25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. März 2011

über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

(2011/182/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss 2003/96/EG vom 6. Februar 2003 (1) billigte der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine.

(2)

Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens sieht vor, dass das genannte Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen wird und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann.

(3)

Mit Beschluss vom 22. September 2003 (2), der am 8. November 2004 in Kraft trat, stimmte der Rat der Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre zu.

(4)

Anlässlich der dritten Sitzung des Unterausschusses EU-Ukraine Nr. 7 in Kiew am 26. und 27. November 2008 bestätigten beide Parteien ihr Interesse an einer Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre.

(5)

Der Inhalt des verlängerten Abkommens ist mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Geltungsdauer am 7. November 2009 abgelaufen ist, identisch.

(6)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden.

(7)

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Union gemäß Artikel 12 des Abkommens der Regierung der Ukraine, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat (3) und teilt der Ukraine im Namen der Union Folgendes mit:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CSÉFALVAY Z.


(1)  ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31.

(2)  ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 24.

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.