7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/18


BESCHLUSS (EU) 2015/1788 DES RATES

vom 1. Oktober 2015

über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/648/EG (2) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (3) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt.

(2)

Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. Gemäß dem Beschluss 2009/501/EG des Rates (4) wurde das Abkommen um weitere fünf Jahre verlängert; es läuft am 17. Mai 2015 aus.

(3)

Die Vertragsparteien sind der Ansicht, dass eine rasche Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen Interesse liegt.

(4)

Der Inhalt des verlängerten Abkommens sollte inhaltlich mit dem ursprünglichen Abkommen identisch sein.

(5)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(6)

Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien um weitere fünf Jahre wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union gegenüber der Regierung der Republik Indien die Notifizierung gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens vor, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union gegenüber der Regierung der Republik Indien die folgende Notifikation vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; seit diesem Zeitpunkt übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, sofern angezeigt, als Bezugnahmen auf die ‚Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCHNEIDER


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Beschluss 2002/648/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29).

(3)  Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 30).

(4)  Beschluss 2009/501/EG des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 17).