12.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/71


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/245 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2019

zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Anschluss an die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 und 15,

nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 31. Januar 2018 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Am 21. September 2018 übermittelte die Kommission allen interessierten Parteien ein Informationspapier mit ihren vorläufigen Feststellungen, in dem sie anmerkte, dass auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (im Folgenden „betroffene Ware“) in die Union kein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt wird, und bestätigte, dass die Untersuchung fortgesetzt wird.

(3)

Am 3. Dezember 2018 unterrichtete die Kommission alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union einzuführen gedachte. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

B.   VERPFLICHTUNGSANGEBOTE

1.   Verpflichtungsangebote

(4)

Nach der endgültigen Unterrichtung boten alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller, einschließlich der mit ihnen verbundenen Unternehmen, gemeinsam mit der Argentinischen Kammer für Biokraftstoffe (Cámara Argentina de Biocombustibles — CARBIO) Preisverpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 an.

2.   Bewertung der Verpflichtungsangebote

(5)

Um praktikable Verpflichtungen zu gewährleisten, legten die argentinischen Ausführer Verpflichtungsangebote mit einem einzigen Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) für die betroffene Ware vor.

(6)

Damit die schädigende Subventionierung beseitigt wird und eine Überwachung der ausführenden Hersteller, die eine Preisverpflichtung anbieten, auch praktisch durchführbar ist, erklärten sich diese argentinischen Ausführer überdies bereit, dafür zu sorgen, dass für die im Rahmen der Verpflichtungen getätigten Einfuhren ein jährliches Niveau festgelegt wird, das annähernd ihrer gesamten Marktleistung entspricht und gleichzeitig einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

(7)

Zur Klärung der Frage, ob diese Preisverpflichtungen zu einer Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der Subventionierung führen, hat die Kommission unter anderem die derzeitigen Ausfuhrpreise der betroffenen Ware, die Höhe des endgültigen Ausgleichszollsatzes und andere relevante Ergebnisse der Untersuchung analysiert.

(8)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die schädigende Subventionierung durch Preisverpflichtungen für die Einfuhren innerhalb des vorgeschlagenen jährlichen Niveaus in Verbindung mit einem endgültigen Wertzoll auf die Einfuhren, die das in Erwägungsgrund 6 genannte jährliche Niveau überschreiten, beseitigt werden kann.

(9)

Außerdem verpflichtete sich die CARBIO, der Kommission regelmäßig ausführliche Angaben über die Verkäufe der argentinischen ausführenden Hersteller in die Union zu liefern und es ihr somit zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam zu überwachen. Angesichts der aktiven Rolle der CARBIO und des Sicherheitsnetzes in Form des in Erwägungsgrund 6 genannten jährlichen Niveaus betrachtete die Kommission das Risiko, dass die Verpflichtungsangebote umgangen werden, als begrenzt.

C.   STELLUNGNAHMEN DER PARTEIEN UND ANNAHME DER VERPFLICHTUNGSANGEBOTE

(10)

Die Verpflichtungsangebote wurden den interessierten Parteien zugänglich gemacht.

(11)

Der Wirtschaftszweig der Union wandte ein, die Verpflichtungsangebote könnten nicht akzeptiert werden, da sie in keiner Verbindung zu den Untersuchungsergebnissen stünden und somit die schädigenden Auswirkungen der Subventionierung nicht beseitigen würden.

(12)

Insbesondere sprach sich der Europäische Biodieselverband (European Biodiesel Board — EBB) für einen MEP aus, der dem Ausfuhrpreis/den Ausfuhrpreisen im Untersuchungszeitraum zuzüglich der Subventions-/Schadensspanne entspricht, die möglicherweise indexiert wird, um der Preisentwicklung beim wichtigsten Rohstoff Rechnung zu tragen. Laut dem EBB würde nur ein solches Preisniveau sicherstellen, dass die argentinischen Preise die Unionspreise nicht unterbieten. Der Verband der deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB) brachte ebenfalls vor, dass der MEP anhand des Einfuhrpreises zuzüglich des Ausgleichszolls berechnet werden müsse. Die Union für die Förderung von Öl- und Proteinpflanzen (UFOP) unterstützte diese Forderung des VDB. Der Zusammenschluss der europäischen Dachverbände der Landwirte und der landwirtschaftlichen Genossenschaften (COPA-COGECA) merkte an, die Einfuhren von argentinischem Biodiesel in die Union seien seit der Lockerung der Antidumpingmaßnahmen drastisch gestiegen, und wies gemeinsam mit der Europäischen Ölsaaten-Allianz (EOA) darauf hin, dass die Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Herstellung von Biokraftstoffen in Europa beschränke.

(13)

Die Kommission erinnerte daran, dass das vorgeschlagene jährliche Niveau der Einfuhren (etwa 10 % des durchschnittlichen jährlichen Unionsverbrauchs in der Zeit von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum) in direktem Zusammenhang mit den Ergebnissen der Untersuchung steht. Auf der Grundlage des in dieser Untersuchung geprüften Einfuhrniveaus stellte die Kommission fest, dass die Gefahr einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das vorgeschlagene jährliche Niveau die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union grundsätzlich nicht beeinträchtigen dürfte.

(14)

Was die Berechnung des MEP betrifft, so ist dieser mit den monatlichen Preisnotierungen für Sojaöl verknüpft, die vom Landwirtschaftsministerium der argentinischen Regierung unter Einbeziehung der Ausfuhrsteuer veröffentlicht werden (die Notierungen entsprechen den Preisen frei an Bord — FOB). Über das jährliche Niveau hinaus gilt der Wertzoll. Daher kam die Kommission grundsätzlich zu dem Schluss, dass ein solcher MEP die Auswirkungen auf die Preise der Vorleistungen, die der Stützungspolitik der argentinischen Regierung unterliegen, verringert.

(15)

Die Kommission war somit der Auffassung, dass der MEP in Kombination mit dem vorgeschlagenen jährlichen Niveau und dem Wertzoll für über dieses jährliche Niveau hinausgehende Einfuhren der betroffenen Ware die Auswirkungen der schädigenden Subventionierung beseitigt. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(16)

Der EBB brachte des Weiteren vor, der MEP könne leicht manipuliert werden, da die argentinischen ausführenden Hersteller dank der Gewinne, die wahrscheinlich durch die Verkäufe der betroffenen Ware im Rahmen des jährlichen Niveaus angehäuft würden, den Ausgleichszoll für die über das jährliche Niveau hinausgehenden Einfuhren wesentlich leichter absorbieren könnten.

(17)

Die Kommission wies darauf hin, dass dieses Argument dem Argument des EBB widerspricht, der MEP sei auf einem zu niedrigen Niveau festgesetzt worden. Wenn dies der Fall ist, könnten keine zusätzlichen Gewinne missbräuchlich genutzt werden, wie behauptet. Die CARBIO brachte ferner vor, die argentinischen ausführenden Hersteller hätten nicht die Wahl, einige Verkäufe zum MEP und einige verzollt zu tätigen. Sobald das jährliche Niveau völlig ausgeschöpft ist, dürften sie nur noch verzollt verkaufen. Somit sei das angebliche Risiko gemindert.

(18)

In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass sowohl CARBIO als auch den ausführenden Herstellern, die die Verpflichtungen anbieten, (aufgrund des Wortlauts der Verpflichtungen) bekannt ist, dass die Entscheidung der Kommission, die Verpflichtungsangebote anzunehmen, auf Vertrauen beruht. Ein Missbrauch dieses Vertrauens wird zum Widerruf der Annahme der Verpflichtungsangebote und zur vollständigen Anwendung der Ausgleichszölle führen.

(19)

Außerdem verpflichten sich ausführende Hersteller, die die Verpflichtungen anbieten, deren Auswirkungen nicht zu untergraben, auch in Bezug auf über das jährliche Niveau hinausgehende Verkäufe. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen würde zu ihrem Widerruf führen. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(20)

Das EBB brachte des Weiteren vor, der angebotene MEP sei zu niedrig und spiegele keinen Nachhaltigkeitsaufschlag wider.

(21)

Die CARBIO erwiderte, der Festbetrag spiegele eine ausreichende Preiserhöhung wider. Die Kommission wies darauf hin, dass — wie in Erwägungsgrund 11 ausgeführt — der MEP in Kombination mit dem vorgeschlagenen jährlichen Niveau und dem Wertzoll für über dieses jährliche Niveau hinausgehende Einfuhren der betroffenen Ware die Auswirkungen der schädigenden Subventionierung im Prinzip beseitigen sollte. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(22)

Der EBB brachte des Weiteren vor, dass die Preisnotierungen für Sojaöl nicht auf der Grundlage einer argentinischen Quelle, sondern einer angesehenen unabhängigen Quelle angegeben werden sollten.

(23)

In den Verpflichtungsangeboten wird erläutert, dass die Notierungen zwar in der Tat vom Landwirtschaftsministerium Argentiniens veröffentlicht werden, dass sie jedoch auf den Schlusskursen des Chicago Board of Trade zuzüglich Prämien auf der Grundlage der täglichen Verträge und Kauf- und Verkaufsprämien der Bolsa de Cereales de Buenos Aires basieren. Somit sind sie mit internationalen Rohstoffnotierungen verknüpft und ihre Zuverlässigkeit kann überwacht werden, auch im Hinblick auf Entwicklungen in der Vergangenheit. Dies wurde von der CARBIO und der argentinischen Regierung überdies bestätigt. Letztere garantierte auch die Transparenz und Berechenbarkeit der vorgeschlagenen Quelle.

(24)

Der Vorteil der in den Verpflichtungsangeboten vorgeschlagenen Quellen besteht darin, dass sie öffentlich verfügbar sind und daher überwacht werden können. Die Kommission wird die Zuverlässigkeit der Notierungen sorgfältig überwachen, um sicherzustellen, dass keine Umstände und keine Maßnahmen die Wirksamkeit der Verpflichtungen untergraben. Ein Vertrauensbruch wird den unmittelbaren Widerruf der Annahme der Verpflichtungsangebote durch die Kommission und die Einführung der Ausgleichszölle rechtfertigen.

(25)

Ferner ist in den Verpflichtungsangeboten vorgesehen, dass jede Änderung der Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtung bestehenden und für den Beschluss über die Annahme relevanten Umständen, die sich im Laufe der Umsetzung und Anwendung der Verpflichtung möglicherweise ergibt, den Widerruf der Annahme der Verpflichtungen zur Folge haben kann. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(26)

Der EBB führte außerdem an, die argentinische Regierung könnte die Ausfuhrsteuer senken, wodurch der MEP sänke. Dies würde wiederum zu einer Situation führen, in der die argentinischen Ausführer ihren Marktanteil maximieren könnten.

(27)

Die Kommission war der Auffassung, dass es sich bei den Schwankungen des MEP entsprechend den Veränderungen des Rohstoffpreises um eine angemessene Indexierungsmethode handelt, die die Marktbedingungen widerspiegelt. Ferner kann jede Änderung der Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtung bestehenden und für den Beschluss über die Annahme relevanten Umständen, die sich im Laufe der Umsetzung und Anwendung der Verpflichtung möglicherweise ergibt, den Widerruf der Annahme der Verpflichtungen zur Folge haben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(28)

Der EBB der Union brachte ferner vor, die Festbeträge, die zum durchschnittlichen Quartalspreis für Sojaöl hinzugefügt werden, sollten nicht vor jeder Versendung festgelegt werden. Das Verständnis des EBB vom Festbetrag ist nicht korrekt. Der Festbetrag wird nicht vor jeder Versendung festgelegt. In ihrer Antwort auf die Stellungnahme des EBB erläuterte die CARBIO, dass der Festbetrag auf einem fixen Niveau vorab festgelegt werde und nicht vom Verhalten der argentinischen ausführenden Hersteller abhängig sei (oder in Abhängigkeit davon angepasst werden könne). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(29)

Der EBB sprach sich für einen europäischen Pflanzenöl-Referenzpreis auf Spotbasis (täglich) anstatt auf vierteljährlicher Basis aus, bei dem eine Mischung aus europäischem Sojaöl und in Europa verwendeten Pflanzenölen einbezogen wird. Abgesehen von einer allgemeinen Beschreibung nannte der EBB keine konkrete alternative Quelle für den Referenzpreis. Außerdem muss die Handhabung des Preisreferenzsystems praktikabel sein, und ein täglicher Referenzpreis wäre bei der Überwachung der Verpflichtungen nicht praktikabel. In jedem Fall betrachtete die Kommission die in den Verpflichtungsangeboten vorgeschlagene Preisnotierung als angemessen, wie in den vorstehenden Erwägungsgründen ausgeführt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(30)

Der EBB schlug vor, die Kommission solle das jährliche Niveau je Mitgliedstaat auf monatlicher oder vierteljährlicher Basis verwalten. Die Kommission konnte einem solchen Wunsch nicht entsprechen. Zunächst sei angemerkt, dass die Ausgleichsmaßnahmen in jeglicher Form für das gesamte Zollgebiet der Union gelten, wie auch durch die CARBIO festgestellt wurde. In jedem Fall wäre ein solches Überwachungssystem zu komplex und daher für die Kommission nicht praktisch umsetzbar. Der Vorschlag des EBB, die jährlichen Beträge monatlich oder vierteljährlich aufzuspalten, steht im Widerspruch zu dem Argument, dass die argentinischen Hersteller Verkäufe im Rahmen des jährlichen Niveaus mit darüber hinausgehenden Verkäufen ausgleichen könnten. Eine monatliche oder vierteljährliche Aufteilung würde dieses Risiko erheblich verschärfen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(31)

Der EBB schlug ferner vor, das jährliche Niveau der Verkäufe im Rahmen des MEP am Anfang niedriger anzusetzen und danach schrittweise zu erhöhen, bis das in den Verpflichtungsangeboten vorgeschlagene jährliche Niveau erreicht werde. In Erwiderung auf dieses Vorbringen brachte die CARBIO vor, die geltenden Handelsregeln sähen keine solche Progressivität bei der Einführung von Maßnahmen vor (unabhängig von ihrer Form), um deren Effizienz zu „testen“. Der EBB hat in der Tat keine fundierte Begründung für die schrittweise Einführung des jährlichen Niveaus vorgelegt. In jedem Fall prüfte die Kommission die Verpflichtungsangebote, so wie sie von den ausführenden Herstellern vorgelegt wurden. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass der MEP in Kombination mit dem vorgeschlagenen jährlichen Niveau und dem Wertzoll für über dieses jährliche Niveau hinausgehende Einfuhren der betroffenen Ware die Auswirkungen der schädigenden Subventionierung im Prinzip beseitigen sollte. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(32)

Das EBB forderte eine Klarstellung bezüglich des MEP für Verkäufe an verbundene Parteien in der Union an. Die Kommission bestätigte, dass Verkäufe an die verbundenen Parteien in der Union zu einem MEP erfolgen werden, der um einen Betrag erhöht wird, der den VVG-Kosten und Gewinnen Rechnung trägt.

(33)

Der EBB führte schließlich an, die Verpflichtungen müssten Klauseln beinhalten, die eine Überprüfung oder einen Widerruf im Falle geänderter Umstände oder von Verstößen ermöglichen würden. Die Kommission bestätigte, dass solche Klauseln in der Tat Teil der Verpflichtungsangebote sind. In den Verpflichtungsangeboten ist vorgesehen, dass jede Änderung der Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtung bestehenden und für den Beschluss über die Annahme relevanten Umständen, die sich im Laufe der Umsetzung und Anwendung der Verpflichtung möglicherweise ergibt, den Widerruf der Annahme der Verpflichtungen zur Folge haben kann. Die endgültigen Maßnahmen, einschließlich der Angemessenheit der Verpflichtungen, werden außerdem einer Interimsüberprüfung im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 unterzogen.

(34)

Deshalb betrachtet die Kommission die Verpflichtungsangebote der argentinischen ausführenden Hersteller als annehmbar. Die ausführenden Hersteller, die die Verpflichtungen anbieten, und die CARBIO sowie alle weiteren interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Pflichten unterrichtet, auf deren Grundlage die Verpflichtungsangebote angenommen wurden.

3.   Stellungnahmen im Anschluss an die Unterrichtung über die Absicht der Kommission, Verpflichtungsangebote anzunehmen

(35)

Im Anschluss an die Unterrichtung über die Absicht der Kommission, die Verpflichtungsangebote anzunehmen, reichten der EBB, der VDB, die UFOP, COPA-COGECA, die EOA, die Europäische Vereinigung der Ölmühlenindustrie (FEDIOL), die argentinischen ausführenden Hersteller und die CARBIO Stellungnahmen ein.

(36)

Der EBB, der VDB und die UFOP beantragten eine Änderung der von den argentinischen Ausführern und der CARBIO gegebenen Zusage, nicht mehr als 45 % der Ausfuhrbescheinigungen in einem Quartal auszustellen; der Prozentsatz solle auf 25 % bis 30 % pro Quartal verringert werden. Ihnen zufolge würden dadurch die Ausfuhren über das ganze Jahr verteilt, ohne dass sich die Einfuhren auf den Unionsmarkt auf bestimmte Quartale konzentrieren.

(37)

Die Kommission stellte fest, dass auf der Grundlage der Daten aus dem Jahr 2018 die Einfuhren aus Argentinien über das Kalenderjahr verteilt waren, ohne auf ein bestimmtes Quartal konzentriert zu sein, auch wenn in bestimmten Monaten ein gewisser Anstieg zu verzeichnen war. Daher spiegelt die theoretische Konzentration der Einfuhren in einem bestimmten Quartal nicht das Handelsgefüge vor der Einführung der Maßnahmen wider. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass jede wesentliche Änderung des Handelsgefüges der argentinischen Ausführer, die die Wirkung der Verpflichtungen untergräbt, zu einem Widerruf der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission und zur vollständigen Anwendung des Ausgleichszolls führen kann. Auf jeden Fall gaben die argentinischen Ausführer und die CARBIO infolge der Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union in einem weiteren Schreiben erneut die Zusage, innerhalb eines Quartals keine Ausfuhrbescheinigungen für mehr als 37 % des gesamten jährlichen Niveaus auszustellen.

(38)

Der EBB brachte vor, die Gültigkeit der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigungen solle verkürzt und auf das Quartal begrenzt werden, in dem die jeweilige Verpflichtungsbescheinigung ausgestellt werde. Die ausführenden Hersteller änderten infolgedessen ihre Verpflichtungsangebote und verkürzten die Gültigkeit der Ausfuhrbescheinigungen von 4 auf 3 Monate. Sie verpflichteten sich, die Ausfuhrbescheinigungen in der Regel möglichst bald nach der Ausstellung der entsprechenden Handelsrechnung und in jedem Fall spätestens 3 Monate nach dem Datum dieser Rechnung auszustellen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(39)

Die Kommission kam zu der Auffassung, dass die von der CARBIO und den ausführenden Herstellern gegebene Zusage, innerhalb eines Quartals keine Ausfuhrbescheinigungen für mehr als 37 % des jährlichen Niveaus auszustellen, das Risiko mindert, dass die argentinischen Biodieselausfuhren in einem bestimmten Zeitraum konzentriert werden. Somit wird dem Einwand bezüglich einer möglichen Konzentration der Einfuhren entgegengewirkt.

(40)

Der EBB schlug die Aufnahme einer weiteren Klausel in die Verpflichtungsangebote vor, die die Verpflichtung der CARBIO und des Ausführers, die Ziele der Verpflichtungsangebote nicht zu untergraben, klarstelle. Die Kommission bestätigte, dass eine allgemeine Verpflichtung für die Ausführer und die CARBIO besteht, die Bedingungen der Verpflichtungen einzuhalten und ihre Auswirkungen nicht zu untergraben.

(41)

Der EBB, der VDB und die UFOP ersuchten insbesondere um einen wöchentlich oder monatlich festgelegten MEP anstelle des in den Verpflichtungsangeboten vorgeschlagenen vierteljährlichen. Ihnen zufolge würde ein solcher wöchentlicher oder monatlicher MEP den Arbitragespielraum für die argentinischen Ausführer in einem sehr volatilen und schwankenden Markt einschränken.

(42)

Die Kommission prüfte dieses Ersuchen sorgfältig und kam zu dem Schluss, dass ein auf vierteljährlicher Grundlage festgelegter MEP eine bessere und eine angemessene Durchsetzbarkeit und Anwendung der Verpflichtungsangebote gewährleistet, ohne die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme für den Wirtschaftszweig der Union zu beeinträchtigen.

(43)

Der EBB brachte vor, der MEP im Rahmen des jährlichen Niveaus müsse in angemessener Höhe festgesetzt werden, da ein MEP innerhalb von 10 % (oder sogar 5 %) Marktanteil auf einem Rohstoffmarkt preisbestimmend sei. Die Kommission stellte fest, dass der EBB diesen Einwand nicht gestützt, sondern allgemein ausgeführt hat, dass dies auf jedem Rohstoffmarkt der Fall sei. Der EBB behauptete ferner, die CARBIO habe ausdrücklich eingeräumt, dass der MEP nie auf einem nicht schädigenden Niveau liegen werde, indem sie erklärt habe, der Zoll sei so hoch festgesetzt, dass es während der gesamten Laufzeit der Verpflichtungsangebote unrealistisch sei, dass die argentinischen Ausführer dem Zoll unterliegende Ausfuhren tätigen könnten.

(44)

Die Kommission wies darauf hin, dass sie die Verpflichtungsangebote insgesamt geprüft hatte und zu der Auffassung gelangt war, dass der MEP in Kombination mit dem vorgeschlagenen jährlichen Niveau und dem Wertzoll für über dieses jährliche Niveau hinausgehende Einfuhren der betroffenen Ware die Auswirkungen der schädigenden Subventionierung beseitigt.

(45)

Der EBB brachte vor, der für die Berechnung des MEP herangezogene Sojaölpreis sei durch die Intervention der argentinischen Regierung verzerrt, wie die Kommission 2013 in der Verordnung zur Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber Biodiesel erkannt habe.

(46)

In Erwägungsgrund 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates (5) wurde eindeutig festgestellt, dass der von der argentinischen Regierung veröffentlichte Referenzpreis das Niveau der internationalen Preise widerspiegelt. In Erwägungsgrund 38 dieser Verordnung heißt es, dass die Inlandspreise des wichtigsten von den Biodieselherstellern in Argentinien verwendeten Rohstoffs aufgrund der durch das argentinische Ausfuhrsteuersystem verursachten Verzerrungen künstlich niedriger gehalten werden als die internationalen Preise.

(47)

Der EBB verwies auf die Gründe, aus denen die Kommission die Verpflichtungsangebote abgelehnt hatte, die 2013 von den indonesischen ausführenden Herstellern von Biodiesel eingereicht worden waren, und ersuchte die Kommission zu erläutern, warum diese Gründe nicht mehr zutreffen.

(48)

Die Kommission stellte fest, dass jedes Verpflichtungsangebot für sich genommen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu dem Zeitpunkt beurteilt wird, zu dem es eingeht. Die Kommission erhielt Verpflichtungsangebote von allen argentinischen ausführenden Herstellern und bewertete diese Angebote für sich, wobei sie alle darin enthaltenen Angaben und die in dieser Untersuchung getroffenen Feststellungen berücksichtigte.

(49)

Auf der Grundlage dieser Bewertung und unter Berücksichtigung aller Elemente der Angebote schlug die Kommission die Annahme der Verpflichtungsangebote der argentinischen ausführenden Hersteller und der CARBIO vor.

(50)

Der EBB machte geltend, dass es den argentinischen ausführenden Herstellern aufgrund der Gefahr einer Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte nicht gestattet werden sollte, 5 % anderer Waren mit Ursprung in Argentinien zu verkaufen. Die Kommission wies darauf hin, dass sie die Gefahr von Ausgleichsgeschäften in Anbetracht der Umstände dieses Falls und der Gesamtheit der Verpflichtungen ermittelt und bewertet hat. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(51)

Der EBB führte an, die Verpflichtungsangebote müssten die Möglichkeit einer Überprüfung vorsehen, auch auf Initiative der Kommission. Die Kommission stellte fest, dass die Auswirkungen möglicher Veränderungen der Umstände auf die Verpflichtungen in der Zukunft geprüft werden könnten. Die in den Verpflichtungsangeboten erwähnte Möglichkeit einer Überprüfung steht im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1037. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen.

(52)

Der EBB, der VDB und COPA-COGECA äußerten aufgrund der Vorgeschichte des Falls die Befürchtung, die argentinischen ausführenden Hersteller würden die Verpflichtungen möglicherweise nicht fair und transparent handhaben. Wie die Kommission ausführte, ist in den Verpflichtungsangeboten festgeschrieben, dass die Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission auf Vertrauen beruht und jede Handlung, durch die das mit der Kommission begründete Vertrauensverhältnis Schaden nimmt, den Widerruf der Verpflichtungsannahme rechtfertigt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(53)

Der VDB machte geltend, die Struktur der vorgeschlagenen Verpflichtungen könnte gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Kommission stellte fest, dass Verpflichtungen als eine Form von Maßnahmen ausdrücklich in der Verordnung (EU) 2016/1037 vorgesehen sind. Entgegen der Behauptung des VDB werden mit den Verpflichtungsangeboten außerdem nicht zwischen den Unternehmen, die die Verpflichtungen anbieten, die Verkaufspreise untereinander auf der Höhe des MEP festgesetzt, vielmehr wird damit ein Mindestpreis eingeführt, unterhalb dessen im Rahmen des von den Verpflichtungen abgedeckten jährlichen Niveaus keine Einfuhren getätigt werden können. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(54)

Der VDB brachte vor, angesichts der negativen Erfahrungen, die die Kommission mit einer ähnlich aufgebauten Verpflichtung bei Solarpaneelen gemacht habe, wäre das vorgeschlagene Verpflichtungsangebot wahrscheinlich nicht wirksam. Die Kommission stellte fest, dass jedes Verpflichtungsangebot für sich genommen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu dem Zeitpunkt beurteilt wird, zu dem es eingeht. Die Kommission hat die angebotenen Verpflichtungen sorgfältig geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie angenommen werden können. Die Kommission berücksichtigte alle Aspekte der eingegangenen Verpflichtungen, unter anderem auch die aktive Rolle der CARBIO und das Sicherheitsnetz in Form des jährlichen Niveaus. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.   Umsetzung und Widerruf

(55)

Wenn die Kommission nach Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(56)

Zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sollten sich Einführer dessen bewusst sein, dass im Rahmen des normalen Handelsrisikos eine Zollschuld fällig werden kann, selbst wenn ein Verpflichtungsangebot des Herstellers, bei dem sie direkt oder indirekt die Ware gekauft haben, von der Kommission angenommen worden war.

(57)

Die Zollbehörden sollten die Kommission nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1037 unverzüglich unterrichten, wenn sich Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung ergeben.

(58)

Alle interessierten Parteien, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Union, sind aufgefordert, der Kommission alle für die Überwachung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Informationen gehören insbesondere alle relevanten und repräsentativen Daten zum Sojaölpreis und zum MEP, die die Überwachung der Verpflichtungen durch die Kommission erleichtern können.

(59)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission gilt gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 automatisch der im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung eingeführte endgültige Ausgleichszoll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den nachstehend aufgeführten ausführenden Herstellern gemeinsam mit der Argentinischen Kammer für Biokraftstoffe (Cámara Argentina de Biocombustibles — CARBIO) im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien vorgelegten Verpflichtungsangebote werden angenommen.

Land

Unternehmen

Vertriebskanal

TARIC-Zusatzcode

Argentinien

Aceitera General Deheza S.A.

Hergestellt und verkauft von Aceitera General Deheza S.A. an den ersten als Einführer fungierenden unabhängigen Abnehmer in der Union

C493

Bunge Argentina S.A.

Hergestellt und verkauft von Bunge Argentina S.A. oder

hergestellt von Bunge Argentina S.A. und von Bunge Agritrade S.A., Uruguay, an den ersten als Einführer fungierenden unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft

C494

LDC Argentina S.A.

Hergestellt und verkauft von LDC Argentina S.A. oder

hergestellt von LDC Argentina S.A., und von Louis Dreyfus Company Suisse S.A., Schweiz, an den ersten als Einführer fungierenden unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft

C495

Molinos Agro S.A.

Hergestellt und verkauft von Molinos Agro S.A. oder

hergestellt von Molinos Agro S.A. und von Molinos Overseas Commodities S.A., Uruguay, an den ersten als Einführer fungierenden unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft

C496

Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F. y A

Hergestellt und verkauft von Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F. y A an den ersten als Einführer fungierenden unabhängigen Abnehmer in der Union

C497

Vicentin S.A.I.C.

Hergestellt und verkauft von Vicentin S.A.I.C. oder

hergestellt von Vicentin S.A.I.C. und von Vicentin S.A.I.C. Sucursal, Uruguay, an den ersten als Einführer fungierenden unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft

C498

Cargill S.A.C.I.

Hergestellt und verkauft von Cargill S.A.C.I. oder

hergestellt von Cargill S.A.C.I. und von Cargill International S.A., Schweiz, an den ersten als Einführer fungierenden unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft

C491

COFCO International Argentina S.A.

Hergestellt und verkauft von COFCO International Argentina S.A. oder

hergestellt von COFCO International Argentina S.A. und von Cofco Resources S.A., Schweiz, an den ersten als Einführer fungierenden unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft

C490

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 37.

(4)  Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).