9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. März 2006

zur Festlegung von Regeln, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, für die Verwendung des EMAS-Zeichens für als Ausnahmefall geltende Transportverpackungen und Drittverpackungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 306)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/193/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das EMAS-Zeichen zeigt der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen, dass eine Organisation, die eine EMAS-Eintragung besitzt, ein Umweltmanagementsystem eingeführt hat, das die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erfüllt.

(2)

Das EMAS-Zeichen darf nicht auf Produkten oder ihrer Verpackung oder in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen verwendet werden. Als Teil der Bewertung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 muss die Kommission jedoch prüfen, in welchen Fällen das EMAS-Zeichen dennoch ausnahmsweise verwendet werden darf.

(3)

Einige Organisationen, die eine EMAS-Eintragung besitzen, haben ihr Interesse an der Verwendung des EMAS-Zeichens auf ihren Transportverpackungen oder Drittverpackungen als wirksames Instrument zur Vermittlung von Umweltinformationen an interessierte Kreise bekundet.

(4)

Die Bewertung der Verwendung, der Anerkennung und der Auslegung des Zeichens, die die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vorgenommen hat, ergab, dass Transportverpackungen und Drittverpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (2) ein Ausnahmefall gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sind, da Verpackungen dieser Art nicht unmittelbar mit den Produkten in Zusammenhang stehen und die Verwendung des EMAS-Zeichens auf solchen Verpackungen daher zulässig ist.

(5)

Um sicherzustellen, dass jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen ist, und um der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen deutlich zu erkennen zu geben, dass die Verwendung des Zeichens in keiner Weise mit den Produkten oder den Merkmalen der Produkte, die sich in den Transportverpackungen oder Drittverpackungen befinden, sondern mit dem von der eingetragenen Organisation angewandten Umweltmanagementsystem in Zusammenhang steht, sollten dem Zeichen weitere Informationen hinzugefügt werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Organisationen, die eine EMAS-Eintragung besitzen, dürfen auf ihren Transportverpackungen oder Drittverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG die beiden im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 dargestellten Versionen des EMAS-Zeichens verwenden.

In diesen Fällen muss das EMAS-Zeichen durch folgenden Wortlaut ergänzt werden: „[Name der Organisation, die eine EMAS-Eintragung besitzt] ist eine im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragene Organisation“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 4).

(2)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/20/EG (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17).