7.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1226 DES RATES

vom 30. Juni 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/544 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland (2015/1411)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2015 ersuchte der Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus („ESM“) die Kommission, in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank („EZB“), dem ESM, der griechischen Regierung und gegebenenfalls dem Internationalen Währungsfonds („IWF“) eine Einigung über ein makroökonomisches Anpassungsprogramm für Griechenland zu erzielen. Das Programm wurde gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erarbeitet. Am 11. August 2015 erzielten diese Institutionen mit der griechischen Regierung eine Einigung auf technischer Ebene über ein makroökonomisches Anpassungsprogramm (im Folgenden „das Programm“). Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission wurde das Programm vom Rat in Form eines Durchführungsbeschlusses des Rates (2) angenommen.

(2)

Infolge dieser Vereinbarung verabschiedete Griechenland ein umfassendes Paket politischer Maßnahmen, die im Rahmen eines dreijährigen makroökonomischen ESM-Anpassungsprogramms ab dem dritten Quartal 2015 bis zum dritten Quartal 2018 umgesetzt werden sollten.

(3)

Das umfassende Maßnahmenpaket, das in der ESM-Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen („Memorandum of Understanding“) vom 19. August 2015 niedergelegt ist, zielt darauf ab, das Vertrauen der Finanzmärkte wiederherzustellen, zu einem soliden gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht zurückzufinden und die Wirtschaft auf einen Pfad nachhaltigen Wachstums zurückzuführen. Das Paket baut auf vier Säulen auf: Wiederherstellung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Gewährleistung von Finanzstabilität, Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum sowie Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung.

(4)

Nach Abschluss der ersten Programmüberprüfung und im Anschluss an die Stellungnahme der Euro-Gruppe vom 25. Mai 2016, an die positive Bewertung der Programmumsetzung durch die Kommission und die EZB und an die Genehmigung durch den ESM unterzeichneten Griechenland und die Kommission (im Namen des ESM) am 16. Juni 2016 eine ergänzende Vereinbarung (Supplementary Memorandum of Understanding). Mit der ergänzenden Vereinbarung werden die in der ursprünglichen Vereinbarung festgelegten politischen Bedingungen aktualisiert, um dem Fortschritt bei der Programmumsetzung Rechnung zu tragen.

(5)

Am 25. Mai 2016 trug die Euro-Gruppe in ihrer Stellungnahme auch der Tragfähigkeit der griechischen Schulden Rechnung. Sie einigte sich auf ein Paket von Schuldenmaßnahmen, die nach Bedarf schrittweise eingeführt werden, um den vereinbarten Schwellenwert für den Bruttofinanzierungsbedarf zu erreichen. Des Weiteren stimmte die Euro-Gruppe überein, dass das erste Maßnahmenbündel kurzfristig umgesetzt werden sollte, und zwar ab dem Abschluss der ersten Überprüfung bis zum Ende des Programms. Am 23. Januar 2017 verabschiedeten die Verwaltungsräte des ESM und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität die Bestimmungen zur Umsetzung der kurzfristigen Entschuldungsmaßnahmen für Griechenland, deren Umsetzung begonnen hat. Des Weiteren stimmte die Euro-Gruppe am 25. Mai 2016 überein, dass sie nach der erfolgreichen Durchführung des Programms bis Mitte 2018 die Umsetzung eines möglichen zweiten Maßnahmenbündels erwarte, falls das zur Einhaltung des vereinbarten Schwellenwerts für den Bruttofinanzierungsbedarf erforderlich sein sollte.

(6)

Die Euro-Gruppe begrüßte am 25. Mai 2016 die Absicht der IWF-Führung, dem Exekutivdirektorium des IWF die Genehmigung einer Finanzierungsvereinbarung für Griechenland vorzuschlagen. Am 5. Dezember 2016 bestätigte die Euro-Gruppe diesen Standpunkt und betonte darüber hinaus die Notwendigkeit geteilter Konditionalität, welche zwischen allen Institutionen und Griechenland vereinbart werden sollte. Zudem rief die Euro-Gruppe die Institutionen und Griechenland am 5. Dezember 2016 zur raschen Wiederaufnahme der Verhandlungen auf, um zügig eine Vereinbarung auf Arbeitsebene auf der Grundlage dieser geteilten Konditionalität zu erreichen, und ermächtigte die Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ mit der Bewertung jener Vereinbarung auf Arbeitsebene. Die Konditionalität umfasst die Verabschiedung eines vorab genehmigten Fiskalpakets, um mittelfristig einen Primärüberschuss von 3,5 % des BIP zu gewährleisten.

(7)

Die griechische Wirtschaft hat vor dem Hintergrund erhöhter Unsicherheit und der Einführung von Kapitalkontrollen ein hohes Maß an Widerstandsfähigkeit gezeigt; so ist etwa das BIP im Jahr 2015 um nur 0,2 % geschrumpft. Im Jahr 2016 stagnierte die griechische Wirtschaft, da das aufkeimende Wachstum des Privatkonsums vom sinkenden öffentlichen Verbrauch und den geringeren Nettoausfuhren aufgehoben wurde. Nach der Frühjahrsprognose 2017 der Kommission dürfte die griechische Wirtschaft 2017 um 2,1 % und 2018 um 2,5 % wachsen, wobei der Aufschwung von einem sich bessernden Wirtschaftsklima getragen wird, das sich positiv auf Investitionen und Verbrauch auswirkt.

(8)

Der Prognose zufolge würde die Schuldenquote 2016 179,0 %, 2017 178,8 %, 2018 174,6 % und 2019 165,2 % betragen. Folglich würde die Schuldenquote ab 2017 einem Abwärtstrend folgen. Griechenland erreichte einen Primärüberschuss von 0,5 % des BIP im Jahr 2015 und 4,2 % des BIP im Jahr 2016, womit seine Programmziele von – 0,25 % bzw. 0,5 % des BIP mehr als erfüllt wurden. Die griechische Regierung schlägt einen haushaltspolitischen Pfad ein, der auf Primärüberschussvorgaben von 1,75 % des BIP 2017 und 3,5 % des BIP mittelfristig ab 2018 beruht. Die Staffelung der haushaltspolitischen Ziele steht mit den Wachstumsraten in Einklang, die für die griechische Wirtschaft mit Überwindung der tiefsten Rezession seit Beginn der Aufzeichnung erwartet werden.

(9)

Angesichts der aktualisierten Prognosen durch die Kommissionsdienststellen und angesichts der Ergebnisse der zweiten Überprüfung durch die Kommission sollte das bestehende Programm in Abstimmung mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF aktualisiert werden, um den von den griechischen Behörden bis Ende des ersten Quartals 2017 durchgeführten Reformen Rechnung zu tragen. Auf dieser Grundlage sollte die aktualisierte Konditionalität die Bandbreite der Politikmaßnahmen widerspiegeln, die für die künftige erfolgreiche Umsetzung des Programms erforderlich sind, um das Ziel der Rückführung der griechischen Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum zu erreichen. Daher ist es angezeigt, den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates zu ändern.

(10)

Jede Form von Finanzhilfe, die an Griechenland geleistet wird, um es bei der Umsetzung seines Programms zu unterstützen, sollte mit den rechtlichen Anforderungen und der Politik der Union und insbesondere mit dem Rahmen der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar sein. Soweit die im makroökonomischen Anpassungsprogramm vorgesehenen Maßnahmen die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten einschränken, ist diese Einschränkung mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta vereinbar. Interventionen zur Stützung der Finanzinstitute sollten gemäß den Wettbewerbsregeln der Union erfolgen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass alle Maßnahmen, die in einer Vereinbarung im Rahmen der beantragten Finanzhilfe des ESM festgeschrieben werden, voll und ganz mit diesem Beschluss vereinbar sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/544 des Rates erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Griechenland setzt die Haushaltskonsolidierung durch dauerhafte Maßnahmen hoher Qualität bei gleichzeitiger Minimierung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen fort. Die griechische Regierung verpflichtet sich dazu, mittelfristig tragfähige öffentliche Finanzen zu erreichen und beträchtliche nachhaltige Primärüberschüsse zu erzielen, die einen stetigen Rückgang der Schuldenquote bewirken. Griechenland schlägt dementsprechend einen haushaltspolitischen Pfad ein, der auf Primärüberschussvorgaben von 1,75 % des BIP 2017 und 3,5 % des BIP mittelfristig ab 2018 beruht. Die griechische Regierung verpflichtet sich dazu, bis 2018 weitere strukturelle Maßnahmen mit einem Ertrag von 0,3 % des BIP zu ergreifen, um den Pfad in Richtung auf den angestrebten Primärüberschuss zu sichern. Die Maßnahmen zur Einhaltung der Primärüberschussvorgaben, wie im Rahmen der zweiten Überprüfung vereinbart, umfassen: die Straffung von Sozialleistungen und die Abschaffung von Steueraufwendungen auf der Grundlage der Empfehlungen aus der Überprüfung des Sozialschutzsystems durch die Weltbank; die Rationalisierung der Gesundheitsausgaben durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des geschlossenen Budgets und die Senkung von Obergrenzen für Rückforderungen (Clawback-Obergrenzen); die Einführung einer Steuer auf kurzfristig vermietete Touristenunterkünfte; und die Rationalisierung bestimmter Leistungsanreize und Vergütungen im öffentlichen Sektor.

(2)   Um die Neuausrichtung des Haushalts auf wachstumsfreundlichere und verteilungspolitisch gerechtere Maßnahmen zu fördern und gleichzeitig die Einhaltung der mittelfristigen Haushaltsziele zu gewährleisten, ergreifen die griechischen Behörden folgende gesetzliche Maßnahmen:

i)

Verabschiedung einer mittelfristigen Haushaltsstrategie für die Jahre 2018-2021 im Einklang mit den vereinbarten mittelfristigen Zielen, die ohne wachstumsschädliche Maßnahmen zu erreichen sind.

ii)

Einführung einer Pensionsreform, die im Zeitraum 2019-2022 Nettoeinsparungen von 1 % des BIP bewirkt, und einer Einkommensteuerreform, die 2020, 2021 und 2022 zu Nettoeinsparungen von 1 % des BIP führt.

iii)

Verabschiedung eines wachstumsfördernden Steuerpakets, das auf Nettobasis Erträge bringt, die der Einkommensteuerreform entsprechen und Folgendes umfasst: i) eine Senkung der Einkommensteuersätze und des Solidaritätszuschlags mit einer mittelfristigen Haushaltsauswirkung von 0,8 % des BIP; ii) eine Senkung der Körperschaftsteuer mit einer mittelfristigen Haushaltsauswirkung von 0,1 % des BIP; und iii) eine Senkung der Immobiliensteuer (ENFIA) mit einer Auswirkung von 0,1 % des BIP.

iv)

Verabschiedung eines zielgerichteten Ausgabenpakets, das auf Nettobasis Erträge bringt, die der Pensionsreform entsprechen und Folgendes umfasst: i) eine Ausgabensteigerung bei zielgerichteten Sozialleistungen (Wohngeld, Leistungen für Kinder, Schulessen, frühkindliche Bildung und Betreuung, vorschulische Bildung, bedarfsabhängige Senkung der Selbstbehalte bei Gesundheitsleistungen) um 0,7 % des BIP; ii) qualitativ hochwertige öffentliche Investitionen in die Infrastruktur in Höhe von 0,15 % des BIP; und iii) aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in Höhe von 0,15 % des BIP.

v)

Umsetzung der einkommensteuerbezogenen Maßnahmen im Jahr 2019, falls eine zukunftsgerichtete Bewertung im Rahmen der letzten Programmüberprüfung ergibt, dass eine vorgezogene Umsetzung erforderlich ist, um die vereinbarte Primärüberschussvorgabe von 3,5 % des BIP im Jahr 2019 einzuhalten, die ohne wachstumsschädliche Maßnahmen zu erreichen ist.

vi)

Das expansive Paket ist ab 2019 umzusetzen, geknüpft an eine Bewertung und eine Einigung in der letzten Programmüberprüfung nach einem transparenten Verfahren; dabei entspricht der umzusetzende Betrag dem von den Institutionen für Griechenland projizierten Überschuss im Verhältnis zu den vereinbarten mittelfristigen Zielen, um deren Einhaltung zu gewährleisten.

(3)   Die griechischen Behörden schaffen alle erforderlichen Rahmenbedingungen für die vollständige Realisierung der Unabhängigen Behörde für Öffentliche Einnahmen und ihrer Funktionsfähigkeit. Sie ergreifen weitere Maßnahmen für eine bessere Einhaltung der Steuervorschriften, darunter Rechtsvorschriften zur Förderung und Erleichterung elektronischer Zahlungen. Maßnahmen zur Unterstützung des Kampfs gegen Steuerumgehung zielen unter anderem darauf ab, das Modell der Zusammenarbeit zwischen der Justiz und den Steuerbehörden zu verbessern.

(4)   Die griechischen Behörden ergreifen Maßnahmen, um das Haushaltsverfahren und das öffentliche Finanzmanagement weiter zu stärken. Sie gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften uneingeschränkt mit dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt) vereinbar sind. Des Weiteren legen die griechischen Behörden einen mittelfristigen Aktionsplan vor, um zu gewährleisten, dass die Zahlungen der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) entsprechen. Sie verbessern den Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, indem sie unter anderem die zentrale Vergabe vorantreiben.

(5)   Die griechischen Behörden setzen die neuen Rechtsvorschriften der umfassenden Pensionsreform von 2016 vollumfänglich um. Um die öffentlichen Gesundheitsausgaben zu rationalisieren, ergreifen die griechischen Behörden strukturelle Maßnahmen mit dem Schwerpunkt der Effizienzsteigerung, einschließlich eines geschlossenen Budgets (Obergrenze für Rückforderungen), um Positionen abzudecken, die zuvor nicht unter die Rückforderungsvereinbarung fielen. Sie veröffentlichen einen aktualisierten Preisanzeiger, um die Preise für pharmazeutische Erzeugnisse zu senken, aktualisieren und veröffentlichen regelmäßig Positiv- und Negativ-Listen und verabschieden weitere Maßnahmen zur besseren Marktdurchdringung von Generika.

(6)   Die griechischen Behörden gewährleisten die reibungslose Einführung und Umsetzung des neuen Grundsicherungssystems. Auf der Grundlage der einschlägigen Empfehlungen aus der Überprüfung des Sozialschutzsystems durch die Weltbank nehmen sie eine tief greifende Reform der Sozialhilfe vor. Diese Reform muss darauf abzielen, das System zu straffen und besser auf die Bedürftigsten auszurichten, auch durch die Umleitung von Ressourcen hin zur Finanzierung der landesweiten Einführung des neuen Grundsicherungssystems.

(7)   Um die Finanzstabilität zu gewährleisten, veröffentlichen die griechischen Behörden einen Fahrplan für die Lockerung der Kapitalkontrollen und vermeiden dabei unangemessene Verzögerungen unter Wahrung der Finanzstabilität. Sie bewerten und beseitigen Hindernisse im Sekundärmarkt für notleidende Kredite, die im Bericht über die Bewertung der Umsetzung des Gesetzes 4354/2015 dargelegt sind, um das Genehmigungsverfahren für Verwalter notleidender Kredite zu straffen. Die griechischen Behörden schaffen ein außergerichtliches System für die Abwicklung notleidender Kredite und gewährleisten seine reibungslose Umsetzung. Das System gewährleistet sowohl großen als auch kleinen Schuldnern mit einem Schuldenstand über einer Mindestschwelle Zugang zu dem Umschuldungsmechanismus, und alle Schuldenelemente, einschließlich privater und öffentlicher Schulden mit Ausnahme von Sozialabgaben und einbehaltenen Steuern, unterliegen dem Umschuldungsmechanismus. Zudem modernisieren die griechischen Behörden das Unternehmensinsolvenzrecht und gewährleisten seine wirksame Umsetzung mit besonderem Schwerpunkt auf der Rolle von Insolvenzverwaltern. Die griechischen Behörden überprüfen die Zivilprozessordnung zur Anpassung an bewährte Verfahren der Union.

(8)   Um Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen zu fördern, widmen sich die griechischen Behörden weiterhin der Erarbeitung und Durchführung breit gefächerter Reformen in Produktmärkten. Diese Reformen zielen darauf ab, bewährte Verfahren der Union zu erreichen. Die Reformen umfassen: die weitere Umsetzung der Empfehlungen aus dem OECD-Instrumentarium zur Beseitigung von Wettbewerbshürden in zahlreichen Branchen; Reformen zur Liberalisierung von Investitionslizenzen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei Unternehmensgründungen; weitere Schritte zur Liberalisierung der reglementierten Berufe; Reformen zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für die Flächennutzung, einschließlich Raumplanung und Katasterwesen; und Maßnahmen für eine bessere Funktionsweise des Wasser- und des Transportwesens.

(9)   Im Bereich der Arbeitsmärkte verabschiedet Griechenland Rechtsvorschriften, mit denen klargemacht wird, dass die Reformen der Tarifverhandlungen von 2011 bis zum Programmende verlängert werden. Die griechischen Behörden ersetzen den derzeitigen Verwaltungsrahmen für Massenentlassungen mit einem Meldeverfahren von höchstens drei Monaten, das keine vorherige Genehmigung vorsieht, und ändern die Gesetzgebung über Arbeitskampfmaßnahmen. Zudem ergreifen die griechischen Behörden weitere Maßnahmen im Kampf gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, sie verbessern die berufliche Aus- und Weiterbildung, und sie setzen den Drei-Jahres-Aktionsplan im Bildungsbereich um.

(10)   Die griechischen Behörden fahren mit der Durchführung weitreichender Reformen in den Energiemärkten fort, um sie an die Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union anzupassen, sie moderner und wettbewerbsfähiger zu machen, Monopolsituationen und Ineffizienzen zu verringern, Innovation zu fördern, eine breitere Nutzung von erneuerbaren Energien und Gas zu fördern und sicherzustellen, dass die Verbraucher in den Genuss der Vorteile all dieser Veränderungen kommen. Um den Marktanteil des etablierten Versorgers im Elektrizitätsmarkt auf das vereinbarte Ziel zu bringen, führen die griechischen Behörden weitere Stromauktionen durch und schlagen im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der Kommission, die durch den Gerichtshof bestätigt wurden (*2), bedingungslose strukturelle Maßnahmen zur Veräußerung eines Teils der Produktionskapazitäten des etablierten Versorgers vor. Darüber hinaus führen die griechischen Behörden das Verfahren zur vollständigen eigentumsrechtlichen Entflechtung des Versorgungsnetzbetreibers und des etablierten Versorgers fort, setzen die Reform der Anreize für erneuerbare Energien weiter um und gewährleisten die rasche Durchführung weiterer Marktreformen. Im Gasmarkt soll die laufende Umsetzung der vorhanden Reformen unter anderem dazu führen, allen Verbrauchern planmäßig ab 2018 einen uneingeschränkten Anbieterwechsel zu ermöglichen. Die griechischen Behörden ergreifen weitere Maßnahmen zur Beseitigung der verbleibenden Hürden für einen echten Wettbewerb in den Groß- und Einzelhandelsmärkten für Gas sowie zur Förderung von Verbundnetzen und der Diversifizierung der Versorgungsquellen.

(11)   Die griechischen Behörden setzen das ehrgeizige Privatisierungsprogramm und Maßnahmen zur Investitionsförderung weiter um. Sie verpflichten sich zur Erleichterung des Privatisierungsprozesses und zum Abschluss aller erforderlichen staatlichen Maßnahmen, die für eine erfolgreiche Durchführung von Ausschreibungen erforderlich sind. Die griechischen Behörden gewährleisten in diesem Zusammenhang den Abschluss aller erforderlichen Maßnahmen, die vierteljährlich zwischen dem Hellenic Republic Asset Development Fund („HRADF“), den Institutionen und der Regierung vereinbart werden. Die Liste der noch ausstehenden staatlichen Maßnahmen wurde vom Direktorium des HRADF genehmigt. Nach Einrichtung der Hellenic Corporation of Assets and Participations (HCAP), in deren Besitz sich wertvolle griechische Vermögenswerte zu befinden haben, tragen die griechischen Behörden dafür Sorge, dass die Geschäftsleitung und die internen Regeln der HCAP internationalen Standards und bewährten Verfahren entsprechen, darunter den OECD-Leitlinien für die Steuerung staatseigener Unternehmen. Übergeordnetes Ziel der HCAP ist es, bedeutende griechische Vermögenswerte zu verwalten, deren Wert zu schützen, zu schaffen und letztlich zu maximieren und durch Privatisierungen und auf andere Weise zu monetarisieren.

(12)   Die Schaffung eines modernen Staatswesens und einer modernen öffentlichen Verwaltung gehört nach wie vor zu den höchsten Prioritäten des Programms. Die griechischen Behörden legen besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der bereits im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen, um die Effizienz des öffentlichen Sektors bei der Bereitstellung wesentlicher öffentlicher Güter und Dienstleistungen zu steigern; besondere Bedeutung kommt dabei der Einstellung und Entpolitisierung von Führungskräften, Leistungsbewertungen und Mobilität zu. Ferner werden Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit des Justizsystems, auch durch die Möglichkeit der Durchführung elektronischer Auktionen, und zur Verstärkung der Korruptionsbekämpfung ergriffen. Die institutionelle und operative Unabhängigkeit wichtiger Institutionen wie der Steuerverwaltung und des statistischen Amts (ELSTAT) ist durch die weitere Umsetzung bereits verabschiedeter Reformen zu stärken.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland (2015/1411) (ABl. L 91 vom 7.4.2016, S. 27).