5.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/87


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1145 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2019

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien ohne Änderung der geltenden Maßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission (2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 (3), eingeführt wurde.

(2)

Die betroffene Ware unterliegt auch einem endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission (4) eingeführt wurde.

1.2.   Überprüfungsantrag

(3)

Am 2. März 2018 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“), der ausschließlich den ausführenden Hersteller Electrosteel Castings Limited (im Folgenden „Electrosteel“) betraf. Der Antrag wurde von den folgenden vier Unionsherstellern eingereicht: Saint-Gobain PAM, Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH, Saint-Gobain PAM España S.A. und Duktus (Production) GmbH (im Folgenden „Antragsteller“).

(4)

Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung hatte die Kommission für Electrosteel zwar eine Dumpingspanne von 4,1 % ermittelt, dennoch wurde die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls auf 0 % festgesetzt, um zu verhindern, dass die bereits im endgültigen Ausgleichszollsatz von 9 % berücksichtigten Ausfuhrsubventionen doppelt gezählt werden. Der Antrag enthielt ausreichende Beweise dafür, dass Electrosteel seit Einführung der Maßnahmen verstärkt Dumping praktizierte, dass sich die Umstände, aufgrund deren die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, verändert haben und dass diese Veränderungen dauerhafter Natur sind.

1.3.   Einleitung einer Überprüfung

(5)

Die Kommission beschloss die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf Electrosteel beschränkte. Am 4. Mai 2018 veröffentlichte die Kommission eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (5).

(6)

Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckte sich vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018. Der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014.

1.4.   Interessierte Parteien

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, Stellung zu nehmen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, Electrosteel und die Behörden des betroffenen Landes über die Einleitung der Überprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(8)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Electrosteel beantragte eine Anhörung durch die Kommission und wurde von ihr dreimal gehört. Diese Anhörungen fanden am 15. Mai 2018, am 15. Juni 2018 und am 17. Januar 2019 statt.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(9)

Mit Schreiben vom 19. April und 2. Mai 2019 informierten die Antragsteller die Kommission über die Rücknahme ihres Antrags.

(10)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(11)

Die Untersuchung hatte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass keine Stellungnahmen der interessierten Parteien eingegangen waren, in denen angedeutet wurde, dass eine Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die teilweise Interimsüberprüfung eingestellt werden sollte, ohne formell über etwaige wesentliche und dauerhafte Veränderungen sowie die Dumpingpraktiken von Electrosteel zu befinden.

(12)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die teilweise, auf den Dumpingtatbestand in Bezug auf Electrosteel beschränkte Interimsüberprüfung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt werden sollte.

(13)

Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(14)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) — mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303001010 und 7303009010) eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 53).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission vom 11. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 4).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1).

(5)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. C 157 vom 4.5.2018, S. 3).