7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/23


BESCHLUSS (Euratom) 2017/956 DES RATES

vom 29. Mai 2017

über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2016-2019)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des Europäischen Forschungsraums war und bleibt der Hochflussreaktor (im Folgenden „HFR“) in Petten noch für eine gewisse Zeit ein wichtiges Mittel für die Forschung der Gemeinschaft im Bereich der Werkstoffwissenschaften und der Werkstofferprobung, zur Nuklearmedizin und zur Reaktorsicherheitsforschung.

(2)

Der Betrieb des HFR wurde mit einer Reihe von zusätzlichen Forschungsprogrammen unterstützt, von denen das letzte (1) am 31. Dezember 2015 auslief.

(3)

Der HFR wurde 2016 ohne zusätzliches Forschungsprogramm kontinuierlich weiter betrieben, solange die Verhandlungen zwischen den von den an der Finanzierung beteiligten Mitgliedstaaten beauftragten Stellen noch nicht abgeschlossen waren. Nachdem zwei nationale Stellen eine Vereinbarung getroffen haben, ist ein neues zusätzliches Forschungsprogramm erforderlich, um eine weitere finanzielle Unterstützung für den HFR sicherzustellen.

(4)

Damit die Kontinuität zwischen den zusätzlichen Forschungsprogrammen gewährleistet ist, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2016 gelten. Mit einem Teil der Beiträge für das zusätzliche Forschungsprogramm für den HFR 2016-2019 sollten auch die im Laufe des Jahres 2016 getätigten Ausgaben gedeckt werden dürfen.

(5)

Da der HFR eine unersetzbare Infrastruktur für die Gemeinschaftsforschung zur Sicherheit von Kernreaktoren, Gesundheitsschutz (einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung), Kernfusion, Grundlagenforschung, Ausbildung und Abfallentsorgung, (auch die Untersuchung des sicherheitstechnischen Verhaltens von Kernbrennstoffen, die in bestimmten Reaktorsystemen der Union benutzt werden, die von Interesse für Europa sind), sollte sein Betrieb mit diesem zusätzlichen Forschungsprogramm für den HFR 2016-2019 bis Ende 2019 fortgesetzt werden.

(6)

Aufgrund ihres besonderen Interesses an der Bestrahlungskapazität des HFR haben das Commissariat à l'énergie atomique et aux énergies alternatives (im Folgenden „CEA“) und die NRG: Nuclear Research and consultancy Group V.O.F. (im Folgenden „NRG“) als Durchführungsorgane für Frankreich beziehungsweise die Niederlande vereinbart, das zusätzliche Forschungsprogramm für den HFR 2016-2019 vollständig durch Beiträge zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zu finanzieren, die als zweckgebundener Einnahmen geleistet werden.

(7)

Die Beiträge dienen zur Finanzierung des Betriebs des HFR, um ein Forschungsprogramm zu unterstützen, das den normalen Betrieb und die regelmäßige Instandhaltung des HFR voraussetzt. Eine offizielle Mitteilung über die endgültige Abschaltung durch den Betreiber NRG an die niederländische nationale Sicherheitsbehörde vor der Erklärung eines sicheren Erhaltungszustands sollte die verbleibenden noch zu leistenden Zahlungen und den Abruf von Mitteln durch die Kommission aussetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zusätzliche Forschungsprogramm für den Betrieb des HFR, dessen Ziele in Anhang I beschrieben sind, wird für einen Zeitraum von vier Jahren, der am 1. Januar 2016 beginnt, angenommen.

Artikel 2

Die auf 30,2 Mio. EUR geschätzten Kosten für die Durchführung des Programms werden ausschließlich aus Beiträgen Frankreichs und der Niederlande durch das CEA beziehungsweise die NRG finanziert. Die Zusammensetzung dieses Betrags ist in Anhang II festgelegt. Dieser Beitrag gilt im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als zweckgebundene Einnahme.

Artikel 3

(1)   Die Kommission ist für die Verwaltung des Programms zuständig. Hierfür greift sie auf die Dienste der Gemeinsamen Forschungsstelle zurück.

(2)   Die Kommission informiert laufend den Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle über die Durchführung des Programms.

Artikel 4

Sollte die NRG den niederländischen nationalen Sicherheitsbehörden offiziell die endgültige Abschaltung des HFR mitteilen (vor der Erklärung eines sicheren Erhaltungszustands), werden die Verpflichtungen Frankreichs und der Niederlande, durch das CEA und die NRG weitere Zahlungen zu leisten, ebenso ausgesetzt, wie der Abruf von Mitteln durch die Kommission.

Artikel 5

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach dem Ende des zusätzlichen Forschungsprogramms für den HFR 2016-2019 einen Schlussbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CORDONA


(1)  Siehe Beschluss (2012/709/Euratom) des Rates vom 13. November 2012 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2012-2015) (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 59).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG I

WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZIELE

Hauptziele des zusätzlichen Forschungsprogramms sind

1.

der sichere und zuverlässige Betrieb des HFR zur Sicherung der Verfügbarkeit des Neutronenflusses zu Versuchszwecken;

2.

die effiziente Nutzung des HFR durch Forschungsinstitute in einem breiten Spektrum von Forschungsbereichen: Verbesserung der Sicherheit von Kernreaktoren, Gesundheitswesen(einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope), Kernfusion, Grundlagenforschung, Ausbildung und Abfallentsorgung (auch das sicherheitstechnische Verhalten von Kernbrennstoffen für Reaktorsysteme, die von Interesse für Europa sind).


ANHANG II

ZUSAMMENSETZUNG DER BEITRÄGE

Die Beiträge für das zusätzliche Forschungsprogramm werden von den Niederlanden und Frankreich aufgebracht.

Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:

 

Frankreich: 1,2 Mio. EUR;

 

Niederlande: 29 Mio. EUR;

 

Insgesamt: 30,2 Mio. EUR.

Diese Beiträge fließen in den Gesamthaushalt der Europäischen Union und werden diesem Programm zugewiesen. Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm, das von den beitragenden Mitgliedstaaten und der Kommission zu vereinbaren ist, können mit einem Teil der Beiträge für dieses zusätzliche Programm auch die im Laufe des Jahres 2016 für den Betrieb des HFR getätigten Ausgaben gedeckt werden.

Bei den Beiträgen handelt es sich um Festbeträge, die nicht entsprechend den schwankenden Betriebs-, Instandhaltungs- und Stilllegungskosten geändert werden können.