12.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1464 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates bezüglich der Handelszugeständnisse für das Kosovo (*1) nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (1), insbesondere Artikel 7 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 regelte uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Unionsmarkt für nahezu alle Waren mit Ursprung in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Ländern und Gebieten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem bilaterale Abkommen mit diesen Ländern und Gebieten geschlossen wurden.

(2)

Das letzte dieser bilateralen Abkommen, das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits, wurde unterzeichnet (2) und geschlossen (3). Es ist am 1. April 2016 in Kraft getreten.

(3)

Mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird zwischen der Union und dem Kosovo eine vertragsmäßige Handelsregelung getroffen. Die bilateralen Handelszugeständnisse auf Unionsseite sind mit den mit der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 gewährten einseitigen Präferenzen vergleichbar.

(4)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wurde der Kommission die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die notwendigen Änderungen und technischen Anpassungen an den Anhängen I und II der genannten Verordnung infolge der Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen sowie die nötigen Anpassungen infolge der Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen weiterer Abkommen zwischen der Union und den in der genannten Verordnung genannten Ländern und Gebieten vorzunehmen.

(5)

Die Fortsetzung der Gewährung der einseitigen Präferenz für alle Länder und Gebiete des westlichen Balkans in Form einer Aussetzung aller Zölle für Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur sowie ihres Zugangs zum globalen Zollkontingent für Wein von 30 000 hl sollte sichergestellt werden. Da das dem Kosovo gewährte Zollkontingent für Baby-Beef im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit dem Kosovo enthalten ist, sollte ferner die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 entsprechend geändert werden.

(6)

Da mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (4) Veränderungen an der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Fischerei- und Weinerzeugnisse vorgenommen wurden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 fallen, sollte Anhang I der genannten Verordnung aus Gründen der Klarheit entsprechend geändert und angepasst werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Präferenzregelungen

(1)   Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und dem Zollgebiet Kosovo, die unter die der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen.

(2)   Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien oder dem Zollgebiet Kosovo kommen in den ausdrücklich angeführten Fällen weiterhin in den Genuss dieser Verordnung. Solche Waren kommen außerdem weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse dieser Verordnung, sofern diese günstiger sind als die Zugeständnisse, die nach den bilateralen Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern vorgesehen sind.“

2.

In Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird „475 Tonnen“ durch „0 Tonnen“ ersetzt.

3.

Anhang I wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2423 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 18).

(2)  ABl. L 290 vom 6.11.2015, S. 4.

(3)  ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 1.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1).


ANHANG

ANHANG I

BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis zu verstehen, und die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs ist durch die KN-Codes bestimmt. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentmenge pro Jahr (1)

Begünstigte

Zollsatz

09.1571

0301 91 00

0302 11 00

0303 14 00

0304 42 00

ex 0304 52 00

0304 82 00

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

0305 43 00

ex 0305 59 85

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

0 Tonnen

Zollgebiet Kosovo (2)

0 %

09.1573

0301 93 00

0302 73 00

0303 25 00

ex 0304 39 00

ex 0304 51 00

ex 0304 69 00

ex 0304 93 90

ex 0305 10 00

ex 0305 31 00

ex 0305 44 90

ex 0305 52 00

ex 0305 64 00

Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

0 Tonnen

Zollgebiet Kosovo (2)

0 %

09.1575

ex 0301 99 85

0302 85 10

0303 89 50

ex 0304 49 90

ex 0304 59 90

ex 0304 89 90

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 85

ex 0305 69 80

Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

0 Tonnen

Zollgebiet Kosovo (2)

0 %

09.1577

ex 0301 99 85

0302 84 10

0303 84 10

ex 0304 49 90

ex 0304 59 90

ex 0304 89 90

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 85

ex 0305 69 80

Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet; gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

0 Tonnen

Zollgebiet Kosovo (2)

0 %

09.1530

ex 2204 21 93

ex 2204 21 94

ex 2204 21 95

ex 2204 21 96

ex 2204 21 97

ex 2204 21 98

ex 2204 22 93

ex 2204 22 94

ex 2204 22 95

ex 2204 22 96

ex 2204 22 97

ex 2204 22 98

ex 2204 29 93

ex 2204 29 94

ex 2204 29 95

ex 2204 29 96

ex 2204 29 97

ex 2204 29 98

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, ausgenommen Schaumwein

30 000 hl

Albanien (3), Bosnien und Herzegowina (4), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (5), Montenegro (6), Serbien (7), Zollgebiet Kosovo (8).

Frei

09.1560

ex 2204 21 93

ex 2204 21 94

ex 2204 21 95

ex 2204 21 96

ex 2204 21 97

ex 2204 21 98

ex 2204 22 93

ex 2204 22 94

ex 2204 22 95

ex 2204 22 96

ex 2204 22 97

ex 2204 22 98

ex 2204 29 93

ex 2204 29 94

ex 2204 29 95

ex 2204 29 96

ex 2204 29 97

ex 2204 29 98

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, ausgenommen Schaumwein

0 hl

Zollgebiet Kosovo (2)

0 %


(1)  Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Ländern eine Gesamtmenge zugänglich.

(2)  Vorbehaltlich der Einfuhrbeschränkungen gemäß Anhang IV oder Protokoll II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos) andererseits.

(3)  Wein mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.

(4)  Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Bosnien und Herzegowina vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Kontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 eröffnet.

(5)  Wein mit Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Kontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.

(6)  Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, soweit es sich um Waren des KN-Codes 2204 21 handelt und sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.

(7)  Wein mit Ursprung in Serbien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Serbien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Kontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 eröffnet.

(8)  Wein mit Ursprung im Kosovo erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit dem Kosovo vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Kontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 eröffnet.