31.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/52


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/126 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 45 Buchstaben a bis i, Artikel 56 Buchstaben a, b und c und Artikel 84 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um deren Beitrag zu den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Zielen der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die gemeinsamen Anforderungen der Union für die Mitgliedstaaten festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

(2)

Um den gemeinschaftlichen Charakter der GAP und des Binnenmarkts zu gewährleisten, wird der Kommission mit der Verordnung (EU) 2021/2115 die Befugnis übertragen, zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Interventionen für Direktzahlungen, für bestimmte Agrarsektoren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie gemeinsame Vorschriften für diese Bereiche in Bezug auf den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 zu erlassen. Alle diese zusätzlichen Anforderungen müssen von den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne, die alle betreffenden Flächen abdecken müssen, berücksichtigt werden, und sollten daher alle in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(3)

In Bezug auf die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festzulegenden Interventionen sollten im Bereich der Direktzahlungen zusätzliche Anforderungen für die Interventionen bei Hanf und Baumwolle festgelegt werden. Die Gewährung der Zahlungen sollte an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten geknüpft werden.

(4)

Darüber hinaus sollte das Verfahren zur Bestimmung der Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts (THC-Gehalt) gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt werden. Die Überprüfung des THC-Gehalts ist notwendig, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ist aber auch von strategischer Bedeutung für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Kohärenz mit anderen Rechtsrahmen, insbesondere dem Strafrecht im Bereich des illegalen Drogenhandels und den Zusagen im Rahmen internationaler Verpflichtungen wie dem Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe (3). Daher sollten Vorschriften zur Harmonisierung der Methoden und Verfahren festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Hanfsorten und zur quantitativen Bestimmung des THC-Gehalts in Hanf angewandt werden, um vergleichbare Ergebnisse zu gewährleisten.

(5)

Es ist notwendig, einen Zeitraum vorzusehen, in dem Faserhanf nach der Blüte nicht geerntet werden darf, damit der THC-Gehalt wirksam und zuverlässig bestimmt werden kann.

(6)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten, wenn eine Sorte den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten THC-Gehalt in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreitet, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Unternehmer rechtzeitig darüber zu informieren, dass der Anbau dieser Sorte keinen Anspruch auf Direktzahlungen begründet.

(7)

Bei den Vorschriften für die Überprüfung der Hanfsorten und die quantitative Bestimmung des THC-Gehalts sollte berücksichtigt werden, dass Hanf entweder als Hauptkultur oder als Zwischenfrucht angebaut werden kann. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, als Zwischenfrucht angebauten Hanf zu definieren.

(8)

Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sieht eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle vor. Es sollten die Vorschriften und Voraussetzungen für die Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf diese Zahlung festgelegt werden. Darüber hinaus sollten zusätzliche Bedingungen festgelegt werden, um eine dem Ziel der Unterstützung entsprechende Mindesttätigkeit zu gewährleisten.

(9)

Die in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Mitgliedstaaten sollten Branchenverbände, die Baumwolle erzeugen, auf der Grundlage objektiver Kriterien in Bezug auf ihre Größe und ihre interne Organisation anerkennen. Bei der Festsetzung der Größe eines Branchenverbandes ist zu berücksichtigen, dass der angeschlossene Entkörnungsbetrieb ausreichende Mengen nicht entkörnter Baumwolle beziehen können muss.

(10)

Es sollten spezifische Verpflichtungen für Landwirte, die Mitglieder von Branchenverbänden sind, festgelegt werden. Diese zielen darauf ab, die Verwaltung und Kontrolle der Mitgliedschaft der Landwirte zu erleichtern und den potenziellen Effizienzgewinn, der sich aus der Zahl und dem Engagement der Mitglieder dieser Verbände ergibt, zu steigern.

(11)

Für die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festzulegenden Interventionen in den Sektoren Obst und Gemüse, Bienenzucht, Wein, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven sowie in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Investitionen, Agrarumwelt- und Klimainterventionen, Betreuung, Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, Fonds auf Gegenseitigkeit, Wiederbepflanzung von Obstplantagen, Olivenhainen oder Rebflächen nach obligatorischer Rodung, Ernte vor der Reifung und Nichternte, Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung, Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung und gemeinsame Lagerung festgelegt werden. Zudem sollten Bestimmungen über Formen der Unterstützung und Ausgabenarten, einschließlich Pauschalsätze und Einheitskosten oder Pauschalbeträge, sowie über Verwaltungs- und Personalkosten festgelegt werden. Aus Gründen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit sollten eine Liste der Ausgaben, die nicht unter die GAP-Strategiepläne fallen dürfen, sowie eine nicht erschöpfende Liste der Ausgaben, die in den Sektoren Obst und Gemüse, Bienenzucht, Wein, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven sowie in anderen Sektoren finanziert werden können, erstellt werden.

(12)

Darüber hinaus sollten spezifische Vorschriften für Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, nämlich in den Sektoren Obst und Gemüse, Bienenzucht, Wein, Hopfen und Tierhaltung, festgelegt werden, um bestimmten Besonderheiten dieser Sektoren Rechnung zu tragen.

(13)

In Bezug auf Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen im Rahmen operationeller Programme in den Sektoren Obst und Gemüse, Olivenöl und Tafeloliven und anderen Sektoren verwaltet werden, sollten unter Berücksichtigung der potenziellen Bedeutung dieser Intervention besondere Vorschriften für die abzudeckenden Erzeugnisse und für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung, insbesondere Transport- und Aufbereitungskosten, festgelegt werden. Insbesondere sollten Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass Rücknahmen nicht zu einer dauerhaften Absatzalternative zur Vermarktung werden. In allen Fällen ist es aus ähnlichen Gründen angezeigt, Marktrücknahmen je Erzeugnis und Erzeugerorganisation mengenmäßig zu beschränken. Darüber hinaus sollten besondere Vorschriften für die Bestimmungszwecke für vom Markt genommene Erzeugnisse, die Anforderungen an die Empfänger der vom Markt genommenen Erzeugnisse und die einschlägigen Normen festgelegt werden, denen die vom Markt genommenen Erzeugnisse genügen müssen.

(14)

Um die Inanspruchnahme von Interventionen in bestimmten Sektoren im Rahmen operationeller Programme zu erleichtern, sollte die Methode für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen festgelegt werden, und sollten die Details für die Verwendung eines Pauschalsatzes für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse festgelegt werden. Die Methode zur Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung sollte jährliche Schwankungen oder eine mangelhafte Datenlage bei neu anerkannten Organisationen oder Gruppierungen abfedern. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen im Allgemeinen nicht gestattet werden, die Methode für die Festlegung des Referenzzeitraums während der Laufzeit eines Programms zu ändern.

(15)

Um ein reibungsloses Funktionieren der Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse zu gewährleisten, sollten spezifische Ziele für Agrarumwelt- und Klimainterventionen festgelegt werden.

(16)

Es sollten Bestimmungen für die nationale finanzielle Hilfe festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger von Obst und Gemüse besonders niedrig ist, zahlen können, einschließlich Vorschriften für die Berechnung des Organisationsgrads und für die Bestätigung eines niedrigen Organisationsgrads.

(17)

Um ein reibungsloses Funktionieren der Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, sollten Vorschriften für Bienenstöcke festgelegt werden.

(18)

Um ein reibungsloses Funktionieren der Interventionskategorien im Weinsektor zu gewährleisten, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Marktteilnehmer erstellt werden, die für die Unterstützung für die verschiedenen Interventionskategorien infrage kommen. Darüber hinaus ist es notwendig, bestimmte Fördervoraussetzungen für Begünstigte der Interventionskategorien „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“, „grüne Weinlese“ und „Ernteversicherung“ festzulegen, wenn es sich bei den Begünstigten um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Privatunternehmen handelt. Außerdem sollten Erzeuger, die widerrechtliche Anpflanzungen oder nicht genehmigte Anbauflächen bewirtschaften, von der Unionsunterstützung ausgeschlossen werden.

(19)

Um sicherzustellen, dass die Unionsmittel ordnungsgemäß verwendet werden, müssen Vorschriften für die Ausgaben für die „Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen“ im Weinsektor festgelegt werden. Insbesondere sollten diese Ausgaben einen bestimmten Betrag der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die der betreffende Mitgliedstaat in einem bestimmten Haushaltsjahr getätigt hat, nicht überschreiten. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Kosten für die Rodung und den Ausgleich der Einkommensverluste keine förderfähigen Ausgaben im Rahmen dieser Intervention darstellen sollten, die lediglich darauf abzielt, die Kosten für die Wiederbepflanzung nach obligatorischen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen teilweise zu decken.

(20)

Für die Interventionen „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ und „grüne Weinlese“ sollten Vorschriften für die Messung der Flächen festgelegt werden, um insbesondere festzulegen, welche Fläche der Rebfläche entspricht, was von besonderer Bedeutung ist, wenn die Unterstützung auf der Grundlage flächenbezogener standardisierter Einheitskosten gezahlt wird.

(21)

Um ein reibungsloses Funktionieren der Interventionskategorien im Hopfensektor zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Berechnung der finanziellen Hilfe der Union festgelegt werden.

(22)

Um ein reibungsloses Funktionieren der Interventionskategorien im Tierhaltungssektor zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Wiederaufstockung der Viehbestände nach Zwangsschlachtung oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen festgelegt werden.

(23)

Die für die Verpflichtungen zur Erhaltung gefährdeter Zuchtrassen und Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, in landwirtschaftlichen Betrieben sowie die Verpflichtungen für Tätigkeiten zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft geltenden Bedingungen sollten zu den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen der GAP gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 beitragen. Sie sollten insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, den Schutz, die Erhaltung und die Förderung der genetischen Vielfalt sicherzustellen.

(24)

Das Tierwohlniveau sollte verbessert werden, indem Landwirte unterstützt werden, die sich verpflichten, höhere Standards für die Tierhaltung einzuführen, die über die einschlägigen verpflichtenden Anforderungen hinausgehen. Es sind die Bereiche zu definieren, in denen die Tierwohlverpflichtungen verbesserte Standards bei den Erzeugungsmethoden mit sich bringen sollen. Dabei sollte vermieden werden, dass sich diese Tierwohlverpflichtungen mit gewöhnlichen Bewirtschaftungsstandards, insbesondere Impfungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten, überschneiden.

(25)

Anerkannte nationale Qualitätsregelungen können den Verbrauchern Sicherheit in Bezug auf Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses oder des Erzeugungsprozesses bieten. Es sollten Kriterien zur Spezifität des Enderzeugnisses, zum Zugang zur Regelung, zur Überprüfung verbindlicher Produktspezifikationen, zur Transparenz der Regelung und zur Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse festgelegt werden, um die Unterstützung im Rahmen der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu optimieren. Aufgrund der besonderen Merkmale von Baumwolle als landwirtschaftlichem Erzeugnis sollten auch nationale Qualitätsregelungen für Baumwolle abgedeckt werden.

(26)

Um freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums anerkannt und an Interventionen in bestimmten Sektoren angepasst sind, sollten bestimmte objektive Kriterien festgelegt werden.

(27)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Methode zur Bestimmung sowohl des Referenzanteils als auch des jährlichen Anteils von Dauergrünland sowie deren Höhe festgelegt werden.

(28)

Um den Anteil von Dauergrünland zu schützen, sollte außerdem festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen sollten, um die Rückumwandlung von Flächen sicherzustellen, wenn der Anteil von Dauergrünland unter den Schwellenwert von 5 % gesunken ist. Ausnahmen sollten jedoch für Fälle vorgesehen werden, in denen die Dauergrünlandfläche insgesamt relativ stabil bleibt oder der Rückgang des Anteils unter den Schwellenwert das Ergebnis von Flächenumwandlungen für umwelt- und klimafreundliche Ziele, insbesondere Aufforstung und Wiedervernässung von Flächen, ist.

(29)

Da die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften berücksichtigen müssen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2115 um

a)

zusätzliche Anforderungen für bestimmte von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 festgelegte Interventionskategorien:

i)

in Form von Direktzahlungen für den Hanf- und Baumwollanbau;

ii)

in den Agrarsektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115;

iii)

für genetische Ressourcen und Tierwohl im Rahmen von Umwelt-, Klima- und sonstigen Bewirtschaftungsverpflichtungen sowie für Qualitätsregelungen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums;

b)

Vorschriften zum Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1.

TITEL II

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN

KAPITEL I

Hanf

Artikel 2

Zusätzliche Fördervoraussetzungen

Bei der Festlegung der Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihren GAP-Strategieplänen knüpfen die Mitgliedstaaten die Gewährung von Zahlungen für den Hanfanbau daran, dass Saatgut von Hanfsorten verwendet wird, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie sind am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt und wurden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (4) veröffentlicht;

b)

ihr Gehalt an Δ9-Tetrahydrocannabinol (im Folgenden „THC-Gehalt“) hat den Grenzwert gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten;

c)

sie sind nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (5) oder — im Fall von Erhaltungssorten — nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission (6) zertifiziert.

Artikel 3

Überprüfung der Hanfsorten und quantitative Bestimmung des THC-Gehalts

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein Überprüfungssystem zur Bestimmung des THC-Gehalts in Hanfsorten ein, das es ihnen ermöglicht, die Methode zur Überprüfung der Hanfsorten und zur quantitativen Bestimmung des THC-Gehalts in Hanfsorten gemäß Anhang I anzuwenden.

(2)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen.

(3)   Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Antragsjahres das in Anhang I der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Antragsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt auf, der unter dem in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzten Gehalt liegt.

(4)   Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte im zweiten Jahr in Folge den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzten Gehalt, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission den Namen der betreffenden Sorte spätestens bis zum 15. Januar des folgenden Antragsjahres mit. Ab diesem Antragsjahr begründet der Anbau der betreffenden Sorte keinen Anspruch auf Direktzahlungen in dem betreffenden Mitgliedstaat mehr.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hanferzeuger rechtzeitig über die Namen der Hanfsorten informiert werden, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht für Direktzahlungen in Betracht kommen, nachdem die Namen dieser Sorten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels mitgeteilt wurden, indem sie diese Informationen spätestens zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Sammelantrags veröffentlichen.

Artikel 4

Zwischenfruchtanbau

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet „als Zwischenfrucht angebauter Hanf“ nach dem 30. Juni eines bestimmten Jahres ausgesäte Hanfpflanzen.

Artikel 5

Bewirtschaftungsauflagen

Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, sodass die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.

Als Zwischenfrucht angebauter Hanf muss unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zum Ende der Vegetationsperiode gepflegt werden.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Hanf vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Ernte nach Beginn der Blüte erfolgt und die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die für Kontrollzwecke und gemäß dem Verfahren des Anhangs I mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.

KAPITEL II

Baumwolle

Artikel 6

Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung

Die in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen objektive Kriterien für die Genehmigung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 37 Absatz 3 der genannten Verordnung fest.

Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)

die Agrarwirtschaft der Regionen, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;

b)

die für die betreffenden Gebiete zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;

c)

die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;

d)

die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.

Artikel 7

Zulassung der Sorten für die Aussaat

Die in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen fest, welche Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG eingetragen und an ihre Marktbedürfnisse angepasst sind, zur Aussaat zugelassen sind.

Artikel 8

Zusätzliche Voraussetzungen für kulturspezifische Zahlungen für Baumwolle

Für kulturspezifische Zahlungen für Baumwolle gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 legen die in Artikel 36 derselben Verordnung genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine Mindestpflanzdichte auf der eingesäten Fläche fest, die auf der Grundlage der Boden- und Witterungsbedingungen und gegebenenfalls spezifischer regionaler Gegebenheiten ermittelt wird.

Artikel 9

Anerkennung von Branchenverbänden

(1)   Die Anerkennung eines Branchenverbands im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird von dem Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, für einen Zeitraum von einem Jahr, der rechtzeitig vor der Aussaat des entsprechenden Jahres beginnt, gewährt, sofern der Verband folgende Kriterien erfüllt:

a)

er umfasst eine Gesamtfläche von mindestens 4 000 ha, die die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erfüllt;

b)

er hat im Einklang mit den Unions- und nationalen Vorschriften eine Geschäftsordnung erlassen, in der insbesondere die Beitrittsvoraussetzungen und die Mitgliedsbeiträge geregelt sind.

(2)   Wird festgestellt, dass ein anerkannter Branchenverband die in Absatz 1 genannten Anerkennungskriterien nicht länger erfüllt, so entzieht der Mitgliedstaat, der die Anerkennung gewährt hat, diese, sofern dem Verstoß nicht innerhalb einer von dem Mitgliedstaat in dem Entzugsbeschluss festzulegenden Frist abgeholfen wird. Die zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaats teilt dem Branchenverband ihre Absicht, die Anerkennung zu entziehen, im Vorfeld mit und legt dabei die Gründe für den Entzug dar. Sie gibt dem Branchenverband Gelegenheit, innerhalb einer in der Mitteilung über den geplanten Entzug festgelegten Frist Stellung zu nehmen.

Landwirte, die Mitglied eines anerkannten Branchenverbands sind, dem die Anerkennung nach Unterabsatz 1 entzogen worden ist, haben keinen Anspruch auf eine Erhöhung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Artikel 10

Pflichten von Baumwolle erzeugenden Landwirten

(1)   Ein Landwirt darf nicht Mitglied mehrerer anerkannter Branchenverbände gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 sein.

(2)   Landwirte, die einem anerkannten Branchenverband angehören, sind verpflichtet, ihre Baumwolle ausschließlich an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

(3)   Die Mitgliedschaft der Landwirte in einem anerkannten Branchenverband muss auf Freiwilligkeit beruhen.

TITEL III

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115

KAPITEL I

Gemeinsame Vorschriften für Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften für Investitionen, Agrarumwelt- und Klimainterventionen, Betreuung, Absatzförderung und Kommunikation, Fonds auf Gegenseitigkeit, Wiederbepflanzung, Ernte vor der Reifung und Nichternte, Ernteversicherungen, Marktrücknahmen und gemeinsame Lagerung

Artikel 11

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

(1)   Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte auf, wie sie im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehen sind, so sehen sie Folgendes vor:

a)

die erworbenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte werden vom Begünstigten entsprechend der Art, den Zielen und dem beabsichtigten Einsatz verwendet, wie sie in den entsprechenden Interventionen des GAP-Strategieplans und gegebenenfalls im genehmigten operationellen Programm beschrieben sind;

b)

unbeschadet des Absatzes 10 verbleiben die erworbenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte bis zum Ende des steuerlichen Abschreibungszeitraums oder während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, der von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Art der Vermögenswerte festzulegen ist, im Eigentum und im Besitz des Begünstigten. Diese Zeiträume werden jeweils ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögenswerts oder ab dem Tag berechnet, an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen kürzeren Zeitraum vorsehen, während dessen der Vermögenswert im Eigentum und im Besitz des Begünstigten verbleiben muss; dieser Zeitraum darf jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen, um Investitionen oder Arbeitsplätze zu erhalten, die von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (7) geschaffen wurden.

Die Investitionen in materielle Vermögenswerte gemäß Unterabsatz 1 erfolgen in den Räumlichkeiten des Begünstigten oder gegebenenfalls in den Räumlichkeiten seiner angeschlossenen Erzeuger oder seiner Tochterunternehmen, die die 90 %-Anforderung gemäß Artikel 31 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung erfüllen. Im Bienenzuchtsektor können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen jedoch auch Investitionen in materielle Vermögenswerte vorsehen, die außerhalb der Räumlichkeiten des Begünstigten erfolgen.

Erfolgt die Investition auf Boden, der im Rahmen besonderer nationaler Eigentumsvorschriften gepachtet wurde, so ist die Anforderung, nach der sie im Eigentum des Empfängers bleiben muss, möglicherweise nicht anwendbar, sofern die Vermögenswerte mindestens während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums im Besitz des Empfängers geblieben sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen vorsehen, dass die Unterstützung für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, als ein Betrag oder in Tranchen finanziert werden kann, die gegebenenfalls im operationellen Programm genehmigt oder von den Mitgliedstaaten bei den einschlägigen Interventionen so festgelegt wurden.

Überschreitet der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Zeitraum für eine bestimmte Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden kann.

Wenn die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Verfolgung der agrarumwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f und Artikel 57 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 unterstützen, so werden mit diesen Investitionen eines oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ziele verfolgt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen eine Unterstützung für Investitionen in materielle Vermögenswerte vorsehen, die Systeme zur Energieerzeugung betreffen, sofern die Menge an erzeugter Energie nicht größer ist als die Menge an Energie, die jährlich für die normalen Tätigkeiten des Begünstigten genutzt werden kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen Investitionen in Bewässerung unterstützen, sofern

a)

Prozentsätze für die vom Begünstigten zu erreichenden Mindestwassereinsparungsziele, sowohl im Hinblick auf das Wassereinsparpotenzial als auch die effektive Senkung des Wasserverbrauchs, festgelegt werden, und vorbehaltlich des GAP-Strategieplans, aus dem hervorgeht, dass solche Wassereinsparungsziele unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten Bedarfs festgelegt wurden;

b)

ein Wasserzählersystem vorhanden ist oder im Rahmen der Investition installiert wird, mit dem der Wasserverbrauch auf der Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann;

c)

im Falle spezifischer Investitionen in Bewässerung gemäß den Absätzen 5 bis 8 die in diesen Absätzen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5)   Eine Unterstützung für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)

eine ex ante vom Begünstigten durchgeführte Bewertung der Investitionen lässt auf ein Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen;

b)

die Investitionen betreffen Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG niedriger als gut eingestuft wurde, und es wird eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs erreicht, was zur Erreichung eines guten Zustands dieser Wasserkörper im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie beiträgt.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur im Zusammenhang mit dem Bau eines Speicherbeckens oder der Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben.

(6)   Eine Unterstützung für Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a)

der Zustand des Wasserkörpers wurde nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet niedriger als gut eingestuft;

b)

mit einer Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.

(7)   Eine Unterstützung für Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) im Einklang steht.

(8)   Eine Unterstützung für Investitionen in den Bau oder Ausbau eines Speicherbeckens zu Bewässerungszwecken kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen die Einziehung der finanziellen Hilfe der Union beim Begünstigten sicher, wenn innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist eine der folgenden Situationen eintritt:

a)

Einstellung der Tätigkeit des Begünstigten oder Übertragung auf ein anderes Unternehmen;

b)

Verlagerung einer Produktionstätigkeit außerhalb des geografischen Anbaugebiets durch den Begünstigten oder gegebenenfalls seine Mitglieder;

c)

Änderung der Eigentumsverhältnisse, insbesondere wenn sie einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, oder

d)

andere erhebliche Veränderung, die die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen der betreffenden Intervention beeinflusst und die deren ursprüngliche Ziele untergraben würde.

Verstößt der Begünstigte gegen die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen auf der Grundlage der Absätze 1 bis 8 und Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die finanzielle Hilfe der Union für die Dauer des Verstoßes anteilig eingezogen wird.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die finanzielle Hilfe der Union nicht einzuziehen, wenn der Begünstigte eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz einstellt.

Wenn ein angeschlossener Erzeuger eine Organisation oder Erzeugergruppierung verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert vom Begünstigten eingezogen und der Restwert dem Betriebsfonds zugeführt wird.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Investition oder ihr Restwert nicht vom Begünstigten eingezogen werden muss.

(10)   Werden die Vermögenswerte, für die Investitionen gefördert wurden, ersetzt, so wird der Restwert der ersetzten Investitionen

a)

dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder

b)

von den Ersetzungskosten abgezogen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen keinen bloßen Ersatz von Investitionen durch identische Vermögenswerte vorsehen.

(11)   Die Mitgliedstaaten gewähren keine Unterstützung für Investitionen, die in ihren GAP-Strategieplänen als Interventionen festgelegt sind, wenn diese Interventionen eine Unterstützung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h bis k der genannten Verordnung erhalten.

Artikel 12

Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen

(1)   Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen zur Verfolgung von Agrarumwelt- und Klimazielen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie in ihren GAP-Strategieplänen vor, dass die darunter fallenden Interventionen eines der folgenden Ziele verfolgen:

a)

Verringerung des derzeitigen Einsatzes von Produktionsmitteln, der Freisetzung von Schadstoffen oder der Abfälle aus dem Produktionsprozess;

b)

Ersetzung von Energie aus fossilen Brennstoffen durch erneuerbare Energiequellen;

c)

Verringerung der Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Verwendung bestimmter Produktionsmittel oder der Erzeugung bestimmter Rückstände, einschließlich Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln, Gülle oder anderen tierischen Rückständen;

d)

Verringerung des Wasserverbrauchs;

e)

Verknüpfung mit nichtproduktiven Investitionen, die zur Erreichung der Agrarumwelt- und Klimaziele erforderlich sind, insbesondere wenn diese Ziele den Schutz von Lebensräumen und der biologischen Vielfalt betreffen;

f)

wirksame und messbare Verringerung der Treibhausgasemissionen oder eine dauerhafte Kohlenstoffbindung;

g)

Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Erzeugung gegenüber Klimarisiken wie Bodenerosion;

h)

Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen oder

i)

Umweltschutz oder Verbesserung des Umweltzustands.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begünstigten zum Zeitpunkt der Vorlage des vorgeschlagenen operationellen Programms, der Intervention oder der Änderung eines solchen Programms oder einer solchen Intervention Nachweise über den erwarteten positiven Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen vorlegen.

(2)   Die Interventionen gemäß Absatz 1 erfolgen in den Räumlichkeiten des Begünstigten oder gegebenenfalls in den Räumlichkeiten seiner angeschlossenen Erzeuger oder in den Räumlichkeiten seiner Tochterunternehmen, die die 90 %-Anforderung gemäß Artikel 31 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung erfüllen. Im Bienenzuchtsektor können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen jedoch auch derartige Interventionen vorsehen, die außerhalb der Räumlichkeiten des Begünstigten erfolgen. Der erwartete Nutzen und die zusätzlichen Auswirkungen der Intervention im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen müssen vorab anhand von Projektspezifikationen oder anderen technischen Unterlagen nachgewiesen werden, die der Begünstigte zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Vorhabens, des operationellen Programms oder der Änderung eines solchen Programms oder eines solchen Vorhabens vorlegen muss, und aus denen hervorgeht, welche Ergebnisse mit der Durchführung der Intervention erzielt werden könnten.

(3)   Bei der Festlegung der zu deckenden Ausgaben berücksichtigen die Mitgliedstaaten die durch die umgesetzten Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste sowie die festgelegten Ziele.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Begünstigte, die Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen durchführen, Zugang zu dem einschlägigen Wissen und den entsprechenden Informationen erhalten, die sie zur Durchführung dieser Interventionen benötigen, und dass Personen mit Schulungsbedarf entsprechend geschult werden sowie Zugang zu Fachwissen erhalten, damit Landwirte, die sich zur Umstellung ihrer Erzeugungssysteme verpflichten, unterstützt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den operationellen Programmen eine Revisionsklausel für Vorhaben vorgesehen ist, die im Rahmen von Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen einschlägiger verbindlicher Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen sicherzustellen.

Artikel 13

Betreuung

(1)   Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Betreuungsinterventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie in ihren GAP-Strategieplänen vor, dass die betreffenden Interventionen eines der folgenden Ziele verfolgen:

a)

bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Krisenpräventions- und -managementinterventionen auszutauschen, damit die Begünstigten von den Erfahrungen mit der Durchführung von Krisenpräventions- und Risikomanagementinterventionen profitieren können;

b)

die Gründung neuer oder die Zusammenlegung bestehender Erzeugerorganisationen zu fördern oder einzelnen Erzeugern den Beitritt zu einer bestehenden Erzeugerorganisation zu ermöglichen, und Erzeugergruppierungen auf ihrem Weg zu anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beraten;

c)

Vernetzungsmöglichkeiten für Anbieter und Empfänger von Betreuungsangeboten, insbesondere Vermarktungskanäle für Krisenprävention und -management, zu schaffen.

(2)   Der Anbieter des Betreuungsangebots muss eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eine länderübergreifende Erzeugerorganisation, eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Erzeugergruppierung sein. Der Anbieter des Betreuungsangebots erhält die Unterstützung für die Betreuungsintervention.

(3)   Der Empfänger des Betreuungsangebots muss eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eine länderübergreifende Erzeugerorganisation, eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eine Erzeugergruppierung oder ein Einzelerzeuger sein, der einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung angeschlossen ist oder nicht.

(4)   Alle förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Betreuungsangebot werden an den Anbieter des Betreuungsangebots gezahlt, der diese Maßnahme in sein operationelles Programm aufnimmt.

(5)   Betreuungsinterventionen dürfen nicht ausgelagert werden.

Artikel 14

Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung

Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Absatzförderungs-, Kommunikations- und Vermarktungsinterventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie in ihren GAP-Strategieplänen vor, dass die betreffenden Interventionen eines der folgenden Ziele verfolgen:

a)

Sensibilisierung für die Vorzüge landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und für die hohen Standards, die in der Union für ihre Erzeugungsmethoden gelten;

b)

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, sowie Steigerung ihres Bekanntheitsgrads innerhalb und außerhalb der Union für andere Sektoren als Wein;

c)

verstärkte Sensibilisierung für die Qualitätsregelungen der Union sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;

d)

Erhöhung des Marktanteils landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den Märkten in Drittländern liegt, die das höchste Wachstumspotenzial aufweisen;

e)

falls relevant, Beitrag zur Normalisierung der Marktverhältnisse auf dem Unionsmarkt im Fall einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme;

f)

Sensibilisierung für nachhaltige Erzeugung;

g)

stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für Fabrik- oder Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen oder länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse;

h)

Diversifizierung, Öffnung und Konsolidierung der Märkte für Weine aus der Union in Drittländern und Sensibilisierung für die Weinen aus der Union innewohnenden Qualitätsmerkmale auf diesen Märkten. Ein Hinweis auf den Ursprung und die Marke des Weins darf nur verwendet werden, wenn er die Absatzförderung, die Kommunikation und die Vermarktung von Unionsweinen in Drittländern ergänzt;

i)

Informationen an die Verbraucher über verantwortungsvollen Weinkonsum. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Material für die allgemeine Absatzförderung und die Förderung der Qualitätszeichen das EU-Emblem trägt und folgenden Vermerk enthält: „Von der Europäischen Union finanziert.“ Das Emblem und der Vermerk zur Finanzierung werden nach den technischen Merkmalen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission (10) abgebildet.

Artikel 15

Fonds auf Gegenseitigkeit

(1)   Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen für Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so legen sie die Bedingungen für die Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung, Auffüllung und gegebenenfalls Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit fest.

(2)   Bei den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 sind sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch der Beitrag des Begünstigten förderfähig. Der Betrag der förderfähigen Ausgaben beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit auf höchstens 20 %, 16 % bzw. 8 % des Beitrags des Begünstigten zum Kapital des Fonds auf Gegenseitigkeit.

(3)   Ein Begünstigter kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds auf Gegenseitigkeit Unterstützung für die Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten.

Beantragt ein Begünstigter die Unterstützung ausschließlich im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit der Fonds auf Gegenseitigkeit, so beläuft sich die Unterstützung auf 16 % bzw. 8 % des Beitrags des Begünstigten zum Kapital des Fonds auf Gegenseitigkeit im zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit des Fonds.

(4)   Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen für Fonds auf Gegenseitigkeit im Weinsektor gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, beschränken sie die Unterstützung der Union für die Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit im Weinsektor auf

a)

20 % des Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten Jahr;

b)

16 % des Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im zweiten Jahr;

c)

8 % des Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im dritten Jahr.

Die Dauer der Unterstützung ist auf drei Jahre begrenzt.

Artikel 16

Wiederbepflanzung von Obstplantagen, Olivenhainen oder Rebflächen nach obligatorischer Rodung

(1)   Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, im Sektor Wein oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 in Form einer Wiederbepflanzung von Obstplantagen, Olivenhainen oder Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen oder — im Falle von Obstplantagen und Olivenhainen — zur Anpassung an den Klimawandel, auf, so sorgen sie dafür, dass die Begünstigten bei der Umsetzung dieser Interventionen die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) einhalten.

(2)   Die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen dürfen 20 % der Gesamtausgaben für jedes operationelle Programm oder jede relevante Intervention nicht überschreiten.

Artikel 17

Ernte vor der Reifung und Nichternte

(1)   Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 in Form der „Ernte vor der Reifung“ für diese Sektoren und der „Nichternte“ für diese Sektoren mit Ausnahme von Wein auf, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Interventionen zusätzlich zu den üblichen Anbauverfahren durchgeführt werden und sich von diesen unterscheiden, und dass sie die gesamte prognostizierte Erzeugung des jeweiligen Erzeugnisses auf einer bestimmten Parzelle betreffen.

„Ernte vor der Reifung“ meint die gesamte Ernte auf einer bestimmten Fläche von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen, die vor der Ernte vor der Reifung nicht beschädigt wurden. „Nichternte“ meint die Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Interventionen zur Ernte vor der Reifung während der Vegetationsperioden durchgeführt werden, bevor das Erzeugnis eine marktfähige Stufe erreicht, und nicht für Erzeugnisse durchgeführt werden, für die die normale Ernte bereits begonnen hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen für jedes Erzeugnis, das Gegenstand solcher Interventionen ist, Fristen während der Vegetationsperiode für die Durchführung der Interventionen zur Ernte vor der Reifung sowie andere Fördervoraussetzungen für die Ernte vor der Reifung und die Nichternte fest, gegebenenfalls einschließlich Sorten und Kategorien von Erzeugnissen.

(4)   Die Mitgliedstaaten schließen einen finanziellen Ausgleich für Interventionen zur Nichternte aus, wenn der betreffenden Fläche während des normalen Anbauzyklus eine gewerbliche Erzeugung entnommen wurde.

(5)   Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. Für andere Sektoren als den Weinsektor werden die Ausgleichsbeträge, die sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung für die Ernte vor der Reifung und die Nichternte umfassen, vom Mitgliedstaat als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe festgesetzt, die nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen — mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung — für dasselbe Erzeugnis entspricht.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Begünstigte den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Voraus schriftlich oder auf elektronischem Wege seine Absicht mitteilen muss, Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens durchzuführen.

(7)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen Folgendes fest:

a)

detaillierte Bestimmungen zur Durchführung dieser Interventionen, unter anderem deren Inhalt und Fristen, zur Höhe der Ausgleichszahlung, zur Anwendung der Interventionen und zur Liste der im Rahmen der Interventionen förderfähigen Erzeugnisse;

b)

Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Durchführung der Interventionen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder für den Pflanzenschutz hat;

c)

ein Verbot der Unterstützung im Sektor Obst und Gemüse, wenn im Falle der Ernte vor der Reifung ein bedeutender Teil der normalen Ernte vorgenommen wurde und im Falle der Nichternte ein bedeutender Teil der gewerblichen Erzeugung bereits entnommen wurde.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

die betreffende Fläche gut unterhalten wurde, noch keine Ernte erfolgt ist, und das Erzeugnis gut gereift, nicht beschädigt und im Allgemeinen in einem einwandfreien Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist;

b)

die geernteten Erzeugnisse nicht denaturiert sind;

c)

es keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder für den Pflanzenschutz infolge der Intervention gibt, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist;

d)

der Anteil von Rebflächen, der einer grünen Weinlese unterzogen wurde, bei der Berechnung der Höchsterträge in den Produktspezifikationen von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe nicht berücksichtigt wird;

e)

abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann im Sektor Obst und Gemüse bei Obst- und Gemüsepflanzen, deren Erntezeit einen Monat überschreitet, die Ernte vor der Reifung erfolgen, nachdem die normale Ernte bereits begonnen hat, und die Nichternte kann auch dann erfolgen, wenn der betreffenden Fläche während des normalen Anbauzyklus eine gewerbliche Erzeugung entnommen wurde. In diesen Fällen dürfen die Finanzbeiträge nur einen Ausgleich für die Erzeugung darstellen, die in den sechs Wochen nach der Ernte vor der Reifung und der Nichternte geerntet würde und aufgrund dieser Vorhaben nicht vermarktet wird. Diese Obst- und Gemüsepflanzen dürfen in derselben Anbausaison keinen weiteren Erzeugungszwecken zugeführt werden;

f)

im Obst- und Gemüsesektor können außer in dem unter Buchstabe e genannten Fall Interventionen zur Ernte vor der Reifung und zur Nichternte in einem bestimmten Jahr nicht gleichzeitig für dasselbe Erzeugnis und auf derselben Fläche stattfinden.

Artikel 18

Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung

Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne die Ernteversicherung und die Versicherung der Erzeugung als Intervention im Obst- und Gemüsesektor, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so können sie zusätzliche nationale Finanzmittel zur Unterstützung von Ernte- und Erzeugungsversicherungsmaßnahmen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Unterstützung darf 80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien zur Versicherung gegen Verluste nicht überschreiten.

Die Interventionen zur Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung decken keine Versicherungszahlungen ab, die die Erzeuger für mehr als 100 % der entstandenen Einkommensverluste entschädigen, wobei alle Ausgleichszahlungen für das versicherte Risiko aus anderen Stützungs- oder Versicherungsregelungen zu berücksichtigen sind.

Artikel 19

Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung

Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen in Form von „Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung“ auf, so stellen sie sicher, dass ein bestimmtes Erzeugnis endgültig vom Markt genommen wird, damit es nicht zu Ernährungszwecken erneut auf den Markt gebracht werden kann.

Die Mitgliedstaaten dürfen in ihren GAP-Strategieplänen nur Interventionen in Form von „Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung“ im Obst- und Gemüsesektor sowie in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 und nur für verderbliche Erzeugnisse vorsehen, die auf ihrer normalen Handelsstufe ohne Kühlung nicht dauerhaft gelagert werden können.

Die Mitgliedstaaten sehen in ihren GAP-Strategieplänen keine Interventionen in Form von „Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung“ für tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse des Zuckersektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor.

Artikel 20

Gemeinsame Lagerung

(1)   Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen für die gemeinsame Lagerung gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie eine vorübergehende Marktrücknahme eines Erzeugnisses während einer angespannten Marktsituation vor und erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis unter der Verantwortung des Begünstigten derart gelagert wird, dass der normalen Handelswert erhalten bleibt und die geltenden Hygienevorschriften eingehalten werden. Bei Erzeugnissen mit kurzer Haltbarkeit im frischen Zustand schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass das Erzeugnis gefroren oder in verarbeiteter Form gelagert wird. Erzeugnisse, für die im Rahmen ihres normalen Herstellungsverfahrens eine gewisse Reifezeit erforderlich ist oder deren Reifungsprozess den Wert des Erzeugnisses erhöht, kommen erst dann für eine gemeinsame Lagerung in Betracht, sobald diese Reifezeit vollständig abgeschlossen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen für jedes Erzeugnis, für das diese Intervention in ihren GAP-Strategieplänen vorgesehen ist, den Mindestlagerzeitraum und den Höchstbetrag der Entschädigung je Erzeugniseinheit und Tag der Lagerung sowie die einschlägigen Lagerbedingungen fest. Der Höchstbetrag, der aus dem Betriebsfonds finanziert werden kann, darf nicht höher sein als die Summe der Kosten der physischen Lagerung, gegebenenfalls in gefrorener oder verarbeiteter Form, und der Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Wert des Erzeugnisses zu jeweiligen Marktpreisen eingefroren wird. Dieser Höchstbetrag schließt etwaige Kosten für das Einfrieren oder die Verarbeitung oder die mögliche Wertminderung des Erzeugnisses nicht ein. Die Mitgliedstaaten legen auch die Kontrollverfahren, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, fest, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nicht ausgetauscht werden und dass die Lagerbedingungen und die Lagerzeit eingehalten werden.

Abschnitt 2

Formen der Unterstützung und Ausgabenarten

Artikel 21

Formen der Unterstützung

(1)   In den Sektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 sehen die Mitgliedstaaten Unterstützungszahlungen auf der Grundlage der dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten vor, die durch Unterlagen wie Rechnungen belegt sind, die von den Begünstigten für die Durchführung einer Intervention gemäß den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Unterstützungszahlungen auf der Grundlage von Standardpauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten oder Pauschalbeträgen vorzusehen. Bei der Festlegung dieser Pauschalsätze, Einheitskosten und Pauschalbeträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten regionale oder lokale Besonderheiten und stützen ihre Berechnung auf schriftliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Berechnung den Marktpreis der von der betreffenden Intervention abgedeckten Vorhaben oder Maßnahmen widerspiegelt.

(2)   Im Sektor Obst und Gemüse beachten die Mitgliedstaaten die Höchstbeträge der Ausgaben und die Aufbereitungskosten, die im Zusammenhang mit den einschlägigen Interventionen nach ihren GAP-Strategieplänen gemäß den Anhängen V und VII gezahlt werden können.

(3)   Sehen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen die Zahlung von Unterstützung in Form von Standardpauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten oder Pauschalbeträgen vor, so werden diese regelmäßig überprüft, um einer Indexierung oder einer wirtschaftlichen Veränderung Rechnung zu tragen.

(4)   Wenden die Mitgliedstaaten die faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 an, bewahren sie alle Nachweise über die Festlegung von Standardpauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten oder Pauschalbeträgen und über ihre Überprüfung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf.

(5)   Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Weinsektor im Zusammenhang mit der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte auf, so gilt Folgendes:

a)

beschließen die Mitgliedstaaten, den Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage eines Flächenmaßes zu berechnen, so entspricht der Betrag der gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung gemessenen tatsächlichen Fläche;

b)

beschließen die Mitgliedstaaten, den Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage anderer Messeinheiten oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu berechnen, die sich aus den von den Begünstigten vorzulegenden Belegen ergeben, so legen sie Vorschriften für geeignete Kontrollmethoden fest, mit denen der tatsächliche Umfang der Durchführung des Vorhabens festgestellt werden kann.

(6)   Dieser Artikel gilt nicht für die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung nach Maßgabe der Einschränkungen gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Artikel 22

Ausgabenarten

(1)   Bei Ausgabenarten, die unter die in Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Interventionskategorien fallen, wird die Mehrwertsteuer der vom Begünstigten getätigten förderfähigen Ausgaben nicht erstattet, es sei denn, sie ist nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ausgabenarten umfassen nicht die in Anhang II aufgeführten Ausgabenarten.

(3)   Die in Anhang III aufgeführten Ausgabenarten werden von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der entsprechenden Interventionen als förderfähig betrachtet und können durch die operationellen Programme oder entsprechend den Vorgaben der Mitgliedstaaten bei den einschlägigen Interventionen abgedeckt werden. Die Mitgliedstaaten können andere Ausgabenarten in ihren GAP-Strategieplänen als förderfähig einstufen, sofern diese nicht in Anhang II aufgeführt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Voraussetzungen fest, unter denen Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen gemäß den Artikeln 11 und 12 als Beitrag zu den Zielen von 15 % bzw. 2 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2115 bzw. 5 % der Ausgaben im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der genannten Verordnung angerechnet werden können. Mit diesen Voraussetzungen wird sichergestellt, dass mit diesen Interventionen die in den Artikeln 46 und 57 der genannten Verordnung festgelegten Ziele für den Sektor Obst und Gemüse bzw. den Weinsektor wirksam verfolgt werden.

Artikel 23

Verwaltungs- und Personalkosten

(1)   Personalkosten, die dem Begünstigten, den Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats — einer Genossenschaft entstehen, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, gelten als förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung einer bestimmten geförderten Intervention anfallen.

Diese Personalkosten umfassen unter anderem die Kosten für das vom Begünstigten vertraglich beauftragte Personal und die Kosten, die dem Anteil der Arbeitszeit entsprechen, die sein ständiges Personal in die Durchführung einer Intervention investiert.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Begünstigte Belege mit den Einzelheiten der im Zusammenhang mit der jeweiligen Intervention tatsächlich durchgeführten Arbeiten vorlegt und dass der Wert der damit verbundenen Personalkosten unabhängig bewertet und überprüft werden kann. Der Wert der Personalkosten für eine bestimmte Intervention darf die auf dem betreffenden Markt für dieselbe Art von Dienstleistung allgemein anerkannten Kosten nicht übersteigen.

Zur Ermittlung der Personalkosten, die mit der Durchführung einer Intervention durch das ständige Personal des Begünstigten zusammenhängen, kann der anwendbare Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttobeschäftigungskosten der mit der Umsetzung des Vorhabens betrauten Angestellten durch 1 720 Stunden geteilt werden, oder indem bei Teilzeitbeschäftigten eine anteilsmäßige Berechnung erfolgt.

Bei den Interventionen „Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung“ und „Kommunikationsmaßnahmen“ gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Maßnahmen von Branchenverbänden und Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i, j und k der genannten Verordnung dürfen die Ausgaben für die den Begünstigten unmittelbar entstandenen Verwaltungs- und Personalkosten 50 % der Gesamtkosten der Intervention nicht übersteigen.

(2)   Verwaltungskosten, die dem Begünstigten, den Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats — einer Genossenschaft entstehen, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, gelten als förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung einer bestimmten geförderten Intervention anfallen.

Die Verwaltungskosten gelten als förderfähig, wenn sie 4 % der gesamten förderfähigen Kosten der durchgeführten Intervention nicht übersteigen.

Die Kosten für externe Prüfungen gelten als förderfähig, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen und qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Hopfen, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder für andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 einen Standardpauschalsatz für die Personal- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Betriebsfonds oder der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des operationellen Programms bis zu einem Höchstanteil von 2 % des genehmigten Betriebsfonds vorsehen, der sowohl die finanzielle Hilfe der Union, als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfasst.

KAPITEL II

Besondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven und für die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115

Abschnitt 1

Abgedeckte Erzeugnisse und Transportkosten

Artikel 24

Abgedeckte Erzeugnisse

Nur Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung anerkannt ist, fallen unter die Interventionskategorie, sofern der Wert der unter das operationelle Programm fallenden Erzeugnisse mehr als 50 % des Wertes aller von der Organisation in dem von diesem operationellen Programm abgedeckten Sektor vermarkteten Erzeugnisse ausmacht. Darüber hinaus müssen die betreffenden Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder den angeschlossenen Erzeugern einer anderen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen stammen.

Artikel 25

Transportkosten und Aufbereitungsanforderungen für die kostenlose Verteilung

(1)   Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen in Form von „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke“ gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, setzen sie die Transportkosten für die kostenlose Verteilung aller im Rahmen operationeller Programme vom Markt genommenen Erzeugnisse auf der Grundlage von Einheitskosten fest, die entsprechend der Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort für die kostenlose Verteilung berechnet werden. Transportkosten können nur bis zu einer Entfernung von 750 km erstattet werden.

(2)   Die Transportkosten werden der Partei erstattet, die die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat. Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung;

b)

die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

c)

die Bestätigung der Annahme durch die Empfänger gemäß Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 und das verwendete Transportmittel;

d)

die Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort.

(3)   Die Aufbereitung von vom Markt genommenen Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen der operationellen Programme unterliegt folgenden Anforderungen:

a)

die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das EU-Emblem gemäß Artikel 15 Absatz 2 sowie eine oder mehrere der in Anhang IV aufgeführten Angaben; die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die insbesondere folgende Angaben enthalten:

i)

den Namen der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen;

ii)

die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

b)

die Bestätigung der Annahme durch den Empfänger gemäß Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 unter Angabe der Aufmachung.

Abschnitt 2

Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für Marktrücknahmen

Artikel 26

Unterstützung

(1)   Bei der Interventionskategorie „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke“ gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 darf für in Anhang V aufgeführte Erzeugnisse die Summe der Transport- und Aufbereitungskosten der zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Erzeugnisse gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung, zuzüglich des Betrags der Unterstützung für Marktrücknahmen, den durchschnittlichen Marktpreis des betreffenden Erzeugnisses ab Erzeugerorganisation in den letzten drei Jahren, gegebenenfalls nach der Verarbeitung, nicht übersteigen.

(2)   Bei der Interventionskategorie „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke“ gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 für andere als die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse setzen die Mitgliedstaaten die Höchstbeträge der Unterstützung fest, die die finanzielle Hilfe der Union, gegebenenfalls den nationalen Beitrag und den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfassen, wobei diese Unterstützung im Falle der kostenlosen Verteilung höchstens 40 % des durchschnittlichen Marktpreises ab Erzeugerorganisation in den letzten fünf Jahren und im Falle anderer Bestimmungszwecke als der kostenlosen Verteilung höchstens 30 % des durchschnittlichen Marktpreises ab Erzeugerorganisation in den letzten fünf Jahren betragen darf.

(3)   Hat die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung für vom Markt genommene Erzeugnisse eine Entschädigung von Dritten erhalten, so wird die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 um den Betrag gekürzt, der der erhaltenen Entschädigung entspricht. Um für eine Unterstützung in Betracht zu kommen, dürfen die betreffenden Erzeugnisse nicht wieder in den Handel gelangen.

(4)   Für den Anteil der nicht zur kostenlosen Verteilung bestimmten Marktrücknahmen eines bestimmten Erzeugnisses einer bestimmten Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation, einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung in einem bestimmten Jahr gilt Folgendes:

a)

er darf 10 % der von der betreffenden Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung in den letzten drei Jahren durchschnittlich vermarkteten Menge nicht überschreiten,

b)

und bei Obst und Gemüse darf die Summe der Anteile in drei aufeinanderfolgenden Jahren bei Addition des gemäß Buchstabe a berechneten Anteils für das laufende Jahr und der Anteile der Marktrücknahmen der zwei vorangegangenen Jahre, berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation während dieser zwei vorangegangenen Jahre, insgesamt 15 % nicht überschreiten.

Sind die Angaben zur Menge der vermarkteten Erzeugung eines oder aller vorangegangenen Jahre nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung anerkannt wurde.

Rücknahmemengen für die kostenlose Verteilung, die auf eine der in Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Weisen oder für einen anderen von den Mitgliedstaaten genehmigten gleichwertigen Bestimmungszweck gemäß Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung abgesetzt werden, werden jedoch nicht in den Anteil der Marktrücknahmen einbezogen.

(5)   Bei in Anhang V aufgeführten Erzeugnissen beläuft sich die Unterstützung für Marktrücknahmen, bestehend aus der finanziellen Hilfe der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, höchstens auf die in diesem Anhang genannten Beträge.

Die finanzielle Hilfe der Union für Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, das kostenlos an gemeinnützige Einrichtungen, Stiftungen und Einrichtungen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 abgegeben wird, deckt nur die Zahlungen für die verteilten Erzeugnisse gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels ab; für die Aufbereitungskosten gilt Artikel 33 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 27

Bestimmungszwecke der vom Markt genommenen Erzeugnisse

(1)   Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen in Form von „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder zu anderen Bestimmungszwecken“ im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so legen sie die zulässigen Bestimmungszwecke für vom Markt genommene Erzeugnisse fest und stellen sicher, dass die Rücknahmen oder ihre Bestimmungszwecke keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder für den Pflanzenschutz haben.

(2)   Auf Antrag von gemeinnützigen Einrichtungen, Stiftungen oder Einrichtungen gemäß Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 können die Mitgliedstaaten diesen gemeinnützigen Einrichtungen, Stiftungen oder Einrichtungen gestatten, einen Beitrag von den Endempfängern der vom Markt genommenen Erzeugnisse zu verlangen.

Wenn die betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen, Stiftungen oder Einrichtungen gemäß Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 eine solche Genehmigung erhalten haben, führen sie eine Finanzbuchführung über das betreffende Vorhaben.

Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass die Begünstigten der kostenlosen Verteilung die Verarbeiter der Erzeugnisse in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften erlassen hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 2 bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den gemeinnützigen Einrichtungen, Stiftungen oder Einrichtungen gemäß Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erleichtern.

(3)   Vom Markt genommene Erzeugnisse dürfen zur Verarbeitung zu Non-Food-Erzeugnissen an die Industrie abgegeben werden. Die Mitgliedstaaten erlassen detaillierte Bestimmungen, die gewährleisten, dass Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Industriezweige in der Union oder für Einfuhrerzeugnisse ausgeschlossen sind und dass die vom Markt genommenen Erzeugnisse nicht wieder in den Lebensmittelhandel gelangen. Aus der Destillation gewonnener Alkohol darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.

Artikel 28

Anforderungen an Empfänger von vom Markt genommenen Erzeugnissen

(1)   Die Empfänger der vom Markt genommenen und zur kostenlosen Verteilung bestimmten Erzeugnisse gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 verpflichten sich,

a)

die Vorschriften für Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten;

b)

über die betreffenden Marktrücknahmen eine gesonderte Bestandsbuchführung zu führen;

c)

sich den im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;

d)

Belege über die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung oder eines gleichwertigen Dokuments über die Übernahme der vom Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten zur kostenlosen Verteilung vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten können Empfänger von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn die Mengen, die diese erhalten, unterhalb einer von den Mitgliedstaten auf der Grundlage einer dokumentierten Risikoanalyse festzulegenden Höchstmenge liegen.

(2)   Die Empfänger von für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Erzeugnissen verpflichten sich,

a)

die Vorschriften für Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten;

b)

über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchführung zu führen, wenn der Mitgliedstaat dies trotz Denaturierung der Erzeugnisse vor der Lieferung für notwendig erachtet;

c)

sich den im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;

d)

im Falle von zur Destillation vom Markt genommenen Erzeugnissen keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu beantragen.

Artikel 29

Vermarktungsnormen für vom Markt genommene Erzeugnisse

(1)   Ein für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenes Erzeugnis in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 muss den einschlägigen Vermarktungsnormen und Vermarktungsregeln für das entsprechende Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme der Vorschriften für die Aufmachung und Kennzeichnung von Erzeugnissen, entsprechen.

Werden Obst und Gemüse in loser Schüttung vom Markt genommen, so sind die Mindestanforderungen für Klasse II im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (12) einzuhalten.

Die in der entsprechenden Norm beschriebenen Mini-Erzeugnisse aus dem Obst- und Gemüsesektor müssen jedoch der geltenden Vermarktungsnorm, einschließlich der Bestimmungen über die Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse, entsprechen.

(2)   Sofern es für ein bestimmtes Obst oder Gemüse keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, müssen die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI erfüllt sein. Die Mitgliedstaaten können diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen ergänzen.

Abschnitt 3

Berechnungsgrundlage für die finanzielle Hilfe der Union

Artikel 30

Wert der vermarkteten Erzeugung bei neu anerkannten Organisationen oder Gruppierungen

Liegen in den drei Jahren nach der Anerkennung einer Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 keine historischen Daten über die vermarktete Erzeugung für die drei vorangegangenen Jahre vor, so akzeptieren die Mitgliedstaaten den Wert der vermarkteten oder vermarktbaren Erzeugung in einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, den die Erzeugerorganisation, die Vereinigung der Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung mitgeteilt hat, und für die die betreffende Organisation oder Gruppierung zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats nachweisen kann, dass sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügt, um diese im Namen ihrer angeschlossenen Erzeuger zu vermarkten.

Hat die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung jedoch den Wert der vermarkteten Erzeugung zum Zwecke ihrer Anerkennung mitgeteilt, so wird von dem Mitgliedstaat nur dieser Wert anerkannt.

Artikel 31

Berechnungsgrundlage für den Wert der vermarkteten Erzeugung

(1)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung für eine Erzeugerorganisation, eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine Erzeugergruppierung in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 wird auf der Grundlage der Erzeugung der Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der Erzeugergruppierung selbst und ihrer angeschlossenen Erzeuger, die von dieser Organisation oder Gruppierung vermarktet wurde, berechnet und umfasst nur die Erzeugung derjenigen Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation, länderübergreifende Erzeugerorganisation oder Erzeugergruppierung anerkannt ist. Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann Erzeugnisse umfassen, die keinen Vermarktungsnormen entsprechen müssen, wenn diese Vermarktungsnormen nicht anwendbar sind.

Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst und von den ihr angeschlossenen Erzeugerorganisationen vermarktet wird, und umfasst nur die Erzeugung derjenigen Erzeugnisse, für die die Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt ist. Werden jedoch operationelle Programme getrennt für eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen und für die ihnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen genehmigt, so wird der Wert der vermarkteten Erzeugung, der für die operationellen Programme der Mitglieder gezählt wird, bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung der Vereinigung nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus kann in den in Artikel 42 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Sektoren der Wert der vermarkteten Erzeugung auch den Wert der Erzeugung umfassen, die Gegenstand von Verträgen ist, die von der Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung im Namen ihrer Mitglieder ausgehandelt wurden.

(2)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird auf der frischen Stufe oder der ersten Verarbeitungsstufe, auf der das Erzeugnis normalerweise vermarktet wird, und — bei Erzeugnissen, die lose vermarktet werden dürfen — in loser Schüttung berechnet und umfasst weder die Kosten für die Weiterverarbeitung oder die weitere Aufbereitung noch den Wert der verarbeiteten Enderzeugnisse. Die Mitgliedstaaten geben in ihren GAP-Strategieplänen an, wie der Wert der vermarkteten Erzeugung für jeden Sektor berechnet wird.

Der Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse, das zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis gemäß dem vorliegenden Absatz verarbeitet worden ist, wird als pauschaler Prozentsatz des in Rechnung gestellten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung durch eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossene Erzeuger oder durch Tochtergesellschaften, die Absatz 7 dieses Artikels genügen, entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden. Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf

a)

53 % für Fruchtsäfte;

b)

73 % für konzentrierte Fruchtsäfte;

c)

77 % für Tomatenkonzentrat;

d)

62 % für gefrorenes Obst und Gemüse;

e)

48 % für Obst- und Gemüsekonserven;

f)

70 % für Pilzkonserven von Agaricus bisporus und andere in Salzlake konservierte Zuchtpilze;

g)

81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake;

h)

81 % für getrocknetes Obst;

i)

27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse als die in den Buchstaben a bis h genannten;

j)

12 % für verarbeitete aromatische Kräuter;

k)

41 % für Paprikapulver.

(3)   Die Mitgliedstaaten können dem Begünstigten erlauben, den Wert der Nebenerzeugnisse im Wert der vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen.

(4)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt den Wert der Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung ein. Der Wert der Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung wird auf der Grundlage des Durchschnittspreises der in dem betreffenden Zeitraum von der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung vermarkteten Erzeugnisse berechnet.

(5)   Nur die Erzeugung der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der Erzeugergruppierung oder der angeschlossenen Erzeuger, die von dieser Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung vermarktet wird, wird in den Wert der vermarkteten Erzeugung einbezogen.

Die Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung, die von einer anderen Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung vermarktet wird, die von ihrer eigenen Organisation benannt wurde, wird in den Wert der vermarkteten Erzeugung der Organisation, Vereinigung oder Gruppierung einbezogen, die die Erzeugung vermarktet hat. Eine Doppelerfassung ist verboten.

(6)   Mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 7 Anwendung findet, wird die vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifender Erzeugerorganisation, länderübergreifender Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung“ in Rechnung gestellt; ausgenommen ist bzw. sind hierbei

a)

MwSt.;

b)

Transportkosten innerhalb der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung.

(7)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann jedoch auf der Grundlage von Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden, sofern mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden

a)

von einer Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung oder

b)

vorbehaltlich der Genehmigung des Mitgliedstaats von angeschlossenen Erzeugern der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung, wenn dies zu den Zielen von Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beiträgt.

(8)   Im Falle einer Auslagerung wird der Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifender Erzeugerorganisation, länderübergreifender Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung“ berechnet und schließt den wirtschaftlichen Mehrwert der Tätigkeit ein, die von der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung an ihre Mitglieder, Dritte oder eine andere als die in Absatz 7 genannte Tochtergesellschaft ausgelagert wurde.

(9)   Bei einem Rückgang der Produktion durch Naturkatastrophen, Klimaereignisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von unter Artikel 18 genannten Ernte- oder Erzeugungsversicherungsmaßnahmen oder von der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung oder den angeschlossenen Erzeugern verwalteten gleichwertigen Maßnahmen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung des Referenzzeitraums von 12 Monaten, in dem sie tatsächlich gezahlt wird, angerechnet werden.

Artikel 32

Referenzzeitraum und Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für jede Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung einen Referenzzeitraum von 12 Monaten fest, der frühestens am 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnt und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, endet.

Der Referenzzeitraum von 12 Monaten ist zugleich der Abrechnungszeitraum der betreffenden Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung.

Die Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums darf außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines Programms nicht verändert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten entscheiden, auf welcher Grundlage die Obergrenze der finanziellen Hilfe der Union für den Betriebsfonds jedes Jahr berechnet wird, und zwar entweder

a)

auf der Grundlage des Wertes der während des Referenzzeitraums vermarkteten Erzeugung der Erzeuger, die am 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung sind, oder

b)

auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes der während des entsprechenden Referenzzeitraums vermarkteten Erzeugung der betreffenden Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung. In diesem Fall gilt die Regel für alle nichtländerübergreifenden Begünstigten in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(3)   Ist bei einem Erzeugnis der Wert der vermarkteten Erzeugung für ein bestimmtes Jahr gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträume um mindestens 35 % zurückgegangen, so gilt Folgendes:

a)

ist dieser Rückgang auf Gründe zurückzuführen, die außerhalb der Verantwortung und Kontrolle der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung liegen, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 65 % des Durchschnittswerts in den drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträumen beträgt;

b)

ist dieser Rückgang auf Naturkatastrophen, Klimaereignisse, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall zurückzuführen, die außerhalb der Verantwortung und Kontrolle der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung liegen, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 85 % des Durchschnittswerts in den drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträumen beträgt.

In beiden Fällen muss die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung und Kontrolle lagen.

Weist die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat nach, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung und Kontrolle lagen und dass sie die erforderlichen Präventionsmaßnahmen ergriffen hat, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 100 % des Durchschnittswerts in den drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträumen beträgt.

KAPITEL III

Sektor Obst und Gemüse

Artikel 33

Aufbereitungskosten bei kostenloser Verteilung

Die Zahlungen an die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit den Kosten für die Aufbereitung von zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenem Obst und Gemüse im Rahmen der operationellen Programme sind in Anhang VII aufgeführt.

Artikel 34

Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger für die Zwecke der nationalen finanziellen Hilfe

(1)   Bei der Festlegung der Höhe der nationalen finanziellen Hilfe im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird der Organisationsgrad in einer Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Wertes des in der betreffenden Region erzeugten und von den Organisationen vermarkteten Obsts und Gemüses berechnet und umfasst nur die Erzeugnisse, für die diese Organisationen anerkannt sind. Die Bestimmungen von Artikel 31 der vorliegenden Verordnung gelten sinngemäß.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels wird nur Obst und Gemüse berücksichtigt, das in der in Absatz 3 genannten Region erzeugt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Regionen, für die Daten vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie den jeweiligen agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und dem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial, dem Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder der jeweiligen institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres nationalen Hoheitsgebiets fest, um den Organisationsgrad gemäß Absatz 1 zu berechnen.

Das von einem Mitgliedstaat festgelegte Verzeichnis der Regionen darf für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus Gründen objektiv gerechtfertigt ist, die nicht mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in der oder den betreffenden Region(en) in Zusammenhang stehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar das Verzeichnis der Regionen, die den Kriterien von Artikel 53 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechen, sowie den Betrag der nationalen finanziellen Hilfe, die den Erzeugerorganisationen in diesen Regionen gewährt wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung des Verzeichnisses der Regionen mit.

(5)   Eine Erzeugerorganisation, die nationale finanzielle Hilfe beantragen möchte, ändert ihr operationelles Programm erforderlichenfalls.

Artikel 35

Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

(1)   Der Höchstsatz von 5 % der Menge der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 berechnet sich auf Basis des Durchschnitts der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von dieser Erzeugerorganisation in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.

(2)   Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen werden für die Wirtschaftsjahre vor der Anerkennung folgende Daten zugrunde gelegt:

a)

wenn die Organisation eine Erzeugergruppierung war, die entsprechenden Daten für diese Erzeugergruppierung oder

b)

die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge.

KAPITEL IV

Bienenzuchtsektor

Artikel 36

Definition des Begriffs „Bienenstock“

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Bienenstock“ die Einheit, die ein für die Erzeugung von Honig, anderen Imkereierzeugnissen oder Honigbienenzuchtmaterial gehaltenes Honigbienenvolk und alle für dessen Überleben erforderlichen Elemente enthält.

Artikel 37

Methode zur Berechnung der Anzahl der Bienenstöcke

Die Anzahl der Bienenstöcke, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember für die Winterruhe bereit sind, wird jedes Jahres nach einer in den GAP-Strategieplänen beschriebenen etablierten und zuverlässigen Methode berechnet.

Artikel 38

Meldung der Anzahl der Bienenstöcke

Die jährliche Meldung der Anzahl der Bienenstöcke gemäß Artikel 55 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115, berechnet gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung, erfolgt ab 2023 bis zum 15. Juni jedes Jahres.

Artikel 39

Mindestbeitrag der Union

Der Mindestbeitrag der Union zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2115 beträgt 30 %.

KAPITEL V

Weinsektor

Artikel 40

Begünstigte

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Marktteilnehmer für Interventionen im Weinsektor infrage kommen, die in ihren GAP-Strategieplänen festgelegt sind. Zu diesen Marktteilnehmern gehören Begünstigte gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie Berufsverbände, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, vorübergehende oder dauerhafte Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Weinerzeugern und Branchenverbände.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Weinerzeuger die einzigen Begünstigten der Interventionskategorien „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“, „grüne Weinlese“ und „Ernteversicherung“ gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c bzw. d der Verordnung (EU) 2021/2115 sind.

(3)   Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts darf keine Unterstützung im Rahmen der Interventionskategorien im Weinsektor erhalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch einer Einrichtung des öffentlichen Rechts gestatten, in folgenden Fällen Unterstützung zu erhalten:

a)

für Maßnahmen, die von Branchenverbänden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i und j der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden;

b)

für Informationsmaßnahmen sowie Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h und k der Verordnung (EU) 2021/2115, sofern sie nicht der einzige Begünstigte der für diese Interventionen gewährten Unterstützung ist.

(4)   Privatunternehmen können Begünstigte von Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 sein.

(5)   Erzeugern, die widerrechtliche Anpflanzungen und Flächen bewirtschaften, die gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, wird keine Unterstützung gewährt.

Artikel 41

Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Die jährlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Unterstützung von Interventionen gemäß ihren GAP-Strategieplänen im Zusammenhang mit der Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung dürfen 15 % der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115, die der betreffende Mitgliedstaat in einem bestimmten Haushaltsjahr getätigt hat, nicht übersteigen.

Die Rodungskosten und der Ausgleich der Einkommensverluste stellen keine förderfähigen Ausgaben im Rahmen dieser Interventionskategorie dar.

Artikel 42

Bepflanzte Fläche

(1)   Für die die Zwecke von Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2115 wird eine mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Rebzeilen entspricht.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, die förderfähigen Kosten von Vorhaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und die grüne Weinlese ausschließlich anhand standardisierter Einheitskosten auf der Grundlage anderer Maßeinheiten als der Fläche oder der von den Begünstigten vorzulegenden Belege zu überprüfen, so können die zuständigen Behörden beschließen, die bepflanzte Fläche gemäß Absatz 1 nicht zu vermessen.

KAPITEL VI

Hopfensektor

Artikel 43

Finanzielle Hilfe der Union

Der Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union, der jeder Erzeugerorganisation oder deren Vereinigung gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 zugewiesen wird, wird anteilig auf der Grundlage der förderfähigen Hopfenanbauflächen ihrer angeschlossenen Erzeuger berechnet. Um förderfähig zu sein, müssen die Hopfenanbauflächen mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1 500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2 000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung bepflanzt sein.

Die Flächen umfassen nur die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzten Flächen. Befinden sich auf dieser Begrenzungslinie Reben, kann beiderseits der Fläche ein zusätzlicher Streifen in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb dieser Parzelle entspricht. Der zusätzliche Streifen darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören. Die für das Wenden der Landmaschinen notwendigen Vorgewende an den beiden Enden der Hopfenreihen können Teil der Fläche sein, sofern jede dieser beiden Vorgewende nicht länger als acht Meter ist, sie nur einmal gezählt werden und nicht zu einem öffentlichen Weg gehören.

Nicht zu den Flächen zählen Flächen, die mit Hopfenfechsern bepflanzt sind, die in erster Linie als Pflanzschulerzeugnisse angebaut werden.

KAPITEL VII

Tierhaltungssektor

Artikel 44

Wiederaufstockung der Viehbestände nach Zwangsschlachtung aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionskategorie „Wiederaufstockung der Viehbestände nach Zwangsschlachtung aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen“ gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2115 nur durchgeführt wird, wenn Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ergriffen wurden.

(2)   Die Ausgaben für die Wiederaufstockung der Viehbestände dürfen 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme nicht überschreiten.

TITEL IV

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Artikel 45

Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft

(1)   Mitgliedstaaten, die in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufnehmen, können nur in folgenden Fällen Unterstützung gewähren:

a)

Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, um gefährdete Rassen und von genetischer Erosion bedrohte Pflanzensorten in landwirtschaftlichen Betrieben zu erhalten, oder

b)

Unterstützung für die Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft.

Tätigkeiten, die unter die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Art von Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen fallen, kommen nicht für eine Unterstützung gemäß dem genannten Unterabsatz Buchstabe b in Betracht.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, mit denen gefährdete Rassen und von genetischer Erosion bedrohte Pflanzensorten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in landwirtschaftlichen Betrieben erhalten werden sollen, Folgendes vorschreiben:

a)

Züchtung von Nutztieren lokaler Rassen, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurden und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst sind und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt, im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder

b)

Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.

(3)   Folgende Arten von Nutztieren lokaler Rassen gemäß Absatz 2 Buchstabe a können für eine Förderung in Betracht kommen:

a)

Rinder;

b)

Schafe;

c)

Ziegen;

d)

Equiden (Equus caballus und Equus asinus);

e)

Schweine;

f)

Vögel;

g)

Kaninchen;

h)

Bienen.

(4)   Die Mitgliedstaaten betrachten lokale Rassen gemäß Absatz 2 Buchstabe a nur dann als förderfähig, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

die Zahl der weiblichen Zuchttiere ist auf nationaler Ebene erfasst;

b)

ein amtlich anerkannter einschlägiger Zuchtverband führt das Zuchtbuch der betreffenden Rasse.

(5)   Die Mitgliedstaaten betrachten pflanzengenetische Ressourcen gemäß Absatz 2 Buchstabe b als von genetischer Erosion bedroht, sofern ausreichende Nachweise der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse oder Indikatoren für den Rückgang der Landsorten oder lokalen alten Sorten, der Vielfalt der Population und gegebenenfalls für Änderungen der vorherrschenden Landbewirtschaftungsmethoden auf lokaler Ebene vorliegen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Vorhaben zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft Folgendes umfassen:

a)

gezielte Maßnahmen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen genetischen Ressourcen (einschließlich Erhaltung im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Ex-situ-Sammlungen und -Datenbanken;

b)

konzertierte Maßnahmen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

c)

flankierende Maßnahmen: Informationsmaßnahmen, Informationsweitergabe, Beratung, Schulung und Erstellung technischer Berichte unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und anderen Interessenträgern.

(7)   Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck

a)

„In-situ-Erhaltung“ in der Landwirtschaft die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Pflanzenarten und wildlebenden Tierarten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter Tierarten oder gezüchteter Pflanzenarten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

b)

„In-situ-Erhaltung“ in der Forstwirtschaft die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;

c)

„Erhaltung im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb“ die In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb;

d)

„Ex-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von genetischem Material für die Land- oder Forstwirtschaft außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums;

e)

„Ex-situ-Sammlung“ eine Sammlung von genetischen Ressourcen für die Land- oder Forstwirtschaft, die außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden.

Artikel 46

Tierwohl

Mitgliedstaaten, die in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Zusammenhang mit Tierwohlverpflichtungen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufnehmen, stellen sicher, dass diese Tierwohlverpflichtungen verbesserte Standards für Erzeugungsmethoden in mindestens einem der folgenden Bereiche bieten:

a)

auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung und Pflege;

b)

Haltungsbedingungen, die den Komfort der Tiere und ihre Bewegungsfreiheit verbessern, wie ein größeres Platzangebot, geeignete Bodenbeläge, natürliches Licht, Überwachung des Mikroklimas sowie Haltungsbedingungen wie freies Abferkeln oder Gruppenunterbringung, je nach den natürlichen Bedürfnissen der Tiere;

c)

Bedingungen, die die Ausprägung natürlichen Verhaltens ermöglichen, wie etwa die Ausgestaltung der Haltungsumgebung oder das späte Absetzen;

d)

Auslauf und Weidehaltung;

e)

Verfahren, die die Robustheit und die Lebenserwartung der Tiere erhöhen, einschließlich langsamer wachsender Rassen;

f)

Verfahren zur Vermeidung von Verstümmelung oder Kastration von Tieren. In besonderen Fällen, in denen eine Verstümmelung oder Kastration von Tieren für notwendig erachtet wird, sind Anästhesie, Analgetika und entzündungshemmende Arzneimittel oder Immunokastration einzusetzen;

g)

Hygienemaßnahmen zur Verhütung nicht übertragbarer Krankheiten, die keine medizinischen Stoffe wie Impfstoffe, Insektizide oder Antiparasitika erfordern.

Artikel 47

Qualitätsregelungen

Mitgliedstaaten, die in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Zusammenhang mit Qualitätsregelungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 aufnehmen, stellen sicher, dass durch die Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen Folgendes abdecken:

a)

Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Betriebe, für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bezüglich derer die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie folgende Kriterien einhalten:

i)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus klaren Verpflichtungen, mit denen Folgendes gewährleistet wird:

besondere Erzeugnismerkmale,

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes erheblich über die Normen für Handelswaren hinausgeht;

ii)

die Regelung steht allen Erzeugern offen;

iii)

die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

iv)

die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse;

b)

freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel den Leitlinien der Union für eine gute Praxis für die Anwendung freiwilliger Zertifizierungssysteme gemäß der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ (15) entsprechen.

TITEL V

VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ANTEIL DES GLÖZ-STANDARDS Nr. 1

Artikel 48

Vorschriften über den Anteil des GLÖZ-Standards Nr. 1

(1)   Für die Erhaltung von Dauergrünland in Bezug auf den GLÖZ-Standard Nr. 1 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche im Vergleich zu einem Referenzanteil nicht um mehr als 5 % zurückgeht; jeder Mitgliedstaat legt diesen Referenzanteil in seinem GAP-Strategieplan fest, indem er die Dauergrünlandflächen durch die gesamte landwirtschaftliche Fläche teilt.

Für die Zwecke der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzanteils bezeichnet der Begriff

a)

„Dauergrünlandflächen“ Dauergrünland, das gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) von Landwirten, die Direktzahlungen erhalten, im Jahr 2018 angemeldet und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (17) ermittelt wurde, wobei die Fläche erforderlichenfalls von den Mitgliedstaaten angepasst wird, um den Auswirkungen möglicher Änderungen Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Definition von Dauergrünland, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen ist;

b)

„gesamte landwirtschaftliche Fläche“ die landwirtschaftliche Fläche, die im Jahr 2018 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von Landwirten, die Direktzahlungen erhalten, angemeldet und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelt wurde, wobei die Fläche erforderlichenfalls von den Mitgliedstaaten angepasst wird, um insbesondere den Auswirkungen möglicher Änderungen bei der Definition von landwirtschaftlichen Flächen Rechnung zu tragen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen ist.

(2)   Der Dauergrünlandanteil wird jedes Jahr auf der Grundlage der Flächen ermittelt, die die Begünstigten, die Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 der genannten Verordnung nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) erhalten, für das entsprechende Jahr gemeldet haben.

Die Mitgliedstaaten können den Dauergrünlandanteil und den Referenzanteil auf nationaler, regionaler, subregionaler, Betriebsverbund- oder Betriebsebene festlegen.

(3)   Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Absatz 2 auf Ebene der Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 um mehr als 5 % zurückgegangen ist, so erlegt der betreffende Mitgliedstaat einigen oder allen Landwirten, die über Flächen verfügen, die während eines Zeitraums in der Vergangenheit von Dauergrünland in anderweitig genutzte Flächen umgewandelt wurden, Verpflichtungen auf Betriebsebene auf, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder eine Dauergrünlandfläche einzurichten.

Weicht die Dauergrünlandfläche in einem bestimmten Jahr jedoch in absoluten Zahlen nicht mehr als 0,5 % von der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a ermittelten Dauergrünlandfläche ab, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 als erfüllt.

(4)   Absatz 3 Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Rückgang unter den Schwellenwert von 5 % das Ergebnis von eingegangenen Verpflichtungen oder Auflagen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2021/2115 ist, aufgrund derer auf den betreffenden Flächen keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird und die keine Weihnachtsbaumpflanzungen oder den Anbau von Kulturpflanzen oder Bäumen für die Energieerzeugung umfassen.

(5)   Für die Zwecke der Berechnung des Anteils gemäß Absatz 2 gelten Flächen, die gemäß Absatz 3 wieder in Dauergrünland umgewandelt oder als Dauergrünland angelegt oder im Rahmen der Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 durch die Mitgliedstaaten als Dauergrünland angelegt wurden, ab dem ersten Tag der Rückumwandlung oder Anlegung als Dauergrünland. Diese Flächen werden zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 genutzt, und zwar für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre nach der Rückumwandlung oder Anlegung oder bei Flächen, die bereits zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, während der verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre zu erreichen.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)  https://www.unodc.org/unodc/en/treaties/single-convention.html

(4)  Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

(5)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

(6)  Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13).

(7)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(8)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7).

(11)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

(15)  ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(18)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).


ANHANG I

Unionsmethode für die Überprüfung der Hanfsorten und die Bestimmung des Δ9-Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanfsorten gemäß Artikel 3

1.   Anwendungsbereich

Die in diesem Anhang beschriebene Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Δ9-Tetrahydrocannabinol (im Folgenden „THC-Gehalt“) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren A oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet.

Die Methode beruht auf der quantitativen Bestimmung des THC-Gehalts durch Gaschromatografie nach Extraktion mit einem geeigneten Lösungsmittel.

1.1.   Verfahren A

Das Verfahren A wird für die Kontrolle der Hanferzeugung angewandt, wenn sich die Kontrollstichprobe der jährlich durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens 30 % der gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen erstreckt.

1.2.   Verfahren B

Das Verfahren B wird angewandt, wenn ein Mitgliedstaat ein System der vorherigen Genehmigung für den Hanfanbau eingeführt hat und sich die mindestens durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens 20 % der gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen erstrecken.

2.   Probenahmeverfahren

2.1.   Bedingungen für die Probenahme

Die Proben werden tagsüber auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen entnommen.

2.1.1.   Verfahren A

Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird für jede ausgewählte Pflanze ein 30 cm langer Teil mit mindestens einer weiblichen Blüte entnommen. Die Entnahme erfolgt in einem Zeitraum, der 20 Tage nach Beginn der Blüte beginnt und 10 Tage nach dem Ende der Blüte endet.

Der Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Probe während des Zeitraums vom Beginn der Blüte bis 20 Tage nach Beginn der Blüte entnommen wird, sofern dafür gesorgt ist, dass während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn bis 10 Tagen nach Ende der Blüte für jede Anbausorte andere repräsentative Stichproben nach den Vorschriften in Absatz 1 entnommen werden.

Bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf wird mangels weiblicher Blüten der obere 30 cm lange Teil des Stängels entnommen. In diesem Fall werden die Proben kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode entnommen, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens zum Beginn einer angekündigten Frostperiode.

2.1.2.   Verfahren B

Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird das obere Drittel jeder ausgewählten Pflanze entnommen. Die Probenahme erfolgt in den 10 Tagen nach dem Ende der Blüte oder, bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf mangels weiblicher Blüten kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens bis zum Beginn einer angekündigten Frostperiode. Handelt es sich um eine zweihäusige Sorte, so werden nur weibliche Pflanzen entnommen.

2.2.   Stichprobenumfang

Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen.

Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen.

Jede Probe wird locker in einen Sack aus Tuch oder Papier gefüllt und an das Analyselabor geschickt.

Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls vorsehen, dass eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird.

2.3.   Trocknung und Lagerung der Probe

Mit der Trocknung der Proben muss so rasch wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden, bei einer Temperatur von weniger als 70 °C begonnen werden.

Die Proben werden bis zur Gewichtskonstanz und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 % bis 13 % getrocknet.

Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert.

3.   Bestimmung des THC-Gehalts

3.1.   Vorbereitung der Analyseprobe

Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen über 2 mm befreit.

Sie werden zu halbfeinem Pulver vermahlen (das ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passiert).

Das Pulver kann 10 Wochen trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert werden.

3.2.   Reagenzien und Extraktionslösung

Reagenzien

Δ9-Tetrahydrocannabinol, chromatografisch rein,

Squalan, chromatografisch rein, als interner Standard.

Extraktionslösung

35 mg Squalan je 100 ml Hexan.

3.3.   Extraktion des THC

100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt.

Zur Extraktion wird die Probe 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. Anschließend wird sie 5 Minuten bei 3 000 U/min zentrifugiert, die überstehende THC-Lösung wird dekantiert und zur quantitativen Analyse in den Gaschromatografen injiziert.

3.4.   Gaschromatografie

a)

Prüfgerät

Gaschromatograf mit einem Flammenionisationsdetektor und Split-/Splitlos-Injektor,

Säule, die eine gute Trennung der Cannabinoiden ermöglicht, zum Beispiel Kapillarsäule aus Glas, 25 m lang, 0,22 mm Durchmesser, mit einer apolaren Phase des Typs 5 % Phenyl-Methylsiloxan.

b)

Standardisierungsbereiche

Mindestens 3 Punkte für das Verfahren A und 5 Punkte für das Verfahren B, einschließlich der Punkte 0,04 und 0,50 mg/ml THC in Extraktionslösung.

c)

Versuchsbedingungen

Folgende Bedingungen werden als Beispiel für die unter Buchstabe a genannte Säule gegeben:

Ofentemperatur 260 °C,

Injektortemperatur 300 °C,

Detektortemperatur 300 °C.

d)

Einspritzvolumen: 1 μl.

4.   Ergebnisse

Das Ergebnis wird in Gramm THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu.

Verfahren A: Das Ergebnis entspricht einer Einzelbestimmung je Analyseprobe.

Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen.

Verfahren B: Das Ergebnis entspricht dem Mittelwert von zwei Bestimmungen je Analyseprobe (Doppelbestimmung).


ANHANG II

Liste der nicht förderfähigen Ausgabenarten gemäß Artikel 22 Absatz 2

TEIL I

Im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115

1.

Allgemeine Produktionskosten, insbesondere die Kosten für Mycelium (auch zertifiziert), für Saatgut und für nicht mehrjährige Pflanzen, für Pflanzenschutzmittel (einschließlich Material für den integrierten Pflanzenschutz), für Düngemittel und andere Produktionsmittel; Kosten der (internen oder externen) Abholung bzw. Beförderung; Lagerkosten; Verpackungskosten (einschließlich Verwendung von Verpackungen und Verpackungsmanagement), auch als Teil neuer Prozesse; Betriebskosten (insbesondere für Strom, Brennstoff und Wartung).

2.

Rückzahlung von Darlehen, die im Rahmen einer Intervention aufgenommen wurden.

3.

Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten mehr als 10 % aller förderfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben betragen.

4.

Investitionen in Transportmittel, die vom Begünstigtem im Sektor Bienenzuchterzeugnisse oder von der Erzeugerorganisation zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden.

5.

Betriebskosten gepachteter Güter.

6.

Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen (Steuern und Abgaben, Zinsen, Versicherung usw.) und Betriebskosten.

7.

Subunternehmer- oder Auslagerungsverträge im Zusammenhang mit den in dieser Liste als nicht förderfähig geführten Vorhaben oder Ausgaben.

8.

Nationale oder regionale Steuern oder Abgaben.

9.

Schuldzinsen, es sei denn, der Beitrag erfolgt in einer anderen Form als einer nicht rückzahlbaren Direktbeihilfe.

10.

Investitionen in Unternehmensanteile oder das Kapital von Unternehmen, wenn die Investition eine Finanzinvestition darstellt.

11.

Von anderen Parteien als dem Begünstigten, der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, den angeschlossenen Erzeugern, einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats — einer Genossenschaft, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, getätigte Ausgaben.

12.

Interventionen, die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der angeschlossenen Erzeuger, einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats — einer Genossenschaft, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, stattfinden.

13.

Interventionen, die vom Begünstigten oder von der Erzeugerorganisation außerhalb der Union ausgelagert oder durchgeführt werden, ausgenommen Interventionskategorien zur Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115.

TEIL II

Im Weinsektor

1.

Laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche.

2.

Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel.

3.

Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern.

4.

Fahrwege und Aufzüge.

5.

Erwerb von Zugmaschinen oder Transportfahrzeugen jeder Art.

6.

Rodung befallener Rebflächen und Einkommensverluste infolge obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen.

ANHANG III

Liste der förderfähigen Ausgabenarten gemäß Artikel 22 Absatz 3

1.

Spezifische Kosten für

Qualitätsverbesserungsmaßnahmen;

biologische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromonfallen und Nützlinge), die in der ökologischen/biologischen, integrierten oder konventionellen Erzeugung eingesetzt werden;

Agrarumwelt- und Klimainterventionen gemäß Artikel 12;

den ökologischen/biologischen, den integrierten oder den Versuchslandbau, einschließlich spezifischer Kosten für ökologisches/biologisches Saat- und Pflanzgut;

die Überwachung der Einhaltung der Normen gemäß Titel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, der Pflanzenschutzvorschriften und der geltenden Rückstandshöchstwerte.

„Spezifische Kosten“ sind die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen den konventionellen Erzeugungskosten und den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden, und Einkommensverluste infolge einer Aktion, ohne zusätzliches Einkommen und Kosteneinsparungen.

2.

Tierarzneimittel zur Behandlung von Bienenstockfeinden und Krankheiten, von denen Bienen betroffen sind.

3.

Kosten im Zusammenhang mit der Wiederaufstockung von Bienenstöcken und der Bienenzucht.

4.

Erwerb von Maschinen und Ausrüstung zur Verbesserung der Honigerzeugung und -sammlung.

5.

Verwaltungskosten und Personalausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der operationellen Programme oder den einschlägigen Interventionen, einschließlich Berichten, Studien, Kosten der Buch- und Kontenführung, gesetzlichen Abgaben in Verbindung mit Löhnen und Gehältern, sofern sie direkt vom Begünstigten, von Tochtergesellschaften oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Sinne des Artikels 31 Absatz 7 oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats — durch eine Genossenschaft getragen werden, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist.

6.

Erwerb unbebauter Grundstücke, wenn diese zur Durchführung einer im operationellen Programm vorgesehenen Investition erworben werden müssen, sofern deren Kosten weniger als 10 % aller förderfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben betragen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.

7.

Kauf oder Leasing von materiellen Vermögenswerten, einschließlich gebrauchten materiellen Vermögenswerten, sofern sie nicht in den letzten fünf Jahren vor dem Kauf oder Leasing innerhalb des Nettomarktwerts des materiellen Vermögenswerts mit Unionsunterstützung oder nationaler Unterstützung erworben wurden.

8.

Miete von physischen Vermögenswerten mit Zustimmung des Mitgliedstaats, wenn dies als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

9.

Für die Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 Investitionen in Transportfahrzeuge, wenn die Erzeugerorganisation dem betreffenden Mitgliedstaat hinreichend nachweist, dass das Transportfahrzeug für den Transport auf dem Gelände der Erzeugerorganisation verwendet wird; Investitionen in zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.

10.

Investitionen in Unternehmensanteile oder -kapital, die unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.


ANHANG IV

Angabe auf der Verpackung bei Erzeugnissen gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a

Продукт, предназначен за безвъзмездно разпределяне (Делегиран регламент (ЕС) 2022/126)

Producto destinado a su distribución gratuita [Reglamento Delegado (UE) 2022/126]

Produkt určený k bezplatné distribuci (nařízení v přenesené pravomoci (EU) 2022/126)

Produkt til gratis uddeling (delegeret forordning (EU) 2022/126)

Zur kostenlosen Verteilung bestimmtes Erzeugnis (Delegierte Verordnung (EU) 2022/126)

Tasuta jagamiseks mõeldud tooted [delegeeritud määrus (EL) 2022/126]

Προϊόν προοριζόμενο για δωρεάν διανομή [κατ’εξουσιοδότηση κανονισμός (ΕΕ) 2022/126]

Product for free distribution (Delegated Regulation (EU) 2022/126)

Produit destiné à la distribution gratuite [règlement délégué (UE) 2022/126]

Proizvod za besplatnu distribuciju (Delegirana uredba (EU) 2022/126)

Prodotto destinato alla distribuzione gratuita [regolamento delegato (UE) 2022/126]

Produkts paredzēts bezmaksas izplatīšanai [Deleģētā regula (ES) 2022/126]

Nemokamai platinamas produktas (Deleguotasis reglamentas (ES) 2022/126)

Ingyenes szétosztásra szánt termék ((EU) 2022/126 felhatalmazáson alapuló rendelet)

Prodott għad-distribuzzjoni bla ħlas (Ir-Regolament Delegat (UE) 2022/126)

Voor gratis uitreiking bestemd product (Gedelegeerde Verordening (EU) 2022/126)

Produkt przeznaczony do bezpłatnej dystrybucji [Rozporządzenie delegowane (UE) 2022/126]

Produto destinado a distribuição gratuita [Regulamento Delegado (UE) 2022/126]

Produs destinat distribuirii gratuite [Regulamentul delegat (UE) 2022/126]

Výrobok určený na bezplatnú distribúciu [delegované nariadenie (EÚ) 2022/126]

Proizvod, namenjen za prosto razdelitev (Delegirana uredba (EU) 2022/126)

Ilmaisjakeluun tarkoitettu tuote (delegoitu asetus (EU) 2022/126)

Produkt för gratisutdelning (delegerad förordning (EU) 2022/126)

Táirge lena dháileadh saor in aisce (Rialachán Tarmligthe (AE) 2022/126)


ANHANG V

Höchstbeträge für die Unterstützung bei Marktrücknahmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1

Erzeugnisse

Höchstbetrag (EUR/100 kg)

Kostenlose Verteilung

Andere Bestimmungszwecke

Blumenkohl/Karfiol

21,05

15,79

Tomaten/Paradeiser (Marktrücknahme vom 1. Juni bis 31. Oktober)

7,25

7,25

Tomaten/Paradeiser (Marktrücknahme vom 1. November bis 31. Mai)

33,96

25,48

Äpfel

24,16

18,11

Weintrauben

53,52

40,14

Aprikosen/Marillen

64,18

48,14

Nektarinen

37,82

28,37

Pfirsiche

37,32

27,99

Birnen

33,96

25,47

Auberginen/Melanzani

31,2

23,41

Melonen

48,1

36,07

Wassermelonen

9,76

7,31

Orangen

21,00

21,00

Mandarinen

25,82

19,50

Clementinen

32,38

24,28

Satsumas

25,56

19,50

Zitronen

29,98

22,48


ANHANG VI

Mindestanforderungen für die Marktrücknahme von Erzeugnissen gemäß Artikel 29 Absatz 2

1.   

Die Erzeugnisse müssen sein:

ganz, wenn es sich um frische Roherzeugnisse handelt,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie für den Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

gegebenenfalls praktisch frei von Schädlingen und von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

2.   

Die Erzeugnisse müssen für die Vermarktung und den Verzehr geeignet sowie gegebenenfalls ausreichend entwickelt und reif sein, wobei ihre normalen Eigenschaften zu berücksichtigen sind.

3.   

Die Erzeugnisse müssen gegebenenfalls Merkmale der Sorte oder des Handelstyps oder der Qualitätsstufe aufweisen.


ANHANG VII

Aufbereitungskosten gemäß Artikel 33

Erzeugnis

Sortier- und Verpackungskosten (EUR/t)

Äpfel

187,70

Birnen

159,60

Orangen

240,80

Clementinen

296,60

Pfirsiche

175,10

Nektarinen

205,80

Wassermelonen

167,00

Blumenkohl/Karfiol

169,10

Andere Erzeugnisse

201,10