5.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/89


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1146 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2019

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von warmgewalzten Spundwanderzeugnissen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 24. Mai 2018 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von warmgewalzten Spundwanderzeugnissen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, indem sie eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlichte.

(2)

Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von EUROFER (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen zweier Unionshersteller eingereicht wurde, auf die 100 % der gesamten Unionsproduktion von warmgewalzten Spundwanderzeugnissen aus Stahl entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine daraus resultierende bedeutende Schädigung wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, den ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(4)

Am 22. Februar 2019 informierte die Kommission alle interessierten Parteien, dass sie die Untersuchung fortsetzen und im vorliegenden Fall keine vorläufigen Maßnahmen auferlegen werde.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(5)

Mit Schreiben vom 11. April 2019 informierte der Antragsteller die Kommission über die Rücknahme seines Antrags.

(6)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(7)

Die Untersuchung hatte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass keine Stellungnahmen der in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Parteien wie z. B. von Verwendern, Einführern oder Verbrauchern eingegangen waren, denen zufolge eine Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Untersuchung betreffend die Einfuhren von warmgewalzten Spundwanderzeugnissen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union eingestellt werden sollte, ohne formell über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Dumping und einer Schädigung oder über einen anderen Aspekt der Untersuchung zu befinden.

(8)

Somit kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von warmgewalzten Spundwanderzeugnissen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

(9)

Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein.

(10)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von warmgewalzten Spundwanderzeugnissen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter dem KN-Code ex 7301 10 00 (TARIC-Code 7301100010) eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von warmgewalzten Spundwanderzeugnissen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 177 vom 24.5.2018, S. 6).