32003D0737

2003/737/EG: Beschluss des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

Amtsblatt Nr. L 267 vom 17/10/2003 S. 0024 - 0024


Beschluss des Rates

vom 22. September 2003

über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

(2003/737/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. Juli 2002 wurde in Kopenhagen das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine unterzeichnet.

(2) Artikel 12 Buchstabe b) des Abkommens sieht vor, dass das Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen wird und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann.

(3) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 hat das Außenministerium der Ukraine um Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre gebeten. Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt eine rasche Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen Interesse.

(4) Der Inhalt des verlängerten Abkommens wird mit dem Inhalt des Abkommens, das gerade abgelaufen ist, identisch sein.

(5) Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) Stellungnahme des Parlaments vom 1. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).