten der einzelnen Typen dürfen die in Anhang I festgelegten Typen von Einheiten gehalten werden.

Artikel 9

Kontostatus

(1)   Konten befinden sich im Status „offen“, „gesperrt“, „Schließung bevorstehend“ oder „geschlossen“. Für bestimmte Jahre können sich Konten auch im Status „ausgeschlossen“ befinden.

(2)   Von gesperrten Konten dürfen mit Ausnahme der Vorgänge gemäß den Artikeln 22, 31 und 56 keine Vorgänge veranlasst werden.

(3)   Bevor ein Konto geschlossen wird, kann sein Status für den Zeitraum, in dem Abhilfemaßnahmen gegen die Schließung zur Verfügung stehen, oder bis die Bedingungen der Schließung erfüllt sind, jedoch nicht länger als 10 Jahre, auf „Schließung bevorstehend“ geschaltet werden. Von Konten mit dem Status „Schließung bevorstehend“ dürfen keine Vorgänge veranlasst und keine Einheiten erworben werden und jeder Zugang zu diesen Konten wird gesperrt. Ein Konto mit dem Status „Schließung bevorstehend“ kann nur dann auf den Status „offen“ geschaltet werden, wenn alle Bedingungen für die Eröffnung eines Kontos erfüllt sind.

(4)   Von geschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge veranlasst werden. Ein geschlossenes Konto kann nicht wieder eröffnet werden und kann keine Einheiten erwerben.

(5)   Bei Ausschluss einer Anlage aus dem EU-EHS gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG schaltet der nationale Verwalter das betreffende Betreiberkonto für die Dauer des Ausschlusses auf den Status „ausgeschlossen“.

(6)   Bei Benachrichtigung durch die zuständige Behörde, dass die Flüge eines Luftfahrzeugbetreibers in einem gegebenen Jahr nicht länger gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, schaltet der nationale Verwalter das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto nach vorheriger Benachrichtigung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers so lange auf den Status „ausgeschlossen“, bis die zuständige Behörde mitteilt, dass die Flüge des Luftfahrzeugbetreibers wieder unter das EU-EHS fallen.

(7)   Von ausgeschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge veranlasst werden, ausgenommen die Vorgänge gemäß den Artikeln 22 und 57 und die Vorgänge gemäß den Artikeln 31 und 56, soweit sie den Zeitraum betreffen, in dem der Kontostatus nicht auf „ausgeschlossen“ geschaltet war.

Artikel 10

Kontoverwaltung

(1)   Jedes Konto wird einem Verwalter zugeordnet, der das Konto im Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder im Namen der Union verwaltet.

(2)   Für jeden Kontotyp gemäß Anhang I wird ein Kontoverwalter bestimmt.

(3)   Der Verwalter eines Kontos eröffnet Konten, sperrt den Zugang zu ihnen oder schließt sie, ändert den Kontostatus, lässt Bevollmächtigte zu, genehmigt genehmigungspflichtige Änderungen der Kontoangaben, veranlasst Transaktionen im Auftrag des Kontobevollmächtigten oder des Kontoinhabers gemäß Artikel 20 Absätze 6 und 7 und veranlasst Transaktionen auf Anweisung der zuständigen Behörde oder der entsprechenden Strafverfolgungsbehörde im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

(4)   Der Verwalter kann die Kontoinhaber und ihre Bevollmächtigten zur Einhaltung sinnvoller Auflagen und Bedingungen verpflichten, die mit dieser Verordnung vereinbar sind, wobei die in Anhang II aufgeführten Punkte zu berücksichtigen sind.

(5)   Die Konten unterliegen den Rechtsvorschriften und der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats des Kontoverwalters, und die in diesen Konten verbuchten Einheiten werden als im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbuchte Einheiten angesehen.

Artikel 11

Benachrichtigungen durch den Zentralverwalter

Der Zentralverwalter benachrichtigt die Kontobevollmächtigten und den nationalen Verwalter eines Kontos über den Vorschlag der Ausführung und den Abschluss oder den Abbruch jedes das Konto betreffenden Vorgangs und die Änderung des Kontostatus über den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 beschriebenen automatisierten Mechanismus. Die Benachrichtigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats des Kontoverwalters übermittelt.

Abschnitt 2

Eröffnung und Aktualisierung von Konten

Artikel 12

Eröffnung von vom Zentralverwalter verwalteten Konten

Der Zentralverwalter eröffnet alle EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister.

Artikel 13

Eröffnung eines Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerte Zertifikate im Unionsregister

(1)   Ein Clearing- oder ein Abrechnungssystem im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, das mit einer gemäß Artikel 26 oder Artikel 30 der Verordnung bestellten Auktionsplattform verbunden ist, kann bei einem nationalen Verwalter beantragen, dass im Unionsregister ein Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate eröffnet wird. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt hierzu die Angaben gemäß Anhang IV.

(2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate oder er teilt der die Kontoeröffnung beantragenden Person gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

(3)   Zertifikate, die in einem Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate verbucht sind, stellen eine dingliche Sicherheit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar.

Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/26/EG gilt ein Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate im Unionsregister als das relevante Konto und es wird davon ausgegangen, dass es sich in dem in Artikel 10 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Mitgliedstaat befindet und den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt.

Artikel 14

Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister

(1)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermittelt die zuständige Behörde oder der Anlagenbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VI und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos im Unionsregister.

(2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jede Anlage ein Anlagenbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

(3)   Ein neues Anlagenbetreiberkonto darf nur eröffnet werden, wenn für die Anlage noch kein Anlagenbetreiberkonto besteht, das auf der Grundlage derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eröffnet wurde.

Artikel 15

Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister

(1)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Monitoringkonzepts (Überwachungsplans) eines Luftfahrzeugbetreibers übermittelt die zuständige Behörde oder der Luftfahrzeugbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VII und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos im Unionsregister.

(2)   Für jeden Luftfahrzeugbetreiber wird jeweils ein Luftfahrzeugbetreiberkonto eröffnet.

(3)   Luftfahrzeugbetreiber, die Luftverkehrstätigkeiten mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr durchführen oder in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge pro Zeitraum durchführen, können eine natürliche oder juristische Person beauftragen, ein Luftfahrzeugbetreiberkonto zu eröffnen und die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG in ihrem Namen abzugeben. Der Luftfahrzeugbetreiber ist weiterhin für die Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich. Beauftragt der Luftfahrzeugbetreiber eine natürliche oder juristische Person, so trägt er dafür Sorge, dass zwischen der beauftragten Person und den zuständigen Behörden, den nationalen Verwaltern, den Prüfstellen oder sonstigen Einrichtungen, die den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen unterliegen, keine Interessenkonflikte bestehen. In diesem Fall legt die beauftragte natürliche oder juristische Person die gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben vor.

(4)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jeden Luftfahrzeugbetreiber ein Luftfahrzeugbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

(5)   Für einen Luftfahrzeugbetreiber wird jeweils nur ein Luftfahrzeugbetreiberkonto eröffnet.

Artikel 16

Eröffnung von Händlerkonten im Unionsregister

(1)   Der angehende Kontoinhaber beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Händlerkontos im Unionsregister. Der angehende Kontoinhaber übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, die mindestens die Angaben gemäß Anhang IV enthalten müssen.

(2)   Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters haben.

(3)   Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters umsatzsteuerpflichtig sind.

(4)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Händlerkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

Artikel 17

Eröffnung nationaler Besitzkonten im Unionsregister

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weist den nationalen Verwalter an, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Anhang III im Unionsregister ein nationales Besitzkonto zu eröffnen.

Artikel 18

Registrierung von Prüfstellen im Unionsregister

(1)   Die Registrierung einer Prüfstelle im Unionsregister wird beim nationalen Verwalter beantragt. Die die Registrierung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, einschließlich der Angaben gemäß den Anhängen III und V.

(2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 registriert der nationale Verwalter die Prüfstelle im Unionsregister oder er teilt der angehenden Prüfstelle gemäß Artikel 19 mit, dass die Registrierung abgelehnt wird.

Artikel 19

Ablehnung einer Kontoeröffnung oder der Registrierung einer Prüfstelle

(1)   Der nationale Verwalter prüft, ob die zum Zwecke der Kontoeröffnung oder Registrierung übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

Im Falle berechtigter Zweifel kann der nationale Verwalter bei einem anderen nationalen Verwalter beantragen, ihn bei der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu unterstützen. Der Verwalter, an den ein solcher Antrag gerichtet ist, kann diesen ablehnen. Der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle kann den nationalen Verwalter ausdrücklich bitten, eine solche Unterstützung zu beantragen. Der nationale Verwalter informiert den angehenden Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle über diesen Antrag auf Unterstützung.

(2)   Ein nationaler Verwalter kann eine Kontoeröffnung oder Registrierung einer Prüfstelle ablehnen,

a)

wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;

b)

wenn dem nationalen Verwalter durch eine Strafverfolgungsbehörde oder auf andere Weise Informationen zur Verfügung gestellt werden, dass gegen den angehenden Kontoinhaber oder — im Falle einer juristischen Person — gegen einen der Geschäftsführer des angehenden Kontoinhabers ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;

c)

wenn der nationale Verwalter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Konten möglicherweise für betrügerische Praktiken, die Zertifikate betreffen, für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere schwere Straftaten verwendet werden;

d)

wenn dies im nationalen Recht begründet ist.

(3)   Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos oder Luftfahrzeugbetreiberkontos gemäß Absatz 2 ab, kann das Konto auf Anweisung der zuständigen Behörde eröffnet werden. Der Kontozugang wird gemäß Artikel 30 Absatz 4 gesperrt, bis die in Absatz 2 genannten Gründe für die Ablehnung nicht mehr vorliegen.

(4)   Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Artikel 20

Bevollmächtigte

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Kontobevollmächtigte für Konten im Unionsregister Zugang zu den betreffenden Konten haben und im Namen des Kontoinhabers über eines der folgenden Rechte verfügen:

a)

Vorgänge zu veranlassen;

b)

erforderlichenfalls Vorgänge zu genehmigen;

c)

Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden.

(2)   Zum Zeitpunkt der Eröffnung gibt es für jedes Konto mindestens zwei Bevollmächtigte mit einer der nachstehenden Kombination von Rechten:

a)

einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu genehmigen;

b)

einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu genehmigen;

c)

einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden;

d)

zwei Bevollmächtigte mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden.

(3)   Für Prüfstellen gibt es mindestens einen Bevollmächtigten, der die betreffenden Vorgänge im Namen der Prüfstelle veranlasst. Der Bevollmächtigte einer Prüfstelle kann für kein Konto Bevollmächtigter sein.

(4)   Die Kontoinhaber können beschließen, dass die Genehmigung eines zweiten Bevollmächtigten nicht notwendig ist, um die Ausführung von Übertragungen auf Konten vorzuschlagen, die auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten stehen. Der Kontoinhaber kann einen solchen Beschluss widerrufen. Der Beschluss und sein Widerruf werden dem nationalen Verwalter in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung mitgeteilt.

(5)   Neben den Bevollmächtigten gemäß den Absätzen 1 und 2 können für Konten auch Bevollmächtigte vorgesehen werden, die lediglich Lesezugriff auf das Konto haben.

(6)   Hat ein Bevollmächtigter aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum Unionsregister, so kann der nationale Verwalter auf Antrag im Namen dieses Bevollmächtigten und im Einklang mit den dem Bevollmächtigten übertragenen Rechten Transaktionen veranlassen oder genehmigen, sofern der nationale Verwalter derartige Anträge gestattet und der Zugang des Bevollmächtigten nicht gemäß dieser Verordnung gesperrt wurde.

(7)   Haben Bevollmächtigte keinen Zugang zum Unionsregister, so können die Kontoinhaber beim nationalen Verwalter beantragen, in ihrem Namen die Ausführung eines Vorgangs gemäß dieser Verordnung vorzuschlagen, sofern der nationale Verwalter derartige Anträge gestattet. Solche Anträge können nicht für Konten mit dem Status „geschlossen“ gestellt werden.

(8)   Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 können für die einzelnen Kontotypen eine Höchstzahl von Bevollmächtigten vorgeben.

(9)   Als Bevollmächtigte kommen nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren in Frage. Bei den einzelnen Bevollmächtigten ein und desselben Kontos darf es sich nicht um dieselbe Person handeln, ein und dieselbe Person kann jedoch Bevollmächtigter verschiedener Konten sein. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann verlangen, dass mindestens einer der Bevollmächtigten eines Kontos seinen ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat; dies gilt nicht für Bevollmächtigte von Prüfstellen.

Artikel 21

Ernennung und Zulassung von Bevollmächtigten

(1)   Bei Beantragung einer Kontoeröffnung oder der Registrierung einer Prüfstelle ernennt der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle gemäß Artikel 20 eine Reihe von Bevollmächtigten.

(2)   Bei der Ernennung eines Bevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Verwalter alle von diesem erbetenen Angaben. Diese müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang VIII umfassen.

Wurde der angehende Bevollmächtigte bereits für ein Konto ernannt, so kann der nationale Verwalter auf Antrag des Kontoinhabers die Unterlagen verwenden, die im Rahmen der vorherigen Ernennung für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Prüfung eingereicht wurden.

(3)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 erteilt der nationale Verwalter die Zulassung für einen Bevollmächtigten oder er teilt dem Kontoinhaber mit, dass er die Zulassung ablehnt. Erfordert die Prüfung der Angaben zur benannten Person mehr Zeit, so kann der Verwalter die Prüfungsfrist um bis zu 20 zusätzliche Arbeitstage verlängern; er unterrichtet den Kontoinhaber entsprechend.

(4)   Der nationale Verwalter prüft, ob die Angaben und Unterlagen für die Ernennung eines Bevollmächtigten vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

Im Falle berechtigter Zweifel kann der nationale Verwalter bei einem anderen nationalen Verwalter beantragen, ihn bei der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu unterstützen. Der Verwalter, an den ein solcher Antrag gerichtet ist, kann diesen ablehnen. Der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle kann den nationalen Verwalter ausdrücklich bitten, eine solche Unterstützung zu beantragen. Der nationale Verwalter informiert den angehenden Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle über diesen Antrag auf Unterstützung.

(5)   Ein nationaler Verwalter kann die Zulassung eines Bevollmächtigten ablehnen,

a)

wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;

b)

wenn dem nationalen Verwalter durch eine Strafverfolgungsbehörde oder auf andere Weise Informationen zur Verfügung gestellt werden, nach denen gegen den angehenden Bevollmächtigten ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;

c)

wenn dies im nationalen Recht begründet ist.

(6)   Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines Bevollmächtigten ab, so kann der Kontoinhaber gegen die Ablehnung Einwand bei der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Artikel 22

Aktualisierung der Kontoangaben und der Angaben über Bevollmächtigte

(1)   Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Kontoangaben mit. Darüber hinaus bestätigen Kontoinhaber dem nationalen Verwalter bis zum 31. Dezember jedes Jahres, dass ihre Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

(2)   Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber teilen dem Verwalter ihres Kontos innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie an einen Zusammenschluss oder einer Aufspaltung beteiligt waren.

(3)   Die Änderungsmitteilung ist durch die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben gemäß diesem Abschnitt zu belegen. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung und der Beleginformationen genehmigt der zuständige nationale Verwalter die Aktualisierung der Angaben. Der Verwalter kann die Aktualisierung der Angaben gemäß Artikel 21 Absätze 4 und 5 ablehnen. Der Kontoinhaber wird über die Ablehnung unterrichtet. Gegen Ablehnungen dieser Art kann bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 4 Einwand erhoben werden.

(4)   Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. Für Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Prüfstellen findet die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre statt.

(5)   Der Inhaber eines Anlagenbetreiberkontos darf sein Konto nur zusammen mit der Anlage, der das Konto zugeordnet ist, veräußern oder übertragen.

(6)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen Kontoinhaber ihre Inhaberrechte nicht an Dritte veräußern oder übertragen.

(7)   Ändert sich die juristische Person, die ein Konto im Unionsregister besitzt, aufgrund eines Zusammenschlusses oder einer Aufspaltung von Kontoinhabern, so ist der Kontoinhaber nach Übermittlung der gemäß den Artikeln 14, 15 oder 16 erforderlichen Unterlagen der Rechtsnachfolger des vorigen Kontoinhabers.

(8)   Ein Bevollmächtigter kann seinen Vollmachtstatus nicht an Dritte übertragen.

(9)   Ein Kontoinhaber oder eine Prüfstelle kann die Amtsenthebung eines Bevollmächtigten beantragen. Bei Eingang eines solchen Antrags sperrt der nationale Verwalter den Kontozugang des Bevollmächtigten. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags enthebt der zuständige Verwalter den betreffenden Bevollmächtigten seines Amtes.

(10)   Ein Kontoinhaber kann gemäß Artikel 21 neue Bevollmächtigte ernennen.

(11)   Ändert sich der Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers nach dem Verfahren von Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG, so aktualisiert der Zentralverwalter die Angaben zum nationalen Verwalter des betreffenden Luftfahrzeugbetreiberkontos. Ändert sich der Verwalter eines Luftfahrzeugbetreiberkontos, so kann der neue Verwalter verlangen, dass der Luftfahrzeugbetreiber die erforderlichen Angaben zur Kontoeröffnung gemäß Artikel 15 sowie die erforderlichen Angaben zu den Bevollmächtigten gemäß Artikel 21 übermittelt.

(12)   Vorbehaltlich des Absatzes 11 ändert sich der für die Kontoverwaltung zuständige Mitgliedstaat nicht.

Artikel 23

Liste der Vertrauenskonten

(1)   Für Konten im Unionsregister kann eine Liste von Vertrauenskonten angelegt werden.

(2)   Konten ein und desselben Kontoinhabers, die von ein und demselben nationalen Verwalter verwaltet werden, werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen.

(3)   Das EU-Zuteilungskonto und das EU-Löschungskonto werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen.

(4)   Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden nach dem Verfahren von Artikel 35 vorgeschlagen und abgeschlossen. Die Änderungen werden von zwei Bevollmächtigten veranlasst und genehmigt, die jeweils berechtigt sind, Vorgänge zu veranlassen und zu genehmigen. Bei der Streichung von Konten aus der Liste der Vertrauenskonten wird die vorgeschlagene Änderung unverzüglich ausgeführt. Alle anderen Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden um 12.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) am vierten Arbeitstag nach dem Vorschlag durchgeführt.

Abschnitt 3

Schließung von Konten

Artikel 24

Schließung von Konten

Vorbehaltlich des Artikels 29 wird ein Konto innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des diesbezüglichen Antrags des Inhabers des betreffenden Kontos, ausgenommen Konten gemäß den Artikeln 25 und 26, vom Verwalter geschlossen.

Artikel 25

Schließung von Anlagenbetreiberkonten

(1)   Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn die Treibhausgasemissionsgenehmigung einer Anlage entzogen wurde oder wenn sie Kenntnis von der Betriebseinstellung einer Anlage hat. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung erfasst der nationale Verwalter das betreffende Datum im Unionsregister.

(2)   Der nationale Verwalter kann ein Anlagenbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Anlage hat den Betrieb eingestellt oder die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen wurde entzogen;

b)

das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;

c)

für alle Jahre, in denen der Anlagenbetreiber im EU-EHS erfasst war, wurden geprüfte Emissionen registriert;

d)

der Anlagenbetreiber der betreffenden Anlage hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist;

e)

es ist keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 48 Absatz 4 ausstehend.

Artikel 26

Schließung von Luftfahrzeugbetreiberkonten

(1)   Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn der Kontoinhaber ihr mitgeteilt hat oder sie nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass der Luftfahrzeugbetreiber sich mit einem anderen Luftfahrzeugbetreiber zusammengeschlossen oder alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat.

(2)   Der nationale Verwalter kann ein Luftfahrzeugbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die in Absatz 1 genannte Mitteilung ist erfolgt;

b)

das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;

c)

geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen der Luftfahrzeugbetreiber im EU-EHS erfasst war;

d)

der Luftfahrzeugbetreiber hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist;

e)

es ist keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 50 Absatz 6 ausstehend.

Artikel 27

Streichung von Prüfstellen

(1)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einer Prüfstelle auf ihre Streichung aus dem Unionsregister streicht der nationale Verwalter die Prüfstelle aus dem Register.

(2)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter zudem anweisen, eine Prüfstelle aus dem Unionsregister zu streichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Akkreditierung der Prüfstelle ist abgelaufen oder wurde entzogen;

b)

die Prüfstelle hat ihre Prüfungstätigkeit eingestellt.

Artikel 28

Schließung von Konten und Amtsenthebung von Bevollmächtigten auf Initiative des Verwalters

(1)   Wurde die Lage, die zur Sperrung des Kontozugangs gemäß Artikel 30 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt, so kann die zuständige Behörde oder die einschlägige Strafverfolgungsbehörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, zu denen der Zugang gesperrt wurde, zu schließen.

Im Fall von Anlagenbetreiberkonten oder Luftfahrzeugbetreiberkonten kann die zuständige Behörde oder die einschlägige Strafverfolgungsbehörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, zu denen der Zugang gesperrt wurde, auf den Status „gesperrt“ zu schalten, bis die zuständige Behörde feststellt, dass die Lage, die zur Sperrung geführt hat, geklärt ist.

(2)   Wurden in einem Händlerkonto innerhalb eines Jahres keine Transaktionen verbucht, so kann der nationale Verwalter das Konto schließen, nachdem er dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Händlerkonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird, sofern beim nationalen Verwalter kein Antrag auf Weiterführung des Kontos gestellt wird. Geht beim nationalen Verwalter kein diesbezüglicher Antrag des Kontoinhabers ein, so kann der nationale Verwalter das Konto schließen oder den Status auf „Schließung bevorstehend“ schalten.

(3)   Der nationale Verwalter schließt ein Anlagenbetreiberkonto oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf Anweisung der zuständigen Behörde, wenn diese davon ausgehen kann, dass keine weiteren Zertifikate abgegeben oder zu viel zugeteilte Zertifikate rückübertragen werden.

(4)   Der nationale Verwalter kann einen Bevollmächtigten seines Amtes entheben, wenn er der Auffassung ist, dass die Zulassung des Bevollmächtigten gemäß Artikel 21 Absatz 3 hätte abgelehnt werden müssen, und insbesondere, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Ernennung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch waren.

(5)   Der Kontoinhaber kann gegen die Änderung des Status eines Kontos gemäß Absatz 1 oder die Amtsenthebung eines Bevollmächtigten gemäß Absatz 4 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der nach nationalem Recht zuständigen Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Kontoschließung wieder aufzuheben bzw. den Bevollmächtigten wieder einzusetzen, oder die Änderung des Kontostatus bzw. die Amtsenthebung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Artikel 29

Positiver Kontostand bei Kontoschließung

Weist ein Konto, das von einem Verwalter gemäß den Artikeln 24, 25, 26 und 28 geschlossen werden soll, in Bezug auf Zertifikate einen positiven Kontostand auf, so fordert der Verwalter den Kontoinhaber auf, ein anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so kann der Verwalter die Zertifikate auf sein nationales Besitzkonto für Zertifikate übertragen oder den Kontostatus auf „Schließung bevorstehend“ schalten.

Abschnitt 4

Sperrung des Kontozugangs

Artikel 30

Sperrung des Kontozugangs

(1)   Ein Verwalter kann den Zugang eines Bevollmächtigten zu Konten oder Prüfstellen im Register oder zu Vorgängen, die dem betreffenden Bevollmächtigten ansonsten zugänglich wären, sperren, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass der Bevollmächtigte

a)

versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist;

b)

wiederholt versucht hat, sich mit einem falschen Nutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu verschaffen; oder

c)

versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des Unionsregisters oder des EUTL oder der darin bearbeiteten oder gespeicherten Daten zu kompromittieren.

(2)   Ein Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu einer Prüfstelle sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Kontoinhaber ist verstorben oder hat keine Rechtspersönlichkeit mehr;

b)

der Kontoinhaber hat keine Gebühren gezahlt;

c)

der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen;

d)

der Kontoinhaber hat vom nationalen Verwalter oder vom Zentralverwalter vorgesehenen Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt;

e)

der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben keine Belege beigebracht;

f)

der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Bevollmächtigter einen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des nationalen Verwalters haben muss;

g)

der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber einen ständigen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss.

(3)   Ein Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu einer Prüfstelle in folgenden Fällen sperren:

a)

Für die Dauer von höchstens vier Wochen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das Konto für Betrugszwecke, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für andere schwere Straftaten verwendet wurde oder verwendet werden soll. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Artikels 67 entsprechend. Die Frist kann im Auftrag der zentralen Meldestelle verlängert werden;

b)

auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

(4)   Der nationale Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu Prüfstellen sperren, wenn er der Auffassung ist, dass die Eröffnung des Kontos oder die Registrierung der Prüfstelle gemäß Artikel 19 hätte abgelehnt werden müssen oder dass der Kontoinhaber die Auflagen für die Kontoeröffnung nicht länger erfüllt.

(5)   Der nationale Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu allen Konten eines Kontoinhabers sperren, wenn er Informationen erhält, dass sich der Kontoinhaber in einem Insolvenzverfahren befindet. Diese Sperre kann so lange aufrechterhalten werden, bis der nationale Verwalter offizielle Angaben dazu erhält, wer das Recht zur Vertretung des Kontoinhabers hat, und die Bevollmächtigten bestätigt bzw. neue Bevollmächtigte gemäß Artikel 21 ernannt wurden.

(6)   Der Kontoverwalter hebt die Sperre unverzüglich auf, sobald die Lage, die zur Kontosperrung geführt hat, geklärt ist.

(7)   Der Kontoinhaber oder der Kontobevollmächtigte kann gegen die Sperrung des Zugangs gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde erheben, die — vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind,– den nationalen Verwalter entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt.

(8)   Die zuständige Behörde oder die Kommission können den nationalen Verwalter oder den Zentralverwalter ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto aus einem der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Gründe zu sperren.

(9)   Eine nationale Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe nationalen Rechts ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren.

(10)   Ist der Inhaber eines Anlagen- oder eines Luftfahrzeugbetreiberkontos wegen einer Kontosperrung gemäß diesem Artikel nicht in der Lage, in den zehn Arbeitstagen vor Ablauf der Abgabefrist gemäß Artikel 12 Absätze 2a und 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben, so gibt der nationale Verwalter, soweit der Kontoinhaber dies beantragt, die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl Zertifikate ab.

(11)   Weist ein Konto, zu dem der Zugang gesperrt wurde, in Bezug auf Zertifikate einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde oder die entsprechende Strafverfolgungsbehörde im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den nationalen Verwalter anweisen, die Zertifikate unverzüglich auf das entsprechende nationale Konto zu übertragen oder den Kontostatus auf „Schließung bevorstehend“ zu schalten.

TITEL II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS UNIONSREGISTER DES EU-EMISSIONSHANDELSSYSTEMS

KAPITEL 1

Geprüfte Emissionen und Erfüllung

Artikel 31

Geprüfte Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers

(1)   Jeder Anlagenbetreiber und jeder Luftfahrzeugbetreiber wählt, soweit dies nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, aus der Liste der Prüfstellen, die bei dem für das betreffende Konto zuständigen nationalen Verwalter eingetragen sind, eine Prüfstelle aus.

(2)   Der nationale Verwalter, die zuständige Behörde oder — auf Beschluss der zuständigen Behörde — der Kontoinhaber oder die Prüfstelle geben die Emissionsdaten für das vorangegangene Jahr ein.

(3)   Daten über Jahresemissionen werden anhand des Formulars gemäß Anhang IX übermittelt.

(4)   Nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr oder des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aus allen von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die geprüften Jahresemissionen.

(5)   Gemäß Absatz 4 genehmigte Emissionen werden vom nationalen Verwalter oder von der zuständigen Behörde im Unionsregister als geprüft gekennzeichnet. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters die Prüfstelle die Emissionen im Unionsregister als geprüft kennzeichnet. Alle genehmigten Emissionen müssen bis zum 31. März als geprüft gekennzeichnet sein.

(6)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter im Interesse der Einhaltung der Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG anweisen, die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers zu berichtigen; die Berichtigung erfolgt durch Eingabe der berichtigten geprüften oder geschätzten Emissionen für die betreffende Anlage oder den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber und das betreffende Jahr ins Unionsregister.

(7)   Sind am 1. Mai eines Jahres für eine Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet.

Artikel 32

Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen

(1)   Sind am 1. April eines Jahres die Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers für das Vorjahr nicht im Unionsregister eingegeben und als geprüft gekennzeichnet, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status „gesperrt“ schaltet.

(2)   Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers für das betreffende Jahr im Unionsregister erfasst sind, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das Konto auf den Status „offen“ schaltet.

Artikel 33

Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister am 1. Mai jedes Jahres für jeden Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber mit einem Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto, dessen Status nicht „geschlossen“ ist, den Wert des Erfüllungsstatus für das Vorjahr anzeigt, indem die Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller im laufenden Zeitraum bis einschließlich des Vorjahrs geprüften Emissionen und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, berechnet wird. Für Konten, deren Erfüllungsstatuswert im Vorjahr null oder positiv war und für die das letzte Emissionsjahr das dem Vorjahr vorangegangene Jahr war, wird der Wert des Erfüllungsstatus nicht berechnet. Bei der Berechnung wird die Abgabe von Zertifikaten, die für einen Zeitraum nach dem laufenden Erfüllungszeitraum vergeben wurden, nicht berücksichtigt.

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus vor der Schließung des Kontos gemäß den Artikeln 25 und 26 berechnet.

(2)   Für die Handelszeiträume 2008–2012 und 2013–2020 beträgt der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 null, wenn der Wert des Erfüllungsstatus für das letzte Jahr des vorangegangenen Zeitraums größer als null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums, wenn dieser Wert kleiner oder gleich null ist. Für die am 1. Januar 2021 beginnenden Handelszeiträume entspricht der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 dem Wert des Erfüllungsstatus des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jede Anlage und jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr erfasst.

KAPITEL 2

Transaktionen

Abschnitt 1

Allgemeines

Artikel 34

Für jeden Kontotyp werden nur die Transaktionen veranlasst, die in dieser Verordnung für diesen Kontotyp ausdrücklich vorgesehen sind.

Artikel 35

Ausführung von Übertragungen

(1)   Für alle Transaktionen gemäß diesem Kapitel verlangt das Unionsregister eine Zweitkanal-Bestätigung (out-of-band confirmation), bevor die Transaktion für die Ausführung vorgeschlagen werden kann. Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 4 wird eine Transaktion nur für die Ausführung vorgeschlagen, wenn ein Bevollmächtigter die Transaktion veranlasst und ein weiterer Kontobevollmächtigter diese über einen Zweitkanal genehmigt hat.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass alle in Artikel 55 genannten Übertragungen auf die auf der Liste der Vertrauenskonten stehenden Konten sofort ausgeführt werden, wenn eine Ausführung zwischen 10.00 und 16.00 Uhr MEZ an Arbeitstagen vorgeschlagen wird.

Eine Übertragung auf die auf der Liste der Vertrauenskonten stehenden Konten, die zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt für die Ausführung vorgeschlagen wird, wird am selben Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ ausgeführt, sofern der Vorschlag vor 10.00 Uhr MEZ erfolgte, oder am folgenden Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ, sofern sie nach 16.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen wurde.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass alle in Artikel 55 genannten Übertragungen auf nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehende Konten sowie Übertragungen von einem Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate, die an einem Arbeitstag vor 12.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen werden, vor 12.00 Uhr MEZ des folgenden Arbeitstags ausgeführt werden. Transaktionen, die an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen werden, werden um 12.00 Uhr MEZ des zweiten Arbeitstags nach dem Tag, an dem die Ausführung vorgeschlagen wurde, ausgeführt.

(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Übertragungen am Tag der Ausführung bis 16.00 Uhr MEZ abgeschlossen werden.

(5)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass es möglich ist, im Unionsregister eine Transaktion, die den Ausführungsvorschriften gemäß Absatz 3 unterliegt, vor ihrer Ausführung abzubrechen. Ein Bevollmächtigter kann den Abbruch einer Transaktion bis zu zwei Stunden vor ihrer Ausführung veranlassen. Wurde der Abbruch einer Transaktion wegen Betrugsverdacht veranlasst, so teilt der Kontoinhaber dies unverzüglich der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde mit. Diese Mitteilung wird innerhalb von sieben Arbeitstagen an den nationalen Verwalter weitergeleitet.

(6)   Vermutet ein Kontobevollmächtigter oder Kontoinhaber, dass eine Übertragung, die den Ausführungsvorschriften gemäß Absatz 3 unterliegt, auf betrügerische Weise für die Ausführung vorgeschlagen wurde, so kann der Kontobevollmächtigte oder Kontoinhaber bis zu zwei Stunden vor der Ausführung beim nationalen Verwalter oder gegebenenfalls beim Zentralverwalter im Namen des Kontobevollmächtigten oder Kontoinhabers den Abbruch der Übertragung beantragen. Der Kontoinhaber meldet der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde den mutmaßlichen Betrug unmittelbar im Anschluss an den Antrag. Diese Meldung wird innerhalb von sieben Arbeitstagen an den nationalen Verwalter oder gegebenenfalls den Zentralverwalter weitergeleitet.

(7)   Bei Vorschlag der Ausführung erhalten alle Kontobevollmächtigten eine Benachrichtigung über die vorgeschlagene Ausführung der Übertragung. Bei Veranlassung des Abbruchs einer Transaktion gemäß Absatz 5 wird eine Benachrichtigung an alle Kontobevollmächtigten sowie an den nationalen Verwalter übermittelt, der das Konto verwaltet.

(8)   Für die Zwecke von Artikel 3 Nummer 11 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in einem bestimmten Jahr gesetzliche Feiertage für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung in diesem Mitgliedstaat nicht als Arbeitstage gelten. In einem solchen Beschluss werden diese Tage festgelegt und bis zum 1. Dezember des Jahres veröffentlicht, das dem betreffenden Jahr vorausgeht.

Artikel 36

Beschaffenheit von Zertifikaten und Endgültigkeit von Transaktionen

(1)   Ein Zertifikat ist ein auf dem Markt handelbares fungibles, dematerialisiertes Instrument.

(2)   Dematerialisierung von Zertifikaten bedeutet, dass die Erfassung im Unionsregister als hinreichender Prima-facie-Beweis für das Besitzrecht an einem Zertifikat und jedem anderen Gegenstand geltend gemacht werden kann, der gemäß dieser Verordnung im Unionsregister erfasst werden muss oder darf.

(3)   Fungibilität von Zertifikaten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach nationalem Recht im Zusammenhang mit einem Zertifikat erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat nachgekommen werden kann.

Vorbehaltlich des Artikels 58 und des Datenabgleichs gemäß Artikel 73 ist eine Transaktion, sobald sie gemäß Artikel 74 endgültig abgeschlossen ist, endgültig und unwiderruflich. Unbeschadet etwaiger anderer Regelungen oder Abhilfemaßnahmen nach nationalem Recht, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Unionsregister nach sich ziehen können, dürfen Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird.

Es bleibt einem Kontoinhaber oder einem Dritten unbenommen, etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Unionsregister endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend zu machen, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird.

(4)   Personen, die Zertifikate in gutem Glauben kaufen und halten, erwerben das Besitzrecht an diesen Zertifikaten frei von etwaigen Mängeln, mit denen das Besitzrecht des Veräußerers möglicherweise behaftet ist.

Abschnitt 2

Generierung von Zertifikaten

Artikel 37

Generierung von Zertifikaten

(1)   Der Zentralverwalter kann gegebenenfalls ein EU-Gesamtkonto, ein EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr, ein EU-Auktionskonto und/oder ein EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate einrichten und generiert oder löscht Konten und Zertifikate, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der EU, gegebenenfalls auch aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG oder des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erforderlich wird.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister jedem Zertifikat bei dessen Generierung eine eindeutige Einheitenkennung zuweist.

(3)   Auf Zertifikaten, die ab dem 1. Januar 2021 generiert werden, wird der Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021, in dem sie generiert wurden, angegeben.

(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die gemäß ISO 6166 für die Zertifikate festgelegten ISIN-Codes im Unionsregister angezeigt werden.

(5)   Vorbehaltlich des Absatzes 6 sind Zertifikate, die gemäß der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats generiert werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, oder von einer durch einen solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, durch einen Ländercode zu kennzeichnen, wobei das Jahr, in dem sie generiert wurden, erkennbar sein muss.

(6)   In folgenden Fällen werden generierte Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet:

a)

Für Jahre, in denen das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. April des Folgejahres nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden;

b)

wenn Zertifikate für Jahre generiert wurden, in denen die Richtlinie 2003/87/EG für in diesen Jahren freigesetzte Emissionen aufgrund eines Abkommens eingehalten werden muss, in dem die Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats, der seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, festgelegt sind, und die Ratifizierungsurkunden der beiden Vertragsparteien des Austrittsabkommens hinterlegt wurden.

Abschnitt 3

Kontoübertragungen vor Versteigerungen und vor der Zuteilung

Artikel 38

Übertragung zu versteigernder allgemeiner Zertifikate

(1)   Der Zentralverwalter überträgt im Namen des entsprechenden versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten wird, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 10 der Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto.

(2)   Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto bzw. vom EU-Auktionskonto auf das EU-Gesamtkonto.

Artikel 39

Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate

Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen aller Mitgliedstaaten kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Zuteilungskonto.

Artikel 40

Übertragung zu versteigernder Luftverkehrszertifikate

(1)   Der Zentralverwalter überträgt im Namen des versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten wird, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß der Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate.

(2)   Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate bzw. vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.

Artikel 41

Übertragung kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate

(1)   Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Menge der mit dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate.

(2)   Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG angehoben, so überträgt der Zentralverwalter weitere Luftverkehrszertifikate in einer Menge, die der Anhebung der Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht, vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate.

(3)   Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter im EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate Luftverkehrszertifikate in einer Menge, die der Kürzung der Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht.

Artikel 42

Übertragung von Luftverkehrszertifikaten in die Sonderreserve

(1)   Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der durch den Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Anzahl Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Konto für die Sonderreserve.

(2)   Wird die Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve durch einen Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG angehoben, so überträgt der Zentralverwalter weitere Luftverkehrszertifikate in einer Menge, die der Erhöhung der Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht, vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Konto für die Sonderreserve

(3)   Wird die Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve durch einen Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter im EU-Konto für die Sonderreserve Luftverkehrszertifikate in einer Menge, die der Kürzung der Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht.

(4)   Im Falle einer Zuteilung aus der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG wird die sich daraus ergebende endgültige Menge von dem Luftfahrzeugbetreiber für den gesamten Handelszeitraum kostenlos zuzuteilenden Luftverkehrszertifikaten automatisch vom EU-Konto für die Sonderreserve auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate übertragen.

Artikel 43

Übertragung allgemeiner Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto

Am Ende jedes Handelszeitraums überträgt der Zentralverwalter alle noch im EU-Zuteilungskonto verbuchten Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto.

Artikel 44

Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate

Am Ende jedes Handelszeitraums überträgt der Zentralverwalter alle noch im EU-Konto für die Sonderreserve verbuchten Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.

Artikel 45

Löschung von Luftverkehrszertifikaten

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass am Ende jedes Handelszeitraums alle noch im EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate verbuchten Zertifikate auf das EU-Löschungskonto übertragen werden.

Abschnitt 4

Zuteilung an ortsfeste Anlagen

Artikel 46

Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen im Unionsregister

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 bzw. 31. Dezember 2025 seine nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2021–2025 bzw. 2026–2030. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Zuteilungstabellen die Angaben gemäß Anhang X enthalten.

(2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die nationale Zuteilungstabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und den aufgrund von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Beschlüssen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die nationale Zuteilungstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten eine überarbeitete nationale Zuteilungstabelle.

Artikel 47

Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass jede Änderung der nationalen Zuteilungstabelle gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung an ortsfeste Anlagen im Unionsregister erfasst wird.

(2)   Bei Erfassung einer Änderung gemäß Absatz 1 wird dem nationalen Verwalter, der die von der Änderung betroffene Anlage verwaltet, eine Mitteilung übermittelt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen in Bezug auf die kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG mit.

Nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang stehen. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Mitteilung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

Artikel 48

Kostenlose Zuteilung allgemeiner Zertifikate

(1)   Der nationale Verwalter gibt in der nationalen Zuteilungstabelle für jeden Betreiber, für jedes Jahr und für jede Rechtsgrundlage gemäß Anhang X an, ob eine Anlage für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle allgemeine Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto auf das relevante offene oder gesperrte Anlagenbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.

(3)   Erhält ein ausgeschlossenes Anlagenbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden für die Ausschlussjahre auch dann keine Zertifikate auf das Konto übertragen, wenn es in den Folgejahren wieder auf den Status „offen“ geschaltet wird.

(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Betreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto vornehmen kann, wenn eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 47 vorgenommen wurde, um eine zu hohe Zuteilung an den Betreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Betreiber zur Rückübertragung dieser zu viel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat.

(5)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer Zuteilung sind, die erfolgte, nachdem ein Betreiber die in der Anlage ausgeführten Tätigkeiten, auf die sich die Zuteilung bezieht, eingestellt hatte, ohne die zuständige Behörde zu informieren.

Abschnitt 5

Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 49

Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate mit.

(2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die entsprechenden Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit der Richtlinie 2003/87/EG und — im Falle von Zuteilungen aus der Sonderreserve — insbesondere mit den gemäß Artikel 3f Absatz 7 der Richtlinie berechneten und veröffentlichten Zuteilungen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

(3)   Soweit ein Zusammenschluss von Luftfahrzeugbetreibern von unterschiedlichen Mitgliedstaaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber betrifft, wird die Änderung von dem nationalen Verwalter veranlasst, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge in die Zuteilungsmenge eines anderen Luftfahrzeugbetreibers einfließen soll. Bevor die Änderung vorgenommen wird, muss die Zustimmung des nationalen Verwalters eingeholt werden, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge um die Zuteilungsmenge des übernommenen Luftfahrzeugbetreibers aufgestockt wird.

Artikel 50

Kostenlose Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten

(1)   Der nationale Verwalter vermerkt in der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr, ob der Luftfahrzeugbetreiber für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf das relevante offene oder gesperrte Luftfahrzeugbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.

(3)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Register eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf die entsprechenden Konten im anderen Register überträgt.

(4)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate von den entsprechenden Konten des anderen Registers auf die Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister überträgt, sobald die für die Verwaltung des anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen zuständige Behörde dies genehmigt hat.

(5)   Erhält ein ausgeschlossenes Luftfahrzeugbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden für die Ausschlussjahre auch dann keine Zertifikate auf das Konto übertragen, wenn es in den Folgejahren wieder auf den Status „offen“ geschaltet wird.

(6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Luftfahrzeugbetreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate vornehmen kann, wenn eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 49 vorgenommen wurde, um eine zu hohe Zuteilung an den Luftfahrzeugbetreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Luftfahrzeugbetreiber zur Rückübertragung dieser zu viel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat.

(7)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer Zuteilung sind, die erfolgte, nachdem ein Luftfahrzeugbetreiber die Tätigkeiten, auf die sich die Zuteilung bezieht, eingestellt hatte, ohne die zuständige Behörde zu informieren.

Artikel 51

Rückübertragung von Luftverkehrszertifikaten

Wird gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate vorgenommen, nachdem im Einklang mit Artikel 50 dieser Verordnung für ein gegebenes Jahr Zertifikate auf Luftfahrzeugbetreiberkonten übertragen wurden, so führt der Zentralverwalter jede Rückübertragung aus, die aufgrund etwaiger gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG erlassener Maßnahmen erforderlich ist.

Abschnitt 6

Versteigerung

Artikel 52

Erfassung von Auktionstabellen im EUTL

(1)   Innerhalb eines Monats nach der Festlegung und vor der Veröffentlichung eines Auktionskalenders gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 bzw. Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 übermittelt das betreffende Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission die entsprechende Auktionstabelle.

Das genannte Clearing- oder Abrechnungssystem übermittelt ab 2012 für jedes Kalenderjahr jeweils zwei Auktionstabellen (eine für die Versteigerung von allgemeinen Zertifikaten und eine für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten) und trägt dafür Sorge, dass die Auktionstabellen die Angaben gemäß Anhang XIII enthalten.

(2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die Auktionstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Auktionstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Das genannte Clearing- oder Abrechnungssystem übermittelt der Kommission entsprechend eine überarbeitete Auktionstabelle innerhalb von drei Monaten.

(3)   Jede Auktionstabelle oder überarbeitete Auktionstabelle, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels anschließend im EUTL erfasst wird, stellt einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar.

Unbeschadet des Artikels 53 Absatz 3 gilt als Zeitpunkt der Übermittlung jeder derartigen Auktionstabelle oder überarbeiteten Auktionstabelle an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie.

Artikel 53

Änderungen der Auktionstabellen

(1)   Das entsprechende Clearing- oder Abrechnungssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 teilt der Kommission unverzüglich jede erforderliche Änderung der Auktionstabelle mit.

(2)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die überarbeitete Auktionstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die überarbeitete Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem genannten Clearing- oder Abrechnungssystem unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Mitteilung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

(3)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Übertragung von in einer Auktionstabelle angegebenen Zertifikaten auszusetzen, wenn sie erfährt, dass das genannte Clearing- oder Abrechnungssystem eine notwendige Änderung der Auktionstabelle nicht mitgeteilt hat.

Artikel 54

Versteigerung von Zertifikaten

(1)   Die Kommission weist den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionator vertreten wird, allgemeine Zertifikate vom EU-Auktionskonto und/oder Luftverkehrszertifikate vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate entsprechend den Auktionstabellen auf das relevante Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate zu übertragen. Der Inhaber des betreffenden Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate trägt dafür Sorge, dass die versteigerten Zertifikate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 an die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger übertragen werden.

(2)   Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 kann der Bevollmächtigte eines Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate verpflichtet werden, nicht gelieferte Zertifikate vom Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate auf das EU-Auktionskonto bzw. das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate zu übertragen.

Abschnitt 7

Handel

Artikel 55

Übertragungen von Zertifikaten

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 trägt der Zentralverwalter auf Antrag eines Kontoinhabers dafür Sorge, dass das Unionsregister Übertragungen von Zertifikaten auf ein anderes Konto ausführt, es sei denn, eine derartige Übertragung wird durch den Status des Auftraggeber- oder des Empfängerkontos verhindert.

(2)   Von Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten können Zertifikate nur auf ein Konto übertragen werden, das auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten steht.

(3)   Inhaber von Anlagenbetreiberkonten oder Luftfahrzeugbetreiberkonten können entscheiden, dass Übertragungen von ihrem Konto auf Konten möglich sind, die nicht auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten stehen. Inhaber von Anlagenbetreiber- oder Luftfahrzeugbetreiberkonten können eine solche Entscheidung widerrufen. Die Entscheidung und ihr Widerruf werden dem nationalen Verwalter in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung mitgeteilt.

(4)   Bei Veranlassung einer Übertragung gibt der Bevollmächtigte, der die Übertragung veranlasst, im Unionsregister an, ob die Übertragung eine bilaterale Transaktion darstellt, es sei denn, die Transaktion ist an einem Handelsplatz registriert, es erfolgt ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei oder es handelt sich um eine Übertragung zwischen verschiedenen Konten desselben Kontoinhabers im Unionsregister.

Abschnitt 8

Abgabe von Zertifikaten

Artikel 56

Abgabe von Zertifikaten

(1)   Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber geben Zertifikate ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

a)

eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das EU-Löschungskonto zu übertragen;

b)

die Anzahl und den Typ der übertragenen Zertifikate als für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers abgegeben zu erfassen.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag der Abgabe von Zertifikaten verhindert, die bei der Berechnung des Erfüllungsstatuswerts gemäß Artikel 33 Absatz 1 nicht berücksichtigt werden sollen.

(3)   Ein einmal abgegebenes Zertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.

(4)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 für Einheiten, die im Rahmen des mit dem EU-EHS verknüpften Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen vergeben werden.

(5)   Zertifikate mit einem Ländercode gemäß Artikel 37 Absatz 5 dürfen nicht abgegeben werden.

Abschnitt 9

Löschung von Zertifikaten

Artikel 57

Löschung von Zertifikaten

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate löscht, indem

a)

eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das EU-Löschungskonto übertragen wird;

b)

die Zahl der übertragenen Zertifikate für das laufende Jahr als gelöscht eingetragen wird.

(2)   Gelöschte Zertifikate dürfen nicht als für Emissionen abgegeben eingetragen werden.

Abschnitt 10

Rückgängigmachung von Transaktionen

Artikel 58

Rückgängigmachung endgültig abgeschlossener Vorgänge, die irrtümlicherweise veranlasst wurden

(1)   Hat ein Kontoinhaber oder ein nationaler Verwalter im Namen des Kontoinhabers versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 2 veranlasst, so kann der Kontoinhaber beim Verwalter seines Kontos schriftlich beantragen, dass die abgeschlossene Transaktion rückgängig gemacht wird. Der Antrag muss von jedem Bevollmächtigten des Kontoinhabers unterzeichnet werden, der berechtigt ist, den Typ Transaktion, die rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen, und innerhalb von zehn Arbeitstagen nach endgültigem Abschluss des Vorgangs abgesandt werden. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion versehentlich oder irrtümlicherweise veranlasst wurde.

(2)   Kontoinhaber können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:

a)

Abgabe von Zertifikaten;

b)

Löschung von Zertifikaten.

(3)   Stellt der Kontoverwalter fest, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, und stimmt er dem Antrag zu, so kann er vorschlagen, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht wird.

(4)   Hat ein nationaler Verwalter versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 5 veranlasst, so kann er dem Zentralverwalter in einem schriftlichen Antrag vorschlagen, die abgeschlossene Transaktion rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion versehentlich oder irrtümlicherweise veranlasst wurde.

(5)   Nationale Verwalter können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:

a)

Zuteilung allgemeiner Zertifikate;

b)

Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten.

(6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag für die Rückgängigmachung gemäß Absatz 1 akzeptiert, die Einheiten, die rückübertragen werden sollen, blockiert und den Vorschlag an den Zentralverwalter weiterleitet, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

a)

Der Abschluss der rückgängig zu machenden Transaktion zur Abgabe oder Löschung von Zertifikaten liegt nicht mehr als 30 Arbeitstage vor dem Vorschlag des Kontoverwalters gemäß Absatz 3;

b)

nach der Rückgängigmachung der Abgabetransaktion würde kein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber infolge der Rückgängigmachung seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommen.

(7)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag für die Rückgängigmachung gemäß Absatz 4 akzeptiert, die Einheiten, die rückübertragen werden sollen, blockiert und den Vorschlag an den Zentralverwalter weiterleitet, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

a)

auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion sind Menge und Typ der Einheiten, die von der Transaktion betroffen waren, noch verbucht;

b)

die rückgängig zu machende Zuteilung von allgemeinen Zertifikaten erfolgte nach dem Datum des Widerrufs der Emissionsgenehmigung der Anlage oder nach vollständiger bzw. teilweiser Einstellung des Betriebs der Anlage.

(8)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die Rückgängigmachung mit Einheiten desselben Einheitentyps abschließt, die auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion verbucht sind.

KAPITEL 3

Verknüpfungen mit anderen Handelssystemen für Treibhausgasemissionen

Artikel 59

Umsetzung von Verknüpfungsabkommen und -vereinbarungen

Der Zentralverwalter kann zu gegebener Zeit Konten einrichten, Vorgänge festlegen sowie Transaktionen und andere Operationen durchführen, um gemäß den Artikeln 25 und 25a der Richtlinie 2003/87/EG getroffene Vereinbarungen umzusetzen.

TITEL III

GEMEINSAME TECHNISCHE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Technische Anforderungen an das Unionsregister und das EUTL

Abschnitt 1

Zugänglichkeit

Artikel 60

Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL

(1)   Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

a)

das Unionsregister Kontobevollmächtigten und nationalen Verwaltern täglich rund um die Uhr zugänglich ist;

b)

die Kommunikationsverbindungen gemäß Artikel 6 zwischen dem Unionsregister und dem EUTL täglich rund um die Uhr bestehen;

c)

die für den Fall eines Ausfalls der Primärhard- und -software erforderliche Sicherungshard- und -software zur Verfügung steht;

d)

das Unionsregister und das EUTL auf Anträge von Kontobevollmächtigten unverzüglich reagieren.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister und das EUTL über robuste Systeme und Verfahren für den Datenschutz bzw. — bei Systemausfällen und im Katastrophenfall — für die umgehende Wiederherstellung aller Daten und Operationen verfügen.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Ausfälle des Unionsregisters und des EUTL auf ein Minimum reduziert werden.

Artikel 61

Helpdesks

(1)   Die nationalen Verwalter gewähren den Inhabern der von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister sowie den Kontobevollmächtigten über nationale Helpdesks Hilfe und Unterstützung.

(2)   Der Zentralverwalter unterstützt die nationalen Verwalter über ein zentrales Helpdesk, damit letztere die Unterstützung gemäß Absatz 1 leisten können.

Abschnitt 2

Sicherheit und Authentifizierung

Artikel 62

Authentifizierung des Unionsregisters

Die Identität des Unionsregisters wird vom EUTL unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 authentifiziert.

Artikel 63

Zugang zu Konten im Unionsregister

(1)   Kontobevollmächtigte haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu ihren Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist. Die Website des Unionsregisters muss in allen Sprachen der Europäischen Union angelegt sein.

(2)   Die nationalen Verwalter haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu den von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass dieser gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist.

(3)   Kommunikationen zwischen Bevollmächtigten oder nationalen Verwaltern und dem gesicherten Bereich des Unionsregisters werden unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 verschlüsselt.

(4)   Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zum gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters haben.

(5)   Ist die Sicherheit der Authentifizierungsdaten eines Bevollmächtigten kompromittiert, so sperrt der Bevollmächtigte unverzüglich seinen Zugang zu dem betreffenden Konto, teilt dies dem Kontoverwalter mit und beantragt Ersetzung. Kann auf das Konto nicht zur Sperrung des Zugangs zugegriffen werden, so fordert der Bevollmächtigte den nationalen Verwalter unverzüglich auf, seinen Zugang zu sperren.

Artikel 64

Authentifizierung und Autorisierung im Unionsregister

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass den nationalen Verwaltern und jedem Bevollmächtigten zwecks Authentifizierung für den Zugang zum Unionsregister Authentifizierungsdaten zugewiesen werden.

(2)   Bevollmächtigte haben nur Zugang zu den Konten innerhalb des Unionsregisters, für die sie zugangsberechtigt sind, und können nur Vorgänge veranlassen, zu deren Veranlassung sie gemäß Artikel 21 berechtigt sind. Der Zugang bzw. die Veranlassung erfolgt über einen gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters.

(3)   Zusätzlich zu den Authentifizierungsdaten gemäß Absatz 1 verwenden Bevollmächtigte für den Zugang zum Unionsregister einen zweiten Authentifizierungsfaktor unter Berücksichtigung der in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 festgelegten Arten von Zweitfaktor.

(4)   Der Verwalter eines Kontos kann davon ausgehen, dass es sich bei einem Nutzer, der vom Unionsregister ordnungsgemäß authentifiziert wurde, um den Bevollmächtigten handelt, der unter den eingegebenen Authentifizierungsdaten registriert ist, es sei denn, der Bevollmächtigte teilt dem Kontoverwalter mit, dass die Sicherheit seiner Authentifizierungsdaten kompromittiert ist, und beantragt Ersetzung.

(5)   Der Bevollmächtigte trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Verlust, den Diebstahl oder die Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten zu verhindern. Der Bevollmächtigte meldet dem nationalen Verwalter unverzüglich jeden Verlust oder Diebstahl und jede Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten.

Artikel 65

Sperrung des Zugangs aufgrund eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften oder aufgrund eines Sicherheitsrisikos

(1)   Der Zentralverwalter kann den Zugang zum Unionsregister oder zum EUTL oder Bereichen davon vorübergehend sperren, wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder ein ernst zu nehmendes Sicherheitsrisiko im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission (21) in Bezug auf das Unionsregister oder das EUTL, einschließlich der in Artikel 60 genannten Sicherungshard- und -software, vorliegt. Dauern die Gründe für die Sperrung länger als fünf Arbeitstage an, kann die Kommission den Zentralverwalter anweisen, die Sperrung aufrechtzuerhalten.

Der Zentralverwalter unterrichtet unverzüglich alle nationalen Verwalter über die Sperrung, ihre Gründe und die voraussichtliche Dauer.

(2)   Ein nationaler Verwalter, der Kenntnis von einer Verletzung der Sicherheitsvorschriften oder einem Sicherheitsrisiko erhält, unterrichtet unverzüglich den Zentralverwalter. Der Zentralverwalter kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen.

(3)   Ein nationaler Verwalter, der Kenntnis von einer Situation gemäß Absatz 1 erhält, die die Sperrung des gesamten Zugangs zu den von ihm gemäß dieser Verordnung verwalteten Konten erforderlich macht, sperrt den Zugang zu allen von ihm verwalteten Konten und unterrichtet unverzüglich den Zentralverwalter. Der Zentralverwalter unterrichtet alsdann so bald wie möglich alle anderen nationalen Verwalter.

(4)   Die Kontoinhaber werden über die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen so weit wie praktisch möglich im Voraus über die Zugangssperre unterrichtet. Die Unterrichtung muss Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des Unionsregisters deutlich sichtbar angezeigt sein.

Artikel 66

Sperre des Zugangs zu Zertifikaten bei Verdacht auf betrügerische Transaktionen

(1)   Ein nationaler Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde handelnder nationaler Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten in dem von ihm verwalteten Bereich des Unionsregisters in den folgenden Fällen sperren:

a)

für die Dauer von maximal vier Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden;

b)

wenn die Sperrung auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften erfolgt, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a sind die Bestimmungen von Artikel 67 entsprechend anzuwenden. Die Frist kann im Auftrag der Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (im Folgenden „zentrale Meldestelle“) verlängert werden.

(2)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zu Zertifikaten im Unionsregister oder im EUTL für die Dauer von maximal vier Wochen zu sperren, wenn sie vermutet, dass die Zertifikate für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden.

(3)   Der nationale Verwalter oder die Kommission benachrichtigen die zuständige Strafverfolgungsbehörde unverzüglich über die Zugangssperre.

(4)   Eine zuständige nationale Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters kann den Verwalter auch auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften auffordern, den Zugang zu sperren.

Artikel 67

Zusammenarbeit mit den relevanten zuständigen Behörden und Benachrichtigung im Falle von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten

(1)   Der Zentralverwalter und die nationalen Verwalter arbeiten mit den öffentlichen Stellen, die mit der Überwachung der Pflichterfüllung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG beauftragt sind, und mit den öffentlichen Stellen, die für die Beaufsichtigung der Primär- und Sekundärzertifikatmärkte zuständig sind, zusammen, um sicherzustellen, dass diese sich einen Gesamtüberblick über die Emissionszertifikatmärkte verschaffen können.

(2)   Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit den betreffenden zuständigen Behörden zusammen, um angemessene und geeignete Verfahren zur Verhinderung und Verhütung von Operationen festzulegen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen.

(3)   Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 zusammen, indem sie umgehend

a)

und auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schwere Straftaten erfolgten oder versucht wurden;

b)

der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte in Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(4)   Die Informationen gemäß Absatz 2 werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters weitergeleitet. Mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Strategien und Verfahren für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel weiterzuleiten.

(5)   Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters trägt dafür Sorge, dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 37, 38, 39, 42 und 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 für den nationalen Verwalter gelten.

(6)   Die Kontoinhaber teilen der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde jeden Fall von Betrug oder mutmaßlichem Betrug unverzüglich mit. Diese Mitteilung wird an die nationalen Verwalter weitergeleitet.

Artikel 68

Aussetzung von Vorgängen

(1)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einiger oder aller vom Unionsregister ausgehenden Vorgänge durch das EUTL vorübergehend auszusetzen, wenn das Register nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung geführt und gewartet wird. Sie benachrichtigt umgehend die jeweiligen nationalen Verwalter.

(2)   Der Zentralverwalter kann die Veranlassung oder Bestätigung einiger oder aller Vorgänge im Unionsregister vorübergehend aussetzen, damit letzteres planmäßig oder in Notfällen gewartet werden kann.

(3)   Ein nationaler Verwalter kann bei der Kommission beantragen, dass gemäß Absatz 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffenden Vorgänge neu zu starten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme des nächsten Antrags erfüllt sein müssen, mit.

(4)   Die Kommission kann — auch auf Antrag eines Mitgliedstaats, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten — den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung und der Versteigerung durch das EUTL für diesen Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen.

Artikel 69

Aussetzung von Verknüpfungsabkommen

Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die geeigneten Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen.

Abschnitt 3

Automatisierte Prüfung, Aufzeichnung und Abschluss von Vorgängen

Artikel 70

Automatisierte Prüfung von Vorgängen

(1)   Alle Vorgänge müssen die allgemeinen IT-Vorschriften für die elektronische Nachrichtenübermittlung erfüllen, damit gewährleistet ist, dass das Unionsregister einen Vorgang korrekt liest, prüft und registriert. Alle Vorgänge müssen die Vorschriften dieser Verordnung für den jeweiligen Vorgang erfüllen.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL bei allen Vorgängen unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 automatisierte Prüfungen ausführt, um Unregelmäßigkeiten und Anomalien festzustellen, die darauf hinweisen, dass der vorgeschlagene Vorgang die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und dieser Verordnung nicht erfüllt.

Artikel 71

Feststellung von Anomalien

Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung zwischen dem Unionsregister und dem EUTL gemäß Artikel 6 Absatz 2 abgeschlossen werden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL jeden Vorgang abbricht, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und das Unionsregister und den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten durch Rücksendung eines automatisierten Antwort-Prüfcodes entsprechend benachrichtigt. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde.

Artikel 72

Feststellung von Anomalien im Unionsregister

(1)   Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister Eingabe-Prüfcodes (Check Input Codes) und Antwort-Prüfcodes (Check Response Codes) enthält, um die korrekte Auslegung der bei den einzelnen Vorgängen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Diese Prüfcodes berücksichtigen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Codes.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister vor und während der Ausführung von Vorgängen automatisierte Prüfungen ausführt, damit Anomalien ermittelt und inkorrekte Vorgänge abgebrochen werden können, bevor das EUTL seinerseits automatisierte Prüfungen ausführt.

Artikel 73

Datenabgleich — Feststellung von Abweichungen durch das EUTL

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL regelmäßig einen Datenabgleich initiiert, um sicherzustellen, dass die EUTL-Aufzeichnungen über Konten und Guthaben von Zertifikaten den Aufzeichnungen über diese Guthaben im Unionsregister entsprechen. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass sämtliche Vorgänge vom EUTL aufgezeichnet werden.

(2)   Stellt das EUTL während des Datenabgleichsvorgangs gemäß Absatz 1 eine Abweichung fest, die darauf hinweist, dass die Angaben über Konten und Guthaben von Zertifikaten, die das Unionsregister im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs übermittelt, nicht mit den Angaben im EUTL übereinstimmen, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL in Bezug auf die Konten oder Zertifikate, die von dieser Abweichung betroffen sind, den Abschluss weiterer Vorgänge verhindert. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL den Zentralverwalter und die Verwalter der betroffenen Konten umgehend über festgestellte Abweichungen benachrichtigt.

Artikel 74

Endgültiger Abschluss von Vorgängen

(1)   Alle Transaktionen und anderen Vorgänge, die dem EUTL gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt wurden, gelten als endgültig abgeschlossen, wenn das EUTL das Unionsregister benachrichtigt, dass die Vorgänge abgeschlossen sind. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL den Abschluss einer Transaktion oder eines Vorgangs automatisch abbricht, wenn diese(r) nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer (seiner) Übermittlung abgeschlossen werden konnte.

(2)   Der Datenabgleichsvorgang gemäß Artikel 73 Absatz 1 gilt als endgültig abgeschlossen, wenn alle für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum festgestellten Abweichungen zwischen den Angaben im Unionsregister und den Angaben im EUTL behoben wurden und der Datenabgleichsvorgang erfolgreich neu gestartet und abgeschlossen wurde.

Abschnitt 4

Spezifikationen und Änderungsmanagement

Artikel 75

Datenaustausch- und technische Spezifikationen

(1)   Die Kommission stellt den nationalen Verwaltern die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen zur Festlegung operativer Anforderungen für das Unionsregister zur Verfügung, einschließlich Kennungen, automatisierter Prüfungen, Antwortcodes und Vorschriften für die Datenprotokollierung sowie Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften.

(2)   Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen werden in Absprache mit den Mitgliedstaaten erstellt.

(3)   Die im Einklang mit den Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erarbeiteten Normen müssen mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Datenaustausch- und technischen Spezifikationen übereinstimmen.

Artikel 76

Änderungs- und Freigabemanagement

Ist eine neue Version bzw. Freigabe der Unionsregister-Software erforderlich, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgesehenen Prüfverfahren abgeschlossen sind, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Software-Version bzw. der freigegebenen Software-Version und dem EUTL hergestellt und aktiviert wird.

KAPITEL 2

Aufzeichnungen, Berichterstattung, Vertraulichkeit und Gebühren

Artikel 77

Verarbeitung von Informationen und personenbezogenen Daten

(1)   Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Unionsregister und im EUTL gelten die nationalen Verwalter als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Kommission gilt hinsichtlich ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(2)   Stellt ein nationaler Verwalter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, unterrichtet er unverzüglich den Zentralverwalter und die anderen nationalen Verwalter über die Art und die möglichen Folgen der Verletzung sowie die getroffenen und vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und mögliche nachteilige Auswirkungen zu begrenzen.

(3)   Stellt der Zentralverwalter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, unterrichtet er unverzüglich die nationalen Verwalter über die Art und die möglichen Folgen der Verletzung sowie die vom Zentralverwalter getroffenen und den nationalen Verwaltern vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und mögliche nachteilige Auswirkungen zu begrenzen.

(4)   Regelungen der jeweiligen Zuständigkeiten der Verantwortlichen im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten werden in die gemäß Artikel 7 Absatz 4 erstellten Bedingungen der Zusammenarbeit aufgenommen.

(5)   Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister und das EUTL nur die Informationen über Konten, Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte gemäß Tabelle III-I in Anhang III, den Tabellen VI-I und VI-II in Anhang VI, Tabelle VII-I in Anhang VII und Tabelle VIII-I in Anhang VIII speichern und verarbeiten. Sonstige gemäß dieser Verordnung zu übermittelnde Informationen werden außerhalb des Unionsregisters oder des EUTL gespeichert und verarbeitet.

(6)   Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen, aber nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeicherten Informationen gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts verarbeitet werden.

(7)   Im Unionsregister oder im EUTL werden keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst.

Artikel 78

Aufzeichnungen

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Aufzeichnungen über alle Vorgänge, Protokollierdaten und Kontoinhaber nach Schließung eines Kontos fünf Jahre lang aufbewahrt.

(2)   Personenbezogene Daten werden fünf Jahre nach Schließung eines Kontos oder fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung mit der natürlichen Person gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelöscht.

(3)   Personenbezogene Daten dürfen zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, für fünf weitere Jahre aufbewahrt werden, wobei der Zugriff auf den Zentralverwalter beschränkt ist.

(4)   Zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, dürfen personenbezogene Daten, für die die nationalen Verwalter verantwortlich sind, nach Ende der Geschäftsbeziehung bis zum Ende eines Zeitraums aufbewahrt werden, der der in den nationalen Rechtsvorschriften des entsprechenden Verwalters festgelegten maximalen Verjährungsfrist für diese Straftaten entspricht.

(5)   Kontoangaben, die personenbezogene Daten enthalten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhoben und nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeichert sind, werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung aufbewahrt.

(6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die nationalen Verwalter zu allen Aufzeichnungen im Unionsregister, die Konten betreffen, die von ihnen verwaltet werden bzw. wurden, Zugang haben und sie abfragen und weiterleiten können.

Artikel 79

Berichterstattung und Verfügbarkeit von Informationen

(1)   Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XIII genannten Informationen den in Anhang XIII bezeichneten Adressaten in transparenter und geordneter Weise zur Verfügung. Der Zentralverwalter trifft alle erdenklichen Vorkehrungen, um die in Anhang XIII genannten Informationen in der in Anhang XIII vorgegebenen Häufigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Zentralverwalter legt keine weiteren Informationen aus dem EUTL oder dem Unionsregister offen, es sei denn, die Offenlegung ist gemäß Artikel 80 zulässig.

(2)   Die nationalen Verwalter können den in Anhang XIII bezeichneten Adressaten in der in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über eine öffentlich zugängliche Internet-Website auch den Teil der in Anhang XIII genannten Informationen zur Verfügung stellen, zu dem sie gemäß Artikel 80 Zugang haben. Die nationalen Verwalter legen keine weiteren Informationen aus dem Unionsregister offen, es sei denn, die Offenlegung ist gemäß Artikel 80 zulässig.

Artikel 80

Vertraulichkeit

(1)   Alle im EUTL und im Unionsregister enthaltenen Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen und der eindeutigen Einheitenkennung der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Zertifikate, sind — soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt — als vertraulich zu behandeln.

Unterabsatz 1 gilt auch für alle Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und vom Zentralverwalter oder vom nationalen Verwalter gespeichert werden.

(2)   Der Zentralverwalter und die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass alle Personen, die für sie tätig sind oder waren, oder die Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden, sowie die von ihnen beauftragten Sachverständigen an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Sie geben keine vertraulichen Informationen weiter, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit möglicherweise Kenntnis erhalten, und zwar unbeschadet der Erfordernisse des nationalen Straf- oder Steuerrechts oder der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung.

(3)   Der Zentralverwalter oder der nationale Verwalter können den folgenden Rechtsträgern im Unionsregister und im EUTL gespeicherte oder gemäß dieser Verordnung erhobene Daten zur Verfügung stellen:

a)

der Polizei oder sonstigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats,

b)

dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,

c)

dem Europäischen Rechnungshof,

d)

Eurojust,

e)

den in Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen Behörden,

f)

den in Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2014/65 genannten zuständigen Behörden,

g)

den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten zuständigen Behörden,

h)

der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,

i)

der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) gegründeten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,

j)

den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,

k)

den nationalen Verwaltern der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG,

l)

den in Artikel 6 der Richtlinie 98/26/EG genannten zuständigen Behörden,

m)

dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den zuständigen nationalen Datenschutzbehörden.

(4)   Den Rechtsträgern gemäß Absatz 3 können auf deren an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter gerichteten Antrag Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn derartige Anträge gerechtfertigt und zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, erforderlich sind.

Unbeschadet der Anforderungen des nationalen Straf- oder Steuerrechts dürfen der Zentralverwalter, die nationalen Verwalter oder andere Behörden, Stellen, natürliche oder juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall des Zentralverwalters und der nationalen Verwalter im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen.

Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften dieses Artikels. Dieser Artikel hindert den Zentralverwalter und die nationalen Verwalter jedoch nicht daran, vertrauliche Informationen im Einklang mit dieser Verordnung auszutauschen oder zu übermitteln.

Dieser Artikel hindert den Zentralverwalter und die nationalen Verwalter nicht daran, im Einklang mit nationalem Recht vertrauliche Informationen auszutauschen oder zu übermitteln, die sie nicht vom Zentralverwalter oder vom nationalen Verwalter eines anderen Mitgliedstaats erhalten haben.

(5)   Rechtsträger, denen Daten gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden, tragen dafür Sorge, dass diese Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 4 genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass die betreffenden Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 3 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 4 angegebenen Zwecke erforderlich ist.

(6)   Der Zentralverwalter kann den Rechtsträgern gemäß Absatz 3 zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionsmuster auf Antrag Zugang zu Transaktionsdaten gewähren, die keine direkte Identifizierung bestimmter Personen ermöglichen. Rechtsträger mit derartigen Zugangsrechten können anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 3 verdächtige Transaktionsmuster melden.

(7)   Für die Zwecke des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) wird Europol ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten.

(8)   Die nationalen Verwalter stellen allen anderen nationalen Verwaltern und dem Zentralverwalter nach einem sicheren Verfahren den Namen, die Nationalität, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Personen zur Verfügung, deren Kontoeröffnung sie gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c abgelehnt haben oder deren Ernennung zum Bevollmächtigten sie gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstaben a und b abgelehnt haben, ebenso wie den Namen, die Nationalität, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kontoinhabers sowie der Kontobevollmächtigten, deren Zugang gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 30 Absatz 4 gesperrt wurde, oder von Konten, die gemäß Artikel 28 geschlossen wurden. Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass die Daten auf dem neuesten Stand gehalten und nicht mehr gemeinsam genutzt werden, wenn die Gründe für die gemeinsame Nutzung nicht mehr bestehen. Die Daten dürfen nicht länger als fünf Jahre gemeinsam genutzt werden.

Die nationalen Verwalter unterrichten die betreffenden Personen über die Tatsache, dass ihre Identität an andere nationale Verwalter weitergegeben wurde, und über die Dauer der gemeinsamen Datennutzung.

Die betreffenden Personen können bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen Einwände gegen die gemeinsame Datennutzung erheben. Die zuständige Behörde oder die relevante Behörde weist den nationalen Verwalter in einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, an, die gemeinsame Datennutzung einzustellen oder sie aufrechtzuerhalten.

Die betreffenden Personen können verlangen, dass der nationale Verwalter, der die Daten gemäß Unterabsatz 1 weitergibt, ihnen die sie betreffenden gemeinsam genutzten personenbezogenen Daten vorlegt. Die nationalen Verwalter kommen diesen Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Eingang nach.

(9)   Die nationalen Verwalter können beschließen, den nationalen Strafverfolgungs- und Steuerbehörden alle Transaktionen, die eine Anzahl Einheiten betreffen, die über die von ihm festgesetzte Anzahl hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines vom nationalen Verwalter festgesetzten Zeitraums eine Anzahl Transaktionen ausgeht, die über die vom nationalen Verwalter festgesetzte Anzahl hinausgeht.

(10)   Weder das EUTL noch das Unionsregister dürfen von Kontoinhabern Preisinformationen über Zertifikate verlangen.

(11)   Die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat Zugang zu sämtlichen Informationen über das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate im Unionsregister.

Artikel 81

Gebühren

(1)   Der Zentralverwalter erhebt bei den Inhabern von Konten im Unionsregister keine Gebühren.

(2)   Die nationalen Verwalter können bei Kontoinhabern und Prüfstellen in angemessener Höhe Gebühren für die Kontoverwaltung erheben.

(3)   Die nationalen Verwalter teilen dem Zentralverwalter die erhobenen Gebühren sowie etwaige Änderungen der Gebührenregelung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Zentralverwalter veröffentlicht die Gebühren auf einer öffentlich zugänglichen Website.

Artikel 82

Funktionsstörung

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Funktionsstörungen des Unionsregisters auf ein Mindestmaß begrenzt sind; er trifft hierzu alle erforderlichen Vorkehrungen, die die Zugänglichkeit und Sicherheit des Unionsregisters und des EUTL im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 gewährleisten, und führt robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz ein.

TITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 83

Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Verordnung durchzuführen und insbesondere sicherzustellen, dass die nationalen Verwalter ihren Verpflichtungen zur Prüfung und Überprüfung der gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 4 übermittelten Angaben nachkommen.

Artikel 84

Weitere Nutzung von Konten

(1)   Konten gemäß Titel I Kapitel 3 dieser Verordnung, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission eröffnet oder genutzt werden, bleiben für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bestehen.

(2)   Personenkonten, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 eröffnet wurden, werden in Händlerkonten umgewandelt.

Artikel 85

Verwendungsbeschränkungen

(1)   Kyoto-Einheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 dürfen bis zum 1. Juli 2023 in EHS-Konten des Unionsregisters gehalten werden.

(2)   Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt übermittelt der Zentralverwalter den nationalen Verwaltern eine Liste der EHS-Konten, in denen Kyoto-Einheiten gehalten werden. Der nationale Verwalter fordert den Kontoinhaber auf der Grundlage dieser Liste auf, ein KP-Konto anzugeben, auf das solche internationalen Gutschriften übertragen werden sollen.

(3)   Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des nationalen Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so überträgt der nationale Verwalter die internationalen Gutschriften auf ein nationales KP-Konto oder ein Konto nach nationalem Recht.

Artikel 86

Bereitstellung neuer Kontoangaben

Die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kontoangaben, die nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 nicht erforderlich waren, werden den nationalen Verwaltern spätestens bei der nächsten Überprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 4 vorgelegt.

Artikel 87

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Kommunikation von Transaktionen mit Zertifikaten eine Kommunikationsverbindung mit den Registern der Treibhausgasemissionshandelssysteme, mit denen ein Abkommen zur Verknüpfung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft ist, unterhält.“

2.

In Artikel 56 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Register eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf die entsprechenden Konten im anderen Register überträgt.

(5)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate von den entsprechenden Konten des anderen Registers auf die Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister überträgt, sobald die für die Verwaltung des anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen zuständige Behörde dies genehmigt hat.“

3.

In Artikel 67 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels für Einheiten, die im Rahmen des mit dem EU-EHS verknüpften Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen vergeben werden.“

4.

Artikel 71 erhält folgende Fassung:

„Artikel 71

Umsetzung von Verknüpfungsabkommen und -vereinbarungen

Der Zentralverwalter kann zu gegebener Zeit Konten einrichten, Vorgänge festlegen sowie Transaktionen und andere Operationen durchführen, um gemäß den Artikeln 25 und 25a der Richtlinie 2003/87/EG getroffene Vereinbarungen umzusetzen.“

5.

Es wird folgender Artikel 99a eingefügt:

„Artikel 99a

Aussetzung von Verknüpfungsabkommen

Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen.“

6.

In Artikel 105 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die im Einklang mit den Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erarbeiteten Normen müssen mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Datenaustausch- und technischen Spezifikationen übereinstimmen.“

7.

Artikel 108 erhält folgende Fassung:

„Artikel 108

Aufzeichnungen

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Aufzeichnungen über alle Vorgänge, Protokollierdaten und Kontoinhaber nach Schließung eines Kontos fünf Jahre lang aufbewahrt.

(2)   Personenbezogene Daten werden fünf Jahre nach Schließung eines Kontos oder fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung mit der natürlichen Person gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelöscht.

(3)   Personenbezogene Daten dürfen zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, für fünf weitere Jahre aufbewahrt werden, wobei der Zugriff auf den Zentralverwalter beschränkt ist.

(4)   Zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, dürfen personenbezogene Daten, für die die nationalen Verwalter verantwortlich sind, nach Ende der Geschäftsbeziehung bis zum Ende eines Zeitraums aufbewahrt werden, der der in den nationalen Rechtsvorschriften des entsprechenden Verwalters festgelegten maximalen Verjährungsfrist für diese Straftaten entspricht.

(5)   Kontoangaben, die personenbezogene Daten enthalten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhoben und nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeichert sind, werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung aufbewahrt.

(6)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die nationalen Verwalter zu allen Aufzeichnungen im Unionsregister, die Konten betreffen, die von ihnen verwaltet werden bzw. wurden, Zugang haben und sie abfragen und weiterleiten können.“

8.

In Anhang XIV wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.

Am 1. Mai jeden Jahres werden die folgenden vom EUTL bis zum 30. April aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht:

a)

das Guthaben an im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister;

b)

die Anzahl der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden;

c)

die Summe der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden;

d)

die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verknüpften Emissionshandelssystem übertragen wurden.“

Artikel 88

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 gilt jedoch weiterhin bis zum 1. Januar 2026 für alle Maßnahmen, die für den Handelszeitraum 2013–2020, den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und den Erfüllungszeitraum gemäß Artikel 3 Nummer 30 der genannten Verordnung vorgeschrieben sind.

Artikel 89

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 mit Ausnahme von Artikel 87, der ab dem Tag des Inkrafttretens gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

(4)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(10)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(11)  Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7).

(12)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(13)  Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(16)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).

(19)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(21)  Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).


ANHANG I

Tabelle I-I: Kontotypen und je Kontotyp zulässige Einheitentypen

Name des Kontotyps

Kontoinhaber

Kontoverwalter

Anzahl Konten dieses Typs

Zertifikate

Einheiten aus gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG verbundenen EHS

Allgemeine Zertifikate

Luftverkehrszertifikate

I.   EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister

EU-Gesamtkonto

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Nein

Nein

EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Ja

Nein

EU-Auktionskonto

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Nein

Nein

EU-Zuteilungskonto

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Nein

Nein

EU-Auktionskonto für den Luftverkehr

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Ja

Nein

EU-Konto für die Sonderreserve

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Ja

Nein

EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Ja

Nein

EU-Löschungskonto

EU

Zentralverwalter

1

Ja

Ja

Ja

Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate

Auktionator, Auktionsplattform, Clearing- oder Abrechnungssystem

Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat

1 oder mehr Konten je Auktionsplattform

Ja

Ja

Nein

II.   EHS-Besitzkonten im Unionsregister

Anlagenbetreiberkonto

Anlagenbetreiber

Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem die Anlage ansässig ist

1 Konto je Anlage

Ja

Ja

Ja

Luftfahrzeugbetreiberkonto

Luftfahrzeugbetreiber

Nationaler Verwalter des Verwaltungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugbetreibers

1 Konto je Luftfahrzeugbetreiber

Ja

Ja

Ja

Nationales Besitzkonto

Mitgliedstaat

Nationaler Verwalter des kontoführenden Mitgliedstaats

Mindestens 1 Konto je Mitgliedstaat

Ja

Ja

Ja

III.   EHS-Händlerkonten im Unionsregister

Händlerkonto

Person

Nationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hat

Wie genehmigt

Ja

Ja

Ja


ANHANG II

Auflagen und Bedingungen

Zahlung von Gebühren

1.

Auflagen und Bedingungen für die Erhebung von Registergebühren für die Kontoeinrichtung und Kontoführung sowie für die Registrierung von Prüfstellen und ihre Führung im Register.

Änderung wesentlicher Auflagen und Bedingungen

2.

Änderung der wesentlichen Auflagen und Bedingungen zur Berücksichtigung von Änderungen dieser Verordnung oder nationaler Rechtsvorschriften.

Streitbeilegung

3.

Vorschriften zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern und Gerichtsstand für den nationalen Verwalter.

Haftung

4.

Haftungsbegrenzung für den nationalen Verwalter.

5.

Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber.

ANHANG III

Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben

1.

Die Angaben gemäß Tabelle III-I.

Tabelle III-I: Kontoangaben für alle Konten

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?

1

Kontotyp

O

Wahlmöglichkeit

Nein

Entfällt

Ja

2

Name des Kontoinhabers

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

3

Kontobezeichnung (vom Kontoinhaber frei wählbar)

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

4

Adressdaten des Kontoinhabers — Land

O

Wahlmöglichkeit

Ja

Ja

Ja

5

Adressdaten des Kontoinhabers — Region oder Bundesland

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

6

Adressdaten des Kontoinhabers — Stadt

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

7

Adressdaten des Kontoinhabers — Postleitzahl

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

8

Adressdaten des Kontoinhabers — Zeile 1

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

9

Adressdaten des Kontoinhabers — Zeile 2

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

10

Registrierungsnummer des Unternehmens des Kontoinhabers

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

11

Kontoinhaber — Telefon 1

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein (*1)

12

Kontoinhaber — Telefon 2

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein (*1)

13

Kontoinhaber — E-Mail-Adresse

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein (*1)

14

Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)

O für natürliche Personen

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

15

Geburtsort (bei natürlichen Personen)

O für natürliche Personen

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

16

Geburtsland

F

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

17

Art des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen)

O

Wahlmöglichkeit

Ja

Ja

Nein

18

Nummer des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen)

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

19

Ausweisdokument gültig bis

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

20

USt.-Identifikationsnummer mit Ländercode

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

21

Kennung für Rechtsträger gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

O soweit zugeteilt

Vorgegeben

Ja

Nein

Ja


(*1)  Der Kontoinhaber kann entscheiden, ob die Angaben im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt werden.


ANHANG IV

Für die Eröffnung eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate oder eines Händlerkontos zu übermittelnde Angaben

1.

Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I.

2.

Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist.

3.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)

Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;

b)

Reisepass;

c)

Dokument, das nach dem nationalen Recht des für das Konto zuständigen nationalen Verwalters als persönliches Ausweisdokument anerkannt wird.

4.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)

der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;

b)

jedes andere amtliche Ausweisdokument, aus dem die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;

c)

sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift des ständigen Wohnsitzes ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;

d)

jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.

5.

Die folgenden Dokumente, wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:

a)

Eintragungsnachweis der juristischen Person;

b)

die Bankangaben;

c)

eine Bestätigung der USt.-Registrierung;

d)

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;

e)

eine Liste der Geschäftsführer.

6.

Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:

a)

eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;

b)

eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.

7.

Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern dies aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.

8.

Das polizeiliche Führungszeugnis oder ein anderes vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkanntes Dokument der natürlichen Person, die die Kontoeröffnung beantragt.

Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, kann der nationale Verwalter das polizeiliche Führungszeugnis des wirtschaftlichen Eigentümers und/oder der Geschäftsführer dieser juristischen Person oder jedes andere Dokument verlangen, das vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkannt wird. Verlangt der nationale Verwalter ein polizeiliches Führungszeugnis, so werden die Gründe dafür aufgezeichnet.

Statt der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses kann der nationale Verwalter bei der für die Führung der polizeilichen Führungszeugnisse zuständigen Behörde beantragen, dass die sachdienlichen Informationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften elektronisch übermittelt werden.

Gemäß dieser Nummer eingereichte Dokumente dürfen nach der Kontoeröffnung nicht aufbewahrt werden.

9.

Wird dem nationalen Verwalter ein Dokument im Original vorgelegt, so kann er eine Abschrift davon anfertigen und die Echtheit des Dokuments auf dieser bescheinigen.

10.

Eine Abschrift eines Dokuments kann im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt werden, sofern sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt wurde. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1191 zu Dokumenten, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abschrift des Dokuments vorgelegt wird, ausgestellt wurden, wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

11.

Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.

12.

Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

ANHANG V

Für die Registrierung von Prüfstellen zusätzlich zu übermittelnde Angaben

Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Prüfstelle, die die Eintragung in das Register beantragt, gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG als Prüfstelle akkreditiert ist.


ANHANG VI

Für die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben

1.

Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I.

2.

Im Rahmen der gemäß Anhang III Tabelle III-I zu übermittelnden Daten ist als Kontoinhaber der Anlagenbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist.

3.

Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

4.

Die Angaben gemäß den Tabellen VI-I und VI-II.

5.

Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:

a)

Eintragungsnachweis der juristischen Person;

b)

die Bankangaben;

c)

eine Bestätigung der USt.-Registrierung;

d)

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;

e)

eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;

f)

eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.

6.

Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

Tabelle VI-I: Angaben zu Anlagenbetreiberkonten

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?

1

Genehmigungskennung

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

2

Datum des Inkrafttretens der Genehmigung

O

Wahlfrei

Ja

Ja

3

Name der Anlage

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

4

Aktivitätstyp der Anlage

O

Wahlmöglichkeit

Ja

Ja

Ja

5

Adressdaten der Anlage — Land

O

Vorgegeben

Ja

Ja

Ja

6

Adressdaten der Anlage — Region oder Bundesland

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

7

Adressdaten der Anlage — Stadt

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

8

Adressdaten der Anlage — Postleitzahl

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

9

Adressdaten der Anlage — Zeile 1

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

10

Adressdaten der Anlage — Zeile 2

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

11

Anlage — Telefon 1

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

12

Anlage — Telefon 2

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

13

Anlage — E-Mail-Adresse

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

14

Name des Mutterunternehmens

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

15

Name des Tochterunternehmens

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

16

Kennung des Kontoinhabers des Mutterunternehmens (vom Unionsregister ausgestellt)

O soweit zugeteilt

Vorgegeben

Ja

Nein

Nein

17

EPRTR-Kennnummer

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

18

Breitengrad

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

19

Längengrad

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Ja

20

Jahr der ersten Emission

O

Wahlfrei

 

 

Ja

Tabelle VI-II: Angaben zum Ansprechpartner für die Anlage

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?

1

Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Vorname

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

2

Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachname

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

3

Adressdaten des Ansprechpartners — Land

F

Vorgegeben

Ja

Nein

Nein

4

Adressdaten des Ansprechpartners — Region oder Bundesland

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

5

Adressdaten des Ansprechpartners — Stadt

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

6

Adressdaten des Ansprechpartners — Postleitzahl

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

7

Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 1

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

8

Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 2

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

9

Ansprechpartner — Telefon 1

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

10

Ansprechpartner — Telefon 2

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

11

Ansprechpartner — E-Mail-Anschrift

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein


ANHANG VII

Für die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben

1.

Die Informationen gemäß Anhang III Tabelle III-I und Anhang VII Tabelle VII-I.

2.

Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen im Monitoringkonzept übereinstimmen. Ist der Name im Monitoringkonzept überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Name zu verwenden.

3.

Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

4.

Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.

5.

Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:

a)

Eintragungsnachweis der juristischen Person;

b)

die Bankangaben;

c)

eine Bestätigung der USt.-Registrierung;

d)

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;

e)

eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;

f)

eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.

6.

Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

Tabelle VII-I: Angaben zu Luftfahrzeugbetreiberkonten

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?

1

Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

2

Rufzeichen (ICAO-Kennung)

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

3

Kennung des Monitoringkonzepts

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja

4

Monitoringkonzept — Anlaufjahr

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Ja


ANHANG VIII

Dem Kontoverwalter zu übermittelnde Angaben zu Bevollmächtigten

1.

Die Informationen gemäß Tabelle VIII-I.

Tabelle VIII-I: Angaben zu Bevollmächtigten

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?

1

Vorname

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

2

Nachname

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

3

Titel

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

4

Funktion

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

5

Name des Arbeitgebers

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

6

Abteilung beim Arbeitgeber

F

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

7

Land

O

Vorgegeben

Nein

Entfällt

Nein

8

Region oder Bundesland

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

9

Stadt

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

10

Postleitzahl

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

11

Anschrift — Zeile 1:

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

12

Anschrift — Zeile 2:

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

13

Telefon 1

O

Wahlfrei

Ja

Nein

Nein

14

Mobiltelefon

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

15

E-Mail-Adresse

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

16

Geburtsdatum

O

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

17

Geburtsort

O

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

18

Geburtsland

O

Wahlfrei

Nein

Entfällt

Nein

19

Art des Ausweisdokuments

O

Wahlmöglichkeit

Ja

Ja

Nein

20

Nummer des Ausweisdokuments

O

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

21

Ausweisdokument gültig bis

O soweit zugeteilt

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

22

Nationale Registernummer

F

Wahlfrei

Ja

Ja

Nein

23

Bevorzugte Sprache

F

Wahlmöglichkeit

Ja

Nein

Nein

24

Rechte der Bevollmächtigten

O

Mehrfachwahl

Ja

Ja

Nein

2.

Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Bevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu veranlassen oder zu genehmigen bzw. zu veranlassen und zu genehmigen, bzw. dass er nur über Lesezugriff verfügt (wie jeweils in Artikel 20 Absatz 1 bzw. Absatz 5 festgelegt).

3.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)

Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;

b)

Reisepass;

c)

Dokument, das nach dem nationalen Recht des für das Konto zuständigen nationalen Verwalters als persönliches Ausweisdokument anerkannt wird.

4.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)

Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;

b)

jedes andere amtliche Ausweisdokument, aus dem die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;

c)

sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift des ständigen Wohnsitzes ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;

d)

jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.

5.

Das polizeiliche Führungszeugnis oder ein anderes vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkanntes Dokument der benannten Person, es sei denn, es handelt sich um Bevollmächtigte von Prüfstellen.

Statt der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses kann der nationale Verwalter bei der für die Führung der polizeilichen Führungszeugnisse zuständigen Behörde beantragen, dass die sachdienlichen Informationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften elektronisch übermittelt werden.

Gemäß dieser Nummer eingereichte Dokumente dürfen nicht aufbewahrt werden, nachdem die Ernennung des Kontobevollmächtigten genehmigt wurde.

6.

Wird dem nationalen Verwalter ein Dokument im Original vorgelegt, so kann er eine Abschrift davon anfertigen und die Echtheit des Dokuments auf dieser bescheinigen.

7.

Eine Abschrift eines Dokuments kann im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt werden, sofern sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt wurde. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1191 zu Dokumenten, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abschrift des Dokuments vorgelegt wird, ausgestellt wurden, wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

8.

Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom nationalen Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.

9.

Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

ANHANG IX

Formulare für die Übermittlung der Jahresemissionsdaten

1.

Die von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-I enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-I: Emissionsdaten von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern

 

 

 

 

1

Anlagenkennung

 

2

Berichtsjahr

 

Treibhausgasemissionen

 

in Tonnen

in Tonnen CO2-Äq

3

CO2-Emissionen

 

 

4

N2O-Emissionen

 

 

5

PFC-Emissionen

 

 

6

Gesamtemissionen

Σ (C3 + C4 + C5)

2.

Die von Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-II enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-II: Emissionsdaten von Luftfahrzeugbetreibern

 

 

 

1

Kennung des Luftfahrzeugbetreibers:

 

2

Berichtsjahr

 

Treibhausgasemissionen

 

in Tonnen CO2

3

Inländische Emissionen

(Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats enden)

 

4

Nicht inländische Emissionen

(Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden)

 

5

Gesamtemissionen

Σ (C3 + C4)


ANHANG X

Nationale Zuteilungstabelle

Reihe Nr.

 

Menge der kostenlos zugeteilten allgemeinen Zertifikate

 

Gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG

Gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (übertragbar)

 

Gemäß einer anderen Vorschrift der Richtlinie 2003/87/EG

Insgesamt

 

1

Ländercode des Mitgliedstaats

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

2

 

Anlagen-Kennung

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

3

 

Zuzuteilende Menge

 

 

 

 

 

 

4

 

 

im Jahr X

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

5

 

 

im Jahr X+1

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

6

 

 

im Jahr X+2

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

7

 

 

im Jahr X+3

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

8

 

 

im Jahr X+4

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

9

 

 

im Jahr X+5

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

10

 

 

im Jahr X+6

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

11

 

 

im Jahr X+7

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

12

 

 

im Jahr X+8

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

13

 

 

im Jahr X+9

 

 

 

 

 

Manueller Eintrag

Die Reihen Nr. 2 bis 13 sind für jede Anlage zu wiederholen.


ANHANG XI

Nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate

Reihe Nr.

 

Menge der kostenlos zugeteilten Luftverkehrszertifikate

 

Gemäß Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

Gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG

Insgesamt

 

1

Ländercode des Mitgliedstaats

 

 

 

Manueller Eintrag

2

 

Kennung des Luftfahrzeugbetreibers

 

 

 

Manueller Eintrag

3

 

Zuzuteilende Menge

 

 

 

 

4

 

 

im Jahr X

 

 

 

Manueller Eintrag

5

 

 

im Jahr X+1

 

 

 

Manueller Eintrag

6

 

 

im Jahr X+2

 

 

 

Manueller Eintrag

7

 

 

im Jahr X+3

 

 

 

Manueller Eintrag

8

 

 

im Jahr X+4

 

 

 

Manueller Eintrag

9

 

 

im Jahr X+5

 

 

 

Manueller Eintrag

10

 

 

im Jahr X+6

 

 

 

Manueller Eintrag

11

 

 

im Jahr X+7

 

 

 

Manueller Eintrag

12

 

 

im Jahr X+8

 

 

 

Manueller Eintrag

13

 

 

im Jahr X+9

 

 

 

Manueller Eintrag

Die Reihen Nr. 2 bis 13 sind für jeden Luftfahrzeugbetreiber zu wiederholen.


ANHANG XII

Auktionstabelle

Reihe Nr.

Angaben zur Auktionsplattform

 

 

1

Kennung der Auktionsplattform

 

 

2

Kennung der Auktionsaufsicht

 

 

3

Nummer des Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate

 

 

4

Angaben zu einzelnen Versteigerungen von (allgemeinen Zertifikaten/Luftverkehrszertifikaten)

 

5

Jeweilige Auktionsmenge

Datum und Uhrzeit der Auslieferung in das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate

Identität des/der für die einzelnen Versteigerungen zuständigen Auktionators/Auktionatoren

Im Rahmen der jeweiligen Auktionsmenge auf den/die jeweiligen Auktionator/Auktionatoren entfallende Zertifikatmenge, die gegebenenfalls die entsprechende Menge der Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG umfasst

Manueller Eintrag

6

 

 

 

 

Manueller Eintrag

7

 

 

Manueller Eintrag

8

 

 

Manueller Eintrag

9

 

 

Manueller Eintrag

10

 

 

Manueller Eintrag

11

 

 

Manueller Eintrag

12

 

 

Manueller Eintrag

13

 

 

 

 

Manueller Eintrag

14

 

 

Manueller Eintrag

15

 

 

Manueller Eintrag

16

 

 

Manueller Eintrag

17

 

 

Manueller Eintrag

18

 

 

Manueller Eintrag

19

 

 

Manueller Eintrag


ANHANG XIII

Berichtspflichten des Zentralverwalters

I.   Informationen im Unionsregister über das EU-EHS

Öffentlich zugängliche Informationen

1.

Das EUTL zeigt im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website für jedes Konto folgende Informationen an:

a)

alle Angaben, die in Anhang III Tabelle III-I, Anhang VI Tabelle VI-I und Anhang VII Tabelle VII-I in der Rubrik „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt“ ausgewiesen sind;

b)

den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 48 und 50 zugeteilte Zertifikate;

c)

den Kontostatus gemäß Artikel 9 Absatz 1;

d)

das Jahr der ersten Emissionen und das Jahr der letzten Emissionen;

e)

die Zahl der gemäß Artikel 6 abgegebenen Zertifikate;

f)

den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich Berichtigungen, für die dem Betreiberkonto zugehörige Anlage für das Jahr X: ab dem 1. April des Jahres (X + 1);

g)

ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahre zumindest entspricht.

Die in Buchstaben a bis d genannten Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert.

Zum Zwecke von Buchstabe g sind die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen in Tabelle XIV-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Mai aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines „*“ in den in Tabelle XIV-I Zeile 5 genannten Fällen, vor dem 1. Mai des folgenden Jahres nicht geändert werden.

Tabelle XIV-I: Angaben zur Verpflichtungserfüllung

Reihe Nr.

Wert des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 33

Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen?

Symbol

Erklärung

Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website anzuzeigen

1

0 oder positiver Wert

Ja

A

„Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser.“

2

Negativer Wert

Ja

B

„Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen.“

3

Beliebiger Wert

Nein

C

„Bis zum 30. April wurden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen.“

4

Beliebiger Wert

Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist)

X

„Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. April nicht vorgenommen werden.“

5

Beliebiger Wert

Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert)

*[zusätzlich zum ersten Symbol]

„Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt.“

2.

Das EUTL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:

a)

die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 47;

b)

die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats für den Luftverkehr einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 49;

c)

die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate;

d)

die von den nationalen Verwaltern gemäß Artikel 81 erhobenen Gebühren.

3.

Das EUTL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:

a)

die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;

b)

den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;

c)

den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.

4.

Das EUTL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am 1. Mai des dritten Folgejahres die folgenden Angaben über die vom EUTL bis zum 30. April eines Jahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen:

a)

Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;

b)

Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;

c)

Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;

d)

Transaktionskennung;

e)

Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);

f)

Transaktionstyp.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Transaktionen, bei denen es sich sowohl beim Auftraggeberkonto als auch beim Empfängerkonto um ein EHS-Verwaltungskonto gemäß Anhang I Tabelle I-I handelt.

5.

Am 1. Mai jeden Jahres werden die folgenden vom EUTL bis zum 30. April aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht:

a)

das Guthaben an im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister;

b)

die Zahl an im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden;

c)

die Summe der im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden;

d)

die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verbundenen Emissionshandelssystem übertragen wurden.

Kontoinhabern zugängliche Informationen

6.

Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:

a)

das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode sowie gegebenenfalls mit der Angabe, in welchem Zehnjahreszeitraum die Zertifikate generiert wurden, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;

b)

die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:

i)

die Angaben gemäß Nummer 4 dieses Anhangs;

ii)

Kontonummer und Name des Kontoinhabers des Empfängerkontos;

iii)

Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);

iv)

den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;

v)

etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;

c)

eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen übertragen oder erworben wurden, wobei für jede Transaktion die folgenden Angaben anzuzeigen sind;

i)

Angaben gemäß Nummer 4;

ii)

Kontonummer und Name des Kontoinhabers des Auftraggeberkontos und des Empfängerkontos.