31978R0352

Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates vom 20. Februar 1978 über die Zuweisung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gestellten verfallenen Kautionen, Sicherheiten oder Garantien

Amtsblatt Nr. L 050 vom 22/02/1978 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0173
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0102
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0173
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0249
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0249


VERORDNUNG (EWG) Nr. 352/78 DES RATES vom 20. Februar 1978 über die Zuweisung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gestellten verfallenen Kautionen, Sicherheiten oder Garantien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Gemeinschaftsverordnungen sind zahlreiche Kautionen vorgesehen, die bei Maßnahmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffen, zu stellen sind. Es bedarf einer Regelung für die Zuweisung von Kautionen, die verfallen.

In den meisten Fällen, in denen die Kautionen verfallen, erleidet der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) einen finanziellen Nachteil, weil entweder aus dem Fonds eine Maßnahme finanziert worden ist, ohne daß das betreffende Unternehmen seine Verpflichtung eingehalten hat, oder weil die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch das Unternehmen für den EAGFL zu Ausgaben führt. Es ist daher angemessen, diesem Nachteil dadurch abzuhelfen, daß die verfallenen Kautionen von den Ausgaben des EAGFL abgezogen werden.

Es ist jedoch angemessen, daß die Kautionen, die nicht die Gefahr eines finanziellen Nachteils für den EAGFL absichern, zugunsten der Mitgliedstaaten verfallen.

Die im Rahmen von Maßnahmen auf dem Gebiet der Nahrungsmittelhilfe verfallenen Kautionen sind jedoch von den betreffenden Ausgaben für die Nahrungsmittelhilfe abzuziehen.

Es ist im übrigen angezeigt, daß die im Rahmen von bestimmten Maßnahmen verfallenen Kautionen von den Ausgaben abgezogen werden, die der betreffenden Art von Maßnahmen entsprechen.

Auf einigen Sektoren bestehen schon einschlägige Regeln, die aufgehoben werden sollten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für Kautionen, Sicherheiten und Garantien - nachstehend Kautionen genannt -, die aufgrund von im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Bestimmungen geleistet werden.

(2) Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Kautionen, die gestellt werden a) bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen mit oder ohne Vorausfestsetzung,

b) im Rahmen von Ausschreibungen, um zu gewährleisten, daß nur ernstgemeinte Angebote von Bietern unterbreitet werden, und

c) zur Gewährleistung der Entrichtung von Abgaben, die eigene Mittel der Gemeinschaften im Sinne des Beschlusses Nr. 70/243/EGKS, EWG, Euratom (4) darstellen, wenn der Betrag der betreffenden Abgabe bereits gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 (5) festgestellt und der Kommission zur Verfügung gestellt worden ist. (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2)ABl. Nr. L 295 vom 30.12.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. C 125 vom 8.6.1976, S. 34. (4)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 19. (5)ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 1.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Kautionen, die verfallen, werden von den zur Zahlung ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten in voller Höhe von den Ausgaben des EAGFL abgezogen.

(2) Die im Rahmen von Maßnahmen für die Nahrungsmittelhilfe verfallenen Kautionen werden jedoch von den zur Zahlung ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten von den betreffenden Ausgaben für die Nahrungsmittelhilfe abgezogen.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kautionen werden abgezogen a) von den betreffenden Erstattungen, wenn die durchgeführte oder geplante Maßnahme, in deren Rahmen die Kaution gestellt worden ist, den Handelsverkehr mit Drittländern betrifft und

b) in allen anderen Fällen von den betreffenden Interventionsausgaben.

(2) Werden die zu Lasten des EAGFL gehenden Ausgaben mit Hilfe von Konten ermittelt, so werden diesen die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kautionen gutgeschrieben.

Artikel 4

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2306/70 des Rates vom 10. November 1970 über die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Milch und Milcherzeugnisse (1), und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 786/69 des Rates vom 22. April 1969 über die Finanzierung von Interventionen auf dem Binnenmarkt für Fette (2) werden aufgehoben.

Artikel 5

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Kautionen, die ab 1. Januar 1978 verfallen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Per HÄKKERUP (1)ABl. Nr. L 249 vom 17.11.1970, S. 4. (2)ABl. Nr. L 105 vom 2.5.1969, S. 1.