28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 191/2014 DES RATES

vom 24. Februar 2014

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Republik Südafrika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 221/2008 des Rates (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 17,1 % auf die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in der Republik Südafrika (im Folgenden „Südafrika“) ein, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und derzeit unter dem KN-Code ex 2820 10 00 eingereiht werden (im Folgenden „geltende Antidumpingmaßnahmen“).

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(2)

Nach Bekanntmachung (3) des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 11. Dezember 2012 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von den Unternehmen Cegasa Internacional SA und Tosoh Hellas A.I.C. (im Folgenden „Antragsteller“), den zwei einzigen Unionsherstellern von EMD, eingereicht.

(3)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen mit einem erneuten Auftreten des für den Wirtschaftszweig der Union schädigenden Dumpings zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 12. März 2013 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(5)

Die Untersuchung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, den ausführenden Hersteller in Südafrika, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der Union und ihre Verbände sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(8)

Angesichts der geringen Zahl der interessierten Parteien, die sich meldeten, war eine Stichprobe der interessierten Parteien nicht erforderlich.

(9)

Beantwortete Fragebogen gingen von dem ausführenden Hersteller in Südafrika, den beiden Unionsherstellern und zwei zur selben Gruppe verbundener Unternehmen gehörenden Verwendern ein.

(10)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses für notwendig erachtete, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Cegasa Internacional SA (im Folgenden „Cegasa“)

Tosoh Hellas A.I.C. (im Folgenden „THA“)

b)

Ausführende Hersteller in Südafrika:

Delta E.M.D. (Pty) Ltd.

c)

Verwender

Panasonic Energy Belgium NV

(11)

Am 29. Oktober 2013 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorzuschlagen. Die Parteien erhielten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme; denjenigen, die eine Anhörung in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten beantragten, wurde diese auch gewährt. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft, deren Antworten im Folgenden wiedergegeben werden.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(12)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung (EG) Nr. 221/2008, nämlich um elektrolytische Mangandioxide (d. h. Mangandioxide, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden), die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden (im Folgenden „zu überprüfende Ware“ oder „EMD“), ihren Ursprung in der Republik Südafrika haben und derzeit unter dem KN-Code ex 2820 10 00 eingereiht werden. Bei der Ware wird zwischen zwei Haupttypen unterschieden: Zink-Kohle-EMD und Alkali-EMD.

(13)

Die Überprüfung bestätigte die Feststellung der Ausgangsuntersuchung, wonach die auf den Unionsmarkt eingeführte zu überprüfende Ware und die von dem ausführenden Hersteller gefertigte und auf seinem Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die vom Wirtschaftszweig der Union gefertigten und in der Union verkauften Waren (im Folgenden „gleichartige Ware“) dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS VON DUMPING

1.   Vorbemerkungen

(14)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(15)

Nach der Einführung der Maßnahmen sanken die Einfuhren aus Südafrika in die Union nahezu auf null; in den Jahren 2010 und 2011 sowie im UZÜ wurden nur sehr geringe Mengen ausgeführt. Um festzustellen, ob der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller Delta E.M.D. (Pty) Ltd. (im Folgenden „Delta“) im UZÜ Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union tätigte, sandte die Kommission dem Unternehmen einen Fragebogen zu. Sie erhielt eine Antwort mit Daten zu den Inlandsverkäufen, den Ausfuhren in die Union und den Ausfuhren in andere Bestimmungsländer. Die übermittelte Antwort wurde folgendermaßen überprüft.

2.1.   Normalwert

(16)

Zunächst wurden nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung die Inlandsverkäufe von Delta daraufhin untersucht, ob die Gesamtmenge der Verkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, gemessen an den gesamten Ausfuhrverkäufen des Unternehmens in die Union, repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der zu überprüfenden Ware in die Union ausmachte.

(17)

Die Inlandsverkäufe der zu überprüfenden Ware waren zwar repräsentativ, doch es gab keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr, da die EMD-Verkäufe von Delta auf dem Inlandsmarkt unrentabel waren. Daher wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(18)

Dies erfolgte anhand der tatsächlichen Produktionskosten von EMD, zu denen nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und für Gewinne hinzuaddiert wurde.

(19)

Die VVG-Kosten wurden nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung berechnet, da die Verkäufe von Delta nicht im normalen Handelsverkehr erfolgten und da Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a und b jener Verordnung keine Anwendung fanden, weil keine anderen Ausführer oder Hersteller untersucht wurden und Delta keine anderen Verkäufe von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe tätigte. Da der Anteil der tatsächlichen VVG-Kosten nahezu identisch mit dem der VVG-Kosten der Ausgangsuntersuchung war, wurde es als angemessen erachtet, Letztere zu verwenden.

(20)

Delta ersuchte die Kommission nach der Unterrichtung, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes die wie oben beschrieben berechneten VVG-Kosten als Prozentsatz der Herstellkosten und nicht als Prozentsatz des Umsatzes auszudrücken. Da alle Inlandsverkäufe unrentabel seien, führe die Verwendung des Umsatzes zu überhöhten VVG-Kosten. Die Kommission akzeptierte das Argument des Unternehmens und addierte bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes die VVG-Kosten als Prozentsatz der Herstellkosten je kg aus dieser Überprüfung hinzu.

(21)

Auch der Gewinn wurde anhand derselben Methode berechnet wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. anhand der langfristigen kommerziellen Ausleihezinssätze in Südafrika im UZÜ nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung. Delta verkauft keine anderen Produkte auf dem Inlandsmarkt, und es gibt keine der Kommission bekannten anderen Hersteller von EMD oder von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe in Südafrika, deren Gewinndaten herangezogen werden könnten.

(22)

Der Wirtschaftszweig der Union ersuchte die Kommission nach der Unterrichtung, bei der Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung die Verkäufe in die USA heranzuziehen, da diese die Stelle der Inlandsverkäufe einnähmen.

(23)

Dies wurde abgelehnt, da der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand derselben Methode wie in der Ausgangsuntersuchung und somit in Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 jener Verordnung rechnerisch ermittelt wurde.

2.2.   Ausfuhrpreis

(24)

Die sehr geringe Menge von EMD, die im UZÜ in die Union ausgeführt wurde, wurde direkt an einen unabhängigen Einführer in der Union verkauft. Nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung wurde als Ausfuhrpreis der Preis, den der Einführer an Delta zahlte, genommen.

2.3.   Vergleich

(25)

Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem rechnerisch ermittelten Normalwert wurde ein Vergleich durchgeführt; dabei wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung die beantragten Berichtigungen für Unterschiede bei Fracht-, Versicherungs-, Kredit- und Bereitstellungskosten auf der Ausfuhrseite nach einer entsprechenden Überprüfung berücksichtigt. Der Normalwert wurde auf die Stufe ab Werk gebracht, indem die Fracht- und Kreditkosten herausgerechnet wurden. Die Kosten für Verpackung und technische Hilfe wurden nicht herausgerechnet, da sie bereits in den Herstellkosten berücksichtigt und somit im Ausfuhrpreis und im rechnerisch ermittelten Normalwert enthalten waren.

2.4.   Dumpingspanne

(26)

Es wurde festgestellt, dass das im UZÜ von Delta in die Union verkaufte EMD nicht gedumpt war. Da die betreffende Menge jedoch äußerst gering war, reichte diese Feststellung allein für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht aus.

3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(27)

Da aus dem im UZÜ getätigten Verkauf in die Union keine Schlussfolgerungen gezogen werden konnten, untersuchte die Kommission, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen ist. Dabei wurden folgende Faktoren analysiert: der Preis der Ausfuhren aus Südafrika in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Südafrika sowie die Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte.

3.1.   Ausfuhren aus Südafrika in andere Bestimmungsländer

(28)

Delta stellt sowohl Alkali-EMD als auch Zink-Kohle-EMD her; da es in der Union einen Markt für beide EMD-Typen gibt (für Zink-Kohle-EMD in geringerem Maße als für Alkali-EMD), untersuchte die Kommission den Ausfuhrpreis beider Typen in Drittländer im UZÜ. Diese Verkäufe wurden mit dem wie oben beschrieben rechnerisch ermittelten Normalwert verglichen, wobei die Unterschiede, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, berücksichtigt wurden.

(29)

Die Verkäufe von Alkali-EMD in die USA, den wichtigsten Ausfuhrmarkt von Delta, machten rund zwei Drittel der Gesamtausfuhren des Unternehmens im UZÜ aus und waren nicht gedumpt. Die in geringeren Mengen getätigten Ausfuhrverkäufe von Alkali-EMD in andere Bestimmungsländer (z. B. Thailand, Korea, China und Brasilien) erfolgten allerdings zu gedumpten Preisen mit Dumpingspannen zwischen 2 % und 21 %. Bei Betrachtung der Ausfuhrverkäufe von Zink-Kohle-EMD in andere Bestimmungsländer, die hauptsächlich zu niedrigen Preisen und in geringen Mengen erfolgten, waren die Dumpingspannen höher (zwischen 13 % und 66 %).

(30)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte nach der Unterrichtung vor, die Kommission solle die im UZÜ getätigten Verkäufe in die USA ignorieren, da die Preise für diesen Markt kein geeigneter Anhaltspunkt für die Ermittlung der Preise seien, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich für Verkäufe auf den Unionsmarkt in Rechnung gestellt würden.

(31)

Delta hingegen bat die Kommission nach der Unterrichtung, die Verkäufe in die USA besonders zu berücksichtigen, da auf die USA ein Großteil der Ausfuhren des Unternehmens von Alkali-EMD entfielen und dieser Markt am ehesten mit der Union vergleichbar sei.

(32)

Die Kommission analysierte alle Ausfuhrverkäufe in alle Bestimmungsländer und berechnete den gewogenen Durchschnittspreis der Ausfuhren des Unternehmens in alle anderen Nichtunionsländer; die Ausfuhrpreise in die einzelnen Drittländer wurden jedoch ebenfalls genau untersucht. Bei der Untersuchung der Frage, ob ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre, wurden alle Ausfuhrverkäufe in alle Bestimmungsländer für relevant befunden, insbesondere angesichts der erheblichen Preisunterschiede, die auf den verschiedenen Ausfuhrmärkten festgestellt wurden.

(33)

Aufgrund der Besonderheiten des US-amerikanischen Marktes kann Delta dort wesentlich höhere Preise verlangen als auf anderen Märkten. Die Nachfrage ist in den USA deutlich höher als das Inlandsangebot. Zudem bestehen für viele potenzielle Wettbewerber hohe Marktzutrittsschranken, da für Einfuhren aus China und Australien hohe Antidumpingzölle gelten.

(34)

Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, weshalb die Kommission ihre Feststellungen nur auf den durchschnittlichen Ausfuhrpreis stützen oder nur die Ausfuhrverkäufe in ein Land untersuchten sollte, anstatt alle Ausfuhrverkäufe in alle Bestimmungsländer zu analysieren.

(35)

Das Preisverhalten von Delta gegenüber anderen Ausfuhrmärkten als der Union zeigt, dass zwar die Ausfuhren des Unternehmens auf seinen wichtigsten Markt (die USA) nicht zu gedumpten Preisen erfolgten, die Verkäufe in andere Bestimmungsländer aber gedumpt waren. Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen sind daher weitere Indikatoren erforderlich; diese sind nachstehend aufgeführt.

3.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Südafrika

(36)

Delta verfügt über Kapazitätsreserven zur Herstellung von EMD, die dem Unternehmen die Möglichkeit bieten würden, seine Ausfuhren in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in erheblichem Umfang wieder aufzunehmen. Schätzungen des Unternehmens zufolge betragen die Kapazitätsreserven 4 000 bis 6 000 t pro Jahr; die Kommission hat diese Zahlen bestätigt. Bei dieser Berechnung wird den in Südafrika häufig vorkommenden Stromversorgungsengpässen und dem Abfallvolumen Rechnung getragen. Da es nicht einfach ist, das Qualitätsniveau in manuell betriebenen Anlagen beizubehalten, dürften nach vorsichtigen Schätzungen der Kommission 2 000 bis 3 000 t pro Jahr auf Alkali-EMD entfallen und der Rest auf Zink-Kohle-EMD. Beide Typen wären jedoch für den Unionsmarkt geeignet. Während ein Teil der Menge von Zink-Kohle-EMD von anderen Drittlandsmärkten aufgenommen werden könnte, deutet nichts darauf hin, dass die erheblichen Kapazitätsreserven für die Herstellung von Alkali-EMD von anderen Drittlandsmärkten oder vom Inlandsmarkt absorbiert werden könnten.

(37)

Das Unternehmen behauptete im Zuge der Überprüfung, ein seit langem etablierter „Ersatzanbieter“ auf dem US-amerikanischen Markt zu sein, der die Lücke fülle, wenn die inländischen Hersteller nicht genug produzieren könnten. Die Ausfuhren des Unternehmens in die USA waren in den letzten vier Jahren stabil, was den Schluss nahelegt, dass das Unternehmen seine Verkäufe in die USA nicht steigern konnte. Wäre es möglich, die Ausfuhren in die USA zu steigern, hätte Delta dies bereits getan, um von den höheren Preisen auf dem US-amerikanischen Markt und von den Größenvorteilen, die aus der Herstellung größerer Mengen resultieren, zu profitieren.

(38)

Auf dem asiatischen Markt verkaufte Delta eher Zink-Kohle-EMD. Die Verkäufe in Asien machen 50 % seiner Gesamtverkäufe von Zink-Kohle-EMD aus. China hat eigene EMD-Hersteller, und die Ausfuhren, die Delta im UZ nach China tätigte, beschränkten sich auf eine sehr kleine Menge von Alkali-EMD. Da EMD-Ausfuhren nach Japan derzeit von Antidumpingmaßnahmen betroffen sind und Japan eigene EMD-Hersteller hat, würde dieser Markt die Kapazitätsreserven von Delta wahrscheinlich nicht absorbieren. Es ist somit unwahrscheinlich, dass der asiatische Markt die Kapazitätsreserven des Unternehmens für die Herstellung von Alkali-EMD aufnehmen könnte.

(39)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte nach der Unterrichtung vor, die Kapazitätsreserven von Delta seien viel umfangreicher als oben dargelegt, und verwies auf mehrere Faktoren, die diese Behauptung stützen würden. Er brachte ferner vor, die gesamten Kapazitätsreserven des Unternehmens könnten für die Herstellung von Alkali-EMD einer Qualität verwendet werden, die zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt verkauft werden könne.

(40)

Der Wirtschaftszweig der Union erklärte zudem, die Ausfuhren von Delta in die USA würden höchstwahrscheinlich in naher Zukunft abnehmen, da ein US-amerikanischer Hersteller bereits angekündigt habe, seine Produktionskapazität zu erhöhen, und da die Nachfrage nach EMD in den USA infolge des angekündigten Marktaustritts eines EMD-Verwenders sehr wahrscheinlich sinken werde. Der Wirtschaftszweig der Union brachte ferner vor, die nach dem Untersuchungszeitraum getätigten Verkäufe aus Südafrika in die USA ließen bereits nach. Dies bedeute, dass Delta möglicherweise über zusätzliche Mengen von Alkali-EMD verfüge, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt umgeleitet würden.

(41)

Die Kommission überprüfte während der Untersuchung die Anlagen, die Kapazität und die Produktionskapazität von Delta. Bei ihren Berechnungen stützte sie sich, wie vorstehend erwähnt, auf vorsichtige Schätzungen; dies galt insbesondere für die Bestimmung des Anteils der Herstellung von Alkali-EMD und Zink-Kohle-EMD im Rahmen der Kapazitätsreserven des Unternehmens. Selbst bei dieser vorsichtigen Schätzung wurden Kapazitätsreserven für die Herstellung von Alkali-EMD festgestellt, die angesichts des Unionsverbrauchs der betroffenen Ware erheblich waren.

(42)

Was das Vorbringen bezüglich der wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren von Delta in die USA betrifft, so legen die der Kommission vorgelegten Beweise den Schluss nahe, dass die Ausfuhren bei einem weiteren Anstieg der EMD-Kapazitäten in den USA und einem anhaltenden Rückgang der Nachfrage unter Druck geraten könnten.

(43)

Ein Verwender brachte nach der Unterrichtung vor, die Kapazitätsreserven von Delta seien angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen vor Einführung der Maßnahmen einen Marktanteil von 60 %-70 % hatte, gering. Selbst bei einer vorsichtigen Schätzung der Kapazitätsreserven von Delta könnte das Unternehmen, falls diese Reserven für Ausfuhren in die Union genutzt würden, seinen Marktanteil jedoch ohne Probleme beträchtlich steigern, und dies sogar, wenn man die Möglichkeit außer Acht lässt, dass es Ausfuhren in andere Bestimmungsländer in die Union umleiten könnte. Bei einer solchen Entwicklung würde der potenzielle Marktanteil des Unternehmens noch weiter steigen.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte

(44)

Delta verfügt über einen langjährigen und rentablen Absatzweg in die USA, und es wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Unternehmen ein Interesse daran hat, die entsprechenden Verkäufe absichtlich ganz oder teilweise in die Union umzuleiten. Jedoch könnten Mengen, die im Rahmen der bei der Untersuchung festgestellten Kapazitätsreserven produziert werden könnten — oder zumindest ein wesentlicher Teil davon —, aus den in den Erwägungsgründen genannten Gründen wahrscheinlich nur in die Union geleitet werden. Ein weiterer Grund liegt darin, dass der Unionsmarkt einer der größten Märkte der Welt ist. Zudem war der Unionsmarkt vor Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sehr attraktiv für Delta gewesen, da das Unternehmen damals einen Marktanteil von 60 % bis 70 % hielt.

(45)

Wollte Delta preislich mit den Unionsherstellern konkurrieren, wäre das Unternehmen gezwungen, seine Ausfuhrpreise zu senken und damit zu gedumpten Preisen zu verkaufen, um mit den von einem Unionshersteller im UZÜ verlangten Preisen mitzuhalten. Da der Unionsmarkt aufgrund seiner Größe und seiner allgemein höheren Preise attraktiver ist als andere Nicht-US-Märkte, könnte Delta seine derzeitigen Ausfuhren von Alkali-EMD in Drittländer (außer den USA) auch zu gedumpten Preisen in die Union umleiten. Sollte das Unternehmen zudem die in die USA ausgeführten EMD-Mengen künftig verringern müssen, wäre der Unionsmarkt für diese zusätzlich verfügbaren Mengen voraussichtlich der Zielmarkt.

(46)

Das Unternehmen merkte nach der Unterrichtung an, seine Preispolitik bestehe darin, nur dann auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, wenn es einen rentablen Preis erzielen könne.

(47)

Unabhängig davon kann ein rentabler Verkauf aber auch gedumpt sein, wenn der Ausfuhrpreis unter dem Normalwert bleibt. Abgesehen davon konnten keine Beweise zur Stützung dieser Aussage geliefert werden, da Delta in den vergangenen fünf Jahren keine nennenswerten Mengen in die Union ausgeführt hat. Der Wirtschaftszweig der Union brachte außerdem vor, das Unternehmen habe im UZ die geringen EMD-Mengen in die Union verkauft, um seine Zertifizierung für die Union nicht zu verlieren.

(48)

Delta erklärte ferner, der Durchschnittspreis der EMD-Einfuhren in die Union habe im Laufe des Jahres 2012 bei 1 809 EUR je Tonne und damit über dem Normalwert des Unternehmens gelegen; dies zeige, dass das Unternehmen ohne Dumping mit anderen Einführern konkurrieren könne.

(49)

Dieser Durchschnittswert setzt sich allerdings aus einigen extrem teuren Einfuhren aus den USA und einigen viel billigeren Einfuhren aus China zusammen. Die Einfuhren aus den USA konnten nicht in diesen Vergleich einbezogen werden, da das äußerst hohe Preisniveau, das bis zu drei- oder viermal so hoch war wie die normalen auf dem Unionsmarkt verlangten Preise, Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Preise und/oder der eingeführten Ware aufkommen ließ. Wollte Delta preislich mit den chinesischen Einfuhren konkurrieren, die bei etwa 1 200 EUR je t liegen, würde das Unternehmen auf dem Unionsmarkt dumpen.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(50)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wäre bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen würde am ehesten das von Delta hergestellte Alkali-EMD in die Union verkauft werden, da dieser Warentyp auch in der Vergangenheit von Delta ausgeführt wurde. Alkali-EMD wird zudem in der Union nach wie vor am stärksten nachgefragt. Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhrverkäufe von Alkali-EMD in Bestimmungsländer wie Südkorea, China und Brasilien zu gedumpten Preisen mit Dumpingspannen zwischen 2 % und 21 % erfolgten.

(51)

Außerdem sind die Kapazitätsreserven von Delta verglichen mit dem Unionsverbrauch im UZÜ erheblich. Sollten diese Reserven für Ausfuhren in die Union und für einen Preiswettbewerb mit den Unionsherstellern oder mit den wichtigsten Einfuhren aus Drittländern genutzt werden, würden diese Ausfuhren sehr wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(52)

Im UZÜ wurde die gleichartige Ware von zwei Herstellern in der Union hergestellt, die uneingeschränkt bei der Untersuchung mitarbeiteten: THA und Cegasa. Cegasa produzierte zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung nicht für den freien Markt, sondern nur für den Eigenbedarf; bei der Ausgangsuntersuchung gehörte das Unternehmen nicht zu den Antragstellern und arbeitete nicht mit, es lehnte die Untersuchung aber auch nicht ab.

(53)

Eine interessierte Partei stellte nach der Unterrichtung die Zulässigkeit von Cegasa als Antragsteller bei der Auslaufüberprüfung in Frage, da das Unternehmen bei der Ausgangsuntersuchung kein Antragsteller war, nicht für den freien Markt produzierte und somit damals auch keine Schädigung erlitt. Der Einwand wurde abgelehnt, da der Antrag auf Auslaufüberprüfung von Unionsherstellern oder in deren Namen eingereicht werden muss und nicht unbedingt (nur) von dem oder den ursprünglichen Antragstellern.

(54)

Die beiden Unionshersteller, auf welche die gesamte EMD-Produktion in der Union entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(55)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden wegen der Mitarbeit des gesamten Wirtschaftszweigs der Union alle Schadensindikatoren auf mikroökonomischer Ebene ermittelt. Alle Zahlen werden in Form von Indizes oder Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Verbrauch auf dem Unionsmarkt

(56)

Der Unionsverbrauch wurde anhand i) der geprüften Angaben über die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, ii) der geprüften Angaben über die Einfuhrmengen des einzigen südafrikanischen Herstellers und iii) der Einfuhren aus anderen Ländern auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.

(57)

Der Unionsverbrauch von EMD blieb von 2009 bis zum UZÜ unverändert. 2010 und 2011 stieg er an, 2012 sank er wieder auf den Stand von 2009.

Tabelle 1

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index (2009 = 100)

100

102

108

100

2.   Einfuhren aus Südafrika

2.1.   Menge und Marktanteil

(58)

Nach der Einführung von Maßnahmen kamen die Einfuhren aus Südafrika praktisch zum Stillstand.

Tabelle 2

 

2009

2010

2011

UZÜ

Menge der von Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus Südafrika

100

2

3

1

Marktanteil der von Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus Südafrika

100

2

4

1

2.2.   Preise und Preisunterbietung

(59)

Bei den sehr wenigen EMD-Verkäufen aus Südafrika in die Union im UZÜ wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten. Aufgrund der geringen Menge der Verkäufe lassen sich jedoch keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen daraus ableiten.

(60)

Deshalb wurden zusätzlich die Preise des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften EMD mit den Preisen des in Südafrika hergestellten und in der übrigen Welt verkauften EMD verglichen; der Vergleich erfolgte einmal unter Einschluss und einmal unter Ausschluss der Verkäufe in die USA. Die Analyse unter Ausschluss des Preises für Ausfuhren von Delta in die USA wurde aufgrund der besonderen Marktlage in den USA durchgeführt, wo im Vergleich zu den Preisen für Ausfuhren von Delta in andere Länder sehr hohe Preise herrschen (siehe vorstehende Erwägungsgründe).

(61)

Der Vergleich ergab, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ nicht unterboten wurden, wenn bei den Verkäufen aus Südafrika in die übrige Welt die Verkäufe in die USA berücksichtigt wurden, dass sie aber unterboten wurden, wenn die Verkäufe in die USA unberücksichtigt blieben. Zudem wurden bei Nichtberücksichtigung der Verkäufe in die USA auch die Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union von den Ausfuhrpreisen von Delta unterboten.

(62)

Der Wirtschaftszweig der Union führte nach der Unterrichtung erneut an, die Ausfuhrpreise des Unternehmens in die USA seien kein Hinweis auf seine künftigen Preise für Ausfuhren in die Union und sollten wegen der strukturellen Unterschiede zwischen der Union und dem US-amerikanischen Markt unberücksichtigt bleiben. Delta wiederholte dagegen, der US-amerikanische Markt sei ein ausgereifter EMD-Markt mit freiem Wettbewerb zwischen inländischen Herstellern und Einführern, auf dem es zahlreiche Verwender gäbe, auch solche, die gleichzeitig in der Union tätig seien. Deshalb sollten die Verkäufe von Delta in die USA nicht ausgeschlossen werden. Delta vertrat zudem die Auffassung, die Kommission hätte zur Berechnung der Zielpreisunterbietung nicht die vom Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren in der Ausgangsuntersuchung erreichte Zielgewinnspanne verwenden sollen.

(63)

Im vorliegenden Fall, in dem die Einfuhren aus dem betroffenen Land nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen praktisch zum Stillstand kamen, muss die Untersuchungsbehörde eine zukunftsorientierte Analyse auf der Basis begründeter Annahmen durchführen; dazu gehört auch der voraussichtliche Preis, zu dem Delta sein EMD bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen in die Union verkaufen würde.

(64)

Es steht außer Zweifel, dass sich die einzelnen EMD-Märkte (USA, EU, Asien) voneinander unterscheiden und dass die EMD-Hersteller unterschiedliche Preisstrategien anwenden; dabei spielen nicht nur ihre Produktionskosten eine Rolle, sondern auch die Produktionskapazität im Zielland, die Notwendigkeit, Marktanteile zu gewinnen bzw. zurückzugewinnen, und die Wettbewerbsbedingungen vor Ort. Zudem steht fest, dass Delta die Preise für seine EMD-Verkäufe in die USA wesentlich höher ansetzt als die für seine Verkäufe in andere Märkte. Es ist somit zu erwarten, dass die künftigen Verkaufspreise des Unternehmens in die Union nicht anhand seiner derzeitigen Verkaufspreise in die USA festgesetzt werden, sondern dass sie sich nach den spezifischen Marktbedingungen und Gegebenheiten in der Union richten werden.

(65)

Im Unterrichtungsdokument wurden zum Zwecke der Dumpingberechnungen lediglich die von Delta auf verschiedenen Märkten verlangten Preise von Alkali-EMD mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert verglichen; bei den Preisunterbietungsberechnungen wurden dagegen auch die vom Unternehmen getätigten Verkäufe eines Zink-Kohle-Typs berücksichtigt. Der Wirtschaftszweig der Union forderte nach der Unterrichtung, dass bei den Dumping- und Schadensberechnungen alle Verkäufe des Unternehmens von Alkali- und Zink-Kohle-EMD berücksichtigt werden sollten. Delta fand dagegen, dass die Verkäufe von Zink-Kohle-EMD gänzlich außer Acht gelassen werden sollten, da der Unionsverbrauch ganz überwiegend Alkali-EMD betreffe und dies auch die einzige Ware sei, die Delta in die Union ausführe.

(66)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass bei den Dumping- und Schadensberechnungen alle Typen von Alkali- und Zink-Kohle-EMD berücksichtigt werden sollten, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen: Erstens gibt es in der Union, wie bereits erwähnt, auch einen Markt für Zink-Kohle-EMD und somit eine entsprechende Nachfrage; dieser Markt ist zwar kleiner als der für Alkali-EMD, könnte aber für Ausfuhren des Unternehmens in die Union ebenfalls interessant sein. Zweitens wird Alkali- und Zink-Kohle-EMD von Delta in derselben Anlage und derselben Produktionslinie unter Verwendung desselben Rohstoffs und desselben Produktionsverfahrens hergestellt. Je nach Einstellung der Parameter bei der Elektrolyse (Stromdichte, Temperatur; Elektrolytkonzentration usw.) können die EMD-Hersteller Alkali- oder Zink-Kohle-EMD herstellen. Daher ist es sinnvoller, die Unterbietung durch einen Vergleich des Durchschnittspreises der EMD-Ausfuhren von Delta mit dem Durchschnittspreis der EMD-Verkäufe der Unionshersteller zu berechnen und dabei jeweils sowohl EMD- als auch Zink-Kohle-EMD zu berücksichtigen.

(67)

Bei der Untersuchung der Zielpreisunterbietung verwendete die Kommission die vom Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren in der Ausgangsuntersuchung erreichte Zielgewinnspanne als Referenzwert; dies entspricht dem Gewinn, den Hersteller in einer kapitalintensiven Branche wie der EMD-Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen erwarten können. Im Kontext dieser speziellen Auslaufüberprüfung ist die Frage der angemessensten Zielgewinnspanne allerdings nicht relevant. Die Kommission räumt nämlich ein, dass kein Anhalten des Dumpings vorlag und somit auch kein Anhalten der Schädigung infolge der Unterbietung. Die Analyse ist daher zukunftsorientiert und soll Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle eines wahrscheinlichen erneuten Auftretens des Dumpings geben.

(68)

Das Unternehmen Delta wandte ein, die nach der Einfuhr angefallenen Kosten erschienen ihm zu niedrig, da sie die Transportkosten für die vom Hafen Antwerpen an die Abnehmer gelieferte Ware nicht berücksichtigten.

(69)

Die Kommission verglich die Preise des Wirtschaftszweigs der Union jedoch ab Werk mit dem Preis der Ausführer an der Grenze der Union, so dass die nach der Einfuhr angefallenen Kosten nur die Bereitstellungs- und Prüfkosten, nicht jedoch die Transportkosten betrafen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(70)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern sowie der Durchschnittspreise dieser Einfuhren im Bezugszeitraum.

Tabelle 3

 

2009

2010

2011

UZÜ

Menge der Einfuhren aus anderen Ländern (in t)

5 000-10 000

10 000-15 000

5 000-10 000

5 000-10 000

Index 2009 = 100

100

113

92

88

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

25 %-30 %

30 %-35 %

20 %-25 %

20 %-25 %

Werte der Einfuhren aus anderen Ländern (in EUR)

10 Mio.-15 Mio.

15 Mio.-20 Mio.

10 Mio.-15 Mio.

10 Mio.-15 Mio.

Index 2009 = 100

100

113

93

102

Einfuhrpreis (EUR/t)

1 566

1 572

1 590

1 809

Quelle: Eurostat.

(71)

Die Menge der EMD-Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union nahm im Bezugszeitraum ab. Die Preise dieser Einfuhren lagen im UZÜ über dem durchschnittlichen Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union und den Preisen der Ausfuhren von Delta auf andere Märkte außer den USA. Wie vorstehend erwähnt, handelt es sich bei dem Wert von 1 809 EUR je Tonne um einen Durchschnitt aus sehr unterschiedlichen Einfuhrpreisen, von niedrigen Preisen für Einfuhren aus China bis hin zu sehr hohen Preisen für Einfuhren aus den USA. Vor allem die festgestellten Preise der Einfuhren aus den USA sind im Vergleich zu allen anderen Preisspannen der Unionshersteller, des Unternehmens Delta und anderer Ausführer so hoch, dass sie nach vernünftigem Ermessen für die Analyse nicht geeignet sind. Deshalb kann dieser Durchschnitt nicht als Referenzpreis für künftige Einfuhren aus Südafrika verwendet werden. Delta würde preislich nicht mit den Einfuhren aus den USA, sondern mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union konkurrieren.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(72)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, untersucht.

a)   Produktion

(73)

Die Unionsproduktion erhöhte sich von 2009 bis zum UZÜ um 6 %. Von 2009 bis 2011 stieg sie um 7 Prozentpunkte, im UZÜ ging sie um 1 Prozentpunkt zurück.

Tabelle 4

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

102

107

106

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(74)

Die Produktionskapazität der Unionshersteller erhöhte sich im Bezugszeitraum um 9 %, was hauptsächlich auf kleine Verbesserungen des Produktionsprozesses (d. h. keine umfangreichen Investitionen in neue Produktionsstätten oder -anlagen) zurückzuführen war.

(75)

Da der Kapazitätsanstieg größer war als der Produktionsanstieg, sank die Kapazitätsauslastung um 3 Prozentpunkte.

Tabelle 5

 

2009

2010

2011

UZÜ

Produktionskapazität

Index 2009 = 100

100

103

108

109

Kapazitätsauslastung

Index 2009 = 100

100

99

99

97

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

c)   Lagerbestände

(76)

Die Lagerbestände blieben im Bezugszeitraum unverändert. 2011 gingen sie zurück, im UZÜ erreichten sie jedoch wieder das Niveau von 2009.

Tabelle 6

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

103

86

100

Quelle: Fragebogenantworten.

d)   Verkaufsmenge

(77)

Die Menge der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt nahm von 2009 bis zum UZÜ um 10 % zu. 2011 stieg sie gegenüber 2009 um 20 %, im UZÜ ging sie jedoch stark zurück (– 10 Prozentpunkte).

Tabelle 7

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

103

120

110

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

e)   Marktanteil

(78)

Von 2009 bis zum UZÜ stieg der Marktanteil der Unionshersteller um 10 Prozentpunkte. Diese Zunahme ist darauf zurückzuführen, dass der Marktanteil der Einfuhren in die Union sank.

Tabelle 8

 

2009

2010

2011

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

65 %-70 %

65 %-70 %

75 %-80 %

75 %-80 %

Index 2009 = 100

100

101

111

110

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag und Eurostat.

f)   Wachstum

(79)

Der Unionsverbrauch blieb von 2009 bis zum UZÜ stabil (siehe Tabelle 1). Alle anderen Indikatoren deuten nicht auf ein nennenswertes Wachstum für die zu überprüfende Ware auf dem Unionsmarkt hin.

g)   Beschäftigung

(80)

Die Zahl der im Wirtschaftszweig der Union Beschäftigten sank von 2009 bis zum UZÜ um 9 Prozentpunkte.

Tabelle 9

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

91

90

91

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

h)   Produktivität

(81)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, erhöhte sich im Bezugszeitraum um 18 %. Dieser Anstieg ist darauf zurückzuführen, dass die Produktion um 6 % stieg, während das Beschäftigungsniveau um 9 % sank. Besonders deutlich war diese Entwicklung im Jahr 2011, als die Produktion stieg, während das Beschäftigungsniveau weiter zurückging und die Produktivität 20 Prozentpunkte über dem Wert von 2009 lag.

Tabelle 10

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

112

120

118

Quelle: Fragebogenantworten und Überprüfungsantrag.

i)   Die Verkaufspreise beeinflussende Faktoren

(82)

Die durchschnittlichen jährlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt sanken von 2009 bis zum UZÜ um 11 %.

Tabelle 11

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

95

93

89

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

j)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(83)

Da die Einfuhren aus Südafrika nach der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen praktisch zum Stillstand kamen, lässt sich die Höhe der Dumpingspannen nicht beurteilen. Den vorstehend und nachfolgend genannten wichtigsten Wirtschaftsindikatoren zufolge befindet sich der Wirtschaftszweig der Union weiterhin in einer prekären Lage.

k)   Löhne

(84)

Trotz eines Rückgangs der gesamten Arbeitskosten stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten im Bezugszeitraum, da sich die Gesamtbeschäftigtenzahl verringerte.

Tabelle 12

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

102

103

103

Quelle: Fragebogenantworten.

l)   Rentabilität und Kapitalrendite

(85)

Im Bezugszeitraum verringerte sich die Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoumsatzes, von 2009 bis zum UZÜ um die Hälfte. Die Rentabilität im UZÜ war wesentlich geringer als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Zielgewinnspanne, die in Höhe des vom Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erzielten Gewinns angesetzt wurde.

(86)

Die Kapitalrendite (im Folgenden „RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend der Entwicklung der Rentabilität.

Tabelle 13

 

2009

2010

2011

UZÜ

Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union

5 %-10 %

5 %-10 %

5 %-10 %

0 %-5 %

Index 2009 = 100

100

63

63

50

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

15 %-20 %

5 %-10 %

10 %-15 %

5 %-10 %

Index 2009 = 100

100

64

84

51

Quelle: Fragebogenantworten.

m)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(87)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft ging im Bezugszeitraum beträchtlich zurück, blieb jedoch bis auf das Jahr 2010 im positiven Bereich.

Tabelle 14

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

–34

71

10

Quelle: Fragebogenantworten.

(88)

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten gehabt hätte, sich Kapital zu beschaffen, wenn er dies versucht hätte; da jedoch im Bezugszeitraum keine nennenswerten Investitionen getätigt wurden, wurde der Wirtschaftszweig der Union nicht „auf die Probe gestellt“.

n)   Investitionen

(89)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die Produktion der gleichartigen Ware verringerten sich von 2009 bis zum UZÜ um nahezu 50 %. 2010 gingen sie zurück, 2011 stiegen sie, und im UZÜ gingen sie wieder zurück. Der drastische Rückgang der Investitionen von 2011 bis zum UZÜ lässt sich zum Teil dadurch erklären, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum die wichtigsten notwendigen Investitionen, die er geplant hatte, bereits getätigt hatte.

Tabelle 15

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index 2009 = 100

100

45

115

52

Quelle: Fragebogenantworten.

5.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(90)

Die Analyse der Wirtschaftsindikatoren zeigt, dass Produktion und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zunahmen. Die festgestellte Zunahme der Menge, die an sich nicht erheblich war, sollte jedoch vor dem Hintergrund der höheren Produktionskapazität und des Rückgangs der Verkaufspreise gesehen werden, die dazu führten, dass die Kapazitätsauslastung und der Verkaufspreis je Einheit um 3 bzw. 11 Prozentpunkte sanken.

(91)

Gleichzeitig verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hinsichtlich der Rentabilität, der Kapitalrendite, der Beschäftigung und des Cashflows. Vor allem die Rentabilität, die ein wichtiger Indikator für den Zustand des Wirtschaftszweigs der Union ist, liegt nach wie vor deutlich unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne. Der Wirtschaftszweig der Union hat sich noch nicht vollständig von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt und befindet sich weiterhin in einer prekären Lage, so dass er sehr empfindlich auf erneute Einfuhren zu gedumpten Preisen reagieren würde. Die durchschnittlichen Verkaufspreise sind im Laufe der Jahre gesunken und dürften bei erneuten Einfuhren aus Südafrika zu gedumpten Preisen aller Wahrscheinlichkeit nach weiter sinken; dadurch würde die bereits prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschärft.

(92)

Einige interessierte Parteien behaupteten nach der Unterrichtung, die prekäre Lage, in der sich der Wirtschaftszweig der Union derzeit befinde, sei weder auf gedumpte Einfuhren aus Südafrika noch auf die Auswirkungen des früheren Dumpings zurückzuführen.

(93)

Die Entwicklung der vorstehend aufgeführten wichtigsten Wirtschaftsindikatoren beziehe sich auf einen Zeitraum — nämlich den von 2009 bis zum Ende des UZÜ —, in dem i) die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen bereits eine Zeitlang in Kraft gewesen seien, ii) die Einfuhren aus Südafrika praktisch zum Stillstand gekommen seien und iii) ein neuer Akteur (Cegasa) in den freien Unionsmarkt eingetreten sei. Die interessierten Parteien betrachteten die Wirtschaftsindikatoren nicht für beide Unionshersteller zusammen, sondern für jeden getrennt, und kamen zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund eines neuen internen Wettbewerbs zwischen den beiden einzigen Unionsherstellern auf dem Markt in einer schwierigen Lage sei.

(94)

Sie behaupteten insbesondere, die Kommission habe die grundlegenden Veränderungen, die sich seit 2009 im Wirtschaftszweig der Union vollzogen hätten, nicht berücksichtigt. Nach der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen hätten sich die Wirtschaftsindikatoren für den ursprünglichen und einzigen Antragsteller THA drastisch verbessert, so dass alle negativen Auswirkungen des früheren Dumpings beseitigt worden seien. Anschließend jedoch habe der andere Unionshersteller (Cegasa), der EMD zuvor nur für den Eigenbedarf hergestellt habe, seine Batterieproduktion nach außerhalb der Union verlagert. Folglich habe er EMD in erheblicher Menge auf dem freien Markt angeboten und begonnen, die Ware zu einem niedrigen Preis zu verkaufen; auf diese Weise habe er im Wettbewerb mit dem einzigen anderen Unionshersteller gestanden und einen starken Druck auf Preise, Kapazitätsauslastung und Rentabilität ausgeübt.

(95)

Die Kommission hatte die gegenüber der Ausgangsuntersuchung veränderte Struktur des Wirtschaftszweigs der Union bereits im Unterrichtungsdokument berücksichtigt. Es handelt sich dabei um eine positive Entwicklung, welche die Offenheit des Marktes und ein höheres Maß an Wettbewerb zwischen den verschiedenen Akteuren, auch in Bezug auf die Einfuhren, belegt.

(96)

Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, dass unter diesen Umständen und insbesondere angesichts fehlender Einfuhren aus Südafrika der gegenwärtige Zustand des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf gedumpte Einfuhren aus Südafrika zurückgeführt werden kann und in diesem Zusammenhang nicht von einem „Anhalten der Schädigung“ gesprochen werden sollte.

(97)

Die Kommission untersuchte die Entwicklung beider Unionshersteller zusammen seit 2009 und kam zu dem Schluss, dass die wichtigsten Wirtschaftsindikatoren ungünstig sind und der Wirtschaftszweig der Union sich in einer prekären Lage befindet. Da keine Einfuhren aus Südafrika getätigt wurden, kann dies eindeutig nicht an den Dumpingpraktiken von Delta liegen. Bei einer Auslaufüberprüfung, bei der es um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen geht, sind Dumping, Schädigung und Schadensursache im UZÜ jedoch nicht die ausschlaggebenden Faktoren für die Untersuchung.

(98)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage befindet und dass seine Rentabilität weit von dem Niveau entfernt ist, das in einer derart kapitalintensiven Branche erwartet werden könnte. Ein Vergleich mit der Ausgangsuntersuchung ist nur bei einem Unionshersteller möglich, da der andere zum damaligen Zeitpunkt nicht auf dem freien Markt verkaufte. Bei diesem Unionshersteller waren die Gewinne im UZÜ ohne gedumpte Einfuhren wesentlich niedriger als in der Ausgangsuntersuchung.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(99)

Der einzige der Kommission bekannte südafrikanische EMD-Hersteller Delta verfügt über Kapazitätsreserven und das Potenzial, erneut in erheblichem Umfang Ausfuhren in die Union zu tätigen. Im ursprünglichen Bezugszeitraum (2002 bis Juni 2005) stieg der Marktanteil des Unternehmens erheblich (von etwa 30 %-40 % auf 60 %-70 %). Das Unternehmen hat somit bereits seine Fähigkeit bewiesen, seine Ausfuhrmengen in die Union rasch zu erhöhen.

(100)

Die CIF-Preise der Ausfuhren des Unternehmens auf andere Märkte außer den USA und einschließlich aller Typen und Qualitätsstufen von EMD lagen unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ und unterboten diese. Die niedrigeren Preise auf den anderen Märkten könnten Delta veranlassen, diese Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auf den Unionsmarkt umzuleiten.

(101)

In Anbetracht der in der Untersuchung festgestellten Kapazitätsreserven, der Sättigung anderer Ausfuhrmärkte und der Attraktivität des Unionsmarktes würde Delta wahrscheinlich versuchen, seinen erheblichen Marktanteil in der Union, den es nach der Einführung der geltenden Maßnahmen einbüßte, zurückzugewinnen. Wie bereits festgestellt, müsste Delta Ausfuhren zu gedumpten Preisen tätigen, um Marktanteile zurückzugewinnen. Ohne Antidumpingzölle auf die Einfuhren von EMD mit Ursprung in Südafrika würde daher ein erneutes Auftreten der gedumpten Einfuhren einen noch stärkeren Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben und aller Wahrscheinlichkeit nach eine bedeutende Schädigung verursachen.

2.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(102)

Die Aufhebung der Maßnahmen würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erneuten Auftreten der gedumpten Einfuhren aus Südafrika führen, was einen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union und eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage zur Folge hätte. Da die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Südafrika die bereits prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich verschärfen würde, hätte sie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten der Schädigung zur Folge.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Einleitung

(103)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Südafrika dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller betroffenen Beteiligten Rechnung getragen.

(104)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(105)

In der Ausgangsuntersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderliefe. Da es sich bei der derzeitigen Untersuchung um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(106)

Trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings prüfte die Kommission, ob zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von EMD mit Ursprung in Südafrika dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der anderen Unionshersteller

(107)

Wenngleich mit den geltenden Antidumpingmaßnahmen verhindert wurde, dass gedumpte Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangen, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage, was durch die negative Entwicklung einiger wichtiger Schadensindikatoren bestätigt wird.

(108)

Es ist wahrscheinlich, dass die derzeitige Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und sich weiter verschlechtert, weil es in erheblichem Umfang zu gedumpten Einführen aus Südafrika kommen dürfte. Dies hätte unter anderem Einbußen beim Marktanteil, einen Rückgang der Verkaufspreise, eine geringere Kapazitätsauslastung und allgemein eine ernsthafte Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge.

(109)

Es ist daher offensichtlich, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Südafrika dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union nicht zuwiderlaufen würde.

3.   Interesse der Einführer

(110)

In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Einführer in der Union haben dürfte. Bei der jetzigen Untersuchung arbeiteten keine Händler/Einführer mit. Da keine Beweise dafür vorliegen, dass die geltenden Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Einführer hatten, kann der Schluss gezogen werden, dass auch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Einführer in der Union haben wird.

4.   Interesse der Verwender

(111)

Alle der Kommission bekannten Verwender von EMD in der Union (EMD wird als Rohstoff bei der Herstellung von Batterien eingesetzt) wurden kontaktiert. Antworten gingen von zwei Unternehmen ein, die zum selben multinationalen Konzern gehören. Bei der Ausgangsuntersuchung hatten zwei weitere Batteriehersteller mitgearbeitet, die sich gegen die Einführung von Maßnahmen aussprachen.

(112)

Der mitarbeitende Verwender erläuterte die schwierige Lage, in der sich die Batteriehersteller in der Union aufgrund des durch ihre Hauptabnehmer (Einzelhändler) verursachten Preisdrucks befänden, und verwies auf das daraus resultierende Risiko von Arbeitsplatzverlusten. Er konnte jedoch keine Erklärungen oder Argumente dafür liefern, warum und wie das Auslaufen der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von EMD aus Südafrika zu einer Verbesserung der Lage führen würde.

(113)

Auf EMD entfallen lediglich 10 %-15 % der gesamten Produktionskosten von Batterien. Seit der Ausgangsuntersuchung hat dieser Wert abgenommen. Zudem sanken nach der Einführung der Maßnahmen die durchschnittlichen Verkaufspreise von EMD in der Union. Tatsächlich wurden keine Beweise dafür geliefert, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen einen wesentlichen Einfluss auf die Produktionskosten von Batterien haben würde.

(114)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht übermäßig auf die Verwender von EMD auswirken würde.

(115)

Derselbe Verwender erhob nach der Unterrichtung Einwände gegen die Beurteilung der Lage durch die Kommission und brachte vor, dass durch die Einführung von Maßnahmen eine Quelle von hochwertigem EMD weggefallen sei, die Preise für EMD gestiegen seien und dies — auch wenn nur 10 %-15 % der Produktionskosten auf EMD entfielen — erhebliche Auswirkungen auf die bereits geringe Rentabilität von Batterieherstellern in der Union habe.

(116)

Ungeachtet dieses Einwands zeigen die im Dossier vorliegenden Beweise, dass die Entscheidung des Verwenders, das EMD von Delta nicht zu verwenden, nicht mit der Einführung von Antidumpingzöllen im Zusammenhang stand und dass die Rentabilität und die Arbeitsplätze des Verwenders nicht durch einen Anstieg der EMD-Preise gefährdet sind, sondern durch den von ihren Hauptabnehmern (multinationale Einzelhändler mit erheblicher Nachfragemacht) und chinesischen Batterieherstellern verursachten Preisdruck.

(117)

Der EMD-Verwender sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, da in der Untersuchung im UZÜ bei Verkäufen in die Union kein Dumping festgestellt worden sei und kein Risiko eines erneuten Auftretens des Dumpings bestehe, weil Delta selbst bei Nutzung seiner gesamten Kapazitätsreserven für Lieferungen in die Union nur einen geringen Marktanteil gewinnen könne.

(118)

Dieser Einwand wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der ermittelte potenzielle Marktanteil von Delta zweifellos erheblich wäre und die Einfuhren in die Union wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen würden.

5.   Künftige Entwicklungen

(119)

Die Antragsteller erwähnten im Antrag auf Auslaufüberprüfung, dass im Fall einer künftig steigenden Nachfrage nach Elektroautos in der Union vorgelagert auch die Nachfrage nach EMD steigen werde; dies sei der am häufigsten verwendete Rohstoff bei der Herstellung von Lithiummanganoxid (LMO), das wiederum als Kathodenmaterial für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Batterien (LIB) in vielen Elektrofahrzeugmodellen diene. Im Falle eines erneuten Auftretens der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Südafrika könne die EMD-Branche in der Union die potenzielle künftige Nachfrage im Bereich der neuen Technologien möglicherweise nicht bedienen.

(120)

Bei der Untersuchung konnten keine schlüssigen Beweise für oder gegen die Behauptung gefunden werden, dass sich künftige Entwicklungen in der Elektroautomobilbranche wesentlich auf die EMD-Branche und die Nachfrage nach EMD auswirken würden. Tatsache ist jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union die Durchführbarkeit der Herstellung von LMO mittels EMD prüft, dass er in der Lage ist, das dafür notwendige Know-how und die entsprechende Ausrüstung zu erwerben und sich derzeit an mehreren von der Union finanzierten Projekten zur Erforschung und Entwicklung von Lithium-Ionen-Batterien beteiligt.

(121)

Das Thema wurde nach der Unterrichtung kurz von einigen interessierten Parteien angesprochen, allerdings wurden wieder keine schlüssigen Beweise für die Auswirkungen vorgelegt, die künftige Entwicklungen in der Elektroautomobilbranche in der Union und/oder auf anderen Märkten auf die betroffene Ware haben könnten.

6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(122)

In Anbetracht der dargelegten Beweise sprechen keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen.

(123)

Daher sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter elektrolytischer Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika für einen weiteren Fünfjahreszeitraum aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und derzeit unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820100010) eingereiht werden.

(2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Delta E.M.D. (Pty) Ltd.

17,1 %

A828

Alle übrigen Unternehmen

17,1 %

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. ARVANITOPOULOS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 221/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika (ABl. L 69 vom 13.3.2008, S. 1).

(3)  ABl. C 180 vom 21.6.2012, S. 15.

(4)  ABl. C 72 vom 12.3.2013, S. 8.