32003D1608

Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 230 vom 16/09/2003 S. 0001 - 0003


Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Juli 2003

zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Unterstützung der Gemeinschaftspolitiken bedarf es vergleichbarer Statistiken über Forschung und Entwicklung, technologische Innovation sowie Wissenschaft und Technologie im Allgemeinen.

(2) In der Entscheidung 94/78/EG, Euratom des Rates vom 24. Januar 1994 über die Aufstellung eines mehrjährigen Programms zur Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Forschung, Entwicklung und Innovation(3) werden als Hauptziele die Erarbeitung eines gemeinschaftlichen Bezugsrahmens für Statistiken und die Schaffung eines harmonisierten statistischen Informationssystems der Gemeinschaft in diesem Bereich genannt.

(3) Im Abschlussbericht für den Programmzeitraum 1994 bis 1997 wird hervorgehoben, dass die Arbeiten fortgesetzt, die Daten rascher bereitgestellt, der regionale Erfassungsbereich erweitert werden sollten und die Vergleichbarkeit der Daten verbessert werden muss.

(4) Gemäß der Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002(4) dient das statistische Informationssystem der Verwaltung der Wissenschafts- und Technologiepolitik der Gemeinschaft sowie der Bewertung der FuE und der Innovationsfähigkeit von Regionen im Rahmen der Verwaltung der Strukturfonds.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(5) gelten für diese Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz.

(6) Um die Sachdienlichkeit und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die Gemeinschaft die Arbeiten in Bezug auf Statistiken über Wissenschaft und Technologie berücksichtigen, die von oder in Zusammenarbeit mit der OECD und anderen internationalen Organisationen geleistet werden; dies betrifft insbesondere die Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten.

(7) Besondere Schwerpunkte der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation sind die Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlage der europäischen Unternehmen, um ihre Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler und regionaler Ebene zu verbessern, die Nutzung der Vorteile der Informationsgesellschaft, die Förderung des Technologietransfers, der stärkere Schutz der Rechte am geistigen Eigentum, die größere Mobilität des Personals sowie die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Wissenschaft.

(8) Für die Datenerhebungsverfahren in Wirtschaft und Verwaltung sollten die Grundsätze der Kostenwirksamkeit und der Erheblichkeit unter Berücksichtigung der notwendigen Datenqualität und der Belastung der Auskunftgebenden gelten.

(9) Die Entwicklungen bei den amtlichen Statistiken über Wissenschaft und Technologie müssen so koordiniert werden, dass sie auch den grundlegenden Bedarf der nationalen, regionalen und kommunalen Verwaltungen, der internationalen Organisationen, der Wirtschaftsbeteiligten, der Berufsverbände und der breiten Öffentlichkeit decken.

(10) Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die Entscheidung 1999/173/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Ausbau des Potenzials an Humanressourcen in der Forschung und Verbesserung der sozioökonomischen Wissensgrundlage" (1998-2002)(6) und der Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006)(7) berücksichtigt werden.

(11) Die Entschließung des Rates vom 26. Juni 2001 zu Wissenschaft und Gesellschaft und zu Frauen in der Wissenschaft(8), in der die Arbeit der Helsinki-Gruppe gewürdigt wird und die Mitgliedstaaten und die Kommission ersucht werden, die Anstrengungen zur Förderung von Frauen in der Wissenschaft auf nationaler Ebene fortzusetzen, sollte berücksichtigt werden, insbesondere bezüglich der Erhebung geschlechtsdifferenzierter statistischer Daten über die Humanressourcen im Bereich von Wissenschaft und Technologie und der Entwicklung von Indikatoren, damit die Fortschritte auf dem Weg zur Gleichstellung von Männern und Frauen in der europäischen Forschung verfolgt werden können.

(12) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden.

(13) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom(10) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört.

(14) Der Ausschuss für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) hat seine Stellungnahme abgegeben -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel dieser Entscheidung ist die Einrichtung eines gemeinschaftlichen statistischen Informationssystems für Wissenschaft, Technologie und Innovation zur Unterstützung und Überwachung der Gemeinschaftspolitiken.

Artikel 2

Um das in Artikel 1 beschriebene Ziel zu erreichen, werden folgende statistische Einzelmaßnahmen durchgeführt:

- Regelmäßige Übermittlung von Statistiken durch die Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen, insbesondere von Statistiken über FuE-Tätigkeiten in allen einschlägigen Bereichen sowie von Statistiken über die Mittelausstattung der FuE-Tätigkeiten, einschließlich staatlicher Mittelzuweisungen für FuE, wobei die regionale Dimension zu berücksichtigen ist, indem soweit möglich Statistiken über Wissenschaft und Technologie auf der Basis der NUTS-Klassifikation erstellt werden;

- Entwicklung neuer, kontinuierlich zu erstellender statistischer Variablen, die umfassendere Informationen über Wissenschaft und Technologie erbringen können, insbesondere zur Messung des Wissenschafts- und Technologieoutputs, der Wissensverbreitung und der Innovationsleistung allgemein. Diese Informationen sind für die Festlegung und Bewertung der Wissenschafts- und Technologiepolitik in den zunehmend wissensbasierten Volkswirtschaften erforderlich. Die Gemeinschaft gibt dabei insbesondere folgenden Bereichen Vorrang:

- Innovation (in technologischer und nichttechnologischer Hinsicht),

- Personal in Wissenschaft und Technologie,

- Patente (Patentstatistiken auf der Basis der Datenbanken der Patentämter der Mitgliedstaaten und des Europäischen Patentamtes),

- Statistiken über Hochtechnologie (Identifizierung und Klassifizierung von Produkten und Dienstleistungen, Messung der wirtschaftlichen Leistung und des Beitrags zum Wirtschaftswachstum),

- geschlechtsdifferenzierte Wissenschafts- und Technologiestatistiken;

- Verbesserung und Aktualisierung der bestehenden Standards und Handbücher zu Konzepten und Methoden, unter besonderer Berücksichtigung der Konzepte im Dienstleistungsbereich und der koordinierten Methoden zur Messung der FuE-Tätigkeiten. Darüber hinaus wird die Gemeinschaft die Zusammenarbeit mit der OECD und anderen internationalen Organisationen vertiefen, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden;

- Verbesserung der Datenqualität, insbesondere der Vergleichbarkeit, Genauigkeit und Aktualität;

- Verbesserung von Verbreitung, Zugänglichkeit und Dokumentation der statistischen Informationen.

In den Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verarbeitung der Daten sowie für die Entwicklung von Methoden und Variablen zur Verfügung stehende Kapazitäten werden berücksichtigt.

Artikel 3

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 4

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Binnen vier Jahren nach Veröffentlichung dieser Entscheidung und danach in Abständen von drei Jahren legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen bewertet wird.

Dieser Bericht gibt unter anderem Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Kosten der Maßnahmen und der Belastung der Auskunftgebenden einerseits und dem Nutzen der Verfügbarkeit der Daten und der Benutzerzufriedenheit andererseits.

Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung dieser Entscheidung vorschlagen.

Artikel 6

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. C 332 E vom 27.2.2001, S. 238.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. März 2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 58) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 38 vom 9.2.1994, S. 30.

(4) ABl. L 42 vom 16.6.1999, S. 1.

(5) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(6) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 105.

(7) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(8) ABl. C 199 vom 14.7.2001, S. 1.

(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.