7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/253


RICHTLINIE (EU) 2019/878 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2019

zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurden als Reaktion auf die Finanzkrise erlassen, die 2007/2008 ihren Ausgang nahm. Sie haben entscheidend zur Stärkung des Finanzsystems in der Union beigetragen und die Widerstandsfähigkeit der Institute gegenüber möglichen zukünftigen Schocks erhöht. Doch konnten diese Maßnahmen trotz ihres Umfangs nicht alle festgestellten Schwachstellen, die sich auf die Institute auswirken, beseitigen. Zudem waren einige der ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahmen Gegenstand von Überprüfungsklauseln oder nicht hinreichend präzisiert, um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.

(2)

Mit dieser Richtlinie soll das Problem angegangen werden, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU nicht klar genug sind und daher unterschiedlich ausgelegt werden oder sich für bestimmte Institute als übermäßige Belastung erwiesen haben. Darüber hinaus werden Anpassungen an der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommen, die sich entweder aus der Verabschiedung anderer einschlägiger Unionsrechtsakte wie der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der gleichzeitig vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben. Im Interesse von Kohärenz und Vergleichbarkeit zwischen Rechtssystemen sorgen die vorgeschlagenen Änderungen zudem für eine bessere Anpassung des bestehenden Regulierungsrahmens an internationale Entwicklungen.

(3)

Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein; bei solchen Holdinggesellschaften ist die Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis vorgeschrieben. Da die von einer solchen Holdinggesellschaft kontrollierten Institute nicht immer gewährleisten können, dass die Anforderungen auf konsolidierter Basis innerhalb der gesamten Gruppe eingehalten werden, ist es notwendig, dass bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in den direkten Anwendungsbereich der Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überführt werden, um die Einhaltung auf konsolidierter Basis sicherzustellen. Deshalb sollten ein eigenes Zulassungsverfahren für und direkte Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass solche Holdinggesellschaften direkt für die Sicherstellung der Einhaltung der konsolidierten Aufsichtsanforderungen verantwortlich gemacht werden können, ohne zusätzliche Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis einzuführen.

(4)

Die Zulassung und Beaufsichtigung bestimmter Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften sollten die Gruppen nicht daran hindern, im Hinblick auf die Einhaltung der konsolidierten Anforderungen über spezifische interne Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe nach eigenem Ermessen zu entscheiden; ferner sollten dadurch nicht direkte Aufsichtsmaßnahmen gegenüber denjenigen Instituten der Gruppe berührt werden, die damit befasst sind, die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis sicherzustellen.

(5)

Unter bestimmten Umständen kann eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die gegründet wurde, um Beteiligungen an Unternehmen zu halten, von der Zulassung ausgenommen werden. Auch wenn anerkannt wird, dass ausgenommene Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit Entscheidungen treffen dürfen, sollten sie jedoch keine managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder diejenigen Tochterunternehmen in der Gruppe treffen, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt. Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Anforderung sollten die zuständigen Behörden die einschlägigen Anforderungen nach dem Gesellschaftsrecht, dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft unterliegt, berücksichtigen.

(6)

Die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis liegt bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Aus diesem Grund sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde an der Zulassung und Beaufsichtigung der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften angemessen beteiligt werden. Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, so sollte die Zulassung durch eine gemeinsame Entscheidung dieser beiden Behörden gewährt werden. Die Europäische Zentralbank sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (7) Muttergesellschaften von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis zu beaufsichtigen, auch ihre Pflichten in Bezug auf die Zulassung und Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften erfüllen.

(7)

Der Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016 über die Bewertung der Vergütungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden „Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016“) hat gezeigt, dass einige der in der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Grundsätze, nämlich die Anforderungen an die Zurückbehaltung und die Auszahlung in Instrumenten, für kleine Institute mit einem übermäßigen Aufwand verbunden sind und in keinem Verhältnis zu ihrem aufsichtlichen Nutzen stehen. Auch hat sich gezeigt, dass bei Mitarbeitern, bei denen die variable Vergütung nur einen geringen Teil der Gesamtvergütung ausmacht, die Kosten der Anwendung dieser Anforderungen den aufsichtlichen Nutzen übersteigen, da die Mitarbeiter in einem solchen Fall so gut wie keinen Anreiz haben, übermäßige Risiken einzugehen. Folglich sollten zwar alle Institute generell verpflichtet sein, sämtliche Grundsätze auf alle Mitarbeiter anzuwenden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, jedoch ist es notwendig, kleine Institute und Mitarbeiter, bei denen die variable Vergütung nur einen geringen Teil der Gesamtvergütung ausmacht, von den Grundsätzen der Zurückbehaltung und der Auszahlung in Instrumenten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU auszunehmen.

(8)

Um Aufsichtskonvergenz zu gewährleisten und unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Institute sowie den angemessenen Schutz für Einleger, Anleger und Verbraucher zu fördern, sind klare, kohärente und harmonisierte Kriterien erforderlich, anhand deren ermittelt werden kann, wann ein Institut als klein und bis zu welcher Höhe eine variable Vergütung als gering anzusehen ist. Gleichzeitig sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, damit sie erforderlichenfalls strengere Anforderungen stellen können.

(9)

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt. Dieser Grundsatz muss von den Instituten in kohärenter Weise angewandt werden. Daher sollten sie eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik verfolgen.

(10)

Zweck der Vergütungsanforderungen ist die Förderung eines soliden und wirksamen Risikomanagements der Institute, indem die langfristigen Interessen der Institute und der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben (Träger eines erheblichen Risikos), aufeinander abgestimmt werden. Zugleich können Tochterunternehmen, die keine Institute sind und daher nicht auf Einzelbasis unter die Richtlinie 2013/36/EU fallen, gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsakten anderen Vergütungsanforderungen unterliegen, die Vorrang haben sollten. Daher sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Vergütungsanforderungen grundsätzlich nicht auf konsolidierter Basis für solche Tochterunternehmen gelten. Um etwaige Arbitrage zu verhindern, sollten allerdings die Vergütungsanforderungen gemäß dieser Richtlinie auf konsolidierter Basis für Mitarbeiter gelten, die in Tochterunternehmen beschäftigt sind, die spezifische Dienstleistungen erbringen, wie etwa Vermögensverwaltung, Portfolioverwaltung oder die Ausführung von Aufträgen, sofern diese Mitarbeiter damit betraut sind — unabhängig davon, in welcher Form —, berufliche Tätigkeiten auszuüben, durch die sie auf Ebene der Bankengruppe als Träger eines erheblichen Risikos einzustufen sind. Dies sollte auch Übertragungs- oder Auslagerungsvereinbarungen einschließen, die zwischen dem Tochterunternehmen, das die Mitarbeiter beschäftigt, und einem anderen Institut derselben Gruppe geschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, die Vergütungsanforderungen gemäß dieser Richtlinie auf konsolidierter Basis auf eine größere Gruppe von Tochterunternehmen und deren Mitarbeiter anzuwenden.

(11)

Nach der Richtlinie 2013/36/EU muss jede variable Vergütung zu einem erheblichen Teil, mindestens aber zu 50 %, zu gleichen Teilen zum einen aus Anteilen oder aus gleichwertigen Beteiligungen — je nach Rechtsform des betreffenden Instituts — bzw. bei nicht börsennotierten Instituten aus an Anteile geknüpften Instrumenten oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten und zum anderen, falls möglich, aus alternativen Instrumenten des Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, die bestimmte Bedingungen erfüllen, bestehen. Demzufolge dürfen nur nicht börsennotierte Institute an Anteile geknüpfte Instrumente verwenden, während börsennotierte Institute Anteile einsetzen müssen. Der Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016 gelangte zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Anteilen für börsennotierte Institute mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand und hohen Kosten verbunden sein kann. Zugleich kann jedoch ein ebenso großer aufsichtlicher Nutzen erreicht werden, wenn es börsennotierten Instituten gestattet wird, an Anteile geknüpfte Instrumente zu verwenden, die den Wert der Anteile nachbilden. Aus diesem Grund sollte auch börsennotierten Instituten die Möglichkeit eingeräumt werden, an Anteile geknüpfte Instrumente einzusetzen.

(12)

Bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sollte die Größe, Struktur und interne Organisation der Institute sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten berücksichtigt werden. Haben verschiedene Institute ähnliche Risikoprofile — beispielsweise aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder ähnlicher Belegenheit der Risikopositionen oder weil sie demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören —, so sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die Methoden für den Überprüfungs- und Bewertungsprozess anzupassen, um die gemeinsamen Merkmale und Risiken von Instituten mit gleichen Risikoprofilen zu erfassen. Eine solche Anpassung sollte jedoch weder die zuständigen Behörden daran hindern, die spezifischen Risiken für jedes einzelne Institut gebührend zu berücksichtigen, noch die institutsspezifische Art der auferlegten Maßnahmen ändern.

(13)

Die von den zuständigen Behörden vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung beeinflusst die Gesamthöhe der Eigenmittel eines Instituts wesentlich und ist für Marktteilnehmer relevant, da die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sich auf den Schwellenwert auswirkt, ab welchem Dividendenzahlungen, Bonuszahlungen und Zahlungen auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente eingeschränkt werden. Um eine kohärente Anwendung der Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, sollte klar festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben ist.

(14)

Schreibt eine zuständige Behörde eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, so sollte sie die besondere Lage eines Instituts berücksichtigen und eine hinreichende Begründung geben. Zusätzliche Eigenmittelanforderungen können vorgeschrieben werden, um den Risiken oder Risikokomponenten zu begegnen, die ausdrücklich von den Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind oder von dieser nicht ausdrücklich behandelt werden, jedoch nur in dem angesichts der besonderen Lage eines Instituts als erforderlich erachteten Maße. Diese Anforderungen sollten in der entsprechenden Reihenfolge der Eigenmittelanforderungen über den einschlägigen Mindesteigenmittelanforderungen und unter der kombinierten Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote angesiedelt sein. Durch die institutsspezifische Art der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen soll verhindert werden, dass sie als Instrument zur Abdeckung makroprudenzieller oder systemischer Risiken verwendet werden. Dies sollte zuständige Behörden jedoch nicht davon abhalten, unter anderem mittels zusätzlicher Eigenmittelanforderungen gegen die Risiken vorzugehen, denen einzelne Institute aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil eines einzelnen Instituts widerspiegeln.

(15)

Die Anforderung an die Verschuldungsquote und die risikobasierten Eigenmittelanforderungen sind als parallele Anforderungen zu betrachten. Daher sollten jegliche von den zuständigen Behörden zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen auf die Mindestanforderung an die Verschuldungsquote und nicht auf die risikobasierte Eigenmittelmindestanforderung aufgeschlagen werden. Zudem sollten die Institute auch hartes Kernkapital, das sie zur Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Verschuldungsquote einsetzen, zur Erfüllung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen einschließlich der kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen können.

(16)

Den zuständigen Behörden sollte es möglich sein, einem Institut in Form von Empfehlungen eine über die einschlägigen Mindesteigenmittelanforderungen, die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung und die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote hinausgehende Anpassung des Eigenkapitals, das dieses Institut vorhalten soll, mitzuteilen, damit es für künftige Stressszenarien gewappnet ist. Da solche Empfehlungen ein Eigenkapitalziel darstellen, sollten sie über den einschlägigen Mindesteigenmittelanforderungen, der einschlägigen zusätzlichen Eigenmittelanforderung und der kombinierten Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote angesiedelt werden. Die Verfehlung dieses Ziels sollte keine Ausschüttungsbeschränkungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU bewirken. Da die Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel aufsichtliche Erwartungen widerspiegeln, sollten die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weder die Offenlegung solcher Empfehlungen vorschreiben noch den zuständigen Behörden untersagen, die Offenlegung der Empfehlungen zu verlangen. Sollte ein Institut das Eigenkapitalziel jedoch wiederholt verfehlen, sollte die zuständige Behörde befugt sein, aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls zusätzliche Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben.

(17)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU zum Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs hängen mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen, für deren Umsetzung die Institute mehr Zeit benötigen. Um die Anwendung der Bestimmungen zum Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs in Einklang zu bringen, sollten die zur Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften ab demselben Zeitpunkt gelten wie die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(18)

Um in Fällen, in denen die entsprechenden institutsinternen Risikomesssysteme nicht zufriedenstellend sind, die Berechnung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs zu harmonisieren, sollte die Kommission ermächtigt werden, technische Regulierungsstandards zu erlassen, die von der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) zwecks Entwicklung einer standardisierten Methode zur Beurteilung dieses Risikos ausgearbeitet wurden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

(19)

Um den zuständigen Behörden die Ermittlung der Institute zu erleichtern, die bei möglichen Zinsänderungen bei Geschäften des Anlagebuchs übermäßige Verluste erleiden könnten, sollte die Kommission ermächtigt werden, von der EBA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen. In diesen Regulierungsstandards sollte Folgendes festgelegt werden: die sechs aufsichtlichen Schockszenarien, die alle Institute anwenden müssen, um Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals zu berechnen; die grundsätzlichen Annahmen, die Institute für die Zwecke der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals in ihren internen Systemen berücksichtigen müssen, und diejenigen in Bezug auf den potenziellen Bedarf an speziellen Kriterien für die Ermittlung der Institute, bei denen nach einem auf Zinsänderungen zurückzuführenden Rückgang der Nettozinserträge aufsichtliche Maßnahmen gerechtfertigt sein könnten; sowie die Angabe, was „stark rückläufig“ bedeutet. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

(20)

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist von entscheidender Bedeutung für den Erhalt der Stabilität und Integrität des Finanzsystems. Wird die Beteiligung eines Instituts an Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgedeckt, so könnte sich dies auf seine Existenzfähigkeit und die Stabilität des Finanzsystems auswirken. Zusammen mit den Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sicherzustellen, kommt den mit der Zulassung und Beaufsichtigung befassten zuständigen Behörden eine bedeutende Rolle bei der Ermittlung und Ahndung von Mängeln zu. Daher sollten diese zuständigen Behörden Angelegenheiten, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreffen, systematisch in ihre einschlägigen Aufsichtstätigkeiten einbeziehen, darunter aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozesse, Bewertungen der Angemessenheit der Unternehmensführungsregelung, der Verfahren und Mechanismen der Institute sowie Bewertungen der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans; sie sollten dementsprechend die betreffenden Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen, über etwaige Erkenntnisse informieren und gegebenenfalls im Einklang mit ihren Befugnissen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Informationen sollten anhand der Erkenntnisse aus den Zulassungs-, Genehmigungs- oder Überprüfungsverfahren, mit denen diese zuständigen Behörden befasst sind, sowie auf Grundlage der Angaben, die von den Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 sicherzustellen, bereitgestellt werden.

(21)

Eine der wichtigsten Lehren, die aus der Finanzkrise in der Union gezogen worden sind, ist die Erkenntnis, dass ein angemessener institutioneller und politischer Rahmen notwendig ist, um Ungleichgewichte innerhalb der Union zu verhindern bzw. auszugleichen. Angesichts der jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Union ist eine umfassende Überprüfung des makroprudenziellen Politikrahmens gerechtfertigt.

(22)

Die Richtlinie 2013/36/EU sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach nationalem Recht Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems durchzuführen, wie unter anderem — aber nicht ausschließlich — Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert, zwischen Kredithöhe und Einkommen und zwischen Schuldendienst und Einkommen sowie andere Instrumente betreffend Kreditvergabestandards.

(23)

Um zu gewährleisten, dass antizyklische Kapitalpuffer dem Risiko, das ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, angemessen Rechnung tragen, sollten Institute ihre institutsspezifischen Puffer als gewichteten Durchschnitt der Quoten berechnen, die für antizyklische Kapitalpuffer in den Ländern gelten, in denen die Kreditrisikopositionen belegen sind. Jeder Mitgliedstaat sollte deshalb eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Mitgliedstaat belegenen Risikopositionen festzulegen. Diese Quote sollte dem Kreditwachstum und etwaigen Veränderungen beim Verhältnis Kredite zu Bruttoinlandsprodukt (BIP) in diesem Mitgliedstaat sowie allen anderen für die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems maßgeblichen Variablen Rechnung tragen.

(24)

Zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Institute dazu verpflichten können, einen Systemrisikopuffer vorzuhalten, um Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken — nämlich ein Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat —, die nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU erfasst werden, zu vermeiden und zu mindern. Die Quote für den Systemrisikopuffer sollte für sämtliche oder eine Teilgruppe der Risikopositionen und für alle Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppen dieser Institute, d. h. für Institute, die in ihren Geschäftsfeldern ähnliche Risikoprofile aufweisen, gelten.

(25)

Es gilt daher, das Verfahren zur Koordinierung zwischen den Behörden zu optimieren, eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten sicherzustellen, die Aktivierung von makroprudenziellen Politikinstrumenten zu vereinfachen und das makroprudenzielle Instrumentarium zu erweitern, damit die Behörden in der Lage sind, systemische Risiken rechtzeitig und wirksam anzugehen. Es wird erwartet, dass der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eine zentrale Rolle bei der Koordinierung der makroprudenziellen Maßnahmen sowie bei der Weiterleitung von Informationen über geplante makroprudenzielle Maßnahmen in den Mitgliedstaaten spielen wird, insbesondere durch die Veröffentlichung von getroffenen makroprudenziellen Maßnahmen auf seiner Website sowie durch den Austausch von Informationen zwischen den Behörden im Anschluss an Meldungen von geplanten makroprudenziellen Maßnahmen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten mit geeigneten Strategien reagieren, wird erwartet, dass der ESRB überwacht, dass die makroprudenziellen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausreichend und miteinander vereinbar sind, und dabei unter anderem überprüft, ob die Instrumente einheitlich und überschneidungsfrei eingesetzt werden.

(26)

Die jeweils zuständigen oder benannten Behörden sollten sich zum Ziel setzen, jede sich überschneidende oder uneinheitliche Anwendung der makroprudenziellen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu vermeiden. Insbesondere sollten die jeweils zuständigen oder benannten Behörden gebührend prüfen, ob gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffene Maßnahmen sich mit anderen bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 124, 164 oder 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschneiden oder mit diesen nicht vereinbar sind.

(27)

Die zuständigen oder benannten Behörden sollten in der Lage sein, auf Grundlage der Art und Aufteilung der mit der Gruppenstruktur verbundenen Risiken die Ebene oder die Ebenen für die Anwendung des Puffers der anderen systemrelevanten Institute (A-SRI) zu bestimmen. Unter bestimmten Umständen könnte es angemessen sein, dass die zuständige oder die benannte Behörde einen A-SRI-Puffer lediglich auf einer Ebene unter der obersten Konsolidierungsebene vorschreibt.

(28)

Im Einklang mit der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (im Folgenden „Basler Ausschuss“) veröffentlichten Beurteilungsmethode für global systemrelevante Banken sind die länderübergreifenden Forderungen und Verbindlichkeiten eines Instituts Indikatoren für seine globale Systemrelevanz und für die Auswirkungen, die ein Ausfall des Instituts auf das globale Finanzsystem haben kann. Diese Indikatoren tragen spezifischen Bedenken Rechnung, etwa dass es schwieriger ist, die Abwicklung von Instituten mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu koordinieren. Durch die Fortschritte beim gemeinsamen Ansatz für die Abwicklung, die auf die Stärkung des einheitlichen Regelwerks und auf die Einrichtung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) zurückzuführen sind, konnte die Fähigkeit, grenzüberschreitende Gruppen innerhalb der Bankenunion ordnungsgemäß abzuwickeln, wesentlich weiterentwickelt werden. Daher sollte ein alternativer Wert, der diesen Fortschritt abbildet, berechnet werden, und die zuständigen oder benannten Behörden sollten diesen Wert bei der Bewertung der Systemrelevanz von Kreditinstituten berücksichtigen, unbeschadet ihrer Fähigkeit zur Ausübung ihres aufsichtlichen Ermessens; dies sollte sich nicht auf die Daten auswirken, die dem Basler Ausschuss zwecks Bestimmung internationaler Nenner übermittelt werden. Die EBA sollte aktualisierte Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der zusätzlichen Methode zur Ermittlung von global systemrelevanten Instituten (G-SRI) ausarbeiten, die es ermöglichen, den Besonderheiten des integrierten europäischen Rahmens für die Abwicklung im Rahmen des SRM Rechnung zu tragen. Diese Methode sollte nur für die Zwecke der Kalibrierung des G-SRI-Puffers angewendet werden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

(29)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsrechtsakte zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher Anforderungen an Institute in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen in begründeten Fällen ein oder mehrere Dokumente beizufügen, in denen die Beziehung zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(31)

Die Richtlinie 2013/36/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:

„(5)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

1.

den Zugang zur Tätigkeit von Wertpapierfirmen, sofern dieser in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geregelt ist,

2.

Zentralbanken,

3.

Postgiroämter,

4.

in Dänemark die ‚Eksport Kredit Fonden‘, die ‚Eksport Kredit Fonden A/S‘, die ‚Danmarks Skibskredit A/S‘ und die ‚KommuneKredit‘,

5.

in Deutschland die ‚Kreditanstalt für Wiederaufbau‘, die ‚Landwirtschaftliche Rentenbank‘, die ‚Bremer Aufbau-Bank GmbH‘, die ‚Hamburgische Investitions- und Förderbank‘, die ‚Investitionsbank Berlin‘, die ‚Investitionsbank des Landes Brandenburg‘, die ‚Investitionsbank Schleswig-Holstein‘, die ‚Investitions- und Förderbank Niedersachsen — NBank‘, die ‚Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz‘, die ‚Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank‘, die ‚LfA Förderbank Bayern‘, die ‚NRW.BANK‘, die ‚Saarländische Investitionskreditbank AG‘, die ‚Sächsische Aufbaubank — Förderbank‘, die ‚Thüringer Aufbaubank‘, Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,

6.

in Estland die ‚hoiu-laenuühistud‘, die nach dem ‚hoiu-laenuühistu seadus‘ als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind,

7.

in Irland die ‚Strategic Banking Corporation of Ireland‘, Kreditgenossenschaften (‚credit unions‘) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (‚friendly societies‘),

8.

in Griechenland das ‚Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων‘ (Tamio Parakatathikon kai Danion),

9.

in Spanien das ‚Instituto de Crédito Oficial‘,

10.

in Frankreich die ‚Caisse des dépôts et consignations‘,

11.

in Kroatien die ‚kreditne unije‘ und die ‚Hrvatska banka za obnovu i razvitak‘,

12.

in Italien die ‚Cassa depositi e prestiti‘,

13.

in Lettland die ‚krājaizdevu sabiedrības‘, d. h. die Unternehmen, die nach dem einschlägigen Gesetz (‚krājaizdevu sabiedrību likums‘) als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,

14.

in Litauen andere Kreditgenossenschaften (‚kredito unijos‘) als die ‚centrinės kredito unijos‘,

15.

in Ungarn die ‚MFB Magyar Fejlesztési Bank Zártkörűen Működő Részvénytársaság‘ und die ‚Magyar Export-Import Bank Zártkörűen Működő Részvénytársaság‘,

16.

in Malta die ‚Malta Development Bank‘,

17.

in den Niederlanden die ‚Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV‘, die ‚NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij‘, das ‚NV Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering‘, die ‚Ontwikkelingsmaatschappij Oost-Nederland NV‘ und ‚kredietunies‘,

18.

in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die ‚Österreichische Kontrollbank AG‘,

19.

in Polen die ‚Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo — Kredytowe‘ und die ‚Bank Gospodarstwa Krajowego‘,

20.

in Portugal Sparkassen (‚Caixas Económicas‘), die bereits am 1. Januar 1986 bestanden, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung haben, und der ‚Caixa Económica Montepio Geral‘,

21.

in Slowenien die ‚SID-Slovenska izvozna in razvojna banka, d.d. Ljubljana‘,

22.

in Finnland die ‚Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB‘ und die ‚Finnvera Oyj/Finnvera Abp‘,

23.

in Schweden die ‚Svenska Skeppshypotekskassan‘,

24.

im Vereinigten Königreich die ‚National Savings and Investments (NS&I)‘, die ‚CDC Group plc‘, die ‚Agricultural Mortgage Corporation Ltd‘, die ‚Crown Agents for overseas governments and administrations‘, Kreditgenossenschaften (‚credit unions‘) und kommunale Sparkassen (‚municipal banks‘).

(6)   Die in Absatz 5 Nummer 1 und Nummern 3 bis 24 dieses Artikels genannten Körperschaften werden für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 wie Finanzinstitute behandelt.

(*1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“"

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt:

„60.

‚Abwicklungsbehörde‘ eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2),

61.

‚global systemrelevantes Institut‘ oder ‚G-SRI‘ ein G-SRI im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

62.

‚global systemrelevantes Nicht-EU-Institut‘ oder ‚Nicht-EU-G-SRI‘ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

63.

‚Gruppe‘ eine Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

64.

‚Drittlandsgruppe‘ eine Gruppe, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist,

65.

‚geschlechtsneutrale Vergütungspolitik‘ eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht.

(*2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Um sicherzustellen, dass Anforderungen oder Aufsichtsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß der vorliegenden Richtlinie und der genannten Verordnung Anwendung finden, schließen die Begriffe ‚Institut‘, ‚Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat‘, ‚EU-Mutterinstitut‘ und ‚Mutterunternehmen‘ auch Folgendes mit ein:

a)

Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21a dieser Richtlinie zugelassen sind,

b)

benannte Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, sofern die betreffende Muttergesellschaft nach Artikel 21a Absatz 4 dieser Richtlinie nicht der Zulassung unterliegt, und

c)

gemäß Artikel 21a Absatz 6 Buchstabe d dieser Richtlinie benannte Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder Institute.“

3.

Artikel 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Besitzen andere als die zuständigen Behörden die Abwicklungsbefugnis, so stellen die Behörden sicher, dass erstere untereinander eng zusammenarbeiten und sich mit den kompetenten Behörden beraten, wenn es um die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen geht sowie in allen anderen Fällen, in denen diese Zusammenarbeit und Beratung gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist.“

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans, des organisatorischen Aufbaus und der Unternehmensführungsregelung gemäß Artikel 10, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermitteln sind,

b)

die Anforderungen an Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder, falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind, an die 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter gemäß Artikel 14 und“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„5.   Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, um eine gemeinsame Bewertungsmethode für die Erteilung von Zulassungen gemäß dieser Richtlinie festzulegen.“

5.

In Artikel 9 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die nationalen Rechtsvorschriften mit, die es Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausdrücklich gestatten, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen.

(4)   Gemäß diesem Artikel dürfen die Mitgliedstaaten Kreditinstitute nicht von der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausnehmen.“

6.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Geschäftsplan, organisatorischer Aufbau und Unternehmensführungsregelung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb der Gruppe hervorgehen. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass dem Zulassungsantrag eine Beschreibung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen beizufügen ist.

(2)   Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen ein solides und wirksames Risikomanagement seitens dieses Instituts ermöglichen.“

7.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen im Einklang mit den Kriterien des Artikels 23 Absatz 1 genügen. Artikel 23 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 finden Anwendung.“

8.

Artikel 18 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

das Institut den Aufsichtsanforderungen des Teils 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — mit Ausnahme der Anforderungen der Artikel 92a und 92b — oder denen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a oder des Artikels 105 dieser Richtlinie nicht mehr genügt, oder es keine Gewähr mehr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern und insbesondere keine Sicherheit mehr für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte bietet,“

9.

Nach Artikel 21 werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 21a

Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

(1)   Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis unterliegen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 legen die dort genannten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der zuständigen Behörde ihres Niederlassungsmitgliedstaats folgende Informationen vor:

a)

organisatorischer Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Standort und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe;

b)

Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 121 über die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung;

c)

Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Artikel 14 bezüglich der Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat;

d)

interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe;

e)

alle sonstigen Angaben, die erforderlich sein könnten, um die Bewertungen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels durchzuführen.

Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. In diesem Fall wird der Bewertungszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel abgeschlossen ist.

(3)   Einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kann die Zulassung nach diesem Artikel nur dann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet,

i)

alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren,

ii)

Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und

iii)

die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;

b)

der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

i)

die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe,

ii)

die Beteiligungsstruktur und

iii)

die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe;

c)

die Kriterien nach Artikel 14 und die Anforderungen nach Artikel 121 werden erfüllt.

(4)   Eine Zulassung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft nach diesem Artikel ist nicht erforderlich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf Institute oder Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen;

b)

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der betreffenden Abwicklungsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden;

c)

ein Tochterkreditinstitut ist als dafür verantwortlich benannt sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;

d)

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft beteiligt sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt;

e)

es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis.

Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von einer Zulassung gemäß diesem Absatz befreit sind, sind nicht von dem Konsolidierungskreis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde überwacht fortlaufend, dass die in Absatz 3 oder, soweit anwendbar, Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Angaben, die sie für die fortlaufende Überwachung des organisatorischen Aufbaus der Gruppe und der Erfüllung der in Absatz 3 oder, soweit anwendbar, Absatz 4 genannten Voraussetzungen benötigt. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt diese Angaben an die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.

(6)   Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, werden gegenüber der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Einhaltung der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen bzw. wiederherzustellen. Im Fall einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind insbesondere auch die Auswirkungen der Aufsichtsmaßnahmen auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen.

Die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind, die von der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten werden;

b)

einstweilige Verfügungen und Sanktionen gegen die Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die Mitglieder des Leitungsorgans oder Geschäftsleiter vorbehaltlich der Artikel 65 bis 72;

c)

Instruktionen oder Weisungen an die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Anteilseigner zu übertragen;

d)

die befristete Benennung einer anderen Finanzholdinggesellschaft, einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen Instituts innerhalb der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen;

e)

die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;

f)

die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Beteiligungen an Instituten oder an anderen Unternehmen der Finanzbranche zu veräußern oder zu reduzieren;

g)

die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.

(7)   Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müssen die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels beantragen.

(8)   Für die Zwecke von Beschlüssen über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung nach Absatz 3 bzw. Absatz 4 und über die Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 arbeiten die beiden Behörden, wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt in Bezug auf die Angelegenheiten nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7, soweit anwendbar, eine Bewertung und leitet diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiter, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft.

Bei Uneinigkeit sieht die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, von einer Entscheidung ab und verweist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Die betreffenden zuständigen Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBA eine gemeinsame Entscheidung. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

(9)   Ist im Falle gemischter Finanzholdinggesellschaften die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats der gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmte Koordinator, so ist für die Zwecke von Entscheidungen oder gemeinsamen Entscheidungen nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 des vorliegenden Artikels, soweit anwendbar, die Zustimmung des Koordinators erforderlich. Ist die Zustimmung des Koordinators erforderlich, werden Uneinigkeiten an die betreffende europäische Aufsichtsbehörde verwiesen — d. h. an die EBA oder die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA); diese Behörden fassen ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Jede im Einklang mit diesem Absatz getroffene Entscheidung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.

(10)   Wird die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß diesem Artikel verweigert, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen vier Monaten nach Eingang der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben über ihre Entscheidung und die Gründe dafür.

In jedem Fall wird binnen sechs Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden. Die Verweigerung kann erforderlichenfalls mit den in Absatz 6 genannten Maßnahmen einhergehen.

Artikel 21b

Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

(1)   Zwei oder mehr Institute in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, müssen ein einziges, in der Union niedergelassenes zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen haben.

(2)   Die zuständigen Behörden können den in Absatz 1 genannten Instituten gestatten, zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen einzurichten, wenn sie feststellen, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens

a)

mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, die durch die Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder

b)

laut einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.

(3)   Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen muss ein Kreditinstitut mit Zulassung gemäß Artikel 8 oder eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sein, die gemäß Artikel 21a zugelassen wurde.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt Folgendes: Wenn es sich bei keinem der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute um ein Kreditinstitut handelt oder wenn ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erfüllen, so darf das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen oder das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen eine Wertpapierfirma mit Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU sein, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union 40 Mrd. EUR unterschreitet.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:

a)

dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in seiner konsolidierten Bilanz bzw. — sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt — in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist, und

b)

dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder in der Union gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) zugelassenen Zweigstelle der Drittlandsgruppe.

(6)   Die zuständigen Behörden teilen der EBA hinsichtlich jeder Drittlandsgruppe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, folgende Angaben mit:

a)

Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten Institute, die einer Drittlandsgruppe angehören;

b)

Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den in diesem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenen Zweigstellen zuzuordnen sind, und die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung sie berechtigt sind;

c)

Name und die in Absatz 3 festgelegte Art eines etwaigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet worden ist, sowie Name der Drittlandsgruppe, der es angehört.

(7)   Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller in der Union tätigen Drittlandsgruppen sowie ihres jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bzw. ihrer jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich, das einer Drittlandsgruppe angehört, eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

es hat ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen,

b)

es ist ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen,

c)

es handelt sich um das einzige Institut der Drittlandsgruppe in der Union oder

d)

es gehört einer Drittlandsgruppe an, deren Gesamtwert der Vermögenswerte in der Union weniger als 40 Mrd. EUR betragen.

(8)   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Drittlandsgruppen, die über mehr als ein Institut in der Union tätig sind und am 27. Juni 2019 einen Gesamtwert der Vermögenswerte von 40 Mrd. EUR oder mehr aufweisen, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen bzw. — sofern Absatz 2 anwendbar ist — über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.

(9)   Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2026 nach Anhörung der EBA die Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen:

a)

Durchführbarkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Anforderungen gemäß diesem Artikel sowie etwaige größere Zweckmäßigkeit von anderen Maßnahmen;

b)

etwaige Überprüfung der Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, um bewährter internationaler Praxis Rechnung zu tragen.

(10)   Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht dazu vor, wie im Rahmen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten mit Zweigstellen aus Drittländern verfahren wird. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen:

a)

ob und inwieweit sich die Aufsichtspraxis nach nationalem Recht, die auf Zweigstellen aus Drittländern Anwendung findet, zwischen den Mitgliedstaaten unterscheidet;

b)

ob eine nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen aus Drittländern zu Aufsichtsarbitrage führen könnte;

c)

ob eine weitere Harmonisierung der nationalen Regelungen für Zweigstellen aus Drittländern erforderlich und angemessen wäre, insbesondere hinsichtlich bedeutender Zweigstellen aus Drittländern.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage der Empfehlungen der EBA vor.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)."

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).“"

10.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung gemäß Artikel 91 Absatz 1 aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs führen werden,“

11.

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich folgende Informationen übermitteln:

a)

die gesamten Vermögenswerte, die der Tätigkeit der Zweigstelle, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist, zuzuordnen ist;

b)

Informationen über die der Zweigstelle zur Verfügung stehenden liquiden Mittel, insbesondere die Verfügbarkeit von liquiden Mitteln in Währungen der Mitgliedstaaten;

c)

die Eigenmittel, die der Zweigstelle zur Verfügung stehen;

d)

die Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der Zweigstelle geschützt werden;

e)

die Risikomanagementregelungen;

f)

die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;

g)

die Sanierungspläne für die Zweigstelle und

h)

alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden zeigen der EBA Folgendes an:

a)

alle Zulassungen von Zweigstellen, die sie Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen, sowie alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;

b)

die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der zugelassenen Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland;

c)

den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.

Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die für eine Tätigkeit in der Union zugelassen sind, unter Angabe des Mitgliedstaats, in dem sie für eine Tätigkeit zugelassen sind.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Zuständige Behörden, die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland überwachen, und zuständige Behörden von Kreditinstituten, die derselben Drittlandsgruppe angehören, arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Drittlandsgruppe in der Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen, und um eine Umgehung der für Drittlandsgruppen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen sowie negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes erleichtert die EBA die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, auch bei der Überprüfung, ob die Schwelle nach Artikel 21b Absatz 4 eingehalten wird.“

12.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen,

(*5)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“"

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„h)

zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind.“

13.

In Artikel 57 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden erfolgt, die für die Beaufsichtigung zuständig sind“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 58a

Übermittlung von Informationen an internationale Stellen

(1)   Ungeachtet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels bestimmte Informationen an die nachstehenden Stellen übermitteln oder mit diesen austauschen:

a)

Internationaler Währungsfonds und Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,

b)

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen,

c)

Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.

(2)   Zuständige Behörden können vertrauliche Informationen auf ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle nur dann austauschen, wenn zumindest die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Anfrage ist unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet;

b)

die Anfrage ist hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung;

c)

die angeforderten Informationen sind unbedingt erforderlich, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und gehen nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus;

d)

die Informationen werden ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind;

e)

Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

(3)   Erfolgt die Anfrage seitens einer der in Absatz 1 genannten Stellen, so dürfen die zuständigen Stellen nur aggregierte oder anonymisierte Informationen übermitteln und andere Informationen nur in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörde austauschen.

(4)   Umfasst die Offenlegung von Informationen die Verarbeitung personenbezogener Daten, so hält die anfragende Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) ein.

(*6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“"

15.

In Artikel 63 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die zuständigen Behörden die Ablösung einer in Unterabsatz 1 genannten Person erzwingen können, wenn diese Person gegen ihre Pflichten gemäß Unterabsatz 1 verstößt.“

16.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichtsbefugnissen auszustatten, die ihnen ein Eingreifen in die Tätigkeit von Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften ermöglichen, darunter insbesondere das Recht zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18, die nach den Artikeln 18, 102, 104 und 105 erforderlichen Befugnisse sowie die Befugnisse zum Ergreifen der Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die von den zuständigen Behörden in Ausübung ihrer Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gefassten Beschlüsse sind zu begründen.“

17.

In Artikel 66 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

die Nichtbeantragung einer Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 21a oder andere Verstöße gegen die Anforderungen des genannten Artikels.“

18.

In Artikel 67 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„q)

ein Mutterinstitut, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen.“

19.

Artikel 74 erhält folgende Fassung:

„Artikel 74

Interne Unternehmensführung und Sanierungs- und Abwicklungspläne

(1)   Die Institute verfügen über eine solide Unternehmensführungsregelung, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Vergütungspolitik und -praxis ist geschlechtsneutral.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Kreditinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt außer Acht. Den technischen Kriterien der Artikel 76 bis 95 wird Rechnung getragen.

(3)   Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und unter Berücksichtigung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels Leitlinien für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen heraus.

Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für die Institute heraus.

Innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der in Unterabsatz 2 genannten Leitlinien und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erhobenen Informationen erstellt die EBA einen Bericht über die Anwendung einer geschlechtsneutralen Vergütungspolitik durch die Institute.“

20.

Artikel 75 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden erheben die gemäß den Offenlegungskriterien nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Informationen sowie die von den Instituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und nutzen diese Informationen, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Sie stellen der EBA diese Informationen zur Verfügung.“

21.

Artikel 84 erhält folgende Fassung:

„Artikel 84

Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute interne Systeme einführen, die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nutzen, um die Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs auswirken, zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und einzudämmen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Systeme einführen, um die Risiken, die sich aus möglichen Änderungen von Kreditspreads ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge Geschäften des Anlagebuchs auswirken, zu bewerten und zu überwachen.

(3)   Sind die von einem Institut eingeführten internen Systeme zur Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken nicht zufriedenstellend, so kann eine zuständige Behörde diesem Institut vorschreiben, die in dem genannten Absatz genannte standardisierte Methode anzuwenden.

(4)   Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die vereinfachte standardisierte Methode nicht zur Erfassung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs eines kleinen und nicht komplexen Instituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eignet, so kann sie diesem Institut vorschreiben, die standardisierte Methode anzuwenden.

(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine standardisierte Methode, die die Institute zur Beurteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Risiken heranziehen können, für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, einschließlich einer vereinfachten standardisierten Methode für kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die mindestens genauso konservativ wie die standardisierte Methode ist.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

(6)   Die EBA gibt Leitlinien heraus zur Festlegung der Kriterien für

a)

die Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken durch ein internes System eines Instituts;

b)

die Ermittlung, Steuerung und Eindämmung der in Absatz 1 genannten Risiken durch Institute;

c)

die Beurteilung und Überwachung der in Absatz 2 genannten Risiken durch Institute;

d)

die Feststellung, welche der von Instituten für die Zwecke von Absatz 1 eingeführten internen Systeme nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 3 sind.

Die EBA gibt diese Leitlinien bis zum 28. Juni 2020 heraus.“

22.

Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, sowie zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf Grundsätze und Verfahren zurückgreifen. Die Institute legen fest, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt.“

23.

In Artikel 88 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Daten über Kredite an Mitglieder des Leitungsorgans und ihre verbundenen Parteien angemessen dokumentiert und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚verbundene Partei‘

a)

einen Ehegatten oder eingetragenen Partner nach nationalem Recht, ein Kind oder ein Elternteil eines Mitglieds des Leitungsorgans,

b)

ein gewerbliches Unternehmen, an dem ein Mitglied des Leitungsorgans oder sein enger Familienangehöriger nach Buchstabe a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in dem diese Personen wesentlichen Einfluss nehmen können oder in dem diese Personen der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Leitungsorgans sind.“

24.

In Artikel 89 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Nach Konsultation der EBA, der EIOPA und der ESMA überprüft die Kommission bis zum 1. Januar 2021, ob — unter Berücksichtigung vorausgegangener Folgenabschätzungen, internationaler Übereinkünfte und rechtlicher Entwicklungen in der Union — die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f nach wie vor zweckmäßig sind und ob weitere einschlägige Informationspflichten in Absatz 1 aufgenommen werden könnten.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Konsultationen mit der EBA, der EIOPA und der ESMA bis zum 30. Juni 2021 über die Bewertung gemäß diesem Absatz Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

25.

Artikel 91 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans allzeit ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen. Die Mitglieder des Leitungsorgans erfüllen insbesondere die Anforderungen der Absätze 2 bis 8.

Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen nach dem vorliegenden Absatz nicht, so sind die zuständigen Behörden befugt, diese Mitglieder des Leitungsorgans abzuberufen. Die zuständigen Behörden prüfen insbesondere, ob die Anforderungen nach dem vorliegenden Absatz nach wie vor erfüllt sind, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.“

b)

Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts samt seiner Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.

(8)   Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.“

c)

In Absatz 12 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„f)

der kohärenten Anwendung der Befugnis nach Absatz 1 Unterabsatz 2.“

26.

Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik (einschließlich Gehältern und freiwilligen Altersvorsorgeleistungen) für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, die nachstehenden Anforderungen in einer Art anwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind.“

ii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

Die Vergütungspolitik ist eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik;“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 gehören zu den Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, zumindest folgende:

a)

alle Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;

b)

Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben des Instituts oder die wesentlichen Geschäftsbereiche;

c)

Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Vergütung des Mitarbeiters entspricht mindestens 500 000 EUR und entspricht mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Instituts im Sinne von Buchstabe a;

ii)

die Mitarbeiter üben die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich aus, wobei es sich um eine Tätigkeit handelt, die sich erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.“

27.

Artikel 94 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe l Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertige Beteiligungen oder an Anteile geknüpfte Instrumente bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente,“

ii)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

ein erheblicher Teil, mindestens aber 40 % der variablen Vergütung, wird für wenigstens vier bis fünf Jahre zurückbehalten und korrekt auf die Art der Geschäftstätigkeit, deren Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet. Für Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung von Instituten, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, sollte der Zurückbehaltungszeitraum nicht weniger als fünf Jahre betragen.

Der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen wird anteilig erworben. Bei einer besonders hohen variablen Vergütungskomponente werden mindestens 60 % des Betrags zurückbehalten. Die Dauer des Zurückbehaltungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, der damit verbundenen Risiken und der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters festgelegt;“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EBA arbeitet zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die unter Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii festgelegten Bedingungen erfüllen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 31. März 2014 vor.

Zwecks Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 auswirken, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, anhand deren Folgendes definiert wird:

a)

Managementverantwortung und Kontrollaufgaben;

b)

wesentlicher Geschäftsbereich und erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs und

c)

sonstige, in Artikel 92 Absatz 3 nicht ausdrücklich genannte Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der dort genannten Mitarbeiterkategorien.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.“

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 gelten die in den Buchstaben l und m sowie in Buchstabe o Absatz 2 des genannten Absatzes festgelegten Anforderungen nicht für:

a)

ein Institut, bei dem es sich nicht um ein großes Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt und dessen Vermögenswerte sich auf Einzelbasis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens 5 Mrd. EUR belaufen;

b)

einen Mitarbeiter, dessen jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 EUR hinausgeht und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Mitarbeiters ausmacht.

(4)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die dort genannte Schwelle herabsetzen oder anheben, vorausgesetzt

a)

das Institut, auf das der Mitgliedstaat diese Bestimmung anwendet, ist kein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und — sofern die Schwelle angehoben wird —

i)

das Institut erfüllt die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben c, d, und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

ii)

die Schwelle übersteigt nicht den Betrag von 15 Mrd. EUR;

b)

es ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seiner internen Organisation oder gegebenenfalls der Merkmale der Gruppe, der das Institut angehört, angemessen, die Schwelle nach Maßgabe dieses Absatzes zu ändern.

(5)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung unter dem dort genannten Schwellenwert und Anteil haben, aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts hinsichtlich der Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieses Mitarbeiters nicht unter die dort festgelegte Ausnahme fallen.

(6)   In enger Zusammenarbeit mit der EBA überprüft die Kommission bis zum 28. Juni 2023 die Anwendung der Absätze 3 bis 5, erstellt hierüber einen Bericht und legt diesen gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(7)   Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die die Anwendung der Absätze 3, 4 und 5 erleichtern und deren kohärente Anwendung gewährleisten.“

28.

Artikel 97 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

b)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c offengelegten Kriterien an.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Die zuständigen Behörden können die Methoden für die Anwendung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil, wie ähnliche Geschäftsmodelle oder Belegenheitsort der Risikopositionen, Rechnung zu tragen. Diese angepassten Methoden können risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen, sie müssen die gebührende Berücksichtigung spezifischer Risiken ermöglichen, denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und dürfen die institutsspezifische Art der gemäß Artikel 104 auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigen.

Wenden zuständige Behörden angepasste Methoden gemäß diesem Absatz an, so teilen sie dies der EBA mit. Die EBA überwacht die Aufsichtspraktiken und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um zu spezifizieren, wie ähnliche Risikoprofile für die Zwecke dieses Absatzes zu bewerten sind, und um die einheitliche und verhältnismäßige Anwendung von Methoden, die an ähnliche Institute angepasst sind, innerhalb der Union sicherzustellen.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Ergibt sich aufgrund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines Instituts für die zuständigen Behörden der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so meldet die zuständige Behörde dies unverzüglich der EBA und der Behörde oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen. Im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nimmt die zuständige Behörde und die Behörde oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, Kontakt mit der EBA auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die zuständige Behörde ergreift gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit dieser Richtlinie.“

29.

Artikel 98 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe j wird gestrichen.

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Zinsänderungsrisiko ein, dem die Institute bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind.

Die Aufsichtsbefugnisse werden zumindest in den nachstehenden Fällen ausgeübt:

a)

Der in Artikel 84 Absatz 1 genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Instituts verringert sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 % seines Kernkapitals;

b)

der Nettozinsertrag eines Instituts gemäß Artikel 84 Absatz 1 ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 sind die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, die Aufsichtsbefugnisse auszuüben, wenn sie ausgehend von der Überprüfung und der Bewertung nach diesem Absatz der Auffassung sind, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.

Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff ‚Aufsichtsbefugnisse‘ die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Befugnisse oder die Befugnis, Modell- und Parameterannahmen — bei denen es sich um andere als die von der EBA gemäß Absatz 5a Buchstabe b des vorliegenden Artikels ermittelten Annahmen handelt — festzulegen, die die Institute bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach Artikel 84 Absatz 1 berücksichtigen müssen.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke von Absatz 5 Folgendes festgelegt wird:

a)

die in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten sechs aufsichtlichen Schockszenarien und die in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten zwei aufsichtlichen Schockszenarien, die für jede Währung auf Zinssätze anzuwenden sind;

b)

in Anbetracht der international vereinbarten aufsichtsrechtlichen Standards die von den Instituten bei der Berechnung des in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals zugrunde zu legenden allgemeinen Modell- und Parameterannahmen — mit Ausnahme der Verhaltensannahmen —, die auf Folgendes zu begrenzen sind:

i)

die Behandlung des Eigenkapitals des Instituts;

ii)

die Einbeziehung, Zusammensetzung und Diskontierung der zinssensitiven Zahlungsströme, die sich aus den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten des Instituts ergeben, einschließlich der Behandlung von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten;

iii)

die Verwendung dynamischer oder statischer Bilanzmodelle und die daraus resultierende Behandlung von Tilgungspositionen und fällig werdenden Positionen;

c)

in Anbetracht der international vereinbarten Standards die von den Instituten bei der Berechnung der in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Nettozinserträge zu berücksichtigenden allgemeinen Modell- und Parameterannahmen — mit Ausnahme der Verhaltensannahmen —, die auf Folgendes zu begrenzen sind:

i)

die Einbeziehung und Zusammensetzung der zinssensitiven Zahlungsströme, die sich aus den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten des Instituts ergeben, einschließlich der Behandlung von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten;

ii)

die Verwendung dynamischer oder statischer Bilanzmodelle und die daraus resultierende Behandlung von Tilgungspositionen und fällig werdenden Positionen;

iii)

den Zeitraum, über den die künftigen Nettozinserträge gemessen werden;

d)

die Angabe, was ‚stark rückläufig‘ im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b bedeutet.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Die EBA prüft, ob Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks — ESG-Risiken) in die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden einbezogen werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfasst die Prüfung der EBA zumindest Folgendes:

a)

die Entwicklung einer einheitlichen Begriffsbestimmung für ‚ESG-Risiken‘ einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken; letztere schließen die Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen ein;

b)

die Entwicklung geeigneter qualitativer und quantitativer Kriterien zur Bewertung der Auswirkungen von ESG-Risiken auf die kurzfristige, mittelfristige und langfristige finanzielle Stabilität von Instituten; zu diesen Kriterien gehören auch Stresstest-Verfahren und Szenarioanalysen, mit denen die Auswirkungen von ESG-Risiken in Szenarien unterschiedlicher Schweregrade bewertet werden;

c)

die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien, die die Institute zur Ermittlung, Bewertung und Bewältigung von ESG-Risiken einsetzen sollen;

d)

die Analysemethoden und -instrumente, mit denen die Auswirkungen der ESG-Risiken auf die Darlehenstätigkeit und die finanzielle Mittlertätigkeit von Instituten bewertet werden.

Die EBA legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.

Auf Grundlage der Ergebnisse ihres Berichts kann die EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gegebenenfalls Leitlinien über die einheitliche Einbeziehung von ESG-Risiken in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess durch die zuständigen Behörden herausgeben.“

30.

Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.

31.

Artikel 103 wird gestrichen.

32.

Artikel 104 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke von Artikel 97, Artikel 98 Absätze 4 und 5, Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 102 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,

a)

von Instituten unter den in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu verlangen, dass sie über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten,

b)

eine Verstärkung der nach den Artikeln 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen,

c)

von Instituten die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen,

d)

Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorzuschreiben,

e)

die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen,

f)

eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos — auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos — zu verlangen,

g)

Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist,

h)

von Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,

i)

Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt,

j)

zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen — auch zu den Eigenmitteln, zur Liquidität und zur Verschuldung — vorzuschreiben,

k)

besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva,

l)

ergänzende Informationen zu verlangen.

(2)   Zuständige Behörden dürfen Instituten für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j nur dann zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen vorschreiben, wenn die entsprechende Pflicht geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf den Zweck ist, für den diese Angaben erforderlich sind, und wenn die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.

Für die Zwecke von Artikel 97 bis 102 gelten alle zusätzlichen Angaben, die von Instituten verlangt werden können, dann als schon vorhanden, wenn der zuständigen Behörde diese oder im Wesentlichen die gleichen Angaben bereits auf andere Weise gemeldet wurden, oder wenn diese Angaben von der zuständigen Behörde selbst generiert werden können.

Die zuständige Behörde darf von einem Institut nicht die Meldung zusätzlicher Angaben verlangen, wenn sie zuvor Angaben in einem anderen Format oder in anderer Granularität erhalten hat und wenn das andere Format oder die andere Granularität sie nicht daran hindert, Angaben von derselben Qualität und Zuverlässigkeit wie derjenigen zu generieren, die auf der Grundlage der zusätzlichen Angaben, die andernfalls gemeldet würden, generiert würden.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen;

33.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 104a

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

(1)   Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn sie bei den gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen feststellen, dass auf ein einzelnes Institut eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:

a)

Das Institut ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Absatz 2 dieses Artikels näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;

b)

die in den Artikeln 73 und 74 dieser Richtlinie oder in Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Institut nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können;

c)

die in Artikel 98 Absatz 4 genannten Anpassungen werden für nicht ausreichend erachtet, um das Institut in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;

d)

die gemäß Artikel 101 Absatz 4 vorgenommene Bewertung ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten Ansatzes wahrscheinlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;

e)

das Institut versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu bilden oder beizubehalten, um den nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilten Empfehlungen nachzukommen;

f)

es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die nach Auffassung der zuständigen Behörde zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.

Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vor, denen einzelne Institute aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil eines einzelnen Instituts widerspiegeln.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Instituten gemäß Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie vorgenommenen Bewertung als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 bewerten die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Instituts die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, einschließlich

a)

der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen sind oder von diesen nicht ausdrücklich behandelt werden;

b)

der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.

Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegten Bewertung als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.

Zinsrisiken aus Positionen im Anlagebuch können zumindest in den Fällen nach Artikel 98 Absatz 5 als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die zuständigen Behörden kommen bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut dem sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist.

(3)   Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.

Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.

(4)   Das Institut hat die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Eigenmitteln einzuhalten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;

b)

das Kernkapital nach Buchstabe a muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, dass es — soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Instituts — die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital erfüllt.

Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken —, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

a)

der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,

b)

der kombinierten Kapitalpufferanforderung,

c)

der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b Absatz 3 dieser Richtlinie, sofern sich diese Empfehlungen auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung beziehen.

Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist —, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

a)

der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung,

b)

der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote,

c)

der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b Absatz 3 dieser Richtlinie, sofern sich diese Empfehlungen auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung beziehen.

(5)   Die zuständige Behörde begründet ihre Entscheidung, gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, gegenüber jedem Institut gebührend in schriftlicher Form, indem sie zumindest einen klaren Überblick über die vollständige Bewertung der in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten Punkte gibt. In dieser Begründung sind in dem in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Fall auch die Gründe, warum die Festlegung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird, gesondert anzugeben.

Artikel 104b

Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel

(1)   Die Institute legen anhand der Strategien und Verfahren nach Artikel 73 ihr internes Kapital auf eine angemessene Höhe an Eigenmitteln fest, die ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Instituts potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschließlich jener, die anhand des aufsichtlichen Stresstests nach Artikel 100 ermittelt werden.

(2)   Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen der gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich anhand der Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 100, regelmäßig die von jedem Institut nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Höhe des internen Kapitals.

Gemäß dieser Überprüfung legen die zuständigen Behörden für jedes Institut die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen halten.

(3)   Die zuständigen Behörden teilen den Instituten ihre Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel mit.

Bei den zusätzlichen Eigenmitteln im Sinne der Empfehlungen handelt es sich um die Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 128 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie bzw. Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind und benötigt werden, um die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.

(4)   Die Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel der zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels müssen institutsspezifisch sein. Die Empfehlungen können Risiken, die durch die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken abdecken, die nicht bereits nach dieser Anforderung abgedeckt sind.

(5)   Eigenmittel, die zur Einhaltung der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzlichen Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

a)

der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,

b)

der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.

(6)   Sofern ein Institut die einschlägigen in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen, die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie und die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, löst die Nichteinhaltung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Empfehlungen nicht die in Artikel 141 oder 141b dieser Richtlinie genannten Beschränkungen aus.

Artikel 104c

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Abwicklungsbehörden über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben wurde, und über jegliche Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel, die Instituten nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilt wurden.

(*7)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“"

34.

Artikel 105 Buchstabe d wird gestrichen.

35.

Artikel 108 Absatz 3 wird gestrichen.

36.

Artikel 109 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, die Pflichten nach Abschnitt II dieses Kapitels auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, um zu gewährleisten, dass die Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Abschnitts II kohärent sind und gut ineinandergreifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen in ihren nicht unter diese Richtlinie fallenden Tochterunternehmen anwenden, was auch für solche mit Sitz in Offshore-Finanzzentren gilt. Diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen müssen ebenfalls kohärent sein und gut ineinandergreifen, und die betreffenden Tochterunternehmen müssen ebenfalls alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorlegen können. Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, erfüllen die branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis.

(3)   Die aus Abschnitt II erwachsenden Pflichten in Bezug auf Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, finden keine Anwendung, wenn das EU-Mutterinstitut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des Abschnitts II nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich ist.“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Die in den Artikeln 92, 94 und 95 festgelegten Vergütungsanforderungen gelten auf konsolidierter Basis nicht für

a)

Tochterunternehmen mit Sitz in der Union, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union gebunden sind;

b)

Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union gebunden wären, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten.

(5)   Um ein Umgehen der in den Artikeln 92, 94 und 95 festgelegten Vorschriften zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels in folgenden Fällen die Anforderungen nach den Artikeln 92, 94 und 95 auf die Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht dieser Richtlinie unterliegen, auf Einzelbasis angewendet werden:

a)

das Tochterunternehmen ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Unternehmen, das die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt; und

b)

diese Mitarbeiter sind damit beauftragt, berufliche Tätigkeiten auszuführen, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit der Institute innerhalb der Gruppe auswirken.

(6)   Ungeachtet der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Artikel 92, 94 und 95 auf konsolidierter Basis auf eine größere Zahl von Tochterunternehmen und deren Mitarbeiter anwenden.“

37.

Artikel 111 erhält folgende Fassung:

„Artikel 111

Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde

(1)   Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über dieses Mutterkreditinstitut in dem Mitgliedstaat oder über dieses EU-Mutterkreditinstitut auf Einzelbasis ausübt.

Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist keines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über diese Mutterwertpapierfirma in dem Mitgliedstaat oder über diese EU-Mutterwertpapierfirma auf Einzelbasis ausübt.

Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist mindestens eines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut zuständig ist, oder im Fall von mehreren Kreditinstituten von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist, ausgeübt.

(2)   Handelt es sich beim Mutterunternehmen eines Instituts um eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über dieses Institut auf Einzelbasis ausübt.

(3)   Haben zwei oder mehr in der Union zugelassene Institute dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den folgenden Behörden ausgeübt:

a)

der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde, wenn es nur ein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt;

b)

der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn es mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe gibt; oder

c)

der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn es kein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt.

(4)   Ist eine Konsolidierung entsprechend Artikel 18 Absatz 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde oder — wenn es kein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt — von der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.

(5)   Beaufsichtigt in einer Gruppe eine zuständige Behörde mehr als ein Kreditinstitut auf Einzelbasis, so ist abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 eine zuständige Behörde dann die konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie die Aufsicht über ein oder mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe auf Einzelbasis ausübt und sofern die Bilanzsummen dieser von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute in der Summe höher sind als die Summe der Bilanzsummen der von einer der anderen zuständigen Behörden auf Einzelbasis beaufsichtigten Institute.

Beaufsichtigt in einer Gruppe eine zuständige Behörde mehr als eine Wertpapierfirma auf Einzelbasis, so ist abweichend von Absatz 3 Buchstabe c diejenige zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die auf Einzelbasis die Aufsicht über eine oder mehrere Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme ausübt.

(6)   In besonderen Fällen, in denen die Anwendung der Kriterien nach den Absätzen 1, 3 und 4 für die betreffenden Institute angesichts der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in den entsprechenden Mitgliedstaaten oder angesichts der Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Aufsicht auf konsolidierter Basis eine andere zuständige Behörde benennen. In solchen Fällen hat das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Institut mit der höchsten Bilanzsumme das Recht, vor der Entscheidung der zuständigen Behörden gehört zu werden.

(7)   Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA unverzüglich jede im Rahmen von Absatz 6 getroffene Vereinbarung.“

38.

Artikel 113 erhält folgende Fassung:

„Artikel 113

Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen:

a)

der Anwendung der Artikel 73 und 97, um zu bestimmen, ob die konsolidierte Höhe an Eigenmitteln der Gruppe von Instituten in Bezug auf die Finanzlage der Gruppe und ihr Risikoprofil angemessen ist und welche Höhe an Eigenmitteln für die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe von Instituten und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;

b)

den Maßnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken und der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105;

c)

jeglichen Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel gemäß Artikel 104b Absatz 3.

(2)   Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 werden getroffen:

a)

für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104a bewertet werden;

b)

für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, der die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten gemäß den Artikeln 86 und 105 enthält;

c)

für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104b bewertet werden.

In den gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden auch die Risikobewertung, die die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 73, 97, 104a und 104b in Bezug auf Tochterunternehmen durchgeführt haben, gebührend berücksichtigt.

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.

(3)   Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fristen zu keiner gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf die Tochterunternehmen durchgeführten Risikobewertung getroffen. Hat eine der jeweils zuständigen Behörden bei Ablauf der Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 dieser Richtlinie wird unter gebührender Berücksichtigung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte von den Behörden getroffen, die jeweils für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis zuständig sind. Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ablauf einer der Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheiden dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betreffenden zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter.

Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.

(4)   Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 treffen, werden von den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und jede bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffene Entscheidung werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen aktualisiert, d. h. wenn eine für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen, umfassend begründeten Antrag auf Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 stellt. Unter diesen besonderen Umständen kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der ersuchenden zuständigen Behörde geregelt werden.

(5)   Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein einheitliches Vorgehen bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 zu gewährleisten.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

39.

In Artikel 115 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die gemäß Artikel 21a zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, so werden die Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats geschlossen, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist.“

40.

Artikel 116 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Zur Erleichterung der Aufgaben nach Artikel 112 Absatz 1, Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 115 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie richtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben, sofern die Aufsichtsbehörden der Drittländer Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die den in Kapitel 1 Abschnitt II der vorliegenden Richtlinie und, soweit anwendbar, in den Artikeln 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.“

b)

In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die gemäß Artikel 21a zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, kann sich an dem entsprechenden Aufsichtskollegium beteiligen.“

41.

In Artikel 117 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Zuständige Behörden, zentrale Meldestellen und Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und stellen einander Informationen zur Verfügung, die für ihre jeweiligen Aufgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie (EU) 2015/849 von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats beeinträchtigen, in dem sich die zuständige Behörde, die zentralen Meldestelle oder die Behörde, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgeführten Verpflichteten betraut ist, befindet.

Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel von Amts wegen unterstützen.

(6)   Die EBA gibt bis zum 1. Januar 2020 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Behörden festgelegt wird, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Gruppen und in Zusammenhang mit der Ermittlung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.“

42.

Artikel 119 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich des Artikels 21a treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen.“

43.

Artikel 120 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl der vorliegenden Richtlinie als auch den gleichwertigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungssektor zuständigen Behörde auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen derjenigen Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG bezieht.“

44.

In Artikel 125 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist die gemäß Artikel 111 der vorliegenden Richtlinie bestimmte konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Gruppe mit einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nicht identisch mit dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Koordinator, so arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und der Koordinator für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis zusammen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zu schaffen und zu erleichtern, schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und der Koordinator schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.“

45.

In Artikel 128 werden nach dem ersten Absatz folgende Absätze eingefügt:

„Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Absatz 1 Nummer 6 des vorliegenden Artikels vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Artikel 104a der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der nach Artikel 104b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie mitgeteilten Empfehlungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen.

Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung eines der Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung der anderen anwendbaren Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen.

Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Absatz 1 Nummer 6 des vorliegenden Artikels vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Artikel 45c und 45d der Richtlinie 2014/59/EU einsetzen.“

46.

Die Artikel 129 und 130 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 129

Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers

(1)   Zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, verlangen die Mitgliedstaaten von Instituten, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags entspricht; dieser wird nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechnet.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.

Eine Entscheidung über die Freistellung nach Unterabsatz 1 ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gelten soll, sind eindeutig zu definieren.

Die Mitgliedstaaten, die eine Freistellung nach Unterabsatz 1 beschließen, zeigen diese dem ESRB an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Europäischen Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen für die Zwecke des Absatzes 2 eine Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

(4)   Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (*8).

(5)   Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.

Artikel 130

Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten, der mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten multipliziert wird, die nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 140 der vorliegenden Richtlinie berechnet werden. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.

Eine Entscheidung über die Freistellung nach Unterabsatz 1 ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gelten soll, sind eindeutig zu definieren.

Die Mitgliedstaaten, die eine Freistellung nach Unterabsatz 1 beschließen, zeigen diese dem ESRB an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Europäischen Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen für die Zwecke des Absatzes 2 eine Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

(4)   Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG.

(5)   Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.

(*8)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).“"

47.

Artikel 131 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, auf konsolidierter Basis G-SRI und auf Einzelbasis, teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis andere systemrelevante Institute (A-SRI) zu ermitteln, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Die Mitgliedstaaten können mehrere Behörden benennen.

G-SRI umfassen

a)

Gruppen, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder

b)

Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.

Bei A-SRI kann es sich entweder um ein Institut oder eine Gruppe, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handeln.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Eine zusätzliche Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:

a)

den in Absatz 2 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kategorien;

b)

der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9).

Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren. Die Indikatoren für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kategorien sind identisch mit den entsprechenden Indikatoren, die gemäß Absatz 2 bestimmt werden.

Anhand dieser zusätzlichen Ermittlungsmethode wird für jede Körperschaft im Sinne von Absatz 1, die bewertet wird, ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnet, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde oder die benannte Behörde eine der in Absatz 10 Buchstabe c genannten Maßnahmen ergreifen kann.

(*9)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).“"

c)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EBA gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 1. Januar 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für diesen Absatz in Bezug auf die Bewertung von A-SRI heraus. In diesen Leitlinien wird den internationalen Rahmenregelungen für national systemrelevante Institute sowie den unionsspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.

Nach Beratung mit dem ESRB erstattet die EBA der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die geeignete Methode für die Gestaltung und Kalibrierung der Quoten des A-SRI-Puffers.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter, teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.“

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Vorbehaltlich der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Genehmigung der Kommission kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.

Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 7 dieses Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.

Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines A-SRI-Puffers keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten, nachdem ihr der ESRB die Anzeige gemäß Absatz 7 übermittelt hat, einen Rechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen.“

f)

In Absatz 7 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(7)   Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung eines A-SRI-Puffers zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 5 an; ebenso zeigt sie dem ESRB die Entscheidung der zuständigen Behörde oder der benannten Behörde gemäß Absatz 5a drei Monate vor ihrer Veröffentlichung an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Europäischen Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. In diesen Anzeigen wird Folgendes im Einzelnen dargelegt:“

g)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Unbeschadet des Artikels 133 und des Absatzes 5 dieses Artikels gilt Folgendes: Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen entweder eines G-SRI oder eines A-SRI, das entweder ein Institut oder eine Gruppe ist, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut steht und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so darf der Puffer, der auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das A-SRI gilt, nicht den niedrigeren Wert der folgenden Beträge überschreiten:

a)

die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers und 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; und

b)

3 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder die von der Kommission gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels für die Gruppe auf konsolidierter Basis genehmigte Quote.“

h)

Die Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(9)   Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode nach Absatz 2 dieses Artikels bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt, was einem linearen Anstieg der Anforderung an zusätzlichem harten Kernkapital — ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten höheren Teilkategorie — entspricht. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags an.

(10)   Unbeschadet der Absätze 1 und 9 und unter Verwendung der in Absatz 9 genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen

a)

die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen,

b)

eine Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, deren Gesamtbewertungsergebnis gemäß Absatz 2 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie einstufen und sie damit als G-SRI bezeichnen,

c)

unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Absatz 2a die Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.“

i)

Absatz 11 wird gestrichen.

j)

Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12)   Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt dem ESRB die Namen der G-SRI und A-SRI sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, an. Die Anzeige muss die vollständige Begründung für die Ausübung oder die Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens im Einklang mit Absatz 10 Buchstaben a, b und c enthalten. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Kommission und der EBA und macht die betreffenden Namen öffentlich bekannt. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.

Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde überprüft jährlich die Ermittlung der G-SRI und A-SRI und die Einstufung der G-SRI in die jeweiligen Teilkategorien und übermittelt die Ergebnisse den betreffenden systemrelevanten Instituten und dem ESRB, der die Ergebnisse unverzüglich an die Kommission und die EBA weiterleitet. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht das aktualisierte Verzeichnis der ermittelten systemrelevanten Institute sowie die Teilkategorie, in die jedes als solches bezeichnete G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.“

k)

Absatz 13 wird gestrichen.

l)

Die Absätze 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

„(14)   Unterliegt eine Gruppe auf konsolidierter Basis einem G-SRI- und einem A-SII-Puffer, so gilt jeweils die höhere Pufferanforderung.

(15)   Unterliegt ein Institut einem Systemrisikopuffer nach Artikel 133, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu dem A-SRI-Puffer oder dem G-SRI-Puffer, der gemäß diesem Artikel angewandt wird.

Würde die Summe aus der für die Zwecke des Artikels 133 Absätze 10, 11 oder 12 berechneten Systemrisikopufferquote und der Quote des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers, der dasselbe Institut unterliegt, über 5 % betragen, so findet das Verfahren gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels Anwendung.“

m)

Die Absätze 16 und 17 werden gestrichen.

n)

Absatz 18 erhält folgende Fassung:

„(18)   Unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, nach welchen Methoden die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ein Institut oder eine Gruppe, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, als G-SII ermittelt und nach welcher Methode die Teilkategorien bestimmt werden sowie die Einstufung der G-SRI in die Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz erfolgt.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 30. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

48.

Artikel 132 wird gestrichen.

49.

Die Artikel 133 und 134 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 133

Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels einführen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den Artikeln 130 und 131 dieser Richtlinie erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken im Sinne eines Risikos einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern.

(2)   Die Institute berechnen den Systemrisikopuffer wie folgt:

Formula

dabei ist

BSR = Systemrisikopuffer;

rT = für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts geltende Pufferquote;

ET = Gesamtrisikobetrag eines Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

i= Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5;

ri = für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und

Ei = Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 benennen die Mitgliedstaaten eine Behörde, die dafür zuständig ist, den Systemrisikopuffer festzusetzen und die Risikopositionen und Teilgruppen der Institute zu ermitteln, für die er gilt. Diese Behörde ist entweder die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde von den Instituten verlangen, nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis bzw. auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer, der gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnet wird, vorzuhalten.

(5)   Ein Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:

a)

alle Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt;

b)

die folgenden branchenbezogenen Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt:

i)

alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;

ii)

alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;

iii)

alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Ziffer ii genannten;

iv)

alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Ziffer i genannten;

c)

alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Absätze 12 und 15;

d)

in anderen Mitgliedstaaten belegene branchenbezogene Risikopositionen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Artikel 134;

e)

in Drittländern belegene Risikopositionen;

f)

Teilgruppen aller unter Buchstabe b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.

(6)   Die EBA gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 30. Juni 2020 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die entsprechenden Teilgruppen von Risikopositionen heraus, auf die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde einen Systemrisikopuffer gemäß Absatz 5 Buchstabe f des vorliegenden Artikels anwenden kann.

(7)   Ein Systemrisikopuffer gilt für alle Risikopositionen, oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, aller Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppe(n) dieser Institute, für die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zuständig sind, und wird in Schritten von 0,5 Prozentpunkten oder dessen Vielfachen angepasst. Für die verschiedenen Teilgruppen der Institute und Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden. Der Systemrisikopuffer deckt keine Risiken ab, die bereits durch die Artikel 130 und 131 abgedeckt werden.

(8)   Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines Systemrisikopuffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:

a)

Der Systemrisikopuffer zieht keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich;

b)

die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre überprüfen;

c)

der Systemrisikopuffer darf nicht dafür eingesetzt werden, Risiken abzudecken, die bereits durch die Artikel 130 und 131 abgedeckt werden.

(9)   Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt vor der in Absatz 13 genannten Veröffentlichung der Entscheidung dem ESRB diese an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.

Ist das Institut, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Behörden dieses Mitgliedstaats an.

Gilt eine Systemrisikopufferquote für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB ebenfalls an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer.

In diesen Anzeigen wird Folgendes im Einzelnen dargelegt:

a)

die in dem Mitgliedstaat bestehenden Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken,

b)

die Gründe, weshalb die Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken die Stabilität des Finanzsystems auf nationaler Ebene in einem Ausmaß gefährden, das die Quote des Puffers rechtfertigt,

c)

die Begründung der Annahme, dass der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird,

d)

eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen,

e)

die Quote bzw. Quoten des Systemrisikopuffers, die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche Risikopositionen diese Quoten gelten und welche Institute diesen Quoten unterliegen;

f)

in dem Fall, dass die Systemrisikopufferquote für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die Behörde der Ansicht ist, dass sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 überschneidet.

Führt die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, so hält die zuständige Behörde oder die benannte Behörde lediglich die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes ein.

(10)   Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, nicht zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 3 % für jedwede dieser Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde im Einklang mit Absatz 9 einen Monat vor der in Absatz 13 genannten Veröffentlichung der Entscheidung dem ESRB dies an.

Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den Schwellenwert von 3 % angerechnet.

(11)   Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der die Pufferquote festsetzt, in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission um eine Stellungnahme. Die Kommission legt ihre Stellungnahme binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige vor.

Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der den Systemrisikopuffer festsetzt, dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut.

Ist ein Institut, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission und den ESRB um eine Empfehlung.

Die Kommission und der ESRB legen ihre jeweilige Empfehlung binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige vor.

Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden des Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Institut geltende(n) Systemrisikopufferquote oder -quoten und im Falle einer negativen Empfehlung sowohl der Kommission als auch des ESRB kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote oder -quoten für diese Risikopositionen wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.

(12)   Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so holt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vor der Umsetzung eines Systemrisikopuffers die Genehmigung der Kommission ein.

Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen.

Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 einen Rechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen.

(13)   Jede zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Festsetzung oder Neufestsetzung einer oder mehrerer Systemrisikopufferquoten durch Veröffentlichung auf einer geeigneten Website bekannt. Diese Veröffentlichung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a)

die Systemrisikopufferquote oder -quoten,

b)

die Institute, für die der Systemrisikopuffer gilt,

c)

die Risikopositionen, für die die Systemrisikopufferquote oder -quoten gelten,

d)

eine Begründung der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten,

e)

der Zeitpunkt, ab dem die Institute den festgesetzten oder angehobenen Systemrisikopuffer anwenden müssen, und

f)

die Namen der Länder, wenn die in diesen Ländern belegenen Risikopositionen in den Systemrisikopuffer einfließen.

Wenn die Veröffentlichung der Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe d die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, so werden diese Angaben nicht in die Veröffentlichung aufgenommen.

(14)   Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.

Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Instituts im Hinblick auf das einschlägige Systemrisiko nicht in zufriedenstellendem Maße, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 64 ergreifen.

(15)   Beschließt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde, auf der Grundlage der in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen einen Systemrisikopuffer festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 134 anzuerkennen.

Artikel 134

Anerkennung einer Systemrisikopufferquote

(1)   Andere Mitgliedstaaten können eine nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Quote auf im Inland zugelassene Institute auf die Risikopositionen anwenden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der diese Quote festsetzt.

(2)   Erkennt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 eine Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so zeigt er dies dem ESRB an. Der ESRB hat diese Anzeigen sodann unverzüglich der Kommission, der EBA und dem Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, zu übermitteln.

(3)   Bei seiner Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote gemäß Absatz 1 trägt der betreffende Mitgliedstaat den Angaben Rechnung, die der Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, gemäß Artikel 133 Absätze 9 und 13 vorlegt.

(4)   Erkennt ein Mitgliedstaat eine Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so kann dieser Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem gemäß Artikel 133 angewandten Systemrisikopuffer gelten, sofern die Puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die Puffer dasselbe Risiko ab, so wird nur der höhere Puffer angewandt.

(5)   Der Mitgliedstaat, der eine Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 133 der vorliegenden Richtlinie festsetzt, kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an den oder die Mitgliedstaat(en) zu richten, die die Pufferquote anerkennen können.“

50.

Artikel 136 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(3)   Jede benannte Behörde bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt, welche Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen anzusehen ist; sie setzt die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest oder passt sie erforderlichenfalls an. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Jede benannte Behörde veröffentlich quartalsweise mindestens die folgenden Angaben auf ihrer Website:

a)

die anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers,

b)

das maßgebliche Kredite/BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,

c)

den gemäß Absatz 2 berechneten Puffer-Richtwert,

d)

eine Begründung für die Pufferquote,

e)

bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen,

f)

die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe e weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung nach dem vorliegenden Absatz liegt,

g)

bei einer Herabsetzung der Pufferquote den indikativen Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.

Die benannten Behörden unternehmen alles Notwendige, um den Zeitpunkt dieser Veröffentlichung zu koordinieren.

Die benannten Behörden zeigen dem ESRB jede Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g an. Der ESRB veröffentlicht auf seiner Website alle auf diese Weise angezeigten Pufferquoten sowie die damit zusammenhängenden Angaben.“

51.

In Artikel 141 erhalten die Absätze 1 bis 6 folgende Fassung:

„(1)   Institute, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen, nehmen keine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vor, durch die ihr hartes Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht länger erfüllt wäre.

(2)   Institute, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen, berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag gemäß Absatz 4 und melden diesen der zuständigen Behörde.

In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, dürfen die Institute vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,

b)

eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, oder

c)

Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.

(3)   Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt bzw. nicht übertrifft, darf es durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c keinen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag ausschütten.

(4)   Die Institute berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag ist um jeden Betrag, der sich durch jegliche in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen ergibt, zu kürzen.

(5)   Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst

a)

sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

zuzüglich

b)

sämtliche Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

abzüglich

c)

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

(6)   Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

a)

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.

b)

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.

c)

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.

d)

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

Formula

Formula

dabei ist

Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.“

52.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 141a

Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung

Die kombinierte Kapitalpufferanforderung gilt für die Zwecke des Artikels 141 bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung und alle in nachstehenden Artikeln festgelegten Anforderungen zu erfüllen:

a)

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;

b)

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;

c)

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie.

Artikel 141b

Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

(1)   Ein Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, nimmt keine Ausschüttung im Zusammenhang mit Kernkapital vor, durch die sein Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht länger erfüllt wäre.

(2)   Ein Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, berechnet den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote gemäß Absatz 4 und meldet diesen der zuständigen Behörde.

In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, darf das Institut vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,

b)

eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, oder

c)

Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.

(3)   Wenn ein Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt bzw. nicht übertrifft, darf es durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c keinen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ausschütten.

(4)   Die Institute berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ist um jeden Betrag, der sich durch jegliche in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen ergibt, zu kürzen.

(5)   Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst

a)

jegliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels,

zuzüglich

b)

jeglicher Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels,

abzüglich

c)

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

(6)   Der in Artikel 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:

a)

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.

b)

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.

c)

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.

d)

Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:

Formula

Formula

dabei ist

Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.“

(7)   Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschließlich auf Zahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Bedingung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

(8)   Wenn ein Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Vorlage der in Artikel 141 Absatz 8 aufgeführten Informationen — mit Ausnahme von dessen Buchstabe a Ziffer iii — sowie unter Angabe des gemäß Artikel 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote an.

(9)   Die Institute treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass der Betrag der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.

(10)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels umfasst eine Ausschüttung im Zusammenhang mit Kernkapital alle in Artikel 141 Absatz 10 aufgeführten Maßnahmen.

Artikel 141c

Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des Artikels 141b dieser Richtlinie bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.“

53.

Artikel 142 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Erfüllt ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht, so erstellt es einen Kapitalerhaltungsplan und legt ihn innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die Anforderung nicht erfüllen kann, der zuständigen Behörde vor, es sei denn, die zuständige Behörde lässt eine längere Frist von bis zu zehn Tagen zu.“

54.

Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 verfahren, einschließlich der Kriterien zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 97 Absatz 4;“

55.

Artikel 146 erhält folgende Fassung:

„Artikel 146

Durchführungsrechtsakte

Im Einklang mit dem in Artikel 147 Absatz 2 genannten Prüfverfahren wird eine Änderung des nach Artikel 12 und Titel IV erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und geldpolitischer Entwicklungen als Durchführungsrechtsakt erlassen.“

56.

Nach Artikel 159 wird folgendes Kapitel eingefügt:

KAPITEL 1A

Übergangsbestimmungen für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

Artikel 159a

Übergangsbestimmungen für die Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 schon bestehen, beantragen die Zulassung nach Artikel 21a bis zum 28. Juni 2021. Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft bis zum 28. Juni 2021 die Zulassung nicht beantragt, so werden geeignete Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6 ergriffen.

Während der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übergangszeit müssen die zuständigen Behörden mit allen notwendigen, durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Zulassung nach Artikel 21a zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, ausgestattet sein.“

57.

In Artikel 161 wird folgender Absatz angefügt:

„(10)   Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2023 die Umsetzung und Anwendung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben j und l genannten Aufsichtsbefugnisse, erstellt bis zu diesem Termin einen Bericht und leitet ihn an das Europäische Parlament und den Rat weiter.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Dezember 2020 an. Die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 1 Nummer 29 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Richtlinie dargelegten Änderungen in Bezug auf Artikel 84 und Artikel 98 Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten jedoch ab dem 28. Juni 2021, und die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 52 und 53 der vorliegenden Richtlinie dargelegten Änderungen in Bezug auf die Artikel 141b und 141c sowie Artikel 142 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten ab dem 1. Januar 2022.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 5.

(2)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 36.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2019.

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(9)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.