30.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 471/1


EMPFEHLUNG (EU) 2021/2279 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191 und 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zuverlässige und korrekte Messdaten und Informationen über die Umweltleistung von Produkten und Organisationen sind für umweltbezogene Entscheidungen vieler Wirtschaftsakteure ausschlaggebend.

(2)

Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen (im Folgenden „Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks“) ermöglichen es Unternehmen, ihre Umweltleistung zu messen und offenzulegen und sich somit auf der Grundlage zuverlässiger Umweltinformationen dem Wettbewerb auf dem Markt zu stellen. Sie enthalten detaillierte Anweisungen, wie die Umweltauswirkungen von Produkten und Organisationen zu modellieren und zu berechnen sind. Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks stützen sich auf international anerkannte Verfahren, Indikatoren und Regeln.

(3)

Im Jahr 2013 nahm die Kommission die Empfehlung 2013/179/EU (1) für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen an. Sie rät den Mitgliedstaaten, Gesellschaften, privaten Organisationen und dem Finanzsektor zu ihrer Anwendung entsprechend den zwei Anhängen zur Festlegung der vorgeschlagenen Methoden, die die Empfehlung enthält.

(4)

Die Kommission richtete einen Rahmen für die Weiterentwicklung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks und ihre Verfeinerung in einer Pilotphase unter Beteiligung verschiedenster Interessenträger ein, darunter auch die Industrie und vor allem KMU.

(5)

In der von 2013 bis 2018 laufenden Pilotphase wurde unter aktiver Beteiligung von Interessenträgern die Entwicklung produktspezifischer Vorschriften (Kategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten, PEFCR) und sektorspezifischer Vorschriften (Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen, OEFSR-Regeln) getestet.

(6)

Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks wurden auch in Bezug auf mehrere technische Aspekte aktualisiert, darunter: 1) Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit („Handeln, wo es wirklich darauf ankommt“); 2) Festlegung einer Benchmark, die dem Umweltfußabdruckprofil der durchschnittlichen Produktion auf dem Markt, auch repräsentatives Produkt/repräsentative Organisation genannt, entspricht; 3) Einigungen über die Modellierung von Schlüsselaspekten in den Bereichen Klimawandel, Strom, Verkehr, Infrastruktur und Ausrüstung, Verpackung, Ende der Lebensdauer und Landwirtschaft; 4) Einbeziehung von Normierung und Gewichtung; 5) Leitlinien über die Einbeziehung von Biodiversität als zusätzliche Umweltinformation; 6) Verbesserung einiger Folgenabschätzungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf toxizitätsbezogenen Methoden (Humantoxizität – kanzerogene Wirkungen; Humantoxizität – nicht kanzerogene Wirkungen; Ökotoxizität Süßwasser, Wassernutzung, Flächennutzung, Ressourcen und Feinstaub); 7) Festlegung von Charakterisierungsfaktoren auf der Grundlage von REACH-Daten; 8) und ein Leitfaden für mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze.

(7)

Die Ergebnisse der Pilotphase wurden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen von 2019 mit dem Titel „Sustainable Products in a Circular Economy – Towards an EU Product Policy Framework contribution to the Circular Economy“ (2) (Nachhaltige Produkte in der Kreislaufwirtschaft – Hin zu einem EU-Rahmen für die Produktpolitik als Beitrag zur Kreislaufwirtschaft) vorgestellt. In derselben Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wird auch auf mögliche Anwendungen der Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks bei der Politikgestaltung auf EU-Ebene hingewiesen. Seit 2019 setzte die Kommission im Anschluss an einen an die Industrie gerichteten Aufruf zur Interessenbekundung die Entwicklung neuer Kategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten fort.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2019 (3) begrüßte der Rat die Erprobung der EU-Methode des Umweltfußabdrucks im Rahmen von Pilotprojekten und alle Initiativen, die der Kommunikation über Umweltauswirkungen auf Grundlage des Pilotprojekts zum Umweltfußabdruck dienen.

(9)

Der europäische Grüne Deal (4) zielt darauf ab, die Industrie für eine saubere Kreislaufwirtschaft zu mobilisieren, und hebt hervor, dass verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen erforderlich sind, um Verbraucher in die Lage zu versetzen, nachhaltigere Entscheidungen zu treffen, und das Risiko der „Grünfärberei“ („Greenwashing“) zu verringern.

(10)

In ihrer Mitteilung „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (5) betonte die Kommission, dass Unternehmen ihre Umweltaussagen anhand von Methoden zur Messung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen belegen sollten, und verpflichtete sich, die Einbeziehung dieser Methoden in das EU-Umweltzeichen zu prüfen.

(11)

In der Mitteilung „Neue Verbraucheragenda – Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung“ (6) heißt es: „Um mehr freiwilliges unternehmerisches Handeln zu unterstützen, plant die Kommission, die Wirtschaft zu freiwilligen Zusagen zu motivieren, was die Offenlegung des ökologischen Fußabdrucks eines Unternehmens gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, mehr Nachhaltigkeit und verringerte Umweltauswirkungen angeht.“

(12)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2020 wurde darauf hingewiesen, dass der Umweltfußabdruck von Produkten dazu geeignet ist, als eine grundlegende Methodik für verschiedene produktpolitische Instrumente in der EU und für den Rahmen für nachhaltige Produkte herangezogen zu werden, wobei jedoch auch andere geeignete Methoden zu berücksichtigen sind.

(13)

Die Verwendung von Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks ist im Kontext der EU-Politik und -Rechtsvorschriften, wie beispielsweise in der Taxonomieverordnung (7), der Initiative für nachhaltige Batterien (8) oder der Initiative „Green Consumption Pledge“ (9), bereits vorgesehen.

(14)

Daher sollte die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission aktualisiert werden, um die technischen Entwicklungen der Pilotphase, insbesondere die Entwicklung von Vorschriften für Kategorien und Sektoren, zu berücksichtigen und so eine solide Basis für die künftige Politikentwicklung und -umsetzung zu schaffen. Sie sollte Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Umweltleistung auf der Grundlage verlässlicher, verifizierbarer und überprüfbarer Informationen zu berechnen, und anderen Akteuren (z. B. Behörden, NRO, Geschäftspartnern) Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Sie sollte auch die Entwicklung einer EU-Datenbank für den Umweltfußabdruck fördern.

(15)

KMU fehlen möglicherweise die notwendigen Erfahrungen und Mittel, um der Forderung nach Umweltleistungsdaten nachzukommen. Daher sollten die Kommission sowie die Mitgliedstaaten und Industrieverbände die KMU in diesem Punkt unterstützen.

(16)

Bei der Entstehung neuer, international vereinbarter Ansätze wird erwartet, dass die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks aktualisiert werden, um neue Indikatoren oder Modellierungsregeln zu integrieren. Diese Aspekte werden in der Sachverständigengruppe der Kommission im technischen Beirat für den Umweltfußabdruck erörtert. Dort werden derzeit beispielsweise Auswirkungen im Zusammenhang mit der Biodiversität geprüft.

(17)

Wie im neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft angekündigt‚ wird die Kommission die Entwicklung eines Rechtsrahmens für die Zertifizierung der Entfernung von Kohlendioxid auf der Grundlage einer soliden und transparenten CO2-Buchführung prüfen, um die Echtheit des Kohlenstoffabbaus zu überwachen und zu überprüfen. Dieser Rahmen wird in Synergie und Kohärenz mit der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks entwickelt und bei Bedarf in künftigen Aktualisierungen dieser Empfehlung berücksichtigt.

(18)

Wenngleich der Schwerpunkt dieser Empfehlung auf Umweltauswirkungen liegt, spielen global gesehen auch wirtschaftliche und soziale Auswirkungen wie Arbeitspraktiken eine zunehmend wichtige Rolle. Die Kommission wird diese Entwicklungen und andere internationale Methoden sowie Methoden zur Analyse der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Produkten, die in der EU konsumiert werden und entlang der Lieferkette Auswirkungen in Drittländern haben, aufmerksam verfolgen.

(19)

Diese Empfehlung sollte die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission ersetzen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

1.1.

Mit dieser Empfehlung wird nahegelegt, bei relevanten Maßnahmen und Programmen, die die Messung und/oder Offenlegung der Umweltleistung von allen Arten von Produkten, einschließlich Waren und Dienstleistungen, und Organisationen entlang ihres Lebenswegs betreffen, nach den Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks vorzugehen.

1.2.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten sowie an private und öffentliche Organisationen gerichtet, die die Umweltleistung entlang des gesamten Lebenswegs ihrer Produkte bzw. ihrer Organisation messen oder messen wollen und/oder die Informationen über diese Umweltleistung entlang des Lebenswegs gegenüber privaten, öffentlichen und zivilgesellschaftlichen Interessenträgern in der EU offenlegen oder offenlegen wollen.

1.3.

Diese Empfehlung berührt nicht die Durchführung verbindlicher EU-Regelungen, die für die Berechnung der Umweltleistung von Produkten oder Organisationen entlang ihres Lebenswegs eine bestimmte Methodik vorsehen. Rechtsvorschriften oder politische Maßnahmen der EU können jedoch auf diese Empfehlung als Methode zur Berechnung der Umweltleistung von Produkten oder Organisationen entlang ihres Lebenswegs Bezug nehmen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten (Product Environmental Footprint, „PEF“): das in Anhang I festgelegte allgemeine Verfahren zur Messung und Offenlegung der potenziellen Umweltauswirkungen eines Produkts entlang seines Lebenswegs;

b)

Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen (Organisation Environmental Footprint, „OEF“): das in Anhang III festgelegte allgemeine Verfahren zur Messung und Offenlegung der potenziellen Umweltauswirkungen einer Organisation entlang ihres Lebenswegs;

c)

Umweltfußabdruck von Produkten: das Ergebnis einer nach der PEF-Methode durchgeführten Studie über den Umweltfußabdruck von Produkten;

d)

Umweltfußabdruck von Organisationen: das Ergebnis einer nach der OEF-Methode durchgeführten Studie über den Umweltfußabdruck von Organisationen;

e)

Produktkategorieregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten („PEFCR“): produkttypspezifische, auf dem Konzept der Lebenswegbetrachtung basierende Regeln, die allgemeine methodische Anleitungen für PEF-Studien ergänzen, indem sie weitere Spezifikationen für spezifische Produktkategorien festlegen. Gibt es eine PEFCR, sollte diese zur Berechnung des Umweltfußabdrucks eines Produkts, das zu dieser Produktkategorie gehört, verwendet werden.

f)

Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen („OEFSR“): sektorspezifische, auf dem Konzept der Lebenswegbetrachtung basierende Regeln, die allgemeine methodische Anleitungen für OEF-Studien ergänzen, indem sie weitere Spezifikationen auf der Ebene eines spezifischen Sektors festlegen. Gibt es eine OEFSR, sollte diese zur Berechnung des Umweltfußabdrucks einer Organisation, die zu diesem Sektor gehört, verwendet werden.

g)

Umweltleistung entlang des Lebenswegs: quantitativer Messwert der potenziellen Umweltauswirkungen eines Produkts oder einer Organisation entlang seines bzw. ihres Lebenswegs, für den alle maßgeblichen Lebenswegphasen entlang der Lieferkette berücksichtigt werden;

h)

Offenlegung der Umweltleistung entlang des Lebenswegs: die Bekanntgabe von Daten über die Umweltleistung eines Produkts oder einer Organisation entlang seines bzw. ihres Lebenswegs, auch gegenüber Geschäftspartnern, Investoren, öffentlichen Stellen oder Verbrauchern;

i)

Organisation: ein Unternehmen, eine Körperschaft, eine Firma, ein Betrieb, eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. ein Teil oder eine Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung;

j)

Programm: gewinnorientierte oder nicht gewinnorientierte Initiative von Privatunternehmen oder einer Vereinigung von Privatunternehmen, einer öffentlich-privaten Partnerschaft, Regierungs- oder Nichtregierungsorganisation, die die Messung oder Offenlegung der Umweltleistungen von Produkten oder Organisationen entlang ihres Lebenswegs voraussetzt;

k)

Industrieverband: eine Organisation, die ihr als Mitglieder angehörende Privatunternehmen oder lokale, regionale, nationale oder internationale Privatunternehmen eines bestimmten Sektors repräsentiert;

l)

Finanzsektor: alle Finanzdienstleistungen (auch Finanzberatung) anbietende Akteure, einschließlich Banken, Investoren und Versicherungsgesellschaften.

3.   ANWENDUNG DER PEF-/OEF-METHODE BEI MAßNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten sollten

3.1.

bei freiwilligen Maßnahmen, die die Messung oder Offenlegung der Umweltleistung von Produkten bzw. Organisationen entlang ihres Lebenswegs betreffen, die PEF-Methode bzw. die OEF-Methode und die entsprechenden PEFCR und OEFSR anwenden und gleichzeitig sicherstellen, dass derartige Maßnahmen den freien Warenverkehr in der EU nicht beeinträchtigen;

3.2.

bei relevanten nationalen Programmen, die die Messung oder Offenlegung der Umweltleistung von Produkten bzw. Organisationen entlang ihres Lebenswegs betreffen, die Gültigkeit von Informationen oder Aussagen anerkennen, die die nach der PEF-Methode bzw. nach der OEF-Methode und den entsprechenden PEFCR und OEFSR auf Basis des Lebenswegs berechnete Umweltleistung des Produkts bzw. der Organisation betreffen;

3.3.

sich bemühen, hochwertige Lebenswegdaten verfügbarer zu machen, und auf der Grundlage der Anforderungen an mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze nationale Datenbanken entwickeln, überarbeiten und zugänglich machen sowie Daten in bestehende öffentliche Datenbanken einzuspeisen. Die Kohärenz zwischen den verschiedenen Datenbanken untereinander sollte sichergestellt werden;

3.4.

zu den Anstrengungen der Kommission im Hinblick auf die Verfügbarkeit hochwertiger EF-konformer Datensätze beitragen;

3.5.

KMU behilflich sein, die Umweltleistung ihrer Produkte bzw. ihrer Organisation entlang ihres Lebenswegs auf Basis der PEF-Methode bzw. der OEF-Methode, der PEFCR und OEFSR zu messen, zu verbessern und offenzulegen, auch durch Bereitstellung von Instrumenten. Dabei sollten die Behörden vermeiden, dass bestehende Instrumente dupliziert werden, sofern diese für ihren Zweck geeignet sind;

3.6.

die Anwendung der OEF-Methode und entsprechender OEFSR für die Messung oder Offenlegung der Umweltleistung öffentlicher Organisationen entlang ihres Lebenswegs fördern;

3.7.

die Anwendung von PEF- und OEF-Methoden auf internationaler Ebene fördern und unterstützen, auch in multilateralen Foren oder in Bezug auf Programme zur Messung oder Offenlegung der Umweltleistung entlang des Lebenswegs. Dabei sollten die Behörden erwägen, KMU in den Partnerländern der EU Unterstützung und Instrumente für die Messung und Verbesserung der Umweltleistung etwaiger dort hergestellter Zwischenprodukte oder halbfertiger Produkte bereitzustellen.

4.   ANWENDUNG DER PEF-/OEF-METHODE DURCH UNTERNEHMEN UND ANDERE PRIVATE ORGANISATIONEN

Unternehmen und andere private Organisationen, die beschließen, die Umweltleistung entlang des Lebenswegs ihrer Produkte bzw. ihrer Organisation zu messen und offenzulegen, sollten

4.1.

die Umweltleistung ihrer Produkte bzw. ihrer Organisation entlang ihres Lebenswegs nach der PEF-Methode bzw. nach der OEF-Methode und den entsprechenden PEFCR und OEFSR messen und offenlegen;

4.2.

zur Überarbeitung öffentlicher Datenbanken beitragen und hochwertige Lebenswegdaten, die den Anforderungen an mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze entsprechen, in diese Datenbanken einspeisen; zu den Anstrengungen der Kommission im Hinblick auf die Verfügbarkeit hochwertiger EF-konformer Datensätze beitragen;

4.3.

in Betracht ziehen, Unternehmen, insbesondere KMU, entlang ihrer Lieferkette bei der Bereitstellung PEF- und OEF-basierter bzw. auf PEFCR und OEFSR beruhender Informationen und bei der Verbesserung der Umweltleistung ihrer Organisation und ihrer Produkte entlang ihres Lebenswegs zu unterstützen.

Industrieverbände sollten

4.4.

ihren Mitgliedern die Anwendung der PEF-Methode und der OEF-Methode und der entsprechenden PEFCR und OEFSR nahelegen;

4.5.

zur Überarbeitung öffentlicher Datenbanken beitragen und hochwertige Lebenswegdaten, die den Anforderungen an mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze entsprechen, in diese Datenbanken einspeisen; zu den Anstrengungen der Kommission im Hinblick auf die Verfügbarkeit hochwertiger EF-konformer Datensätze beitragen;

4.6.

ihren KMU-Mitgliedern durch Bereitstellung vereinfachter Berechnungsinstrumente und Beratung durch Sachverständige helfen, bei der Berechnung der Umweltleistung ihrer Produkte oder ihrer Organisation entlang ihres Lebenswegs nach der PEF-Methode bzw. der OEF-Methode und den entsprechenden PEFCR und OEFSR vorzugehen;

4.7.

die Anwendung von PEF- und OEF-Methoden auf internationaler Ebene fördern und unterstützen, auch in multilateralen Foren oder in Bezug auf Programme zur Messung oder Offenlegung der Umweltleistung entlang des Lebenswegs.

5.   ANWENDUNG DER PEF-/OEF-METHODE UND DER ENTSPRECHENDEN PEFCR/OEFSR IN PROGRAMMEN ZUR MESSUNG ODER OFFENLEGUNG VON UMWELTLEISTUNGEN ENTLANG DES LEBENSWEGS

5.1

Programme in Verbindung mit der Messung oder Offenlegung von Umweltleistungen entlang des Lebenswegs sollten die PEF-Methode bzw. die OEF-Methode und die entsprechenden PEFCR und OEFSR als Referenzmethode für die Messung oder Offenlegung der Umweltleistung entlang des Lebenswegs von Produkten und Organisationen anwenden.

6.   ANWENDUNG DER PEF- UND DER OEF-METHODE UND DER ENTSPRECHENDEN PEFCR/OEFSR DURCH DEN FINANZSEKTOR

Mitglieder des Finanzsektors sollten, soweit angemessen,

6.1.

bei der Bewertung finanzieller Risiken im Zusammenhang mit Umweltleistungen entlang des Lebenswegs von Produkten oder Organisationen die Verwendung von Informationen über lebenswegbasierte Umweltleistungen fördern, die nach der PEF-Methode oder der OEF-Methode und den entsprechenden PEFCR und OEFSR berechnet wurden;

6.2.

bei ihrer Bewertung der Leistungsebenen für die Umweltkomponente von Nachhaltigkeitsindizes die Verwendung von auf OEF-Studien basierenden Informationen fördern;

6.3.

die Anwendung von PEF- und OEF-Methoden auf internationaler Ebene fördern und unterstützen, auch in multilateralen Foren oder in Bezug auf Programme zur Messung oder Offenlegung der Umweltleistung entlang des Lebenswegs.

7.   VERIFIZIERUNG

7.1.

Wenn PEF- und OEF-Studien Dritten offengelegt werden, sollten die Studien unter Berücksichtigung der Anforderungen der PEF- und der OEF-Methode und etwaiger spezifischer Angaben in den PEFCR und OEFSR verifiziert worden sein.

8.   BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE UMSETZUNG DER EMPFEHLUNG

8.1.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, der Kommission die zur Umsetzung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen jährlich mitzuteilen. Die ersten Informationen sollten ein Jahr nach der Annahme dieser Empfehlung übermittelt werden und u. a. Folgendes umfassen:

a)

Angaben über die Art und Weise, wie die PEF- und die OEF-Methode und die entsprechenden PEFCR und OEFSR bei politischen Initiativen zum Einsatz kommen;

b)

die Zahl der unter die Initiative fallenden Produkte und Organisationen;

c)

Anreize auf Basis der Umweltleistung entlang des Lebenswegs;

d)

Initiativen zur Entwicklung hochwertiger Lebenswegdaten;

e)

Unterstützung von KMU, damit diese Umweltinformationen auf Basis des Lebenswegs vorlegen und ihre Umweltleistung entlang des Lebenswegs verbessern können;

f)

Angaben über etwaige Probleme oder Engpässe, die im Zuge der Anwendung der Methoden zutage getreten sind.

9.   AUFHEBUNG DER BISHERIGEN EMPFEHLUNG

Die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Empfehlung gelten als Verweise auf die vorliegende Empfehlung.

Brüssel, den 15. Dezember 2021

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(2)  SWD(2019) 91 final.

(3)  https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12791-2019-INIT/de/pdf

(4)  COM(2019) 640 final.

(5)  COM(2020) 98 final.

(6)  COM(2020) 696 final.

(7)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(8)  COM(2020) 798 final.

(9)  https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/working_document_for_the_green_consumption_pledges_0.pdf