8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/6


BESCHLUSS (EU) 2022/563 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. April 2022

über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) bilden die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Östliche Partnerschaft. Nachdem Moldau der Östlichen Partnerschaft der Union im Jahr 2009 beigetreten war, folgten Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“). Das Assoziierungsabkommen, das die schrittweise Einführung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone vorsieht, wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

Die Wirtschaft Moldaus wurde durch die Rezession im Jahr 2020 infolge der COVID-19-Pandemie, den anhaltenden politischen Stillstand im Land nach den Präsidentschaftswahlen im November 2020 und die jüngste Energiekrise erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Diese Umstände haben zu Moldaus beträchtlicher Finanzierungslücke, der sich verschlechternden außenwirtschaftlichen Position und einem wachsenden Finanzbedarf beigetragen.

(3)

Nach den Parlamentswahlen im Juli 2021 hat die neue moldauische Regierung mit dem ehrgeizigen Programm „Moldau in guten Zeiten 2021-2025“ ein starkes Engagement für die Umsetzung weiterer Reformen gezeigt: Das Programm konzentriert sich auf wichtige Politikbereiche einschließlich Reformen im Justizsektor, Korruptionsbekämpfung, verantwortungsvolle Governance und Rechtsstaatlichkeit.

(4)

Ein erneuertes Engagement für die Durchführung solcher Reformen und ein starker politischer Wille haben die moldauischen Behörden dazu veranlasst, die Umsetzung der Reformen erheblich zu beschleunigen. Dies hat es Moldau auch ermöglicht, die Makrofinanzhilfeaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäß dem Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgreich abzuschließen, da alle mit der Union in der Grundsatzvereinbarung vereinbarten Reformmaßnahmen durchgeführt wurden, mit Ausnahme einer Maßnahme, der Einziehung von Vermögenswerten, für die eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Zu diesem Zweck konsultierte die Kommission den Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der keine Einwände äußerte.

(5)

Nachdem die Annahme eines neuen Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF), das 2020 ausgehandelt wurde, ins Stocken geraten war, nahm der IWF nach den Parlamentswahlen im Juli 2021 mit Moldau wieder die Zusammenarbeit auf, und auf technischer Ebene wurde eine Vereinbarung über ein Programm für die erweiterte Kreditfazilität und die erweiterte Fondsfazilität über einen Betrag in Höhe von 564 Mio. USD geschlossen. Das neue Programm wurde mit Beschluss eines IWF-Exekutivdirektoriums vom 20. Dezember 2021 angenommen. Ziel dieses Programms ist es, die wirtschaftliche Erholung Moldaus zu unterstützen, eine ehrgeizige Agenda für Governance und institutionelle Reformen auf den Weg zu bringen, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu verbessern, die Vorhersehbarkeit der öffentlichen Politik zu erhöhen, die Finanzinstitutionen zu stärken und die Deregulierung zu fördern.

(6)

Angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und der sich eintrübenden Aussichten hat Moldau die Union im November 2021 um eine ergänzende Makrofinanzhilfe ersucht.

(7)

Der Richtbetrag der Union für die Mittel, die Moldau im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments erhalten könnte, betrug für den Zeitraum 2014-2020 518,15 Mio. EUR, einschließlich Budgethilfe und technischer Unterstützung. In den einheitlichen Unterstützungsrahmen für die Zeiträume 2014-2017 und für 2017-2020 wurde als Schwerpunktbereich die Zusammenarbeit mit Moldau ermittelt, die im vorangegangenen Haushaltszeitraum aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument finanziert wurde. Die Schwerpunkte für den Zeitraum 2021-2027 werden im neuen Mehrjahresrichtprogramm festgelegt, das in enger Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet wurde.

(8)

Da Moldau ein unter die ENP fallendes Land ist, sollte es für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommen.

(9)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, welches tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation des Empfängers umfasst.

(10)

Da in der Zahlungsbilanz Moldaus noch eine erhebliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigt, ist die Moldau zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union, in Verbindung mit dem IWF-Programm, unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen Moldaus um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Moldaus in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(11)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in Moldau und somit dessen wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(12)

Die Makrofinanzhilfe der Union dürfte mit Budgethilfen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt einhergehen.

(13)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Moldaus festgesetzt, wobei die Möglichkeiten des Landes, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, und insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden erwartete finanzielle Beiträge multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern ebenso berücksichtigt wie der bereits bestehende Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Moldau und die Wertschöpfung des gesamten Engagements der Union.

(14)

In Anbetracht des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Moldaus, des Stands seiner wirtschaftlichen Entwicklung, gemessen am Pro-Kopf-Einkommen und an der Armutsquote, seiner Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren sowie insbesondere der ihm zur Verfügung stehenden Devisenreserven und seiner — aufgrund einer Analyse der Tragfähigkeit seiner Schuldenlage — bewerteten Rückzahlungsfähigkeit, sollte ein Teil der Hilfe in Form von Zuschüssen gewährt werden.

(15)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik, mit den in Bezug auf diese Bereiche ergriffenen Maßnahmen und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(16)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Moldau stützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfeaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(17)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Moldau bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Governance, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(18)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors in Moldau stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wachstums, der Schaffung von angemessenen Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele regelmäßig überprüfen.

(19)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Moldau geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten ausübt.

(20)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt.

(21)

Die Höhe der als Zuschüsse gewährten Makrofinanzhilfe der Union und die Höhe der für die als Darlehen gewährte Makrofinanzhilfe erforderlichen Beträge sollten den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

(22)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf diese Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(23)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(24)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den moldauischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Moldau sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung dieser Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Moldau eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 150 Mio. EUR um Moldau bei der wirtschaftlichen Stabilisierung sowie die Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 120 Mio. EUR in Form von Darlehen und bis zu 30 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Moldaus geleistet.

(2)   Um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an Moldau weiterzuleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Moldau getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem im Rahmen der ENP vereinbarten Assoziierungsabkommen, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, festgelegt sind.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sollte der Finanzierungsbedarf Moldaus im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der EAD überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (6) angewendet.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den moldauischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgelegt, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Moldau mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

(2)   Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Moldau, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie in Bezug auf weitereaußenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Kommission überprüft regelmäßig die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und Moldau zu schließenden Darlehensvereinbarung und einer Zuschussvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Moldaus mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Für die Zwecke dieser Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und mit dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe der Tranchen wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt.

(2)   Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/947 zurückgestellt.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird;

c)

eine zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

(4)   Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.

(5)   Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(6)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank Moldaus ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten vereinbarten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das moldauische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder eine Fristenänderungen mit sich bringen und die Union auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Wenn die Umstände es gestatten und Moldau darum ersucht, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen und eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen wird.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und Moldau darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten Moldaus.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) durchgeführt.

(2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

(3)   Die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den moldauischen Behörden zu schließen sind, enthalten sämtliche der folgenden Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass Moldau die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls rechtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, im Einklang mit den Verordnungen des Rates (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (8) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (9), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 (11) vorschreiben;

c)

mit denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausdrücklich ermächtigt wird, Untersuchungen durchzuführen, einschließlich Kontrollen vor Ort und Inspektionen einschließlich digitaler forensischer Maßnahmen und Befragungen;

d)

mit denen die Kommission und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

e)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;

f)

die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens oder auf vollständige Rückzahlung des Zuschusses hat, wenn sich Moldau im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat;

g)

die garantieren, dass alle Kosten, die der Union im Zusammenhang mit den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, von Moldau getragen werden.

(4)   Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Moldaus sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie Fortschritte, die bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielt worden sind;

b)

bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Moldaus sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Moldaus und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 6. April 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. April 2022.

(2)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(3)  Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 31).

(4)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(9)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).