32004R0008

Verordnung (EG) Nr. 8/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 zur Aussetzung des bei der Einfuhr von großblütigen Rosen mit Ursprung in Israel zu erhebenden Präferenzzolls und zur Wiedereinführung des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 002 vom 06/01/2004 S. 0028 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 8/2004 der Kommission

vom 5. Januar 2004

zur Aussetzung des bei der Einfuhr von großblütigen Rosen mit Ursprung in Israel zu erhebenden Präferenzzolls und zur Wiedereinführung des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, aus Westjordanland und dem Gazastreifen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 wurden die Durchführungsbestimmungen für einen Präferenzzoll festgelegt, der im Rahmen eines jährlich zu eröffnenden Zollkontingents für die Einfuhr von frischen Schnittblumen in die Gemeinschaft auf großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken zu erheben ist.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 786/2002 der Kommission(4), betrifft die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Israel, Malta, Marokko, Westjordanland und im Gazastreifen.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2004 der Kommission(5) wurden zur Anwendung dieser Regelung die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen festgesetzt.

(4) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97(7), wurden die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen erlassen.

(5) Gemäß den in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 4088/87 und (EWG) Nr. 700/88 getroffenen Feststellungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 für die Aussetzung des Präferenzzolls für großblütige Rosen mit Ursprung in Israel erfuellt sind, und der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs ist wieder einzuführen.

(6) Das Kontingent der genannten Erzeugnisse ist im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 anwendbar. Die Aussetzung des Präferenzzolls und die Wiedereinführung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs gelten deshalb bis zum Ende dieses Zeitraums.

(7) Die Kommission trifft diese Maßnahmen im Zwischenzeitraum zweier Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgesetzte, bei der Einfuhr von großblütigen Rosen (KN-Code ex 0603 10 10 ) mit Ursprung in Israel zu erhebende Präferenzzoll wird ausgesetzt und der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder eingeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Januar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2004

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22.

(2) ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1.

(3) ABl. L 199 vom 2.8.1994, S. 1.

(4) ABl. L 127 vom 14.5.2002, S. 3.

(5) Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. L 72 vom 19.3.1988, S. 16.

(7) ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1.