31983R2023

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2023/83 des Rates vom 18. Juli 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 440/83 hinsichtlich der Vergütung für Schichtdienst der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 199 vom 22/07/1983 S. 0003 - 0003


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VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 2023/83 DES RATES

vom 18. Juli 1983

zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 440/83 hinsichtlich der Vergütung für Schichtdienst der Beamten und sontigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 440/83 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Vorlage des Vorschlags für die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 440/83 ist es zu einem Versäumnis gekommen. Diesem Mangel ist abzuhelfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

An Artikel 9 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 440/83 wird folgender Absatz angefügt:

»Mit Wirkung vom 1. Juli 1982 werden die in Artikel 9 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 372/82 (2) als Vergütung für Schichtdienst vorgesehenen Beträge von 6 207 bfrs, 10 242 bfrs und 13 966 bfrs durch die Beträge 6 592 bfrs, 10 877 bfrs und 14 832 bfrs ersetzt.

(2) ABl. Nr. L 47 vom 19. 2. 1982, S. 13."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. CHARALAMBOPOULOS

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 53 vom 26. 2. 1983, S. 1.