13.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2009

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen zur Bekämpfung der Pest der kleinen Wiederkäuer in Marokko

(2009/125/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft zur Bekämpfung einer Seuche durch ein Drittland beitragen, wenn sie durch den Ausbruch oder die Ausbreitung dieser Seuche in dem Drittland gefährdet ist.

(2)

Bei der Pest der kleinen Wiederkäuer (auch unter der französischen Bezeichnung „Peste des Petits Ruminants“ (PPR) bekannt) handelt es sich um eine hochinfektiöse Krankheit kleiner Wiederkäuer, die der Rinderpest sehr ähnlich ist. In den letzten zehn Jahren war eine starke Ausbreitung dieser Seuche sowohl in Afrika als auch in Asien zu verzeichnen.

(3)

Marokko hat die Kommission darüber informiert, dass in seinem Hoheitsgebiet die Pest der kleinen Wiederkäuer festgestellt wurde und diese sich innerhalb sehr kurzer Zeit erheblich ausgebreitet hat. Der unlängst in Marokko nachgewiesene Virusstamm gehört zu einem Typ, der bislang in Afrika nicht aufgetreten ist.

(4)

Die Pest der kleinen Wiederkäuer kann durch Impfung bekämpft werden; es steht ein Impfstoff zur Verfügung, der gegen alle Serotypen wirkt und lang anhaltend vor der Seuche schützt.

(5)

Die marokkanischen Behörden haben eine Impfstrategie entwickelt. Sie haben diese der Kommission übermittelt und um finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft ersucht.

(6)

Das Übergreifen der Pest der kleinen Wiederkäuer auf die Gemeinschaft kann durch die derzeitigen Maßnahmen an den Gemeinschaftsgrenzen nicht immer verhindert werden; ein Ausbruch einer solchen Seuche in der Gemeinschaft hätte jedoch äußerst schwerwiegende Folgen und ist daher zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte Marokko bei seinen Anstrengungen zur Bekämpfung der Seuche unterstützt werden, damit diese in dem Land nicht endemisch wird und damit Marokko für die Impfkampagne gegen die Pest der kleinen Wiederkäuer Impfstoffe zur Verfügung stehen. Der Höchstbetrag der Finanzhilfe sollte festgelegt werden.

(7)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollten die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vorzugsweise spätestens bis zum 31. Mai 2009 abgeschlossen werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Kommission stellt den marokkanischen Behörden Impfstoffe gegen die Pest der kleinen Wiederkäuer für die laufende Impfkampagne gegen diese Seuche in Marokko zu Verfügung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden durchgeführt. Die Impfstoffe, die den marokkanischen Behörden zur Verfügung zu stellen sind, werden für die Impfstrategie gegen die Pest der kleinen Wiederkäuer eingesetzt, die 2009 in Marokko angewandt wird.

Artikel 2

(1)   Die Kommission trägt die gesamten Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 bis zu einem Höchstbetrag von 1 500 000 EUR.

(2)   Die Kommission schließt über die Maßnahmen gemäß Absatz 1 einen Beschaffungsvertrag (Liefervertrag) im Wege eines Ausschreibungsverfahrens ab, das bis zum 31. Mai 2009 eingeleitet wird.

(3)   Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher wird hiermit ermächtigt, den Vertrag gemäß Absatz 2 im Namen der Kommission zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Finanzierung der Beiträge gemäß den Artikeln 1 und 2 erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2009.

Brüssel, den 12. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.