32004R0048

Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009

Amtsblatt Nr. L 007 vom 13/01/2004 S. 0001 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. Dezember 2003

über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Statistiken über die Stahlindustrie basierten auf dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der am 23. Juli 2002 ausgelaufen ist.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde erlassen, um die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des EGKS-Vertrags bis zum 31. Dezember 2002 sicherzustellen.

(3) Statistiken über die Stahlindustrie müssen weiterhin erstellt werden, damit die zukünftigen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Stahlindustrie umgesetzt werden können. Kein anderes auf europäischer Ebene bestehendes statistisches System ist geeignet, den Bedarf an solchen Statistiken zu befriedigen. Es bedarf somit einer neuen, auf dem EG-Vertrag basierenden Verordnung über die Erhebung von Gemeinschaftsstatistiken über die Stahlindustrie.

(4) Die Bezugsgrundlage für die Vorschriften dieser Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(5).

(5) Es ist eine Übergangszeit (2003-2009) notwendig, in der geprüft werden soll, ob sich die Stahlstatistiken in andere statistische Systeme integrieren lassen.

(6) Die Unternehmen der Stahlindustrie benötigen weltweit verfügbare Informationen über Investitionen und Kapazitäten, um mögliche zukünftige Unter- bzw. Überkapazität bei bestimmten Klassen von Stahlerzeugnissen feststellen zu können. Die Gemeinschaftsstatistiken über Investitionen und Kapazitäten tragen zu einem unter der Schirmherrschaft der OECD organisierten globalen Informationsnetzwerk über die weltweit vorhandene Stahlkapazität bei.

(7) Die Statistiken über den Energieverbrauch in der Stahlindustrie liefern nicht nur Informationen über Energieverbrauch und -erzeugung in der Stahlindustrie, sondern geben indirekt auch Auskunft über den Schadstoffausstoß.

(8) Es werden Statistiken über die Verfügbarkeit von Vorräten an Eisen- und Stahlschrott zur Überwachung der Verwendung dieses für die Stahlerzeugung wichtigen Rohstoffs benötigt.

(9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(10) Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates(7) gehört worden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die Begriffe "Gemeinschaftsstatistiken" und "Erstellung von Statistiken" die Bedeutungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Diese Verordnung bezieht sich auf Daten über die Stahlindustrie, die als Gruppe 27.1 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ("NACE Rev. 1") definiert ist, welche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates(8) erstellt wurde.

Sofern die Wertschöpfung zu Faktorkosten der in der Stahlindustrie eines Mitgliedstaats tätigen Unternehmen weniger als 1 % der gesamten Wertschöpfung der Gemeinschaft ausmacht, brauchen die Daten über die Merkmale nicht erhoben zu werden.

Artikel 4

Merkmale

Die zu übermittelnden Daten, die dem im Anhang angegebenen Format entsprechen, beziehen sich auf die Merkmale der fachlichen Einheit, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft(9) definiert, und auf Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten.

Artikel 5

Zeitplan und Periodizität

Die Mitgliedstaaten erheben jährlich die im Anhang aufgeführten Daten erstmalig für das Jahr 2003 und für jedes darauf folgende Jahr bis zum Jahr 2009.

Artikel 6

Datenübermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten und Metadaten über die Stahlindustrie, die über die in Artikel 4 genannten Einheiten erhoben werden. Die Übermittlung schließt vertrauliche Daten gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Übermittlung von Daten, die der Vertraulichkeit unterliegen, ein.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten in elektronischer Form. Die Übermittlung erfolgt gemäß einem geeigneten Standardaustauschformat, das nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren gebilligt wurde. Eurostat stellt detaillierte Unterlagen über die gebilligten Standards zur Verfügung und stellt Leitlinien für die Anwendung dieser Standards gemäß den Anforderungen dieser Verordnung auf.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten innerhalb von sechs Monaten ab Ende des Bezugsjahres. Die Kommission kann diesen Zeitraum jedoch nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren für die Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten mit der Durchführung dieser Verordnung haben, für die erste Übermittlung auf 12 Monate verlängern.

Artikel 7

Durchführungsmodalitäten

Folgende Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt:

a) jede Veränderung der Merkmalliste, sofern den Mitgliedstaaten dadurch keine erhebliche zusätzliche Belastung auferlegt wird;

b) Übermittlungsformate und der erste Übermittlungszeitraum.

Artikel 8

Verfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingerichteten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Berichte

Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über deren Durchführung vor.

Der Bericht zielt vor allem darauf ab:

a) den Nutzen der vorgelegten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer statistischer Informationen im Verhältnis zu ihren Kosten zu bewerten;

b) die Qualität der vorgelegten Statistiken zu beurteilen;

c) die Synergie mit anderen Gemeinschaftstätigkeiten zu prüfen;

d) für eine bessere Durchführung dieser Verordnung als notwendig angesehene Änderungen vorzuschlagen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Lunardi

(1) ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 154.

(2) ABl. C 133 vom 6.6.2003, S. 88.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2003.

(4) ABl. L 279 vom 17.10.2002, S. 1.

(5) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(8) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 13).

(9) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

ANHANG

In den Artikeln 4, 5 und 6 genannte Daten, die Eurostat zu übermitteln sind

1. Jährliche Statistiken über die Schrott- und Gussbruchwirtschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Brennstoff- und Energieverbrauch sowie Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

Teil A: Jährliche Statistiken über den Brennstoff- und Energieverbrauch nach Art der Anlage(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil B: Jährliche Statistiken über die Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Erhebung über Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie

(Aufwendungen und Kapazität)

Teil A: Jährliche Statistiken über die Aufwendungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil B: Jährliche Statistiken über die Kapazität

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Chargenmischanlage: Walzwerke

Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen: Elektrizitätswerke

Stahlwerke: sonstige Anlagen: