30.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/2


BESCHLUSS (EU) 2021/689 DES RATES

vom 29. April 2021

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Dezember 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/2252 (2) über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) angenommen. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und das Geheimschutzabkommen (im Folgenden gemeinsam „Abkommen“) wurden am 30. Dezember 2020 vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)

Mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wird die Grundlage für eine breit angelegte Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamen Maßnahmen und besonderen Verfahren geschaffen. Das Geheimschutzabkommen ist ein ergänzendes Abkommen zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und mit diesem eng verbunden, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte des Anwendungsbeginns und der Beendigung. Der Beschluss über den Abschluss der Abkommen sollte sich daher auf eine Rechtsgrundlage für eine Assoziierung stützen, die es der Union ermöglicht, in allen unter die Verträge fallenden Bereichen Verpflichtungen einzugehen.

(3)

Angesichts des außergewöhnlichen und einzigartigen Charakters des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als umfassendes Abkommen mit einem Land, das aus der Union ausgetreten ist, beschließt der Rat, von der Möglichkeit der Union Gebrauch zu machen, in Bezug auf das Vereinigte Königreich ihre externe Zuständigkeit auszuüben.

(4)

Es ist angebracht, die Ausgestaltung der Vertretung der Union im Partnerschaftsrat und in den Ausschüssen, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, festzulegen. Es obliegt der Kommission, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Union zu vertreten und die vom Rat im Einklang mit den Verträgen festgelegten Standpunkte der Union zum Ausdruck zu bringen. Es obliegt dem Rat, seine Aufgaben der Festlegung der Politik und der Koordinierung nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1 EUV wahrzunehmen, indem er die Standpunkte festlegt, die im Namen der Union in dem Partnerschaftsrat und in den Ausschüssen, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, zu vertreten sind. Sofern der Partnerschaftsrat und die Ausschüsse, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, aufgefordert werden, rechtswirksame Akte zu erlassen, sind ferner die im Namen der Union in diesen Gremien zu vertretenden Standpunkte nach dem Verfahren in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festzulegen. Ebenso sollte die Kommission, wenn sie jährliche Konsultationen in Bezug auf die Fischerei durchführt, dies auf der Grundlage von im Namen der der Union zu vertretenden Standpunkte tun, die vom Rat gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen festzulegen sind.

(5)

Jedem Mitgliedstaat sollte es gestattet sein, einen Vertreter als Teil der Unionsdelegation zu entsenden, um den Vertreter der Kommission in den Sitzungen des Partnerschaftsrates und anderer gemeinsamer Gremien, die gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, zu begleiten.

(6)

Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, um es ihm zu ermöglichen, seine Vorrechte gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen.

(7)

Um die Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit rasche und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, und bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme von Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erlassen wird und in der Union in Kraft tritt, sollte die Kommission befugt werden, im Falle von Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder bei Nichterfüllung bestimmter Bedingungen, insbesondere in den Bereichen Warenverkehr, gleiche Wettbewerbsbedingungen, Straßenverkehr, Flugsicherheit, Fischerei und Programme der Union, wie im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegt, Abhilfemaßnahmen wie etwa die Aussetzung von Verpflichtungen aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder ergänzenden Abkommen zu ergreifen; ferner sollte sie befugt werden, Abhilfemaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Kommission sollte den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht unterrichten, solche Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission sollte den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung tragen. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, solche Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so sollte sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür unterrichten.

(8)

Um es der Union zu ermöglichen, rechtzeitig zu reagieren, wenn einschlägige Bedingungen nicht mehr erfüllt werden, sollte die Kommission befugt werden, bestimmte Beschlüsse zur Aussetzung der Vorteile, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Anhangs über ökologische/biologische Erzeugnisse und des Anhangs über Arzneimittel gewährt werden, zu fassen. Die Kommission sollte den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht unterrichten, solche Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission sollte den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung tragen. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, solche Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so sollte sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür unterrichten.

(9)

In allen Fällen, in denen die Union tätig werden muss, um den Abkommen nachzukommen, sind diese Maßnahmen gemäß den Verträgen zu treffen, wobei der Rahmen der den einzelnen Unionsorganen übertragenen Zuständigkeiten gewahrt bleiben muss. Es obliegt daher der Kommission, dem Vereinigten Königreich die gemäß den Abkommen erforderlichen Informationen oder Notifikationen zu übermitteln, es sei denn, in den Abkommen wird auf andere spezifische Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union Bezug genommen, und das Vereinigte Königreich zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Es obliegt der Kommission ferner, die Union vor dem Schiedsgericht zu vertreten, wenn eine Streitigkeit gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens geworden ist. Gemäß der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV hat die Kommission den Rat im Vorfeld zu konsultieren, beispielsweise indem sie ihm die Grundzüge der Vorlagen der Union, die dem Schiedsgericht übermittelt werden sollen, übermittelt und den Bemerkungen des Rates dazu umfassend Rechnung trägt.

(10)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit schließt die Möglichkeit nicht aus, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen mit dem Vereinigten Königreich zu spezifischen Angelegenheiten, die unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallen, in den Bereichen Luftverkehr, Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet Zoll und Mehrwertsteuer sowie soziale Sicherheit schließen.

(11)

Es ist daher erforderlich, Rahmenbedingungen festzulegen, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, wenn sie beschließen, bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Luftverkehr, Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet Zoll und Mehrwertsteuer sowie soziale Sicherheit zu schließen, einschließlich der Bedingungen und Verfahren für die Mitgliedstaaten zur Aushandlung und zum Abschluss solcher bilateralen Vereinbarungen oder Abkommen; dies muss auf eine Weise erfolgen, die sicherstellt, dass sie mit dem Zweck des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und dem Binnenmarkt und dem breiteren Interesse der Union Rechnung tragen. Zudem sollten Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, bilaterale Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in Bereichen auszuhandeln und zu schließen, die nicht unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallen, die Kommission unverzüglich unter vollständiger Achtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit über ihre Absichten und den Verlauf der Verhandlungen unterrichten.

(12)

Es sei daran erinnert, dass das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nach Artikel 774 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission zum räumlichen Geltungsbereich der künftigen Abkommen im Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 weder für Gibraltar gilt noch auf dessen Gebiet Wirkungen entfaltet. Wie in dieser Erklärung vorgesehen, „schließt [dies] jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus“ und werden diese gesonderten Abkommen „unbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, […] der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen“.

(13)

Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union mithilfe des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss ergänzender Übereinkünfte im Sinne von Artikel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

(14)

Aufgrund des äußerst späten Abschlusses der Verhandlungen über die Abkommen konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen vor ihrer Unterzeichnung nicht erfolgen. Aus diesem Grund begannen die Parteien unmittelbar nach der Unterzeichnung der Abkommen mit der abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen in allen 24 verbindlichen Sprachen. Die Parteien haben diese überarbeiteten Wortlaute der Abkommen in allen diesen Sprachen mittels diplomatischer Noten als verbindlich und endgültig festlegt. Diese verbindlichen und endgültigen Wortlaute haben die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an ersetzt und sind diesem Beschluss beigefügt.

(15)

Der Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf Aspekte, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallen, ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(16)

Die Abkommen sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wird in Bezug auf Aspekte, die nicht unter den Euratom-Vertrag fallen, im Namen der Union genehmigt (3).

(2)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt (4).

(3)   Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute der Abkommen, die die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an ersetzen, sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die Kommission vertritt die Union im Partnerschaftsrat, im Handelspartnerschaftsausschuss, in den Handelssonderausschüssen und in den Sonderausschüssen, die gemäß den Artikeln 7 und 8 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt wurden, sowie in allen zusätzlichen Handelssonderausschüssen oder Sonderausschüssen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe g oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden.

Jedem Mitgliedstaat ist es gestattet, einen Vertreter als Teil der Unionsdelegation zu entsenden, um den Vertreter der Kommission in den Sitzungen des Partnerschaftsrats und anderer gemeinsamer Gremien, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, zu begleiten.

(2)   Damit der Rat in der Lage ist, seine Aufgaben der Festlegung der Politik, der Koordinierung und der Beschlussfassung gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen, indem er insbesondere die Standpunkte, die im Namen der Union im Partnerschaftsrat, im Handelspartnerschaftsausschuss, in den Handelssonderausschüssen und in den Sonderausschüssen zu vertreten sind, festlegt, stellt die Kommission sicher, dass der Rat alle Informationen und Dokumente, die eine Sitzung eines dieser gemeinsamen Gremien oder im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmende Rechtsakte betreffen, rechtzeitig vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens erhält, jedoch keinesfalls später als acht Arbeitstage vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens.

Ferner wird der Rat rechtzeitig über die Beratungen und die Ergebnisse der Sitzungen des Partnerschaftsrates, des Handelspartnerschaftsausschusses, der Handelssonderausschüsse und der Sonderausschüsse sowie die Einleitung des schriftlichen Verfahrens unterrichtet und erhält Entwürfe der Protokolle sowie alle Dokumente, die mit diesen Tagungen oder der Einleitung von Verfahren in Zusammenhang stehen.

(3)   Dem Europäischen Parlament wird ermöglicht, seine institutionellen Vorrechte während des gesamten Prozesses gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen.

(4)   In den ersten fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit Bericht. Der jährliche Bericht weist, soweit erforderlich, auf alle einschlägigen Entwicklungen in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in den Bereichen Subventionskontrolle und Besteuerung, die unter Teil zwei Teilbereich eins Titel XI des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, sowie auf alle einschlägigen Entwicklungen bezüglich des Schutzniveaus von Arbeits- und Sozialstandards, Umwelt und Klima, die unter jenen Titel fallen, hin. Nach den ersten fünf Jahren erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre Bericht.

Artikel 3

(1)   Bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme der in Buchstabe a bis k dieses Absatzes aufgeführten Maßnahmen in der Union in Kraft tritt, wird jeder Beschluss der Union, solche Maßnahmen zu ergreifen, von der Kommission im Einklang mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bedingungen getroffen, und zwar in Bezug auf Folgendes:

a)

die Aussetzung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß Artikel 34 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

b)

die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 374 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

c)

die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen gemäß Artikel 411 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

d)

die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 469 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

e)

Ausgleichsmaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 501 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

f)

die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 506 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

g)

die Aussetzung oder Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union gemäß den Artikeln 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

h)

ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich oder dessen Annahme oder die Aussetzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verpflichtungen im Anschluss an ein Schiedsverfahren oder ein Sachverständigenpanel-Verfahren gemäß Artikel 749 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

i)

die Schutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 773 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

j)

die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 448 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;

k)

die Aussetzung von Akzeptanz-Verpflichtungen gemäß Artikel 457 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

(2)   Die Kommission unterrichtet den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission trägt den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls auch das Europäische Parlament.

(3)   Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür.

(4)   Die Kommission kann auch Maßnahmen zur Wiedereinsetzung der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, wie sie vor der Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestanden, annehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5)   Falls die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ausgleichsmaßnahmen aufgrund anhaltender erheblicher Unterschiede länger als ein Jahr andauern, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Überprüfungsklausel gemäß Artikel 411 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu aktivieren. Die Kommission prüft das entsprechende Ersuchen zeitnah und zieht in Erwägung, im Einklang mit den im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bestimmungen gegebenenfalls den Partnerschaftsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür.

(6)   Vor der Annahme eines spezifischen Rechtsakts über die Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen und spätestens bis zum 1. Januar 2022 überprüft der Rat die im vorliegenden Artikel dargelegten Vorkehrungen.

Artikel 4

Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten erklären, dass sich aus der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erhebliche Schwierigkeiten für sie ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Fischerei, prüft die Kommission das Ersuchen vorrangig und befasst im Einklang mit den im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bestimmungen erforderlichenfalls den Partnerschaftsrat mit dieser Angelegenheit. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so wird die Angelegenheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Rahmen der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Überprüfungen behandelt. Bestehen diese Schwierigkeit fort, so werden die erforderlichen Schritte unternommen, um ein Abkommen auszuhandeln und zu schließen, mit dem die erforderlichen Änderungen am Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgenommen werden.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union jegliche Beschlüsse zu fassen, um

a)

nach der Neubewertung der Gleichwertigkeit, die bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen ist, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs 14 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu bestätigen oder auszusetzen;

b)

im Einklang mit Artikel 3 Absätze 5 und 6 des Anhangs 14 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Anerkennung der Gleichwertigkeit auszusetzen;

c)

von einer Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellte amtliche Dokumente über die Gute Herstellungspraxis für Herstellungsanlagen außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der ausstellenden Behörde zu akzeptieren und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Union diese amtlichen Dokumente über die Gute Herstellungspraxis im Einklang mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Anhangs 12 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit akzeptiert;

d)

alle erforderlichen Durchführungsbestimmungen für den Austausch amtlicher Dokumente über die Gute Herstellungspraxis mit einer Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 6 des Anhangs 12 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und für den Informationsaustausch mit einer Behörde des Vereinigten Königreichs über Inspektionen von Herstellungsanlagen gemäß Artikel 7 jenes Anhangs anzunehmen;

e)

die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis, die vom Vereinigten Königreich ausgestellt wurden, auszusetzen und das Vereinigte Königreich über ihre Absicht zu unterrichten, Artikel 9 des Anhangs 12 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit anzuwenden und gemäß Artikel 8 Absatz 3 jenes Anhangs in Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich einzutreten;

f)

für alle oder einige der in Anlage C des Anhangs 12 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Produkte die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 9 Absatz 1 jenes Anhangs ganz oder teilweise auszusetzen.

(2)   Es gilt Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel 419 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen:

a)

Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel 419 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten;

b)

im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden.

Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Genehmigungen im Sinne von Artikel 419 Absatz 9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den dort festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zu erteilen. Bei der Erteilung dieser Genehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel 419 Absatz 9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen:

a)

Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel 419 Absatz 9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten;

b)

im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden.

Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sind befugt, mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 41 des Protokolls zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle oder in Bezug auf Sachverhalte, die nicht unter das Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter den folgenden Bedingungen bilaterale Abkommen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen:

a)

Das geplante Abkommen ist mit dem Funktionieren des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder des Binnenmarktes vereinbar und darf diese nicht untergraben;

b)

das geplante Abkommen ist mit dem Unionsrecht vereinbar und darf weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen;

c)

das geplante Abkommen entspricht dem im AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.

Artikel 8

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine bilaterale Vereinbarung im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 3 oder ein bilaterales Abkommen im Sinne von Artikel 7 auszuhandeln, hält die Kommission über die Verhandlungen, die er mit dem Vereinigten Königreich über solche Vereinbarungen oder Abkommen führt, auf dem Laufenden und ersucht sie gegebenenfalls, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen.

(2)   Nach Abschluss der Verhandlungen legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den daraus resultierenden Entwurf der Vereinbarung oder des Abkommens vor. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat davon unverzüglich in Kenntnis.

(3)   Spätestens drei Monate nach Erhalt des Entwurfs der Vereinbarung oder des Abkommens entscheidet die Kommission, ob die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 des Artikels 6 Absatz 1 bzw. 3 oder aber des Artikels 7 erfüllt sind. Der betreffende Mitgliedstaat darf die fragliche Vereinbarung oder das fragliche Abkommen unterzeichnen und schließen, wenn die Kommission zu der Entscheidung gelangt, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen eines Monats nach Inkrafttreten der Vereinbarung oder Übereinkunft oder, wenn es sich um eine vorläufig anwendbare Vereinbarung oder ein vorläufig anwendbares Abkommen handelt, binnen eines Monats nach Beginn der vorläufigen Anwendung eine Ausfertigung der Vereinbarung oder des Abkommens.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, bilaterale Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in Bereichen auszuhandeln und zu schließen, die nicht unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallen, unterrichten die Kommission unverzüglich unter vollständiger Achtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit über ihre Absichten und den Verlauf der Verhandlungen.

Artikel 10

Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss etwaiger ergänzender Übereinkünfte im Sinne von Artikel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

Artikel 11

Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehene(n) Notifikation(en) — einschließlich der Notifikation über den Abschluss der internen Anforderungen und Verfahren für die Zustimmung, gebunden zu sein — und die in Artikel 19 Absatz 1 in des Geheimschutzabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 12

Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 13

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Zustimmung vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).

(3)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

(4)  Siehe Seite 2540 dieses Amtsblatts.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).