15.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 77/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/402 DER KOMMISSION

vom 14. März 2020

über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Ausbruch der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten epidemiologischen Krise hat sich die von diesem Virus verursachte Krankheit COVID-19 rasch weltweit ausgebreitet und auch das Gebiet der Union erreicht. Dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zufolge wird das Risiko im Zusammenhang mit COVID-19-Infektionen für Menschen in der Union derzeit aufgrund der Ansteckungswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen der Krankheit als mäßig bis hoch eingestuft. Das Virus breitet sich rasch in der Union aus und könnte enorme Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit mit zahlreichen Todesfällen in Risikogruppen und erhebliche Störungen in Wirtschaft und Gesellschaft mit sich bringen.

(2)

In diesem Zusammenhang hat der Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung, die in Anhang 1 aufgeführt ist, bereits erheblich zugenommen. Diese Art von Ausrüstung ist aufgrund ihrer Beschaffenheit und der vorherrschenden Umstände ein wesentliches Produkt, da sie notwendig ist, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Gesundheit des medizinischen Personals zu schützen, das infizierte Patienten behandelt.

(3)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates der Gesundheitsminister vom 13. Februar 2020 wurde im Rahmen der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung bei medizinischen Gegenmaßnahmen ein Vergabeverfahren für persönliche Schutzausrüstung eingeleitet. Nach dem vorläufigen Zeitplan und je nach Marktsituation könnte es bis Anfang April abgeschlossen sein.

(4)

Die Nachfrage nach medizinischer Schutzausrüstung ist in den letzten Tagen drastisch gestiegen und dürfte in naher Zukunft weiter stark zunehmen, sodass in mehreren Mitgliedstaaten ein Mangel entsteht. Im gesamten EU-Binnenmarkt bestehen Sachzwänge, durch die die Nachfrage der Kunden nach der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere Mundschutz, nicht gedeckt werden kann. Derzeit wird daran gearbeitet, die Produktionskapazitäten zu erhöhen. Dies könnte dazu führen, dass die Maßnahme je nach Bedarf und Entwicklung der Lage überprüft wird.

(5)

Persönliche Schutzausrüstung, z. B. Mundschutz, wird in der Union derzeit nur in einigen wenigen Mitgliedstaaten hergestellt, und zwar in der Tschechischen Republik, in Frankreich, Deutschland und Polen. Trotz des Aufrufs zur Steigerung der Produktion werden das derzeitige Produktionsniveau und die vorhandenen Lagerbestände in der Union nicht ausreichen, um die unionsweite Nachfrage zu decken. Dies trifft insbesondere deshalb zu, weil die Nachfrage aufgrund der Epidemie steigt und persönliche Schutzausrüstung uneingeschränkt in andere Teile der Welt ausgeführt werden darf.

(6)

Einige Drittländer haben bereits offiziell beschlossen, die Ausfuhr von Schutzausrüstung zu beschränken. In anderen Ländern wurden informell ähnliche Maßnahmen ergriffen. Einige dieser Länder beliefern traditionell auch die Unionsländer, sodass dadurch der Druck auf den Unionsmarkt weiter verstärkt wird.

(7)

Um einer kritischen Situation abzuhelfen und vorzubeugen, liegt es im Interesse der Union, dass die Kommission unverzüglich eine befristete Maßnahme ergreift, durch die die Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstung genehmigungspflichtig wird, um ein angemessenes Angebot in der Union zu gewährleisten und so die Nachfrage nach dieser lebenswichtigen Ausrüstung decken zu können.

(8)

Die Ausfuhr gewisser Mengen bestimmter Produkte kann unter bestimmten Umständen genehmigt werden, z. B. um unter Berücksichtigung des Bedarfs der Mitgliedstaaten Unterstützung für Drittländer sicherzustellen. Die Verwaltungsmodalitäten für diese Genehmigungen sollten während der Geltungsdauer dieser befristeten Maßnahmen im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen.

(9)

In der Union besteht ein dringender Bedarf an Schutzausrüstung für Krankenhäuser, medizinisches Personal, Patienten und Mitarbeiter der Katastrophenschutzbehörden. Dieser lebenswichtige Bedarf wird im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union ständig überwacht.

(10)

Diese Maßnahme gilt zunächst für die in Anhang 1 aufgeführte persönliche Schutzausrüstung, es könnte aber erforderlich werden, den Geltungsbereich des Anhangs und die unter diese Verordnung fallenden Produkte zu überprüfen.

(11)

Aufgrund der Dringlichkeit der Lage, die durch die rasche Ausbreitung der COVID-19-Infektionen gegeben ist, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/479 ergriffen werden.

(12)

Um zu verhindern, dass Bestände aus Spekulationsgründen aufgekauft werden, sollte diese Durchführungsverordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/479 sollten diese Maßnahmen eine Laufzeit von sechs Wochen haben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrgenehmigung

1.   Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten persönlichen Schutzausrüstung aus der Union ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht, eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Muster in Anhang II erforderlich. Diese Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat.

2.   Wird keine solche Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, so ist die Ausfuhr untersagt.

Artikel 2

Verfahrensfragen

1.   Befindet sich die Schutzausrüstung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, ist dies im Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und übermitteln die sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend sind.

2.   Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis bestimmten Frist, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. In Ausnahmefällen und aus hinreichend gerechtfertigten Gründen kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.

3.   Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten alle relevanten Erwägungen zugrunde, einschließlich gegebenenfalls der Frage, ob die Ausfuhr einem der folgende Zwecke dient:

Erfüllung von Lieferverpflichtungen im Rahmen eines gemeinsamen Beschaffungsverfahrens gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (2);

Unterstützung konzertierter Unterstützungsmaßnahmen, die von der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), der Europäischen Kommission oder anderen Organen der Union koordiniert werden;

Antwort auf Amtshilfeersuchen, die von Drittländern oder internationalen Organisationen an das Katastrophenschutzverfahren der Union gerichtet und von diesem bearbeitet werden;

Unterstützung der satzungsgemäßen Tätigkeiten von Hilfsorganisationen im Ausland, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention geschützt sind, sofern die Fähigkeit, als nationale Hilfsorganisation zu arbeiten, nicht beeinträchtigt wird;

Unterstützung der Tätigkeiten des Globalen Netzwerks für Warnungen und Gegenmaßnahmen (GOARN) der Weltgesundheitsorganisation (WHO);

Lieferung für Auslandseinsätze von EU-Mitgliedstaaten, einschließlich militärischer Operationen, internationaler Polizeieinsätze und/oder ziviler internationaler Friedenssicherungsmissionen;

Lieferung für Delegationen der EU und der Mitgliedstaaten im Ausland.

4.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für sechs Wochen. Nach Ablauf dieser sechs Wochen endet ihre Gültigkeit automatisch.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.


ANHANG I

Schutzausrüstung

Die in diesem Anhang aufgeführte Ausrüstung entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 (1).

Kategorie

Beschreibung

KN-Code

Schutzbrillen und Visiere

Schutz gegen potenziell infektiöses Material

Umschließen der Augen und des Augenumfelds

Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Schutzmasken mit Filter und Gesichtsmasken

Transparente Scheiben

Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel

ex 9004 90 10

ex 9004 90 90

Gesichtsschutzschilde

Ausrüstung zum Schutz des Gesichtsbereichs und der Schleimhäute in diesem Bereich (z. B.: Augen, Nase, Mund) gegen potenziell infektiöses Material

Beinhaltet ein Visier aus transparentem Material

Beinhaltet in der Regel Vorrichtungen zur Befestigung über dem Gesicht (z. B.: Bänder, Bügel)

Kann eine Mund-Nasen-Schutzausrüstung wie unten beschrieben umfassen

Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel

ex 3926 90 97

ex 9020 00 00

Mund-Nasen-Schutzausrüstung

Masken zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material

Kann einen Gesichtsschutzschild wie oben beschrieben umfassen

Mit oder ohne austauschbarem Filter

ex 6307 90 98

ex 9020 00 00

Schutzkleidung

Kleidungsstücke (z. B. Kittel, Anzüge) zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material

ex 3926 20 00

ex 4015 90 00

ex 6113 00

ex 6114

ex 6210 10 10

6210 10 92

ex 6210 10 98

ex 6210 20 00

ex 6210 30 00

ex 6210 40 00

ex 6210 50 00

ex 6211 32 10

ex 6211 32 90

ex 6211 33 10

ex 6211 33 90

ex 6211 39 00

ex 6211 42 10

ex 6211 42 90

ex 6211 43 10

ex 6211 43 90

ex 6211 49 00

ex 9020 00 00

Handschuhe

Handschuhe zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material

ex 3926 20 00

4015 11 00

ex 4015 19 00

ex 6116 10 20

ex 6116 10 80

ex 6216 00 00


(1)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)


ANHANG II

Muster des Formblatts für die Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 1

Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

EUROPÄISCHE UNION

Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstungen (Verordnung (EU) 2020/402)

1.

Ausführer

(ggf. EORI-Nummer)

2.

Nr. der Genehmigung

3.

Ablaufdatum

4.

Ausstellende Behörde

5.

Bestimmungsland

6.

Endempfänger

7.

Warencode

8.

Menge

9.

Einheit

10.

Beschreibung der Waren

11.

Ort

7.

Warencode

8.

Menge

9.

Einheit

10.

Beschreibung der Waren

11.

Ort

7.

Warencode

8.

Menge

9.

Einheit

10.

Beschreibung der Waren

11.

Ort

7.

Warencode

8.

Menge

9.

Einheit

10.

Beschreibung der Waren

11.

Ort

12.

Unterschrift, Ort und Datum, Stempel

Erläuterungen zum Formblatt für die Ausfuhrgenehmigung.

Das Ausfüllen aller Felder ist obligatorisch, sofern nicht anders angegeben.

Die Felder 7 bis 11 werden viermal wiederholt, um eine Genehmigung für 4 verschiedene Produkte zu beantragen.

Feld 1

Ausführer

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, für den die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer.

Feld 2

Nr. der Genehmigung

Die Nummer der Genehmigung wird von der Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt, ausgefüllt und hat folgendes Format: XXyyyy999999, dabei ist XX der 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code (1) des ausstellenden Mitgliedstaats, yyyy das 4-stellige Jahr der Ausstellung der Genehmigung und 999999 eine 6-stellige, innerhalb von XXyyyy einmalige und von der ausstellenden Behörde zugeteilte Nummer.

Feld 3

Ablaufdatum

Die ausstellende Behörde kann ein Ablaufdatum für die Genehmigung festlegen. Dieses Ablaufdatum darf nicht später als 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegen.

Wird von der ausstellenden Behörde kein Ablaufdatum festgelegt, erlischt die Genehmigung spätestens 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Feld 4

Ausstellende Behörde

Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat.

Feld 5

Bestimmungsland

2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird.

Feld 6

Endempfänger

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Endempfängers der Waren, sofern zum Zeitpunkt der Erteilung bekannt + gegebenenfalls EORI-Nummer. Ist der Endempfänger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt, bleibt das Feld leer.

Feld 7

Warencode

Der numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (2), in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden.

Feld 8

Menge

Die in der in Feld 9 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge.

Feld 9

Einheit

Die Maßeinheit, in der die in Feld 8 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendenden Einheiten sind „P/ST“ für Waren, die nach Stückzahl (z. B. Masken) gezählt werden, und „PA“ für Waren, die nach Paaren gezählt werden (z. B. Handschuhe).

Feld 10

Beschreibung der Waren

Leicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen.

Feld 11

Ort

Geonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen.

Feld 12

Unterschrift, Stempel, Ort und Datum

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Ort und Datum der Ausstellung der Genehmigung.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführungsverordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).