21.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/70


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. September 2004

zur Änderung der Entscheidung 2004/166/EG über die geplante Umstrukturierungsbeihilfe Frankreichs für die Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3359)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/36/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Entscheidung 2004/166/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Verfahrensübersicht

(1)

Am 9. Juli 2003 hat die Kommission die Entscheidung 2004/166/EG über die geplante Umstrukturierungsbeihilfe Frankreichs für die Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) erlassen — im Folgenden „endgültige Entscheidung“ genannt —, in der sie einen Teil der notifizierten Beihilfe bei Beachtung bestimmter Bedingungen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat. Zu diesen Bedingungen gehörte laut Artikel 2 der endgültigen Entscheidung, dass die SNCM bis zum 31. Dezember 2006 keine neuen Schiffe erwirbt und keine Verträge über den Bau, die Bestellung oder die Charterung neuer oder generalüberholter Schiffe unterzeichnet. Die SNCM durfte nur die elf Schiffe betreiben, die sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung bereits besaß, nämlich die Napoléon Bonaparte, die Danielle Casanova, die Île de Beauté, die Corse, die Liamone, die Aliso, die Méditerranée, die Pascal Paoli, die Paglia Orba, die Monte Cinto und die Monte d'Oro. Der letzte Absatz des genannten Artikels lautet: „Muss die SNCM aufgrund von Ereignissen, die sich ihrem Einfluss entziehen, eines ihrer Schiffe vor dem 31. Dezember 2006 ersetzen, kann die Kommission eine entsprechende Ersatzlieferung auf der Grundlage einer von Frankreich in geeigneter Weise begründeten Notifizierung genehmigen.“

(2)

Mit Schreiben vom 23. Juni 2004 (2) haben die französischen Behörden die Kommission um die Genehmigung gebeten, in der Liste der Schiffe, die in Artikel 2 der genannten endgültigen Entscheidung aufgeführt sind, die Aliso durch die Asco zu ersetzen. Angesichts der Schwierigkeiten, auf welche die SNCM entgegen den Annahmen, die dem Umstrukturierungsplan (3) zugrunde liegen, beim Verkauf der Asco gestoßen ist, haben die französischen Behörden die Kommission gebeten, der SNCM den Verkauf entweder der Aliso oder der Asco zu gestatten.

1.2   Bezeichnung der Maßnahme

(3)

Die Maßnahme trägt den Titel „Änderung der endgültigen Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 über die Umstrukturierungsbeihilfe für die SNCM“.

1.3   Begünstigter der Maßnahme

(4)

Es sei daran erinnert, dass die Umstrukturierungsbeihilfe für die SNCM bestimmt ist, ein französisches Seeverkehrsunternehmen, das vom französischen Festland aus Korsika und Nordafrika anfährt. Durch die geplanten Änderungen würde somit die SNCM begünstigt.

1.4   Ziel der Änderungen

(5)

Hauptziel der vorgesehenen Änderungen ist es, der SNCM erstens durch Änderung der Liste der Schiffe, die sie gemäß Artikel 2 der endgültigen Entscheidung betreiben darf, zu gestatten, anstelle der Asco die Aliso einzusetzen, und zweitens ihr den Verkauf des vierten in der endgültigen Entscheidung aufgeführten Schiffes dadurch zu erleichtern, dass die potenziellen Käufern die Wahl zwischen der Aliso und der Asco, bei denen es sich um zwei identische Schiff handelt, haben.

2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER VORGESEHENEN MASSNAHMEN

2.1   Vorschlag für einen Austausch der Asco und Aliso

(6)

Die französischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2004 vorgeschlagen, in der Liste der Schiffe, die in Artikel 2 Absatz 2 der endgültigen Entscheidung vom 9. Juli 2003 aufgeführt sind und die die SNCM während der gesamten Umstrukturierungsphase einsetzen darf, die Aliso durch die Asco zu ersetzen. Die NGV Asco war bis zu dem Tag, an dem die französischen Behörden um die Genehmigung baten, noch nicht verkauft.

(7)

Dem von den französischen Behörden beantragten Austausch liegt der Wunsch zugrunde, der SNCM angesichts ihrer Schwierigkeiten beim Verkauf der NGV Asco den Verkauf des einen oder des anderen Schiffes zu erleichtern.

(8)

Die französischen Behörden haben eine Bescheinigung der Hafenbehörde von Marseille eingereicht, in der bestätigt wird, dass die Aliso seit dem 2. November 2003 unverändert am Kai liegt.

2.2   Vorschlag für eine Genehmigung des Verkaufs der Asco oder der Aliso durch die SNCM

(9)

Die französischen Behörden haben außerdem um die Genehmigung dafür ersucht, dass die SNCM je nach Bedarf der potenziellen Käufer entweder die Asco oder die Aliso verkaufen kann.

3.   BEURTEILUNG DER VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNGEN

3.1   Auswirkungen des vorgeschlagenen Austauschs von Asco und Aliso

(10)

Die Kommission hält zunächst fest, dass es sich bei der Asco und der Aliso um zwei „Schwesternschiffe“ handelt, d. h. um zwei gleiche Schiffe, die auf derselben Werft nach denselben Plänen gebaut wurden. Sie haben exakt die gleichen Abmessungen, die gleiche Form und die gleiche Tragfähigkeit.

(11)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Austausch der beiden Schiffe nicht dazu dient, die Beförderungskapazität der SNCM zu erhöhen, und dass die Tragweite der endgültigen Entscheidung somit nicht berührt wird, vor allem was die Bedingung des Artikels 2 der genannten Entscheidung zur Begrenzung der Kapazität der begünstigten Gesellschaft betrifft.

(12)

Außerdem erinnert die Kommission daran, dass die Zusammensetzung der der SNCM bewilligten Flotte nur aufgrund von Ereignissen geändert werden darf, die sich dem Einfluss der SNCM entziehen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Meinung, dass die Probleme, auf welche die SNCM beim Verkauf der Asco stößt, nicht vom Willen der begünstigten Gesellschaft abhängig sind und bei Erlass der endgültigen Entscheidung nicht abzusehen waren.

3.2   Auswirkungen einer Genehmigung des Verkaufs der Asco oder der Aliso

(13)

Die Kommission ist auch der Auffassung, dass sich der Verkauf der Aliso, wenn die SNCM einen Käufer für die Aliso statt für die Asco findet, nicht anders auf die Beförderungskapazität der SNCM auswirken wird als ein Verkauf der Asco und dass die französischen Behörden ihrer Verpflichtung, den Umstrukturierungsplan einzuhalten, nachkommen, soweit es den Verkauf der vier Schiffe der SNCM-Flotte betrifft. Denn die SNCM hat bereits drei der vier Schiffe verkauft, deren Verkauf im Umstrukturierungsplan vorgesehen war.

(14)

Wenn die SNCM die Aliso statt der Asco verkauft, ist die im Umstrukturierungsplan enthaltene Bedingung für den Verkauf der vier Schiffe nach Ansicht der Kommission erfüllt.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(15)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von den französischen Behörden beantragten Änderungen die Tragweite der endgültigen Entscheidung nicht beeinträchtigen und dass die in Form einer Kapitalzuführung gewährte Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar bleibt, sofern die geänderten Bedingungen strikt eingehalten werden.

(16)

Die Kommission fordert Frankreich auf,

gegenüber der Kommission umgehend, spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs dieser Entscheidung mitzuteilen, welche Angaben seiner Ansicht nach unter das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (4) fallen;

den Beihilfeempfänger von der vorliegenden Entscheidung umgehend zu unterrichten und dabei gegebenenfalls bestimmte Informationen geheim zu halten, die seiner Ansicht nach unter das Geschäfts- und Berufsgeheimnis fallen und deren Weitergabe an den Beihilfeempfänger bestimmten Beteiligten schaden könnte, und ihm gegebenenfalls in der übermittelten Fassung die übrigen Informationen mitzuteilen, die seiner Ansicht nach unter das Geschäfts- und Berufsgeheimnis fallen und die es nicht geheim gehalten hat —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2004/166/EG wird das Wort „Aliso“ durch das Wort „Asco“ ersetzt.

(2)   In derselben Entscheidung werden unter Ziffer 97 letzter Gedankenstrich die Worte „das Hochgeschwindigkeitsschiff Asco“ durch die Worte „entweder das Hochgeschwindigkeitsschiff Asco oder sein Zwillingsschiff, das Hochgeschwindigkeitsschiff Aliso“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. September 2004

Für die Kommission

Loyola DE PALACIO

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 61 vom 27.2.2004, S. 13.

(2)  Von der Kommission registriert unter: TREN(2004) A/26015.

(3)  Siehe Ziffer 97 der endgültigen Entscheidung.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.