6.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 34/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/124 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden das „NAFO-Übereinkommen“), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates (2) angenommen wurde.

(2)

Eine Änderung des NAFO-Übereinkommens wurde am 28. September 2007 angenommen und mit dem Beschluss 2010/717/EU des Rates (3) genehmigt.

(3)

Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) nimmt Beschlüsse zur Erhaltung der Fischereiressourcen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs an. Diese Rechtsakte sind an die Vertragsparteien des NAFO-Übereinkommens gerichtet und enthalten Verpflichtungen für die Betreiber. Mit ihrem Inkrafttreten sind die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO für alle NAFO-Vertragsparteien, einschließlich der Union, verbindlich. Sie sind insoweit in das Unionsrecht aufzunehmen, als sie nicht bereits durch dieses Gesetz vorgesehen sind.

(4)

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Verordnung (EU) 2019/833 erlassen, um die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO in das Unionsrecht aufzunehmen.

(5)

Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/833 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der genannten Verordnung um Bestimmungen und Anhänge der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik und deren Anhänge gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2019/833 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/717/EU des Rates vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.12.2010, S. 1).


ANHANG

1.   TABELLE 4 DER ERHALTUNGS- UND KONTROLLMAßNAHMEN DER NAFO („CEM“), GENANNT IN ARTIKEL 3 ABSATZ 17 UND ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung der östlichen Seite des Fußabdrucks

Koordinaten Nr.

Breitengrad

Längengrad

Koordinaten Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

48°17'39''N

Grenze der AWZ (1)

26

46°26'32''N

46°58'53''W

2

48°16'51''N

47°25'37''W

27

46°27'40''N

47°12'01''W

3

48°19'15''N

46°53'48''W

28

46°04'15''N

47°09'10''W

4

48°29'21''N

46°21'17''W

29

46°04'53''N

47°31'01''W

5

48°32'43''N

46°08'04''W

30

45°48'17''N

47°37'16''W

6

48°48'10''N

45°37'59''W

31

45°33'14''N

47°52'41''W

7

48°59'54''N

45°17'46''W

32

45°27'14''N

48°10'15''W

8

49°02'20''N

44°53'17''W

33

45°16'17''N

48°26'50''W

9

48°56'46''N

44°33'18''W

34

44°54'01''N

48°43'58''W

10

48°33'53''N

44°10'25''W

35

44°33'10''N

48°50'25''W

11

48°08'29''N

43°57'28''W

36

44°09'57''N

48°48'49''W

12

47°42'00''N

43°36'44''W

37

43°50'44''N

48°52'49''W

13

47°12'44''N

43°28'36''W

38

43°34'34''N

48°50'12''W

14

46°57'14''N

43°26'15''W

39

43°23'13''N

49°03'57''W

15

46°46'02''N

43°45'27''W

40

43°03'48''N

48°55'23''W

16

46°38'10''N

44°03'37''W

41

42°54'42''N

49°14'26''W

17

46°27'43''N

44°20'38''W

42

42°48'18''N

49°32'51''W

18

46°24'41''N

44°36'01''W

43

42°39'49''N

49°58'46''W

19

46°19'28''N

45°16'34''W

44

42°37'54''N

50°28'04''W

20

46°08'16''N

45°33'27''W

45

42°40'57''N

50°53'36''W

21

46°07'13''N

45°57'44''W

46

42°51'48''N

51°10'09''W

22

46°15'06''N

46°14'21''W

47

42°45'59''N

51°31'58''W

23

45°54'33''N

46°24'03''W

48

42°51'06''N

51°41'50''W

24

45°59'36''N

46°45'33''W

49

43°03'56''N

51°48'21''W

25

46°09'58''N

46°58'53''W

50

43°22'12''N

Grenze der AWZ (2)

2.   ABBILDUNG 2 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 3 ABSATZ 17 UND ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Image 1

3.   TEIL VI DES ANHANGS I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 3 ABSATZ 21, ARTIKEL 21 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 27 ABSATZ 11 BUCHSTABE A ZIFFER I DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Liste der VME-Indikatorarten

Bentische wirbellose VME-Indikatorarten

 

 

Gebräuchliche Bezeichnung der taxonomischen Gruppe

Bekanntes Taxon

Familie

Stamm

Große Schwämme (SPO)

 

 

Porifera

Iophon piceum (WJP)

Acarnidae

Stelletta normani

Ancorinidae

Stelletta sp. (WSX)

Ancorinidae

Stryphnus ponderosus

Ancorinidae

Axinella sp.

Axinellidae

Phakellia sp.

Axinellidae

Esperiopsis villosa (ZEW)

Esperiopsidae

Geodia barretti

Geodiidae

Geodia macandrewii

Geodiidae

Geodia phlegraei

Geodiidae

Mycale (Mycale) lingua (YHL)

Mycalidae

Thenea muricata

Pachastrellidae

Polymastia spp. (ZPY)

Polymastiidae

Weberella bursa

Polymastiidae

Weberella sp. (ZWB)

Polymastiidae

Asconema foliatum (ZBA)

Rossellidae

Craniella cranium

Tetillidae

 

 

 

 

Steinkorallen (CSS) (bekannte Seeberg-Arten, möglicherweise keine Abundanz im Regelungsbereich)

Lophelia pertusa (LWS)

Caryophylliidae

Cnidaria

Solenosmilia variabilis (RZT)

Caryophylliidae

Enallopsammia rostrata (FEY)

Dendrophylliidae

Madrepora oculata (MVI)

Oculinidae

 

 

 

 

Kleine gorgonische Korallen (GGW)

Anthothela grandiflora (WAG)

Anthothelidae

Cnidaria

Chrysogorgia sp. (FHX)

Chrysogorgiidae

Radicipes gracilis (CZN)

Chrysogorgiidae

Metallogorgia melanotrichos

Chrysogorgiidae

Acanella arbuscula

Isididae

Acanella eburnea

Isididae

Swiftia sp.

Plexauridae

Narella laxa

Primnoidae

 

 

 

 

Große gorgonische Korallen (GGW)

Acanthogorgia armata (AZC)

Acanthogorgiidae

Cnidaria

Iridogorgia sp.

Chrysogorgiidae

Corallium bathyrubrum

Coralliidae

Corallium bayeri

Coralliidae

Keratoisis ornata (KRY)

Isididae

Keratoisis sp.

Isididae

Lepidisis sp. (QFX)

Isididae

Paragorgia arborea (BFU)

Paragorgiidae

Paragorgia johnsoni (BFV)

Paragorgiidae

Paramuricea grandis

Plexauridae

Paramuricea placomus

Plexauridae

Paramuricea spp. (PZL)

Plexauridae

Placogorgia sp.

Plexauridae

Placogorgia terceira

Plexauridae

Calyptrophora sp.

Primnoidae

Parastenella atlantica

Primnoidae

Primnoa resedaeformis (QOE)

Primnoidae

Thouarella grasshoffi

Primnoidae

 

 

 

 

 


Seefedern (NTW)

Anthoptilum grandiflorum

Anthoptilidae

Cnidaria

Funiculina quadrangularis (FQJ)

Funiculinidae

Halipteris cf. christii

Halipteridae

Halipteris finmarchica (HFM)

Halipteridae

Halipteris sp. (ZHX)

Halipteridae

Kophobelemnon stelliferum (KVF)

Kophobelemnidae

Pennatula aculeata (QAC)

Pennatulidae

Pennatula grandis

Pennatulidae

Pennatula sp.

Pennatulidae

Distichoptilum gracile (WDG)

Protoptilidae

Protoptilum sp.

Protoptilidae

Umbellula lindahli

Umbellulidae

Virgularia cf. mirabilis

Virgulariidae

 

 

 

 

Zylinderrosen

Pachycerianthus borealis (WQB)

Cerianthidae

Cnidaria

 

 

 

 

Moostierchen (BZN)

Eucratea loricata (WEL)

Eucrateidae

Bryozoa

 

 

 

 

Seelilien (Crinoide) (CWD)

Trichometra cubensis

Antedonidae

Echinodermata

Conocrinus lofotensis (WCF)

Bourgueticrinidae

Gephyrocrinus grimaldii

Hyocrinidae

 

 

 

 

Manteltiere (SSX)

Boltenia ovifera (WBO)

Pyuridae

Chordata

Halocynthia aurantium

Pyuridae

4.   TEIL VII DES ANHANGS I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 3 ABSATZ 29 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Liste der physikalischen VME-Indikatorelemente

Physikalische VME-Indikatorelemente

Seeberge

Fogo Seamounts (Div. 3O, 4Vs)

Newfoundland Seamounts (Div. 3MN)

Corner Rise Seamounts (Div. 6GH)

New England Seamounts (Div. 6EF)

Canyons

Shelf-indenting canyon; Tail of the Grand Bank (Div. 3N)

Canyons with head > 400 m Tiefe; South of Flemish Cap and Tail of the Grand Bank (Div. 3MN)

Canyons with head > 200 m Tiefe; Tail of the Grand Bank (Div. 3O)

Knolls

Orphan Knoll (Div. 3K)

Beothuk Knoll (Div. 3LMN)

Southeast Shoal

Tail of the Grand Bank Spawning grounds (Div. 3N)

Steep flanks > 6.4°

South and Southeast of Flemish Cap. (Div. 3LM)

5.   IN ANHANG II.C DER CEM FESTGELEGTES FORMAT, GENANNT IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Meldung und Genehmigung eines Schiffes

(1)   Format für das Schiffsregister

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO-Sekretariat

Absender

FR

M

Detail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats

Aufzeichnungsnummer

RN

M

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

M

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

M

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung, „NOT“— Meldung von Schiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreiben dürfen

Schiffsname

NA

M

Name des Schiffes

Rufzeichen

RC

M

internationales Rufzeichen des Schiffes

Flaggenstaat

FS

M

Staat, in dem das Schiff registriert ist

Interne Referenznummer

IR

O (3)

Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

M

Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

IMO-Nummer des Schiffs

IM

M

IMO-Nummer

Hafenname

PO

M

Register- oder Heimathafen

Schiffseigner

VO

M (4)

Eingetragener Eigner und Anschrift

Schiffscharterer

VC

M (4)

Verantwortlicher Betreiber des Schiffs

Schiffstyp

TP

M

FAO-Schiffscode (Anhang II.I)

Fanggerät

GE

O

Statistische Klassifikation der Fanggeräte - FAO (Anhang II.J)

Tonnage des Schiffs

Messmethode

Tonnage

VT

M

Tonnage der Schiffe, nach Bedarf kombiniert

„OC“ = „OSLO“ Convention 1947, „LC“„London“Convention ICTM-69

Gesamtkapazität in Tonnen

Schiffslänge

Messmethode

Länge

VL

M

Länge in Metern, nach Bedarf kombiniert

„OA“ = über alles;

Länge in Metern

Schiffsleistung

Messmethode

Leistung

VP

M

Maschinenleistung, nach Bedarf kombiniert, in kW

PE = Antriebsmotor

AE = Hilfsmotoren

Installierte Gesamtmaschinenleistung, gemessen in kW

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

(2)   Format für die Streichung von Schiffen aus dem Register

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO-Sekretariat

Absender

FR

M

Detail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats

Aufzeichnungsnummer

RN

M

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

M

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

M

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung „WIT“ für die Streichung gemeldeter Schiffe

Schiffsname

NA

M

Name des Schiffes

Rufzeichen

RC

M

internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer

IR

O

Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

M

Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

IMO-Nummer des Schiffs

IM

M

IMO-Nummer

Beginn

SD

M

Datum ab dem die Streichung wirksam wird

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

(3)   Format für die Zulassung zur Betreibung von Fischereitätigkeiten

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO-Sekretariat

Absender

FR

M

Detail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats

Aufzeichnungsnummer

RN

M

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

M

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

M

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung, „AUT“ für die Zulassung von Schiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten betreiben dürfen

Schiffsname

NA

M

Name des Schiffes

Rufzeichen

RC

M

internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer

IR

O

Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

M

Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

IMO-Nummer des Schiffs

IM

M

IMO-Nummer

Beginn

SD

M

Angabe zur Zulassung; Datum ab dem die Zulassung wirksam wird

Ende

ED

O

Angabe zur Zulassung; Datum an dem die Zulassung endet. Die Höchstdauer der Gültigkeit beträgt 12 Monate.

Zielarten und Gebiet

TA

M (3)

Angabe zur Zulassung; für gezielte Fischerei zulässige Arten und Gebiete. Bei den in Anhang I.A oder I.B der CEM geregelten Arten muss auf die Bestandsspezifikation Bezug genommen werden. Bei nicht geregelten Arten Teilgebiet oder Division oder „ANY“ verwenden. Mehrere Feldcodes vorsehen, z. B.//TA/GHL 3LMNO COD 3M RED 3LN RED 3M HER ANY//

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

(4)   Format für die Aussetzung der Zulassung zur Betreibung von Fischereitätigkeiten

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO-Sekretariat

Absender

FR

M

Detail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats

Aufzeichnungsnummer

RN

M

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

M

Detail Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

M

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung „SUS“ für die Aussetzung der Zulassung von Schiffen

Schiffsname

NA

M

Name des Schiffes

Rufzeichen

RC

M

internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer

IR

O

Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

M

Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

IMO-Nummer des Schiffs

IM

M

IMO-Nummer

Beginn

SD

M

Angabe zur Zulassung; Datum ab dem die Aussetzung wirksam wird

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

6.   TABELLE 1 UND ABBILDUNG 1(1) DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung des Teils der Division 3L, der für die Bewirtschaftung von Garnelen in Division 3M einbezogen wird

Koordinaten Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

47°20'0 N

46°40'0 W

2

47°20'0 N

46°30'0 W

3

46°00'0 N

46°30'0 W

4

46°00'0 N

46°40'0 W

200-Meter-Tiefenlinie der Division 3L, Teil von 3L, der als 3M gilt und Schongebiet der Division 3M

Image 2

7.   TABELLE 2 UND ABBILDUNG 1(2) DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 9 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Grenzpunkte zur Abgrenzung des Garnelenschongebiets

Koordinaten Nr.

Breitengrad

Längengrad

1 (wie Nr. 7)

47°55'0 N

45°00'0 W

2

47°30'0 N

44°15'0 W

3

46°55'0 N

44°15'0 W

4

46°35'0 N

44°30'0 W

5

46°35'0 N

45°40'0 W

6

47°30'0 N

45°40'0 W

7 (wie Nr. 1)

47°55'0 N

45°00'0 W

200-Meter-Tiefenlinie der Division 3L, Teil von 3L, der als 3M gilt und Schongebiet der Division 3M

Image 3

8.   TABELLE 3 UND ABBILDUNG 1(3) DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 9 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Grenzpunkte zur Abgrenzung der bathymetrischen 200-Meter-Linie

Koordinaten Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

46°00'00” N

47°49'00” W

2

46°25'00” N

47°27'00” W

3

46°42'00” N

47°25'00” W

4

46°48'00” N

47°25'50” W

5

47°16'50” N

47°43'50” W

200-Meter-Tiefenlinie der Division 3L, Teil von 3L, der als 3M gilt, und Schongebiet der Division 3M

Image 4

9.   IN ANHANG IV.C DER CEM VORGESCHRIEBENES FORMAT, GENANNT IN ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE E, ARTIKEL 27 ABSATZ 3 BUCHSTABE C UND ARTIKEL 39 ABSATZ 16 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Hafenstaatkontrollbericht (PSC-3)

(In schwarzer Tinte auszufüllen)

A. GRUNDLEGENDE ANGABEN ZUR INSPEKTION

Nummer des Inspektionsberichts:

 

Anlandung

Ja

Nein

Umladung

Ja

Nein

Sonstiger Grund für das Anlaufen des Hafens

 

 

 

 

 

Hafenstaat

Anlande- oder Umladehafen

 

 

Schiffsname

Flaggenstaat

IMO Nummer1

Internationales Rufzeichen

 

 

 

 

Datum des Beginns der Anlandung/Umladung

Uhrzeit des Beginns der Anlandung/Umladung (UTC)

 

 

Datum des Endes der Anlandung/Umladung

Uhrzeit des Endes der Anlandung/Umladung (UTC)

 

 

Name des Schiffskapitäns:

Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns:

Eigner/Betreiber des Schiffs:

Schiffszertifikat oder Registriernummer:

 

 

 

 

VMS:

Heimathafen:

Name des Fischereikapitäns:

Staatsangehörigkeit des Fischereikapitäns:

 

 

 

 

Wirtschaftlicher Eigentümer des Schiffs2:

Konsignatar des Schiffs:

Schiffstyp:

 

 

 

 

 

Letzter Anlaufhafen:

 

Datum:

 

B. INSPEKTIONSDETAILS

Name des abgebenden Schiffs3

IMO Nummer1

Rufzeichen

Flaggenstaat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B1. IM LOGBUCH ERFASSTE FÄNGE

Art4

Fanggebiet

Angegebenes Lebendgewicht (kg)

Verwendeter Umrechnungsfaktor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


B2. Angelandeter oder umgeladener Fisch*

*War das Schiff an Umladungen beteiligt, ist für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt zu verwenden.

Art4

Erzeugnis5

Fanggebiet

Gewicht des angelandeten Erzeugnisses (kg)

Um- rechnungsfaktor

Lebendgewichtäquivalent (kg)

Differenz (kg) zwischen dem im Logbuch eingetragenen Lebendgewicht und dem angelandeten Lebendgewicht

Differenz (%) zwischen dem im Logbuch eingetragenen Lebendgewicht und dem angelandeten Lebendgewicht

Differenz (kg) zwischen dem Gewicht des angelandeten Erzeugnisses und den Angaben in PSC 1/2

Differenz (kg) zwischen dem Gewicht des angelandeten Erzeugnisses und den Angaben in PSC 1/2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gültige Umladegenehmigung:

B3. ANGABEN ZU GENEHMIGTEN ANLANDUNGEN OHNE BESTÄTIGUNG DES FLAGGENSTAATS

REF. NEAFC ART. 23.2/NAFO ART. 43.7

Name des Lagers:

 

Name der zuständigen Behörde:

 

Frist für die Vorlage der Bestätigung:

 

B4. FISCH AN BORD

Art4

Erzeugnis5

Fanggebiet

Erzeugnisgewicht (kg)

Umrechnungsfaktor

Lebendgewicht (kg)

Differenz (kg) zwischen dem Gewicht des Erzeugnisses an Bord und den Angaben in PSC 1/2

Differenz (%) zwischen dem Gewicht des Produkts an Bord und den Angaben in den Formularen PSC 1/2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C. ERGEBNISSE DER INSPEKTION

C1. ALLGEMEINES

Datum des Inspektionsbeginns:

 

Uhrzeit des Inspektionsbeginns (UTC):

 

Datum des Inspektionsendes;

 

Uhrzeit des Inspektionsendes (UTC):

 

Status in anderen RFO-Gebieten, in denen Fischereitätigkeiten ausgeübt wurden, einschließlich Führung in einer IUU-Schiffsliste

RFO

Schiffsidentifikation

Flaggenstaatstatus

Schiff auf einer Liste fangberechtigter Schiffe

Schiff auf einer IUU-Liste

 

 

 

 

 

Anmerkungen:


C2. FANGGERÄTKONTROLLE IM HAFEN

A. Allgemeine Angaben

Anzahl der kontrollierten Fanggeräte

 

Datum der Fanggeräteinspektion

 

Wurde bei dem Schiff ein Verstoß festgestellt?

Ja

 

Nein

 

Falls ja, ist das Formblatt „Überprüfung der Inspektion im Hafen“ vollständig auszufüllen.

Falls nein, ist das Formblatt bis auf die Einzelheiten zum NAFO-Siegel auszufüllen.

B. Angaben zu Scherbrettnetzen

Nummer des NAFO-Siegels

 

Ist das Siegel unversehrt?

Ja

 

Nein

 

Art des Fanggeräts

 

Zubehör

 

Abstand der Gitterstäbe (mm)

 

Maschentyp

 

Mittlere Maschenöffnung (mm)

Netzteil

 

Flügel

 

Hauptteil

 

Verlängerungsstück

 

Steert

 

D. BEMERKUNGEN DES KAPITÄNS

Ich, …, Kapitän des Schiffs … bestätige hiermit, heute eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift stellt keine Anerkennung des Inhalts dieses Berichts dar, meine etwaigen eigenen Bemerkungen ausgenommen.

Unterschrift: ______________________________________ Datum: ____________

E. VERSTÖßE UND FOLGEMAßNAHMEN

E.1 NAFO

E.1 Kontrolle auf See

Festgestellte Verstöße bei Inspektionen innerhalb NAFO-Regelungsbereich

Inspektionsteam

Datum der Inspektion

Division

Verstoß gegen NAFO-Rechtsnorm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.1 B. Ergebnisse der Inspektion im Hafen

(a) Bestätigung der bei einer Inspektion auf See festgestellten Verstöße

Verstoß gegen NAFO-Rechtsnorm

Verstoß gegen nationale Rechtsnorm

 

 

 

 

 

 

 

 

(b) Bei einer Inspektion auf See festgestellte Verstöße, die bei der Inspektion im Hafen nicht bestätigt werden konnten

Anmerkungen:

(c) Weitere bei der Inspektion im Hafen festgestellte Verstöße

Verstoß gegen NAFO-Rechtsnorm

Verstoß gegen nationale Rechtsnorm

 

 

 

 

 

 

E2. NEAFC FESTGESTELLTER Verstoß

Artikel

NEAFC-Vorschriften, gegen die verstoßen wurde, und Zusammenfassung sachdienlicher Fakten

 

 

Anmerkungen des Inspektors:

Ergriffene Maßnahmen:

Inspizierende Behörde/Stelle:

 

Name des Inspektors

Unterschrift des Inspektors

Datum und Ort

 

 

 

F. ÜBERMITTLUNG

Kopie an den Flaggenstaat

Kopie an das Sekretariat der NEAFC

Kopie an den Exekutivsekretär der NAFO

 

 

 

1

Für Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer ist die externe Registriernummer

2

Sofern bekannt und wenn nicht der Reeder.

3

War das Schiff an Umladungen beteiligt, ist für jedes abgebende Schiff ein getrenntes

4

FAO-Artencode —NEAFC Anhang V — NAFO Anhang I.C.

5

Aufmachungsformen des Erzeugnisses —NEAFC Anhang IV Anlage 1 — NAFO Anhang II.K.

10.   ANHANG III.A DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Maschenöffnung und -messgeräte

(1)   Beschreibung der Maschenmessgeräte

(a)

Für die Bestimmung der Maschenöffnungen wird ein 2 mm dickes, flaches Maschenmessgerät aus einem dauerhaften, formbeständigen Material verwendet. Es besitzt entweder parallele Kanten, die sich durch mehrere Schrägabschnitte auf beiden Seiten im Verhältnis 1:8 verjüngen, oder nur schräge Kanten mit der gleichen Verjüngung. Das Maschenmessgerät ist am schmalen Ende mit einem Loch versehen.

(b)

Die Oberseite des Messgeräts trägt die Angabe der jeweiligen Breite in mm sowohl bei Parallelkanten als auch bei schrägen Kanten. Bei letzteren ist die Breite in Abständen von 1 mm eingeprägt und in regelmäßigen Abständen angegeben.

(2)   Benutzung des Maschenmessgeräts

(a)

Das Netz wird in Richtung der Maschenlängsdiagonale gestreckt.

(b)

Das Messgerät gemäß Abschnitt 1 wird mit dem schmalen Ende im rechten Winkel zur Netzebene in die Maschenöffnung eingeführt.

(c)

Das Messgerät wird von Hand oder mittels eines Gewichts in die Masche gedrückt, bis der Widerstand der Masche an den Schrägkanten ein weiteres Einführen verhindert.

(3)   Auswahl der zu messenden Maschen

(a)

Die zu messenden Maschen müssen eine Reihe von 20 aufeinanderfolgenden Maschen in der Längsachse des Netzes bilden.

(b)

Maschen, die weniger als 50 cm von Laschen, Tauen oder Steertleinen entfernt sind, werden nicht gemessen. Der Abstand wird im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine gemessen, wobei das Netz in Richtung dieser Messung gestreckt wird. Es wird keine Masche gemessen, die geflickt oder gerissen ist oder an der Netzzubehörteile angebracht sind.

(c)

Abweichend von Abschnitt 3 Buchstabe a brauchen die zu messenden Maschen nicht aufeinander zu folgen, wenn die Anwendung von Abschnitt 3 Buchstabe b dies unmöglich macht.

(d)

Die Netze dürfen nur im Nasszustand gemessen werden und dabei nicht gefroren sein.

(4)   Messung einzelner Maschen

(a)

Als Maschenöffnung gilt die Breite des Messgeräts an dem Punkt, an dem ein weiteres Einführen bei Benutzung nach Abschnitt 2 verhindert wird.

(b)

Die Seiten einer Masche gelten als gleich lang, wenn bei der Messung die beiden Knoten, die die Masche in der seitlichen Richtung zusammenhalten, von der Mitte des Maschenmessgerätes gleich weit entfernt sind.

(5)   Bestimmung der Maschenöffnung eines Netzes

(a)

Die Maschenöffnung eines Netzes wird anhand des arithmetischen Mittels der Messwerte aller nach den Abschnitten 3 und 4 ausgewählten und gemessenen Maschen bestimmt. Das arithmetische Mittel wird auf ganze Millimeter aufgerundet.

(b)

Die Gesamtzahl der zu messenden Maschen ist in Abschnitt 6 festgelegt.

(6)   Ablauf des Messverfahrens

(a)

Zulässig sind nur Maschen mit 4 Seiten, gleich lang, aus demselben Material mit 4 dauerhaften Verbindungen oder Knoten.

(b)

Die Maschenöffnung bildet das Mittel aus folgenden Messungen:

in Bezug auf den Steert eines Netzes, einschließlich Tunnel, die Messung (in mm) von 20 aufeinanderfolgenden Maschen, die parallel zur Längsachse des Steerts verlaufen, beginnend am hinteren Ende des Steerts und mindestens 10 Maschen von den Laschen entfernt, und

in Bezug auf andere Teile eines Netzes, die Messung (in mm) von 20 aufeinanderfolgenden Maschen, die mindestens 10 Maschen von den Laschen entfernt sind.

Image 5

Image 6

11.   ANHANG I.C DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE D, ARTIKEL 24 ABSATZ 1 BUCHSTABE B UND ARTIKEL 25 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Artenliste

Gebräuchliche deutsche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Grundfische

Kabeljau

Gadus morhua

COD

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Rotbarsche

Sebastes sp.

RED

Goldbarsch

Sebastes marinus

REG

Schnabelbarsch

Sebastes mentella

REB

Akadischer Rotbarsch

Sebastes fasciatus

REN

Nordamerikanischer Seehecht

Merluccius bilinearis

HKS

Roter Gabeldorsch (*1)

Urophycis chuss

HKR

Seelachs

Pollachius virens

POK

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

PLA

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

YEL

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Amerikanische Winterflunder

Pseudopleuronectes americanus

FLW

Sommerflunder

Paralichthys dentatus

FLS

Sandbutt

Scophthalmus aquosus

FLD

Plattfische

Pleuronectiformes

FLX

Amerikanischer Seeteufel

Lophius americanus

ANG

Nordamerikanische Knurrhähne

Prionotus sp.

SRA

Atlantischer Tomcod

Microgadus tomcod

TOM

Blauhecht

Antimora rostrata

ANT

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

WHB

Amerikanischer Lippfisch

Tautogolabrus adspersus

CUN

Lumb

Brosme brosme

USK

Grönland-Dorsch

Gadus ogac

GRC

Blauleng

Molva dypterygia

BLI

Leng

Molva molva

LIN

Seehase

Cyclopterus lumpus

LUM

Königs-Umberfisch

Menticirrhus saxatilis

KGF

Nördlicher Kugelfisch

Sphoeroides maculatus

PUF

Wolffisch

Lycodes sp.

ELZ

Nordamerikanische Aalmutter

Macrozoarces americanus

OPT

Polardorsch

Boreogadus saida

POC

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

RNG

Nordatlantik-Grenadier

Macrourus berglax

RHG

Sandaal

Ammodytes sp.

SAN

Seeskorpione

Myoxocephalus sp.

SCU

Nordamerikanische Brasse

Stenotomus chrysops

SCP

Tautog

Tautoga onitis

TAU

Blauer Ziegelbarsch

Lopholatilus chamaeleonticeps

TIL

Weißer Gabeldorsch (*1)

Urophycis tenuis

HKW

Urophycis chesteri

Urophycis chesteri

GPE

Dreibärtelige Seequappe

Gaidropsarus ensis

GDE

Seewölfe

Anarhichas sp.

CAT

Gestreifter Katfisch

Anarhichas lupus

CAA

Gefleckter Katfisch

Anarhichas minor

CAS

Blauer Katfisch

Anarhichas denticulatus

CAB

Grundfische

 

GRO

Pelagische Arten

Hering

Clupea harengus

HER

Makrele

Scomber scombrus

MAC

Amerikanischer Butterfisch

Peprilus triacanthus

BUT

Nordwestatlantischer Menhaden

Brevoortia tyrannus

MHA

Makrelenhecht

Scomberesox saurus

SAU

Nordwestatlantische Sardelle

Anchoa mitchilli

ANB

Blaufisch

Pomatomus saltatrix

BLU

Gelbe Stachelmakrele

Caranx hippos

CVJ

Fregattmakrele

Auxis thazard

FRI

Königsmakrele

Scomberomorus cavalla

KGM

Gefleckte Königsmakrele

Scomberomorus maculatus

SSM

Segelfisch

Istiophorus albicans

SAI

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

WHM

Blauer Marlin

Makaira nigricans

BUM

Schwertfisch

Xiphias gladius

SWO

Weißer Thun

Thunnus alalunga

ALB

Pelamide

Sarda sarda

BON

Falscher Bonito

Euthynnus alletteratus

LTA

Großaugenthun

Thunnus obesus

BET

Roter Thun

Thunnus thynnus

BFT

Echter Bonito

Katsuwonus pelamis

SKJ

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

YFT

Thunfische

Scombridae

TUN

Pelagische Fische

 

PEL

Andere Fische

Nordamerikanischer Flusshering

Alosa pseudoharengus

ALE

Stachelmakrelen

Seriola sp.

AMX

Amerikanischer Meeraal

Conger oceanicus

COA

Amerikanischer Aal

Anguilla rostrata

ELA

Schleimaal

Myxine glutinosa

MYG

Amerikanischer Maifisch

Alosa sapidissima

SHA

Goldlachse

Argentina sp.

ARG

Atlantischer Umberfisch

Micropogonias undulatus

CKA

Atlantischer Hornhecht

Strongylura marina

NFA

Atlantischer Lachs

Salmo salar

SAL

Gezeiten-Ährenfisch

Menidia menidia

SSA

Atlantischer Fadenhering

Opisthonema oglinum

THA

Glattkopf

Alepocephalus bairdii

ALC

Trommelfisch

Pogonias cromis

BDM

Schwarzer Sägebarsch

Centropristis striata

BSB

Kanadische Alse

Alosa aestivalis

BBH

Lodde

Mallotus villosus

CAP

Saiblinge

Salvelinus sp.

CHR

Königsbarsch

Rachycentron canadum

CBA

Gemeiner Pampano

Trachinotus carolinus

POM

Fadenflossige Alse

Dorosoma cepedianum

SHG

Süßlippen

Pomadasyidae

GRX

Westatlantische Alse

Alosa mediocris

SHH

Laternenfische

Notoscopelus sp.

LAX

Meeräschen

Mugilidae

MUL

Amerikan. Butterfisch

Peprilus alepidotus (=paru)

HVF

Gelbflossen-Süßlippe

Orthopristis chrysoptera

PIG

Regenbogen-Stint

Osmerus mordax

SMR

Augenfleck-Umberfisch

Sciaenops ocellatus

RDM

Gewöhnliche Sackbrasse

Pagrus pagrus

RPG

Raue Bastardmakrele

Trachurus lathami

RSC

Sandbarsch

Diplectrum formosum

PES

Schafskopf-Brasse

Archosargus probatocephalus

SPH

Punkt-Umberfisch

Leiostomus xanthurus

SPT

Gefleckter Umberfisch

Cynoscion nebulosus

SWF

Königs-Corvina

Cynoscion regalis

STG

Felsenbarsch

Morone saxatilis

STB

Störe

Acipenseridae

STU

Tarpun

Tarpon (= megalops) atlanticus

TAR

Forellen

Salmo sp.

TRO

Amerikanischer Streifenbarsch

Morone americana

PEW

Kaiserbarsch

Beryx sp.

ALF

Dornhai

Squalus acantias

DGS

Dornhaie

Squalidae

DGX

Sandhai

Odontaspis taurus

CCT

Heringshai

Lamna nasus

POR

Kurzflossen-Mako

Isurus oxyrinchus

SMA

Sandbankhai

Carcharhinus obscurus

DUS

Großer Blauhai

Prionace glauca

BSH

Große Haie

Squaliformes

SHX

Atlantischer Spitzmaulhai

Rhizoprionodon terraenova

RHT

Schwarzer Fabricius Dornhai

Centroscyllium fabricii

CFB

Eishai

Somniosus microcephalus

GSK

Riesenhai

Cetorhinus maximus

BSK

Rochen

Raja sp.

SKA

Igelrochen

Leucoraja erinacea

RJD

Eisrochen

Amblyraja hyperborea

RJG

Scheunentor-Rochen

Dipturus laevis

RJL

Winterrochen

Leucoraja ocellata

RJT

Atlantischer Sternrochen

Amblyraja radiata

RJR

Smooth skate

Malacoraja senta

RJS

Grönlandrochen

Bathyraja spinicauda

RJQ

Fische (allgemein)

 

FIN

Wirbellose

Langflossen-Schelfkalmar (Loligo)

Loligo pealeii

SQL

Kurzflossen-Kalmar (Illex)

Illex illecebrosus

SQI

Kalmare

Loliginidae, Ommastrephidae

SQU

Amerikanische Schwertmuschel

Ensis directus

CLR

Nördliche Venusmuschel

Mercenaria mercenaria

CLH

Islandmuschel

Arctica islandica

CLQ

Sandklaffmuschel

Mya arenaria

CLS

Riesentrogmuschel

Spisula solidissima

CLB

Trogmuschel

Spisula polynyma

CLT

Herzmuscheln

Prionodesmacea, Teleodesmacea

CLX

Karibik-Pilgermuschel

Argopecten irradians

SCB

Calico-Pilgermuschel

Argopecten gibbus

SCC

Isländische Kammmuschel

Chlamys islandica

ISC

Atlantischer Tiefseescallop

Placopecten magellanicus

SCA

Kammmuscheln

Pectinidae

SCX

Amerikanische Auster

Crassostrea virginica

OYA

Miesmuschel

Mytilus edulis

MUS

Helmschnecken

Busycon sp.

WHX

Strandschnecken

Littorina sp.

PER

Meeresweichtiere

Mollusca

MOL

Felsenkrabbe

Cancer irroratus

CRK

Blaue Schwimmkrabbe

Callinectes sapidus

CRB

Strandkrabbe

Carcinus maenas

CRG

Jonahkrabbe

Cancer borealis

CRJ

Arktische Seespinne

Chionoecetes opilio

CRQ

Rote Tiefseekrabbe

Geryon quinquedens

CRR

Nördliche Steinkrabbe

Lithodes maja

KCT

Panzerkrebse

Reptantia

CRA

Amerikanischer Hummer

Homarus americanus

LBA

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

PRA

Rosa Garnele

Pandalus montagui

AES

Geißelgarnelen

Penaeus sp.

PEN

Tiefseegarnelen

Pandalus sp.

PAN

Krebstiere

Crustacea

CRU

Seeigel

Strongylocentrotus sp.

URC

Meereswürmer

Polychaeta

WOR

Atlantischer Schwertschwanz

Limulus polyphemus

HSC

Wirbellose Meerestiere

Invertebrata

INV

12.   ANHANG III.B DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 14 ABSÄTZE 2 UND 3 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Zugelassene(r) Scheuerschutz an der Oberseite/Gelenkketten für den Garnelenfang

(1)   ICNAF-Typ des Oberseiten-Scheuerschutzes

Der ICNAF-Typ des Oberseiten-Scheuerschutzes ist ein rechteckiges Stück Netzwerk, das zur Verringerung oder Verhütung von Schäden auf der Oberseite des Steerts angebracht ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:

(a)

das Netzwerk darf keine geringere Maschenöffnung aufweisen als für den Steert in Artikel 13 der CEM angegeben;

(b)

das Netzwerk darf nur an seiner Vorderkante und den seitlichen Laschen an dem Steert befestigt werden, und zwar derart, dass nicht mehr als vier Maschen über die Teilschlinge überstehen und nicht weniger als vier Maschen vor der Steertleinen-Masche bleiben; wird keine Teilschlinge benutzt, so darf das Netzwerk nicht mehr als ein Drittel größer sein als der Steert, der von mindestens vier Maschen vor der Steertleinen-Masche gemessen wird;

(c)

die Breite des Netzwerks muss mindestens anderthalbmal die Breite des bedeckten Teils des Steerts betragen, wobei beide Breiten im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts genommen werden.

Image 7

(2)   Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen („multiple flap“-Typ)

Der Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen („multiple flap“-Typ) ist definiert als Netzwerkstücke, die in allen Teilen Maschen aufweisen, deren Weite in nassem wie in trockenem Zustand nicht geringer ist als die der Maschen des Steerts und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

(i)

Jedes Netzwerkstück

(a)

ist nur mit der Vorderkante am Steert im rechten Winkel zu seiner Längsachse befestigt;

(b)

entspricht mindestens der Breite des Steerts (eine solche Breite wird im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts am Befestigungspunkt gemessen) und

(c)

ist nicht mehr als zehn Maschen lang und

(ii)

die gesamte Länge dieser so befestigten Netzwerkstücke überschreitet nicht zwei Drittel der Länge des Steerts.

Image 8

(3)   Garnelenschleppnetz - Hievsteert für Schiffe, die im Regelungsbereich Garnelen befischen

Ein Hievsteert ist ein Außennetz, das an einem Garnelenschleppnetz verwendet werden kann, um den Steert des Garnelenschleppnetzes zu schützen und zu verstärken.

(a)

Schiffe dürfen keinen Hievsteert mit einer Maschenöffnung von weniger als 130 mm verwenden.

(b)

Der Hievsteert darf nicht über die Sortiergitter hinausgehen und diese in keiner Weise behindern.

(c)

Ein Hievsteert muss so befestigt werden‚ dass die zulässige Maschenöffnung nicht eingeschränkt oder die Öffnung der Maschen nicht behindert wird.

(d)

Schiffe verwenden einen Hievsteert nicht gleichzeitig mit anderem Oberseiten-Scheuerschutz.

Image 9

Gelenkketten für den Garnelenfang

Unter Gelenkketten versteht man Ketten, Taue oder eine Kombination daraus, mit denen das Grundtau in unterschiedlichen Abständen an der unteren Netz- oder Bülschleine befestigt wird.

Die Begriffe „Netzleine“ und „Bülschleine“ sind austauschbar. Manche Schiffe verwenden nur eine der beiden Leinen; andere beide (siehe Zeichnung).

Die Länge der Gelenkketten wird vom Zentrum der Kette oder des Drahtseils, die/das durch das Grundtau verläuft (Zentrum des Grundtaus) bis zur Unterseite der Netzleine gemessen.

Die folgende Zeichnung macht deutlich, wie die Länge der Gelenkkette zu messen ist.

Image 10

13.   ANHANG I.D DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 16 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Mindestfischgröße  (*2)

Art

Geschlachtete und ausgenommene Fische mit und ohne Haut;

frisch oder gekühlt, gefroren oder gesalzen.

Ganz

Ohne Kopf

Ohne Kopf und Schwanz

Ohne Kopf und gespalten

Kabeljau

41 cm

27 cm

22 cm

27/25 cm (*3)

Schwarzer Heilbutt

30 cm

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Raue Scharbe

25 cm

19 cm

15 cm

Nicht zutreffend.

Gelbschwanzflunder

25 cm

19 cm

15 cm

Nicht zutreffend.

14.   ABBILDUNG 3 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Image 11

15.   TABELLE 5 DER CEM GEMÄß ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung der Seeberg-Schutzzonen im NAFO-Regelungsbereich

Beschreibung

Koordinaten Nr.

Breitengrad

Längengrad

Fogo Seamounts

1

42°31’33”N

53°23’17”W

2

42°31’33”N

52°33’37”W

3

41°55’48”N

53°23’17”W

4

41°55’48”N

52°33’37”W

Fogo Seamounts 2

1

41°07’22”N

52°27’49”W

2

41°07’22”N

51°38’10”W

3

40°31’37”N

52°27’49”W

4

40°31’37”N

51°38’10”W

Orphan Knoll

1

50°00’30”N

45°00’30”W

2

51°00’30”N

45°00’30”W

3

51°00’30”N

47°00’30”W

4

50°00’30”N

47°00’30”W

Corner Rise Seamounts

1

35°00’00”N

48°00’00”W

2

36°00’00”N

48°00’00”W

3

36°00’00”N

52°00’00”W

4

35°00’00”N

52°00’00”W

Newfoundland Seamounts

1

43°29’00”N

43°20’00”W

2

44°00’00”N

43°20’00”W

3

44°00’00”N

46°40’00”W

4

43°29’00”N

46°40’00”W

New England Seamounts (*4)

1

38°51'54.000” N

66°55'51.600” W

2

37°12'0.000” N

60°48'0.000” W

3

35°00'0.000” N

59°00'0.000” W

4

35°00'0.000” N

56°30'0.000” W

5

36°48'0.000” N

57°48'0.000” W

6

39°00'0.000” N

60°00'0.000” W

7

39°18'0.000” N

61°30'0.000” W

8

39°56'20.400” N

65°56'34.800” W

16.   ABBILDUNG 4 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Polygon zur Abgrenzung des Korallen-Schutzgebiets von 3O

Image 12

17.   TABELLE 6 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung des Korallen-Schutzgebiets von 3O im NAFO-Regelungsbereich

Koordinaten Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

42° 53' 00" N

51° 00' 00" W

2

42° 52' 04" N

51° 31' 44" W

3

43 ° 24' 13" N

51° 58' 12" W

4

43 ° 24' 20" N

51° 58' 18" W

5

43 ° 39' 38" N

52 ° 13' 10" W

6

43 ° 40' 59" N

52 ° 27' 52" W

7

43 ° 56' 19" N

52 ° 39' 48" W

8

44 ° 04' 53" N

52 ° 58' 12" W

9

44 ° 18' 38" N

53 ° 06' 00" W

10

44 ° 18' 36" N

53 ° 24' 07" W

11

44 ° 49' 59" N

54 ° 30' 00" W

12

44 ° 29' 55" N

54 ° 30' 00" W

13

43 ° 26' 59" N

52 ° 55' 59" W

14

42° 48' 00" N

51° 41' 06" W

15

42° 33' 02" N

51° 00' 00" W

18.   ABBILDUNG 5 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSÄTZE 3 UND 4 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Polygone zur Abgrenzung von Gebieten mit hohen Schwamm- und Korallenkonzentrationen

Image 13

19.   TABELLE 7 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSÄTZE 3 UND 4 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung der Schutzgebiete mit hohen Konzentrationen von Schwämmen und Korallen im NAFO-Regelungsbereich

Gebiet

Beschreibung

Koordinaten Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

Tail of the Bank

1,1

44° 02' 53.88" N

48° 49' 9.48" W

1.2

44° 21' 31.32" N

48° 46' 48" W

1.3

44° 21' 34.56" N

48° 50' 32.64" W

1.4

44° 11' 48.12" N

48° 50' 32.64" W

1.5

44° 02' 54.6" N

48° 52' 52.32" W

2

Flemish Pass/ Eastern Canyon

2.1

44° 50' 56.4" N

48° 43' 45.48" W

2.2

46° 18' 54.72" N

46° 47' 51.72" W

2.3

46° 25' 28.56" N

46° 47' 51.72" W

2.4

46° 46' 32.16" N

46° 55' 14.52" W

2.5

47° 03' 29.16" N

46° 40' 4.44" W

2.6

47° 11' 47.04" N

46° 57' 38.16" W

2.7

46° 40' 40.8" N

47° 03' 4.68" W

2.8

46° 24' 24.12" N

46° 51' 23.04" W

2.9

46° 21' 4.78" N

46 ° 58' 53" W

2.10

46° 26' 32" N

46 ° 58' 53" W

2.11

46° 30' 22.20" N

47° 11' 2.93" W

2.12

46° 17' 13.30" N

47° 15' 46.64" W

2.13

46o 07' 1.56" N

47o 30' 36.36" W

2.14

45o 49' 6.24" N

47o 41' 17.88" W

2.15

45o 19' 43.32" N

48o 29' 14.28" W

2.16

44o 53' 47.4" N

48o 49' 32.52" W

3

Beothuk Knoll

3.1

45° 49' 10.2" N

46 ° 06' 2,52" W

3.2

45° 59' 47.4" N

46° 06' 2.52" W

3.3

45° 59' 47.4" N

46° 18' 8.28" W

3.4

45° 49' 10.2" N

46° 18' 8.28" W

4

Eastern Flemish Cap

4.1

46° 44' 34.80" N

44° 03' 14.40" W

4.2

46° 58' 19.20" N

43° 34' 16.32" W

4.3

47° 10' 30.00" N

43° 34' 16.32" W

4.4

47° 10' 30.00" N

43° 20' 51.72" W

4.5

46° 48' 35.28" N

43° 20' 51.72" W

4.6

46° 39' 36.00" N

43° 58' 8.40" W

5

Northeast Flemish Cap

5.1

47° 47' 46.00" N

43° 29' 07.00" W

5.2

47° 40' 54.47" N

43° 27' 06.71" W

5.3

47° 35' 57.48" N

43° 43' 9.12" W

5.4

47° 51' 14.4" N

43° 48' 35.64" W

5.5

48° 27' 19.44" N

44° 21' 7.92" W

5.6

48° 41' 37.32" N

43° 45' 08.08" W

5.7

48° 37' 13.00" N

43° 41' 24.00" W

5.8

48° 30' 15.00" N

43° 41' 32.00" W

5.9

48° 25' 08.00" N

43° 45' 20.00" W

5.10

48° 24' 29.00" N

43° 50' 50.00" W

5.11

48° 14' 20.00" N

43° 48' 19.00" W

5.12

48° 09' 53.00" N

43° 49' 24.00" W

6

Sackville Spur

6.1

48° 18' 51.12" N

46° 37' 13.44" W

6.2

48° 28' 51.24" N

46° 08' 33.72" W

6.3

48° 49' 37.2" N

45° 27' 20.52" W

6.4

48° 56' 30.12" N

45° 08' 59.99" W

6.5

49 ° 00' 9.72" N

45° 12' 44.64" W

6.6

48° 21' 12.24" N

46° 39' 11.16" W

7

Northern Flemish Cap

7.1

48° 25' 02.28" N

45° 17' 16.44" W

7.2

48° 25' 02.28" N

44° 54' 38.16" W

7.3

48° 19' 08.76" N

44° 54' 38.16" W

7.4

48° 19' 08.76" N

45° 01' 58.56" W

7.5

48o 20' 29.76" N

45o 01' 58.56" W

7.6

48o 20' 29.76"N

45o17' 16.44" W

8

Northern Flemish Cap

8.1

48° 38' 07.95" N

45° 19' 31.92" W

8.2

48° 38' 07.95" N

45° 11' 44.36" W

8.3

48° 40' 9.84" N

45° 11' 44.88" W

8.4

48° 40' 9.84" N

45° 05' 35.52" W

8.5

48o 35' 56.4" N

45o 05' 35.52" W

8.6

48° 35' 56.4" N

45o 19' 31.92 W"

9

Northern Flemish Cap

9.1

48° 34' 23.52" N

45° 26' 18.96" W

9.2

48° 36' 55.08" N

45° 31' 15.96" W

9.3

48° 30' 18.36" N

45° 39' 42.48" W

9.4

48° 27' 30.6" N

45° 34' 40.44" W

10

Northwest Flemish Cap

10.1

47 ° 49' 41.51" N

46° 22' 48.18" W

10.2

47 ° 47' 17.14" N

46° 17' 27.91" W

10.3

47 ° 58' 42.28" N

46° 6' 43.74" W

10.4

47 ° 59' 15.77" N

46° 7' 57.76" W

10.5

48o 7' 48.97" N

45o 59' 58.46" W

10.6

48o 9' 34.66" N

46o 4' 8.54" W

11

Northwest Flemish Cap

11.1

47 ° 25' 48" N

46° 21' 23.76" W

11.2

47 ° 30' 1.44" N

46° 21' 23.76" W

11.3

47 ° 30' 1.44" N

46° 27' 33.12" W

11.4

47 ° 25' 48" N

46° 27' 33.12" W

12

Northwest Flemish Cap

12.1

48o 12' 6.60" N

45o 54' 12.94" W

12.2

48o 17' 11.82" N

45o 47' 25.36" W

12.3

48o 16' 7.06" N

45o 45' 48.19" W

12.4

48o 11' 3.32" N

45o 52' 40.63" W

13

Beothuk Knoll

13.1

46 ° 13' 58.80" N

45° 41' 13.20" W

13.2

46 ° 13' 58.80" N

46° 02' 24.00" W

13.3

46 ° 21' 50.40" N

46° 02' 24.00" W

13.4

46 ° 21' 50.40" N

45° 56' 48.12" W

13.5

46 ° 20' 14.32" N

45° 55' 43.93" W

13.6

46 ° 20' 14.32" N

45° 41' 13.20" W

20.   VERSUCHSFISCHEREIPROTOKOLL IN ANHANG I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Muster für die Durchführung von Versuchsgrundfischereitätigkeiten

Versuchsfischereiprotokoll für neue Fanggebiete

Das Versuchsprotokoll besteht aus:

einem Fangplan, in dem Zielarten, Daten und Gebiete genannt werden. Um zu gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geografischen Gebiets betrieben wird, werden räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen erwogen;

einem Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, auf die während der Fischerei getroffen werden kann;

einem Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen und Meldungen über alle gefangenen Arten, eine hundertprozentige Satellitenüberwachung sowie eine hundertprozentige Beobachtung im Rahmen von Beobachterprogrammen. Die Fangaufzeichnungen und -meldungen sollten so detailliert sein, dass gegebenenfalls eine Prüfung der Tätigkeit vorgenommen werden kann;

einem Datenerhebungsplan, der die Ermittlung empfindlicher mariner Ökosysteme und empfindlicher Arten in dem betreffenden Fanggebiet erleichtert.

21.   MITTEILUNG ÜBER DIE AUFNAHME VON VERSUCHSGRUNDFISCHEREI GEMÄß ANHANG I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 19 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Mitteilung über die Aufnahme von Versuchsfischerei

FANG

PLAN

 

SCHUTZ

PLAN

 

FANG

ÜBERWACHUNGS

PLAN

 

DATEN

ERHEBUNGS

PLAN

Zielarten

Fangdaten

Beschreibung des zu befischenden Gebiets

Voraussichtlicher Aufwand

Verwendete Grundfanggeräte

IMO-Nummer

 

Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme

 

Bestimmung und Aufzeichnung aller gefangenen Arten an Bord bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene

100 % Satelliten-Überwachung

100 % Anwesenheit von Beobachtern

 

Daten werden erhoben und in einem Standardformat gemeldet

22.   VERSUCHSGRUNDFISCHEREIBERICHT GEMÄß ANHANG I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 19 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Versuchsfischereibericht

Anmeldung der beabsichtigten Versuchsfischerei (5)

Name des Schiffes:

Flaggenstaat des Schiffes:

Voraussichtliche(s) Gebiet(e) der Versuchsfischereitätigkeiten (einschließlich Breitengrad/Längengrad):

Voraussichtliche Daten der Versuchsfischereitätigkeiten:

Gab es in angrenzenden Gebieten bereits frühere Fangtätigkeiten (falls ja, bitte Informationsquelle angeben):

Während der Versuchsfischereitätigkeiten erwartete Tiefen:

Gibt es Habitat-Karten von dem Gebiet (falls ja, bitte Quelle(n) angeben):

Gibt es taxonomische Schlüssel zur Identifizierung potenziell gefährdeter Arten (falls ja, bitte Quelle(n) angeben):

Bekannte empfindliche marine Ökosysteme (VME) (6) in dem/den zu befischenden Gebiet(en):

Risikominderungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme:

Gibt es bathymetrische Karten des Versuchsfischereigebiets (falls ja, bitte Quelle(n) angeben):

Gibt es wissenschaftliche Informationen über die Fanggründe in dem Versuchsfischereigebiet (falls ja, bitte Quelle(n) angeben):

Zielarten:

Welche Fanggeräte (bitte präzisieren) sollen in welchen Gebieten (einschließlich Breitengrad/Längengrad) verwendet werden:

23.   ELEMENTE FÜR DIE BEWERTUNG DER VORGESCHLAGENEN VERSUCHSGRUNDFISCHEREITÄTIGKEITEN GEMÄß ANHANG I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 20 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Bewertung von Grundfischereitätigkeiten

Bei den Bewertungen sollten die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den derzeitigen Zustand der Fischereiressourcen berücksichtigt werden.

Die Bewertungen sollten u. a. Folgendes umfassen:

(1)

die Art der durchgeführten oder beabsichtigten Fischerei(en), inklusive Schiffstyp und Fanggerät, Fanggebiete, Zielarten und mögliche Beifangarten, Ausmaß des Fischereiaufwands und Dauer der Fischerei (Fangplan);

(2)

Basisinformationen zu Ökosystemen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften in dem Fischereigebiet, die hinsichtlich zukünftiger Veränderungen untersucht werden sollen;

(3)

die Identifikation, Beschreibung und Kartierung von bekannten oder wahrscheinlich vorhandenen empfindlichen marinen Ökosystemen in dem Fischereigebiet;

(4)

die Identifizierung, Beschreibung und Bewertung von Auftreten, Umfang und Dauer möglicher Auswirkungen, darunter kumulativer Auswirkungen der Aktivitäten, deren Folgen für empfindliche marine Ökosysteme geprüft wurden;

(5)

die Berücksichtigung von VME-Elementen, die bekannterweise im Fanggebiet vorkommen;

(6)

Daten und Methoden, um die Auswirkungen der Fischerei, die Identifizierung von Wissenslücken und eine Bewertung der Unsicherheiten bei den Ergebnissen der Prüfung zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten;

(7)

eine Risikobewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Fangeinsätze, um festzustellen, welche Auswirkungen auf VME wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen sein werden, und

(8)

die vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf VME sowie die Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Fischereitätigkeiten.

24.   FORMULAR VERSUCHSFISCHEREIDATEN GEMÄß ANHANG I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 21 ABSATZ 4 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Formular Versuchsfischereidaten

A. Angaben zur Fangreise

Flaggenstaat

 

Schiffsname

 

Rufzeichen

 

Datum des Treffens auf Indikatorarten (TTMMJJ)

 

B. Informationen zu Fanggerät und Fischerei (für jedes Fanggerät getrenntes Formular verwenden)

Fanggerät (z. B. Schleppnetz, Kiemennetz, Haken und Leinen usw.)

 

Genaue Angaben zum Fanggerät

Art des Fanggeräts (z. B. Grundschleppnetz, Stellnetz usw.)

 

Größe des Fanggeräts (Länge der Schließleine, Länge des Netzblatts usw.)

 

Sonstige Angaben (Maschenöffnung im Steert, Anzahl der Haken usw.)

 

 

 

 

h

min

 

Grad

Minuten

 

Meter

Beginn des Hols:

Uhrzeit (GMT)

 

 

Breitengrad

N

 

 

Tiefe

 

Längengrad

W

 

 

Ende des Hols:

Uhrzeit (GMT)

 

 

Breitengrad

N

 

 

Tiefe

 

Längengrad

W

 

 

C. Fangdaten

Gesamtgewicht lebende Korallen im Hol (kg)  (*5)

 

Gesamtgewicht lebende Schwämme im Hol (kg)  (*5)

 

 

Organismen bis zur niedrigstmöglichen taxonomischen Einheit identifiziert (*6)

Wurden biologische Proben genommen?

Wurden biologische Proben der empfindlichen Indikatorarten genommen?

Gesamtgewicht (kg) beim Fang

Gewicht geschätzt oder gewogen? Bitte ankreuzen

Einschließlich Fische und Wirbellose

Ja

Nein

Ja

Nein

Gew.

Gesch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D. Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

25.   IN ANHANG II.C1 DER CEM VORGESCHRIEBENES FORMAT FÜR DIE LISTE DER SCHIFFE, GENANNT IN ARTIKEL 22 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Format für das Schiffsregister

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO-Sekretariat

Absender

FR

M

Detail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats

Aufzeichnungsnummer

RN

M

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

M

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

M

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung, „NOT“— Meldung von Schiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreiben dürfen

Schiffsname

NA

M

Name des Schiffes

Rufzeichen

RC

M

internationales Rufzeichen des Schiffes

Flaggenstaat

FS

M

Staat, in dem das Schiff registriert ist

Interne Referenznummer

IR

O (7)

Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

M

Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

IMO-Nummer des Schiffs

IM

M

IMO-Nummer

Hafenname

PO

M

Register- oder Heimathafen

Schiffseigner

VO

M (8)

Eingetragener Eigner und Anschrift

Schiffscharterer

VC

M (8)

Verantwortlicher Betreiber des Schiffs

Schiffstyp

TP

M

FAO-Schiffscode (Anhang II.I)

Fanggerät

GE

O

Statistische Klassifikation der Fanggeräte - FAO (Anhang II.J)

Tonnage des Schiffs

Messmethode

Tonnage

VT

M

Tonnage der Schiffe, nach Bedarf kombiniert

„OC“ = „OSLO“ Convention 1947, „LC“„London“Convention ICTM-69

Gesamtkapazität in Tonnen

Schiffslänge

Messmethode

Länge

VL

M

Länge in Metern, nach Bedarf kombiniert

„OA“ = über alles;

Länge in Metern

Schiffsleistung

Messmethode

Leistung

VP

M

Maschinenleistung, nach Bedarf kombiniert, in kW

PE = Antriebsmotor

AE = Hilfsmotoren

Installierte Gesamtmaschinenleistung, gemessen in kW

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

26.   IN ANHANG II.C2 DER CEM VORGESCHRIEBENES FORMAT FÜR DIE STREICHUNG VON DER LISTE DER SCHIFFE, GENANNT IN ARTIKEL 22 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Format für die Streichung von Schiffen aus dem Register

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Daten

 

 

 

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO-Sekretariat

Absender

FR

M

Detail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats

Aufzeichnungsnummer

RN

M

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

M

Detail Meldung; Datum der Übermittlung

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

M

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung „WIT“ für die Streichung gemeldeter Schiffe

Schiffsname

NA

M

Name des Schiffes

Rufzeichen

RC

M

internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer

IR

O

Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

M

Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

IMO-Nummer des Schiffs

IM

M

IMO-Nummer

Beginn

SD

M

Datum ab dem die Streichung wirksam wird

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

27.   IN ANHANG II.C3 DER CEM VORGESCHRIEBENES FORMAT FÜR DIE EINZELZULASSUNG VON SCHIFFEN, GENANNT IN ARTIKEL 22 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Format für die Zulassung zur Betreibung von Fischereitätigkeiten

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO-Sekretariat

Absender

FR

M

Detail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats

Aufzeichnungsnummer

RN

M

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

M

Detail Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

M

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung, „AUT“ für die Zulassung von Schiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten betreiben dürfen

Schiffsname

NA

M

Name des Schiffes

Rufzeichen

RC

M

internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer

IR

O

Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

M

Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

IMO-Nummer des Schiffs

IM

M

IMO-Nummer

Beginn

SD

M

Angabe zur Zulassung; Datum ab dem die Zulassung wirksam wird

Ende

ED

O

Angabe zur Zulassung; Datum an dem die Zulassung endet. Die Höchstdauer der Gültigkeit beträgt 12 Monate.

Zielarten und Gebiet

TA

M (3)

Angabe zur Zulassung; für gezielte Fischerei zulässige Arten und Gebiete. Bei den in Anhang I.A oder I.B der CEM geregelten Arten muss auf die Bestandsspezifikation Bezug genommen werden. Bei nicht geregelten Arten Teilgebiet oder Division oder „ANY“ verwenden. Mehrere Feldcodes vorsehen, z. B.//TA/GHL 3LMNO COD 3M RED 3LN RED 3M HER ANY//

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

28.   IN ANHANG II.C4 DER CEM VORGESCHRIEBENES FORMAT FÜR DIE AUSSETZUNG DER ZULASSUNG, GENANNT IN ARTIKEL 22 ABSATZ 5 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Format für die Aussetzung der Zulassung zur Betreibung von Fischereitätigkeiten

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO-Sekretariat

Absender

FR

M

Detail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats

Aufzeichnungsnummer

RN

M

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

M

Detail Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

M

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung „SUS“ für die Aussetzung der Zulassung von Schiffen

Schiffsname

NA

M

Name des Schiffes

Rufzeichen

RC

M

internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer

IR

O

Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

M

Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

IMO-Nummer des Schiffs

IM

M

IMO-Nummer

Beginn

SD

M

Angabe zur Zulassung; Datum ab dem die Aussetzung wirksam wird

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

29.   LISTE DER CODES FÜR DIE AUFMACHUNG DER ERZEUGNISSE GEMÄß ANHANG II.K DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 24 ABSATZ 1 BUCHSTABE E DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

3-Alpha-Codes für die Aufmachung von Erzeugnissen

3-Alpha-Code

Aufmachung

Beschreibung

CBF

Kabeljau-Doppelfilet (Escalado)

HEA mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz

CLA

Scheren

Nur Scheren

DWT

ICCAT-Code

Ausgenommen, ohne Kiemen, ohne Teil des Kopfes und ohne Flossen

FIL

Filetiert

HEA+GUT+TLD ohne Gräten, jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen

FIS

Filetiert und enthäutet

FIL+SKI, jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen

FSB

Als Filet, mit Haut und Gräten

Filetiert, mit Haut und Gräten

FSP

Als Filet, enthäutet, mit Stehgräten

Filetiert, Haut entfernt, mit Stehgräten

GHT

Ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

GUH+TLD

GUG

Ausgenommen ohne Kiemen

Eingeweide und Kiemen entfernt

GUH

Ausgenommen ohne Kopf

Eingeweide und Kopf entfernt

GUL

Ausgenommen, mit Leber

GUT ohne Entfernen der Leber

GUS

Ausgenommen, ohne Kopf und enthäutet

GUH+SKI

GUT

Ausgenommen

Alle Eingeweide entfernt

HEA

Ohne Kopf

Kopf entfernt

HET

Ohne Kopf und Schwanz

Kopf und Schwanz entfernt

JAP

Japanisch zugeschnitten

Querschnitt – Entfernen aller Teile von Kopf bis Bauch

JAT

Japanisch zugeschnitten und ohne Schwanz

Japanisch zugeschnitten, Schwanz entfernt

LAP

Lappen

Doppelfilet, HEA, mit Haut, Schwanz und Flossen

LVR

Leber

Nur Leber

OTH

Andere

Andere Aufmachungen

ROE

Rogen und Fischmilch

Nur Rogen und Fischmilch

SAD

Trocken gesalzen

Kopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz und trocken gesalzen

SAL

Leicht feucht gesalzen

CBF + gesalzen

SGH

Gesalzen (ausgenommen, ohne Kopf)

GUH + gesalzen

SGT

Gesalzen (ausgenommen)

GUT + gesalzen

SKI

Enthäutet

Haut entfernt

SUR

Surimi

Surimi

TAL

Schwanz

Nur Schwänze

TLD

Ohne Schwanz

Schwanz entfernt

TNG

Zunge

Nur Zunge

TUB

Nur Rümpfe

Nur Rümpfe (Kalmar)

WHL

Ganz

Keine Verarbeitung

WNG

Flügel

Nur Flügel

30.   MUSTER FÜR DAS FISCHEREILOGBUCH GEMÄß ANHANG II.A DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Fangerfassung (Eintragungen in das Logbuch)

FANGBEZOGENE LOGBUCHEINTRAGUNGEN

Angaben

(1)

Schiffsname

(2)

Staatszugehörigkeit des Schiffes

(3)

Registriernummer des Schiffes

(4)

IMO-Nummer

(5)

Registrierhafen

(6)

Art des verwendeten Fanggeräts (*1) (*2)

(7)

Datum der Fischereitätigkeit (Tag/Monat/Jahr: TT/MM/JJJJ

(8)

Startzeit des Hols (UTC)

(9)

Startposition des Hols:

(a)

Breitengrad

(b)

Längengrad

(c)

Division

(d)

Wassertiefe

(10)

Endposition des Hols:

(a)

Breitengrad

(b)

Längengrad

(c)

Division

(d)

Wassertiefe

(11)

Endzeit des Hols (UTC)

(12)

In den einzelnen Hols gefangene Arten (Anhang I.C)

(13)

Anordnung der einzelnen Hols: (*3) (*4)

(a)

Gesamtfänge jeder Art (in kg Lebendgewicht)

(b)

Rückwürfe jeder Art (in kg Lebendgewicht)

(14)

Wurden die Beifanggrenzen gemäß Artikel 6.6 der CEM überschritten? (J/N)

(15)

Wurde ein Versuchshol gemäß Artikel 6.6 Ziffer iii der CEM durchgeführt? (J/N)

(16)

Anlandungen oder Umladungen von Fängen aus dem Regelungsbereich

(a)

Angelandete oder umgeladene Mengen je Art

(b)

Anlande- oder Umladeort(e)

(c)

Datum der Anlandung oder Umladung (Tag/Monat/Jahr): TT/MM/JJJJ)

(17)

Unterschrift des Kapitäns

Anweisungen:

(*1)

Werden in demselben Zeitraum von 24 Stunden zwei oder mehrere Arten von Fanggeräten verwendet, so sind für jedes Fanggerät getrennte Angaben zu machen.

(*2)

Die Fanggeräte und Befestigungen sind durch die Codes in Anhang II.J der CEM zu kennzeichnen

(*3)

Mengenangaben in kg Lebendgewicht

(*4)

Die Arten sind durch die Codes in Anhang I.C der CEM zu kennzeichnen.

31.   FORMAT DES FANGBERICHTS GEMÄß ANHANG II.D DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 25 ABSÄTZE 6 UND 8 UND ARTIKEL 26 ABSATZ 9 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

A.   Datenübermittlungsformat

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

(1)

Datenangaben gemäß ISO 8859.1

(2)

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten;

Datenpaare werden durch Leertaste getrennt;

der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende der Datenübertragung.

B.   Datenaustauschprotokolle

Genehmigte Datenaustauschprotokolle für die elektronische Übermittlung von Berichten und Meldungen zwischen den Vertragsparteien und dem Sekretariat stehen im Einklang mit Anhang II.B der CEM, Regeln über die Vertraulichkeit.

C.   Format für den elektronischen Austausch von Informationen der Fischereiüberwachung

(Nordatlantikformat)

Kategorie

Datenelement

Feldcode

Art

Inhalt

Definitionen

System

Aufzeichnungsbeginn

SR

 

 

Kennzeichnet Beginn der Aufzeichnung

Informationen

Aufzeichnungsende

ER

 

 

Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung

Rückmeldung

RS

Char*3

Codes

ACK/NAK = Bestätigt/Nicht Bestätigt

Nr. der Fehlerrückmeldung

RE

Num*3

001 – 999

Codes zur Angabe von Fehlern, die in der Zentrale eingegangen sind, siehe Anhang II.D.D(2)

Meldung

Adresse Empfänger

AD

Char*3

ISO-3166 Adresse

Adresse des Empfängers, „XNW“ für die NAFO

Informationen

Absender

FR

Char*3

ISO-3166 Adresse

Adresse der übermittelnden Partei (Vertragspartei)

Art der

Meldung

TM

Char*3

Code

Code für die Art der Meldung

Sequenznummer

SQ

Num*6

NNNNNN

Seriennummer der von einem Schiff an die Endbestimmung (XNW) versandten Meldungen. Für jedes Schiff für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert für jedes Schiff auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht.

Aufzeichnungsnummer

RN

Num*6

NNNNNN

Seriennummer der vom FÜZ an XNW versandten Meldungen. Für jedes FÜZ für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht.

Aufzeichnungsdatum

RD

Num*8

JJJJMMTT

Jahr, Monat und Tag in UTC vom FÜZ

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

Num*4

SSMM

Stunden und Minuten in UTC vom FÜZ

Datum

DA

Num*8

JJJJMMTT

Jahr, Monat und Tag in UTC der ersten Übertragung Bei RET-Meldungen erfolgt die erste Übertragung vom FÜZ, in allen anderen Fällen vom Schiff.

Uhrzeit

TI

Num*4

SSMM

Stunden und Minuten in UTC der ersten Übertragung. Bei RET-Meldungen erfolgt die erste Übertragung vom FÜZ, in allen anderen Fällen vom Schiff.

Aufgehobener Bericht

CR

Num*6

NNNNNN

Aufzeichnungsnummer des aufzuhebenden Berichts

Jahr des aufgehobenen Berichts

YR

Num*4

NNNN

Jahr in UTC des aufzuhebenden Berichts

Schiff

Rufzeichen

RC

Char*7

IRCS-Code

Internationales Rufzeichen des Schiffes

Registrierung

Schiffsname

NA

Char*30

 

Name des Schiffes

Informationen

Externe Kennnummer

XR

Char*14

 

Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

Flaggenstaat

FS

Char*3

ISO-3166

Zulassungsstaat

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

Char*3

Num*9

ISO-3166 +max. 9N

Vom Flaggenstaat nach der Registrierung zugeteilte einmalige Nummer des Schiffs

Hafenname

PO

Char*20

 

Registrierhafen des Schiffes/Heimathafen

Schiffseigner

VO

Char*60

 

Name und Anschrift des Schiffseigners

Schiffscharterer

VC

Char*60

 

Name und Anschrift des Schiffscharterers

IMO-Nummer des Schiffs

IMO-Nummer

IM

Num*7

NNNNNNN

IMO-Schiffsnummer

Art des Schiffs Informationen

Tonnage des Schiffs

VT

Char*2

Num*4

„OC“/„LC“

Tonnen

Gemäß: „OC“ OSLO 1947 Convention /„LC“ LONDON ICTM-69

Schiffsleistung

Einheit

VP

Char*2

Num*5

0-99999

Hauptmaschinenleistung in kW

Schiffslänge

VL

Char*2

Num*3

„OA“

Länge in Metern

Länge über alles „OA“.

Gesamtlänge des Schiffes in Metern, auf ganze Meter auf- oder abgerundet

Schiffstyp

TP

Char*3

Code

Gemäß Anhang II.I der CEM.

Fanggeräte

GE

Char*3

FAO-Code

Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten gemäß Anhang II.J der CEM

Einzelheiten zur Zulassung

Beginn

SD

Num*8

JJJJMMTT

Angabe zur Zulassung; Datum des Beginns der Zulassung

Enddatum

ED

Num*8

JJJJMMTT

Angabe zur Zulassung; Datum des Endes der Zulassung

Zielarten und Gebiet

TA

Char*3

Char*10

Bestandsspezifikationen,

FAO-Artencode und NAFO-Gebietscode oder „ANY“

Für gezielte Fischerei zulässige Arten und Gebiete. Bei den in Anhang I.A oder I.B der CEM geregelten Arten muss auf die Bestandsspezifikation Bezug genommen werden. Bei nicht geregelten Arten Teilgebiet oder Division oder „ANY“ verwenden. Mehrere Feldcodes vorsehen, z. B.//TA/GHL 3LMNO COD 3M RED 3LN RED 3M HER ANY//

Tätigkeit

Informationen

Breitengrad

LA

Char*5

NDDMM (WGS-84)

z. B. //LA/N6235 = 62°35’ N

Längengrad

LO

Char*6

E/WDDDMM (WGS-84)

z. B. //LO/W02134 = 21°34’ W

Breitengrad (dezimal)

LT

Char*7

+/-DD.ddd

Negative Werte bei Breitengraden in der südlichen Hemisphäre (9) (WGS84)

Längengrad (dezimal)

LG

Char*8

+/-DDD.ddd

Negative Werte bei Längengraden in der westlichen Hemisphäre (9) (WGS84)

Nummer der Fangreise

TN

Num*3

001-999

Nummer der Fangreise im laufenden Jahr

Fang

Art

Menge

CA

Char*3

Num*7

FAO-Artencode

0-9999999

Tägliche Fangmengen nach Arten und Divisionen, an Bord behalten, in kg Lebendgewicht

Menge an Bord

Art

Menge

OB

Char*3

Num*7

FAO-Artencode

0-9999999

Gesamtmenge, aufgeschlüsselt nach Arten, an Bord des Schiffes zum Zeitpunkt der Versendung der betreffenden Meldung (in kg Lebendgewicht)

Rückwurfarten

Menge

RJ

Char*3

Num*7

FAO-Artencode

0 - 9999999

Rückwürfe nach Arten und Divisionen, in kg Lebendgewicht

Untermaßige Fische

Art

Menge

US

Char*3

Num*7

FAO-Artencode

0 - 9999999

Untermaßige Fänge nach Arten und Divisionen, in kg Lebendgewicht

Umgeladene Arten

Art

Menge

KG

Char*3

Num*7

FAO-Artencode

0-9999999

Angaben zu den Mengen, die während des Einsatzes im Regelungsbereich zwischen Schiffen umgeladen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, in kg Lebendgewicht, gerundet auf die nächsten 100 kg,.

Gebiet

RA

Char*6

ICES/NAFO-Codes

Code für das betreffende Fanggebiet

Zielart

DS

Char*3

FAO-Artencode

Code der von dem Schiff befischten Art. Mehrere Arten möglich, durch Leerzeichen zu trennen.

z. B. //DS/Art Art//

Beobachter an Bord

OO

Char*1

J oder N

Anwesenheit eines Beobachters an Bord

Umgeladen von

TF

Char*7

IRCS-Code

Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes

Umgeladen auf

TT

Char*7

IRCS-Code

Internationales Rufzeichen des aufnehmenden Schiffes

Name des Kapitäns

MA

Char*30

 

Name des Schiffskapitäns

Küstenstaat

CS

Char*3

ISO-3166

3-Alpha-Code

Küstenstaat des Anlandehafens

Voraussichtliches Datum

PD

Num*8

JJJJMMTT

Voraussichtliches Datum (UTC), an dem der Kapitän plant, im Hafen zu sein

Voraussichtliche Uhrzeit

PT

Num*4

SSMM

Voraussichtliche Uhrzeit (UTC), zu der der Kapitän plant, im Hafen zu sein

Hafenname

PO

Char*20

 

Name des tatsächlichen Anlandehafens

Geschwindigkeit

SP

Num*3

Knoten*10

z. B. //SP/105 = 10,5 Knoten

Kurs

CO

Num*3

360°-Skala

z. B. //CO/270 = 270

Fänge unter einer Charterflagge

CH

Char*3

ISO-3166

Flagge der charternden Vertragspartei

Einfahrtsgebiet

AE

Char*6

ICES/NAFO-Codes

NAFO-Division der Einfahrt

Fangtage

DF

Num*3

1-365

Anzahl der Tage, die das Schiff während der Fangreise in der Fischereizone verbracht hat.

Offensichtliche Verstöße

AF

Char*1

J oder N

Meldungen des Beobachters an Bord

Maschenöffnung

ME

Num*3

0 – 999

Durchschnittliche Maschenöffnung in mm

Erzeugung

PR

Char*3

Code

Code für die Erzeugung Anhang II..K

Logbuch

LB

Char*1

J oder N

Genehmigung der Eintragungen im Schifflogbuch durch den Beobachter an Bord

Funkmeldungen

HA

Char*1

J oder N

Genehmigung der vom Schiff gesendeten Funkmeldungen durch den Beobachter an Bord

Name des Beobachters

ON

Char*30

Text

Name des Beobachters an Bord

Freier Text

MS

Char*255

Text

Detail Tätigkeit; weitere Anmerkungen des Beobachters

D.1.   Struktur der Berichte und Meldungen gemäß Anhang II.E und Anhang II.F bei Weitersendung an den Sekretär durch das FÜZ

Gegebenenfalls sendet jeder Mitgliedstaat die Berichte und Mitteilungen, die er von seinen Schiffen gemäß den Artikeln 28 und 29 der CEM erhält, mit folgenden Änderungen an den Sekretär weiter:

als Adresse (AD) wird durch die Adresse des Sekretärs (XNE) ersetzt;

die Datenfelder „Aufzeichnungsdatum“ (RD), „Aufzeichnungszeit“ (RT), „Aufzeichnungsnummer“ (RN) und „Absender“ (FR) sind einzufügen.

D. 2.   Rückmeldungen

Auf Antrag eines Mitgliedstaats sendet der Sekretär jedes Mal, wenn ein Bericht oder eine Mitteilung elektronisch eingegangen ist, eine Rückmeldung.

A)   Format der Rückmeldung

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/

fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; Empfänger, Vertragspartei, von der die Meldung kam

Absender

FR

M

Detail Meldung; XNW ist NAFO (wer sendet die Rückmeldung)

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung, „RET“ für Rückmeldung

Rufzeichen

RC

O

Detail Erfassung; internationales Rufzeichen des Schiffes, kopiert von der eingegangenen Meldung

Sequenznummer

SQ

O

Detail Erfassung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr, kopiert von der eingegangenen Meldung

Rückmeldung

RS

M

Detail Erfassung; Code, mit dem der korrekte Empfang bestätigt wird oder nicht (ACK oder NAK)

Fehlerrückmeldung

RE

O

Detail Erfassung; Ziffern zur Kennzeichnung der Fehlerart; vgl. Tabelle B) für Fehlerrückmeldungen

Nummer des Eintrags

RN

M

Detail Erfassung; Nummer der eingegangenen Meldung

Datum

DA

M

Detail Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit

TI

M

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

B)   Fehlerrückmeldungen

Gegenstand/Artikel

Fehlernummern

Fehlerursache

Abgelehnt (NAK)

Folgemaßnahme erforderlich

Akzeptiert und gespeichert (ACK)

Folgemaßnahme erforderlich

Akzeptiert und gespeichert (ACK)

mit Warnmeldung

Mitteilung

101

 

 

Meldung unleserlich

 

102

 

 

Datenwert oder -größe außerhalb des Normalbereichs

 

104

 

 

Obligatorische Angaben fehlen

 

105

 

 

Meldung ist ein Duplikat; Versuch, einen abgelehnten Bericht nochmals zu senden

 

106

 

 

Unzulässige Datenquelle

 

 

 

150

Sequenzfehler

 

 

 

151

Datum/Uhrzeit in der Zukunft

 

 

 

155

Meldung ist ein Duplikat; Versuch, einen akzeptierten Bericht nochmals zu senden

Artikel 25 der CEM

 

 

250

Versuch einer wiederholten Notifizierung eines Schiffs

 

 

251

 

Schiff nicht notifiziert

 

 

252

 

Art nicht AUT oder SUS

 

 

 

 

 

Artikel 28 der CEM

 

301

 

Fang vor Fang bei der Einfahrt

 

 

302

 

Umladung vor Fang bei der Einfahrt

 

 

303

 

Fang bei der Ausfahrt vor Fang bei der Einfahrt

 

 

304

 

Keine Positionsmeldung (CAT, TRA, COX)

 

 

 

350

Positionsmeldung ohne Fang bei der Einfahrt

E.   Arten der Berichte und Meldungen

Anhang

Bestimmungen

Code

Meldung/

Bericht

Bemerkungen

II.C

Artikel 25.1a der CEM

NOT

Notifizierung

Notifizierung von Fischereifahrzeugen

II.C

Artikel 25.1b der CEM

WIT

Streichung

Notifizierung der Streichung eines registrierten Schiffes

II.C

Artikel 25.5a der CEM

AUT

Genehmigung

Notifizierung von Schiffen, die eine Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich haben

II.C

Artikel 25.5b der CEM

SUS

Aussetzung

Notifizierung der Aussetzung einer Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer

II.E

Artikel 29.2 der CEM

Artikel 29.8 der CEM

ENT

POS

EXI

MAN

Einfahrt

Position

Ausfahrt

Manuelle Position

VMS-Meldungen

Von Fischereifahrzeugen mit defekter Satellitenanlage an die Vertragspartei übermittelte Berichte

II.F

Artikel 28.6(a) der CEM

COE

Fang bei der Einfahrt

Vor Einfahrt in den Regelungsbereich von Fischereifahrzeugen übermittelte Meldung

Artikel 28.6 (c) der CEM

CAT

Fang

Fangmeldung täglich für alle Arten nach Division

Artikel 28.6 (d) der CEM

COB

Grenzüberschreitend

Fangmeldung vor Überfahren der Grenze nach 3L

Artikel 28.6 (e) der CEM

TRA

Umladung

Meldung der im Regelungsbereich an Bord genommenen oder entladenen Mengen

Artikel 28.6 (f) der CEM

POR

Anlandehafen

Bericht über die an Bord befindlichen Fänge und das anzulandende Gewicht

Artikel 28.6 (b) der CEM

COX

Fang bei der Ausfahrt

Vor Ausfahrt aus dem Regelungsbereich von Fischereifahrzeugen übermittelte Meldung

Artikel 28.6 der CEM

CAN

Stornieren

Bericht über die Annullierung eines Berichts nach Artikel 28.6 der CEM

II.D.D

Artikel 29.10(a) der CEM

Artikel 28.9 (c) der CEM

RET

Rückmeldung

Automatische elektronische Meldung nach Empfang der Aufzeichnungen

II.G.

Artikel 30.14 (e) der CEM

OBR

Beobachter

Täglicher Beobachterbericht

32.   MUSTER FÜR DIE AUFHEBUNG DES FANGBERICHTS IN ANHANG II.F DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 25 ABSÄTZE 6 UND 7 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Meldung „AUFHEBUNG“

Formatspezifikationen für die Übermittlung von Berichten von FÜZ an die NAFO (XNW), siehe auch Anhänge II.D.A, II.D.B, II.D.C und II.D.D.1

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/

fakultativ

Feldanforderungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Absender

FR

M

Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Partei (ISO-3)

Adresse

AD

M

Detail Meldung; Bestimmung, „XNW“ für NAFO

Aufzeichnungsnummer

RN

M

Detail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen des FÜZ an (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.)

Aufzeichnungsdatum

RD

M

Detail Meldung; Jahr, Monat und Tag in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

M

Detail Meldung; Uhrzeit (Stunden und Minuten) in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; „CAN (10)“ für die Meldung der Aufhebung

Rufzeichen

RC

M

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes

Aufgehobener Bericht

CR

M

Detail Meldung; Aufzeichnungsnummer des aufzuhebenden Berichts

Jahr des aufgehobenen Berichts

YR

M

Detail Meldung; Jahr des aufzuhebenden Berichts

Datum

DA

M

Detail Meldung; Datum (UTC) der Übermittlung vom Schiff (11)

Uhrzeit

TI

M

Detail Meldung; Uhrzeit (UTC) der Übermittlung vom Schiff (11)

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

33.   ANHANG II.N DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 25 ABSATZ 9 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Logbuchinformationen je Hol

Flagge Staat

Rufzeichen des Schiffs

Anzahl der

Hols

Art des Fanggeräts

NAFO Div.

Anfangsjahr

(JJJJ)

Anfangsmonat (MM)

Anfangstag (TT)

Start Breite

(Dezimalgrade)

Start Länge

(Dezimalgrade)

Start Tiefe

(m)

Anfangszeit (UTC)

(SSMM)

Endjahr

(JJJJ)

Endmonat

(MM)

Endtag

(TT)

Ende Breite

(Dezimalgrade)

Ende Länge

(Dezimalgrade)

Ende Tiere (m)

Endzeit (UTC) (SSMM)

Art (FAO-3-Alpha-Code)

An Bord behalten (Lebendgewicht, kg)

Zurückgeworfen (Lebendgewicht, kg)

Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

34.   IN ANHANG II.E DER CEM FESTGELEGTES FORMAT, GENANNT IN ARTIKEL 26 ABSATZ 9 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Format der VMS-Daten

Meldungen „Einfahrt“, „Position“ und „Ausfahrt“

Formatspezifikationen für die Übermittlung von Berichten von FÜZ an die NAFO (XNW), siehe auch Anhänge II.D.A, II.D.B, II.D.C und II.D.D.1 der CEM

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/

fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

M

Detail Meldung; Bestimmung; „XNW“ für NAFO

Absender

FR

M

Detail Meldung; Name der übermittelnden Partei (ISO-3)

Aufzeichnungsnummer

RN

M

Detail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen des FÜZ an (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.)

Aufzeichnungsdatum

RD

M

Detail Meldung; Jahr, Monat und Tag in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

M

Detail Meldung; Uhrzeit (Stunden und Minuten) in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Meldungen ENT, POS oder EXI

i.

„ENT“, erste von jedem Schiff bei Einfahrt in den Regelungsbereich übermittelte VMS-Position, wie vom FÜZ der Vertragspartei festgestellt;

ii.

„POS“, jede von einem Schiff aus dem Regelungsbereich übermittelte weitere VMS-Position;

iii.

„EXI“, erste von jedem Schiff bei Ausfahrt aus dem Regelungsbereich übermittelte VMS-Position, wie vom FÜZ der Vertragspartei festgestellt;

Rufzeichen

RC

M

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes

Sequenznummer

SQ

O

Detail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen eines Schiffes an die Endbestimmung (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.)

Nummer der Fangreise

TN

O

Detail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

Vertragspartei

Interne Referenz-

Nummer

IR

O

Detail Schiffsregistrierung. Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

Breitengrad (dezimal)

LT

M (12)

Detail Tätigkeit; Breitengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Längengrad (dezimal)

LG

M (12)

Detail Tätigkeit; Längengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Geschwindigkeit

SP

M

Detail Tätigkeit; Geschwindigkeit bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Kurs

CO

M

Detail Tätigkeit; Kurs bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Datum

DA

M

Detail Meldung; Datum (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Uhrzeit

TI

M

Detail Meldung; Uhrzeit (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

„Manuelle“ Positionsmeldung

Formatspezifikationen für die Übermittlung von Berichten von FÜZ an die NAFO (XNW), siehe auch Anhänge II.D.A, II.D.B, II.D.C und II.D.D.1

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/

fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

M

Detail Meldung; Bestimmung; „XNW“ für NAFO

Absender

FR

M

Detail Meldung; Name der übermittelnden Partei (ISO-3)

Aufzeichnungsnummer

RN

M

Detail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen des FÜZ an (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.)

Aufzeichnungsdatum

RD

M

Detail Meldung; Jahr, Monat und Tag in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

M

Detail Meldung; Uhrzeit (Stunden und Minuten) in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; Art der Meldung; „MAN“ für Meldungen von Schiffen mit defektem Satellitenüberwachungsgerät gemäß Artikel 29.8 der CEM

Rufzeichen

RC

M

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes

Sequenznummer

SQ

O

Detail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen eines Schiffes an die Endbestimmung (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.)

Nummer der Fangreise

TN

O

Detail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

Vertragspartei

Interne Referenz-

Nummer

IR

O

Detail Schiffsregistrierung. Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

Breitengrad

LA

M

Detail Tätigkeit; Breitengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Längengrad

LO

M

Detail Tätigkeit; Längengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Geschwindigkeit

SP

M

Detail Tätigkeit; Geschwindigkeit bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Kurs

CO

M

Detail Tätigkeit; Kurs bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Datum

DA

M

Detail Meldung; Datum (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Uhrzeit

TI

M

Detail Meldung; Uhrzeit (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

35.   BEOBACHTERBERICHT GEMÄß ANHANG II.M DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 27 ABSATZ 11 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Standard-Beobachterbogen

Teil 1. Fangreise und Angaben zum Fanggerät

1A.   Fangreise

Rufzeichen des Schiffs

 

Schiffsname

 

Flaggenstaat

 

Nummer der Fangreise

 

Name des Fischereikapitäns

 

Anzahl Besatzungsmitglieder

 

Name des Beobachters

 

Datum des Beginns der Beobachtung

 

Datum des Endes der Beobachtung

 

Datum des Berichts

 

Schiffslänge (m)

 

Schiffstyp

 

Tonnage des Schiffs

 

Maschinenleistung (Angabe PS oder kW)

 

Kapazität des Gefrierraums (m3)

 

Kapazität des Laderaums für Fischmehl (m3)

 

Kapazität anderer Laderäume (m3)

 

Zielart

 

NAFO-Division(en)

 

Datum der Einfahrt in den Regelungsbereich

 

Datum der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich

 

Anlandehafen

 

Andere angefahrene Gebiete

 

Bemerkungen

 

1B.   Angaben zu den Schleppnetzen

Angaben zu den Schleppnetzen

Fanggerät-Anzahl

Art des Fanggeräts

Marke des Fanggeräts

Maschenöffnung (mm)

Zubehör

Abstand der Gitterstäbe (mm)

Befestigungen

Flügel

Hauptteil

Verlängerungsstück

Steert

Hoch

Niedrig

Mittel

Hoch

Niedrig

Mittel

Hoch

Niedrig

Mittel

Hoch

Niedrig

Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil 2. Angaben zu Fängen und Aufwand je Hol

Angaben zu Fängen und Aufwand je Hol

Anzahl Hols

Fanggerät-Anzahl

Datum (JJJJMMTT)

NAFO

Division

BEGIN

ENDE

Art (FAO-3-Alpha-Code)

Zielarten? (ja/nein)

Aufmachung/Erzeugnis

Verwendeter Umrechnungsfaktor

An Bord behalten (kg)

Zurückgeworfen (kg)

Bemerkungen

Breitengrad (dezimal)

Längengrad (dezimal)

Tiefe (m)

Zeit (UTC) (SSMM)

Breitengrad (dezimal)

Längengrad (dezimal)

Tiefe (m)

Zeit (UTC) (SSMM)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil 3. Informationen über die Einhaltung der Vorschriften

Bitte machen Sie Angaben über:

(1)

Abweichungen zwischen den Logbucheintragungen und den Schätzungen des Beobachters.

(2)

Funktion des Satellitenüberwachungsgeräts.

(3)

Sonstige Bemerkungen.

Teil 4. Aufwands- und Fangdaten

4A.   Aufwand

Zusammenfassende Tabelle

NAFO-Division

Fanggerät-Anzahl

Zielart

Datum

Anzahl Hols

Tiefe (m)

Fangstunden

Fangtage

Beginn

Ende

Mindestens

Höchstens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4B.   Fänge

Zusammenfassung Fangreise (Fänge nach Division und Art)

NAFO-Division

Art

Fänge (kg)

An Bord behalten

Zurückgeworfen

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil 5. Häufigkeit der Größen

Häufigkeit der Größen

Nummer der Fangreise:

Artencode:

 

Nr. des Hols:

 

Probenart:

 

Art der Messung:

 

Mess- Standard

 

Insgesamt gemessen:

 

Probengewicht:

 

Fanggewicht:

 

Fanggerät:

 

Anzahl Fanggeräte:

 

Geschlecht:

Geschlecht:


Messungen

#

Messungen

#

0

 

0

 

1

 

1

 

2

 

2

 

3

 

3

 

4

 

4

 

5

 

5

 

6

 

6

 

7

 

7

 

8

 

8

 

9

 

9

 

0

 

0

 

1

 

1

 

2

 

2

 

3

 

3

 

4

 

4

 

5

 

5

 

6

 

6

 

7

 

7

 

8

 

8

 

9

 

9

 

0

 

0

 

1

 

1

 

2

 

2

 

3

 

3

 

4

 

4

 

5

 

5

 

6

 

6

 

7

 

7

 

8

 

8

 

9

 

9

 

0

 

0

 

1

 

1

 

2

 

2

 

3

 

3

 

4

 

4

 

36.   TÄGLICH ÜBERMITTELTER BEOBACHTERBERICHT GEMÄß ANHANG II.G DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 27 ABSATZ 11 BUCHSTABE E DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Beobachterbericht

Datenelement

Code

Obligatorisch / fakultativ

Feldanforderungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Detail Meldung; Bestimmung, „XNW“ für NAFO

Sequenznummer

SQ

M

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Detail Meldung; „OBR“ für die Meldung Beobachterbericht

Rufzeichen

RC

M

Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes

Fanggeräte

GE

M

Detail Tätigkeit; FAO-Code für Fanggeräte

Zielart (18)

DS

M

Detail Tätigkeit; FAO-Artencode

Maschenöffnung

ME

M

Detail Tätigkeit; durchschnittliche Maschenöffnung in mm

Gebiet

RA

M

Detail Tätigkeit; NAFO-Division

Tägliche Fangmengen

Arten

Lebendgewicht

CA

M

M

Detail Tätigkeit; Fänge an Bord nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B.

//CA/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht//

Rückwürfe

Arten

Lebendgewicht

RJ

M (13)

Detail Tätigkeit; Zurückgeworfene Fänge nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B.

//RJ/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht//

Untermaßige Fische

Arten

Lebendgewicht

US

M (13)

Detail Tätigkeit; Untermaßige Fänge nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B.

//US/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht//

Logbuch

LB

M

Detail Tätigkeit; „Ja“ oder „Nein“ (14)

Erzeugung

PR

M

Detail Tätigkeit; Code für die Erzeugung. Siehe Anhang II.K der CEM

Funkmeldungen

HA

M

Detail Tätigkeit; Überprüfung durch den Beobachter, ob die Funkberichte des Kapitäns korrekt sind, „Ja“ oder „Nein“ (15)

Offensichtliche

Verstöße

AF

M

Detail Tätigkeit; „Ja“ oder „Nein“ (16)

Name des Beobachters

ON

M

Detail Meldung; Name des Beobachters, der den Bericht unterzeichnet

Datum

DA

M

Detail Meldung; Datum der Übertragung

Freier Text

MS

O (17)

Detail Tätigkeit; weitere Anmerkungen des Beobachters

Uhrzeit

TI

M

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

37.   VERTRAULICHKEITSBESTIMMUNGEN GEMÄß ANHANG II.B DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 28 ABSATZ 10 UND ARTIKEL 43 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Vertraulichkeitsbestimmungen

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE SICHERE UND VERTRAULICHE BEHANDLUNG ELEKTRONISCH ÜBERMITTELTER BERICHTE UND MELDUNGEN GEMÄß DEN ARTIKELN 28 UND 29 DER CEM

(1)   Anwendungsbereich

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle elektronischen Berichte und Meldungen, die gemäß den Artikeln 28 bis 29 der CEM übermittelt und empfangen werden (im Folgenden die „Berichte und Meldungen“).

(2)   Allgemeine Bestimmungen

(a)

Der Exekutivsekretär und die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die Berichte und Meldungen übermitteln und empfangen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den in den Abschnitten 3 und 4 festgelegten Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften nachzukommen.

(b)

Der Exekutivsekretär informiert alle Vertragsparteien über die Maßnahmen, die im Sekretariat getroffen wurden, um diese Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften einzuhalten.

(c)

Der Exekutivsekretär trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Löschung von Berichten und Meldungen des Sekretariats erfüllt werden.

(d)

Die Mitgliedstaaten garantieren dem Exekutivsekretär das Recht, gegebenenfalls die Berichtigung von Berichten und Meldungen oder die Löschung von Berichten und Meldungen zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der CEM entspricht.

(e)

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29.10 Buchstaben b bis d der CEM kann die NAFO-Kommission den Exekutivsekretär anweisen, Berichte und Meldungen, die sie gemäß den Artikeln 28 und 29 der CEM erhalten hat, einer Vertragspartei nicht zugänglich zu machen, wenn festgestellt wird, dass der betreffende Mitgliedstaat diesen Sicherheits- und Vertraulichkeitsbestimmungen nicht nachgekommen ist.

(3)   Vertraulichkeitsbestimmungen

(a)

Die Berichte und Meldungen dürfen nur für die in den CEM vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die in Abschnitt 1 genannten Berichte oder Meldungen werden nicht in einer elektronischen Datenbank im Sekretariat aufbewahrt, es sei denn, dies ist in den CEM ausdrücklich vorgesehen.

(b)

Jeder Inspektionsmitgliedstaat stellt die Berichte und Meldungen ausschließlich den Inspektionsmitteln und den Inspektoren zur Verfügung, die dem System der gemeinsamen internationalen Inspektion und Überwachung zugeteilt sind. Berichte und Meldungen sind den Kontrollplattformen und Inspektoren nicht mehr als 48 Stunden vor der Einfahrt in den Regelungsbereich zu übermitteln.

(c)

Der Exekutivsekretär löscht alle Originalberichte und -meldungen gemäß Abschnitt 1 bis zum Ende des ersten Kalendermonats nach dem Jahr, aus dem die Berichte und Meldungen stammen, aus der Datenbank des Sekretariats. Darüber hinaus werden die Angaben über die Fänge und die Bewegungen der Fischereifahrzeuge vom Exekutivsekretär nur aufbewahrt, wenn Maßnahmen getroffen wurden um sicherzustellen, dass die Identität der einzelnen Schiffe nicht mehr festgestellt werden kann.

(d)

Der Exekutivsekretär stellt Berichte und Mitteilungen nur den in Artikel 29.10 Buchstaben b bis d ausdrücklich genannten Vertragsparteien zur Verfügung.

(e)

Inspektionsmitgliedstaaten können die vom Sekretär übermittelten Berichte und Meldungen bis zu 24 Stunden aufbewahren und speichern, nachdem die Schiffe, auf die sich die betreffenden Berichte und Meldungen beziehen, den Regelungsbereich ohne Wiedereinfahrt verlassen haben. Die Ausfahrt aus dem Regelungsbereich gilt sechs Stunden nach Übermittlung der entsprechenden Absichtserklärung als erfolgt.

(4)   Sicherheitsbestimmungen

(a)   Überblick

Der Inspektionsmitgliedstaat, die Kommission (oder die von der Kommission benannte Stelle) und das Sekretariat gewährleisten die sichere Behandlung von Berichten und Meldungen in ihren jeweiligen elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere wenn die Verarbeitung die Übertragung über ein Netz beinhaltet. Der Mitgliedstaat, die Kommission (oder die von der Kommission benannte Stelle) und das Sekretariat müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Berichte und Meldungen gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang und gegen alle unangemessenen Formen der Verarbeitung zu schützen.

Die folgenden Sicherheitsfragen sind von Anfang an zu regeln:

Zugang zum System:

Das System muss vor dem Eindringen Unbefugter geschützt sein.

Authentizitäts- und Zugriffskontrolle:

Befugte Personen haben lediglich Zugriff auf einen bestimmten Datensatz.

Gesicherte Übermittlung:

Es wird gewährleistet, dass die Berichte und Meldungen sicher übermittelt werden.

Datensicherheit:

Es muss gewährleistet werden, dass alle Berichte und Meldungen über den erforderlichen Zeitraum sicher im System gespeichert sind und nicht manipuliert werden.

Sicherheitsverfahren:

Sie regeln den Zugriff auf das System (Hardware und Software), die Verwaltung und Wartung des Systems, Sicherung und allgemeine Verwendung des Systems.

Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung der Berichte und Meldungen ausgehenden Risiken angemessen ist.

Die Sicherheitsmaßnahmen werden in den folgenden Absätzen näher beschrieben.

(b)   Zugang zum System

Für ihre wichtigsten Computersysteme sind die Mitgliedstaaten und das Sekretariat bestrebt, die Kriterien eines „C2-Level Trusted“-Systems zu erfüllen (wie in Abschnitt 2.2 der U.S. Department of Defence Office of Defence Trusted Computer System Evaluation Criteria (TCSEC), DOD 5200.28-STD, Dezember 1985 beschrieben).

Einige der von einem „C2-Level Trusted System“ gewährten Merkmale sind:

ein strenges Kennwort- und Authentifizierungssystem. Jedem Benutzer des Systems werden eine Benutzerkennung und ein entsprechendes Kennwort zugewiesen. Bei jedem Anmelden müssen die Benutzer das korrekte Kennwort eingeben. Sie haben auch dann lediglich Zugriff auf diejenigen Funktionen und Daten, für die sie persönlich vorgemerkt sind. Nur besonders privilegierte Benutzer haben Zugriff auf alle Daten;

der physische Zugang zum Computersystem wird überwacht;

Kontrolle; selektive Aufzeichnung von Vorgängen zwecks Analyse und Aufdeckung von Sicherheitsverstößen;

zeitlich beschränkter Zugang; der Zugriff auf das System kann für die einzelnen Benutzer auf bestimmte Tageszeiten oder Wochentage beschränkt werden;

Überwachung des Zugangs zum Endgerät; für jedes Endgerät wird festgelegt, welche Benutzer Zugang haben.

(c)   Authentizitäts- und Zugriffssicherheit

Datenaustauschprotokolle für die elektronische Übermittlung von Berichten und Meldungen zwischen den Mitgliedstaaten, der NAFO-Kommission und dem Sekretariat werden vom Sekretariat ordnungsgemäß geprüft und von der NAFO-Kommission genehmigt. Die elektronische Übermittlung unterliegt den in diesem Anhang festgelegten Sicherheitsverfahren.

(d)   Kommunikationssicherheit

Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Authentizität werden geeignete Verschlüsselungsprotokolle angewandt, die vom Sekretariat ordnungsgemäß geprüft und von der NAFO-Kommission genehmigt wurden Es muss eine Schlüsselmanagementstrategie zur Unterstützung der Anwendung kryptografischer Verfahren bestehen. Insbesondere wird die Integrität der PKI (Public-Key-Infrastruktur) gewährleistet, indem sichergestellt wird, dass digitale Zertifikate die Partei, die die Informationen übermittelt, korrekt identifizieren und validieren.

(e)   Datensicherheit

Die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten erfolgt über ein flexibles System mit Benutzerkennung und Kennwort. Die einzelnen Benutzer haben nur Zugriff auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten.

(f)   Sicherheitsverfahren

Jeder Mitgliedstaat, die Kommission (und die von der Kommission benannte Stelle) und der Exekutivsekretär ernennen einen Sicherheitssystemverwalter. Der Sicherheitssystemverwalter überprüft die Protokolldateien, die durch die Software generiert werden, hält die Systemsicherheit aufrecht, schränkt den Zugang zu dem System soweit notwendig ein und fungiert als Verbindungsstelle zum Sekretariat,, um Sicherheitsfragen zu klären.

38.   FORMULAR FÜR DEN ÜBERWACHUNGSBERICHT GEMÄß ANHANG IV.A DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 30 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 45 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Formular des Überwachungsberichts

1.   INSPEKTOR

Name

 

Angaben zu Identität

 

Vertragspartei

 

2.   KONTEXT DER FESTSTELLUNGEN

Sichtungen aus der Luft

Identifizierung/Rufzeichen des Überwachungsflugzeugs

 

Position zu Beginn der Patrouille

(Länge/Breite)

(Datum/Zeit-UTC)

Position am Ende der Patrouille

(Länge/Breite)

(Datum/Zeit-UTC)

Geräte zur Bestimmung der Position

 

Wetterverhältnisse

Windrichtung/-geschwindigkeit

Seegang

Sicht


Sichtungen nicht aus der Luft

Hafen/Ort der ersten Identifizierung

(Länge/Breite)

Position bei der ersten Identifizierung

 

Datum/Uhrzeit (UTC) der ersten Identifizierung

 

3.   GESICHTETES SCHIFF

Mitgliedstaat

 

Schiffsname, Internationales Rufzeichen (IRCS), Seitennummer, IMO-Nummer

 

Sonstige Identifizierungsmerkmale (Schiffstyp, Farbe des Rumpfes, Aufbauten usw.)

 

Schiffstätigkeit

 

Verwendetes Fanggerät

 

Kurs und Geschwindigkeit

 

4.   DETAILS DER AUFNAHMEN (muss mit den CEM übereinstimmen)

Nr. der Aufnahme

Datum und Uhrzeit

Position

Schiffstätigkeit

Bemerkungen

1.

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

5.   DETAILS DER BEOBACHTUNGEN

Grund für Verdacht auf Verstoß gegen die NAFO-CEM

 

Methode zur Bewertung des Fangvolumens

 

Methode zur Bewertung der Fangzusammensetzung

 

Sonstiges

 

Datum

Name des Inspektors:

Unterschrift des Inspektors

39.   WIMPEL GEMÄß ANHANG IV.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 31 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Image 14

Wimpel eines NAFO-Inspektionsschiffs. Die Tender führen ebenfalls einen Wimpel, der halb so groß sein kann.

40.   REGELN ÜBER DIE BEREITSTELLUNG EINER LOTSENLEITER GEMÄß ANHANG IV.G DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 32 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter

(1)

Es wird eine Lotsenleiter zur Verfügung gestellt, die den Inspektoren auf See ein sicheres An- und Vonbordgehen ermöglicht. Die Lotsenleiter wird in sauberem und vorschriftsmäßigem Zustand gehalten.

(2)

Die Lotsenleiter wird so befestigt, dass

(a)

sie frei von jeder möglichen Verschmutzung durch das Schiff bleibt;

(b)

sie in genügendem Abstand von den dünneren Leinen und so weit wie möglich im Mittschiffsbereich ist;

(c)

jede Stufe fest an der Schiffswand bleibt.

(3)

Die Stufen der Lotsenleiter sind

(a)

aus Hartholz oder anderem gleichartigem Material, aus einem Stück, astfrei gefertigt. Die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeignetem Material mit gleichen Eigenschaften bestehen;

(b)

mit einer rutschfesten Oberfläche versehen;

(c)

mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 23 mm tief, ohne den rutschfesten Belag oder etwaige Rillen;

(d)

in gleichmäßigem Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm angebracht;

(e)

so angebracht, dass sie waagerecht bleiben.

(4)

Keine Lotsenleiter weist mehr als zwei Ersatzstufen auf, die auf andere Weise festgemacht sind als in der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter vorgesehen, und die so angebrachten Stufen werden so rasch wie möglich durch Stufen ersetzt, die der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter entsprechen. Wird eine Ersatzstufe an den Seilen der Lotsenleiter mithilfe von Auskehlungen an der Stufe festgemacht, befinden sich diese Auskehlungen an den längeren Seiten der Stufen.

(5)

Die seitlichen Seile der Leiter bestehen aus zwei nicht überzogenen Hanfseilen oder gleichwertigen Seilen von nicht weniger als 60 mm Umfang auf jeder Seite; jedes Seil bleibt unbedeckt durch anderes Material und geht durch bis zur obersten Stufe. Zwei Haupttaue, die ordnungsgemäß an dem Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind für den Notfall bereitzuhalten.

(6)

In Abständen sind Spreizlatten aus Hartholz oder gleichwertigem Material in einem Stück, astfrei und 1,8 m bis 2 m lang angebracht, damit die Lotsenleiter sich nicht verdrehen kann. Die unterste Latte ist auf der fünfuntersten Leiterstufe angebracht, und der Abstand zwischen den einzelnen Spreizlatten beträgt höchstens neun Stufen.

(7)

An oder von Bord gehenden Inspektoren wird ein sicherer und einfacher Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, einer Fallreepstreppe oder sonstigen Vorrichtung ermöglicht. Führt ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder im Schanzkleid, sind entsprechende Griffe angebracht. Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, ist diese Leiter sicher an der Reling oder Plattform befestigt, und an der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, sind in einem Abstand von mindestens 0,70 m und höchstens 0,80 m zwei Stützgriffe angebracht. Jede Stütze ist am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht, hat einen Durchmesser von mindestens 40 mm und ragt mindestens 1,20 m über die obere Kante des Schanzkleids hinaus.

(8)

Nachts muss eine Beleuchtung vorgesehen sein, sodass sowohl die Oberseite der Lotsenleiter als auch die Stelle, an der der Inspektor an Bord des Schiffes kommt, angemessen beleuchtet sind. Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht muss bei Bedarf griffbereit sein. Eine Wurfleine muss ebenfalls für den Bedarfsfall griffbereit sein.

(9)

Es muss die Möglichkeit bestehen, die Lotsenleiter an jeder Seite des Schiffes benutzen zu können. Der zuständige Inspektor kann angeben, an welcher Seite er die Lotsenleiter angebracht haben möchte.

(10)

Die Montierung der Lotsenleiter und das Anbordgehen und das Vonbordgehen eines Inspektors sind von einem verantwortlichen Schiffsoffizier zu überwachen. Der verantwortliche Schiffsoffizier ist im Funkkontakt mit der Brücke.

(11)

Sollten auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die Durchführung von Vorschriften dieser Regelung verhindern, so sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Inspektoren das Schiff sicher betreten und verlassen können.

41.   INSPEKTIONSBERICHT GEMÄß ANHANG IV.B DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 33 ABSATZ 1, ARTIKEL 34 ABSATZ 2 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 45 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Inspektionsbericht

ORGANISATION FÜR DIE FISCHEREI IM NORDWESTATLANTIK

(Inspektor: Bitte in GROßBUCHSTABEN in SCHWARZER TINTE ausfüllen

1.   INSPEKTIONSSCHIFF

1.1 NAME

 

1.2 REGISTRIERNUMMER

 

1.3 Internationales Rufzeichen (IRCS)

 

1.4 Heimathafen

 

2.   BEVOLLMÄCHTIGTE(R) INSPEKTOR(EN)

NAME

VERTRAGSPARTEI

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   AUSZUBILDENDER INSPEKTOR

NAME

VERTRAGSPARTEI

 

 

4.   ANGABEN ÜBER DAS INSPIZIERTE SCHIFF

Vertragspartei/Mitgliedstaat und Heimathafen

 

 

 

Schiffsname

 

 

 

Externe Kennnummer

 

 

 

IMO-Nummer

 

 

 

Internationales Rufzeichen (IRCS)

 

 

 

Name und Anschrift des Eigners

 

 

 

Uhrzeit/Position, vom Inspektionsschiff bestimmt

UTC

Breitengrad

Längengrad

Uhrzeit/Position, vom Kapitän des inspizierten Schiffs bestimmt

UTC

Breitengrad

Längengrad

Name und Anschrift des Kapitäns;

 

 

 

5.   DATUM UND UHRZEIT DES BEGINNS UND DES ENDES DER INSPEKTION

DATUM

 

 

UHRZEIT DER ANKUNFT AN BOARD (UTC)

 

 

UHRZEIT Des VERLASSENS DES SCHIFFS (UTC)

 

 

POSITION BEI VERLASSEN DES SCHIFFS

Breitengrad

Längengrad

6.   PRÜFUNG

Schiffsdokumente

Geprüft J/N

Zertifizierte Zeichnungen oder Beschreibung des Fischladeraums und der Gefrierräume an Bord:

Geprüft J/N

Genauer aktueller Stauplan an Bord:

Geprüft J/N

Quote des Schiffs nach Bestandsgebiet

Eventuelle Bemerkungen der Inspektoren:

7.   DATUM DER LETZTEN INSPEKTION AUF SEE:

8.   SCHIFFSBEWEGUNGEN

8.1 FANGREISE

Erster Fangtag im Regelungsbereich

Letzte mitgeteilte Position

DATUM

 

 

UHRZEIT (UTC)

 

 

BREITENGRAD

 

 

LÄNGENGRAD

 

 

TAGE im NAFO REGELUNGSBEREICH

 

 


8.2 MELDUNGEN/VMS

 

VMS Transponder installiert

Geprüft J/N

VMS-System operationell

Geprüft J/N

Werden Meldungen übermittelt (wenn Ja, bitte aufführen:)

Geprüft J/N

9.   ERFASSUNG DES FISCHEREIAUFWANDS UND DER FÄNGE

Fischereilogbuch

Geprüft J/N

Form des Fischereilogbuchs:

Elektronisch/Papier

Es handelt sich um Eintragungen gemäß Artikel 28 und Anhang II.A der CEM:

Geprüft J/N

Falls nein, die unzureichenden oder fehlenden Eintragungen angeben:

10.   BEOBACHTERREGELUNG

Ist ein Beobachter auf dem Schiff anwesend:

J/N

Name des Beobachters:

 

Vertragspartei des Beobachters:

 

11.   GEMESSENE MASCHENGRÖßE — IN MILLIMETER

11.1   Netztyp:

Steert (gegebenenfalls einschließlich Tunnel) - Stichproben bei 20 Maschen 100 mm+_____________+:

Weite (Maschenöffnung)

Durchschnittliche Weite

Vorgeschriebene Öffnung

1. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Scheuerschutz - Stichproben bei__________ Maschen

1. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übriges Netz - Stichproben bei 20 Maschen

1. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Netz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.   ZUSAMMENFASSUNG DER FÄNGE AUS LOGBÜCHERN FÜR DIE LAUFENDE FANGREISE

Datum der Einfahrt in den Regelungsbereich/die Division

Division

Fischart mit Alpha-3-Code

Fang (Tonnen)

Umrechnungsfaktor

Art der Verarbeitung

Rückwürfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13.   ERGEBNIS DER INSPEKTION DER FÄNGE

13.1   Fänge im LETZEN HOL (gegebenenfalls)

Dauer des Hols

 

Tiefe

 

Tonnen insgesamt

Gefangene Arten

Anteil (%)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13.2   Fänge AN BORD

Fischart mit 3-Alpha-Code

Schätzung des Inspektors (in Tonnen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angabe des Inspektors, wie die Schätzung errechnet wurde:

14.   ERGEBNIS DER INSPEKTION DER FÄNGE AN BORD

14.1    Abweichungen von den Logbucheinträgen

Anmerkungen: (Im Falle von Abweichungen zwischen den Schätzungen des Inspektors über die Fänge an Bord und den entsprechenden Zusammenfassungen der Fänge gemäß Logbuch ist diese Abweichung mit den Prozentsätzen anzugeben)

14.2    Verstöße

CEM-REFERENZ

ART DER VERSTÖßE

SIEGEL ANGEBRACHT

(Seriennummer)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich bestätige, über die mutmaßlichen Verstöße und gegebenenfalls die Anbringung von Siegeln an Beweismaterial informiert zu sein.

DATUM:

UNTERSCHRIFT DES SCHIFFSKAPITÄNS

15.   KOMMENTARE UND BEMERKUNGEN (zusätzliche Seiten können bei Bedarf hinzugefügt werden)

Nach einem Verstoß überprüfte Dokumente

Bemerkungen, Erklärungen und/oder Feststellungen des Inspektors (der Inspektoren)

Feststellungen des bzw. der Zeugen des Kapitäns

Feststellungen eines zweiten Inspektors oder eines Zeugen

16.   UNTERSCHRIFT DES ZUSTÄNDIGEN INSPEKTORS

17.   NAME UND UNTERSCHRIFT DES ZWEITEN INSPEKTORS ODER DES ZEUGEN

18.   NAME UND UNTERSCHRIFT DES BZW. DER ZEUGEN DES KAPITÄNS

19.   BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG DES BERICHTS DURCH DEN KAPITÄN (zusätzliche Seiten können bei Bedarf hinzugefügt werden)

Anmerkungen des Schiffskapitäns

Der/die Unterzeichnete, …, Kapitän des Schiffs, bestätigt, am heutigen Tag eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift bedeutet nicht mein Einverständnis mit dem Inhalt des Berichts.

DATUM

UNTERSCHRIFT

42.   NAFO-INSPEKTIONSSIEGEL GEMÄß ANHANG IV.F DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 34 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Image 15

Das NAFO-Inspektionssiegel hat folgende Merkmale:

Bezeichnung

NAFO-INSPEKTIONSSIEGEL

Markierung …„NAFO Inspection No. (sechsstellige Zahl)“

Material … recycelbares Polyethylen

Farbe …orange

Schmelzindex … 6,70 + 0,60 (internationaler Standard)

Dichte … 953 + 0,003 (internationaler Standard)

Brechpunkt (Last) …min. 45 kg (t° 20 °C)

43.   FORMULAR FÜR DIE VORHERIGE ANFRAGE DER HAFENSTAATKONTROLLE GEMÄß ANHANG II.L DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 39 ABSATZ 8, ARTIKEL 39 ABSATZ 13 BUCHSTABE A ZIFFER III, ARTIKEL 40 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 41 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Formular für die vorherige Anfrage der Hafenstaatkontrolle

A-PSC-1

FORMBLATT HAFENSTAATKONTROLLE – PSC 1

TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen.

Schiffsname:

IMO Nummer (19)

Rufzeichen:

Flaggenstaat:

 

 

 

 

E-Mail:

Telefonnummer:

Fax-Nr.:

Inmarsat-Nummer:

 

 

 

 

Name des Schiffskapitäns:

Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns:

Schiffseigner:

Schiffszertifikat oder Registriernummer:

 

 

 

 

Schiffsabmessungen:

Länge (m):

Breite (m):

Tiefgang (m):

 

 

 

 

Hafenstaat:

Anlande- oder Umladehafen:

 

 

Grund für das Anlaufen des Hafens

Anlandung: (J/N)

 

Umladungen: (J/N)

 

Sonstiges: (J/N)

 

Letzter Anlaufhafen;

 

Datum:

 

Voraussichtliches Ankunftsdatum:

Voraussichtliche Ankunftszeit:

 

 

Nur gefrorene Erzeugnisse

 

Nur frische Erzeugnisse

 

Frische und gefrorene Erzeugnisse

 

Gesamtfang an Bord — alle Gebiete

Anzulandender Fang (20)

Art (21)

Erzeugnis (22)

Fanggebiet

Umrechnungsfaktor

Erzeugnisgewicht (kg)

Erzeugnisgewicht (kg)

NEAFC-Übereinkommensbereich

(ICES-Untergebiete und -Divisionen)

NAFO-Regelungsbereich

(Unterdivision)

Andere Bereiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Flaggenstaat auszufüllen

Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten

NEAFC-Übereinkommensbereich

NAFO-Regelungsbereich

Ja

Nein

Ja

Nein

a)

Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art?

 

 

 

 

b)

Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt?

 

 

 

 

c)

War das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt?

 

 

 

 

d)

Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft?

 

 

 

 

Bestätigung des Flaggenstaats: Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind.

Name und Titel:

 

Datum:

 

Unterschrift:

Dienststempel:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PART C: For official use only — to be completed by the Port State

Note: NAFO Port State Authorization to use port for landing, transhipment, or other

Name of Port State:

 

Authorisation:

Yes:

 

No:

 

Date:

 

Signature:

Official Stamp:

 

 

 

 

B-PSC-2

FORMBLATT HAFENSTAATKONTROLLE – PSC 2

TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen.

Schiffsname:

IMO Nummer (23)

Rufzeichen:

Flaggenstaat:

 

 

 

 

E-Mail:

Telefonnummer:

Fax-Nr.:

Inmarsat-Nummer:

 

 

 

 

Name des Schiffskapitäns:

Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns:

Schiffseigner:

Schiffszertifikat oder Registriernummer:

 

 

 

 

Schiffsabmessungen:

Länge (m):

Breite (m):

Tiefgang (m):

 

 

 

 

Hafenstaat:

Anlande- oder Umladehafen:

 

 

Grund für das Anlaufen des Hafens

Anlandung: (J/N)

 

Umladungen: (J/N)

 

Sonstiges: (J/N)

 

Letzter Anlaufhafen;

 

Datum:

 

Datum und Ort der Umladung:

Gegebenenfalls Umladegenehmigung:

 

 

Voraussichtliches Ankunftsdatum:

Voraussichtliche Ankunftszeit (UTC):

 

 

Nur gefrorene Erzeugnisse

 

Nur frische Erzeugnisse

 

Frische und gefrorene Erzeugnisse

 

Fangangaben für abgebende Schiffe *Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen.*

Schiffsname

IMO Nummer (23)

Rufzeichen

Flaggenstaat

 

 

 

 

Gesamtfang an Bord — alle Gebiete

Anzulandender Fang (24)

Art (25)

Erzeugnis (26)

Fanggebiet

Umrechnungsfaktor

Erzeugnisgewicht (kg)

Erzeugnisgewicht (kg)

NEAFC-Übereinkommensbereich

(ICES-Untergebiete und -Divisionen)

NAFO-Regelungsbereich

(Unterdivision)

Andere Bereiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Flaggenstaat auszufüllen

Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten

NEAFC-Übereinkommensbereich

NAFO RA

Ja

Nein

Ja

Nein

a)

Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art?

 

 

 

 

b)

Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt?

 

 

 

 

c)

War das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt?

 

 

 

 

d)

Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft?

 

 

 

 

Bestätigung des Flaggenstaats: Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind.

Name und Titel:

 

Datum:

 

Unterschrift:

Dienststempel:

 

 

 

 

TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Hafenstaat auszufüllen

Anmerkung: NAFO-Hafenstaatzulassung zur Nutzung des Hafens für Anlande-, Umlade- und andere Zwecke

Name des Hafenstaats:

 

Zulassung:

Ja:

 

Nein:

 

Datum:

 

Unterschrift:

Dienststempel:

 

 

 

 

44.   ANHANG IV.H DER CEM ÜBER INSPEKTIONEN, GENANNT IN ARTIKEL 39 ABSATZ 11 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Grundsätze für Inspektionen

Die Inspektoren

(a)

überprüfen weitestmöglich, ob die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, vollständig und richtig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente;

(b)

überprüfen, ob die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs (z. B. Name, externe Registernummer, Schiffsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), internationales Rufzeichen und andere Kennzeichen sowie die Hauptabmessungen) mit den in den Unterlagen enthaltenen Informationen übereinstimmen;

(c)

überprüfen alle anderen relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen an Bord, einschließlich – soweit möglich – Dokumente in elektronischem Format und VMS-Daten des Flaggenstaats oder der RFO. Logbücher, Fangdaten, Dokumente über Umladungen und Handelsdokumente, vom Beobachter an Bord erhobene Daten, Besatzungslisten, Pläne und Zeichnungen der Stauräume, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen erforderlich sind, können sachdienliche Unterlagen sein;

(d)

überprüfen, soweit möglich, ob die Genehmigungen für Fischereitätigkeiten der Wahrheit entsprechen, vollständig und korrekt sind und mit den Angaben im Einklang stehen, die gemäß den CEM-Vorschriften bereitgestellt werden, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Artikel 25, 44, 45 und 51 der CEM;

(e)

stellen soweit möglich fest, ob die an Bord befindlichen Fischereiressourcen im Einklang mit den für das betreffende Schiff geltenden Genehmigungen gefangen wurden;

(f)

untersuchen sämtliche Fischereiressourcen an Bord des Schiffes, einschließlich Probenahme zur Bestimmung ihrer Menge und Zusammensetzung. Dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die die Fischressourcen vorverpackt wurden, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden. Eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Nenngewicht einschließen;

(g)

überprüfen, soweit möglich, alle relevanten Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnlicher Geräte, und kontrollieren, soweit möglich, ob sie den Auflagen in den Fanggenehmigungen entsprechen. Beim Fanggerät wird zudem soweit möglich geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Garnstärke, Vorrichtungen und Zubehör, Abmessungen und Konfiguration der Netze, Reusen und Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht und ob die Kennzeichnungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind;

(h)

bewerten, ob eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass ein Schiff einer Nichtvertragspartei IUU-Fischerei betrieben hat, und

(i)

sorgen, wenn nötig und möglich, für die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen.

Darüber hinaus werden Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt und stellen keine Belästigung eines Schiffes dar. Die Inspektoren dürfen nicht die Möglichkeit des Kapitäns beeinträchtigen, mit den Behörden der Flaggenstaatsvertragspartei oder dem Flaggenmitgliedstaat zu kommunizieren.


(1)  ungefähr 47°47'45"W.

(2)  ungefähr 52°09'46"W.

(3)  obligatorisch, wenn es als Einzelkennzeichnung in anderen Meldungen verwendet wird.

(4)  Je nach Fall.

(3)  Für Transportschiffe ist das Feld TA fakultativ.

(*1)  Nach einer Empfehlung des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (STACRES) auf der Jahrestagung 1970 (ICNAF Redbook 1970, Teil I, Seite 67) werden Gabeldorsche der Gattung Urophycis zu statistischen Zwecken wie folgt bezeichnet: a) Gabeldorsche aus den Untergebieten 1, 2 und 3 und den Divisionen 4R, S, T und V werden als Weißer Gabeldorsch, Urophycis tenuis, bezeichnet; b) Gabeldorsche, die mit Leinen gefangen werden, sowie jeder Gabeldorsch über 55 cm Standardlänge unabhängig von der Fangmethode aus den Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Weißer Gabeldorsch, Urophycis tennuis, bezeichnet; c) andere Gabeldorsche der Gattung Urophycis aus den Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Roter Gabeldorsch, Urophycis chuss, bezeichnet.

(*2)  Länge bis zur Schwanzflossengabelung bei Kabeljau; bei den anderen Arten Gesamtlänge.

(*3)  Geringere Größe bei grünen Salzfischen.

(*4)  Von Punkt 8 zurück zu Punkt 1, entlang der äußeren Grenze der AWZ der USA.

(5)  Die Versuchsfischerei wird definiert als alle Grundfischereitätigkeiten in neuen Gebieten oder mit Grundfanggeräten, die zuvor in dem betreffenden Gebiet nicht eingesetzt wurden und nicht in Artikel 16 der CEM genannt werden.

(6)  Bezug auf die Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See.

(*5)  Darf nicht leer bleiben. Falls notwendig Nullfänge angeben

(*6)  Bezug auf Anhang I der Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See.

Gegebenenfalls auch NAFO Coral and Sponge Identification Guides verwenden.

(7)  Obligatorisch, wenn es als Einzelkennzeichnung in anderen Meldungen verwendet wird.

(8)  Je nach Fall.

(3)  Für Transportschiffe ist das Feld TA fakultativ.

(9)  Das Pluszeichen (+) muss nicht übermittelt werden; führende Nullen können weggelassen werden.

(10)  Aufhebungsberichte sollten nicht verwendet werden, um andere Aufhebungsberichte zu stornieren.

(11)  Wird der Bericht nicht von einem Schiff übermittelt, kommt die Zeit vom FÜZ und ist identisch mit RD, RT.

(12)  Fakultativ für „EXI“-Meldungen.

(13)  Falls zutreffend.

(14)  „Ja“, wenn der Beobachter die Logbucheintragungen des Kapitäns billigt.

(15)  „Ja“, wenn der Beobachter die Funkberichte des Kapitäns billigt.

(16)  „Ja“, wenn ein Verstoß beobachtet wird.

(17)  Obligatorisch, wenn „LB“ = „Nein“ oder „HA“ = „Nein“ oder „AF“ = „Ja“.

(18)  Zielarten sind die Arten, die den größten Fang des betreffenden Tages ausmachen.

(19)  Für Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer ist die externe Registriernummer anzugeben.

(20)  Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden.

(21)  FAO-Artencode — NEAFC Anhang V — NAFO Anhang I.C der CEM.

(22)  Produktaufmachungsformen — NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV — NAFO Anhang II.K der CEM

(23)  Für Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer ist die externe Registriernummer anzugeben.

(24)  Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden.

(25)  FAO-Artencode - NEAFC Anhang V - NAFO Anhang II der CEM.

(26)  Produktaufmachungsformen – NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV – NAFO Anhang II.K der CEM