32002R0015

Verordnung (EG) Nr. 15/2002 der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1938/2001, (EG) Nr. 1939/2001 und (EG) Nr. 1940/2001 über die Eröffnung von Dauerausschreibungen über den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis aus Beständen der spanischen, der griechischen und der italienischen Interventionsstelle zur Verwendung in der Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 004 vom 08/01/2002 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 15/2002 der Kommission

vom 7. Januar 2002

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1938/2001, (EG) Nr. 1939/2001 und (EG) Nr. 1940/2001 über die Eröffnung von Dauerausschreibungen über den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis aus Beständen der spanischen, der griechischen und der italienischen Interventionsstelle zur Verwendung in der Tierernährung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2001(2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission(3) sind das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

(2) Da die laufende Ausschreibung noch nicht zum Absatz der zum Verkauf angebotenen Menge geführt hat, muss die letzte Teilausschreibung für die in den Verordnungen (EG) Nr. 1938/2001(4), (EG) Nr. 1939/2001(5) und (EG) Nr. 1940/2001(6) der Kommission vorgesehenen Ausschreibungen auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Verordnungen (EG) Nr. 1938/2001, (EG) Nr. 1939/2001 und (EG) Nr. 1940/2001 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: "(2) Die Angebote für die folgenden Teilausschreibungen können jeweils bis Mittwoch, 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) eingereicht werden, mit Ausnahme von Mittwoch, dem 26. Dezember 2001, dem 2. Januar 2002 und dem 9. Januar 2002.

(3) Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 20. März 2002, 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aus."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 5.

(3) ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15.

(4) ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 11.

(5) ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 15.

(6) ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 19.