21.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/19


BESCHLUSS (EU) 2019/813 DES RATES

vom 17. Mai 2019

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Zuletzt wurde das Übereinkommen mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 5. Juni 2017 (2) verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2019 in Kraft.

(3)

Auf seiner 49. Tagung am 10. Juni 2019 soll der Internationale Getreiderat über die Verlängerung des Übereinkommens um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Juli 2019 beschließen.

(4)

Da eine Verlängerung des Übereinkommens im Interesse der Union liegt, sollte der auf der 49. Tagung des Internationalen Getreiderats im Namen der Union zu vertretende Standpunkt festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 49. Tagung des Internationalen Getreiderats zu vertreten ist, besteht darin, für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren ab dem 1. Juli 2019 zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).

(2)  Information betreffend die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 (ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 1).