20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/14


BESCHLUSS (EU) 2017/1565 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. September 2017

über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Republik Moldau bilden die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Östliche Partnerschaft. Nachdem die Republik Moldau 2009 der Östlichen Partnerschaft beigetreten war, folgten Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Republik Moldau. Dieses Abkommen (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), das die schrittweise Einführung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone vorsieht, wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

Durch die zwischen den Wahlen vom November 2014 und Januar 2016 herrschende politische Instabilität ebenso wie durch einen Bankenbetrugsskandal, die schwache Konjunktur in der Region und die von Russland verhängten Einfuhrverbote wurde die Wirtschaft der Republik Moldau schwer getroffen. Dies trug dazu bei, dass es im Laufe des vergangenen Jahres zu einer Rezession, einem wachsenden Handelsbilanzdefizit und einem erheblichen Rückgang der Devisenreserven kam.

(3)

Nach der Ernennung einer neuen Regierung sowie eines neuen Gouverneurs der Nationalbank Moldaus Anfang 2016 haben die Behörden den erneuten Willen gezeigt, notwendige politische Reformen voranzutreiben und die ordnungspolitischen Herausforderungen des Landes im Finanzsektor und in der Verwaltung der öffentlichen Finanzen anzugehen.

(4)

Zur Unterstützung des neuen Reformkurses wurde im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 15. Februar 2016 ein Fahrplan für vorrangige Reformen zwischen der Union und der Republik Moldau vereinbart. Bei der Umsetzung dieses Fahrplans hat die Republik Moldau wesentliche Fortschritte erzielt.

(5)

Vor dem Hintergrund politischer Umbrüche und wirtschaftlicher Schwierigkeiten haben die Behörden der Republik Moldau und der Internationale Währungsfonds (IWF) im Juli 2016 eine auf drei Jahre ausgelegte Erweiterte Kreditfazilität (ECF) und Erweiterte Fondsfazilität (EFF) in Höhe von 178,7 Mio. USD vereinbart. Diese Vereinbarung wurde am 7. November 2016 vom IWF-Exekutivdirektorium gebilligt. Es wird erwartet, dass die Behörden der Republik Moldau im Rahmen dieses IWF-Programms rasch Verbesserungen in der Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors erzielen, die Strategien zur Gewährleistung der makroökonomischen und finanziellen Stabilität festigen und nachhaltiges und integratives Wachstum fördern.

(6)

Angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und der sich eintrübenden Aussichten hat die Republik Moldau die Union im August 2015 um eine ergänzende Makrofinanzhilfe ersucht und dieses Ersuchen im März 2016 wiederholt.

(7)

Der Richtbetrag der Union für die Mittel, die die Republik Moldau im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) erhalten könnte, beträgt 610-746 Mio. EUR, einschließlich Budgethilfe und technischer Unterstützung. Die Auszahlungen der Budgethilfe der Union wurden allerdings Anfang 2015 ausgesetzt und ihre Wiederaufnahme an die Genehmigung eines neuen IWF-Programms und die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Budgethilfe geknüpft.

(8)

Da die Republik Moldau ein unter die ENP fallendes Land ist, sollte sie für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommen.

(9)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, welches tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.

(10)

Da in der Zahlungsbilanz der Republik Moldau noch eine erhebliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigt, ist die der Republik Moldau zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union, in Verbindung mit dem IWF-Programm, unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen der Republik Moldau um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda der Republik Moldau in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(11)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in der Republik Moldau unterstützt und somit ein Beitrag zu einer größeren politischen und makroökonomischen Stabilität des Landes und einer Stärkung der wirtschafts- und finanzpolitischen Steuerung geleistet werden, wozu auch eine eingehende, ergebnisorientierte Untersuchung des Bankenbetrugs, eine verantwortungsvolle Führung im Energiebereich und die politische Unabhängigkeit der Justiz gehören.

(12)

Die Makrofinanzhilfe der Union dürfte mit Auszahlungen von Budgethilfen im Rahmen des ENI einhergehen.

(13)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Republik Moldau festgesetzt, wobei die Möglichkeiten des Landes, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden erwartete finanzielle Beiträge multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern berücksichtigt. Auch ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Republik Moldau und die Wertschöpfung durch das gesamte Engagement der Union werden einbezogen.

(14)

In Anbetracht des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Republik Moldau, des Stands ihrer wirtschaftlichen Entwicklung, gemessen am Pro-Kopf-Einkommen und an der Armutsquote, ihrer Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere der ihr zur Verfügung stehenden Devisenreserven und ihrer — aufgrund einer Analyse der Tragfähigkeit ihrer Schuldenlage — bewerteten Rückzahlungsfähigkeit, sollte ein Teil der Hilfe in Form von Zuschüssen gewährt werden.

(15)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik, mit den in Bezug auf diese Bereiche ergriffenen Maßnahmen und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(16)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Republik Moldau stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(17)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Republik Moldau bei ihrem Eintreten für die Werte, die sie mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst, Unabhängigkeit der Justiz, Achtung der Menschenrechte, Freiheit, Unabhängigkeit und Pluralismus der Medien, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei ihrem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(18)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union und für die Auszahlung aller drei Tranchen sollte darin bestehen, dass die Republik Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips, zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme stärken, eine wirksame Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanz- und Bankensektors in der Republik Moldau sicherstellen, die Steuerung des Energiesektors verbessern und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und eines unternehmensfreundlichen Umfelds und der Haushaltskonsolidierung fördern. Die Makrofinanzhilfe der Union für die Republik Moldau sollte auch Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens, darunter der vertieften und umfassenden Freihandelszone, umfassen. Damit die spezifischen Ziele ordnungsgemäß bewertet werden können, müssen sie so formuliert sein, dass sie überprüfbar und messbar sind. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingung als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden. Werden die Vorbedingung und die Zielsetzungen nicht erfüllt oder die Ziele und Grundsätze des Assoziierungsabkommens generell missachtet, sollte die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union zeitweise aussetzen oder einstellen.

(19)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte die Republik Moldau geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Die Republik Moldau sollte die Kommission regelmäßig auf der Grundlage einer vollständigen Offenlegung und der strengen Einhaltung der Finanzvorschriften der Union über die Umsetzung der Makrofinanzhilfe informieren. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(20)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (als Haushaltsbehörde) unberührt.

(21)

Die Höhe der als Zuschüsse gewährten Makrofinanzhilfe und die Höhe der für die als Darlehen gewährte Makrofinanzhilfe erforderlichen Beträge sollten mit den im Mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln kohärent sein.

(22)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(23)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden (3).

(24)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Die Auszahlung jeder einzelnen der drei Tranchen sollte an solche Auflagen geknüpft werden. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses der Mitgliedstaaten mit den Behörden der Republik Moldau auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für die Republik Moldau sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt der Republik Moldau eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 100 Mio. EUR zur Verfügung, um die Republik Moldau bei der wirtschaftlichen Stabilisierung sowie die Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 60 Mio. EUR in Form von Darlehen und bis zu 40 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs der Republik Moldau geleistet.

(2)   Um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an die Republik Moldau weiterzuleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Republik Moldau getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem im Rahmen des ENI vereinbarten Assoziierungsabkommen, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, festgelegt sind.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sollte der Finanzierungsbedarf der Republik Moldau im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Republik Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (4) angewandt.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den Behörden der Republik Moldau klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von der Republik Moldau mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

(2)   Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Republik Moldau, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie in Bezug auf weitere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den Behörden der Republik Moldau zu schließenden Darlehensvereinbarung und einer Zuschussvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik der Republik Moldau mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (5) zurückgestellt.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche, zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird; und

c)

eine zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

(4)   Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.

(5)   Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(6)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Republik Moldau ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das Finanzministerium der Republik Moldau als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union keine Fristenänderungen mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Wenn die Umstände es gestatten, kann die Kommission auf Ersuchen der Republik Moldau dafür Sorge tragen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern die Republik Moldau darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten der Republik Moldau.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) durchgeführt.

(2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

(3)   Die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den Behörden der Republik Moldau zu schließen sind, enthalten Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass die Republik Moldau die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls rechtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (9) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) vorschreiben;

c)

mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;

e)

die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und/oder auf vollständige Rückzahlung des Zuschusses hat, wenn sich die Republik Moldau im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

(4)   Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle der Republik Moldau sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union;

b)

bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten der Republik Moldau und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Republik Moldau und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 13. September 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Juli 2017.

(2)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(9)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Angesichts der Initiativen in Bezug auf Änderungen am Wahlsystem der Republik Moldau heben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission hervor, dass die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Empfängerstaat sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips, zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen das Vorliegen dieser Voraussetzung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe und richten hierbei ihre ganze Aufmerksamkeit darauf, dass die Behörden der Republik Moldau den Empfehlungen der einschlägigen internationalen Partner (insbesondere der Venedig-Kommission und der OSZE bzw. des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte) nachkommen.