4.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 7. Dezember 2010

über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

(2011/77/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Irland ist unlängst auf den Finanzmärkten unter starken Druck geraten, da die Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen angesichts der massiven Stützungsmaßnahmen für den geschwächten Finanzsektor immer größer wurden. Aufgrund der starken Exponierung auf dem Hypothekenmarkt und im Bausektor verzeichnete das inländische Bankensystem große Verluste infolge des Zusammenbruchs dieser beiden Branchen. Die derzeitige Krise von Wirtschaft und Banken zeitigte auch dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen Irlands, die durch die Folgen der Rezession noch verschlimmert wurden. Sinkende Steuereinnahmen sowie eine Erhöhung der zyklischen Ausgaben, die insbesondere auf einen Anstieg der Arbeitslosigkeit zurückzuführen waren, haben — verglichen zu den günstigen Daten vor der Krise und trotz der Umsetzung fünf bedeutender Haushaltskonsolidierungspakete seit Mitte 2008 — zu einem hohen gesamtstaatlichen Defizit und einem raschen Anstieg der Verschuldung beigetragen. Die Stützungsmaßnahmen für den Bankensektor, einschließlich erheblicher Kapitalzuschüsse, haben wesentlich zur Verschlechterung der öffentlichen Finanzen beigetragen. Die derzeitigen Bedenken der Märkte spiegeln vor allem die Tatsache wider, dass die Solvenz der irischen Staatsfinanzen und die des Bankensystems seit der Krise untrennbar miteinander verwoben sind; so stiegen die Renditen für irische Staatsanleihen erheblich an, während der inländische Bankensektor von der Finanzierung durch die internationalen Märkte praktisch abgeschnitten ist.

(2)

Aufgrund dieser schwerwiegenden Störungen von Wirtschaft und Finanzwelt, die durch außergewöhnliche, über die Kontrolle durch die Regierung hinausgehende Vorfälle verursacht wurden, baten die irischen Behörden die Europäische Union, die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den Internationalen Währungsfonds (IWF) am 21. November 2010 offiziell um finanziellen Beistand, um die Wirtschaft wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zurückzuführen, die ordnungsgemäße Funktionsweise des Bankensystems zu gewährleisten sowie die finanzielle Stabilität in der Union und im Euroraum zu wahren. Am 28. November 2010 einigte man sich auf technischer Ebene auf ein umfassendes politisches Paket für den Zeitraum 2010-2013.

(3)

Der Entwurf des wirtschaftlichen und finanziellen Anpassungsprogramms (nachfolgend „das Programm“), der dem Rat und der Kommission übermittelt wurde, soll das Vertrauen der Finanzmärkte in den irischen Bankensektor und die öffentlichen Finanzen wieder herstellen und es der Wirtschaft ermöglichen, wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu gelangen. Zu diesem Zweck umfasst das Programm drei wesentliche Elemente: Zum einen eine Strategie für den Finanzsektor, samt einer erheblichen Verkleinerung, eines Abbaus der Fremdfinanzierungen und einer Umstrukturierung des Bankensektors, die durch eine angemessene Rekapitalisierung im Rahmen des vorhandenen Bedarfs ergänzt werden. Zum anderen eine ehrgeizige Haushaltskonsolidierungsstrategie, die sich auf das von den irischen Behörden am 24. November 2010 veröffentlichte nationale Stabilisierungsprogramm („National Recovery Plan“) für den Zeitraum 2011-2014 stützt. Das Stabilisierungsprogramm enthält zudem ausführliche Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen, die die Bruttoverschuldung des Staates auf mittelfristige Sicht nachhaltig zurückführen sollen. Die Behörden sind verpflichtet, das Defizit bis 2015 unter die 3 %-Marke des BIP zurückzuführen; hierbei handelt es sich um die vom Rat am 7. Dezember 2010 neu festgesetzte Frist. Drittens legt das Programm — ebenfalls auf der Grundlage des nationalen Stabilisierungsprogramms — eine ehrgeizige Strukturreformagenda fest, insbesondere für den Arbeitsmarkt, die die Anpassung erleichtern und das wirtschaftliche Wachstumspotenzial untermauern soll. Im Rahmen dieses ehrgeizigen politischen Pakets erbitten die irischen Behörden den finanziellen Beistand der Union und der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie bilaterale Darlehen des Vereinigten Königreichs, Schwedens, Dänemarks und des IWF.

(4)

Den derzeitigen Prognosen der Kommission für das nominale BIP-Wachstum zufolge (1,4 % für 2011, 2,7 % für 2012 und 3,8 % für 2013), ist der in der in der Empfehlung des Rates vom 7. Dezember 2010 mit dem Ziel, das übermäßige Defizit in Irland zu beenden, genannte haushaltspolitische Anpassungspfad mit der Schuldenquote von 98,9 % im Jahr 2010, 113,5 % im Jahr 2011, 120,0 % im Jahr 2012 und 121,8 % im Jahr 2013 konsistent. Die Schuldenquote dürfte sich folglich bis 2013 stabilisieren und danach rückläufig sein, sofern weitere Fortschritte beim Abbau des Defizits erzielt werden. Die Schuldendynamik wird durch mehrere Transaktionen unter dem Strich beeinflusst, die voraussichtlich dazu führen werden, dass die Schuldenquote 2011 um 5,3 Prozentpunkte des BIP und 2012 um 0,8 Prozentpunkte steigt und 2013 um 1,3 Prozentpunkte fallen wird. Dies umfasst projizierte Kapitalzuführungen für Banken und Verringerungen der Liquiditätsreserven im Jahr 2011 sowie den Unterschied zwischen aufgelaufenen Zinsen und Barzinszahlungen.

(5)

Im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) vertritt die Kommission die Auffassung, dass Irland einen Gesamtfinanzierungsbedarf von 85 Mrd. EUR für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Ende 2013 hat. Unbeschadet der beträchtlichen haushaltspolitischen Anpassung könnte die Finanzierungslücke bei den öffentlichen Finanzen während des Programmzeitraums bis zu 50 Mrd. EUR ausmachen. Dies setzt Umschuldungsraten für fällige langfristige Schulden von 0 % bis Ende 2011, 20 % im Jahr 2012 und 80 % im Jahr 2013 voraus. Auch im Hinblick auf die kurzfristigen Schulden werden herkömmliche Umschuldsannahmen angestellt. Die Strategie für den Finanzsektor, die Gegenstand des Programms ist und zur nachhaltigen Wiederherstellung des Vertrauens in das irische Bankensystem beitragen soll, beinhaltet eine Bankenstützung von bis zu 35 Mrd. EUR. Dazu gehört eine unmittelbare Kapitalzuführung von bis zu 10 Mrd. EUR an ausgewählte Banken, damit sie ihre Kernkapitalquote („Tier 1“) auf 12 % anheben sowie erste Maßnahmen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils umsetzen und Sicherheitsabschläge bei zusätzlichen Darlehen, die an „National Asset Management Agency“ (NAMA) zu übertragen sind, berücksichtigen können. Ein weiterer bereit gestellter Kapitalbetrag in Höhe von 25 Mrd. EUR, der an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, soll den Banken Gewissheit geben, dass sie die derzeitigen und künftigen Kapitalforderungen erfüllen können. Der aktuelle Kapitalbedarf könnte allerdings auch wesentlich niedriger ausfallen, insbesondere aber bei einer erheblichen Verbesserung der Marktbedingungen und für den Fall, dass schwerwiegende und unerwartete Verluste bei den Banken während des Programmzeitraums nicht eintreten.

(6)

Das Programm würde durch Beiträge externer Quellen und den Rückgriff auf Finanzpolster Irlands finanziert. Der finanzielle Beistand der Union für Irland würde im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 eingeführten Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) bis zu 22,5 Mrd. EUR ausmachen. Er wäre Bestandteil der Gesamtunterstützung der europäischen Partner an Irland, die bis zu 45 Mrd. EUR ausmachen kann. Über die Unterstützung durch den EFSM hinaus würden die Darlehen von den Partnerländern in der Union an Irland Beiträge aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (17,7 Mrd. EUR) und bilaterale Unterstützung in Form von Darlehen aus dem Vereinigten Königreich, Schweden und Dänemark (insgesamt 4,8 Mrd. EUR) beinhalten. Darüber hinaus hat Irland ein Darlehen des IWF in Höhe von 19,5 Mrd. Sonderziehungsrechten (entspricht etwa 22,5 Mrd. EUR) im Rahmen einer erweiterten Fondsfazilität beantragt. Der irische Beitrag beliefe sich auf 17,5 Mrd. EUR und käme zustande durch Rückgriff auf die Liquiditätsreserve der Finanzverwaltung und Beiträge aus dem nationalen Pensionsreservefonds („National Pensions Reserve Fund“). Der Beistand durch den EFSM erfolgt unter ähnlichen Bedingungen wie beim IWF.

(7)

Der Rat sollte die Wirtschaftspolitik Irlands regelmäßig, insbesondere im Rahmen der alljährlichen Prüfung der irischen Stabilitätsprogrammaktualisierung und der Umsetzung des nationalen Reformprogramms sowie im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit überprüfen.

(8)

Der finanzielle Beistand der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, die mit Irland vereinbart werden, sollten in einem Memorandum of Understanding on Specific Economic Conditionality (das „Memorandum of Understanding“) niedergelegt werden. Die genauen finanziellen Konditionen sollten in der Darlehensvereinbarung niedergelegt werden.

(9)

Die Kommission sollte sich in Absprache mit der EZB vor Ort und durch regelmäßige vierteljährliche Berichterstattung der irischen Behörden regelmäßig vergewissern, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden.

(10)

Die Kommission sollte Irland im gesamten Verlauf der Programmumsetzung mit weiteren Politikempfehlungen und technischer Hilfe in bestimmten Bereichen zur Seite stehen.

(11)

Die Transaktionen, die durch den Beistand der Union mitfinanziert werden, müssen mit den Politiken der Union vereinbar sein und das Recht der Union einhalten. Interventionen zur Stützung der Finanzinstitute müssen gemäß den Wettbewerbsregeln der Union erfolgen. Die Kommission beabsichtigt, gemeinsam mit der EZB und dem IWF, die Mitgliedstaaten — soweit angemessen — an der Erstellung und Durchführung der aufsichtsrechtlichen Liquiditätsbeurteilung (PLAR) sowie an der Entwicklung der Strategie für die zukünftige Struktur, Tätigkeit und Lebensfähigkeit der irischen Kreditinstitute zu beteiligen.

(12)

Der Beistand sollte im Hinblick auf die Förderung der erfolgreichen Durchführung des Programms gewährt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union gewährt Irland ein Darlehen in Höhe von maximal 22,5 Mrd. EUR, mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 7½ Jahren.

(2)   Der finanzielle Beistand steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses drei Jahre lang zur Verfügung.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Irland von der Kommission in höchstens 13 Raten zur Verfügung gestellt. Eine Rate kann in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden. Die Fälligkeiten der Tranchen der ersten Rate können länger als die in Absatz 1 genannte maximale Durchschnittslaufzeit sein. In diesen Fällen können die Fälligkeiten weiterer Tranchen so festgelegt werden, dass die in Absatz 1 genannte maximale Durchschnittslaufzeit nach Auszahlung aller Raten erreicht wird.

(4)   Die erste Rate wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und des Memorandum of Understanding freigegeben. Jede weitere Darlehensfreigabe hängt von einer positiven vierteljährlichen Bewertung der Einhaltung der in diesem Beschluss und dem Memordandum of Understanding festgelegten allgemeinen wirtschaftspolitischen Auflagen durch Irland seitens der Kommission in Absprache mit der EZB ab.

(5)   Irland trägt die aktuellen Finanzierungskosten der Union für jede Tranche zuzüglich einer Marge von 292,5 Basispunkten, was den Bedingungen für einen Beistand durch den IWF vergleichbar ist.

(6)   Darüber hinaus trägt Irland die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 genannten Kosten.

(7)   Sofern dies zur Finanzierung des Darlehens nötig ist, ist die vorsichtige Nutzung von Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität gestattet.

(8)   Die Kommission beschließt den Umfang und die Freigabe weiterer Raten. Die Kommission beschließt den Umfang der Tranchen.

Artikel 2

(1)   Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Irlands und den Empfehlungen des Rates, insbesondere den Empfehlungen an Irland im Rahmen der Umsetzung des nationalen Reformprogramms und im Rahmen der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Einklang steht.

(2)   Die Kommission vereinbart in Absprache mit der EZB mit den irischen Behörden die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, an die der finanzielle Beistand gemäß Artikel 3 geknüpft wird. Diese Auflagen werden im Einklang mit den Verpflichtungen und Empfehlungen im Sinne von Absatz 1 in einem Memorandum of Understanding niedergelegt, das von der Kommission und den irischen Behörden zu unterzeichnen ist. Die genauen finanziellen Konditionen sollten in der mit der Kommission zu schließenden Darlehensvereinbarung niedergelegt werden.

(3)   Die Kommission vergewissert sich in Absprache mit der EZB regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden und berichten dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vor der Auszahlung jeder Rate. Die irischen Behörden arbeiten zu diesem Zweck uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen und stellen ihnen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den Wirtschafts- und Finanzausschuss laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen.

(4)   Irland verabschiedet zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen zur Sicherung der makroökonomischen Stabilität und führt sie durch, falls solche Maßnahmen im Laufe des Beistandsprogramms erforderlich werden. Die irischen Behörden konsultieren die Kommission und die EZB, bevor sie solche zusätzlichen Maßnahmen beschließen.

Artikel 3

(1)   Das von den irischen Behörden erstellte wirtschaftliche und finanzielle Anpassungsprogramm (das „Programm“) wird hiermit genehmigt.

(2)   Die Auszahlung jeder weiteren Rate erfolgt auf der Grundlage einer zufrieden stellenden Umsetzung des Programms, das im Stabilitätsprogramm Irlands, im nationalen Reformprogramm und insbesondere in den im Memorandum of Understanding festgelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen zum Ausdruck zu bringen ist. Dazu zählen unter anderem die in den Absätzen 4 bis 9 dieses Artikels genannten Maßnahmen.

(3)   Das gesamtstaatliche Defizit darf 10,6 % des für 2011 projizierten BIP, 8,6 % des BIP im Jahr 2012 und 7,5 % des BIP im Jahr 2013 nicht übersteigen, will Irland das Defizit bis 2015 unter die 3 %-Marke des BIP drücken. Der projizierte jährliche Defizitpfad beinhaltet nicht die potenziellen direkten Auswirkungen möglicher Stützungsmaßnahmen für die Banken im Rahmen der Regierungsstrategie für den Finanzsektor entsprechend dem Memorandum of Economic and Financial Policies und dem Memorandum of Understanding. Dieser Pfad steht zudem im Einklang mit der vorläufigen Einschätzung der Kommission (Eurostat) zur ESA95-Rechnungslegung des Buchungszeitpunkts von Zinszahlungen auf Solawechseln, die an die Anglo Irish Bank zu zahlen sind (2), so dass eine Änderung dieser Einschätzung zu einer Änderung des Defizitpfads führen würde.

(4)   Die in den Absätzen 7 bis 9 spezifizierten Maßnahmen sind von Irland vor Ablauf des angegebenen Jahres umzusetzen, wobei die genauen Fristen für die Jahre 2011-2013 im Memorandum of Understanding anzugeben sind. Irland sollte sich darauf vorbereiten, weitere Konsolidierungsmaßnahmen zu ergreifen, um das Defizit bis 2015 unter 3 % des BIP zu senken, sollten sich Abwärtsrisiken für die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Defizitziele verwirklichen.

(5)   Wie im Memorandum of Understanding dargelegt muss Irland das Bankensystem angemessen rekapitalisieren, rasch seinen Fremdkapitalanteil verringeren und eine grundlegende Umstrukturierung durchführen, um das Vertrauen in den Finanzsektor wieder herzustellen. Diesbezüglich entwickelt Irland eine Strategie für die zukünftige Struktur, Tätigkeit und Lebensfähigkeit der irischen Kreditinstitute, die darlegt, wie sichergestellt wird, dass diese Institute in der Lage sind, ohne weitere staatliche Unterstützung zu arbeiten; Irland vereinbart diese Strategie mit der Europäischen Kommission, der EZB und dem IWF. Insbesondere hat Irland folgende Aufgaben:

a)

Es muss Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Allied Irish Banks, Bank of Ireland, Educational Building Society und Irish Life and Permanent bei Bedarf im Hinblick auf ihr Eigenkapital rekapitalisiert werden, so dass gewährleistet ist, dass die Mindesteigenkapitalanforderung von 10,5 % des Kernkapitals („Tier 1“) aufrechterhalten wird, und zwar abhängig von den Ergebnissen der aufsichtlichen Prüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung für 2011;

b)

es muss so schnell wie möglich die Veräußerung von während der Krise an Banken erworbenen Beteiligungen vornehmen; dies hat unter Wahrung der Finanzstabilität und der öffentlichen Finanzen zu erfolgen;

c)

es muss einen spezifischen Plan für die Abwicklung der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society umsetzen, mit dem Kapitalverluste aufgrund der Einstellung der Geschäftstätigkeit dieser nicht mehr lebensfähigen Kreditinstitute so gering wie möglich gehalten werden sollen;

d)

es muss bis Ende 2010 dem Oireachtas (Parlament) Gesetzesentwürfe über die finanzielle Stabilisierung und die Restrukturierung der Kreditinstitute vorlegen, die unter anderem die Lastenteilung durch nachrangige Inhaber von Schuldverschreibungen behandeln;

e)

es muss bis Ende März 2011 dem Oireachtas (Parlament) Gesetzesentwürfe über besondere Abwicklungsregeln für Banken und „building societies“ vorlegen sowie über verbesserte Verfahren für die frühe Intervention der Zentralbank Irlands bei in Not geratenenen Banken.

(6)   Irland trifft vor Ende 2010 folgende Maßnahmen:

Annahme eines Haushaltsplans für 2011 mit Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Gesamtumfang von 6 Mrd. EUR mit dem Ziel einer Senkung des gesamtstaatlichen Defizits in dem in Absatz 3 genannten Zeitrahmen. Der Haushaltsplan hat Maßnahmen vorzusehen, die 2011 zu einer Erhöhung der Einnahmen um mindestens 1,4 Mrd. EUR führen; dazu gehört die Senkung der Einkommensteuerstufen und -vergünstigungen oder gleichwertige Maßnahmen, was 2011 945 000 000 EUR einbringen muss; eine Reduzierung der Steuererleichterungen für Renten und der rentenbezogenen Abzugsmöglichkeiten, wodurch 2011 Einsparungen in Höhe von 155 000 000 EUR zu erzielen sind; eine Verringerung der allgemeinen Steuerausgaben, wodurch 2011 Einsparungen in Höhe von 220 000 000 EUR zu erzielen sind; Erhöhungen der Verbrauchssteuern und verschiedene steuerliche Maßnahmen mit dem Ziel einer Einnahmensteigerung um 80 000 000 EUR für 2011. Darüber hinaus sieht der Haushaltsplan vor, dass die Regierung Methoden skizzieren wird, mit denen 2011 eine Einnahmensteigerung um mindestens 700 000 000 EUR durch einmalige und sonstige Maßnahmen erreicht wird. Der Haushaltsplan sieht für 2011 auch eine Verringerung der gegenwärtigen Ausgaben um mindestens 2,09 Mrd. EUR vor, einschließlich folgender Maßnahmen: Reduzierung der Sozialausgaben; Verringerung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst; eine progressive Kürzung der derzeitigen Ruhegehälter im öffentlichen Dienst von durchschnittlich über 4 %; weitere Einsparungen auf der Ausgabenseite einschließlich Kürzung der Ausgaben für Waren und Dienstleistungen und sonstiger Transferzahlungen; eine Senkung der öffentlichen Investitionsausgaben gegenüber den gegenwärtigen Plänen für 2011 um mindestens 1,8 Mrd. EUR. Unter außergewöhnlichen Umständen sind in enger Absprache mit der Kommission Maßnahmen, die vergleichbare Einsparungen bringen, in Erwägung zu ziehen.

(7)   Irland trifft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2011 folgende Maßnahmen:

a)

Eine Gehaltskürzung für neue Beschäftigte im öffentlichen Dienst um 10 %. Die irische Regierung zieht zudem eine geeignete Anpassung in Betracht, auch in Bezug auf die Lohnsumme im öffentlichen Dienst, um etwaige Lücken bei den projizierten Einsparungen aus Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verwaltung und zur Reduzierung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst auszugleichen;

b)

Annahme eines Haushaltsplans für 2012 mit Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 3,6 Mrd. EUR mit dem Ziel einer Senkung des gesamtstaatlichen Defizits in dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Zeitrahmen. Der Haushaltsentwurf hat insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die in einem ganzen Jahr zu einer Erhöhung der Einnahmen um 1,5 Mrd. EUR führen, darunter unter anderem: eine Senkung der Einkommensteuerstufen und -vergünstigungen; eine Reduzierung der Steuererleichterungen für die private Altersvorsorge; eine Senkung der allgemeinen Steuerausgaben; eine neue Immobiliensteuer; eine Reform der Kapitalertragssteuer und Kapitalerwerbssteuer; und eine Erhöhung der Kohlenstoffsteuer. Der Haushaltsplan sieht eine Senkung der Ausgaben im Jahr 2012 von 2,1 Mrd. EUR vor, einschließlich Kürzungen der Sozialausgaben, Abbau der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, Anpassungen des Ruhegehalts im öffentlichen Sektor und Anpassungen anderer in dem Programm aufgeführten Ausgaben und Senkung der Investitionsausgaben;

c)

Fertigstellung einer unabhängigen Bewertung der Übertragung der Zuständigkeit für die Wasserversorgung von den kommunalen Behörden auf ein Wasserversorgungsunternehmen und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Umsetzung zwecks Beginn der Gebührenerhebung ab 2012/2013;

d)

Erlass von Rechtsvorschriften zur Erhöhung des Rentensalters auf 66 Jahre im Jahr 2014, auf 67 im Jahr 2021 und auf 68 im Jahr 2028 zur Stärkung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Des Weiteren werden die Rentenansprüche für neue Bedienstete des öffentlichen Sektors mit Wirkung ab 2011 reformiert. Dazu gehört eine Überprüfung des beschleunigten Ausscheidens bestimmter Kategorien der Bediensteten im öffentlichen Sektor und eine Indexierung der Renten anhand der Verbraucherpreise. Berechnungsgrundlage für die Renten muss das in der Dienstzeit bezogene Durchschnittsgehalt sein. Das Renteneintrittsalter für neue Bedienstete wird an das Eintrittsalter staatlicher Renten gekoppelt;

e)

Erlass von Maßnahmen zur Untermauerung einer glaubwürdigen haushaltspolitischen Strategie und zur Stärkung des Hauhaltsrahmens. Irland führt eine Haushaltsregel ein, wonach etwaige ungeplante Mehreinnahmen in den Jahren 2011-2015 für den Defizit- und Schuldenabbau zu verwenden sind, und setzt diese Regel um. Wie in dem nationalen Stabilisierungsplan 2011-2014 vorgesehen, setzt Irland einen Haushaltsbeirat ein, der die staatliche Haushaltslage und die Haushaltsprognosen einer unabhängigen Bewertung unterzieht. Irland verabschiedet ein Gesetz über die finanzpolitische Verantwortung, das für jeden Bereich einen mittelfristigen Ausgabenrahmen mit verbindlichen mehrjährigen Ausgabenobergrenzen vorsieht. Dies sollte unter Berücksichtigung etwaiger überarbeiteter Reformen der Economic Governance auf Unionsebene und auf der Grundlage der bereits umgesetzten Reformen erfolgen;

f)

Irland erlässt Änderungen der Rechtsvorschriften zur Beseitigung von Beschränkungen des Handels und des Wettbewerbs in geschützten Sektoren, einschließlich juristischen Berufen, medizinischen Diensten und Berufen im Bereich der Pharmazie;

g)

Rekapitalisierung der irischen inländischen Banken auf einen anfänglichen Wert von 12 % Kernkapital („Tier 1“) unter Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen für zusätzliche Darlehen, die an NAMA zu übertragen sind, und Finanzierung einer frühzeitigen Verringerung des Fremdkapitalanteils durch Bereitstellung von 10 Mrd. EUR im System. Die Rekapitalisierung erfolgt in Form von Aktienanteilen (oder gleichwertigen Instrumenten für die „Educational Building Society“);

h)

Einführung von Rechtsvorschriften zur Reformierung des Mindestlohns, so dass die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert und Verzerrungen durch sektorenbezogene Mindestlöhne verhindert werden, sowie — im Einvernehmen mit der Kommission — Durchführung einer unabhängigen Überprüfung des Rahmens der eingetragenen Beschäftigungsvereinbarungen (Registered Employment Agreements) und der Beschäftigungsverordnungen (Employment Regulation Orders);

i)

eine Reform des Arbeitslosenunterstützungssystems mit dem Ziel der Erhöhung der Anreize für eine frühzeitige Beendigung der Arbeitslosigkeit. Maßnahmen zur Förderung des Wiedereintritts in die Erwerbstätigkeit werden ausgebaut, indem der Bedarf von Arbeitssuchenden besser ermittelt, Einstellungen erhöht und Sanktionen entwickelt werden, damit Empfänger von Arbeitslosenunterstützung Arbeitsplatzsuche betreiben oder Schulungen besuchen; untermauert wird dies durch eine wirkungsvollere Überwachung. Die Sanktionsmechanismen werden so gestaltet, dass sie zwar einen effektiven Einkommensverlust bewirken, aber keine überzogene Strafe darstellen;

j)

Veröffentlichung einer gründlichen Überprüfung des Privatschuldensystems und Aufnahme von Arbeiten für eine Reform der Rechtsvorschriften, die ein Gleichgewicht zwischen den Interessen von Gläubigern und Schuldnern schaffen;

k)

Abfassung eines Berichts mit einer unabhängigen Bewertung des Strom- und Gassektors im Hinblick auf den Bedarf an öffentlicher Finanzierung sowie eines gesteigerten Wettbewerbs. Die irischen Behörden konsultieren die Kommission zu den Ergebnissen dieser Bewertung, um geeignete Ziele aufzustellen;

l)

die Steigerung des Wettbewerbs auf offenen Märkten; die Gesetzgebung wird mit dem Ziel einer glaubwürdigeren Abschreckung reformiert, indem in Wettbewerbsfällen die Möglichkeit der Auferlegung von Geldstrafen und sonstiger Sanktionen geschaffen wird. Darüber hinaus müssen die Wettbewerbsbehörden die Sektoren benennen, die vom Wettbewerbsrecht nicht wirksam erfasst werden, und Verfahren darstellen, mit denen diesen Ausnahmen begegnet werden kann;

m)

die Steigerung des Wachstums im Einzelhandelssektor; die Regierung führt eine Studie durch, um zu untersuchen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Beseitigung der derzeitigen Anforderung an die maximale Größe der Einzelhandelsräumlichkeiten haben wird; Ziel der Beseitigung sind Wettbewerbssteigerungen und Preissenkungen für die Verbraucher. Die Umsetzung der sich aus der Studie ergebenden Strategie wird mit der Kommission erörtert.

(8)   Irland trifft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2012 folgende Maßnahmen:

a)

Annahme eines Haushaltsplans für 2013 mit Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 3,1 Mrd. EUR mit dem Ziel einer Senkung des gesamtstaatlichen Defizits in dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Zeitrahmen. Insbesondere hat der Haushaltsplan Maßnahmen vorzusehen, die zu einer Erhöhung der Einnahmen um mindestens 1,1 Mrd. EUR (eine Übertragung aus 2012 eingerechnet) führen; dazu gehört Folgendes: eine Senkung der Einkommensteuerstufen und -vergünstigungen; eine Reduzierung der Steuererleichterungen für die private Altersvorsorge; eine Senkung der allgemeinen Steuerausgaben und die Einführung einer Immobiliensteuer. Der Haushaltsplan sieht für 2013 auch eine Verringerung der Ausgaben um mindestens 2 Mrd. EUR vor, einschließlich folgender Maßnahmen: Kürzung der Sozialausgaben; Verringerung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst; Ruhegehaltsanpassungen im öffentlichen Dienst; Kürzungen sonstiger Programmausgaben und eine Senkung der Investitionsausgaben;

b)

Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags im Oireachtas zur Reform des Privatschuldensystems im Hinblick auf die Schaffung eines besseren Gleichgewichts zwischen den Interessen von Gläubigern und Schuldnern.

(9)   Um eine reibungslose Umsetzung der Programmauflagen sicherzustellen und die Ungleichgewichte nachhaltig zu korrigieren, steht die Kommission dem Land bei der Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreform weiterhin beratend und anleitend zur Seite. Im Rahmen des Beistandsprogramms für Irland überprüft sie regelmäßig zusammen mit dem IWF und in Verbindung mit der EZB die Wirksamkeit und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der vereinbarten Maßnahmen und empfiehlt die notwendigen Korrekturen im Hinblick auf die Förderung von Wachstum und Arbeitsplatzschaffung, die Sicherung der notwendigen Konsolidierung der öffentlichen Finanzen und die Verringerung negativer sozialer Auswirkungen, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Mitglieder der irischen Gesellschaft.

Artikel 4

Für die Verwaltung des finanziellen Beistands der Union eröffnet Irland ein Sonderkonto bei der Irischen Zentralbank.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Irland gerichtet.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)  Siehe http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/government_finance_statistics/methodology/advice_member_states