14.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1875 DES RATES

vom 8. November 2019

zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1599 des Rates (1) wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“) am 19. Oktober 2018 unterzeichnet.

(2)

Im Einklang mit Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es zweckmäßig, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union den Standpunkt zu billigen, der im Handelsausschuss zu gewissen Änderungen, die in einem vereinfachten Verfahren verabschiedet werden sollen, zu vertreten ist. Die Kommission sollte ermächtigt werden, im Benehmen mit dem vom Rat nach Artikel 207 Absatz 3 bestellten Sonderausschuss Änderungen der Anhänge 9-A bis 9-I des Abkommens zu billigen, die vom Handelsausschuss nach Artikel 9.18 (Änderung und Berichtigung des Geltungsbereichs) zu verabschieden sind. Diese Bestimmung sollte nicht für Änderungen der Verpflichtungen nach Anhang 9-E Teil 2 des Abkommens gelten. Des Weiteren sollte die Kommission ermächtigt werden, vom Handelsausschuss nach den Artikeln 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) und 10.18 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) zu erlassende Änderungen der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu billigen.

(3)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(4)

Im Einklang mit Artikel 16.16 (Keine unmittelbare Wirkung) des Abkommens sollte das Abkommen keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen begründen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 9.18 (Änderung und Berichtigung des Geltungsbereichs) wird der Standpunkt der Union zu den Änderungen oder Berichtigungen der Anhänge 9-A bis 9-I des Abkommens im Benehmen mit dem vom Rat nach Artikel 207 Absatz 3 bestellten Sonderausschuss von der Kommission gebilligt. Diese Bestimmung gilt nicht für Änderungen der Verpflichtungen nach Anhang 9-E Teil 2 des Abkommens.

Artikel 3

Für die Zwecke der Artikel 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) und 10.18 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) des Abkommens werden die Änderungen der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens im Namen der Union von der Kommission gebilligt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16.13 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, mit der die Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung durch das Abkommen ausdrückt. (2)

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. November 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINTILÄ


(1)  Beschluss (EU) 2018/1599 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 267 vom 25.10.2018, S. 1).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.