15.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1198 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2019

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „VR China“) ein. Die derzeit geltenden unternehmensspezifischen Antidumpingzölle liegen zwischen 13,1 % und 26,1 %. Für alle nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde ein Zoll von 17,9 % eingeführt, während alle übrigen Unternehmen dem Residualzoll von 36,1 % unterliegen (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(2)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der ursprünglichen Maßnahmen (3) stellte die European Federation for Table- and Ornamentalware (im Folgenden „FEPF“ oder „Antragsteller“), die im Jahr 2017 die Hersteller von über 28 % der gesamten Unionsproduktion von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch vertrat, einen Antrag auf Auslaufüberprüfung. Sie argumentierte, dass bei Außerkrafttreten der ursprünglichen Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(3)

Am 15. Mai 2018 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden ursprünglichen Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (5) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

1.3.   Untersuchung

1.3.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(4)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.3.2.   Interessierte Parteien

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Insbesondere benachrichtigte sie die folgenden Parteien offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung: den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und deren einschlägige Verbände, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die ihr bekannten unabhängigen Einführer in der Union und die Behörden der VR China.

(6)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen.

(7)

Die antragstellenden Unionshersteller, vertreten durch den Antragsteller, beantragten bei der Kommission, ihre Namen vertraulich zu behandeln, um ein mögliches Risiko von Vergeltungsmaßnahmen seitens der lokalen chinesischen Behörden und/oder privater Akteure in der VR China zu vermeiden. Sie erklärten, dass die Offenlegung der Identität der Antragsteller möglicherweise schwerwiegende negative Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit und das Verhältnis zu ihren chinesischen Partnern haben könnte, mit denen sie enge Verbindungen unterhielten.

(8)

Die Kommission prüfte diese Anträge und die diesbezüglich vorgelegten Nachweise. Sie kam zu dem Schluss, dass nachweislich ein erhebliches Risiko von Vergeltungsmaßnahmen gegeben war. Auf dieser Grundlage gewährte sie die vertrauliche Behandlung der Namen der antragstellenden Hersteller. (6)

1.3.3.   Stichprobenverfahren

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.3.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Vor der Einleitung hatten 25 Unionshersteller die zwecks Auswahl der Stichprobe angeforderten Informationen übermittelt und der Kommission ihre Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt. Auf dieser Grundlage hatte die Kommission eine vorläufige Stichprobe von vier Herstellern ausgewählt, die als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden. (7) Die Auswahl erfolgte auf der Grundlage folgender Angaben über die Hersteller: Produktionsmengen der gleichartigen Ware, Größe, geografische Lage in der Union und Marktsegment. Die vier Unionshersteller deckten alle wesentlichen Warentypen ab und waren in vier Mitgliedstaaten ansässig. Unter diesen Herstellern waren zwei kleine und mittlere Unternehmen (KMU (8)). Die vorläufige Stichprobe entsprach mehr als 10 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im Jahr 2017.

(11)

Nach der Bildung der vorläufigen Stichprobe teilte einer der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller der Kommission mit, dass er sich irrtümlicherweise als KMU bezeichnet habe, obwohl er tatsächlich keines sei. Um eine repräsentative Stichprobe aufrechtzuerhalten, ergänzte die Kommission ihre vorläufige Stichprobe um ein zusätzliches KMU. (9) Die daraus resultierende endgültige Stichprobe umfasste fünf Unionshersteller, darunter zwei KMU, die alle wichtigen Warentypen abdeckten und in fünf Mitgliedstaaten (10) ansässig waren. Diese Stichprobe entsprach mehr als 10 % der geschätzten Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2017.

(12)

Die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von gewerblichen und kunstgewerblichen Erzeugnissen (China Chamber of Commerce for Exports and Imports of Light Industrial Products and Art Crafts – CCCLA) äußerte sich zu der geringen Repräsentativität der Stichprobenunternehmen (über 10 %) gegenüber der Ausgangsuntersuchung (über 20 %). Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass die Stichprobe angesichts der Fragmentierung des Wirtschaftszweigs für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch und der Notwendigkeit, sowohl große als auch kleine Unternehmen, die unterschiedliche Warentypen in verschiedenen Mitgliedstaaten herstellen, einzubeziehen, die größte repräsentative Verkaufsmenge umfasste, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

1.3.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(13)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Von den fünfzehn Einführern, die sich bei der Kommission meldeten, legten zwölf die verlangten Informationen vor. Angesichts der Vielzahl der Antworten beschloss die Kommission, die Zahl der zu untersuchenden Einführer zu begrenzen, und bildete eine Stichprobe. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission zwei Unternehmen aus, auf die die größten repräsentativen Verkaufs- und Einfuhrmengen der überprüften Ware in der Union entfielen, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten. (11) Den im Rahmen der Stichprobenbildung übermittelten Angaben zufolge entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen 2-5 % der Einfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

1.3.3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(14)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(15)

Fünfhundertvierunddreißig (534) ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in der VR China füllten die Stichprobenfragebogen aus und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf diese mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zusammen rund 82 % bzw. 76 % der Verkaufsmengen und -werte der chinesischen Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in die Union. Nach Analyse der von den chinesischen ausführenden Herstellern übermittelten Informationen beschloss die Kommission, ihre Untersuchung durch die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine vertretbare Zahl von ausführenden Herstellern zu beschränken. Am 29. Juni 2018 (Vermerk Nr. t18.007505) wählte die Kommission auf der Grundlage der größten Verkaufsmenge in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Stichprobe von drei Gruppen ausführender Hersteller aus. Laut Eurostat entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 8,8 % der gesamten chinesischen Ausfuhren in die Union auf die drei Gruppen in der Stichprobe. (12)

(16)

Die CCCLA äußerte sich zu der geringen Repräsentativität der Stichprobenunternehmen gegenüber der Ausgangsuntersuchung (fast 20 %). Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass angesichts der Fragmentierung des Wirtschaftszweigs für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch die Wahl der drei hinsichtlich ihrer angegebenen Ausfuhrverkäufe in die Union größten Gruppen der größten repräsentativen Ausfuhrmenge entsprach, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(17)

Am 25. Juli 2018 setzte eine der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen (13) die Dienststellen der Kommission von ihrer Entscheidung in Kenntnis, nun doch nicht mitzuarbeiten und den Fragebogen nicht zu beantworten. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung beschloss die Kommission, eine neue Stichprobe auszuwählen, indem sie eine weitere Gruppe hinzufügte, und zwar die hinsichtlich der Unionsverkäufe viertgrößte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. (14)

1.3.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(18)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in der VR China und an die Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“), an die fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und an die beiden unabhängigen Einführer in der Stichprobe. Zwei Gruppen chinesischer ausführender Hersteller, vier in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und zwei in die Stichprobe einbezogene Einführer übermittelten vollständige Fragebogenantworten.

(19)

Ein kleiner Unionshersteller teilte der Kommission mit, dass er nicht in der Lage sei, den Fragebogen aussagekräftig zu beantworten, und zog daher seine Mitarbeit zurück. Da sich das Verfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand, war es nicht möglich, das in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zu ersetzen. Der Rückzug des Unternehmens wirkte sich auf die Repräsentativität der Stichprobe aus, da diese auf drei große Hersteller und ein KMU (statt zwei KMU) reduziert wurde. Die geänderte Stichprobe machte jedoch weiterhin mehr als 10 % der geschätzten Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2017 aus, wobei alle relevanten Marktsegmente (Porzellan, Steinzeug und Steingut), Großunternehmen und KMU sowie weiterhin eine repräsentative geografische Verteilung (vier Mitgliedstaaten (15)) Berücksichtigung fanden.

(20)

Eine Gruppe der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller übermittelte äußerst mangelhafte Fragebogenantworten mit unbeantworteten Abschnitten zu Inlandsverkäufen und -kosten, sodass der Kommission nicht alle Informationen zur Verfügung standen, die sie für die Untersuchung benötigte. Die Kommission teilte der Gruppe daher mit, dass sie ihre Feststellungen bezüglich dieser Gruppe nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen kann. (16)

(21)

Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte. Bei folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

(a)

Chinesische ausführende Hersteller:

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd und Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd sowie ihren verbundenen Handelsunternehmen (im Folgenden „Hunan-Hualian-Gruppe“) in der Provinz Hunan, China.

Guangdong Songfa Ceramics Co., Ltd und Chaozhou Lianjun Ceramics Co., Ltd (im Folgenden „Songfa-Gruppe“) in der Provinz Guangdong, China.

(b)

Unionshersteller:

Bei vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(c)

Unabhängiger Einführer:

Ritzenhoff & Breker GmbH & Co. KG, Bad Driburg, Deutschland.

Ritzenhoff AG, Marsberg, Deutschland.

1.3.5.   Antrag auf vertrauliche Behandlung

(22)

Ähnlich dem Antrag der antragstellenden Unionshersteller in der Einleitungsphase (siehe Erwägungsgrund 7) ersuchten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung um vertrauliche Behandlung ihrer Identität aus Furcht vor etwaigen Vergeltungsmaßnahmen seitens ihrer von dieser Untersuchung betroffenen Abnehmer und Wettbewerber. Die Kommission prüfte bei jedem dieser Anträge auf vertrauliche Behandlung, ob sie begründet waren. Sie stellte fest, dass in allen Fällen nachweislich ein erhebliches Risiko von Vergeltungsmaßnahmen gegeben war, und akzeptierte die vertrauliche Behandlung der Namen der betreffenden Unternehmen. (17) Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass es nicht angemessen war, die fünf Mitgliedstaaten, in denen die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ansässig sind, offenzulegen, da damit zwangsläufig auch die Identität der betroffenen Unternehmen offengelegt würde.

(23)

Die CCCLA behauptete sowohl vor als auch nach der endgültigen Unterrichtung, dass die Nichtoffenlegung der Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eine schwerwiegende Verletzung der Verteidigungsrechte anderer interessierter Parteien darstelle. Erstens argumentierte sie, dass keine Informationen über die Verbindungen der Unionshersteller zu chinesischen Unternehmen in demselben Wirtschaftszweig bereitgestellt worden seien. In dem Vermerk mit der Bewertung der von den Unionsherstellern vorgelegten Nachweise hatte die Kommission jedoch auf die bestehenden Verbindungen zu chinesischen Unternehmen hingewiesen, die durch die Offenlegung der Identität der Unionshersteller beeinträchtigt werden könnten. (18) Zweitens kritisierte die CCCLA, dass die Anonymität sie daran hindere, zur Repräsentativität der Stichprobe aussagekräftig Stellung zu nehmen, festzustellen, ob ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen Markenwaren oder markenlose Waren herstellt, und zu überprüfen, ob die Feststellungen der Kommission zur Schädigung zutreffend sind.

(24)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Schutz von Verteidigungsrechten gegebenenfalls mit dem in Artikel 19 der Grundverordnung eindeutig festgelegten Grundsatz der Vertraulichkeit in Übereinstimmung gebracht werden. (19) Während dazu zwar nichtvertrauliche Zusammenfassungen solcher Informationen (beispielsweise in Form von Spannen und/oder indexierten Angaben) weitergegeben werden dürfen, sofern dadurch keine Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, gilt dies nicht uneingeschränkt.

(25)

Durch die Anwendung dieses Grundsatzes hat die Kommission während der gesamten laufenden Untersuchung sichergestellt, dass alle relevanten Fragen mithilfe der zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Unterlagen geprüft und geklärt werden konnten. Zu diesen Unterlagen gehörten Vermerke zur Auswahl der Stichprobe und ihrer Repräsentativität, offen zugängliche Eingaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller einschließlich Spannen und/oder indexierte Informationen sowie anderer einschlägiger Schriftwechsel mit diesen Unternehmen und ihren Vertretern, etwa über den Prozentsatz von Markenwaren, die von den verschiedenen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen hergestellt wurden. Bei der Auswahl der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und den Feststellungen der Kommission zur Schädigung wurden nur solche Informationen verwendet, die den interessierten Parteien auch in einer nichtvertraulichen Fassung offengelegt wurden. Die Offenlegung der Namen besagter Unternehmen hätte den interessierten Parteien daher keine zusätzlichen Informationen geliefert, die für die Überprüfung der Richtigkeit der Feststellungen der Kommission erforderlich gewesen wären. Daher stufte die Kommission die Informationen in den Unterlagen, die den interessierten Parteien offengelegt wurden, als für die Wahrung von deren Verteidigungsechten ausreichend ein, während die Angabe der Namen der Unionshersteller diesen wahrscheinlich einen irreparablen und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden verursacht hätte. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

1.3.6.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(26)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China hindeuteten, hielt es die Kommission für angezeigt, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(27)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erforderlichen Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ihr bekannten Hersteller in der VR China auf, die in Anhang III der Bekanntmachung angeforderten Informationen zu den für die Herstellung der überprüften Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Die beiden Hersteller, die die ausgefüllten Stichprobenformulare übermittelt hatten, lieferten auch die in Anhang III erbetenen Angaben.

(28)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In diesem Fragebogen wurde die chinesische Regierung ersucht, zu den im Antrag des Antragstellers enthaltenen Beweisen, zu sonstigen vorliegenden Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen, auch, und insbesondere, zum Bericht, sowie zu der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Es ging keine Antwort ein.

(29)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

(30)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könnte, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(31)

Am 18. Juli 2018 veröffentlichte die Kommission einen ersten Vermerk (20) (im Folgenden „Vermerk vom 18. Juli 2018“), um die Standpunkte der interessierten Parteien zu den relevanten Quellen einzuholen, die sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e Unterabsatz 2 der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts verwenden könnte. Auf der Grundlage der Antworten zu Anhang III der Einleitungsbekanntmachung erstellte die Kommission eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Werkstoffe, Energie und Arbeit –, die von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte drei mögliche repräsentative Länder: Brasilien, Thailand und die Türkei.

(32)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der CCCLA und des Antragstellers ein.

(33)

Die Kommission berücksichtigte die eingegangenen Stellungnahmen der interessierten Parteien in einem zweiten Vermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts, dem Vermerk vom 9. Oktober 2018 (21) (im Folgenden „Vermerk vom 9. Oktober“). In dem Vermerk vom 9. Oktober führte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren näher aus und gelangte zu dem Schluss, dass zum betreffenden Zeitpunkt die Türkei das am besten geeignete repräsentative Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung war. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der CCCLA und des Antragstellers ein. Diese Stellungnahmen wurde in der vorliegenden Verordnung in Abschnitt 3.2.3 behandelt.

1.3.7.   Weiteres Verfahren

(34)

Am 26. April 2019 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist von 20 Tagen für Stellungnahmen zur Unterrichtung eingeräumt. Auf Antrag der CCCLA fand am 17. Mai 2019 eine Anhörung statt.

(35)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(36)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art –, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben (im Folgenden „betroffene Ware“).

(37)

Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch können aus Porzellan (einschließlich Knochenporzellan), aus gewöhnlichem Ton, aus Steinzeug, aus Steingut oder feinen Erden oder aus anderen Materialien bestehen. Das keramische Endprodukt hängt von der Art und Zusammensetzung der wichtigsten Rohstoffe wie Ton, Kaolin, Feldspat und Quarz ab.

(38)

Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch werden in vielen verschiedenen Formen vermarktet, die sich im Lauf der Zeit weiterentwickelt haben. Sie werden in diversen Bereichen eingesetzt, z. B. in Privathaushalten, Hotels, Restaurants oder Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen und sind hauptsächlich dazu bestimmt, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

2.2.   Gleichartige Ware

(39)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, weisen Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellt und verkauft wurden, solche, die auf dem chinesischen Inlandsmarkt hergestellt und verkauft wurden, und solche, die aus der VR China in die Union eingeführt wurden, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(40)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

3.1.   Mitarbeit seitens der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen

(41)

Laut Eurostat führte China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 376 421 Tonnen Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in einem Gesamtwert von 671 978 000 EUR in die Union aus. Für denselben Zeitraum wurden die Ausfuhren der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller mit einer Menge von 292 866 Tonnen und einem Wert von 484 020 950 EUR angegeben, was 78 % bzw. 72 % entspricht. In einem fragmentierten Wirtschaftszweig wie dem für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch kann dies als hohes Maß an Mitarbeit angesehen werden.

(42)

Gleichzeitig zog eine der vier in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ihre Mitarbeit zurück, ohne Fragebogenantworten zu übermitteln, während eine weitere äußerst mangelhafte Fragebogenantworten übermittelte, sodass der Kommission nicht alle Informationen zur Verfügung standen, die sie benötigte. Darüber hinaus beschloss eine dritte in die Stichprobe einbezogene Gruppe während des Kontrollbesuchs, ihre Mitarbeit einzustellen. (22) Im Rahmen des Kontrollbesuchs bei dieser Gruppe stellte die Kommission fest, dass die Angaben in den Fragebogenantworten aufgrund fehlender Belege nicht ausreichend überprüft werden konnten. Insbesondere versäumte es das Unternehmen, Unterlagen zum Nachweis der Produktionsmenge sowie zur Lieferung von Rohstoffen/Fertigerzeugnissen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vorzulegen. Bestimmte elektronische Dokumente, z. B. Auftragsscheine und Kaufverträge für Lieferungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, standen in den Räumlichkeiten des Unternehmens ebenfalls nicht zur Verfügung. Darüber hinaus entsprachen die vorgelegten Unterlagen bei mindestens einem Geschäftsvorgang nicht den überprüften Informationen/Unterlagen, die die Kommission vom Zulieferer des Unternehmens erhalten hatte. All diese Feststellungen erhärten den Schluss, dass die übermittelten Informationen nicht zuverlässig waren und dass die Produktion und der Ursprung der EU-Ausfuhrverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zum Teil falsch angegeben wurden.

(43)

Somit arbeiteten drei der vier in die Stichprobe einbezogenen Gruppen trotz ihrer ursprünglichen Zustimmung letztlich nicht an der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die betreffenden Unternehmen sowie die chinesischen Behörden (23) darüber, dass sie ihre Feststellungen zum Anhalten und/oder erneuten Auftreten des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen kann.

3.2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.2.1.   Normalwert

(44)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“

(45)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(46)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.2.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.2.1.   Einführung

(47)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(48)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a u. a. die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der betroffenen Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und derselbe Sachverhalt herangezogen werden, um das Vorliegen eines oder mehrerer der in der Liste genannten Faktoren aufzuzeigen. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere da das Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“ in der chinesischen Verfassung verankert ist und das gesamte Rechtssystem der Regierung umfangreiche Befugnisse überträgt, auf eine Art und Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht aus der freien Entwicklung der Marktkräfte ergeben.

(49)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(50)

Vor diesem Hintergrund hatte die Kommission vor einer Zeit die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People's Republic of China for the purposes of Trade Defence Investigations“ (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China, im Folgenden „Bericht“) erstellt. In dem Bericht wird aufgezeigt, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe einschließlich spezifischer Verzerrungen bei vielen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Branchen (wie etwa im Keramiksektor) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt relevante Beweise, die den Bericht ergänzten.

(51)

Der Antrag stützte Behauptungen über nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b und ergänzte so den Bericht.

(52)

Zunächst verwies der Antragsteller in Abschnitt 3.B.i. des Antrags auf nennenswerte Verzerrungen in China, deren Vorliegen im Bericht festgestellt wurde. Der Antragsteller führte diese Angaben in einem zusätzlichen Dokument weiter aus, das seinem Antrag beigefügt ist (im Folgenden „ThinkDesk-Bericht“). (24)

(53)

Auf der Grundlage dieser Unterlagen brachte der Antragsteller vor, dass Verzerrungen bei den Produktionsfaktoren bestünden. Darüber hinaus brachte der Antragsteller vor, dass es in China Verbindungen zwischen politischen Entscheidungsträgern und den Managementorganen der Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln für den Tisch- oder Küchengebrauch gebe, und bezeichnete diese Verbindungen als „relativ eng“.

(54)

Der Antrag des Antragstellers enthält außerdem Beispiele für eine erhebliche staatliche Unterstützung der Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln für den Tisch- oder Küchengebrauch in den vergangenen Jahren. In dem ThinkDesk-Bericht werden die dem Keramiksektor von den chinesischen Behörden gewährten finanziellen Gegenleistungen und unterstützenden Maßnahmen hervorgehoben. Zudem wird in dem oben genannten Bericht auf das Bestehen einer Wirtschaftspolitik hingewiesen, die die Förderung innovativer Kapazitäten und die Modernisierung der Technologie in der Keramikindustrie zum Ziel habe. In diesem Zusammenhang werden bestimmte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen erwähnt, die von den Regierungen auf allen Verwaltungsebenen gewährt werden. (25)

(55)

Neben anderen unterstützenden Maßnahmen wies der Antragsteller staatliche Ausfuhrunterstützung in Form von Mehrwertsteuernachlässen oder Ausfuhrkreditversicherungen über die staatseigene China Export & Credit Insurance Corporation (Sinosure) nach, von der die chinesischen Keramikhersteller profitiert haben. (26) Darüber hinaus wird in dem ThinkDesk-Bericht bekräftigt, dass die Bedeutung der Keramikindustrie für die lokale Wirtschaft zu einer starken finanziellen und nicht finanziellen Unterstützung seitens der regionalen Regierungen geführt hat. (27) Darüber hinaus erhielten die Unternehmen finanzielle Unterstützung für Vermarktung, Patente und Marken. (28)

(56)

Der Antragsteller behauptete, gestützt auf den Bericht und den ThinkDesk-Bericht, der Staat habe gegenwärtig eine beherrschende Stellung in der chinesischen Wirtschaft, und kam zu dem Schluss, dass der Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch erheblichen Marktverzerrungen unterliege.

(57)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere auch in Bezug auf die überprüfte Ware.

(58)

Gemäß Abschnitt 5.2.2 der Einleitungsbekanntmachung und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung wurden alle interessierten Parteien aufgefordert, die in den Untersuchungsunterlagen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens enthaltenen Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen hindeuten, zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Keiner der ausführenden Hersteller machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Außerdem wurden die ausführenden Hersteller im Fragebogen für ausführende Hersteller ausdrücklich dazu aufgefordert, Angaben zu machen und Beweise zu erbringen, wenn sie der Auffassung sind, dass einige oder alle ihrer Kosten nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind. Ein ausführender Hersteller brachte vor, seine Rohstoffkosten seien nicht verzerrt. Trotz einer ausdrücklichen Aufforderung vor dem Kontrollbesuch legte er jedoch vor Ort keine Nachweise vor. Vielmehr beschloss er, wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, sogar, seine Mitarbeit ganz einzustellen.

(59)

Nach der Unterrichtung behauptete die CCCLA, dass das WTO-Antidumpingübereinkommen keine verfahrensrechtliche Hürde in Form einer Stellungnahme zu einem Länderbericht vorsehe. Die Kommission stellte fest, dass diese Behauptung in Zusammenhang mit dem Standpunkt der CCCLA zur Vereinbarkeit der neuen Methode mit den WTO-Vorschriften steht; darauf wird in den Erwägungsgründen 126 und 127 eingegangen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(60)

Nach der Unterrichtung brachte die CCCLA außerdem vor, dass den chinesischen ausführenden Herstellern zu keinem Zeitpunkt hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, nachzuweisen, dass sie von den nennenswerten Verzerrungen, die in dem Bericht und dem ThinkDesk-Bericht genannt werden, nicht individuell betroffen gewesen seien. Darüber hinaus wandte die CCCLA ein, dass ein einzelner Ausführer im Rahmen der neuen Antidumpingmethodik der EU (Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017) nicht mehr die Gelegenheit habe nachzuweisen, dass er ungeachtet der mutmaßlichen landesweit bestehenden Situation behandelt werden könne, anders als bei der für die VR China geltenden Methode nach Artikel 2 Absatz 7 der vorherigen Fassung der Grundverordnung, nach der einzelnen Ausführern eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt werden konnte, wenn sie dies begründen konnten. Aus diesem Grund behauptete die CCCLA, die Kommission habe ihr und allen chinesischen Ausführern gegenüber die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des ordnungsgemäßen Verfahrens sowie die Verteidigungsrechte verletzt und einen Verstoß gegen Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union begangen.

(61)

Die Kommission erinnert daran, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, sofern er Ausprägung eines spezifischen Rechts ist, etwa des Rechts auf unparteiische und gerechte Behandlung der Angelegenheiten innerhalb angemessener Frist im Sinne des Artikels 41 der Charta der Grundrechte, als Rechtsvorschrift der Union anzusehen ist, die bezweckt, Einzelnen Rechte zu verleihen. Laut der Rechtsprechung verleiht der Grundsatz der guten Verwaltungspraxis als solcher dem Einzelnen jedoch keine Rechte, sofern er keine Ausprägung spezifischer Rechte darstellt. (29) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass entgegen den Behauptungen der CCCLA alle Parteien während der gesamten Auslaufüberprüfung die Möglichkeit hatten, zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, zum Zusammenhang mit der betroffenen Ware und zu den Auswirkungen der Verzerrungen auf ihre Geschäftstätigkeit Stellung zu nehmen. Die ausführenden Hersteller hätten Abschnitt F-5 des Fragebogens beantworten können. Ein ausführender Hersteller hätte versuchen können, seine Behauptung, die Rohstoffkosten seien nicht verzerrt, mit Nachweisen zu untermauern. Wie in Erwägungsgrund 58 dargelegt, tat dies keine der betreffenden Parteien. Daher können sie sich nicht auf den Grundsatz der guten Verwaltung berufen, wie er in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommt, wenn es um ihr Vorbringen hinsichtlich nennenswerter Verzerrungen bei den betroffenen ausführenden Herstellern geht. Außerdem sind theoretische Argumente auf der Grundlage abstrakter Vergleiche zwischen verschiedenen Fassungen der Antidumpingvorschriften im Zusammenhang mit Artikel 41 der Charta irrelevant, da die Kommission rechtlich verpflichtet ist, die geltenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Allerdings stellt die Kommission fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung die Inlandskosten der Ausführer für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden können, „sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise […] positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind“. Dies bedeutet, dass die individuelle Situation eines ausführenden Herstellers berücksichtigt werden kann, sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, sodass seine eigenen Kosten für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. In jedem Fall erinnert die Kommission daran, dass die CCCLA ein Verfahrensrecht, das sie nicht persönlich und nicht nachteilig betrifft, nicht geltend machen kann, sodass sie keinen Verstoß gegen ein bestimmtes Recht geltend machen kann, das für seine einzelnen Mitglieder persönlich gilt.

(62)

Daher wies die Kommission die Behauptung zurück, es habe einen Verstoß gegen Artikel 41 der Grundrechtecharta gegeben.

3.2.2.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China beeinflussen

(63)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (30) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (31)

(64)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (32) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(65)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (33) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.

(66)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten – Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen – müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.5). (34)

(67)

Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8). (35) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors außerhalb des Bankensektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (36)

(68)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (37) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (38)

(69)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (39)

3.2.2.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(70)

Unternehmen, die im Eigentum, unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(71)

Im Hinblick auf die staatliche Eigentümerschaft ist es schwierig, allgemeine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Eigentumsstrukturen der Branche zu ziehen, da die chinesische Keramikindustrie stark fragmentiert ist. In seinem Antrag untersuchte der Antragsteller neun börsennotierte Unternehmen, die relativ große Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln für den Tisch- und Küchengebrauch sind und einen erheblichen Anteil ihrer Produktion ausführen. Laut dem Antragsteller betrug in acht dieser neun Unternehmen die Beteiligung des Staates zum Zeitpunkt der Analyse bis zu 5 %, während verschiedene staatseigene Einrichtungen gemeinsam eine Beteiligung von fast 50 % am neunten Unternehmen hielten. (40) Die staatlichen Beteiligungen an anderen führenden Herstellern von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (41) betragen 46,5 % bei Jiangsu Gaochun (42), über 30,34 % bei Jingdezhen Redleaf Ceramics (43) und 33 % bei Sanyuan Ceramics (44). Der Kommission liegen keine Zahlen zu den anderen chinesischen Unternehmen in diesem Sektor vor. Aus den vorliegenden Nachweisen geht daher nicht hervor, dass in der Branche für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch erhebliche staatliche Beteiligungen vorhanden sind.

(72)

Was die Kontrolle durch den Staat betrifft, so verfügen die Regierung und die Kommunistische Partei über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf die Unternehmen ermöglichen. Der Staat (vielfach auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er (sie) Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen dieser Unternehmen. Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen in der Branche für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.2.4 näher eingegangen.

(73)

Die Ergebnisse der Analyse, inwiefern der Keramiksektor einer politischen Aufsicht unterliegt und seine Ausrichtung staatlicherseits bestimmt wird, werden in den Abschnitten 3.2.2.4 und 3.2.2.5 dargelegt. Angesichts der starken staatlichen Kontrolle und der erheblichen staatlichen Eingriffe im Keramiksektor, wie sie im Folgenden beschrieben werden, können selbst in Privateigentum stehende Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch nicht unter Marktbedingungen agieren.

(74)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Markt für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in der VR China in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stehen oder deren Ausrichtung von der Regierung festgelegt wird.

3.2.2.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(75)

Der chinesische Staat kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Der Staat kann insbesondere über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt – so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (45)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (46) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (47) Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für alle Sektoren der chinesischen Wirtschaft, einschließlich der Keramikindustrie. Somit gelten sie auch für die Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch und für die Lieferanten ihrer Inputs.

(76)

Gerade in der Branche für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch bestehen enge Verbindungen zwischen den Entscheidungsprozessen der betreffenden chinesischen Hersteller und den staatlichen Instanzen, insbesondere der Kommunistischen Partei. Der ThinkDesk-Bericht enthält die Namen von Personen, die Führungspositionen in sechs dieser Unternehmen innehaben und die staatliche oder öffentliche Ämter bekleiden oder bekleidet haben. (48) Auf der Grundlage anderer Quellen ermittelte die Kommission in Bezug auf drei dieser führenden Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch Folgendes: Der Vorstandsvorsitzende und Geschäftsführer des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens Guangdong Songfa Ceramics Co. Ltd, eines der größten Ausführer auf den Unionsmarkt, war Delegierter des 11. Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China (49) und Mitglied des 12. Volkskongresses der Provinz Guangdong (50); der Vorstandsvorsitzende eines anderen börsennotierten Unternehmens in Guangdong – The Great Wall of Cultural Group Holding Co Ltd. – war Delegierter des besagten 12. Volkskongress der Provinz Guangdong (51); der Vorstandsvorsitzende des börsennotierten Unternehmens Guangdong Sitong Group Co., Ltd. war auch Mitglied des Gemeindeausschusses Chaozhou der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes (52); außerdem besetzte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und Geschäftsführer desselben Unternehmens gleichzeitig auch die Stelle eines Mitglieds des Ständigen Ausschusses des 13. Volkskongresses der Stadt Chaozhou (53). Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass alle Kandidaten, die 2018 als nicht unabhängige Direktoren in den Vorstand von Songfa Ceramics Co. Ltd gewählt werden sollten, Mitglieder der Kommunistischen Partei waren. (54)

(77)

Die Kommission stellte in Bezug auf Songfa Ceramics außerdem fest, dass das Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 Empfänger von Finanztransfers war, die in seinem Abschluss als „Zuschüsse zu den Ausgaben für die Tätigkeiten der Parteimitglieder im Zusammenhang mit den ‚zwei neuen Organisationstypen‘“ ausgewiesen wurden. (55) Das Konzept „zwei neue Organisationstypen“ beschreibt eine staatliche Politik, die auf die Gründung von Basisorganisationen (im Wesentlichen Parteizellen) in Unternehmen und in „sozialen Organisationen“ abzielt. (56) Unabhängig von der Höhe der Finanztransfers an Songfa ist allein die Tatsache, dass sie durchgeführt wurden, Beweis für die enge Verbindung zwischen den Keramikherstellern und der Kommunistischen Partei und für die Tatsache, dass die Kommunistische Partei ihre Aktivitäten innerhalb des Unternehmens verstärkt.

(78)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (57)

(79)

Auf der Grundlage aller vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass die staatliche Präsenz in Unternehmen der Branche für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch sowie im Finanzsektor und in anderen Input-Sektoren in Verbindung mit den in Abschnitt 3.2.2.3 und den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Rahmenbedingungen es der chinesischen Regierung ermöglicht, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.2.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(80)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (58)

(81)

Der chinesische Keramiksektor, in dem u. a. keramische Konsumgüter wie Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch hergestellt werden, ist ein arbeitsintensiver Sektor, der in China einen traditionellen Wert besitzt, weshalb der chinesische Staat seine Entwicklung durch verschiedene Planungsdokumente aufmerksam verfolgt, lenkt und steuert. (59) Die Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch wird durch das chinesische Regelwerk für die Leichtindustrie, nämlich durch das übergeordnete Instrument des 13. Entwicklungsplans der Leichtindustrie für die Jahre 2016-2020 geregelt. In besagtem Plan heißt es insbesondere, dass in allen erfassten Sektoren (also auch in dem Sektor für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch) der Geist der Beschlüsse umgesetzt wird, die im Nationalen Volkskongress der Kommunistischen Partei Chinas und in diversen Plenartagungen des 18. Parteikongresses gefasst werden. Mit diesem Plan werden in den betroffenen Sektoren (einschließlich des Sektors für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch) zahlreiche Vorschriften in Bezug auf Angebots- und Nachfragemanagement, Unternehmensstruktur, Wertkettenmanagement, Ausfuhrstrukturen sowie Produktions- und Investitionsplanung eingeführt. Darin ist für den Mehrwert in den betroffenen Sektoren ein jährliches Wachstumsziel von 6-7 % festgelegt. Darüber hinaus wird eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen genannt, deren Ziel insbesondere darin besteht, Leichtindustrieunternehmen zu internationaler Wettbewerbsfähigkeit zu verhelfen. (60) Für den Keramiksektor sind sehr detaillierte Bestimmungen über die Produktentwicklung enthalten. Unter anderem wird vom Staat in Bezug auf Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch die Anweisung erteilt, „vorrangig ressourcenschonende Waren wie z. B. hochwertiges Knochenporzellan, Porzellan mit hohem Quarzanteil, Talk-Porzellan, Porzellan mit hohem Feldspatanteil und nachhaltige Haushaltskeramik ohne Schwermetallauswaschung zu entwickeln, die Kapazitäten der Unternehmen für Innovation und Design zu stärken, den Mehrwert der Produkte zu erhöhen, das Erbe der traditionellen Techniken künstlerischer Keramik zu bewahren und deren Weiterentwicklung zu fördern, vorrangig künstlerische feinkeramische Produkte zu entwickeln sowie vorrangig hochreine und ultrafeine Keramikwerkstoffe mit herausragenden Eigenschaften (z. B. hohe Festigkeit, hohe Widerstandsfähigkeit, Hochtemperaturfestigkeit, Korrosionsschutz, Temperaturwechselbeständigkeit, Metallschmelzsicherheit usw.), leistungsstarke keramische Materialien für den Wärmeaustausch und neue keramische Membranmaterialien sowie hochwertige Haushaltskeramik zu entwickeln.“ (61) Der Plan enthält außerdem Vorgaben für die Ausfuhrtätigkeiten der Unternehmen: „[…] aktiv neue und aufstrebende Märkte wie den Nahen Osten, Russland, Afrika, Europa, Südostasien, Westasien, Südamerika, Zentralamerika usw. zu erobern“, „die internationale Zusammenarbeit bei der Produktionskapazität zu verstärken, Markenunternehmen zu unterstützen, um die Reichweite [auf ausländischen Märkten] zu erhöhen, Logistik- und Vertriebszentren auf wichtigen Verkaufsmärkten einzurichten, […]“. (62) Als eine der Maßnahmen zur Umsetzung der oben genannten Ziele sieht der Plan staatliche Instrumente vor, die den Marktzugang steuern – vor allem Rechtsvorschriften zur Beschränkung von Investitionen in bestimmten Sektoren: „Der Staatsrat stellt eine Liste mit den Wirtschaftszweigen, Bereichen und Sektoren auf, in denen Investitionstätigkeiten verboten oder beschränkt sind.“ Außerdem zählt der Staat in dem Plan eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen zur Förderung der betroffenen Sektoren (und damit auch der Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch) auf, darunter Innovationsgelder, Darlehen zu Sonderbedingungen, Ausfuhranreize, Finanztransfers, Steuererleichterungen, die Bereitstellung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren Entgelt oder Regelungen zur Stabilisierung der Beschäftigung. Die vorliegenden Nachweise aus dem Antrag des Antragstellers sowie aus den Jahresberichten mehrerer Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch enthalten Beispiele für diese Unterstützungsmaßnahmen. (63)

(82)

Das Eingreifen der chinesischen Regierung in den Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch wird nicht nur aus dem oben beschriebenen zentralen Plan, sondern auch aus einer ganzen Reihe von „Top-down“ -Planungsdokumenten, die auf allen Ebenen – von der nationalen bis zur kommunalen Ebene – herausgegeben werden, deutlich. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Provinz Guangdong, in der die meisten der in dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller ansässig sind und die die höchste Produktion von Keramikwaren in China aufweist. (64) In dieser Provinz wurde der Sektor zwischen 2016 und 2018 durch einen regionalen Plan gesteuert – den Fahr- und Aktionsplan der Provinz Guangdong für die Transformation der Keramikindustrie und den Ausbau der Technologie (im Folgenden „Guangdong-Aktionsplan“). (65) Im Einklang mit den zentralen Planungsdokumenten sieht der Guangdong-Aktionsplan vor allem als eines seiner Hauptziele „eine kontinuierliche Optimierung der Industriestrukturen vor: durch den erheblichen Anstieg des Anteils der Produkte mit hoher Wertschöpfung, durch den Aufbau von mindestens zwei nationalen Demonstrationsgrundlagen für ein neues Industrialisierungsmodell, durch die Förderung von mindestens: zwei Industrieclustern im Wert von mehr als 50 Mrd. RMB, ein bis zwei Unternehmen (Gruppen) mit einem jährlichen Geschäftseinkommen von mehr als 10 Mrd. RMB und 40 Unternehmen mit einem jährlichen Geschäftseinkommen von mehr als 1 Mrd. RMB.“ (66) Der besagte Aktionsplan enthält ferner Anweisungen zur „Verbesserung des industriellen Entwicklungsniveaus“, unter anderem durch die „Optimierung von Industrieclustern: weitere Beschleunigung des Baus von Produktionsstätten der Keramikindustrie wie in Foshan, Chaozhou, Meizhou und Qingyuan“, durch „Erweiterung der industriellen Wertschöpfungskette: aktive Eingliederung in die globale Wertschöpfungskette der Keramikindustrie“ und „aktive Beteiligung am internationalen Austausch und an der internationalen Zusammenarbeit: volle Ausnutzung von zweierlei Ressourcen (67) und Markttypen (68), Umsetzung der Strategie zur Erhöhung der Reichweite, Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Sektors.“ (69) Der Guangdong-Aktionsplan, der im Zeichen des zentralen 13. Fünfjahresplans der Leichtindustrie steht, enthält gezielte Leitlinien für die Produktentwicklung, die von den Keramikherstellern in Guangdong zu befolgen sind: „In Bezug auf (Zier-)Keramik für den Haushalt: Entwicklung hochwertiger, vollständiger Produktpakete sowie von Zierkeramik aus Haushaltskeramik und von Haushaltswaren aus Zierkeramik; gemeinsame Entwicklung von Materialien wie z. B. Glaskeramik, verstärktes Porzellan, Knochenporzellan, Magnesia-Porzellan, Porzellan mit hohem Quarzanteil, hochwertige Emaille usw.; Entwicklung feiner Farbglasuren.“ (70) Schließlich wird in dem Aktionsplan eine spezifische Rollenverteilung im Hinblick auf die Umsetzung seiner Bestimmungen festgelegt, wobei die Umsetzungsaufgaben vor allem folgendermaßen zugewiesen werden: Die Kommission für Wirtschaft und Informationstechnologie der Provinz übernimmt die „Führungsrolle bei der Koordinierung und Steuerung der Transformation und der Modernisierung der Keramikindustrie in der gesamten Provinz“, die Abteilung für Umweltschutz der Provinz „beaufsichtigt und leitet die lokalen Umweltschutzbehörden, die laut Gesetz die Beurteilung und Genehmigung unter Umweltschutzgesichtspunkten, die umweltrechtliche Zulassung und tägliche Umweltaufsicht sowie die Verwaltung der Projekte der Keramikindustrie vornehmen“, die Abteilungen der Provinz für Land und Ressourcen, Finanzen, Besteuerung und Elektrizität „erfüllen ihre Aufgaben, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden“ und die zuständigen Behörden der einzelnen Städte im Bereich der Wirtschaft und Informationstechnologie „stellen sicher, dass die zuständigen Dienststellen eng koordiniert und gemeinsam verwaltet werden sowie eng zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Transformations- und Modernisierungsprojekte der wichtigsten Unternehmen zügig und in Übereinstimmung mit dem vorgesehenen Zeitplan aufgestellt werden.“ (71)

(83)

Wie im vorangegangenen Erwägungsgrund hinsichtlich der Provinz Guangdong erläutert, reicht die Verwaltung des Keramiksektors in der Provinz bis auf die lokale Ebene. So sind Hersteller von Keramikwaren in der Stadt Chaozhou – einer der wichtigsten Produktionsstätten für Keramik (72) (im Guangdong-Aktionsplan genannt) – ebenfalls verpflichtet, einen lokalen sektoralen Plan zu befolgen, und zwar den Fahr- und Aktionsplan der Stadt Chaozhou für die Transformation und technologische Modernisierung des Keramiksektors (73) (im Folgenden „Chaozhou-Aktionsplan“), der seinerseits dem allgemeinen sektorenübergreifenden Plan für die Stadt folgt (dem 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Stadt Chaozhou). (74) Der Chaozhou-Aktionsplan enthielt insbesondere spezifische Anweisungen für das, was die Stadt im Hinblick auf die Industriestruktur und die Produktion erreichen sollte; die Ziele bestanden etwa darin, dass bis 2018 mindestens fünf Hersteller mit einem jährlichen Produktionswert von mehr als 500 Mio. RMB oder mindestens zehn Unternehmen, die Börsennotierungen erreichen (mit Unterstützung durch besondere staatliche Maßnahmen (75)), in der Stadt ansässig sein sollten. Im Chaozhou-Aktionsplan wurden auch die Ziele der Stadt in Bezug auf die Warenstruktur geregelt: Bis zum Ende des Planungszeitraums mussten mindestens 10 % der großen Unternehmen mit hohem Technologieniveau arbeiten, während der Anteil der neu eingeführten Waren mindestens 10 % des Umsatzes ausmachen musste. (76)

(84)

Chaozhou ist nicht die einzige Stadt, in der Unternehmen der staatlichen Planung unterliegen: die Keramikhersteller in Foshan, einer anderen wichtigen Produktionsstätte im Keramiksektor, auf die im Guangdong-Aktionsplan verwiesen wird, unterliegen dem Plan der Stadt Foshan für die Entwicklung einer modernen Keramikindustrie (2010-2020) (77) (im Folgenden „Foshan-Plan“). Laut diesem Dokument soll die örtliche Industrie nach dem Grundsatz „Unterstützung einer großen Zahl von Unternehmen, Umwandlung und Modernisierung einiger Unternehmen, Umgestaltung und Beseitigung einer Reihe von Unternehmen“ umgestaltet werden, sodass der schrittweise Aufstieg der Keramikindustrie vom unteren ins hohe Marktsegment vollzogen werden kann. (78) In dem Foshan-Plan sind abgestufte quantitative und qualitative Produktionsziele für lokale Unternehmen festgelegt: bis 2012 „die stetige Entwicklung des Wirtschaftszweigs und das moderate Wachstum aufrechtzuerhalten, bis es 72 Mrd. RMB erreicht, sicherzustellen, dass es 10 Unternehmen mit einem jährlichen Produktionswert von über 1 Mrd. RMB gibt, dafür zu sorgen, dass hochwertige Baukeramik, Sanitärkeramik, Zierkeramik, Spezialkeramik und die kreativen Bereiche in der Keramikindustrie schrittweise entstehen“, bis 2015 „die stetige Entwicklung des Wirtschaftszweigs und das moderate Wachstum aufrechtzuerhalten, bis es 80 Mrd. RMB erreicht, sicherzustellen, dass es zwei Unternehmen mit einem jährlichen Produktionswert von über 2 Mrd. RMB und 15 Unternehmen mit einem jährlichen Produktionswert von über 1 Mrd. RMB gibt, und den relativen Anteil hochwertiger Baukeramik, Sanitärkeramik, Zierkeramik, Spezialkeramik und der kreativen Bereiche in der Keramikindustrie wesentlich zu erhöhen.“; mittel- und langfristig (2016-2020) sind im Einklang mit dem Foshan-Plan dagegen folgende Ziele zu erreichen: „Das Produktionsvolumen soll Chinas führende Position in der Keramikindustrie sowie einen bedeutenden Anteil an der weltweiten Keramikindustrie bewahren und Indikatoren wie die Gesamtwerte und -mengen der Keramikproduktion, die Gewinne, die FuE-Ausgaben, die wirtschaftlichen Daten insgesamt usw. müssen so hoch sein, dass sichergestellt werden kann, dass Foshan tatsächlich zur ‚Keramikhauptstadt‘ der Welt wird.“ (79)

(85)

Die Kommission war der Ansicht, dass die oben genannten Beweise betreffend den Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch ausreichten, um zu der Auffassung zu gelangen, dass staatliche Strategien oder Maßnahmen das freie Spiel der Marktkräfte im Keramiksektor beeinflussen.

(86)

In Bezug auf Verzerrungen bei den Rohstoffen behauptete die CCCLA dennoch, dass es bei den zur Herstellung der überprüften Ware verwendeten Rohstoffen keine Verzerrungen gebe. Die CCCLA legte kein Beweismaterial zur Untermauerung ihrer Behauptung vor. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass es zwar nicht einer solchen Analyse der bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Rohstoffe bedurfte, um herauszufinden, dass das freie Spiel der Marktkräfte in der Keramikbranche durch staatliche Strategien beeinträchtigt wird, dass die Kommission aber dennoch eine außerordentlich große Zahl von Strategiepapieren und Maßnahmen feststellte, die das Potenzial haben, das freie Spiel der Marktkräfte auf dem Markt der bei der Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch verwendeten Rohstoffe zu beeinflussen.

(87)

Was das in der chinesischen Keramikindustrie häufig verwendete Quarz (HS-Code 250510) betrifft, so führt der umfassende Plan der Provinz Jiangxi (80) für mineralische Ressourcen (2016-2020) (81) Quarz in Pulverform als eines der Mineralien auf, die der staatlichen Planung unterliegen, und insbesondere als eines, für welches die Liefersicherheit und -kapazität erhöht werden sollen. (82) Quarzpulver fällt auch unter den staatlichen Mechanismus zur Mengenregulierung in Entwicklung und Verwendung, und zwar als eines der Mineralien, deren Gewinnung und Entwicklung zu fördern ist. (83) Außerdem wird Quarzsand für Keramik im nationalen 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen 2016-2020 (84) als eines der Mineralien genannt, für die hinsichtlich der Eröffnung von Minen Mindestgrößen gelten. (85)

(88)

Bentonit (HS-Code 250810) – ein anderer Rohstoff, der für bestimmte Herstellungsverfahren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch verwendet wird – wird in dem Entwicklungsplan der Provinz Jiangxi für mineralische Ressourcen (siehe oben) als eines der Mineralien aufgeführt, für welche die Entwicklung und Exploration beschleunigt werden müssen, um „den Ressourcenvorteil so schnell wie möglich in einen wirtschaftlichen Vorteil zu verwandeln“. (86)

(89)

Pigmente (HS-Code 320710), die in der Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch weitverbreitet sind, werden im Entwicklungsplan für Kapazitäten in den Bereichen Industrie, Technologie und Innovation (2016-2020) (87) als einer der vorrangigen Entwicklungsbereiche der petrochemischen und der chemischen Industrie aufgeführt, wobei der Staat im Rahmen dieses Plans die „Sicherstellung der nachhaltigen Produktion von etwa 1 000 Tonnen Phthalocyaninpigmenten, heterozyklischen organischen Pigmenten und anderen Arten von organischen Pigmenten“ vorschreibt. (88)

(90)

Gipsstein (HS-Code 252010) wird im nationalen 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen (siehe oben) als eines der Mineralien genannt, für die hinsichtlich der Eröffnung von Minen Mindestgrößen gelten. (89)

(91)

Schließlich ist Kaolin (HS-Code 2507), das einen der wichtigsten Rohstoffe bei der Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch darstellt, Gegenstand mehrerer regionaler und lokaler Planungsdokumente, die sich mit der Steuerung der Gewinnung und Herstellung befassen. Vor allem der Plan der Provinz Guangxi (90) für mineralische Ressourcen (2016-2020) (91) enthält Bestimmungen für eine „Industriebasis für Kaolin-Ressourcen in Hepu“, die Folgendes umfasst: „Erweiterung des Abbaus von Kaolinerde in Hepu, Verbesserung der Kapazität und des Umfangs der tiefen Verarbeitung von Kaolin und Konzentration auf die Entwicklung von Bau-, Sanitär-, Haushalts- und Zierkeramik sowie der Kaolinindustrie für Papier und Malerei und weitere Steigerung des Mehrwerts von mineralischen Erzeugnissen; bis 2020 die Gründung von 8 bis 10 Backbone-Unternehmen für die tiefe Verarbeitung von Kaolin und Ausbau der Hepu-Region zu einem führenden Kaolin-Produktionsstandort auf Landesebene.“ (92) Der Plan enthält ferner Bestimmungen zur Gestaltung von Strukturen und Kapazitäten für die industrielle Gewinnung, auch im Hinblick auf die Belieferung mit Kaolin: „Im Einklang mit dem wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsbedarf müssen wir die Entwicklung spezifischer Merkmale, Vorteile und neu entstehender Industrien im Bereich der mineralischen Ressourcen nachdrücklich fördern. Mit Schwerpunkt auf Mineralien wie Kaolin unter Berücksichtigung der Ressourcenbedingungen in Gebieten mit einer starken ökologischen Tragfähigkeit und mit umfassenden unterstützenden Einrichtungen werden wir den Bau – großer und mittlerer – wettbewerbsfähiger Minen fördern, eine wirksame Konzentration der Industrie gewährleisten und deren Größenentwicklung sicherstellen, um die Versorgungskapazität, den Abbau sowie die Verwendung von Schlüsselmineralen zu verbessern.“ (93) Schließlich werden in dem Plan die Mindestproduktionskapazitäten für Tagebauunternehmen durch die Festlegung von Mindestabbaumengen nach Unternehmenskategorien geregelt, auch für die Kaolin-Produktion. (94)

(92)

Der Markt für die Kaolinproduktion ist auch Gegenstand des Plans der Provinz Guangdong für mineralische Ressourcen (2016-2020) (95); dieser ist von besonderer Bedeutung, da die Provinz Guangdong bei der Keramikherstellung eine entscheidende Rolle spielt (siehe Erwägungsgrund 82). Ähnlich wie bei dem oben beschriebenen Plan der Provinz Guangxi enthält der Plan der Provinz Guangdong zahlreiche Bestimmungen über die Steuerung und Planung der Gewinnung und Produktion von Mineralien, u. a. von Kaolin. Zu den wesentlichen Leitkonzepten zählt vor allem Folgendes: „die Beschleunigung strategischer Maßnahmen und die Erreichung von Zielen zur Gewährleistung eines Durchbruchs bei der Schürfung, die Verbesserung der Konzepte für die Exploration, den Abbau und den Schutz von Ressourcen“ oder die „weitere Förderung von angebotsseitigen Strukturreformen“. (96)

(93)

Wie bei der Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch reichen die Planungsdokumente für Kaolin von der betreffenden Provinz bis zur kommunalen Ebene. So besitzt die Stadt Beihai in der Provinz Guangxi (siehe oben) einen eigenen Plan für die Verwaltung der mineralischen Ressourcen (97), der Bestimmungen über die Gewinnung und die Produktion von Kaolin enthält. In diesem Plan sind für das Industriegefüge der Stadt folgende Ziele für den Abbau, die Produktion und die Verwendung mineralischer Ressourcen vorgesehen: „bis 2020 für die stetige wirtschaftliche Entwicklung der gesamten städtischen Bergbauindustrie zu sorgen, sicherzustellen, dass die Mineralienindustrie einen Produktionswert von 450 Mio. RMB und eine Produktionsmenge von 9 Mio. Tonnen erreicht“; außerdem enthält der Plan die folgenden industriepolitischen Zielsetzungen, u. a. für Kaolin und Quarzsand: „sich basierend auf den bestehenden Abbaukapazitäten auf den Abbau und die Verwendung von Kaolin und Quarzsand zur Verwendung für Glas zu konzentrieren und den größten Standort in Guangxi für die Verarbeitung, Einfuhr und Ausfuhr von Kaolin (Porzellanerde), hochreinem Quarzsand und anderen Nichteisenmineralien sowie den größten Keramikhersteller und die größte Zementfabrik zu schaffen.“ (98) Der Plan enthält auch Ziele für das Jahr 2025, auch für die Zunahme der Verwendung und der Produktion: den Abbau und die Nutzung „von Nichteisen- und Baumaterialien beträchtlich zu entwickeln; sich auf die Entwicklung von Tiefenverarbeitungsindustrien bei Kaolin, Quarzsand zur Verwendung für Glas usw. zu konzentrieren; sich dafür einzusetzen, dass die Mineralienindustrie bis 2025 einen Produktionswert von 600 Mio. RMB erreicht; den Bergbau wirksam und erheblich zu erweitern und zu industrialisieren; die wirtschaftliche und intensive Nutzung von mineralischen Ressourcen deutlich zu steigern“. Vor allem weist der Plan auch das eindeutige Ziel der lokalen Behörden aus, „eine umfassende Steuerung der Mineralienindustrie zu erreichen“. (99) Eines der Elemente, auf denen eine solche Strategie beruht, ist die Regulierung von Struktur und Produktion der lokalen Industrie: „Festlegung eines Hauptabbaugebiets für die gesamte Stadt: das Hauptabbaugebiet für Kaolin in Hepu mit einer Fläche von 542,49 km2. In diesen Hauptabbaugebieten gibt es derzeit 6 große Kaolingruben. Bis 2020 wird die Zahl der Kaolingruben in diesem wichtigen Abbaugebiet auf maximal 8 beschränkt, und der Produktionsumfang soll groß oder mittelgroß sein. Von den 8 ins Auge gefassten Gebieten wurden bereits 7 Gebiete eingegrenzt, und ein Gebiet muss noch eingegrenzt werden.“ (100)

(94)

Wie sich in den beschriebenen Planungsdokumenten zeigt, steuert die chinesische Regierung offenbar die Entwicklung des Sektors für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem folgende Bereiche betreffen: Marktaufbau und -umstrukturierung, Rohstoffe, Investitionen, Verwaltung von Kapazitäten, Produktpalette, geografischer Standort, Modernisierung usw. Mit diesen und weiteren Instrumenten steuert und kontrolliert die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung und Funktionsweise des Wirtschaftszweigs. (101) Das derzeitige Problem der Überkapazitäten im Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (siehe Abschnitt 3.3.1) dürfte der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen sein. (102)

(95)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kommission nachgewiesen hat, dass die chinesische Regierung im Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – auch bei den in diesem Sektor verwendeten Rohstoffen – auf staatliche Strategien zurückgreift, durch die das freie Spiel der Marktkräfte beeinflusst wird.

3.2.2.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(96)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass – obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern – das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (103)

(97)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (104) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (105) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne. (106)

(98)

Somit funktionieren das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß, was zu Verzerrungen führt, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Bereitstellung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Diese Rechtsvorschriften gelten auch für die Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch. Darüber hinaus hat die Kommission in der Vergangenheit bereits festgestellt, dass der Sektor in den Genuss von Geschäften zur Gewährung von Landnutzungsrechten kam, die Gegenstand von staatlichen Verzerrungen waren. (107)

(99)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurden.

3.2.2.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(100)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (108) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (109) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (110) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohkosten in China vor.

(101)

Wie bereits erwähnt, entfällt auf den Faktor Arbeit ein erheblicher Anteil der Herstellkosten der überprüften Ware, da es sich um einen arbeitsintensiven Herstellungsprozess handelt. Der Keramiksektor, einschließlich der Herstellung von Geschirr und anderen Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, unterliegt ebenfalls den genannten Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts. Somit gibt es in besagtem Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts gelten).

(102)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Lohnkosten im Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch verzerrt waren.

3.2.2.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(103)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

(104)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (111), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (112); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (113) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (114)

(105)

Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(106)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen.

(107)

Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(108)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(109)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(110)

Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst – was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte – oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(111)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche systemische Probleme und Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(112)

Die Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch bzw. die Lieferanten von Rohstoffen und anderen Inputs profitieren ebenfalls von diesem Finanzsystem. Insbesondere hatten bestimmte chinesische Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in jüngster Zeit nicht marktkonforme staatliche Unterstützung erhalten, die die Merkmale einer finanziellen Unterstützung aufwies, die zu nicht kommerziellen Bedingungen gewährt wurde. (115) Somit lässt sich feststellen, dass die letztgenannte Unterstützung sowie die allgemeinen erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem (siehe oben) zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(113)

Angesichts des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch Zugang zu Finanzmitteln über Institute hatten, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.

3.2.2.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(114)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die vorliegenden Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.2.2.2 bis 3.2.2.5 sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und auf alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.2.6 bis 3.2.2.8 sowie in Teil B des Berichts.

(115)

In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2018 zu dem Vermerk vom 18. Juli 2018 erhob die CCCLA Einwände gegen die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Sie vertritt die Auffassung, dass die Kommission zunächst die mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen in dem Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in der VR China prüfen und, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a gefordert, eine positive Feststellung darüber treffen sollte, bevor sie die Daten zu Herstellkosten aus anderen Quellen heranzieht. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2018 erläuterte die CCCLA, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die 15 für die betroffene Ware verwendeten Rohstoffe in der Regel nicht einführten, sondern sie auf dem Inlandsmarkt bezögen. Darüber hinaus brachte sie vor, dass der Antragsteller keine nennenswerten Verzerrungen auf dem chinesischen Rohstoffmarkt geltend gemacht habe und auch die Kommission in ihrem „Länderbericht“ keine mögliche Verzerrung bei den Rohstoffen in der chinesischen Keramikindustrie festgestellt habe. Daher gab es laut CCCLA keinen Grund, die tatsächlichen inländischen Einkaufspreise der chinesischen Ausführer für diese 15 Rohstoffe durch die Preise der Einfuhren aus Brasilien, Thailand und der Türkei zu ersetzen. Dieser Punkt wird in der Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 wiederholt, wonach die Kommission die tatsächlichen Einkaufspreise der chinesischen ausführenden Hersteller für ihre Rohstoffe heranziehen sollte.

(116)

Die Kommission forderte die CCCLA auf, ihre Behauptung gemäß der Anforderung in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung „anhand zutreffender und geeigneter Beweise“ zu begründen. Allerdings kamen weder die CCCLA noch die ihr angehörenden Unternehmen in der Stichprobe dieser Aufforderung nach, und eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stellte seine Mitarbeit während des Kontrollbesuchs vor Ort ein.

(117)

Die Kommission erinnert daran, dass für die Herstellung von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch ein breites Spektrum von Inputs benötigt wird. Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bezogen diese Inputs in China. Wenn Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(118)

Folglich können nicht nur die Inlandsverkaufspreise für die betroffene Ware nicht herangezogen werden, sondern auch sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) nicht, denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie in den Teilen A und B des Berichts erläutert. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.

3.2.2.10.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung über die Feststellung nennenswerter Verzerrungen

(119)

Nach der Unterrichtung äußerte sich die CCCLA in verschiedener Hinsicht zu der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung durch die Kommission.

(120)

Die CCCLA brachte zunächst vor, dass die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im chinesischen Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch die Standards objektiver Quellen und einer ausreichenden Beweiskraft nicht erfüllten, da sie sich in erster Linie auf den Bericht der Kommission und den ThinkDesk-Bericht stützten. Der Bericht der Kommission stelle keine objektive Analyse der Wirtschaft und der Wirtschaftspolitik in China dar, sei lediglich dazu da, dem Antragsteller die Aufgabe zu erleichtern, hinreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen vorzulegen, und die Kommission dabei zu unterstützen, diesbezügliche Feststellungen zu treffen. In ähnlicher Weise erleichtere der ThinkDesk-Bericht die Aufgabe des Antragstellers, seinen Antrag vorzubereiten, und die Aufgabe der Kommission, Feststellungen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in dem chinesischen Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch zu treffen. In diesem Sinne sind beide Dokumente nach Ansicht der CCCLA eigens für einen bestimmten Zweck erstellt worden und können daher nicht als objektiv betrachtet werden; außerdem bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass bei der Untersuchung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen Fakten ausgelassen werden. Darüber hinaus wurden sie weit vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung erstellt, weshalb die CCCLA vorbrachte, die Kommission habe keine neuen Feststellungen über den Inhalt der letztgenannten Dokumente hinaus getroffen.

(121)

Die Kommission erinnert daran, dass ihr Bericht nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein in das Dossier der Untersuchung aufgenommenes Beweismittel darstellt. Der Bericht wurde am 21. Dezember 2017 veröffentlicht und bot seither jedem (d. h. nicht nur den Parteien einer bestimmten Antidumpinguntersuchung) die Gelegenheit, zu den in dem Bericht enthaltenen Beweisen Stellung zu nehmen, sie zu widerlegen oder zu ergänzen. Bislang hat die Kommission keine Stellungnahme zu ihrem Bericht erhalten, in der dessen Objektivität infrage gestellt wird. Darüber hinaus brachte die CCCLA selbst keine konkreten Beweise vor, die die in dem Bericht enthaltenen Beweise oder rechtlichen Schlussfolgerungen widerlegen. Daher konnte nicht nachgewiesen werden, warum der Bericht nicht objektiv genug sein sollte, und die Behauptung, der Bericht könne bei dieser Untersuchung nicht herangezogen werden, wurde zurückgewiesen. Gleichermaßen hätte die CCCLA sämtliche Tatsachen oder rechtlichen Elemente aus dem ThinkDesk-Bericht ebenso wie alle anderen Vorbringen des Antragstellers anfechten können. Da die CCCLA keine detaillierten Angaben dazu machte, warum die darin enthaltenen Informationen nicht objektiv seien, wurde der Einwand, die Kommission hätte den ThinkDesk-Bericht außer Acht lassen müssen, zurückgewiesen.

(122)

Die CCCLA beanstandete ferner, dass beide Berichte lange vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung erstellt worden seien. Sie brachte vor, dass die Kommission über den Inhalt der letztgenannten Dokumente hinaus keine neuen Feststellungen getroffen habe.

(123)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. In dieser Untersuchung stellte sie fest, dass die in dem Bericht enthaltenen einschlägigen Beweise sachdienlich und für die laufende Auslaufüberprüfung relevant sind, und berücksichtigte sie daher bei der Prüfung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China. Ebenso hat die Kommission in Bezug auf den ThinkDesk-Bericht von dessen Inhalt Gebrauch gemacht, um ihre Untersuchungsarbeit auf bestimmte Elemente zu lenken, die speziell für den Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch relevant sind. Die Kommission verwies ferner auf die wesentlichen zusätzlichen Belege und Nachforschungen, insbesondere in Abschnitt 3.2.2.5 über den Zusammenhang zwischen den horizontalen Verzerrungen in China und dem betreffenden Sektor, die weit über die in dem Bericht und dem ThinkDesk-Bericht enthaltenen Nachweise hinausgehen. Diese Nachforschungen ermöglichten es der Kommission, zahlreiche weitere Feststellungen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch zu treffen. Die Kommission wies das Vorbringen der CCCLA daher zurück.

(124)

Die CCCLA brachte ferner vor, dass Feststellungen über nennenswerte Verzerrungen ohne quantitative Analyse getroffen worden seien. Nach Auffassung der CCCLA sollte die Analyse solcher Verzerrungen durch einen Vergleich der von einzelnen ausführenden Herstellern angegebenen Preise oder Kosten mit den Preisen oder Kosten auf einem freien Markt gestützt werden, um die Bedeutung der Verzerrungen beurteilen zu können.

(125)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung ist im ersten Satz festgelegt: „Nennenswerte Verzerrungen sind Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind.“ Der zweite Satz dieser Vorschrift gibt der Kommission Auskunft darüber, wie sie die Frage zu beurteilen hat, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen. „Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der […] Sachverhalte berücksichtigt“, die unter den Gedankenstrichen in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b aufgeführt sind. Wie in Erwägungsgrund 48 erläutert und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b ist die Beurteilung der Frage, ob solche nennenswerten Verzerrungen vorliegen, das Ergebnis einer Gesamtbewertung der unter den Gedankenstrichen dieser Bestimmung aufgeführten relevanten Elemente, um einen tatsächlichen Preisvergleich zwischen den Preisen oder Kosten eines ausführenden Herstellers mit unverzerrten Preisen oder Kosten auf einem freien Markt vorzunehmen. Wie ebenfalls im selben Erwägungsgrund 48 dargelegt, können bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland sowie das gesamte Rechtssystem berücksichtigt werden, das der Regierung umfangreiche Befugnisse überträgt, auf eine Art und Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht aus der freien Entwicklung der Marktkräfte ergeben. Laut der Vorschrift ist es erforderlich, dass eines oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b genannten einschlägigen Kriterien „mögliche“ Auswirkungen auf die Preise und Kosten hat, und es besteht keine Verpflichtung, eine tatsächliche quantitative Analyse auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen unverzerrten Vergleichspreisen und -Kosten mit den Kosten und Preisen der ausführenden Hersteller vorzunehmen, um das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Land und in der betreffenden Branche festzustellen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(126)

Schließlich brachte die CCCLA vor, dass die EU nach dem Auslaufen von Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO (im Folgenden „Protokoll“) nicht von der Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts abweichen dürfe, nämlich nur die Inlandspreise und -kosten des Ausfuhrlandes zugrunde zu legen, es sei denn, nach dem Antidumpingübereinkommen sei etwas anderes zulässig. Vor diesem Hintergrund sollte die EU die Standardmethode gemäß Artikel 2 des Antidumpingübereinkommens befolgen. Darüber hinaus wandte die CCCLA ein, dass das Antidumpingübereinkommen nicht die materielle Möglichkeit vorsehe, das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen festzustellen. Da es im Antidumpingübereinkommen und im GATT 1994 keine Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme gebe, seien die Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und damit die rechnerische Ermittlung des Normalwerts mit den Artikeln 1, 2, 6.1 und 18.1 des Antidumpingübereinkommens nicht vereinbar.

(127)

Im vorliegenden Fall wandte die Kommission die einschlägigen Bestimmungen des Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung an. Der EU-Gesetzgeber hat diese Vorschriften unter umfassender Berücksichtigung der Verpflichtungen der EU nach dem WTO-Recht erlassen. Die Kommission stellte fest, dass es im WTO-Recht keine absolute Regel gibt, die rechnerische Ermittlung des Normalwerts stets auf der Grundlage der Inlandskosten und -preise durchzuführen. Darüber hinaus widersprach die Kommission der Auffassung, dass Abschnitt 15 des Protokolls für Antidumpinguntersuchungen betreffend China nicht mehr relevant sei, und wies darauf hin, dass diese Angelegenheit Gegenstand eines laufenden WTO-Streitbeilegungsverfahrens ist, in dem sie diese Ansicht mit Verweis auf den Wortlaut des Buchstaben d, dessen Zweck und die Verhandlungsgeschichte dieser Bestimmung verteidigt hat. Deshalb folgte die Kommission diesen Vorbringen nicht.

3.2.2.11.   Schlussfolgerung

(128)

Die in den Abschnitten 3.2.2.2 bis 3.2.2.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und die Keramikindustrie (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was durch die tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Elemente deutlich wird. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(129)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.2.3.   Repräsentatives Land

3.2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

(130)

Nachdem die Kommission feststellte, dass die Preise und/oder Kosten im chinesischen Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind, ermittelte sie den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land.

(131)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:

(1)

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China. (116)

(2)

Herstellung der betroffenen Ware im betreffenden Land

(3)

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land

(4)

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(132)

Wie in Erwägungsgrund 31 erläutert, unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien mit dem Vermerk vom 18. Juli darüber, dass sie drei in Betracht kommende repräsentative Länder ermittelt hatte, nämlich Brasilien, Thailand und die Türkei, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellungnahmen abzugeben und gegebenenfalls andere Länder vorzuschlagen. Sowohl die CCCLA als auch der Antragsteller legten eine Reihe von Stellungnahmen zu den möglichen repräsentativen Ländern vor, jedoch schlug keiner von ihnen ein anderes Land vor.

3.2.3.1.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(133)

Brasilien, Thailand und die Türkei werden als Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China erachtet, d. h. sie alle werden von der Weltbank als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft.

(134)

Die CCCLA merkte an (117), dass das BNE pro Kopf der Türkei im Jahr 2017 deutlich höher gewesen sei als das von China oder Brasilien. In ähnlicher Weise wies der Antragsteller darauf hin (118), dass 2016 das BIP pro Kopf in Brasilien dem BIP pro Kopf in China sehr ähnlich gewesen sei, während das türkische BIP pro Kopf deutlich höher gewesen sei. Somit brachten beide Parteien vor, dass dieses Kriterium gegen die Türkei spreche.

(135)

Die Grundverordnung bezieht sich auf ein „geeignetes Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand“. Folglich wird die Kommission durch die Grundverordnung nicht dazu angehalten, das Land mit dem der VR China am nächsten stehenden BNE oder BIP pro Kopf zu wählen. Das maßgebliche Kriterium ist vielmehr die Ähnlichkeit des wirtschaftlichen Entwicklungsstands. Um eine solche Ähnlichkeit feststellen zu können, ist es angemessen, bei der Ermittlung potenziell geeigneter Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand die Einstufung „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ der Weltbank für den betreffenden Zeitraum heranziehen, da diese Einstufung auf mehreren objektiven wirtschaftlichen Kriterien beruht. Da alle drei Länder in die gleiche Kategorie der Datenbank der Weltbank fallen, wurde davon ausgegangen, dass sie alle das Kriterium des Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass alle drei Länder dieses Kriterium gleichermaßen erfüllten, sodass der Einwand zurückgewiesen wurde.

3.2.3.2.   Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land und Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(136)

Praktisch alle Länder der Welt produzieren eine gewisse Menge der überprüften Ware. Nach der Analyse der verfügbaren Daten und insbesondere der Daten des Global Trade Atlas (119) (im Folgenden „GTA“) und des Orbis Bureau van Dijk (120) (im Folgenden „Orbis“) ermittelte die Kommission Brasilien, Thailand und die Türkei als mögliche repräsentative Länder für diese Untersuchung.

(137)

In ihrer Stellungnahme brachte die CCCLA ihre Besorgnis über die großen Unterschiede zwischen den von Brasilien, Thailand und der Türkei gemeldeten durchschnittlichen Einfuhrpreisen für die Produktionsfaktoren zum Ausdruck. Sie behauptete, dass diese Unterschiede hauptsächlich auf die Menge der Einfuhren zurückzuführen seien. Niedrigere Einfuhrmengen zögen in der Regel höhere Preise nach sich. Die CCCLA äußerte ferner Zweifel an der Genauigkeit der Einfuhrpreise, die auf der 6-stelligen Ebene des Harmonisierten Systems (HS) ausgedrückt wurden, und forderte die Kommission auf, 8-stellige Codes zu verwenden. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Finanzdaten wies die CCCLA darauf hin, dass der Gewinn und die VVG-Kosten der Türkei und Brasiliens nur auf ein oder zwei Unternehmen zurückgehen und daher durch singuläre Faktoren (z. B. Verkauf von Markenprodukten) beeinflusst werden könnten, während die Zahlen für Thailand auf Durchschnittswerten von 8 Unternehmen beruhen. Daher sprach sich die CCCLA dafür aus, dass Thailand ausgewählt werden sollte.

(138)

Der Antragsteller hingegen argumentierte, Brasilien solle als repräsentatives Land herangezogen werden. Er brachte vor, dass zwei der acht von der Kommission ermittelten thailändischen Unternehmen die überprüfte Ware anscheinend nicht herstellten und dass keine aktuellen Finanzdaten für Thailand vorlägen. Der Antragsteller wies außerdem darauf hin, dass ein thailändischer Hersteller in der Ausgangsuntersuchung keine ausreichenden Einzelheiten zur Verfügung stellen konnte. Der Antragsteller brachte vor, dass die im Überprüfungsantrag angegebenen VVG-Kosten und Gewinne des brasilianischen Herstellers größtenteils mit den VVG-Kosten der Unionshersteller und den Gewinnen, die sie ohne gedumpte Einfuhren erwarten würden, übereinstimmten. Der Antragsteller wies ferner darauf hin, dass die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der thailändischen Hersteller im Durchschnitt zu niedrig seien und dass bei zwei Herstellern unter ihnen die angegebenen Gewinnspannen unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinn lägen. Der Antragsteller gab an, dass der von ihm vorgeschlagene brasilianische Hersteller die verlangten Kostenangaben erstellen und übermitteln könne.

(139)

In Bezug auf diese Vorbringen stellte die Kommission fest, dass Unterschiede bei den durchschnittlichen Einfuhrpreisen als solche nicht bedeuten, dass die Daten unzuverlässig sind. Solange die Einfuhrmengen der Produktionsfaktoren hinreichend repräsentativ sind und es keine anderen spezifischen Umstände gibt, die ihre Repräsentativität oder Eignung beeinträchtigen, gibt es keinen objektiven Grund, sie oder eines der vorgeschlagenen Länder auszuschließen. Was die Frage der Einreihung betrifft, so ist die Kommission bestrebt, auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen die am besten geeignete und genaueste Ebene zu verwenden. Die chinesischen ausführenden Hersteller übermittelten bisher die 8-stelligen chinesischen Codes, die in den meisten Fällen den 6-stelligen HS-Codes entsprechen, da die beiden letzten Ziffern „00“ waren. In den Fällen, in denen es möglich war, ermittelte und verwendete die Kommission die entsprechenden 8-stelligen Codes in der Nomenklatur des repräsentativen Landes. Da keine konkreten Einwände zu einem bestimmten Produktionsfaktor erhoben wurden, stützte sich die Kommission auf die Daten, die in Erwägungsgrund 155 genauer erläutert werden.

(140)

Die Tatsache, dass die Finanzkennzahlen für Thailand (wie z. B. die VVG-Kosten und die Gewinne) auf mehr Unternehmen beruhen als die Zahlen der anderen beiden Länder, bedeutet für sich genommen nicht, dass sie zuverlässiger waren. In jedem Fall ist in der Grundverordnung vorgesehen, dass die „jeweiligen Daten ohne Weiteres verfügbar“ sein müssen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um den größten Datensatz handeln sollte. Darüber hinaus ist die Kommission aufgrund der Verfügbarkeit des geprüften Abschlusses des türkischen Unternehmens in der Lage, die Auswirkungen etwaiger außergewöhnlicher Ereignisse oder Tätigkeiten (falls vorhanden) von den Finanzdaten auszuschließen. Dies gilt nicht für die Unternehmen der beiden anderen Länder. Somit standen die detailliertesten Daten für das türkische Unternehmen zur Verfügung. Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen der CCCLA zurückgewiesen.

(141)

Was das Vorbringen des Antragstellers betreffend die VVG-Kosten und die Gewinnspanne des brasilianischen Herstellers betrifft, stellte die Kommission fest, dass die Frage, ob die VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land mit denen der Unionshersteller bzw. deren Erwartungen übereinstimmten, für die Auswahl des am besten geeigneten repräsentativen Landes nicht relevant war. Außerdem waren entgegen der Behauptung des Antragstellers die im Überprüfungsantrag angegebenen Finanzdaten und Kostenangaben des brasilianischen Herstellers nicht öffentlich zugänglich. Daher wurden die Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen.

(142)

Die Kommission analysierte alle im Dossier vorliegenden relevanten Daten zu allen Produktionsfaktoren in allen drei potenziellen repräsentativen Ländern sorgfältig und stellte dabei Folgendes fest:

(1)

Laut der GTA-Datenbank führten alle drei Länder die meisten Rohstoffe in repräsentativen Mengen ein. Bei einer Reihe von Positionen (z. B. kieselsaure Sande und Quarz, Pigmente und Gips), die zusammengenommen rund 20 % der Herstellkosten eines integrierten Herstellers ausmachen, fallen die Einfuhrmengen in der Türkei und in Thailand deutlich höher aus als in Brasilien.

(2)

Bei dem in der Türkei ansässigen Hersteller sind die jüngsten geprüften Finanzberichte öffentlich zugänglich (121), während dies bei den in Brasilien und in Thailand ermittelten Unternehmen nicht der Fall ist. Die Finanzberichte, auch wenn sie keine Voraussetzung für diese Art von Analyse sind, stellen dennoch einen Vorteil dar, da sie die Kommission in die Lage versetzen, sich zu vergewissern, dass die geeignetsten Zahlen verwendet und die Auswirkungen etwaiger außergewöhnlicher Ereignisse ausgeschlossen werden.

(3)

Die Türkei verfügt über detaillierte, öffentlich zugängliche Informationen über die Arbeitskosten (122) im Land sowie über die geleisteten Arbeitsstunden in dem betreffenden Sektor (Branche für nichtmetallische Mineralstoffe, einschließlich Keramik-, Glas-, Zement- und Kalkherstellung). Die Daten in der Türkei umfassen die von den Unternehmen zu entrichtenden Sozialversicherungsleistungen und sonstigen Arbeitskosten. Die Arbeitskosten sind im vorliegenden Fall ein wichtiger Faktor, da sie durchschnittlich 45 % – 55 % der gesamten Herstellkosten ausmachen.

(143)

Auf der Grundlage der kombinierten Wirkung all dieser Faktoren war die Kommission der Auffassung, dass die Türkei für diese Untersuchung das am besten geeignete repräsentative Land ist. In dem Vermerk vom 9. Oktober unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Türkei als repräsentatives Land heranzuziehen, und forderte die interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen.

(144)

In seiner Stellungnahme (123) zu dem Vermerk vom 9. Oktober behauptete der Antragsteller, dass die Kommission bei der Wahl des am besten geeigneten repräsentativen Landes nur zwei der vier Kriterien in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung verwendet habe. Der Antragsteller forderte die Kommission dazu auf, die endgültigen und aktualisierten Vergleichswerte für alle Produktionsfaktoren offenzulegen, auf deren Grundlage der Normalwert ermittelt werden soll. Schließlich forderte der Antragsteller die Kommission außerdem dazu auf zu bewerten, wie sich die jüngsten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in der Türkei, die zu einem erheblichen Wertverlust der türkischen Lira geführt hätten, auf den Normalwert ausgewirkt hätten.

(145)

Auf diese Stellungnahme hin bestätigte die Kommission, dass bei der Auswahl des repräsentativen Landes alle drei wesentlichen Kriterien sorgfältig analysiert wurden, wie in den Erwägungsgründen 133 bis 142 bereits erläutert. Das vierte Kriterium des angemessenen Sozial- und Umweltschutzes kommt nur in den Fällen zur Anwendung, in denen kein Land auf der Grundlage der ersten drei Kriterien ausgewählt werden kann, was bei dieser Untersuchung jedoch nicht der Fall war. Die Abwertung der türkischen Lira fand – wie auch vom Antragsteller eingeräumt wurde – nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung statt; daher sah die Kommission keinen Grund, ihre Auswirkungen auf den Normalwert zu bewerten. Die Forderung des Antragstellers nach Übermittlung der Zahlen und Quellen der verschiedenen Produktionsfaktoren stellte keine Argumentation im Zusammenhang mit der Wahl des repräsentativen Landes dar und wurde in der nachstehenden Tabelle 1 behandelt.

(146)

Die CCCLA erhob in ihrer Stellungnahme (124) insofern Einwände gegen die Schlussfolgerung der Kommission, als alle drei möglichen repräsentativen Länder das erste Kriterium eines ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungstands gleichermaßen erfüllten. Die CCCLA brachte vor, dass die Kommission allein auf der Grundlage der Einstufung in die Kategorie „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ der Weltbank über einen Pool von 56 Ländern verfüge, unter denen bei vielen (z. B. Äquatorialguinea, Fidschi, Marshall-Inseln, Nauru, St. Lucia usw.) nicht sicher davon ausgegangen werden könne, dass sie einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China hätten. Des Weiteren widersprach die CCCLA der Auffassung der Kommission, dass es nur in der Türkei öffentlich zugängliche Informationen über Arbeitskosten gebe. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verwies die CCCLA auf eine weitere Untersuchung (125), in der Thailand als repräsentatives Land vorgeschlagen wurde. Schließlich brachte die CCCLA vor, die relativ hohen VVG-Kosten und Gewinne des türkischen Herstellers (im Vergleich zu den Durchschnittszahlen der thailändischen und/oder der chinesischen Hersteller) seien darauf zurückzuführen, dass der türkische Hersteller hauptsächlich Markenprodukte verkauft habe, die höhere Preise nach sich zögen. Der CCCLA zufolge wichen die Kosten und die Gewinnstruktur der chinesischen ausführenden Hersteller von denen des türkischen Unternehmens ab, da die chinesische ausführenden Hersteller keine Markenprodukte ausführten, weshalb die türkischen Daten nicht geeignet seien, chinesische Daten zu ersetzen. Um ihr Vorbringen zu stützen, verwies die CCCLA auf die Ausgangsuntersuchung, in der der brasilianische Normalwert zur Berücksichtigung von Markeneffekten nach unten korrigiert wurde. Die Kommission hielt an ihrem Standpunkt fest, dass jedes Land das Kriterium eines ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungstands gleichermaßen erfüllte, da alle Länder als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft wurden. Die Entscheidung über das am besten geeignete repräsentative Land wurde jedoch nicht isoliert getroffen, sondern als kombinierte Bewertung der drei in Erwägungsgrund 131 genannten Kriterien und wie im Vermerk vom 9. Oktober erläutert.

(147)

Hinsichtlich des Vorbringens zu öffentlich verfügbaren Daten betonte die Kommission, dass die Auswahl des am besten geeigneten repräsentativen Landes im Einzelfall erfolgt, wobei unter anderem den anderen Besonderheiten der zu überprüfenden Ware, dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung und anderen Besonderheiten des Falls Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund bedeutet eine Entscheidung in einem Fall nicht, dass dasselbe Land auch für einen anderen Fall die beste Wahl wäre. In jedem Fall gehörte die Türkei in dem von der CCCLA genannten Fall nicht zu den in Betracht kommenden Ländern, sodass die Wahl nicht zwischen Thailand und der Türkei getroffen wurde. Die Kommission erinnert daran, dass die Wahl des repräsentativen Landes auf Einzelfallbasis erfolgt. Darüber hinaus wählte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 142 dargelegt, die Türkei auf der Grundlage der kombinierten Wirkung mehrerer Faktoren aus, von denen sich einer tatsächlich auf die Verfügbarkeit sektorspezifischer Daten zu den Arbeitszeiten und den Arbeitskosten auf Unternehmensebene (im Gegensatz zu den Löhnen) bezog. Die CCCLA legte keine in ähnlicher Weise verfügbaren Daten für Thailand vor und auch die Kommission war nicht in der Lage, solche detaillierten Daten abzurufen.

(148)

Die Behauptung, die VVG-Kosten und Gewinne des türkischen Herstellers seien aufgrund von Markeneffekten ungeeignet, wurde nicht hinreichend begründet. Insbesondere legte die CCCLA nicht dar, warum und in welchem Umfang der Verkauf von Markenprodukten zu höheren VVG-Kosten für ein Unternehmen führen würde. Darüber hinaus war die Kommission der Ansicht, dass die im Dossier vorliegenden Beweise nicht ausreichten, um die Behauptung zu untermauern, dass das türkische Unternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Markenware verkaufen würde. Vielmehr stellte die Kommission fest, dass die Angaben auf der Website des türkischen Unternehmens darauf hindeuten (126), dass Kutahya Porselen Sanayi A.S. sowohl Markenware als auch Nichtmarkenware verkauft. Daher wurden die Vorbringen des Antragstellers und der CCCLA zurückgewiesen.

(149)

Nach der Unterrichtung brachte die CCCLA vor, dass der Wechselkurs der türkischen Lira gegenüber dem Euro im UZÜ um 25 % abgewertet worden sei. Eine Abwertung dieser Größenordnung habe angeblich enorme Auswirkungen auf die Kosten und Preise in der Türkei, von denen die meisten zu Verzerrungen führen dürften, „die ungleich über dem liegen, was die Kommission in China vermuten könnte“. Aus diesem Grund sollte die Türkei nicht als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt werden.

(150)

Die Kommission wiederholte, dass bei der Auswahl des repräsentativen Landes die in Erwägungsgrund 131 genannten Kriterien maßgebend sind. Die möglichen Auswirkungen einer Abwertung der Währung fallen nicht unter diese Kriterien. Sie wies ferner darauf hin, dass sie die Vergleichswerte auf der Grundlage der monatlichen Wechselkurse berechnet und daraus für den gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Durchschnittswert gebildet hatte. Dadurch wurden die potenziellen Auswirkungen der Wechselkursschwankungen auf den Jahresvergleichswert ausgeglichen. In jedem Fall hat die CCCLA nicht nachgewiesen, wie sich die Abwertung der türkischen Lira auf den Wert der in der Türkei bezogenen Produktionsfaktoren und Inputs ausgewirkt hätte, und wenn ja, was die tatsächlichen Auswirkungen auf diese Werte wären. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(151)

Nach der Unterrichtung stellte die CCCLA die Zuverlässigkeit der von dem türkischen Hersteller gemeldeten VVG-Kosten und Gewinne in Frage und behauptete, dass diese nicht realistisch sein könnten, da VVG-Kosten in einer Größenordnung von 33,14 % in der Regel zum Konkurs führen würden, während das türkische Unternehmen noch einen Gewinn von 17,8 % verzeichnete. Sie warf die Frage auf, ob stattdessen die VVG-Kosten und die Gewinne aus einem anderen repräsentativen Land verwendet werden könnten.

(152)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass die CCCLA keine Belege für ihre Behauptung vorlegte und sich nicht auf einen bestimmten Teil des geprüften Abschlusses des türkischen Herstellers bezog, der darauf hindeuten würde, dass die Daten nicht zuverlässig seien. Der Kommission lagen keine Beweise dafür vor, dass die von dem türkischen Unternehmen verbuchten VVG-Kosten und Gewinne z. B. durch Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess beeinflusst sein könnten. In jedem Fall erinnerte die Kommission daran, dass die VVG-Kosten und die Gewinne des Unternehmens in Prozent der Kosten der verkauften Waren und nicht in Prozent des Umsatzes ausgedrückt wurden. Darüber hinaus haben einige Unionshersteller in der Stichprobe, wie in Erwägungsgrund 222 dargelegt, ähnlich hohe VVG-Kosten, die sowohl mit denen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller als auch mit dem Abschluss des herangezogenen türkischen Unternehmens vergleichbar sind. Daher betrachtete die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne des türkischen Unternehmens als angemessen. Folglich wurde das Vorbringen der CCCLA zurückgewiesen.

3.2.3.3.   Schlussfolgerung zum repräsentativen Land

(153)

In Anbetracht der vorstehenden Analyse und der im Dossier enthaltenen Daten verwendete die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung der entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land die Daten der Türkei und des türkischen Unternehmens Kutahya Porselen Sanayi A.S.

3.2.4.   Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Daten

(154)

In ihrem Vermerk vom 9. Oktober erklärte die Kommission, dass sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die im GTA verfügbaren Einfuhrdaten für Rohstoffe, die vom Statistikinstitut der Türkei (127) (im Folgenden „TurkStat“) zur Verfügung gestellten Informationen über Arbeit, Strom und Erdgas sowie die Finanzdaten des türkischen Unternehmens Kutahya Porselen Sanayi A.S für VVG-Kosten und Gewinne, die in seinem von Orbis veröffentlichten geprüften Abschluss zur Verfügung stehen, heranzuziehen beabsichtigte.

(155)

In der folgenden Tabelle sind die für die Berechnungen herangezogenen Produktionsfaktoren aufgeführt, und zwar mit den entsprechenden HS-Codes oder den in China bzw. der Türkei verwendeten nationalen Codes sowie den Stückpreisen laut GTA bzw. der Turkstat-Datenbank:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren bei Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch

Produktionsfaktor

Nationaler Code in China

Entsprechender HS-Code oder nationaler Code in der Türkei

Stückpreis in RMB/kg

Rohstoffe

 

 

Kieselsaure Sande und Quarzsande, natürlich

2505 10 00

2505 10

0,260

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

2507 00 90

2507 00 80

1,038

Bentonit, auch gebrannt

2508 10 00

2508 10

2,580

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2508 70 00

2508 70

1,347

Gipsstein; Anhydrit

2520 10 00

2520 10

0,122

Feldspat

2529 10 00

2529 10

0,561

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2530 90 99

2530 90

8,218

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

320710 00

3207 10

35,924

Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

3207 40 00

3207 40

5,307

Pulver aus Aluminium ohne Lamellenstruktur

7603 10 00

7603 10

19,032

Arbeit

 

 

Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe

nicht zutreffend

nicht zutreffend

35,975

Energie

 

 

Strom

nicht zutreffend

nicht zutreffend

0,526

Erdgas

nicht zutreffend

nicht zutreffend

2,082

Sonstiges

 

 

 

Wasser

nicht zutreffend

nicht zutreffend

1,191

3.2.4.1.   Rohstoffe

(156)

In Bezug auf die verwendeten Rohstoffe, insbesondere bei den verschiedenen Arten von Ton und Glasuren, bestanden erhebliche Unterschiede zwischen den Unternehmen, auch innerhalb einer Gruppe ausführender Hersteller. Insbesondere bei der mitarbeitenden Gruppe stellte die Kommission fest, dass ein Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die fertige Mischung, die sogenannte „grüne Paste“ aus verschiedenen Tonarten kaufte, während das andere alle Rohstoffe einzeln kaufte und selbst im Unternehmen vermischte. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kaufte dieses Unternehmen mindestens 25 verschiedene Inputs für die Herstellung von Ton, von denen die fünf wichtigsten 92 % der gesamten Rohstoffkosten für Ton ausmachten. Ebenso kaufte ein Unternehmen die vorgefertigten Farben, während das andere fast 40 verschiedene Inputs für die Herstellung von Glasuren kaufte, wobei die fünf wichtigsten 90 % der gesamten Rohstoffkosten für Glasuren bzw. Farben ausmachten. Die Kommission arbeitete daher mit den fünf wichtigsten Varianten sowohl bei Ton als auch bei Farben/Glasuren. Für die Herstellung von Formen, bei der auf eines von 12 Inputs über 97 % der gesamten Rohstoffkosten für Formen entfielen, wurde ein ähnlicher Ansatz gewählt. Demzufolge waren die Zwischenmaterialien Glasuren, Formen und Farben nicht in Tabelle 1 aufgeführt, sondern stattdessen die wichtigsten Inputs, die zur Herstellung der jeweiligen Zwischenmaterialien verwendet wurden.

(157)

Bei allen Rohstoffen wurde der unverzerrte Stückpreis durch den gewogenen durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus allen Drittländern in das repräsentative Land bestimmt. Die Einfuhren aus der VR China wurden jedoch angesichts der in Abschnitt 3.2.2.10 dargelegten nennenswerten Verzerrungen in diesem Land nicht berücksichtigt. Falls erforderlich, wurden die nicht repräsentativen Mengen mit unverhältnismäßig hohen Stückpreisen aus den Basisdaten herausgenommen.

(158)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis ans Werkstor eines Herstellers im repräsentativen Land hätte die Kommission normalerweise den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes und einen Schätzwert für Transportkosten auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen. Die Dumpingspannen waren jedoch, wie in Erwägungsgrund 174 dargelegt, in diesem Fall bereits so hoch, dass das Vorliegen von Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bestätigt werden konnte, ein Anstieg der Dumpingspanne infolge dieser Berichtigung ist daher für das Ergebnis dieser Überprüfung nicht relevant.

(159)

Platten aus Siliciumdioxid wurden als Betriebsstoffe betrachtet und machten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund [1-5 %] (128) der gesamten Herstellkosten der Hunan-Gruppe aus. Diese Kosten wurden nicht einzeln durch einen repräsentativen Vergleichspreis ersetzt. Stattdessen wurde der prozentuale Anteil der Kosten für Betriebsstoffe an den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers auf die Rohstoffkosten übertragen, die anhand von unverzerrten Preisen ermittelt wurden.

3.2.4.2.   Arbeit

(160)

Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht ausführliche Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission verwendete die im Verarbeitenden Gewerbe für 2016 angegebenen Löhne für den Wirtschaftszweig C.23 („Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“) (129) nach der Systematik NACE Rev. 2 (130). Der durchschnittliche Monatswert im Jahr 2016 wurde gebührend berichtigt, um der Inflation Rechnung zu tragen; dabei wurde auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise (131) zurückgegriffen.

3.2.4.3.   Strom

(161)

Der Strompreis für Unternehmen (Industrieabnehmer) in der Türkei wird vom Statistikinstitut der Türkei regelmäßig im Rahmen seiner Pressemitteilungen veröffentlicht. Die Kommission verwendete die am 28. September 2018 veröffentlichten (für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltenden) (132) Daten zu den industriellen Strompreisen in der entsprechenden Verbrauchergruppe in Kuruș/kWh (133).

3.2.4.4.   Erdgas

(162)

Der Erdgaspreis für Unternehmen (Industrieabnehmer) in der Türkei wird vom Statistikinstitut der Türkei regelmäßig im Rahmen seiner Pressemitteilungen veröffentlicht. Die Kommission verwendete das entsprechende Tarifsystem auf der Grundlage eines ähnlichen Verbrauchs (134) für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung (135).

3.2.4.5.   Wasser

(163)

Die Wasserkosten für die industrielle Nutzung in der Türkei werden vom Investitionsbüro der Präsidentschaft der Republik Türkei (136) auf der Grundlage von Daten veröffentlicht, die von drei regionalen Quellen bereitgestellt werden, und zwar den Wasser- und Abwasserverwaltungen in Istanbul, Eskișehir und Antalya. Die Kommission verwendete die Daten aus Eskișehir, da das türkische Unternehmen, dessen VVG-Kosten und Gewinne herangezogen wurden, in dieser Region ansässig ist.

3.2.5.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(164)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 4 der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(165)

Um einen unverzerrten Wert für die VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln, zog die Kommission die Finanzdaten des türkischen Unternehmens Kutahya Porselen Sanayi A.S. heran. Konkret verwendete die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne, die im geprüften Abschluss des Unternehmens für das Jahr 2017 und im ersten vierteljährlichen Bericht für 2018 ausgewiesen waren. Den verfügbaren Informationen über das Unternehmen zufolge entfiel der Großteil der Geschäftstätigkeit auf die betroffene Ware; den Angaben im Jahresabschluss zufolge gab es in diesem Zeitraum außerdem keine außergewöhnlichen Ereignisse, die eine Berichtigung der gemeldeten Daten erforderlich machten. Der Prozentsätze für VVG-Kosten und Gewinne wurden auf die Stufe ab Werk berichtigt, indem die Verpackungs- und Transportkosten von den VVG-Gesamtkosten und vom Umsatz abgezogen wurden.

(166)

Somit wurde zu den unverzerrten Herstellkosten Folgendes hinzugerechnet:

(1)

VVG-Kosten von 33,14 %, ausgedrückt als Anteil an den Kosten der verkauften Waren, angewandt auf die Summe der Herstellkosten;

(2)

ein Gewinn von 17,8 %, ausgedrückt als Anteil an den Kosten der verkauften Waren, angewandt auf die Herstellkosten.

3.2.5.1.   Berechnung

(167)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor: Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Die Kommission multiplizierte den für den Produktionsprozess des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ermittelten Faktoreinsatz für Werkstoffe, Arbeit, Strom und Wasser mit den für das repräsentative Land, also die Türkei, ermittelten unverzerrten Stückkosten. Darüber hinaus wandte die Kommission für die in Erwägungsgrund 159 genannten Betriebsstoffe (Platten aus Siliciumdioxid) einen Prozentsatz in Höhe des Anteils der Herstellung dieser Stoffe an den vom ausführenden Hersteller gemeldeten Herstellkosten auf die unverzerrten direkten Herstellkosten an.

(168)

Anschließend rechnete die Kommission den auf diese Weise ermittelten Herstellkosten die VVG-Kosten und den Gewinn von Kutahya Porselen Sanayi A.S. hinzu.

(169)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.2.6.   Ausfuhrpreis

(170)

Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware des mitarbeitenden ausführenden Herstellers gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Der Ausfuhrpreis war somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung.

3.2.7.   Vergleich und Dumpingspanne

(171)

Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Stufe ab Werk mit dem Preis der Ausfuhren in die Union, ebenfalls auf der Stufe ab Werk.

(172)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Alle Ausfuhrverkäufe waren auf FOB-Stufe, weshalb beim Ausfuhrpreis Berichtigungen für Inlandsfracht-, Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten, für Bankgebühren und Kreditkosten vorgenommen wurden (in Höhe von 10 % bis 15 %).

(173)

Die Frage, ob der Normalwert um die teilweise Erstattung der Mehrwertsteuer auf Ausfuhren berichtigt werden sollte, wurde offengelassen, da mit den Dumpingspannen bereits festgestellt wurde, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag. Eine Erhöhung der Dumpingspanne als Folge der MwSt-Berichtigung ist daher für das Ergebnis dieser Überprüfung nicht relevant.

(174)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der Hunan-Hualian-Gruppe, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 35,1 %.

3.2.8.   Dumpingspanne der übrigen chinesischen ausführenden Hersteller

(175)

Laut Eurostat betrug der durchschnittliche CIF-Preis der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 1,8 EUR/kg. Dieser Wert liegt unter dem durchschnittlichen, auf CIF-Stufe geschätzten Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, der sich im selben Zeitraum auf [2,0 – 2,4 EUR/kg] belief. (137)

(176)

Wird der durchschnittliche Normalwert des mitarbeitenden ausführenden Herstellers und der (anhand der verfügbaren Daten (138) auf die Stufe ab Werk berichtigte) durchschnittliche chinesische Ausfuhrpreis im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zugrunde gelegt, lag die Dumpingspanne zwischen [65 % und 75 %]. Würde die Kommission den vom Wirtschaftszweig der Union im Überprüfungsantrag ermittelten Normalwert heranziehen, wäre die Dumpingspanne noch höher. Den verfügbaren Informationen zufolge erfolgten die chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung daher zu gedumpten Preisen.

3.2.9.   Schlussfolgerung zum Anhalten des Dumpings

(177)

Laut den Daten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, der Hunan-Hualian-Gruppe, wurde das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit einer Dumpingspanne von 35 % fortgesetzt. Auch auf der Grundlage landesweiter statistischer Daten (Eurostat) wurden die chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen in die Union verkauft, und zwar mit einer Dumpingspanne von rund 70 %.

(178)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings aus der VR China

(179)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission die folgenden zusätzlichen Elemente: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf anderen Märkten und die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(180)

China ist der weltweit größte Ausführer von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Zehntausenden aktiven Herstellern unterschiedlicher Größenordnung. (139) Im Überprüfungsantrag brachte der Antragsteller vor, China verfüge über eine Produktionskapazität von 5,5 Mio. Tonnen mit einer Kapazitätsreserve von über 36 % im Jahr 2016, die bis 2021 voraussichtlich nicht unter 30 % sinken werde. (140) Eine Produktionskapazität dieser Größenordnung bedeutet, dass China allein ein Vielfaches des gesamten Unionsverbrauchs abdecken könnte, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 634 000 Tonnen geschätzt wurde (siehe Erwägungsgrund 205). Das Problem der Überkapazitäten wurde auch in den Finanzberichten einiger großer chinesischer Hersteller festgestellt. (141)

(181)

Nach der Einführung der Maßnahmen wurden Geschirr und andere Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch weiter in großen Mengen in die Union eingeführt und machten immer noch fast 60 % des Unionsverbrauchs aus, wie in Abschnitt 4.3.1 ausführlicher erläutert wird. Dies deutet darauf hin, dass die chinesischen ausführenden Hersteller dieser Waren enge Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden in der Union unterhalten.

(182)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass China zu den weltweit größten Herstellern von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch gehört und über beträchtliche Kapazitätsreserven verfügt, die im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen angesichts der engen bestehenden Geschäftsbeziehungen ohne Weiteres in die Union ausgeführt werden könnten.

3.3.2.   Ausfuhren in Drittländer

3.3.2.1.   Mitarbeitender ausführender Hersteller

(183)

Ähnlich wie bei den Unionsverkäufen wurden alle Ausfuhren in Drittländer an unabhängige Abnehmer und auf FOB-Stufe verkauft. Die Kommission zog daher gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der zur Ausfuhr in den Rest der Welt verkauften betroffenen Ware heran.

(184)

Der Normalwert wurde nach der in den Erwägungsgründen 154 bis 167 dargelegten Methodik rechnerisch ermittelt.

(185)

Nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung verglich die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Preis der Ausfuhren in Drittländer auf der Stufe ab Werk. Daher wurden beim Ausfuhrpreis auf FOB-Stufe Berichtigungen für Inlandsfracht-, Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten, für Bankgebühren und Kreditkosten vorgenommen wurden (in Höhe von 10 % bis 15 %).

(186)

Der vorgenannte Vergleich ergab für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Dumpingspanne von rund 57 %.

3.3.2.2.   China insgesamt

(187)

Laut GTA führte China (142)1 523 910 Tonnen im Wert von 3 755 428 981 RMB bzw. einem durchschnittlichen FOB-Wert von 19,09 RMB/kg aus.

(188)

Der Normalwert wurde nach der in den Erwägungsgründen 154 bis 167 dargelegten Methodik rechnerisch ermittelt.

(189)

Nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung verglich die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Daher wurden beim Ausfuhrpreis auf FOB-Stufe Berichtigungen für Inlandsfracht-, Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten, für Bankgebühren und Kreditkosten vorgenommen wurden (in Höhe von 10 % bis 15 %).

(190)

Dieser Vergleich ergab eine landesweite Dumpingspanne für Ausfuhren in alle Drittländer (ausgenommen die Union) zwischen 15 und 24 %.

3.3.3.   Schlussfolgerung zu den chinesischen Ausfuhren auf Drittmärkte

(191)

Die Kommission stellte fest, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Ausfuhren in Drittländer zu gedumpten Preisen verkaufte. Die Kommission stellte ferner fest, dass die chinesischen Ausfuhren in Drittländer laut den verfügbaren Statistiken auch zu gedumpten Preisen verkauft wurden.

(192)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auch auf Drittmärkten Dumping vorlag.

3.3.4.   Attraktivität des Unionsmarktes

(193)

Die Union ist weltweit einer der größten Märkte für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch. Wie bereits in Erwägungsgrund 181 dargelegt, wurde die betroffene Ware nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2012 weiterhin in erheblichen Mengen aus China in die Union eingeführt. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen auf die chinesischen Ausfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in die Union fast 60 % des Unionsverbrauchs. Dies zeigt eindeutig, dass die Union ein attraktiver und wichtiger Markt für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch aus China blieb.

3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(194)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gelangten weiterhin Einfuhren der betroffenen Ware aus China zu Dumpingpreisen auf den Unionsmarkt. Die Kommission stellte ferner fest, dass die VR China der weltweit größte Ausführer von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch war und über erhebliche Kapazitätsreserven verfügte.

(195)

Außerdem befand die Kommission, dass das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf Drittlandsmärkten die Annahme bekräftigt, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich wäre.

(196)

Schließlich stellte die Kommission fest, dass der Unionsmarkt auch nach der Einführung der Maßnahmen ein attraktiver Markt für chinesische ausführende Hersteller von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch blieb.

(197)

In Anbetracht des Vorstehenden kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich mit vermehrten Ausfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch aus der VR China in die Union zu gedumpten Preisen zu rechnen wäre.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(198)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von mehr als 130 der Kommission bekannten Herstellern in der Union gefertigt. Die Herstellung konzentriert sich auf die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Italien, Polen, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich. Extrapolierten Eurostat-Daten zufolge, die mit den von den Unionsherstellern in der Stichprobe übermittelten Fragebogenantworten und den vom Antragsteller vorgelegten Daten abgeglichen und anhand dieser berichtigt wurden, belief sich die Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt auf schätzungsweise 279 339 Tonnen. Die Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(199)

Nach der Einleitung meldete ein Unionshersteller Zweifel an der Zuverlässigkeit der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag verwendeten Daten an. Das Unternehmen brachte insbesondere vor, die vom Antragsteller herangezogenen Daten seien für Dritte nicht transparent und beruhten weitgehend nicht auf offiziellen Eurostat-Daten oder Prodcom-Daten, sondern auf Daten von Verbänden von Unionsherstellern, die den Überprüfungsantrag unterstützten. Das Unternehmen wandte ein, dass der Antragsteller nur auf der Grundlage von Prodcom-Daten in seinem Überprüfungsantrag keine Repräsentativität gehabt hätte, da lediglich 21,8 % der Unionsproduktion auf ihn entfallen würden.

(200)

Die CCCLA äußerte sich auch zur Zuverlässigkeit der im Überprüfungsantrag verwendeten Daten. Sie behauptete, die verwendeten Preisinformationen seien unzuverlässig, da bei den Berechnungen von Dumping, Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung Produktmerkmale wie Dekoration, Verbraucherwahrnehmung oder Markeneffekte nicht berücksichtigt worden seien.

(201)

Erstens stellte die Kommission fest, dass sie im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vor der Einleitung eine eingehende Prüfung durchgeführt hatte. Sie hatte die Daten im Antrag analysiert und mit allen ihr bekannten Unionsherstellern Kontakt aufgenommen und diese ersucht, ebenfalls Produktionsdaten sowie Angaben zu ihrer Position bezüglich des Antrags zu übermitteln.

(202)

Zweitens handelte es sich bei der Methodik, die bei der Berechnung der Produktionszahlen im Antrag zugrunde gelegt wurde, im Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung um dieselbe Methodik wie in der Ausgangsuntersuchung. Erläuterungen zu der Methodik wurden im Überprüfungsantrag selbst sowie in weiteren Stellungnahmen des Antragstellers nach der Verfahrenseinleitung vorgelegt.

(203)

Drittens beruhten die Berechnungen, die der Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgenommen hatte, tatsächlich auf einer begrenzten Menge von Warentypen ohne Berücksichtigung differenzierterer Produktmerkmale. Es wäre dem Antragsteller jedoch nicht möglich gewesen, zu diesem Zeitpunkt eine komplexere Berechnung vorzulegen. Detaillierte Informationen über die Preisunterschiede aufgeschlüsselt nach Warentypen und Produktmerkmalen sind weder öffentlich noch üblicherweise verfügbar. Zum Zeitpunkt der Einleitung war die Kommission auf der Grundlage der damals verfügbaren Daten davon überzeugt, dass ausreichende Unterstützung (Repräsentativität) und ausreichende Beweise für die Einleitung der Überprüfung vorlagen. Die Einwände wurden daher zurückgewiesen.

4.2.   Unionsverbrauch

(204)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Eurostat-Einfuhrstatistiken und der vom Antragsteller angegebenen Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union ermittelt. Diese Verkaufsmengen wurden mit den überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert.

(205)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

Tabelle 1

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

598 829

596 718

607 335

622 226

634 255

Index (2014 = 100)

100

100

101

104

106

Quelle: Eurostat, FEPF und überprüfte Fragebogenantworten

(206)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 5,9 %.

4.3.   Einfuhren aus der VR China in die Union

4.3.1.   Menge und Marktanteil

(207)

Nach den Daten von Eurostat entwickelten sich Menge, Marktanteil und Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Einfuhrmenge (in Tonnen)

339 011

329 004

339 731

346 026

356 667

Index (2014 = 100)

100

97

100

102

105

Marktanteil (in %)

56,6 %

55,1 %

55,9 %

55,6 %

56,2 %

Quelle: Eurostat

(208)

Die Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum um 5 % und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 356 667 Tonnen. Die Einfuhren sind zwar immer noch hoch, sind aber seit der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im November 2012 zurückgegangen. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China ging seit der Ausgangsuntersuchung in ähnlicher Weise zurück, schwankte nur leicht im Bezugszeitraum und blieb im UZÜ relativ stabil bei 56,2 %. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Rückgang und die derzeitige Stabilisierung der Marktanteile auf die geltenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sind.

4.3.2.   Preise und Preisunterbietung

(209)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhren aus der VR China

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

1 626

1 922

1 855

1 827

1 791

Index (2014 = 100)

100

118

114

112

110

Quelle: Eurostat

(210)

Die Preise der Einfuhren aus China stiegen im Bezugszeitraum um 10 %, nämlich von 1 626 EUR/Tonne auf 1 791 EUR/Tonne. Hierbei handelt es sich um den Durchschnittspreis pro Tonne aller Einfuhren der betroffenen Ware; der Trend könnte daher durch Veränderungen im Warensortiment beeinflusst sein.

(211)

Die Kommission hat die gewogenen durchschnittlichen, von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preise mit den gewogenen durchschnittlichen Preisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China verglichen. Die entsprechenden Verkaufspreise der Unionshersteller wurden erforderlichenfalls auf die Stufe ab Werk gebracht, d. h., die Frachtkosten in der Union blieben unberücksichtigt; außerdem wurden Provisionen, Preisnachlässe und Rabatte abgezogen.

(212)

In ihrer Stellungnahme brachte die CCCLA vor, die chinesischen Hersteller verkauften nur Gattungsprodukte, während die Unionshersteller hochwertige Markenprodukte verkauften. (143)

(213)

In der Ausgangsuntersuchung wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union berichtigt, um Unterschiede in Bezug auf Qualität, Handelsstufe und Markeneffekte zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Qualität war der Schluss gezogen worden, dass Waren niedrigerer Qualität aus Verbrauchersicht mit hochwertigen Waren der Qualitätsstufe A auf dem Unionsmarkt im Wettbewerb stehen. Infolgedessen wurden die Preise für Waren niedrigerer Qualitätsstufen an die Preise für Waren der Qualitätsstufe A angepasst. (144)

(214)

Eine vergleichbare Berichtigung wurde jedoch bei dieser Überprüfung nicht vorgenommen. Die Untersuchung ergab, dass die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller und Unionshersteller Waren der Qualitätsstufen A, B oder AB verkaufen. Die chinesischen Hersteller produzierten Waren niedrigerer Qualitätsstufen (Stufe C und darunter), die jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht in die Union ausgeführt wurden. Die Unionshersteller stellten auch Waren niedrigerer Qualitätsstufen her, führten diese jedoch entweder in Drittländer aus oder verkauften sie zu sehr niedrigen Preisen an Wohltätigkeitsorganisationen oder als Abfallprodukte. In letzterem Fall wurden diese Verkäufe und Preise nicht in die Berechnungen einbezogen.

(215)

Die Qualitätsunterschiede zwischen den Qualitätsstufen A, B und AB sind im Vergleich zu den Unterschieden zu niedrigeren Niveaus (Stufe C und darunter) marginal. Darüber hinaus ist eine solche Einstufung nicht universell gültig oder beruht auf einem branchenweiten Standard, sondern ist vielmehr unternehmensspezifisch. Das bedeutet, dass ein Hersteller eine Ware mit der Qualitätsstufe A kennzeichnen könnte, die ein anderes Unternehmen bei der Herstellung in seinem eigenen Werk mit der Qualitätsstufe B gekennzeichnet hätte. Die Untersuchung ergab, dass ein Unionshersteller in einigen Fällen die gleiche Ware mit denselben Spezifikationen und materiellen Eigenschaften an denselben Kunden wie ein chinesischer Hersteller verkaufte, ohne ihr jedoch notwendigerweise die gleiche Qualitätsstufe im internen Produktionssystem zuzuschreiben. Da keine objektive Unterscheidung zwischen Waren der Qualitätsstufen A, B und AB vorgenommen werden konnte, wurden Waren mit dieser Einstufung unter derselben Qualitätskategorie zusammengefasst. Das bedeutet, dass Unionshersteller und chinesische Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung qualitativ vergleichbare Waren auf dem Unionsmarkt verkauften. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass keine qualitätsbezogene Berichtigung erforderlich war.

(216)

In der Ausgangsuntersuchung wurden außerdem Berichtigungen vorgenommen, um Unterschiede bei der Handelsstufe zu berücksichtigen. Damals verkauften die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller ihre Waren fast ausschließlich auf Großhandelsstufe, während auf der EU-Seite die Verkäufe auch auf Einzelhandelsstufe und auf anderen Stufen erfolgten. Da sich diese unterschiedlichen Vertriebsketten auf das Preisniveau auswirkten, wurden die Unionspreise angepasst, um dies zu berücksichtigen. (145)

(217)

In der aktuellen Überprüfung tätigten jedoch sowohl die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller als auch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Großteil ihrer Verkäufe an Großhändler und Vertriebshändler, aber auch eine beträchtliche Zahl an Einzelhändler und andere. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass etwaige Preisunterschiede zwischen den Handelsstufen keinem logischen Trend folgten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass angesichts vergleichbarer Handelsstufen und eines fehlenden eindeutigen Zusammenhangs zwischen der Handelsstufe und der Preisbildung keine Notwendigkeit bestand, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dieser Grundlage anzupassen.

(218)

In der Ausgangsuntersuchung wurden auch Berichtigungen vorgenommen, um den Preiseffekt der Marke zu neutralisieren. Damals wurde festgestellt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller keine Markenware, sondern Handels- oder Eigenmarken oder Gattungsprodukte verkauften, während die EU-Hersteller eine Mischung aus zumeist Markenwaren und Gattungsprodukten verkauften. Mit Markenware assoziieren die Kunden für gewöhnlich ein gewisses Prestige, gesicherte Qualität und Design, was höhere Marktpreise als bei Gattungsprodukten zur Folge hat, obwohl sie dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Um diesen Preiseffekt zu neutralisieren, wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union berichtigt. (146)

(219)

In der aktuellen Überprüfung hat sich die Situation jedoch gegenüber der Ausgangsuntersuchung verändert. Die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller verkaufen nicht nur Gattungsprodukte, sondern auch Markenwaren, während die EU-Hersteller in der Stichprobe derzeit mehr markenlose Waren verkaufen als Markenwaren. Die Untersuchung ergab ferner, dass die chinesischen Hersteller und die Unionshersteller in einigen Fällen sogar identische Waren mit denselben Spezifikationen und materiellen Eigenschaften an dieselben Kunden verkaufen (siehe Erwägungsgrund 215).

(220)

Daher wies die Kommission das Vorbringen der CCCLA, die chinesischen Hersteller verkauften nur Gattungsprodukte, während die Unionshersteller hochwertige Markenprodukte verkauften, zurück.

(221)

Allgemeiner und wie in der Ausgangsuntersuchung erläutert, kann der zusätzliche Wert von Markenware in der Regel nicht exakt beziffert werden, da er von vielen verschiedenen Faktoren wie der Verbraucherwahrnehmung, dem Wiedererkennungswert und anderen nicht quantifizierbaren Faktoren abhängt. (147) Für einige der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller liegt der zusätzliche Wert von Markenware beispielsweise im Wiedererkennungswert in bestimmten Regionen oder Mitgliedstaaten, während dieselben Markenwaren in anderen Regionen oder Mitgliedstaaten möglicherweise weniger bekannt sind. Für diese Unionshersteller in der Stichprobe bedeuten Markeneffekte daher nicht zwangsläufig höhere Preise.

(222)

In ihrer Stellungnahme behauptete die CCCLA ferner, dass ein hoher VVG-Prozentsatz (d. h. 40 %) auf den Verkauf von Markenwaren hindeute. (148) Allerdings zeigen die überprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, dass die VVG-Kosten eines Unionsherstellers, der fast ausschließlich Markenwaren verkauft, fast identisch mit den VVG-Kosten eines Unionsherstellers sind, der fast ausschließlich markenlose Waren verkauft. In der Tat sind die VVG-Kosten bei allen vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern ähnlich hoch; sie sind außerdem vergleichbar mit den VVG-Kosten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller und den im geprüften Abschluss des türkischen Unternehmens, das bei dieser Untersuchung herangezogen wurde, ausgewiesenen VVG-Kosten oder liegen darunter. Für diese Hersteller hat der Verkauf als Markenware somit keine höheren VVG-Kosten zur Folge (siehe auch Erwägungsgründe 146 und 148).

(223)

Angesichts der Mischung aus Markenwaren und Gattungsprodukten, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern und Unionsherstellern verkauft wurden, und unter Berücksichtigung der Einschätzung der Lage der Unternehmen auf dem Unionsmarkt, der Preisstrategie und der Höhe der VVG-Kosten wurden die Vorbringen der CCCLA zurückgewiesen, und die Kommission kam zu dem Schluss, dass es nicht notwendig war, die Preise der Union für Markeneffekte anzupassen.

(224)

Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden mit den von den chinesischen ausführenden Herstellern verlangten Preisen, berichtigt auf den CIF-Preis frei Grenze der Union, verglichen. Anschließend wurden die CIF-Preise für die nach der Einfuhr anfallenden Kosten, d. h. Zollabfertigungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Regelzölle und Antidumpingzölle, nach oben korrigiert. Der auf der Grundlage dieser Methodik vorgenommene Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 17,7 % unterboten.

4.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

(225)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(226)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von früherem Dumping) wurden auf Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Die Beurteilung erfolgte auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Informationen, die mit den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden.

(227)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Löhne und Herstellkosten) wurde auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durchgeführt. Die Bewertung beruhte auf ihren Angaben, die bei Kontrollbesuchen vor Ort ordnungsgemäß geprüft wurden.

(228)

Der Wirtschaftszweig der Union ist stark fragmentiert, kann aber weitgehend in zwei Segmente unterteilt werden: KMU und größere Unternehmen. Bei einigen mikroökonomischen Indikatoren (Verkaufspreise, Cashflow, Investitionen, Durchschnittslohn je Beschäftigten, Lagerbestände, Rentabilität und Herstellkosten) wurden die Ergebnisse der Stichprobenunternehmen nach dem Anteil des Segments gewichtet, dem das betreffende Unternehmen angehörte. Zu diesem Zweck wurde der spezifische Anteil der einzelnen Segmente in Bezug auf die Produktionsmengen an der Keramikbranche insgesamt verwendet (42 % KMU, 58 % Großunternehmen). Damit wurde sichergestellt, dass die Situation der kleineren Unternehmen angemessen widergespiegelt wird, um ein Ungleichgewicht bei der Gesamtschadensanalyse aufgrund der Ergebnisse großer Unternehmen zu vermeiden.

4.4.1.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(229)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

Tabelle 5

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

262 848

262 054

269 112

279 742

279 339

Index (2014 = 100)

100

100

102

106

106

Produktionskapazität (in Tonnen)

324 072

320 268

328 074

330 382

330 234

Index (2014 = 100)

100

99

101

102

102

Kapazitätsauslastung

81 %

82 %

82 %

85 %

85 %

Index (2014 = 100)

100

101

101

104

104

Quelle: Eurostat, FEPF und überprüfte Fragebogenantworten

(230)

Im Bezugszeitraum war demnach eine leichte Zunahme der Produktionsmenge (6 %) und der Produktionskapazität (2 %) festzustellen, während die Kapazitätsauslastung um 4 % auf 85 % stieg.

4.4.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union

(231)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union wie folgt:

Tabelle 6

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

177 174

179 226

185 419

196 355

196 484

Index (2014 = 100)

100

101

105

111

111

Marktanteil (am Unionsverbrauch)

29,6 %

30,0 %

30,5 %

31,6 %

31,0 %

Quelle: Eurostat, FEPF und überprüfte Fragebogenantworten

(232)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stiegen im Bezugszeitraum um 11 %. Gleichzeitig stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nur leicht von 29,6 % auf 31,0 %.

4.4.1.3.   Beschäftigung und Produktivität

(233)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich das Beschäftigungsniveau und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

Tabelle 7

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten)

25 093

25 396

26 290

26 650

26 578

Index (2014 = 100)

100

101

105

106

106

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

10,5

10,3

10,2

10,5

10,5

Index (2014 = 100)

100

99

98

100

100

Quelle: Eurostat, FEPF und überprüfte Fragebogenantworten

(234)

Die Beschäftigung nahm im gesamten Bezugszeitraum zu, nämlich um 6 %. Die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, blieb im Bezugszeitraum konstant. Dies ist zum Teil den Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union in den vorangegangenen Jahren geschuldet, auf den Druck zu reagieren, der damals von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausging, wodurch die Produktivität bereits vor dem Bezugszeitraum auf ein hohes Niveau gesteigert wurde.

4.4.1.4.   Wachstum

(235)

Im Bezugszeitraum stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 6 %, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union um 11 % zunahm. Dies lässt sich durch einen Rückgang der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erklären. Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, das Wachstum auf dem Unionsmarkt für sich zu nutzen, auch wenn sich die Produktionsstätten, die von der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten geringeren Kapazitätsauslastung stärker betroffen waren, noch in einer Erholungsphase befinden. Die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union blieben im gesamten Bezugszeitraum konstant.

4.4.1.5.   Ausmaß des Dumpings und Erholung von früherem Dumping

(236)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war weiterhin ein erhebliches Dumping festzustellen, wie bereits in Abschnitt 3 erläutert. Es ist anzumerken, dass die chinesischen Hersteller die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in erheblichem Maße unterbieten.

(237)

Im Bezugszeitraum zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen des früheren Dumpings. Die Unionsproduktion, die Verkäufe und der Marktanteil der Union sind seit der Ausgangsuntersuchung gestiegen, während die Menge der Einfuhren aus der VR China und deren Marktanteil zurückgegangen sind. Die Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Beschäftigung nahmen zwar zu, liegen aber immer noch nicht auf dem Niveau, das im Jahr 2008 erreicht wurde; dies war der Beginn des Bezugszeitraums in der Ausgangsuntersuchung. Damals wurde die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der großen Mengen an Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt, die im Zeitraum 2002-2004 stark zugenommen hatten, bereits als fragil angesehen. (149) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union zwar etwas wirtschaftlichen Raum wiedergewonnen hat, sich aber noch immer nicht vollständig von dem erheblichen früheren Dumping erholt hat.

4.4.2.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Lagerbestände

(238)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

Tabelle 8

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Lagerbestände (in Tonnen)

1 428

1 162

1 027

943

1 111

Index (2014 = 100)

100

81

72

66

78

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(239)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen um 22 % ab. Dies ist jedoch kein entscheidender Indikator, da der von der Untersuchung betroffene Wirtschaftszweig im Wesentlichen auf Bestellung arbeitet.

4.4.2.2.   Durchschnittliche Stückverkaufspreise in der Union und Herstellkosten

4.4.2.3.   Im Bezugszeitraum entwickelten sich die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten durchschnittlichen Stückverkaufspreise und die durchschnittlichen Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

Tabelle 9

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Unabhängigen Parteien in Rechnung gestellter durchschnittlicher Stückverkaufspreis (in EUR/Tonne)

3 445

3 565

3 623

3 948

3 853

Index (2014 = 100)

100

104

105

115

112

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

3 398

3 533

3 614

3 810

3 806

Index (2014 = 100)

100

104

106

112

112

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(240)

Im Bezugszeitraum stiegen sowohl die Preise des Wirtschaftszweigs der Union als auch die Herstellkosten um 12 %.

4.4.2.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne

Tabelle 10

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Rentabilität

2,6 %

2,1 %

2,0 %

3,7 %

2,2 %

Cashflow (in EUR)

2 107 318

2 984 427

2 901 471

2 997 551

2 538 972

Index (2014 = 100)

100

142

138

142

121

Investitionen (in EUR)

1 951 136

3 011 663

8 085 548

2 409 646

2 439 185

Index (2014 = 100)

100

154

414

124

125

Nettokapitalrendite

14,1 %

11,4 %

12,3 %

10,5 %

9,3 %

Index (2014 = 100)

100

81

87

74

66

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

21 497

21 527

22 138

22 347

22 576

Index (2014 = 100)

100

100

103

104

105

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(241)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum schwankte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zwischen dem niedrigsten Wert von 2,0 % im Jahr 2016 und ihrem höchsten Wert von 3,7 % im Jahr 2017, während sie zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 0,4 Prozentpunkte abfiel. Sie blieb unter der in der Ausgangsuntersuchung erreichten Rentabilität (3,5 % im betreffenden Untersuchungszeitraum). Außerdem blieb die Rentabilität weit hinter der Zielgewinnspanne zurück, die in der Ausgangsuntersuchung für annehmbar erachtet wurde (d. h. 6,0 %).

(242)

Im Bezugszeitraum stieg der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union um 21 %, während die Investitionen um 25 % zunahmen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Anstieg auf die Ergebnisse nur eines der (großen) Unternehmen zurückzuführen ist, das erhebliche Investitionen tätigen konnte, um seine Produktionskapazität zu erweitern. Die Investitionen der drei anderen Unternehmen blieben stabil oder gingen erheblich zurück.

(243)

Zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung war der Rückgang der Kapitalrendite, definiert als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, höher als der Rückgang der Rentabilität im Bezugszeitraum. Im selben Zeitraum stiegen die durchschnittlichen Lohnkosten leicht an, jedoch weniger als die Herstellstückkosten.

4.5.   Schlussfolgerung

(244)

Die Schadensanalyse zeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verbesserte. Die meisten Schadensindikatoren zeigten eine positive Entwicklung. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union von den Maßnahmen profitierte, wird unter anderem durch einen Anstieg der Produktion, der Verkaufsmengen in der Union, des Marktanteils und die höheren Verkaufspreise deutlich. Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

(245)

Doch selbst wenn der Wirtschaftszweig der Union mit der Erholung von der früheren Schädigung begonnen hat, kommt diese Erholung nur langsam voran. Angesichts der anhaltenden erheblichen Einfuhrmengen aus der VR China zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, blieb die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union unter der Zielgewinnspanne, was auf eine prekäre Lage hindeutet.

(246)

Nach der Unterrichtung brachte die CCCLA vor, dass die Kommission nicht zu dieser Schlussfolgerung hätte gelangen dürfen, da fast alle Wirtschaftsindikatoren in der Untersuchung eine positive Entwicklung zeigten. Wie in den Erwägungsgründen 244 und 245 dargelegt, hat sich der Wirtschaftszweig der Union seit Einführung der Maßnahmen jedoch nur langsam erholt. Zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahmen im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung erlitt der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung und war somit in schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der (relativ gesehen) positive Trend bei den makroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union sollte daher nicht isoliert von der geschwächten Ausgangslage (in absoluten Zahlen) zu Beginn der laufenden Untersuchung betrachtet werden. In Verbindung mit der anhaltend niedrigen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und den anhaltenden erheblichen Einfuhren aus der VR China ist der Wirtschaftszweig der Union noch nicht in einer Lage, in der er dem erneuten Auftreten gedumpter Einfuhren in größeren Mengen ohne Weiteres standhalten könnte. Dies geht auch aus Abschnitt 5.4 hervor, in dem eine Simulation durchgeführt wurde, um zu ermitteln, wie sich ein Außerkrafttreten der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken würde. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(247)

Wie in Abschnitt 3 festgestellt, erfolgten die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen; ferner wäre bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen. Aus diesem Grund untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob eine bedeutende Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber der VR China wahrscheinlich erneut auftreten würde.

(248)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes einschließlich geltender Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in anderen Drittländern, das Preisverhalten chinesischer ausführender Hersteller auf anderen Drittmärkten und die Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

5.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(249)

Die VR China ist mit Abstand der weltweit größte Ausführer von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch. Auf das Land entfallen mehr als 70 % der weltweiten Gesamtausfuhren. Ausgehend vom Gesamtwert der Ausfuhren in den vergangenen Jahren ist die EU der wichtigste Ausfuhrmarkt der VR China. (150)

(250)

Wie in den Erwägungsgründen 180 bis 182 dargelegt, haben die Hersteller in der VR China eine erhebliche Produktionskapazität und infolgedessen Kapazitätsreserven, die den Gesamtverbrauch in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich übersteigen.

5.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(251)

Der Unionsmarkt ist der weltweit größte Einführer der betroffenen Ware. (151) Zudem ist, wie in Tabelle 1 dargestellt, der Unionsverbrauch der betroffenen Ware zwischen 2014 und dem UZÜ von 598 829 Tonnen auf 634 255 Tonnen gestiegen. Dies zeigt, dass der Unionsverbrauch nach wie vor hoch ist und zunimmt. Der Unionsmarkt bleibt aufgrund seiner relativ umfangreichen Größe und des kontinuierlich steigenden Verbrauchs für die chinesischen ausführenden Hersteller attraktiv.

(252)

Vor der Einführung der Maßnahmen beliefen sich die Einfuhren aus der VR China durchschnittlich auf rund eine halbe Million Tonnen, während sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 356 667 Tonnen lagen. Die Tatsache, dass die Einfuhren aus China nach Einführung der Maßnahmen zwar zurückgingen (siehe Tabelle 2), aber nicht ausblieben, belegt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller den Unionsmarkt attraktiv finden und weiterhin auf dem Unionsmarkt verkaufen.

(253)

Außerdem gelten handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber den Ausfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch aus der VR China in anderen Drittländern; dies ist ein Beleg für dasselbe Preisverhalten, wie es bei den chinesischen Ausfuhren in die Union festgestellt wurde. (152) Diese handelspolitischen Schutzmaßnahmen werden die Ausfuhr auf diese Märkte für die chinesischen ausführenden Hersteller erschweren und die Attraktivität des Unionsmarktes erhöhen, auf den diese Ausfuhren umgelenkt werden könnten.

5.3.   Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller

(254)

Ein weiterer Beleg für die Attraktivität des Unionsmarktes ist die Preisstrategie der chinesischen ausführenden Hersteller. Die Ausfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware sind für Drittlandsmärkte höher als für die Union (siehe Erwägungsgrund 188). Darüber hinaus liegen sie immer noch deutlich unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen. Im UZÜ lag der Durchschnittspreis der Ausfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller auf dem Unionsmarkt deutlich unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Tatsächlich haben die chinesischen Einfuhren fast die niedrigsten Preise auf dem Unionsmarkt. Die wenigen Drittländer, die zu niedrigeren Preisen ausführen, verbuchen nur einen Bruchteil der Gesamteinfuhren in die Union mit einem Wachstumspotenzial, das nicht mit der Größe der Produktionsanlagen in der VR China vergleichbar ist. Es ist jedoch nach vernünftigem Ermessen zu erwarten, dass die Einfuhren aus der VR China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu niedrigeren Preisen auf den Unionsmarkt gelangen werden, wobei die Höhe der geltenden Antidumpingzölle vollständig oder teilweise zu berücksichtigen ist.

(255)

In Anbetracht der beträchtlichen Kapazitätsreserven in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarktes und des Preisverhaltens der chinesischen ausführenden Hersteller (wie in den Erwägungsgründen 249 bis 254 zusammengefasst) dürften bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen bereits kurzfristig erhebliche Mengen an niedrigpreisigem Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch zum Verkauf in die Union bzw. zur Umlenkung dorthin zur Verfügung stehen.

5.4.   Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(256)

Um die wahrscheinlichen Auswirkungen eines Anstiegs dieser niedrigpreisigen Einfuhren aus China auf den Wirtschaftszweig der Union zu beurteilen, befasste sich die Kommission als Erstes mit der Frage etwaiger Marktanteilsverluste. Zu diesem Zweck simulierte sie, welche Auswirkungen es hätte, wenn die ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern ihre Ausfuhren in die Union erhöhen würden, um einen Anteil am Unionsmarkt zu gewinnen, der dem im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, d. h. vor Einführung der Maßnahmen, erreichten Niveau entspricht. Dies würde einen Rückgang der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller um 12 000 Tonnen und einen Anstieg der Einfuhren aus der VR China um 67 800 Tonnen bedeuten. Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, reichte eine solche Menge gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware aus, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen.

(257)

Für diese Analyse ging die Kommission davon aus, dass die Preise der ausführenden Hersteller aus der VR China und diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union auf gleicher Höhe wie im UZÜ bleiben würden. Darüber hinaus ging die Kommission davon aus, dass der Anstieg des chinesischen Marktanteils höchstwahrscheinlich zulasten des Wirtschaftszweigs der Union gehen würde. Aus der nachstehenden Tabelle 11 geht hervor, dass der seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen verlorene Marktanteil der VR China größtenteils an den Wirtschaftszweig der Union ging.

Tabelle 11

 

 

Ursprünglicher UZ

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

20,9 %

31,0 %

Marktanteil der VR China

 

66,9 %

56,2 %

Marktanteil der anderen Drittländer

 

12,2 %

12,8 %

(258)

Der Verlust von Verkaufsmengen würde zu einer niedrigeren Kapazitätsauslastung und einem Anstieg der durchschnittlichen Herstellkosten führen. Dies wiederum würde zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und einem Rückgang seiner Rentabilität führen, die bereits deutlich unter der Zielgewinnspanne lag und über den Bezugszeitraum hinweg zurückging. Bei einer vorsichtigen Schätzung des Produktionsrückgangs bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern (die Hälfte des in Erwägungsgrund 256 festgestellten möglichen Rückgangs von 6 000 Tonnen) ergab die Folgenabschätzung, dass der Wirtschaftszweig der Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen Umsatzverluste in Höhe von 8,5 % erleiden würde.

(259)

Alternativ könnte der Wirtschaftszweig der Union beschließen, seine Preise zu senken, um seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil zu halten. Dies würde zu einer weiteren Verschlechterung seiner finanziellen Lage führen, und angesichts der bereits im UZÜ erzielten niedrigen Rentabilität würde der Wirtschaftszweig der Union sogar noch mehr Verluste machen.

5.5.   Schlussfolgerung

(260)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

6.   INTERESSE DER UNION

6.1.   Einführung

(261)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und die der Einführer sowie anderer Parteien andererseits.

(262)

Die Kommission erinnert daran, dass in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten wurde, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(263)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprächen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(264)

Die Untersuchung ergab, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich rasch verschlechtern und zu einem Rückgang der Verkaufsmengen und der Verkaufspreise und damit zu einem starken Rückgang der Rentabilität führen. Dagegen hätte der Wirtschaftszweig der Union bei Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Möglichkeit, sich weiter von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten früheren Schädigung zu erholen und sein Potenzial auf einem Unionsmarkt, der nicht von unlauteren Handelspraktiken betroffen ist, zu nutzen.

(265)

Ein nicht in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller und die CCCLA behaupteten, dass eine Verlängerung der Maßnahmen nicht im Interesse der Unionshersteller sei. Ihnen zufolge ist die Lage der Unionshersteller, die nicht in der Lage waren, ihren Marktanteil, ihre Verkaufsmengen oder ihre Preise zu erhöhen, durch die Antidumpingzölle nicht verbessert worden. Darüber hinaus hätten die Antidumpingzölle den Preis der Waren erhöht, die die Unionshersteller beschafften, um ihr Portfolio zu vervollständigen.

(266)

Die Schadensanalyse in Abschnitt 4 (Erwägungsgründe 198 bis 245) hat jedoch gezeigt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China erholt. So stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 20,9 % im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (2011) auf 31 % im UZÜ (siehe Tabelle 11), während die Unionshersteller in der Stichprobe ihre Verkaufsmengen von 152 095 Tonnen im Jahr 2011 auf 196 484 Tonnen im UZÜ und die Preise von 3 615 EUR pro Tonne im Jahr 2011 auf 3 853 EUR im UZÜ erhöhen konnten. Diese Preiserhöhung war möglich trotz der gestiegenen Kosten für Waren, die einige Unionshersteller aus der VR China einführten, um ihr Portfolio zu diversifizieren. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(267)

Nach der Unterrichtung wies die CCCLA darauf hin, dass ein Unionshersteller die Einführung der Maßnahmen nicht unterstütze. Sie brachte vor, dass dieser Hersteller nicht alle Typen von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch herstellte, sein Warenportfolio mit den aus der VR China stammenden Waren auffüllte und von einer zuverlässigen Bezugsquelle aus der VR China abhängig sei. In ähnlicher Weise argumentierte die CCCLA, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen Einführer behaupteten, dass die Unionshersteller etwa aufgrund hoher Arbeitskosten nicht in der Lage seien, die auf dem Unionsmarkt geforderten Qualitäten und Mengen zu liefern. Dies zeigt laut der CCCLA die Komplementarität zwischen Unionswaren und Einfuhren aus der VR China, die zu einer Mischung verschiedener Interessen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union führe.

(268)

Die Kommission stellte fest, dass diese Argumente mit der Lage zweier unabhängiger Einführer übereinstimmen, die die Kommission in den Erwägungsgründen 271 bis 277 bewertet hat. Da keine neuen Erkenntnisse vorliegen, können sie daher keinen Einfluss auf die Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses haben.

(269)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(270)

In der Einleitungsphase dieser Untersuchung wurden 45 der Kommission bekannte unabhängige Einführer kontaktiert und zur Mitarbeit aufgefordert. Wie in Erwägungsgrund 13 erwähnt, meldeten sich 15 Einführer, von denen zwei in die Stichprobe einbezogen wurden und den Fragebogen ausfüllten.

(271)

Beide Unternehmen sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, vor allem weil sie der Auffassung waren, dass die Unionshersteller nicht in der Lage seien, die auf dem Unionsmarkt geforderten Qualitäten und Mengen zu liefern. Ihrer Ansicht nach ist die Unionsproduktion weniger flexibel und weniger anpassungsfähig an die sich wandelnde Nachfrage als die chinesische Produktion. Die Unternehmen wurden auch gefragt, was passieren würde, wenn die Zölle aufgehoben würden. Beide Unternehmen antworteten, dass die chinesischen Preise ihrer Meinung nach steigen würden, während gleichzeitig die Abnehmer in der Union niedrigere Preise verlangen würden. Dies würde den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zufolge zu einem Rückgang der Gewinnspannen der Einführer führen.

(272)

Die Ausgangsuntersuchung hatte ergeben, dass die Einführung von Maßnahmen angesichts der Gewinne und Bezugsquellen der Einführer keinen erheblichen Nachteil für die Situation der unabhängigen Einführer der betroffenen Ware hätte. In der vorliegenden Untersuchung ergab die Analyse der überprüften Daten, dass die betroffene Ware im Durchschnitt [30-40 %] der Unternehmensverkäufe ausmacht. (153) Beide mitarbeitenden Einführer waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rentabel und erwirtschafteten einen durchschnittlichen Gewinn aus dem Geschäft mit der betroffenen Ware aus der VR China von [5-9 %]. (154) Obwohl der durchschnittliche Gewinn etwas unter dem Gewinn von [6-10 %] der Ausgangsuntersuchung lag, war er dennoch solide. Beide Unternehmen beziehen ihre Einfuhren der betroffenen Ware fast ausschließlich aus der VR China.

(273)

Ein nicht in die Stichprobe einbezogener unabhängiger Einführer brachte vor, die Unionshersteller hätten die Waren, die er aus der VR China beziehe, nicht im Angebot. Bei den Waren dieses Einführers handelt es sich hauptsächlich um dekorierte Artikel, die einzeln in Geschenkboxen verpackt sind, die das gleiche Design haben wie das Porzellan. Dem Einführer zufolge ist die Herstellung dieser Artikel sehr arbeitsintensiv, was aufgrund der höheren Arbeitskosten in der Union für den Wirtschaftszweig der Union zu kostspielig wäre.

(274)

Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass die Unionshersteller in der Lage sind, dekorierte Artikel herzustellen, die einzeln oder in kleinen Sets in dekorierten Geschenkboxen verpackt sind, und dies auch tun. Für die Einführer, die ihre Waren aus der VR China beziehen, könnte sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen jedoch nachteilig auf ihre finanzielle Lage auswirken. Da es sich bei diesen Artikeln jedoch um spezielle Waren handelt und sie daher nur einen geringen Teil der Gesamteinfuhren aus der VR China ausmachen, ist nicht davon auszugehen, dass es zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gesamtsituation der Einführer kommen wird. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(275)

Der nicht in die Stichprobe einbezogene unabhängige Einführer brachte ferner vor, dass bei der Untersuchung nicht zwischen dekorierten und weißen Porzellanprodukten unterschieden worden sei. Dem Einführer zufolge gibt es in der Union nur wenige kleine Töpfereien, die dekorierte Artikel herstellen, was bedeutet, dass Einfuhren aus der VR China erforderlich sind, um diese Nachfrage zu befriedigen.

(276)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass von allen im UZÜ von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauften Waren 30 % dekorierte Artikel waren. Darüber hinaus erfolgte der Vergleich zwischen den Waren aus China und der Union auf der Grundlage des Warentyps, wobei die Waren nach den folgenden Merkmalen unterschieden wurden: Art des keramischen Materials, Typ (d. h. Steinzeug oder Steingut), Grundform, Dekoration und Glasur. Dies bedeutet, dass beispielsweise nur in der Union hergestellte dekorierte Artikel mit aus der VR China eingeführten dekorierten Artikeln verglichen wurden, dass Farbglasur mit Farbglasur und weiße Waren mit weißen Waren verglichen wurden. Daher kann dieses Vorbringen nicht akzeptiert werden.

(277)

Angesichts der soliden Gewinnspannen der in die Stichprobe einbezogenen Einführer trotz der Einführung von Antidumpingmaßnahmen in Kombination mit der Tatsache, dass die Einführer der Auffassung sind, dass ihre Gewinnspannen bei Aufhebung der Maßnahmen sinken würden, ist es wahrscheinlich, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeit der unabhängigen Einführer der betroffenen Ware hätte.

6.4.   Interesse der Verbraucher (private Haushalte)

(278)

Wie in der Ausgangsuntersuchung meldeten sich keine Parteien, die die Interessen der Endverwender vertreten, wie z. B. Verbraucherverbände, oder arbeiteten in irgendeiner Weise an der Untersuchung mit. Da die Verwender weiterhin nicht an dieser Auslaufüberprüfung mitarbeiteten, ist die Kommission der Auffassung, dass ihre in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen nach wie vor gültig sind und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Verbraucher (z. B. private Haushalte) nicht oder zumindest nicht in erheblichem Maße beeinträchtigen würde.

(279)

Ein nicht in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller brachte vor, die Aufhebung der Maßnahmen würde den Verbrauchern in der Union helfen, da i) es sich bei der Ware um ein Endprodukt handelt und die Zölle sich daher direkt auf die Verbraucher auswirken, ii) chinesische Waren auf eine andere Nachfrage als die Unionswaren reagieren und iii) aufgrund des hohen Marktanteils der VR China auf dem Unionsmarkt ein großer Teil der Verbraucher in der Union von den Zöllen betroffen ist. Die CCCLA merkte auch an, dass es sich bei Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch um ein Endprodukt handele und die Antidumpingzölle daher direkt die Verbraucher in der Union träfen, da es keine zwischengeschaltete Industrie gebe, um die Kosten aufzufangen. Ein nicht in die Stichprobe einbezogener unabhängiger Einführer stellte fest, dass die Antidumpingzölle die Einführer in der Tat dazu veranlasst hätten, ihre Verbraucherpreise zu erhöhen.

(280)

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die Aufhebung der Maßnahmen zu einer Senkung der Preise in voller Höhe der Zölle führen würde. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, in dem die Verbraucherpreise in voller Höhe der geltenden Antidumpingzölle gesenkt würden, würden die jährlichen Kosten der Verbraucher um weniger als 1 EUR gesenkt. (155) Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Verbraucher haben, wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

6.5.   Interessenabwägung

(281)

Im Rahmen der Abwägung der unterschiedlichen Interessen in der Union berücksichtigte die Kommission insbesondere die Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Einerseits würde die Aufrechterhaltung der Maßnahmen einen wichtigen Wirtschaftszweig der Union, darunter viele kleine und mittlere Unternehmen, vor einem wahrscheinlichen Wiederauftreten der Schädigung schützen. Andererseits zeigen die Bewertung der Lage der Einführer und Verwender und die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der Verwender, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen eindeutig keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf sie hätte.

6.6.   Schlussfolgerung

(282)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(283)

Aus den vorgenannten Gründen sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(284)

Ein Unternehmen kann die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. (156) Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für es geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(285)

Nach Artikel 109 der Verordnung 2018/1046 (157) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(286)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art –, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd;

Hunan Hualian Ebillion China Industry Co., Ltd;

Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd;

Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd.

18,3 %

B349

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd

13,1 %

B350

CHL Porcelain Industries Ltd

23,4 %

B351

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited;

Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd;

Shandong Silver Phoenix Co., Ltd;

Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd;

Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd;

Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd;

Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd;

Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd.

17,6 %

B352

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd

22,9 %

B353

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

17,9 %

Siehe Anhang I

Alle übrigen Unternehmen

36,1 %

B999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „Alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Kommission kann den Anhang dahin gehend ändern, dass ein neuer ausführender Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 % gilt, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)

die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 2018.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

(3)  ABl. C 268 vom 12.8.2017, S. 5.

(4)  ABl. C 167 vom 15.5.2018, S. 6.

(5)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(6)  Vermerk vom 14. Mai 2018, Nr. t18.005007 (im offenen Dossier verfügbar).

(7)  Vermerk vom 15. Mai 2018, Nr. t18.005080 (im offenen Dossier verfügbar).

(8)  KMU werden im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) definiert.

(9)  Vermerk vom 15. Juni 2018, Nr. t18.007051 (im offenen Dossier verfügbar).

(10)  Aus Gründen der Vertraulichkeit können die Mitgliedstaaten nicht offengelegt werden. Siehe Erwägungsgründe 22 bis 25.

(11)  Vermerk vom 15. Juni 2018, Nr. t18.007051 (im offenen Dossier verfügbar).

(12)  Die drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller setzten sich zusammen aus Guangdong Songfa Ceramics Co., Ltd und Chaozhou Lianjun Ceramics Co., Ltd sowie ihren verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Songfa-Gruppe“), Hunan Hualian China Industry Co., Ltd und Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd sowie ihren verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Hunan-Hualian-Gruppe“) und Yiyang Red Star Ceramics Limited, Rong Lin Wah Industrial (Shenzhen) Co., Ltd und Zibo Huaguang Ceramics Technology and Culture Co., Ltd sowie ihren verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Fung-Lin-Wah-Gruppe“).

(13)  Schreiben der Fung-Lin-Wah-Gruppe vom 25. Juli 2018, Nr. t18.008389.

(14)  Zur Stichprobe hinzugefügt wurde die Silver-Phoenix-Gruppe, die aus folgenden Unternehmen besteht: Zibo Huaguang Ceramics Technology and Culture Co, Ltd, Zibo Huaguang Ceramics Technology and Culture Co Bone China Branch sowie Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Co., Ltd, Verbalnote vom 1. August 2018, Nr. t18.008426.

(15)  Aus Gründen der Vertraulichkeit können die Mitgliedstaaten nicht offengelegt werden. Siehe Erwägungsgründe 22 bis 25.

(16)  T18.009968.

(17)  Vermerk vom 22. Juni 2018, Nr. t18.007294 (im offenen Dossier verfügbar).

(18)  Vermerk vom 22. Juni 2018, Nr. t18.007294 (im offenen Dossier verfügbar).

(19)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, C-264/82, ECLI:EU:C:1985:119, Rn. 24.

(20)  Sherlock-Nummer Nr. t18.008032.

(21)  Sherlock-Nummer Nr. t18.010261.

(22)  Schreiben der Geschäftsleitung von Chaozhou Lianjun Ceramics Co., Ltd und Guangdong Songfa Ceramics Co., Ltd (Songfa-Gruppe) über die Einstellung der Mitarbeit vom 1. März 2019, t.19.001056.

(23)  Verbalnote vom 8. März 2019, t19.001089.

(24)  „Market-Distortions in the Kitchen and Tableware Ceramics Industry“ (Marktverzerrungen in der Branche für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch), THINK!DESK China Research & Consulting, 2017.

(25)  Ebd., S. 35.

(26)  Ebd., S. 43-45.

(27)  Ebd., S. 11.

(28)  Ebd., S. 37-42.

(29)  Urteil vom 6. Dezember 2001, Area Cova/Rat und Kommission, T-196/99, ECLI:EU:T:2001:281, Rn. 43, Urteil vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, ECLI:EU:T:2006:292, Rn. 127 und Urteil vom 13. November 2008, SPM/Rat und Kommission, T-128/05, ECLI:EU:T:2008:494, Rn. 127.

(30)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(31)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(32)  http://en.pkulaw.cn/display.aspx?cgid=311950&lib=law (abgerufen am 27. März 2019).

(33)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(34)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(35)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(36)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(37)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(38)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(39)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(40)  „Market-Distortions in the Kitchen and Tableware Ceramics Industry“ (Marktverzerrungen in der Branche für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch), THINK!DESK China Research & Consulting, 2017, S. 8.

(41)  „Global Ceramic Tableware Market Report 2018“ (Bericht über den Weltmarkt für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchenbrauch 2018), Global Information Inc., 30. Januar 2018. https://www.giiresearch.com/report/qyr602180-global-ceramic-tableware-market-report.html (abgerufen am 19. März 2019).

(42)  Der Staat ist zu 46,5 % am Kapital beteiligt. Siehe http://vip.stock.finance.sina.com.cn/corp/view/vCB_AllBulletinDetail.php?stockid=600562&id=4701962 (abgerufen am 20. März 2019).

(43)  Der Staat ist zu 30,34 % am Kapital beteiligt. Siehe https://www.qichacha.com/firm_ea2f1ec36b900f808018856d5507b514.html (abgerufen am 20. März 2019).

(44)  Der Staat ist zu 33 % am Kapital beteiligt. Siehe http://f10.eastmoney.com/f10_v2/ShareholderResearch.aspx?code=sh600429 (abgerufen am 20. März 2019).

(45)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(46)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(47)  https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 27. März 2019).

(48)  „Market-Distortions in the Kitchen and Tableware Ceramics Industry“ (Marktverzerrungen in der Branche für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch), THINK!DESK China Research & Consulting, 2017, S. 33-34.

(49)  https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_members_of_the_11th_National_People%27s_Congress (abgerufen am 27. März 2019).

(50)  https://www.bloomberg.com/research/stocks/private/person.asp?personId=288132508&capId=264629710 (abgerufen am 7. März 2019).

(51)  https://www.bloomberg.com/profiles/people/16816270-tingxiang-cai (abgerufen am 27. März 2019) und http://leaders.people.com.cn/n/2013/0122/c58278-20285148.html (abgerufen am 14. März 2019).

(52)  https://www.bloomberg.com/profiles/people/18792970-zhencheng-cai (abgerufen am 27. März 2019).

(53)  https://www.bloomberg.com/profiles/people/18792977-zhentong-cai (abgerufen am 27. März 2019).

(54)  Unterlagen zur 3. außerordentlichen Aktionärshauptversammlung 2018, 5. November 2018, S. 6. http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2018/2018-10/2018-10-26/4820591.PDF (abgerufen am 22. März 2019).

(55)  Unterlagen zur 3. außerordentlichen Aktionärshauptversammlung 2018 von Songfa Ceramics Co. Ltd, 5. November 2018, S. 6.

http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2018/2018-10/2018-10-26/4820591.PDF (abgerufen am 22. März 2019)

(56)  Siehe das am 31. März 2017 auf der Webseite der Abteilung für die Einheitsfrontarbeit des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas veröffentlichte Grundsatzdokument, das folgende Erklärung zur Politik der „zwei neuen Organisationstypen“ enthält: „Stärkung der Arbeit der Einheitsfront auf dem Weg zur neuen Gesellschaftsklasse und Förderung der Gründung von Parteizellen in den „zwei neuen Organisationen“: Alle Ebenen der Einheitsfront verstärken aus eigenem Antrieb heraus ihre Bemühungen, Kontakt zu allen zuständigen Verwaltungsstellen aufzunehmen, um die Organisationen der Partei in den 12 juli 2019„zwei neuen Organisationen“ zu stärken und die ideologische und politische Lage dieser neuen sozialen Klasse gebührend zu untersuchen.“ http://www.zytzb.gov.cn/xdzcjd/84407.jhtml (abgerufen am 22. März 2019). Siehe auch Shih, L. und Lohse-Friedrich, K., Centralized Leadership – Heterogeneous Party Base: Changes in the membership structure of the Chinese Communist Party (Zentralisierte Führung – Heterogene Parteibasis, Veränderungen in der Mitgliederstruktur der Kommunistischen Partei Chinas), China Monitor, Mercator Institute for China Studies, Abschnitt 5.2, https://www.merics.org/en/china-monitor/content/3511 (abgerufen am 27. März 2019).

(57)  Bericht, Kapitel 6 und Kapitel 12.

(58)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(59)  Bericht, Kapitel 17.3.

(60)  Bericht, Kapitel 17, S. 446-453.

(61)  Bericht, Kapitel 17, S. 450.

(62)  Bericht, Kapitel 17, S. 448-449.

(63)  „Market-Distortions in the Kitchen and Tableware Ceramics Industry“ (Marktverzerrungen in der Branche für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch), THINK!DESK China Research & Consulting, 2017, S. 35-62.

(64)  Bericht, Kapitel 17, S. 438.

(65)  http://www.miit.gov.cn/threestrategy/planRecord.action?id=8 (abgerufen am 8. März 2019).

(66)  Fahr- und Aktionsplan der Provinz Guangdong für die Transformation der Keramikindustrie und den Ausbau der Technologie (2016-2018), Abschnitt II.1.

(67)  Gemeint hier: „inländisch“ und „ausländisch“.

(68)  Ebd.

(69)  Fahr- und Aktionsplan der Provinz Guangdong für die Transformation der Keramikindustrie und den Ausbau der Technologie (2016-2018), Abschnitte III.4.1 und III.4.2.

(70)  Ebd., Abschnitt III.4.4.

(71)  Ebd., Abschnitt V.1.

(72)  Bericht, Kapitel 17, S. 453.

(73)  Bericht, Kapitel 17, S. 455-457.

(74)  Bericht, Kapitel 17, S. 453-455.

(75)  Siehe Fußnote 55.

(76)  Bericht, Kapitel 17, S. 456.

(77)  https://www.wenkuxiazai.com/word/e640dd6227d3240c8447ef38-1.doc (abgerufen am 19. März 2019).

(78)  Plan der Stadt Foshan für die Entwicklung einer modernen Keramikindustrie 2010-2020, Abschnitt III.3.

(79)  Ebd.

(80)  Die Provinz Jiangxi sollte aufgrund ihrer Nähe zu den benachbarten Provinzen Guangdong und Fujian (wo sich die höchste Zahl von Keramikproduktionsstätten in China befindet) als potenzielle Bezugsquelle von Rohstoffen für die Herstellung von Geschirr angesehen werden.

(81)  http://www.jxgtt.gov.cn/resource/uploadfile/zh_cn/201707/20170724171609765.pdf (abgerufen am 14. März 2019).

(82)  Entwicklungsplan der Provinz Jiangxi für mineralische Ressourcen 2016-2020, Abschnitt II.2.

(83)  Ebd., Abschnitt VI.1.

(84)  http://www.mnr.gov.cn/gk/ghjh/201811/t20181101_2324927.html (abgerufen am 14. März 2019).

(85)  Nationaler 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen 2016-2020, Anhang IV.

(86)  Entwicklungsplan der Provinz Jiangxi für mineralische Ressourcen 2016-2020, Abschnitt III.1.2.4.

(87)  http://ghs.ndrc.gov.cn/ghwb/gjjgh/201706/t20170622_852124.html (abgerufen am 14. März 2019).

(88)  Entwicklungsplan für Kapazitäten in den Bereichen Industrie, Technologie und Innovation (2016-2020), Tabelle 6.

(89)  Nationaler 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen 2016-2020, Anhang IV.

(90)  Die Provinz Guangxi sollte aufgrund ihrer Nähe zu der benachbarten Provinz Guangdong (wo sich die höchste Zahl von Keramikproduktionsstätten in China befindet) als potenzielle Bezugsquelle von Rohstoffen für die Herstellung von Geschirr angesehen werden.

(91)  www.cnpowdertech.com/2018/zhengjingyaowen_0206/24547.html (abgerufen am 14. März 2019).

(92)  Plan der Provinz Guangxi für mineralische Ressourcen (2016-2020), Abschnitt III.2.6.

(93)  Ebd., Abschnitt IV.1.

(94)  Ebd., Abschnitt V.1.2.

(95)  www.gd.gov.cn/govpub/zfwj/kcgh2008-2015.doc (abgerufen am 15. März 2019).

(96)  Plan der Provinz Guangdong für mineralische Ressourcen (2016-2020), Abschnitt II.1.

(97)  http://www.beihai.gov.cn/zwgk/jcxxgk/zfwj/szfwj/201802/t20180217_1666351.html (abgerufen am 14. März 2019).

(98)  Plan der Stadt Beihai für mineralische Ressourcen (2016-2020), Abschnitt II.3.2.

(99)  Ebd., Abschnitt II.3.3.

(100)  Ebd., Abschnitt III.2.2.

(101)  Bericht, Kapitel 17, S. 462-463.

(102)  Bericht, Kapitel 17, S. 438-439.

(103)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(104)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(105)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(106)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(107)  Bericht, Kapitel 17, S. 462.

(108)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(109)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(110)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(111)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(112)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(113)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(114)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(115)  Bericht, Kapitel 17, S. 457-459.

(116)  World Bank Open Data – Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income (abgerufen am 27. März 2019).

(117)  Stellungnahmen der CCCLA vom 30. Juli 2018, t.18.008387 und vom 13. August 2018, t19.000427.

(118)  Stellungnahmen des Antragstellers vom 30. Juli 2018, t.18.008388 und vom 13. August 2018, t19.000428.

(119)  Abrufbar unter http://www.gtis.com/gta/.

(120)  Abrufbar unter https://orbis4.bvdinfo.com/version-2019531/orbis/Companies/Login?SetLanguage=de.

(121)  https://kutahyaporselen.com.tr/dokuman/faaliyet-raporlari/31-12-2017-Faaliyet-Raporu-ve-Gorus.pdf (zuletzt abgerufen am 12. März 2019)

(122)  Statistikinstitut der Türkei, http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2090.

(123)  Stellungnahme des Antragstellers vom 19. Oktober 2018, t19.000430.

(124)  Stellungnahme der CCCLA vom 19. Oktober 2018, t19.000429.

(125)  AD647 – Antidumpinguntersuchung betreffend warmgewalzte Spundwanderzeugnisse aus Stahl mit Ursprung in China.

(126)  „Kütahya Porselen exportiert hauptsächlich in die Länder der Europäischen Union, wo die Qualitätserwartungen und die Kaufkraft hoch sind – sowie in die USA, nach Kanada und Japan, in die nordeuropäischen Länder und die nordafrikanischen Länder. Kütahya Porselen baut eine Zusammenarbeit mit Herstellern und Marken in Frankreich, Spanien, den Niederlanden, Italien und dem Vereinigten Königreich auf und bietet seine Produkte in Hypermarktketten wie IKEA, Carrefour, Auchan, El Corte Ingles und Hipercore zum Verkauf an.“ Abrufbar unter https://kutahyaporselen.com.tr/en/history/ (zuletzt abgerufen am 1. Februar 2019).

(127)  Statistikinstitut der Türkei, http://turkstat.gov.tr.

(128)  Der genaue Prozentsatz kann aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden.

(129)  http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2090 (zuletzt abgerufen am 11. März 2019).

(130)  Hierbei handelt es sich um eine von Eurostat verwendete statistische Systematik der Wirtschaftszweige (https://ec.europa.eu/eurostat/web/nace-rev2, zuletzt abgerufen am 29. März 2019).

(131)  http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2104 (zuletzt abgerufen am 18. März 2019).

(132)  Die Daten sind jeweils für einen Halbjahreszeitraum verfügbar; die Kommission hat aus dem 1. und 2. Halbjahr 2017 und dem 1. Halbjahr 2018 einen Durchschnitt gebildet.

(133)  http://www.turkstat.gov.tr/ZipGetir.do?id=27666&class=onceki, (zuletzt abgerufen am 11. März 2019). 100 Kuruș = 1 Türkische Lira.

(134)  http://www.turkstat.gov.tr/ZipGetir.do?id=27666&class=onceki, (zuletzt abgerufen am 11. März 2019). 100 Kuruș = 1 Türkische Lira.

(135)  Der Durchschnitt der für das 1. und 2. Halbjahr 2017 und das 1. Halbjahr 2018 veröffentlichten Tarife wurde zugrunde gelegt.

(136)  http://www.invest.gov.tr/de-DE/investmentguide/investorsguide/Pages/BusinessPremises.aspx (zuletzt abgerufen am 21. April 2018).

(137)  Da sich der Preis auf die Daten einer Gruppe stützt, werden aus Gründen der Vertraulichkeit Spannen angegeben.

(138)  Die Berichtigungen wurden auf der Grundlage der überprüften Daten der Hunan-Hualian-Gruppe vorgenommen.

(139)  Bericht von Think!Desk China Research Consulting über Marktverzerrungen im Sektor für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, bereitgestellt in Anhang 8 der öffentlich zugänglichen Fassung des Überprüfungsantrags.

(140)  Anhang 13 des Antrags: Forschungsbericht zur Keramikindustrie in China (2017-2021) von China Research and Intelligence, S. 58-59.

(141)  Zum Beispiel im Finanzbericht 2017 der Sitong-Gruppe, S. 8-9, abrufbar unter: http://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/2018-04-12/603838_2017_n.pdf.

(142)  Gesamtausfuhren Chinas (ausgenommen Ausfuhren in die Union) unter den nationalen Codes 6911 1019 und 6912 0010.

(143)  13. Juli 2018, Nr. t18.007913.

(144)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2012, Erwägungsgründe 61 und 116 (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 28).

(145)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2012, Erwägungsgründe 98 und 116 (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 28).

(146)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2012, Erwägungsgründe 99 und 116 (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 28).

(147)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2012, Erwägungsgründe 100 und 116 (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 28).

(148)  13. Juli 2018, Nr. t18.007913.

(149)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2012, Erwägungsgrund 134 (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 28).

(150)  Basierend auf GTA-Statistiken.

(151)  Basierend auf GTA-Statistiken.

(152)  Dazu zählen Antidumping- und/oder Schutzmaßnahmen in Argentinien, Armenien, Brasilien, Kolumbien, Ägypten, Indien, Indonesien, Russland, der Türkei und der Ukraine. Siehe Website der WTO für Halbjahresberichte der einzelnen Länder nach Artikel 16.4 des Übereinkommens.

(153)  Die Prozentsätze werden aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben.

(154)  Die Prozentsätze werden aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben.

(155)  Diese Berechnung erfolgte im Rahmen der Ausgangsuntersuchung anhand der Einfuhrmengen und -werte, der Antidumpingzölle und der Zahl der zu diesem Zeitpunkt in der Union bestehenden Haushalte. Siehe Erwägungsgrund 217 der Verordnung (EU) Nr. 412/2013 (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 24).

(156)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.

(157)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG I

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende chinesische Hersteller

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Amaida Ceramic Product Co., Ltd.

B357

Asianera Porcelain (Tangshan) Ltd.

B358

Beiliu Changlong Ceramics Co., Ltd.

B359

Beiliu Chengda Ceramic Co., Ltd.

B360

Beiliu City Heyun Building Materials Co., Ltd.

B361

Beiliu Jiasheng Porcelain Co., Ltd.

B362

Beiliu Quanli Ceramic Co., Ltd.

B363

Beiliu Shimin Porcelain Co., Ltd.

B364

Beiliu Windview Industries Ltd.

B365

Cameo China (Fengfeng) Co., Ltd.

B366

Changsha Happy Go Products Developing Co., Ltd.

B367

Chao An Huadayu Craftwork Factory

B368

Chaoan County Fengtang Town HaoYe Ceramic Fty

B369

Chao'an Lian Xing Yuan Ceramics Co., Ltd.

B370

Chaoan Oh Yeah Ceramics Industrial Co., Ltd.

B371

Chaoan Shengyang Crafts Industrial Co., Ltd

B372

Chaoan Xin Yuan Ceramics Factory

B373

Chao'an Yongsheng Ceramic Industry Co., Ltd.

B374

Chaozhou Baodayi Porcelain Co., Ltd.

B375

Chaozhou Baode Ceramics Co., Ltd,

B376

Chaozhou Baolian Ceramics Co., Ltd.

B377

Chaozhou Big Arrow Ceramics Industrial Co., Ltd.

B378

Chaozhou Boshifa Ceramics Making Co., Ltd.

B379

Chaozhou Cantake Craft Co., Ltd.

B380

Chaozhou Ceramics Industry and Trade General Corp.

B381

Chaozhou Chaofeng Ceramic Making Co., Ltd.

B382

Chaozhou Chengxi Jijie Art & Craft Painted Porcelain Fty.

B383

Chaozhou Chengxinda Ceramics Industry Co., Ltd.

B384

Chaozhou Chenhui Ceramics Co., Ltd.

B385

Chaozhou Chonvson Ceramics Industry Co., Ltd.

B386

Chaozhou Daxin Arts & Crafts Co., Ltd.

B387

Chaozhou DaXing Ceramics Manufactory Co., Ltd

B388

Chaozhou Dayi Ceramics Industries Co., Ltd.

B389

Chaozhou Dehong Ceramics Making Co., Ltd.

B390

Chaozhou Deko Ceramic Co., Ltd.

B391

Chaozhou Diamond Ceramics Industrial Co., Ltd.

B392

Chaozhou Dongyi Ceramics Co., Ltd.

B393

Chaozhou Dragon Porcelain Industrial Co., Ltd.

B394

Chaozhou Fairway Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B395

Chaozhou Feida Ceramics Industries Co., Ltd.

B396

Chaozhou Fengxi Baita Ceramics Fty.

B397

Chaozhou Fengxi Dongtian Porcelain Fty. No.2

B398

Chaozhou Fengxi Fenger Ceramics Craft Fty.

B399

Chaozhou Fengxi Hongrong Color Porcelain Fty.

B400

Chaozhou Fengxi Jiaxiang Ceramic Manufactory

B401

Guangdong GMT Foreign Trade Service Corp.

B402

Chaozhou Fengxi Shengshui Porcelain Art Factory

B403

Chaozhou Fengxi Zone Jinbaichuan Porcelain Crafts Factory

B404

Chaozhou Fromone Ceramic Co., Ltd.

B405

Chaozhou Genol Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B406

Chaozhou Good Concept Ceramics Co., Ltd.

B407

Chaozhou Grand Collection Ceramics Manufacturing Co. Ltd.

B408

Chaozhou Guangjia Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B409

Chaozhou Guidu Ceramics Co., Ltd.

B410

Chaozhou Haihong Ceramics Making Co., Ltd.

B411

Chaozhou Hengchuang Porcelain Co., Ltd.

B412

Chaozhou Henglibao Porcelain Industrial Co., Ltd.

B413

Chaozhou Hongbo Ceramics Industrial Co., Ltd.

B414

Chaozhou Hongjia Ceramics Making Co., Ltd.

B415

Chaozhou Hongye Ceramics Manufactory Co., Ltd.

B416

Chaozhou Hongye Porcelain Development Co., Ltd.

B417

Chaozhou Hongyue Porcelain Industry Co., Ltd.

B418

Chaozhou Hongzhan Ceramic Manufacture Co., Ltd.

B419

Chaozhou Hua Da Ceramics Making Co., Ltd.

B420

Chaozhou Huabo Ceramic Co., Ltd.

B421

Chaozhou Huade Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B422

Chaozhou Huashan Industrial Co., Ltd.

B423

Chaozhou Huayu Ceramics Co., Ltd.

B424

Chaozhou Huazhong Ceramics Industries Co., Ltd.

B425

Chaozhou Huifeng Ceramics Craft Making Co., Ltd.

B426

Chaozhou J&M Ceramics Industrial Co., Ltd.

B427

Chaozhou Jencymic Co., Ltd.

B428

Chaozhou Jiahua Ceramics Co., Ltd.

B429

Chaozhou Jiahuabao Ceramics Industrial Co., Ltd.

B430

Chaozhou JiaHui Ceramic Factory

B431

Chaozhou Jiaye Ceramics Making Co., Ltd.

B432

Chaozhou Jiayi Ceramics Making Co., Ltd.

B433

Chaozhou Jiayu Ceramics Making Co., Ltd.

B434

Chaozhou Jin Jia Da Porcelain Industry Co., Ltd.

B435

Chaozhou Jingfeng Ceramics Craft Co., Ltd.

B436

Guangdong Jinqiangyi Ceramics Co., Ltd.

B437

Chaozhou Jinxin Ceramics Making Co., Ltd

B438

Chaozhou Jinyuanli Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B439

Chaozhou Kaibo Ceramics Making Co., Ltd.

B440

Chaozhou Kedali Porcelain Industrial Co., Ltd.

B441

Chaozhou King's Porcelain Industry Co., Ltd.

B442

Chaozhou Kingwave Porcelain & Pigment Co., Ltd.

B443

Chaozhou Lemontree Tableware Co., Ltd.

B444

Chaozhou Lianfeng Porcelain Co., Ltd.

B445

Chaozhou Lianjun Ceramics Co., Ltd.

B446

Chaozhou Lianyu Ceramics Co., Ltd.

B447

ChaoZhou Lianyuan Ceramic Making Co., Ltd.

B448

Chaozhou Lisheng Ceramics Co., Ltd.

B449

Chaozhou Loving Home Porcelain Co., Ltd.

B450

Chaozhou Maocheng Industry Dve. Co., Ltd.

B451

Chaozhou MBB Porcelain Factory

B452

Guangdong Mingyu Technology Joint Stock Limited Company

B453

Chaozhou New Power Co., Ltd.

B454

Chaozhou Ohga Porcelain Co.,Ltd.

B455

Chaozhou Oubo Ceramics Co., Ltd.

B456

Chaozhou Pengfa Ceramics Manufactory Co., Ltd.

B457

Chaozhou Pengxing Ceramics Co., Ltd.

B458

Chaozhou Qingfa Ceramics Co., Ltd.

B459

Chaozhou Ronghua Ceramics Making Co., Ltd.

B460

Guangdong Ronglibao Homeware Co., Ltd.

B461

Chaozhou Rui Cheng Porcelain Industry Co., Ltd.

B462

Chaozhou Rui Xiang Porcelain Industrial Co., Ltd.

B463

Chaozhou Ruilong Ceramics Co., Ltd.

B464

Chaozhou Sanhua Ceramics Industrial Co., Ltd.

B465

Chaozhou Sanming Industrial Co., Ltd.

B466

Chaozhou Santai Porcelain Co., Ltd.

B467

Chaozhou Shuntai Ceramic Manufactory Co., Ltd.

B468

Chaozhou Songfa Ceramics Co.,Ltd.

B469

Chaozhou Sundisk Ceramics Making Co., Ltd.

B470

Chaozhou Teemjade Ceramics Co., Ltd.

B471

Chaozhou Thyme Ceramics Co., Ltd.

B472

Chaozhou Tongxing Huajiang Ceramics Making Co., Ltd

B473

Guangdong Totye Ceramics Industrial Co., Ltd.

B474

Chaozhou Trend Arts & Crafts Co., Ltd.

B475

Chaozhou Uncommon Craft Industrial Co., Ltd.

B476

Chaozhou Weida Ceramic Making Co., Ltd.

B477

Chaozhou Weigao Ceramic Craft Co., Ltd.

B478

Chaozhou Wingoal Ceramics Industrial Co., Ltd.

B479

Chaozhou Wood House Porcelain Co., Ltd.

B480

Chaozhou Xiangye Ceramics Craft Making Co., Ltd.

B481

Chaozhou Xin Weicheng Co., Ltd.

B482

Chaozhou Xincheng Ceramics Co., Ltd.

B483

Chaozhou Xinde Ceramics Craft Factory

B484

Chaozhou Xingguang Ceramics Co., Ltd.

B485

Chaozhou Wenhui Porcelain Co., Ltd.

B486

Chaozhou Xinkai Porcelain Co., Ltd.

B487

Chaozhou Xinlong Porcelain Industrial Co., Ltd.

B488

Chaozhou Xinyu Porcelain Industrial Co., Ltd.

B489

Chaozhou Xinyue Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B490

Chaozhou Yangguang Ceramics Co., Ltd.

B491

Chaozhou Yaran Ceramics Craft Making Co., Ltd.

B492

Chaozhou Yinhe Ceramics Co., Ltd.

B493

Chaozhou Yongsheng Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B494

Chaozhou Yongxuan Domestic Ceramics Manufactory Co., Ltd.

B495

Chaozhou Yu Ri Ceramics Making Co., Ltd.

B496

Chaozhou Yuefeng Ceramics Ind. Co., Ltd.

B497

Chaozhou Yufeng Ceramics Making Factory

B498

Chaozhou Zhongxia Porcelain Factory Co., Ltd.

B499

Chaozhou Zhongye Ceramics Co., Ltd.

B500

Dabu Yongxingxiang Ceramics Co., Ltd.

B501

Dapu Fuda Ceramics Co., Ltd.

B502

Dapu Taoyuan Porcelain Factory

B503

Dasheng Ceramics Co., Ltd. Dehua

B504

De Hua Hongshun Ceramic Co., Ltd.

B505

Dehua Hongsheng Ceramic Co., Ltd.

B506

Dehua Jianyi Porcelain Industry Co., Ltd.

B507

Dehua Kaiyuan Porcelain Industry Co., Ltd.

B508

Dehua Ruyuan Gifts Co., Ltd.

B509

Dehua Xinmei Ceramics Co., Ltd.

B510

Dongguan Kennex Ceramic Ltd.

B511

Dongguan Shilong Kyocera Co., Ltd.

B512

Dongguan Yongfuda Ceramics Co., Ltd.

B513

Evershine Fine China Co., Ltd.

B514

Excellent Porcelain Co., Ltd.

B515

Fair-Link Limited (Xiamen)

B516

Far East (Boluo) Ceramics Factory Co., Ltd.

B517

Far East (chaozhou) Ceramics Factory Co., Ltd.

B518

Fengfeng Mining District Yuhang Ceramic Co. Ltd. („Yuhang“)

B519

Foshan Metart Company Limited

B520

Fujian Jiashun Arts&Crafts Corp. LTD

B521

Fujian Dehua Chengyi Ceramics Co., Ltd.

B522

Fujian Dehua Five Continents Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

B523

Fujian Dehua Fujue Ceramics Co., Ltd.

B524

Fujian Dehua Full Win Crafts Co., Ltd.

B525

Fujian Dehua Fusheng Ceramics Co., Ltd.

B526

Fujian Dehua Gentle Porcelain Co., Ltd.

B527

Fujian Dehua Guanhong Ceramic Co., Ltd.

B528

Fujian Dehua Guanjie Ceramics Co., Ltd.

B529

Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd.

B530

Fujian Dehua Hongda Ceramics Co., Ltd.

B531

Fujian Dehua Hongsheng Arts & Crafts Co., Ltd.

B532

Fujian Dehua Hongyu Ceramic Co., Ltd.

B533

Fujian Dehua Huachen Ceramics Co., Ltd.

B534

Fujian Dehua Huaxia Ceramics Co., Ltd.

B535

Fujian Dehua Huilong Ceramic Co., Ltd.

B536

Fujian Dehua Jingyi Ceramics Co., Ltd.

B537

Fujian Dehua Jinhua Porcelain Co., Ltd.

B538

Fujian Dehua Jinzhu Ceramics Co., Ltd.

B539

Fujian Dehua Lianda Ceramic Co., Ltd.

B540

Fujian Dehua Myinghua Ceramics Co., Ltd.

B541

Fujian Dehua Pengxin Ceramics Co., Ltd.

B542

Fujian Dehua Rongxin Ceramic Co., Ltd.

B543

Fujian Dehua Shisheng Ceramics Co., Ltd.

B544

Fujian Dehua Will Ceramic Co., Ltd.

B545

Fujian Dehua Xianda Ceramic Factory

B546

Fujian Dehua Xianghui Ceramic Co., Ltd.

B547

Fujian Dehua Xingye Ceramic Co., Ltd.

B548

Fujian Dehua Yonghuang Ceramic Co., Ltd.

B549

Fujian Dehua Yousheng Ceramics Co., Ltd.

B550

Fujian Dehua You-Young Crafts Co., Ltd.

B551

Fujian Dehua Zhenfeng Ceramics Co., Ltd.

B552

Fujian Dehua Zhennan Ceramics Co., Ltd.

B553

Fujian Jackson Arts and Crafts Co., Ltd.

B554

Fujian Jiamei Group Corporation

B555

Profit Cultural & Creative Group Corporation

B556

Fujian Province Dehua County Beatrot Ceramic Co., Ltd.

B557

Fujian Province Yongchun County Foreign Processing and Assembling Corporation

B558

Fujian Quanzhou Longpeng Group Co., Ltd.

B559

Fujian Quanzhou Shunmei Group Co., Ltd.

B560

Fung Lin Wah Group

B561

Ganzhou Koin Structure Ceramics Co., Ltd.

B562

Global Housewares Factory

B563

Guangdong Baofeng Ceramic Technology Development Co., Ltd.

B564

Guangdong Bening Ceramics Industries Co., Ltd.

B565

Guangdong Daye Porcelain Co., Ltd.

B566

Guangdong Dongbao Group Co., Ltd.

B567

Guangdong Huaxing Ceramics Co., Ltd.

B568

Guangdong Quanfu Ceramics Ind. Co., Ltd.

B569

Guangdong Shunqiang Ceramics Co., Ltd

B570

Guangdong Shunxiang Porcelain Co., Ltd.

B571

Guangdong Sitong Group Co., Ltd.

B572

Guangdong Songfa Ceramics Co.,Ltd.

B573

GuangDong XingTaiYi Porcelain Co., Ltd

B574

Guangdong Yutai Porcelain Co., Ltd.

B575

Guangdong Zhentong Ceramics Co., Ltd

B576

Guangxi Baian Ceramic Co. Ltd

B577

Guangxi Beiliu City Ming Chao Porcelain Co., Ltd.

B578

Guangxi Beiliu Guixin Porcelain Co., Ltd.

B579

Guangxi Beiliu Huasheng Porcelain Ltd.

B580

Guangxi Beiliu Newcentury Ceramic Llc.

B581

Guangxi Beiliu Qinglang Porcelain Trade Co., Ltd.

B582

Guangxi Beiliu Rili Porcelain Co.,Ltd.

B583

Guangxi Beiliu Xiongfa Ceramics Co., Ltd.

B584

Guangxi Beiliu Yujie Porcelain Co., Ltd.

B585

Guangxi Beiliu Zhongli Ceramics Co., Ltd

B586

Guangxi Nanshan Porcelain Co., Ltd.

B587

Guangxi Xin Fu Yuan Co. Ltd.

B588

Guangxi Yulin Rongxing Ceramics Co., Ltd.

B589

Guangzhou Chaintime Porcelain Co., Ltd.

B590

Haofa Ceramics Co., Ltd. of Dehua Fujian

B591

Hebei Dersun Ceramic Co., Ltd.

B592

Hebei Great Wall Ceramic Co., Ltd.

B593

Henan Ruilong Ceramics Co., Ltd

B594

Henghui Porcelain Plant Liling Hunan China

B595

Huanyu Ceramic Industrial Co., Ltd. Liling Hunan China

B596

Hunan Baihua Ceramics Co., Ltd.

B597

Hunan Eka Ceramics Co., Ltd.

B598

Hunan Fungdeli Ceramics Co., Ltd.

B599

Hunan Gaofeng Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

B600

Hunan Huari Ceramic Industry Co., Ltd

B601

Hunan Huawei China Industry Co., Ltd

B602

Hunan Huayun Ceramics Factory Co., Ltd

B603

Hunan Liling Tianxin China Industry Ltd.

B604

Hunan Provincial Liling Chuhua Ceramic Industrial Co., Ltd.

B605

Hunan Quanxiang Ceramics Corp. Ltd.

B606

Hunan Rslee Ceramics Co., Ltd

B607

Hunan Taisun Ceramics Co., Ltd.

B608

Hunan Victor Imp. & Exp. Co., Ltd

B609

Hunan Wing Star Ceramic Co., Ltd.

B610

Hunan Xianfeng Ceramic Industry Co.,Ltd

B611

Jiangsu Gaochun Ceramics Co., Ltd.

B612

Jiangsu Yixing Fine Pottery Corp., Ltd.

B613

Jiangxi Global Ceramic Co., Ltd.

B614

Jiangxi Kangshu Porcelain Co.,Ltd.

B615

Jingdezhen F&B Porcelain Co., Ltd.

B616

Jingdezhen Yuanjing Porcelain Industry Co., Ltd.

B617

Jiyuan Jukang Xinxing Ceramics Co., Ltd.

B618

Joyye Arts & Crafts Co., Ltd.

B619

Junior Star Ent's Co., Ltd.

B620

K&T Ceramics International Co., Ltd.

B621

Kam Lee (Xing Guo) Metal and Plastic Fty. Co., Ltd.

B622

Karpery Industrial Co., Ltd. Hunan China

B623

Kilncraft Ceramics Ltd.

B624

Lian Jiang Golden Faith Porcelain Co., Ltd.

B625

Liling Gaojia Ceramic Industry Co., Ltd

B626

Liling GuanQian Ceramic Manufacture Co., Ltd.

B627

Liling Huahui Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

B628

Liling Huawang Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B629

Liling Jiahua Porcelain Manufacturing Co., Ltd

B630

Liling Jialong Porcelain Industry Co., Ltd

B631

Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co., Ltd

B632

Liling Kaiwei Ceramic Co., Ltd.

B633

Liling Liangsheng Ceramic Manufacture Co., Ltd.

B634

Liling Liuxingtan Ceramics Co., Ltd

B635

Liling Minghui Ceramics Factory

B636

Liling Pengxing Ceramic Factory

B637

Liling Quanhu Industries General Company

B638

Liling Rongxiang Ceramic Co., Ltd.

B639

Liling Ruixiang Ceramics Industrial Co., Ltd.

B640

Liling Santang Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B641

Liling Shenghua Industrial Co., Ltd.

B642

Liling Spring Ceramic Industry Co., Ltd

B643

Liling Tengrui Industrial and Trading Co.,Ltd.

B644

Liling Top Collection Industrial Co., Ltd

B645

Liling United Ceramic-Ware Manufacturing Co., Ltd.

B646

Liling Yonghe Porcelain Factory

B647

Liling Yucha Ceramics Co., Ltd.

B648

Liling Zhengcai Ceramic Manufacturing Co., Ltd

B649

Linyi Jinli Ceramics Co., Ltd.

B650

Linyi Pengcheng Industry Co., Ltd.

B651

Linyi Wanqiang Ceramics Co., Ltd.

B652

Linyi Zhaogang Ceramics Co., Ltd.

B653

Liveon Industrial Co., Ltd.

B654

Long Da Bone China Co., Ltd.

B655

Meizhou Gaoyu Ceramics Co., Ltd.

B656

Meizhou Lianshunchang Trading Co., Ltd.

B657

Meizhou Xinma Ceramics Co., Ltd.

B658

Meizhou Yuanfeng Ceramic Industry Co., Ltd.

B659

Meizhou Zhong Guang Industrial Co., Ltd.

B660

Miracle Dynasty Fine Bone China (Shanghai) Co., Ltd.

B661

Photo USA Electronic Graphic Inc.

B662

Quanzhou Allen Light Industry Co., Ltd.

B663

Quanzhou Chuangli Craft Co., Ltd.

B664

Quanzhou Dehua Fangsheng Arts Co., Ltd.

B665

Quanzhou Haofu Gifts Co., Ltd.

B666

Quanzhou Hongsheng Group Corporation

B667

Quanzhou Jianwen Craft Co., Ltd.

B668

Quanzhou Kunda Gifts Co., Ltd.

B669

Quanzhou Yongchun Shengyi Ceramics Co., Ltd.

B670

Raoping Bright Future Porcelain Factory („RBF“)

B671

Raoping Sanrao Yicheng Porcelain Factory

B672

Raoping Sanyi Industrial Co., Ltd.

B673

Raoping Suifeng Ceramics and Glass Factory

B674

Raoping Xinfeng Yangda Colour Porcelain FTY

B675

Red Star Ceramics Limited

B676

Rong Lin Wah Industrial (Shenzhen) Co., Ltd.

B677

Ronghui Ceramic Co., Ltd Liling Hunan China

B678

Shandong Futai Ceramics Co., Ltd.

B679

Shandong Gaode Hongye Ceramics Co., Ltd.

B680

Shandong Kunlun Ceramic Co., Ltd.

B681

Shandong Zhaoding Porcelain Co., Ltd.

B682

Shantou Ceramics Industry Supply & Marketing Corp.

B683

Sheng Hua Ceramics Co., Ltd.

B684

Shenzhen Baoshengfeng Imp. & Exp. Co., Ltd.

B685

Shenzhen Bright Future Industry Co., Ltd. („SBF“)

B686

Shenzhen Donglin Industry Co., Ltd.

B687

Shenzhen Ehome Enterprise Ltd

B688

Shenzhen Ever Nice Industry Co., Ltd.

B689

Shenzhen Fuliyuan Porcelain Co., Ltd.

B690

Shenzhen Full Amass Ind. Dev. Co. Ltd

B691

Shenzhen Fuxingjiayun Ceramics Co., Ltd.

B692

Shenzhen Good-Always Imp. & Exp. Co. Ltd

B693

Shenzhen Gottawa Industrial Ltd.

B694

Shenzhen Hiker Housewares Ltd.

B695

Shenzhen Hua Mei Industry Development Ltd

B696

Shenzhen Mingsheng Ceramic Ltd.

B697

Shenzhen Senyi Porcelain Industry Co. Ltd.

B698

Shenzhen SMF Investment Co., Ltd

B699

Shenzhen Tao Hui Industrial Co., Ltd.

B700

Shenzhen Topchoice Industries Limited

B701

Shenzhen Trueland Industrial Co., Ltd.

B702

Shenzhen Universal Industrial Co., Ltd.

B703

Shenzhen Zhan Peng Xiang Industrial Co., Ltd.

B704

Shijiazhuang Kuangqu Huakang Porcelain Co., Ltd.

B705

Shun Sheng Da Group Co., Ltd. Quanzhou Fujian

B706

Stechcol Ceramic Crafts Development (Shenzhen) Co., Ltd.

B707

Taiyu Ceramic Co., Ltd. Liling Hunan China

B708

Tangshan Beifangcidu Ceramic Group Co., Ltd.

B709

Tangshan Boyu Osseous Ceramic Co., Ltd.

B710

Tangshan Chinawares Trading Co., Ltd

B711

Tangshan Daxin Ceramics Co., Ltd.

B712

Tangshan Golden Ceramic Co., Ltd.

B713

Tangshan Haigelei Fine Bone Porcelain Co., Ltd.

B714

Tangshan Hengrui Porcelain Industry Co., Ltd.

B715

Tangshan Huamei Porcelain Co., Ltd.

B716

Tangshan Huaxincheng Ceramic Products Co., Ltd.

B717

Tangshan Huyuan Bone China Co., Ltd.

B718

Tangshan Imperial-Hero Ceramics Co., Ltd.

B719

Tangshan Jinfangyuan Bone China Manufacturing Co., Ltd.

B720

Tangshan Keyhandle Ceramic Co., Ltd.

B721

Tangshan Longchang Ceramics Co., Ltd.

B722

Tangshan Masterwell Ceramic Co., Ltd.

B723

Tangshan Redrose Porcelain Products Co., Ltd.

B724

Tangshan Shiyu Commerce Co., Ltd.

B725

Tangshan Xueyan Industrial Co., Ltd.

B726

Tangshan Yida Industrial Corp.

B727

Tao Yuan Porcelain Factory

B728

Teammann Co., Ltd.

B729

The China & Hong Kong Resources Co., Ltd.

B730

The Great Wall of Culture Group Holding Co., Ltd Guangdong

B731

Tienshan (Handan) Tableware Co., Ltd. („Tienshan“)

B732

Topking Industry (China) Ltd.

B733

Weijian Ceramic Industrial Co., Ltd.

B734

Weiye Ceramics Co., Ltd.

B735

Winpat Industrial Co., Ltd.

B736

Xiamen Acrobat Splendor Ceramics Co., Ltd.

B737

Xiamen Johnchina Fine Polishing Tech Co., Ltd.

B738

Xiangqiang Ceramic Manufacturing Co., Ltd. Liling City Hunan

B739

Xin Xing Xian XinJiang Pottery Co., Ltd.

B740

Xinhua County Huayang Porcelain Co., Ltd.

B741

Xuchang Jianxing Porcelain Products Co., Ltd.

B742

Yangjiang Shi Ba Zi Kitchen Ware Manufacturing Co., Ltd.

B743

Yanling Hongyi Import N Export Trade Co., Ltd.

B744

Ying-Hai (Shenzhen) Industry Dev. Co., Ltd.

B745

Yiyang Red Star Ceramics Ltd.

B746

China Yong Feng Yuan Co., Ltd.

B747

Yongchun Dahui Crafts Co., Ltd.

B748

Yu Yuan Ceramics Co., Ltd.

B749

Yuzhou City Kongjia Porcelain Co., Ltd.

B750

Yuzhou Huixiang Ceramics Co., Ltd.

B751

Yuzhou Ruilong Ceramics Co., Ltd.

B752

Zeal Ceramics Development Co., Ltd, Shenzhen, China

B753

Zhangjiakou Xuanhua Yici Ceramics Co., Ltd. („Xuanhua Yici“)

B754

Zhejiang Nansong Ceramics Co., Ltd.

B755

Zibo Boshan Shantou Ceramic Factory

B756

Zibo CAC Chinaware Co., Ltd.

B757

Zibo Fortune Light Industrial Products Co., Ltd.

B758

Zibo Fuxin Porcelain Co., Ltd.

B759

Zibo GaoDe Ceramic Technology & Development Co., Ltd.

B760

Zibo Hongda Ceramics Co., Ltd.

B761

Zibo Jinxin Light Industrial Products Co., Ltd.

B762

Zibo Kunyang Ceramic Corporation Limited

B763

Liling Taiyu Porcelain Industries Co., Ltd

B956

Liling Xinyi Ceramics Industry Ltd.

B957

Gemmi (Shantou) Industrial Co., Ltd.

B958

Jing He Ceramics Co., Ltd

B959

Fujian Dehua Huamao Ceramics Co., Ltd

C303

Fujian Dehua Jiawei Ceramics Co., Ltd

C304

Fujian Dehua New Qili Arts Co., Ltd

C305

Quanzhou Dehua Hengfeng Ceramics Co., Ltd

C306

Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd

C485


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1)

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

2)

Wortlaut der Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass das auf dieser Rechnung ausgewiesene und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte [Mengenangabe] Geschirr und die anderen Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3)

Datum und Unterschrift