4.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/37


BESCHLUSS (EU) 2015/344 DES RATES

vom 17. Februar 2015

zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinem Beschluss 2003/96/EG (1) hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (2) (im Folgenden „Abkommen“) zugestimmt.

(2)

Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens sah vor, dass das Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen wird und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden kann.

(3)

Auf der Grundlage des Beschlusses 2011/182/EU des Rates (3) wurde das Abkommen rückwirkend ab dem 8. November 2009 um weitere fünf Jahre verlängert und läuft somit am 7. November 2014 aus.

(4)

Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt eine zügige Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen Interesse.

(5)

Das verlängerte Abkommen sollte inhaltlich mit dem Abkommen identisch sein.

(6)

Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union gemäß Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens der Ukraine zu notifizieren, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  Beschluss 2003/96/EG des Rates vom 6. Februar 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31).

(2)  Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 32).

(3)  Beschluss 2011/182/EU des Rates vom 9. März 2011 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 3).