27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Februar 2010

über die Arbeitsweise des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses

(2010/124/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,

auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Januar 2010,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und des Gerichts werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung eines Ausschusses ernannt, der die Aufgabe hat, eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts abzugeben. Dieser Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird.

(2)

Es sollten daher die Vorschriften für die Arbeitsweise dieses Ausschusses festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vorschriften für die Arbeitsweise des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


ANHANG

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DES IN ARTIKEL 255 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DERV EUROPÄISCHEN UNION VORGESEHENEN AUSSCHUSSES

1.   Aufgabe

Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht ab, bevor eine Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 253 und 254 AEUV erfolgt.

2.   Zusammensetzung

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird.

3.   Dauer der Amtszeit

Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von vier Jahren ernannt. Endet das Amt eines Mitglieds vor Ablauf dieses Zeitraums, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.

Eine einmalige Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig.

4.   Vorsitz und Sekretariat

Den Vorsitz im Ausschuss führt eines seiner Mitglieder, das vom Rat zu diesem Zweck ernannt wird.

Das Generalsekretariat des Rates nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Es leistet die für die Arbeiten des Ausschusses erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung einschließlich der Übersetzung von Schriftstücken.

5.   Quorum und Beratungen

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

6.   Befassung des Ausschusses und Einholung zusätzlicher Informationen

Hat die Regierung eines Mitgliedstaats einen Bewerber vorgeschlagen, so übermittelt das Generalsekretariat des Rates diesen Vorschlag dem Vorsitzenden des Ausschusses.

Der Ausschuss kann die Regierung, von der der Vorschlag stammt, ersuchen, ihm zusätzliche Informationen oder andere Angaben zu übermitteln, die ihm für seine Beratungen erforderlich erscheinen.

7.   Anhörung

Außer in Fällen, in denen es sich um einen Vorschlag zur Wiederernennung eines Richters oder Generalanwalts handelt, führt der Ausschuss eine nicht öffentliche Anhörung des Bewerbers durch.

8.   Begründung und Vorlage der Stellungnahme

Die Stellungnahme des Ausschusses enthält eine Begründung. Darin werden die wesentlichen Gründe genannt, auf die der Ausschuss seine Stellungnahme stützt.

Die Stellungnahme des Ausschusses wird den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten übermittelt. Auf Ersuchen der Präsidentschaft legt der Vorsitzende des Ausschusses diese Stellungnahme ferner den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vor.

9.   Finanzvorschriften

Die Mitglieder des Ausschusses, die sich zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb ihres Wohnorts begeben müssen, haben unter den Voraussetzungen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1) Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten und auf eine Entschädigung.

Die entsprechenden Ausgaben übernimmt der Rat.


(1)  ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1.