20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/5


BESCHLUSS (EU) 2018/601 DES RATES

vom 16. April 2018

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juli 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Neuseeland Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 23. September 2015 erfolgreich abgeschlossen. Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/600 des Rates (2) wurde das Abkommen am 3. Juli 2017 unterzeichnet.

(2)

Ziel des Abkommens ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen Kooperationsrahmen, der darauf abzielt, die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und den legalen Handel zu erleichtern sowie den Austausch von Informationen zu ermöglichen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und die Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften sicherzustellen.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  Zustimmung vom 13. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2018/600 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.