21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/1


BESCHLUSS (EU) 2016/1850 DES RATES

vom 21. November 2008

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten.

(2)

Die Verhandlungen über ein Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (nachstehend „Interim-WPA“ genannt) mit Ghana wurden abgeschlossen und das Abkommen wurde am 13. Dezember 2007 paraphiert.

(3)

Artikel 75 des Interim-WPA sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.

(4)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Interim-WPA im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und in Bezug auf die Elemente, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss des besagten Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Interim-WPA ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 73 Absatz 2 des Interim-WPA setzt sich der WPA-Ausschuss aus den Mitgliedern des Rates und aus Vertretern der Kommission einerseits und aus Vertretern der Regierung Ghanas andererseits zusammen. Die Kommission schlägt dem Rat zum Beschluss den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft für die Aushandlung einer Verfahrensordnung des WPA-Ausschusses vor.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Interim-WPA vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

In Bezug auf die Elemente, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird das Interim-WPA gemäß Artikel 75 des Interim-WPA bis zum Abschluss des für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahrens vorläufig angewandt. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. WOERTH