25.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1259 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2019

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates (2) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen (seit Änderung der Verordnung: „aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit“) — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit in der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) unter den KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) und ex 7307 19 90 (TARIC-Code 7307199010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Thailand eingeführt (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Der Zoll wurde in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt und betrug 14,9 bis 57,8 %.

(2)

Am 12. Juni 2013 reichte der chinesische ausführende Hersteller Jinan Meide Castings Co., Ltd beim Gericht der Europäischen Union Klage ein und beantragte die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 430/2013, soweit diese Jinan Meide betraf. In seinem Urteil vom 30. Juni 2016 stellte das Gericht fest, dass die Verteidigungsrechte von Jinan Meide verletzt wurden, und erklärte die angefochtene Verordnung für nichtig, soweit durch sie Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die von Jinan Meide hergestellt wurden, mit einem Antidumpingzoll belegt wurden.

(3)

Nach dem Urteil des Gerichts nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2016 (3) die Antidumpinguntersuchung betreffend die von Jinan Meide hergestellten gegossenen Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, wieder auf.

(4)

Mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 (4) vom 28. Juni 2017 führte die Kommission auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd, erneut einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 39,2 % ein.

(5)

Am 25. November 2015 leitete die Kommission auf Antrag von Metpro Limited eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend bestimmte Arten von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand ein, um festzustellen, ob die betreffenden Rohrstücke unter die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen. Diese teilweise Interimsüberprüfung stellte die Kommission am 18. Juli 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1176 (5) ein, nachdem der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hatte.

(6)

Am 23. Mai 2017 leitete die Kommission auf Antrag von Hebei Yulong Casting Co., Ltd eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend bestimmte Arten von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand ein, um festzustellen, ob die betreffenden Rohrstücke unter die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen. Diese teilweise Interimsüberprüfung stellte die Kommission am 11. Januar 2018 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/52 (6) ein, nachdem der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hatte.

(7)

Am 12. Juli 2018 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Rohrstücke, die aus Gusseisen mit Kugelgrafit (auch als „duktiles Gusseisen“ bezeichnet) hergestellt wurden, nicht von dem Begriff „verformbares Gusseisen“ im Sinne der Definition der KN-Unterposition 7307 19 10 erfasst werden. Der Gerichtshof befand, dass Rohrstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Auffangunterposition 7307 19 90 der KN (als andere Waren aus anderem Eisen) einzureihen sind. Am 14. Februar 2019 veröffentlichte die Kommission die Verordnung (EU) 2019/262 (7), mit der die Bezugnahmen auf die TARIC-Codes geändert und entsprechend den Schlussfolgerungen des Gerichtshofs angepasst wurden. Da Antidumpingmaßnahmen auf der Grundlage einer Warendefinition — unabhängig von der zolltariflichen Einreihung — eingeführt werden, hatte die Änderung keine Auswirkungen auf den warenbezogenen Geltungsbereich der bestehenden Maßnahmen.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(8)

Nach der Bekanntmachung (8) des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag (im Folgenden „Antrag“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(9)

Der Antrag wurde am 13. Februar 2018 vom Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings of Malleable Cast Iron of the European Union (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht. Der Antragsteller vertritt Unternehmen, auf die mehr als 95 % der gesamten Unionsproduktion von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, entfallen.

(10)

Der Antrag wurde damit begründet, dass im Falle des Auslaufens der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(11)

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, veröffentlichte sie am 8. Mai 2018 eine Einleitungsbekanntmachung (9) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(12)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(13)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Die Kommission unterrichtete gezielt die Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller, ihr bekannte Hersteller sowie die Behörden der VR China und Thailands, ihr bekannte Einführer, Lieferanten, Verwender und bekanntermaßen betroffene Händler über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(15)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung.

1.6.   Stichprobenverfahren

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(17)

Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte.

(18)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der gleichartigen Ware im Jahr 2017 aus, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(19)

Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 70 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ war.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(20)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Sieben unabhängige Einführer übermittelten die erbetenen Angaben.

(21)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der überprüften Ware im Jahr 2017 aus, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(22)

Die Stichprobe umfasste drei Unionseinführer. Es gingen keine Stellungnahmen zur Auswahl der Stichprobe ein. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Stichprobe für die Unionseinführer repräsentativ war.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der Hersteller in der VR China

(23)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(24)

Zwei Hersteller in der VR China übermittelten die erbetenen Angaben und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl mitarbeitender Hersteller befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.6.4.   Bildung einer Stichprobe der Hersteller in Thailand

(25)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in Thailand zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung des Königreichs Thailand bei der Europäischen Union, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(26)

Es meldete sich ein Hersteller aus Thailand, der dann aber das übermittelte Stichprobenformular nicht zurücksandte.

(27)

Somit arbeiteten keine Hersteller aus Thailand bei der Untersuchung mit.

1.7.   Fragebogenantworten

(28)

Die Kommission übermittelte den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den drei in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern, den beiden Herstellern in der VR China, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, sowie der Regierung der Volkrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) entsprechende Fragebogen. Nur die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sandten den ausgefüllten Fragebogen zurück.

(29)

Somit arbeiteten auch keine Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit.

1.8.   Kontrollbesuche

(30)

Die Kommission holte bei den mitarbeitenden Parteien alle für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Berg Montana Fittings EAD, Bulgarien

Georg Fischer Fittings GmbH, Österreich

Odlewnia Zawiercie S.A. (ehemals Odlewnia Zeliwa S.A.), Polen

1.9.   Verfahren zur Ermittlung des bei der Dumpingberechnung für die VR China zugrunde zu legenden Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(31)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China hindeuteten, hielt es die Kommission für angezeigt, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(32)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erforderlichen Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ihr bekannten Hersteller in der VR China auf, die in Anhang III der Bekanntmachung angeforderten Informationen zu den für die Herstellung der überprüften Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Die beiden Hersteller, die die ausgefüllten Stichprobenformulare übermittelt hatten, lieferten auch die in Anhang III erbetenen Angaben.

(33)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Von der chinesischen Regierung ging aber keine Antwort ein.

(34)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission ferner alle interessierten Parteien, ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

(35)

Ein chinesischer Hersteller behauptete, dass die Methode, die die Kommission anzuwenden beabsichtige, nicht rechtmäßig sei und nicht im Einklang mit den Verpflichtungen der EU aus dem WTO-Antidumpingübereinkommen stehe. Näher begründet wurde dies von der interessierten Partei nicht.

(36)

Der betreffende chinesische Hersteller erklärte außerdem, dass es keine Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung gebe und dass seine Preise und Kosten, einschließlich der Kosten für Rohstoffe und Energie, das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien. Es wurden keine Argumente zur Stützung dieser Behauptungen vorgebracht, und die betreffende Partei arbeitete nicht bei der Untersuchung mit.

(37)

Da die Behauptungen nicht weiter begründet wurden, konnte sich die Kommission auch nicht im Einzelnen dazu äußern. Sie nahm jedoch eine Bewertung vor, um festzustellen, ob Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorlagen. Die im Rahmen der Bewertung gewonnenen Erkenntnisse werden in den Abschnitten 3.2.2.2 bis 3.2.2.9 dargelegt.

(38)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(39)

Am 20. Juni 2018 veröffentlichte die Kommission einen ersten Vermerk (10) (im Folgenden „Vermerk vom 20. Juni 2018“), um die Standpunkte der interessierten Parteien zu den relevanten Quellen einzuholen, die sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e Unterabsatz 2 der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts verwenden könnte. Der Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Werkstoffe, Energie und Arbeit —, die bei der Herstellung der überprüften Ware von den chinesischen Herstellern eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vier mögliche repräsentative Länder: Thailand, Türkei, Argentinien und Brasilien. In Bezug auf die beiden letztgenannten Länder wurde in dem Vermerk vom 20. Juni 2018 festgehalten, dass keine ausreichenden öffentlichen Finanzdaten verfügbar waren.

(40)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es äußerten sich jedoch nur einer der Antragsteller und ein chinesischer Hersteller.

(41)

Den zum Vermerk vom 20. Juni 2018 eingegangenen Stellungnahmen trug die Kommission in einem zweiten Vermerk (11) vom 8. März 2019 zu den für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehenden Quellen (im Folgenden „Vermerk vom 8. März 2019“) Rechnung. Es wurde eine Liste der Produktionsfaktoren erstellt und der Schluss gezogen, dass zum betreffenden Zeitpunkt Thailand das am besten geeignete repräsentative Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung war. Die interessierten Parteien wurden zur Stellungnahme aufgefordert, es gingen aber keine Reaktionen ein.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(42)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) und ex 7307 19 90 (TARIC-Code 7307199010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(43)

Die wichtigsten als Input verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind Metallschrott, Koks/Strom/Gas, Sand (für das Formen) und Zink (für die Verzinkung). Der erste Schritt des Herstellungsverfahrens besteht darin, dass der Metallschrott eingeschmolzen wird. Anschließend erfolgen das Formverfahren und das Gießen verschiedener Formen, die dann in einzelne Stücke getrennt werden. Die Erzeugnisse müssen eine langwierige Wärmebehandlung (Tempern) durchlaufen, damit gewährleistet ist, dass sie verformbar genug sind, um in Anwendungen verwendet zu werden, bei denen beispielsweise Stoß- und Schwingfestigkeit erforderlich sind, und um schnellen Temperaturänderungen standhalten können. Im Anschluss daran können die Rohrstücke verzinkt werden. Dann werden die Gewinde geschnitten und andere maschinelle Bearbeitungsschritte durchlaufen.

(44)

Gegossene Rohrstücke mit Gewinde werden verwendet, um zwei oder mehr Rohre miteinander zu verbinden, ein Rohr mit einem Gerät zu verbinden, die Richtung eines Fluidstroms zu ändern oder ein Rohr zu verschließen. Sie werden hauptsächlich in den Gas-, Wasser- und Heizungssystemen von Wohn- und Nichtwohngebäuden eingesetzt. Auch in den Rohrleitungssystemen von Erdölraffinerien kommen sie zum Einsatz. Diese Rohrstücke sind in vielen Formen erhältlich; am weitesten verbreitet sind 90° -Bogen, T-Stücke, Kupplungen, Kreuzstücke und Verschraubungen. Sie werden als schwarze Rohrstücke (nicht verzinkt) und in verzinkter Form hergestellt.

2.2.   Gleichartige Ware

(45)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die überprüfte Ware,

die in Thailand hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(46)

Diese Waren wurden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS AUS DER VR CHINA

3.1.   Vorbemerkungen zur VR China

(47)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

(48)

Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, arbeitete keiner der chinesischen Hersteller bei der Untersuchung mit. Die chinesischen Hersteller füllten also weder den Fragebogen aus noch lieferten sie Angaben zu Ausfuhrpreisen und -kosten, Inlandspreisen und -kosten, Kapazitäten, Produktion, Investitionen usw. Ebenso wenig äußerten sich die chinesische Regierung und die chinesischen Hersteller zu den im einschlägigen Dossier enthaltenen Beweisen, einschließlich der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distorsion in the Economy of the People Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (12) (im Folgenden „Bericht“). Daher griff die Kommission im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurück.

(49)

Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden und die beiden chinesischen Hersteller über die Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(50)

Entsprechend wurden die nachstehenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der im Antrag und in den Stellungnahmen interessierter Parteien enthaltenen Angaben, der gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen statistischen Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) sowie von Informationen aus anderen gegebenenfalls im Folgenden genannten öffentlichen Quellen (siehe Erwägungsgründe 115 und 127).

3.2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(51)

Den statistischen Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zufolge wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 7 666 Tonnen Rohrstücke aus Temperguss aus der VR China in die Union eingeführt, was 21 % des gesamten Unionsverbrauchs entspricht. Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung repräsentativ waren, und untersuchte daher, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.2.1.   Normalwert

(52)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(53)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(54)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.2.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.2.1.   Vorbemerkung

(55)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(56)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der betroffenen Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte geprüft werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jedwede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen.

(57)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(58)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Diesbezüglich stützt sich die Kommission auf den Bericht, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind, die im Rahmen dieser Untersuchung von besonderer Relevanz sind. Der Bericht wurde in das Untersuchungsdossier aufgenommen.

(59)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier vorliegenden Beweise, einschließlich der in dem Bericht angeführten Beweise; in dem Bericht wiederum wird auf öffentlich zugängliche Quellen zurückgegriffen, die in dem Bericht genannt werden, vor allem auf chinesische Rechtsvorschriften, auf amtlich veröffentlichte politische Dokumente der VR China, auf von internationalen Organisationen veröffentlichte Berichte sowie auf Studien und Artikel namhafter Wissenschaftler. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware.

(60)

Wie in den Erwägungsgründen 28 bis 33 dargelegt, nahmen weder die chinesische Regierung noch die chinesischen Hersteller zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall Stellung und legten auch keine Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

3.2.2.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China beeinflussen: allgemeiner wirtschaftlicher Kontext

(61)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ (13) zu gewährleisten. Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (14)

(62)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (15) Dies veranschaulicht die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Kontrolle ist dem System inhärent und geht über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine umfassende makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(63)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (16) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie Elemente des Regelungsumfelds.

(64)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.5). (17)

(65)

Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8). (18) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Obgleich von geringerer Bedeutung als der Bankensektor, sind diese Teile des Finanzsektors institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (19)

(66)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (20) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (21)

(67)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (22)

3.2.2.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(68)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(69)

Kennzeichnend für weite Teile des chinesischen Stahlsektors ist nach wie vor die staatliche Eigentümerschaft. Eine Reihe der wichtigsten Hersteller befinden sich in staatlichem Eigentum und einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020) (23) als Beispiele für die Errungenschaften des 12. Fünfjahresplans erwähnt (wie etwa Baosteel, Anshan Iron and Steel und Wuhan Iron and Steel). Rein nominal dürfte es zwar in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen geben, doch handelt es sich bei immerhin vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, um staatseigene Unternehmen. (24) Zugleich entfielen im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, jedoch ist die chinesische Regierung bestrebt, bis 2025 60 bis 70 % der Eisen- und Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren. (25) Eine solche Konzentration kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen. (26)

(70)

Was die Kontrolle durch den Staat betrifft, so verfügen die Regierung und die Kommunistische Partei über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf die Unternehmen ermöglichen. Der Staat (vielfach auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er (sie) Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen der Unternehmen. Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen des Eisen- und Stahlsektors hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.2.4, insbesondere in Erwägungsgrund 75, näher eingegangen.

(71)

Belege dafür, dass der Eisen- und Stahlsektor einer politischen Aufsicht unterliegt und seine Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, sind zum einen die engen Beziehungen zwischen den Unternehmen des Eisen- und Stahlsektors und der Kommunistischen Partei, die in diesen Unternehmen präsent ist und das Recht auf Mitwirkung an deren Entscheidungen beansprucht (siehe insbesondere Erwägungsgründe 74 und 75), und zum anderen die öffentlichen Dokumente zur industriellen Planung sowie weitere den Sektor betreffende staatliche Politikinstrumente und Richtlinien (siehe insbesondere Erwägungsgründe 79 bis 83). Angesichts der starken staatlichen Kontrolle und erheblichen staatlichen Eingriffe im Eisen- und Stahlsektor, wie sie im Folgenden beschrieben werden, können selbst in Privateigentum stehende Hersteller gegossener Rohrstücke nicht unter Marktbedingungen agieren.

(72)

Auch die Zielsetzungen des führenden sektoralen Industrieverbands, nämlich des Chinesischen Eisen- und Stahlverbands (Chinese Iron and Steel Association; im Folgenden „CISA“), zeugen davon, dass der Sektor der Kontrolle und politischen Aufsicht der chinesischen Behörden unterliegt und seine Ausrichtung von diesen festgelegt wird. Nach Artikel 3 der CISA-Satzung steht der Verband „im Dienste der Unternehmen, des Sektors und der Regierung […] und ist bestrebt, eine Brückenfunktion zwischen der Regierung und den beteiligten Unternehmen zu übernehmen“. Zudem sieht Artikel 24 vor, dass der CISA „jedwede andere Aufgabe wahrnimmt, die ihm von der Regierung und den zuständigen Verwaltungsbehörden übertragen wird“, und in Artikel 26 ist festgelegt, dass der CISA „in gebührender Weise der Linie der Partei und deren Leitlinien, Politik und Steuerungsmechanismen folgt“. (27)

(73)

Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Markt für gegossene Rohrstücke in der VR China in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stehen oder deren Ausrichtung von der chinesischen Regierung festgelegt wird.

3.2.2.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(74)

Der chinesische Staat kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (28); der Staat kann aber noch über einen anderen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (29)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. nicht immer konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (30) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (31) Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, einschließlich des Eisen- und Stahlsektors. Somit gelten sie auch für die Hersteller verformbarer Rohrstücke und für die Lieferanten ihrer Inputs.

(75)

Gerade im Eisen- und Stahlsektor bestehen enge Verbindungen zwischen den Entscheidungsprozessen der in dem Sektor tätigen Unternehmen und den staatlichen Instanzen, insbesondere der Kommunistischen Partei. Im Rahmen der jüngsten Antisubventionsuntersuchung betreffend bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China (32) stellte die Kommission fest, dass drei der vier in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller staatseigene Unternehmen waren. In allen drei Gruppen fungierte der Vorstandsvorsitzende bzw. Präsident auch als Sekretär des Parteikomitees der Organisation der Kommunistischen Partei in der betreffenden Gruppe. Auch was die überprüfte Ware anbelangt, sind bei den chinesischen Herstellern personelle Überschneidungen zwischen Parteistrukturen und Managementorganen festzustellen. So war beispielsweise der stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Unternehmens Jinan Meide Casting Co., Ltd zumindest von 2013 bis 2016 Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens. (33)

(76)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (34)

(77)

Aufgrund des Vorstehenden wird geschlussfolgert, dass die staatliche Präsenz in Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie sowie im Finanzsektor es der chinesischen Regierung ermöglicht, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.2.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(78)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken; die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (35)

(79)

Die Eisen- und Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselindustrie betrachtet. (36) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020. In diesem Plan wird die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler“ bezeichnet. (37) Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in dem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs (38) ab, einschließlich spezifischer Ziele im Bereich Stahlschrott. (39) Dass es industriepolitische Konzepte für den Bereich Stahlschrott gibt, ist auch zusätzlichen Regierungsdokumenten zu entnehmen, wie etwa den vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie (MIIT) festgelegten Zielvorgaben für eine schrittweise Steigerung der Stahlschrottverwertung. (40)

(80)

Der 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (41) sieht die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen. (42) Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen. (43)

(81)

In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung (Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment), im Folgenden „Leitlinien“) (44) sind Eisen und Stahl als geförderte Wirtschaftszweige aufgeführt. Insbesondere sehen die Leitlinien Folgendes vor: „Entwicklung und Einsatz von Technologien für leistungsfähigere, hochwertige und moderne Stahlerzeugnisse, darunter auch hochfeste Automobilbleche von mindestens 600 MPa, Hochleistungs-Pipelinestahl für die Beförderung von Öl und Gas, hochfeste Breitflachstähle und Grobbleche für Schiffe, Schiffbaustähle, Blech mittlerer Dicke mit mindestens 420 MPa für Gebäude, Brücken und andere Konstruktionen, Stahl für Hochgeschwindigkeits- und Schwerlastbahnen, hochmagnetischer Induktions-Siliziumstahl mit geringem Eisenverlust, korrosions- und verschleißfester Stahl, legierter, ressourcenschonender, nicht rostender Stahl (moderner ferritischer, nicht rostender Stahl, nicht rostender Duplexstahl und nicht rostender Stickstoffstahl), Edelstahlstäbe und Walzdraht für Hochleistungs-Grundkomponenten (Hochleistungszahnräder, Schrauben der Festigkeitsklasse 12,9 oder höher, hochfeste Federn und Lager mit langer Lebensdauer) und hochwertige Schmiedeteile aus Edelstahl (unter anderem Werkzeug- und Formenstahl, nicht rostender Stahl und Maschinenstahl)“. Die Anwendbarkeit der Leitlinien wurde in der jüngsten Antisubventionsuntersuchung betreffend bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China bestätigt. (45)

(82)

Hinzu kommt, dass die VR China in den vergangenen Jahren zahlreiche Ausfuhrbeschränkungen für Inputs, die für die Herstellung der überprüften Ware wesentlich sind, aufrechterhielt, wenngleich einige dieser Beschränkungen im Anschluss an eine einschlägige WTO-Entscheidung letztlich aufgehoben wurden. (46) Insbesondere hielt die VR China an den Ausfuhrzöllen für Stahlschrott und Zink sowie für Ferromangan fest. (47) Dies stand im Einklang mit der Politik zur Unterstützung der heimischen Industrien, die im 13. Fünfjahresplan für die Nichteisen-Metallindustrie festgelegt wurde und eine strenge Kontrolle neu errichteter Schmelzanlagen für Zink sowie eine technologische Neugestaltung veralteter Zinkkapazitäten vorsieht. (48) In ähnlicher Weise sieht der 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen eine staatliche Kontrolle über die Zinkförderkapazitäten vor und fordert eine Konzentration der Ressourcen in Form von Backbone-Unternehmen in auswählten geografischen Gebieten. (49)

(83)

Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Eisen- und Stahlsektors im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem folgende Bereiche betreffen: Marktaufbau und -umstrukturierung, Rohstoffe, Investitionen, Kapazitätsabbau, Produktpalette, Standortverlagerung, Modernisierung usw. Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen. (50) Das aktuelle Problem der Überkapazitäten ist der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen.

(84)

Somit wird festgestellt, dass die chinesische Regierung Strategien verfolgt, durch die das freie Spiel der Marktkräfte im Bereich der Herstellung von gegossenen Rohrstücken und der für deren Herstellung eingesetzten Rohstoffe beeinflusst wird.

3.2.2.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(85)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (51)

(86)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (52) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (53) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne. (54)

(87)

Somit scheinen das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß zu funktionieren, was zu Verzerrungen führt, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Bereitstellung und den Erwerb von Grund und Boden in der VR China geht. Die entsprechenden Rechtsvorschriften finden auch auf den Eisen- und Stahlsektor, einschließlich der Hersteller der überprüften Ware, Anwendung.

(88)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Eisen- und Stahlsektor, auch in Bezug auf die überprüfte Ware, eine diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts festzustellen ist.

3.2.2.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(89)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit und ihrem Recht auf Kollektivverhandlungen eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (55) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (56) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (57) Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China hin.

(90)

Der Eisen- und Stahlsektor, einschließlich der Herstellung der überprüften Ware, unterliegt ebenfalls den genannten Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts. Somit gibt es im Bereich gegossene Rohrstücke mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der überprüften Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts gelten).

(91)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Lohnkosten im Eisen- und Stahlsektor, auch in Bezug auf die überprüfte Ware, Verzerrungen unterworfen sind.

3.2.2.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(92)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(93)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (58), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (59); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (60) Hinzu kommt, dass es noch weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (61)

(94)

Auch wenn es verschiedene Rechtsinstrumente geben mag, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, legen die einschlägigen Beweise den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen. (62) Frühere Handelsschutzuntersuchungen gelangten zu derselben Schlussfolgerung. (63)

(95)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (64)

(96)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (65) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(97)

Zweitens werden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(98)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(99)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(100)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche systemische Probleme und Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(101)

Angesichts des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller gegossener Rohrstücke Zugang zu Finanzmitteln über Institute hatten, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.

3.2.2.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(102)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen im Allgemeinen nicht auf den Eisen- und Stahlsektor beschränkt sind. Vielmehr zeugen die verfügbaren Beweise davon, dass die in den Abschnitten 3.2.2.1 bis 3.2.2.5 sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.2.6 bis 3.2.2.8 sowie in Teil B des Berichts.

(103)

Für die Herstellung gegossener Rohrstücke wird ein breites Spektrum von Inputs benötigt. Wenn Hersteller gegossener Rohrstücke diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(104)

Folglich können nicht nur die Inlandsverkaufspreise für gegossene Rohrstücke nicht herangezogen werden, sondern auch sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) nicht, denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie in den Teilen A und B des Berichts erläutert. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.

3.2.2.10.   Schlussfolgerung

(105)

Die in den Abschnitten 3.2.2.2 bis 3.2.2.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Eisen- und Stahlsektor (einschließlich der Herstellung gegossener Rohrstücke) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(106)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert. Dabei verwies die Kommission auf den Umstand, dass keiner der chinesischen Hersteller bei der Untersuchung mitarbeitete und dass auch von keiner interessierten Partei auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgebracht wurde, dass bestimmte Inlandskosten nicht verzerrt seien.

3.2.3.   Repräsentatives Land

3.2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

(107)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China — Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen ausweisen wie die VR China. (66)

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (67)

Verfügbarkeit der einschlägigen öffentlichen Daten im betreffenden Land

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(108)

Wie im Vermerk vom 20. Juni 2018 erläutert, unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien darüber, dass sie vier mögliche repräsentative Länder ermittelt hatte, nämlich Argentinien, Brasilien, Thailand und die Türkei, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellungnahmen abzugeben und gegebenenfalls andere Länder vorzuschlagen.

(109)

Zur Wahl des repräsentativen Landes ging bei der Kommission auf ihren Vermerk vom 20. Juni 2018 hin eine Stellungnahme des chinesischen Herstellers Jinan Meide Casting Co., Ltd (im Folgenden „Stellungnahme vom 18. Juli 2018“) ein. Das Unternehmen kritisierte die Absicht der Kommission, nach der in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorgesehenen Methode vorzugehen und reichte einige Anmerkungen ein, auf die bereits in den Erwägungsgründen 35 und 36 eingegangen wurde.

3.2.3.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(110)

Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Entwicklungsstand stellt die Kommission fest, dass sich Thailand, Brasilien und die Türkei laut Weltbank auf derselben Einkommensstufe (mittleres Einkommen, obere Einkommenskategorie) befinden. Thailand, Brasilien und die Türkei kommen diesbezüglich somit gleichermaßen als repräsentatives Land in Betracht. Argentinien hingegen gilt als Land mit hohem Einkommen und wurde folglich bei der Analyse nicht weiter berücksichtigt.

(111)

Aufgrund der geografischen, kulturellen und wirtschaftlichen Nähe Thailands zur VR China sprach sich Jinan Meide Casting Co., Ltd in seiner Stellungnahme dafür aus, als repräsentatives Land eher Thailand als die Türkei auszuwählen. Als weitere Argumente wurden angeführt, dass die Türkei einen im Vergleich zu Thailand und der VR China höheren Entwicklungsstand aufweise, dass das Land ein EU-Beitrittskandidat sei und dass zwischen der Türkei und der EU eine Zollunion bestehe.

(112)

Was den Status der Türkei als EU-Beitrittskandidat und das Bestehen einer Zollunion zwischen der Türkei und der EU betrifft, stellt die Kommission fest, dass diese Faktoren für die Beurteilung, ob ein Land als repräsentatives Land in Betracht kommt, nicht relevant sind. Jinan Meide führte nicht näher aus, inwieweit diese Umstände dagegen sprechen sollten, das Land als potenzielles repräsentatives Land anzusehen. Thailand und die Türkei sind gleichermaßen geeignet. Auch die kulturelle und geografische Nähe spielen keine Rolle, wenn es um die Eignung eines Landes als repräsentatives Land geht. Die Beurteilung der Eignung als repräsentatives Land erfolgt anhand wirtschaftlicher Kriterien und nicht anhand kultureller oder geografischer Kriterien. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

3.2.3.3.   Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land und Verfügbarkeit der einschlägigen öffentlichen Daten im repräsentativen Land

(113)

In ihrem Vermerk vom 20. Juni 2018 teilte die Kommission mit, dass es ihr nicht gelungen war, die benötigten öffentlichen Finanzdaten für Brasilien ausfindig zu machen. Nach weitergehenden Recherchen bestätigte sie, dass tatsächlich keine entsprechenden Informationen verfügbar waren. Auch nannte keine der interessierten Parteien alternative Quellen für die Beschaffung der benötigten Daten. Daher gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass nur Thailand und die Türkei für ihre weiteren Analysen in Betracht kämen.

(114)

Wie im Vermerk vom 20. Juni 2018 festgestellt, lagen der Kommission öffentlich verfügbare Jahresabschlüsse für folgende Hersteller der überprüften Ware in den infrage kommenden repräsentativen Ländern vor:

Siam Fittings Co., Ltd („Siam“), Thailand

BIS Pipe Fitting Industry Co. Ltd („BIS“), Thailand

Trakya Döküm, Türkei

(115)

Nach Erstellung des Vermerks vom 20. Juni 2018 wurden die Geschäftsergebnisse aller drei Unternehmen für das Jahr 2017 in die Datenbank „Orbis“ (68) eingestellt. Die Rentabilität von Siam glitt 2017 in den negativen Bereich ab. Daher zog die Kommission im Hinblick auf die Auswahl des repräsentativen Landes nur die beiden anderen Unternehmen — BIS in Thailand und Trakya Döküm in der Türkei — in Erwägung.

(116)

BIS stellt fast ausschließlich die überprüfte Ware her. Den öffentlich verfügbaren Informationen zufolge umfasst die Produktpalette des Unternehmens nur gegossene Rohrstücke, die amerikanischen, britischen und DIN-Normen entsprechen.

(117)

Trakya Döküm ist eine große Unternehmensgruppe, die auch zahlreiche andere Waren produziert. Den öffentlich verfügbaren Informationen zufolge stellt Trakya Döküm Produkte für folgende Wirtschaftszweige her: Automobilindustrie, Haushaltswaren, Hydraulik, Elektrik, Maschinenbau, Eisenbahnindustrie und Fittings & Construction (einschließlich Rohrstücken und Klemmverbindern („king clamps“) aus Temperguss), darüber hinaus noch weitere Produkte wie etwa Klemmstücke, Kettenglieder und Handräder. Auf die überprüfte Ware entfällt lediglich ein geringer Anteil der Produktion.

(118)

Während BIS also fast ausschließlich die überprüfte Ware herstellt, ist die überprüfte Ware bei Trakya Döküm lediglich eine Unterkategorie innerhalb einer von acht Produktkategorien. Da die überprüfte Ware bei BIS einen höheren Anteil am Gesamtumsatz des Unternehmens hat, erachtete die Kommission die für BIS vorliegenden Informationen als besser geeignet als die für Trakya Döküm vorliegenden Informationen. Denn im Falle von BIS weisen die Zahlen für VVG-Kosten und Gewinne einen direkteren Bezug zu der überprüften Ware auf, wohingegen die Daten für Trakya Döküm weniger aussagekräftig waren.

(119)

Angaben zu den Produktionsfaktoren lagen für beide Länder, also sowohl für die Türkei als auch für Thailand, auf hinreichend tiefer Gliederungsebene vor. Die Kommission analysierte den Anteil chinesischer Einfuhren nach Thailand und in die Türkei für den wichtigsten Produktionsfaktor, nämlich Stahlschrott. Was Thailand anbelangt, stammten nur 4 % aller Einfuhren aus der VR China. Für die Türkei war es nicht möglich, den Anteil der Einfuhren aus der VR China zu ermitteln, da es sich den vorliegenden Angaben zufolge bei 50 % der Stahlschrotteinfuhren um Einfuhren in türkische Freihandelszonen handelte und keine Informationen über den Ursprung der Waren vorlagen. Da für den wichtigsten Produktionsfaktor der Ursprung der meisten in die Türkei getätigten Einfuhren nicht bekannt ist und es somit nicht möglich ist, Einfuhren aus der VR China auszuschließen, wurde Thailand als das besser geeignete repräsentative Land angesehen.

3.2.3.4.   Schlussfolgerung

(120)

Im Rahmen des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung besteht das Ziel darin, in einem potenziellen repräsentativen Land unverzerrte Zahlen für alle oder möglichst viele der von den chinesischen Herstellern eingesetzten Produktionsfaktoren sowie unverzerrte Beträge für Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln.

(121)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Thailand alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. So wird die überprüfte Ware in Thailand in einem erheblichen Umfang hergestellt und es liegt ein vollständiger Datensatz zu allen Produktionsfaktoren sowie zu VVG-Kosten und Gewinnen vor.

(122)

Nachdem Thailand im vorliegenden Fall als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine weitergehende Analyse des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes in Thailand.

3.2.4.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(123)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 4 der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(124)

Zu Ermittlung des hinzuzurechnenden Betrags ging die Kommission von den VVG-Kosten und Gewinnen des thailändischen Unternehmens BIS gemäß dessen Gewinn- und Verlustrechnung 2017 aus.

(125)

Innerhalb der festgesetzten Zehntagesfrist gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(126)

Die Herstellgemeinkosten werden in der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnung von BIS nicht gesondert ausgewiesen. Daher hielt es die Kommission für sinnvoller, die prozessspezifischen Gemeinkosten zugrunde zu legen, ausgehend von den überprüften Angaben des in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers (siehe Erwägungsgrund 135).

3.2.5.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(127)

In ihrem Vermerk vom 20. Juni 2018 erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren zu bestimmen. Zudem teilte sie in ihrem Vermerk vom 8. März 2019 mit, dass sie hinsichtlich der Löhne im verarbeitenden Gewerbe auf das nationale statistische Amt Thailands bzw. auf die Bank of Thailand zurückgreifen werde und hinsichtlich der Energiekosten auf die thailändische Behörde für Stromerzeugung.

3.2.6.   Produktionsfaktoren

(128)

Wie bereits in Erwägungsgrund 39 und im Vermerk vom 20. Juni 2018 festgestellt, wollte die Kommission eine erste Liste der Produktionsfaktoren — wie Werkstoffe, Energie und Arbeit — erstellen, die bei der Herstellung der überprüften Ware von mitarbeitenden Herstellern eingesetzt werden, sowie der Informationsquellen, die zu den einzelnen Produktionsfaktoren herangezogen werden sollten.

(129)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller stützte sich die Kommission bei der Ermittlung der Produktionsfaktoren, die zur Herstellung von Rohrstücken aus Temperguss eingesetzt werden, auf die Angaben des Antragstellers.

(130)

Was die Produktionsfaktoren anbelangt, äußerte Jinan Meide Casting Co., Ltd die Auffassung, dass zur Ableitung eines Ersatzwertes, der für die von den chinesischen Herstellern verwendeten Inputs angesetzt werden solle, Waren mit einer achtstelligen Zolltarifnummer ausgewählt werden sollten; wenn die betreffende Zolltarifnummer noch andere Waren umfasse, müsse die Warenauswahl dann entsprechend angepasst werden.

(131)

Die bei Einleitung des Verfahrens gewählte Gliederungsebene umfasste, wie auch dem Vermerk vom 20. Juni 2018 zu entnehmen ist, sechs Stellen, da das „Harmonisierte System“ (im Folgenden „HS)“, die standardmäßig verwendete internationale Warennomenklatur der Weltzollorganisation, zugrunde gelegt wurde. Im Bemühen um größtmögliche Genauigkeit bei der Bewertung der verschiedenen Kosteninputs, die in die Berechnung des Normalwerts eingehen, wählte die Kommission jedoch, sobald ein geeignetes repräsentatives Land gefunden war, die tiefste im betreffenden Land verwendete Gliederungsebene. Entsprechend verwendete die Kommission, wie aus Tabelle 1 ersichtlich, in Abhängigkeit von den jeweils verfügbaren Informationen Thailand-spezifische Codes mit bis zu 11 Stellen.

(132)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zu den in Abschnitt 2 des Vermerks vom 20. Juni 2018 genannten spezifischen Produktionsfaktoren ein.

(133)

Da kein chinesischer Hersteller einen ausgefüllten Fragebogen übermittelte, stützte sich die Kommission auf die im Zuge der Untersuchung ermittelten und weiter unten dargelegten Fakten zu den Produktionsfaktoren.

(134)

Nach den der Kommission vorliegenden verifizierten Informationen, die auch den Beweisen entsprechen, welche im Rahmen der Untersuchung erlangt wurden, die zu den Maßnahmen geführt hatte (siehe Erwägungsgrund 1), sind im Wesentlichen zwei verschiedene Produktionsprozesse zur Herstellung gegossener Rohrstücke zu unterscheiden. Der Hauptunterschied zwischen beiden Prozessen betrifft die erste Stufe, nämlich das Einschmelzen des als Input verwendeten Ausgangsmaterials. Bei dem einen Prozess wird die für das Erhitzen des Ausgangsmaterials eingesetzte Energie durch die Verbrennung von Koks in einem sogenannten Kupolofen erzeugt. Bei dem anderen Prozess wird die Hitze zum Einschmelzen des Ausgangsmaterials durch einen elektrischen Lichtbogen generiert. Somit stellte die Kommission in dieser ersten Produktionsstufe Unterschiede bezüglich der in den beiden Prozessen eingesetzten Produktionsfaktoren fest. Diese Unterschiede betreffen in erster Linie den Koksverbrauch und den Stromverbrauch.

(135)

Den der Kommission aus der Ausgangsuntersuchung und der im Rahmen der jetzigen Untersuchung durchgeführten Stichprobenerhebung vorliegenden Informationen zufolge verwendet der größte Hersteller von Rohrstücken aus Temperguss in der VR China Kupolöfen; daher beschloss die Kommission, die für diesen Prozess spezifischen Produktionsfaktoren, Verbrauchszahlen und Herstellgemeinkosten zugrunde zu legen und dabei von den Informationen auszugehen, die ihr der Kupolöfen verwendende Unionshersteller übermittelt hatte.

(136)

Unter Berücksichtigung aller vom Antragsteller vorgelegten Informationen wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls die zugehörigen Zolltarifnummern der thailändischen Nomenklatur ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren

Produktionsfaktor

Zolltarifnummer der thailändischen Nomenklatur

Beschreibung der Zollposition nach der thailändischen Nomenklatur

Stückwert bei der Einfuhr

Rohstoffe/Ausgangsmaterialien

Stahlschrott

7204 41 00 090

Andere (eingereiht unter dem HS-Code 7204 41 — Andere Abfälle und anderer Schrott, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert)

0,31

Zink

7901 11

Zink in Rohform, nicht legiert, mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

2,72

Ferrosilicium

7202 21 00 000

Ferrosilizium, mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT

1,22

Ferromangan

7202 11 00 000

Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

1,13

Sand

2505 10 00 000

Kieselsaure Sande und Quarzsande

0,09

Bentonit

2508 10 00 000

Bentonit

0,21

Arbeit

Direkte Arbeitskosten,

Löhne im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

 

2,15

Energie

Strom

[nicht zutreffend] (69)

 

0,07

Koks

2704 00 10 000

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

0,65

Erdgas

[nicht zutreffend] (70)

 

222,19

3.2.6.1.   Werkstoffe

(137)

Was Stahlschrott betrifft, so wurde von den beiden chinesischen Herstellern, die Anhang III der Einleitungsbekanntmachung ausgefüllt übermittelt hatten, der HS-Code 7204 10 angegeben. In der Tabelle ist der elfstellige Thailand-spezifische Code aufgeführt, den die Kommission — in Ermangelung weiterer Informationen chinesischer Hersteller oder Stellungnahmen anderer interessierter Parteien — zum Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt hat.

(138)

Was Zink anbelangt, so wurde dieser Produktionsfaktor von einem Unionshersteller und einem der chinesischen Hersteller genannt, allerdings unter Angabe unterschiedlicher Codes. Während der Unionshersteller den Code 7901 11 00 — „Zink in Rohform, nicht legiert, mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr“ — angab, schlug der chinesische Hersteller die Verwendung des Code 2608 00 — „Zinkerze und ihre Konzentrate“ — vor. Die Kommission hielt es nicht für angebracht, den Code für Zinkerze zugrunde zu legen, und entschied sich für den in der Tabelle aufgeführten HS-Code, der auch vom Unionshersteller angegeben worden war.

(139)

Zu Ferrosilicium ist anzumerken, dass die Antragsteller die Bezeichnung „Fe-Legierungen“ ohne Angabe eines Codes verwendeten. Der chinesische Hersteller und die beiden Unionshersteller schlugen den Code 7202 21 00 vor. Die Kommission legte den in der Tabelle aufgeführten elfstelligen Thailand-spezifischen Code zugrunde.

(140)

Zu Ferromangan ist anzumerken, dass die Antragsteller auch hier die Bezeichnung „Fe-Legierungen“ ohne Angabe eines Codes verwendeten. Ein chinesischer Hersteller schlug den HS-Code 7202 30 vor, der für „Ferrosiliciummangan“ steht. Der von der Kommission zugrunde gelegte elfstellige Thailand-spezifische Code wurde jedoch für besser geeignet befunden, um den von den Herstellern gegossener Rohrstücke eingesetzten Produktionsfaktor zu beschreiben.

(141)

In Bezug auf Sand war eine Diskrepanz zwischen dem von einem der chinesischen Hersteller vorgeschlagenen Code und den im Verlauf der Untersuchung ermittelten Codes festzustellen. Der chinesische Hersteller bezog sich auf „Harzsand“ und schlug entsprechend den Code 3824 10 00 vor, der für „zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne“ steht, was aber nicht der Beschreibung des vom Unionshersteller benannten Produktionsfaktors entsprach. Der betreffende Unionshersteller hatte allerdings keinen Code angegeben. Ausgehend von der Beschreibung des Produktionsprozesses, legte die Kommission den in der Tabelle aufgeführten elfstelligen Code zugrunde. Damit entsprach sie auch dem Memorandum des US-Handelsministeriums vom 21. Oktober 2016 (71) (im Folgenden „Memorandum“), das ihr ebenfalls von einem der chinesischen Hersteller übermittelt worden war.

(142)

Was Bentonit betrifft, so bezieht sich der in der Tabelle angegebene und für die Berechnung zugrunde gelegte elfstellige Code auf dasselbe Material wie der von den Unionsherstellern vorgeschlagene allgemeinere achtstellige Code. In dem Memorandum wird derselbe elfstellige Code genannt. Dieser Code steht für „Bentonit“. Keiner der ausführenden Hersteller schlug eine Zolltarifnummer für Bentonit vor.

(143)

Bei allen Werkstoffen stützte sich die Kommission auf die Einfuhrpreise, da ihr keine Informationen über den thailändischen Markt vorlagen. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China sowie folgender Nichtmarktwirtschaftsländer berechnet: Aserbaidschan, Belarus, Kasachstan, Nordkorea, Turkmenistan und Usbekistan.

(144)

Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 105 festgestellt, im vorliegenden Fall aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise und da die interessierten Parteien keine Gegenargumente vorbrachten, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise betrafen. Auch nach Ausschluss der in Erwägungsgrund 143 genannten Länder waren die Einfuhren aus anderen Drittländern nach wie vor repräsentativ, da auf sie zwischen 94 und 100 % der Gesamteinfuhren nach Thailand entfielen.

(145)

Um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich einen unverzerrten Preis der Ausgangsmaterialien bei Lieferung bis ans Werkstor des chinesischen Herstellers zu ermitteln, rechnete die Kommission die Kosten für den Inlandstransport hinzu.

3.2.6.2.   Arbeit

(146)

Zur Bestimmung der Arbeitskosten verwendete die Kommission die Daten aus der Arbeitskräfteerhebung des nationalen statistischen Amts, das dem Ministerium für digitale Wirtschaft und Gesellschaft untersteht. (72) Konkret berechnete die Kommission die Arbeitskosten auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatslohns zuzüglich sämtlicher Zulagen im verarbeitenden Gewerbe. Der letzte Zeitraum, für den Daten vorlagen, war das 1. Quartal 2017, also das Quartal, das dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung unmittelbar vorausging.

3.2.6.3.   Koks

(147)

Der Produktionsfaktor Koks wurde von einem der Unionshersteller unter Angabe des sechsstelligen Codes für „Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle“ genannt. Was diesen Produktionsfaktor betrifft, ist zu beachten, dass es hier um Koks geht, der als Energiequelle eingesetzt wird, und nicht um „Kohlenstaub“ oder „Kokskohle“, die Ausgangsmaterialien im Herstellungsprozess sein können. Die Kommission verwendete den elfstelligen Thailand-spezifischen Code, der für „Koks und Schwelkoks aus Steinkohle“ steht. Dieser Code ist spezifischer als der von einem der Unionshersteller genannte Code und bezieht sich speziell auf als Energiequelle genutzten Koks.

3.2.6.4.   Strom

(148)

Bei den Stromkosten legte die Kommission den im Jahresbericht 2017 der thailändischen Behörde für Stromversorgung (73) angegebenen durchschnittlichen Energieverkaufspreis für Direktkunden zugrunde.

3.2.6.5.   Erdgas

(149)

Auch in Bezug auf Erdgas griff die Kommission auf die im Jahresbericht 2017 der thailändischen Behörde für Stromversorgung enthaltenen Daten zurück, denen zufolge der durchschnittliche Preis für Erdgas im Jahr 2017 239 Baht/Mio. BTU (74) betrug. Die in Thailand verwendete Einheit BTU (British Thermal Unit) wurde in die vom Unionshersteller verwendete Einheit Tsd. m3 umgerechnet, wobei gilt: 1 000 m3 = 35 915 Mio. BTU. (75)

3.2.6.6.   Berechnung des Normalwerts

(150)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission in zwei Schritten vor:

(151)

Zunächst ermittelte sie die unverzerrten Herstellkosten. Da die chinesischen Hersteller nicht mitarbeiteten, legte die Kommission denselben anteiligen Verbrauch an Werkstoffen, Arbeit und Energie zugrunde, wie ihn der größte Unionshersteller aufwies. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land Thailand und addierte die Kosten für den Inlandstransport.

(152)

Anschließend rechnete sie den ermittelten Herstellkosten die VVG-Kosten und den Gewinn des thailändischen Unternehmens BIS sowie die Herstellgemeinkosten des größten Unionsherstellers hinzu.

(153)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Da keiner der chinesischen Hersteller mitarbeitete, wurde der Normalwert auf landesweiter Basis berechnet und nicht separat für jeden einzelnen Hersteller.

3.2.7.   Ausfuhrpreis

(154)

In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk gebrachten Eurostat-Daten auf CIF-Stufe bestimmt.

3.2.8.   Vergleich

(155)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zur Berücksichtigung der Kosten für nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer wurde der Normalwert um 8 % nach oben korrigiert. Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen wurde der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Kosten für internationale Fracht und Versicherungen um 4 bis 7 % nach unten korrigiert.

3.2.9.   Dumpingspanne

(156)

In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(157)

Auf diese Weise ermittelte die Kommission eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von rund 26 %.

(158)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(159)

Wie bereits erwähnt, wurde festgestellt, dass Einfuhren von Rohrstücken aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gedumpt waren. Der Vollständigkeit halber untersuchte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Preisverhalten der ausführenden Hersteller der VR China auf anderen Märkten und die Attraktivität des Unionsmarktes.

(160)

In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit der Hersteller in der VR China stützte sich die Untersuchung auf die der Kommission vorliegenden Informationen, also auf Angaben im Antrag sowie Informationen aus anderen verfügbaren unabhängigen Quellen wie amtlichen Einfuhrstatistiken und Informationen, die im Verlauf der Untersuchung von interessierten Parteien übermittelt wurden.

3.3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(161)

Den im Antrag (76) enthaltenen Informationen zufolge sind keine präzisen Daten zur Produktion der überprüften Ware in der VR China verfügbar. Der Markt ist fragmentiert und unter den Marktteilnehmern finden sich viele kleine sowie einige große Hersteller. Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen ermittelte die Kommission für sechs von insgesamt 30 ihr bekannten Herstellern eine Gesamtproduktionskapazität von mindestens 310 000 Tonnen.

(162)

Die beiden Hersteller, die den Stichprobenfragebogen ausfüllten, gaben ihre Kapazitätsreserven mit rund 10 % an. Legt man für die anderen Hersteller denselben Wert zugrunde, lassen sich die Kapazitätsreserven auf 31 000 Tonnen veranschlagen. Selbst bei Zugrundelegung dieses konservativen Ansatzes belaufen sich die chinesischen Kapazitätsreserven auf über 80 % des Unionsverbrauchs.

3.3.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(163)

Um sich ein Bild von der möglichen Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu machen, untersuchte die Kommission die Attraktivität des Unionsmarktes unter dem Preisaspekt.

(164)

Sie verifizierte die Informationen im Global Trade Atlas (77) unter dem HS-Code 7307 19 — „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Gusseisen, a.w.g.n.i. (78), oder Stahlguss“. Verfügbar ist nur der sechsstellige Code, der offenbar auch Waren umfasst, die außerhalb des Gegenstandsbereichs dieser Überprüfung liegen, wie etwa Rohrstücke aus duktilem Gusseisen, genutete Kupplungen usw.

(165)

Bei der Analyse legte die Kommission deshalb die Stichprobenantworten der beiden chinesischen Hersteller zugrunde; sie stellte fest, dass die Preise auf dem Unionsmarkt attraktiver sind als die auf bestimmten Ausfuhrmärkten und auf dem Inlandsmarkt. Somit würde der Unionsmarkt im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen noch an Attraktivität gewinnen, was eine Umlenkung bestimmter Mengen, die derzeit auf anderen Märkten abgesetzt werden, wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Einfuhren aus der VR China in die Union dürften erheblich zunehmen und zu gedumpten Preisen erfolgen.

3.3.3.   Schlussfolgerung

(166)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Einfuhren aus der VR China zu Dumpingpreisen auf den Unionsmarkt gelangten. Angesichts der in den Abschnitten 3.3.1 und 3.3.2 untersuchten Faktoren gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche Mengen von gegossenen Rohrstücken zu gedumpten Preisen in die Union ausführen würden. Die Schlussfolgerung der Kommission lautete somit, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS AUS THAILAND

4.1.   Vorbemerkungen zu Thailand

(167)

Wie in Erwägungsgrund 27 festgestellt, arbeitete keiner der thailändischen Hersteller bei der Untersuchung mit. Daher unterrichtete die Kommission die thailändischen Behörden darüber, dass sie angesichts der fehlenden Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung anwenden und ihre Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf die verfügbaren Informationen stützen werde. Die Kommission erhielt Stellungnahmen der Abteilung für Außenhandel beim Handelsministerium und des thailändischen Unternehmens BIS Pipe Fitting Industry. Auf diese Stellungnahmen wird in den Erwägungsgründen 196 und 197 eingegangen.

4.2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

4.2.1.   Normalwert

(168)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit seitens der thailändischen Hersteller stützte sich die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts für Thailand auf die verfügbaren Informationen. Herangezogen wurden die vom Antragsteller übermittelten Informationen.

(169)

Somit basierte der Normalwert auf den Inlandspreisen in Thailand; diese wurden auf der Grundlage einer Inlandspreisliste bestimmt, die eine Vielzahl von Warentypen umfasste. Da davon ausgegangen wurde, dass die Preisliste nicht auf dem aktuellen Stand war, wurde auf die darin genannten Preise ein Berichtigungsfaktor angewandt, der unter Heranziehung amtlicher Statistiken und zusätzlicher Marktinformationen festgelegt wurde. Zur Berechnung der Preise ab Werk wurden ein geschätzter Gewinn für Händler sowie Transportkosten abgezogen.

4.2.2.   Ausfuhrpreis

(170)

In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der thailändischen Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk gebrachten CIF-Einfuhrpreisdaten von Eurostat bestimmt.

4.2.3.   Vergleich

(171)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen wurde der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Fracht- und Versicherungskosten um 5 bis 9 % nach unten korrigiert.

4.2.4.   Dumpingspanne

(172)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den vom Antragsteller angegebenen Normalwert der gleichartigen Ware mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(173)

Auf diese Weise ermittelte die Kommission eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von rund 33 %.

(174)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

4.3.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(175)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: Die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Thailand, das Verhältnis zwischen den Preisen von Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

(176)

Zur Abschätzung der zu erwartenden Entwicklung der thailändischen Ausfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen verwendete die Kommission — angesichts der fehlenden Mitarbeit — die besten verfügbaren Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen (Websites von Unternehmen und GTA-Statistiken) sowie die im Antrag enthaltenen Informationen.

4.3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Thailand

(177)

Im Antrag werden drei thailändische Hersteller genannt. Die thailändischen Behörden ermittelten nach Einleitung der Untersuchung 30 potenzielle Hersteller (79), von denen zwei bereits im Antrag genannt worden waren. Über Produktion und Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs in Thailand lagen jedoch nur Teilinformationen vor.

(178)

Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass die beiden ausführenden Hersteller in Thailand, auf die der Großteil der Ausfuhren entfiel, über Kapazitätsreserven im Umfang von 38 % bzw. 8 200 Tonnen verfügten. Den öffentlich verfügbaren Informationen zufolge blieb der Umfang ihrer Geschäftstätigkeiten seither weitgehend unverändert (beide Unternehmen stellen fast ausschließlich gegossene Rohrstücke her).

(179)

In einem zweiten Schritt untersuchte die Kommission, ob die Kapazitätsreserven zwischenzeitlich möglicherweise von anderen Märkten absorbiert wurden. Im Jahr 2011, dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, führte Thailand insgesamt 16 506 Tonnen aus. Im Jahr 2017 beliefen sich die Ausfuhren auf insgesamt 18 610 Tonnen und lagen somit um rund 2 100 Tonnen über dem Wert von 2011.

(180)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass seit Anwendung der Zölle lediglich ein Teil der zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung vorhandenen Kapazitätsreserven in andere Märkte gelenkt wurde. Der Inlandsmarkt ist nur sehr klein (< 10 % der Verkäufe) und hätte die Kapazitätsreserven auch nicht absorbieren können.

(181)

Daher ist es wahrscheinlich, dass ein Großteil der zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung bestehenden Kapazitätsreserven im Umfang von 8 200 Tonnen (22 % des Unionsverbrauchs) im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen nach wie vor mobilisiert und auf den Unionsmarkt gelenkt werden kann. Selbst unter der konservativen Annahme, dass die Kapazitätsreserven im selben Umfang abgenommen hätten wie die Ausfuhren zugenommen haben, würden sich die verfügbaren Kapazitätsreserven auf 6 100 Tonnen bzw. 17 % des Unionsmarktes belaufen.

(182)

Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Thailand erhebliche Kapazitätsreserven bestehen und es somit sehr wahrscheinlich ist, dass die Ausfuhrmengen im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen deutlich ansteigen werden.

4.3.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(183)

Trotz der geltenden Antidumpingzölle exportierte Thailand im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in die Union und hielt einen Marktanteil von 4,5 %, was verdeutlicht, dass die Union nach wie vor ein attraktiver Markt und eine attraktive Ausfuhrdestination war. Angesichts der geringen Kapazitätsauslastung der thailändischen Hersteller besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die thailändischen Ausführer im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen bestrebt sein werden, den verlorenen Marktanteil zurückzugewinnen.

4.3.3.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union

(184)

Die Ausfuhrstatistiken weisen für fast alle anderen Hauptausfuhrmärkte für Rohrstücke aus Temperguss höhere Durchschnittpreise als für die Union aus. Die Preisdifferenz kann auf einen unterschiedlichen Produktmix oder auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen sein. Angesichts der fehlenden Mitarbeit seitens der thailändischen Hersteller kann die Kommission diese Preisunterschiede nicht zuverlässig bewerten.

4.3.4.   Schlussfolgerung

(185)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Ausfuhren aus Thailand zu Dumpingpreisen auf den Unionsmarkt gelangten. Neben den im Vergleich zum Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung relativ geringen Einfuhrmengen berücksichtigte die Kommission das Vorhandensein hoher Kapazitätsreserven und die frühere Praxis thailändischer Hersteller.

(186)

In Anbetracht der in den Abschnitten 4.3.1 und 4.3.2 untersuchten Aspekte kam die Kommission somit zu dem Schluss, dass es im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der Ausfuhren in die Union zu Dumpingpreisen kommen wird.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(187)

Die überprüfte Ware wurde im Bezugszeitraum von fünf Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(188)

Anhand der vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellten Informationen ermittelte die Kommission für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Gesamtproduktion der Union von rund 33 000 Tonnen. Wie in Erwägungsgrund 17 erwähnt, entfielen auf die Unionshersteller in der Stichprobe über 70 % der gesamten Unionsproduktion.

5.2.   Unionsverbrauch

(189)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch als Summe der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der von Eurostat auf TARIC-Ebene gemeldeten Gesamteinfuhren in die Union.

(190)

Der Unionsverbrauch der überprüften Ware entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2014

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gesamtverbrauch

37 708

36 835

38 984

39 186

36 448

Index (2014 = 100)

100

98

103

104

97

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene), vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten

(191)

Der Unionsverbrauch ging nach einem Anstieg in den Jahren 2016 und 2017 im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 3 % gegenüber dem Jahr 2014 zurück. Der Markt für Rohrstücke aus Temperguss ist ein reifer Markt, auf dem es im Bezugszeitraum keine größeren Fluktuationen gab.

5.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(192)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von gegossenen Rohrstücken mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(193)

Die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem der betroffenen Länder lag über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle. Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung.

(194)

Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung wurde eine kumulative Beurteilung für angemessen erachtet, da die Wettbewerbsbedingungen für Einfuhren aus diesen beiden Ländern und die gleichartige Ware der Union insofern vergleichbar waren, als beide über dieselben Absatzkanäle und an dieselben Abnehmerkategorien verkauft wurden. Der Kommission wurden im Rahmen der jetzigen Untersuchung keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich diesbezüglich etwas geändert hätte. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die betreffenden Feststellungen nach wie vor gültig sind.

(195)

Mithin wurde die Auffassung vertreten, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt waren. Die Einfuhren aus der VR China und Thailand wurden daher kumulativ beurteilt.

(196)

Die Vertretung des Königreichs Thailand und der thailändische Hersteller BIS Pipe Fitting Industry Co. Ltd äußerten sich dahin gehend, dass Einfuhren aus Thailand angesichts stetig zurückgehender Einfuhrmengen bei der Überprüfung ausgeklammert werden sollten und dass die Kumulierung mit Einfuhren aus der VR China weder rechtlich noch wirtschaftlich vertretbar sei.

(197)

Die Kommission wies diese Vorbringen zurück, da die Untersuchung unter Heranziehung der detaillierten Eurostat-Daten auf TARIC-Ebene zeigt, dass trotz des Rückgangs der thailändischen Einfuhren die Einfuhrmengen, die 5 % der Gesamteinfuhren übersteigen, nach wie vor beträchtlich sind und daher bei der kumulativen Beurteilung nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung berücksichtigt werden können.

5.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(198)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus der VR China und Thailand in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten auf TARIC-Ebene und die Marktanteile der Einfuhren durch einen Vergleich dieser Einfuhrmengen mit dem in Tabelle 2 angegebenen Unionsverbrauch.

Tabelle 3

Menge der Einfuhren in die Union (in Tonnen)

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

VR China

8 526

8 161

10 097

9 682

7 666

Index (2014 = 100)

100

96

118

114

90

Thailand

3 449

2 322

2 066

1 745

1 637

Index (2014 = 100)

100

67

60

51

47

Betroffene Länder

11 975

10 482

12 163

11 426

9 302

Index (2014 = 100)

100

88

102

95

78

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene), vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten

(199)

Die Menge der Einfuhren der überprüften Ware aus den betroffenen Ländern in den Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 22 % zurück.

(200)

Der Marktanteil gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern sank im Bezugszeitraum von 32 % auf 26 %, also um 6 Prozentpunkte. Die Abnahme des Marktanteils erfolgte hauptsächlich von 2016 an bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung. Der rückläufige Trend folgte der Entwicklung der Einfuhren.

Tabelle 4

Marktanteile im Unionsmarkt

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

VR China

23 %

22 %

26 %

25 %

21 %

Index (2014 = 100)

100

98

115

109

93

Thailand

9 %

6 %

5 %

5 %

5 %

Index (2014 = 100)

100

69

58

49

49

Betroffene Länder

32 %

29 %

31 %

29 %

26 %

Index (2014 = 100)

100

90

98

92

80

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene), vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten

(201)

Somit gelangten während des gesamten Bezugszeitraums trotz der bestehenden Maßnahmen weiterhin Einfuhren aus der VR China und Thailand in die Union.

5.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(202)

Die Preise der Einfuhren ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Eurostat-Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China und Thailand in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Preise der Einfuhren aus der VR China

1 620

2 011

1 925

2 166

2 029

Index (2014 = 100)

100

124

119

134

125

Preise der Einfuhren aus Thailand

2 171

2 229

2 128

2 181

2 152

Index (2014 = 100)

100

103

98

100

99

Betroffene Länder

1 779

2 059

1 960

2 168

2 050

Index (2014 = 100)

100

116

110

122

115

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene)

(203)

Die Preise der Einfuhren aus Thailand blieben im gesamten Bezugszeitraum relativ stabil; gleichzeitig war zu beobachten, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China, die 2014 noch auf einem wesentlichen niedrigeren Niveau lagen als die Preise der Einfuhren aus Thailand, aufschlossen, sodass sich der Preisabstand gegen Ende des Bezugszeitraum verringerte.

5.3.4.   Preisunterbietung

(204)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Wege eines Vergleichs

der auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechneten,

mit den Eurostat-Daten zu den Preisen der aus der VR China und Thailand eingeführten überprüften Ware auf CIF-Stufe, berichtigt auf den Anlandepreis, einschließlich des Regelzollsatzes und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(205)

Das Ergebnis wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Preises des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(206)

Der Vergleich ergab für Einfuhren aus der VR China und Thailand im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine durchschnittliche Preisunterbietung von 47 bzw. 44 % auf dem Unionsmarkt.

(207)

Trotz eines gewissen Anstiegs des Durchschnittspreises der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, der in erster Linie auf den Preisanstieg bei den Einfuhren aus der VR China zurückzuführen war, war die Preisunterbietungsspanne nach wie vor erheblich.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China und Thailand

(208)

Der Marktanteil der Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 6

Marktanteil der Einfuhren

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Indonesien

2 %

2 %

4 %

3 %

3 %

Brasilien

3 %

3 %

3 %

3 %

3 %

Indien

4 %

4 %

2 %

3 %

2 %

Andere Länder

1 %

2 %

2 %

1 %

2 %

Insgesamt

10 %

11 %

11 %

10 %

10 %

Index (2014 = 100)

100

110

110

100

100

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene)

(209)

Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern blieb im Bezugszeitraum stabil, wobei in den Jahren 2015 und 2016 vorübergehend ein leichter Anstieg zu verzeichnen war.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(210)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(211)

Wie in Erwägungsgrund 17 erwähnt, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(212)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.

(213)

Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(214)

Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(215)

Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(216)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(217)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

5.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

5.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 7

Produktionsmenge der Union (in Tonnen)

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Produktionsmenge

30 629

28 438

32 052

32 312

33 025

Index (2014 = 100)

100

93

105

105

108

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten

(218)

Trotz des rückläufigen Verbrauchs erhöhte sich das Produktionsvolumen der Union im Bezugszeitraum um 8 %.

Tabelle 8

Produktionskapazität der Union (in Tonnen)

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Produktionskapazität

55 840

55 840

55 840

55 840

55 840

Index (2014 = 100)

100

100

100

100

100

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten

(219)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum konstant. Ein kapazitätsbegrenzender Faktor ist der Verfahrensschritt des Glühens, der erhebliche Anlageinvestitionen (Glühöfen) und Zeit erfordert. Solche Öfen können nicht kurzfristig abgeschaltet oder hochgefahren werden und haben einen hohen Energieverbrauch.

Tabelle 9

Auslastung der Produktionskapazitäten in der Union

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Kapazitätsauslastung

55 %

51 %

58 %

58 %

59 %

Index (2014 = 100)

100

93

105

105

108

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten

(220)

Durch die Erhöhung des Produktionsvolumens der Union konnte die Kapazitätsauslastung um 4 Prozentpunkte gesteigert werden.

5.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(221)

Die Verkaufsmenge der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt hat sich im Bezugszeitraum um 7 % erhöht — parallel zur Steigerung der Produktion und trotz eines Rückgangs des Verbrauchs —, was auf die positiven Auswirkungen des geltenden Antidumpingzolls zurückzuführen sein dürfte.

Tabelle 10

Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (in Tonnen)

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union

21 459

21 779

22 216

23 375

23 043

Index (2014 = 100)

100

101

104

109

107

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten

(222)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union hat sich im Bezugszeitraum um 6 Prozentpunkte bzw. 11 % erhöht, während die gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum um 22 % zurückgingen; damit wurden bei den Verkäufen de facto frühere Einfuhren gegossener Rohrstücke zum Teil durch in der Union hergestellte Waren ersetzt.

Tabelle 11

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

57 %

59 %

57 %

60 %

63 %

Index (2014 = 100)

100

104

100

105

111

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene), vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten

5.5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(223)

Die Entwicklung der Beschäftigung (in Vollzeitäquivalenten — VZÄ) folgte nur teilweise dem Anstieg des Produktionsvolumens in der Union, was darauf hindeutet, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den Produktionsprozess rationalisiert und die Produktivität gesteigert hat.

Tabelle 12

Beschäftigung (in VZÄ)

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Beschäftigung (in VZÄ)

1 887

1 889

1 898

1 908

1 916

Index (2014 = 100)

100

100

101

101

102

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten

(224)

Dem Wirtschaftszweig der Union ist es gelungen, seine Produktivität zu steigern, was dazu geführt hat, dass das Wachstum der in der Union produzierten Mengen höher ausfiel als der Anstieg der Beschäftigung in VZÄ.

Tabelle 13

Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Produktivität

16,4

15,2

17,1

17,1

17,4

Index (2014 = 100)

100

93

104

104

106

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten

(225)

Der Produktivitätszuwachs ist auch eine Folge industrieller Innovationen, mit deren Einführung immer mehr Fabrikarbeiter, insbesondere in den Bereich Bearbeitung und Versand, durch Roboter ersetzt werden.

5.5.2.4.   Wachstum

(226)

Wie in Tabelle 2 dargestellt, ging der Unionsverbrauch zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 1 000 Tonnen zurück; gleichzeitig nahmen auch die gedumpten Einfuhren um über 2 000 Tonnen ab. Dem Wirtschaftszweig der Union ist es gelungen, seine Verkäufe um über 1 000 Tonnen zu steigern und vom Rückgang der gedumpten Einfuhren zu profitieren.

5.5.2.5.   Ausmaß des Dumpings und Erholung von früherem Dumping

(227)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war weiterhin ein erhebliches Dumping festzustellen, wie bereits in Abschnitt 3 erläutert.

(228)

Da die Mengen der gedumpten Einfuhren aus der VR China und Thailand niedriger waren als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Höhe der Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union deutlich geringer waren als zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung.

5.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

5.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

Tabelle 14

Durchschnittlicher Unionsverkaufspreis je Tonne

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis

4 483

4 453

4 341

4 270

4 284

Index (2014 = 100)

100

99

97

95

96

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(229)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 15

Durchschnittliche Herstellkosten der Union (in EUR/Tonne)

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Durchschnittliche Herstellkosten

3 171

3 417

3 193

3 327

3 308

Index (2014 = 100)

100

108

101

105

104

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(230)

Der rückläufige Trend ist das Ergebnis des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Marktdrucks.

(231)

Der durchschnittliche Unionsverkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ging im betreffenden Zeitraum um 4 % zurück, während die durchschnittlichen Herstellkosten, wie der Tabelle zu entnehmen ist, im selben Zeitraum um 4 % stiegen.

(232)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 5 %.

Tabelle 16

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten (in EUR/VZÄ)

27 628

28 306

28 143

28 001

28 882

Index (2014 = 100)

100

102

102

101

105

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

5.5.3.2.   Lagerbestände

(233)

Die Höhe der Schlussbestände ging im Bezugszeitraum zurück. Insgesamt wurde ein Rückgang um 33 % verzeichnet. Dieser Rückgang ist das Ergebnis optimierter interner Strategien der Unionshersteller, die darauf abzielen, die Lagerhaltung zu rationalisieren und so Betriebskapital freizusetzen.

Tabelle 17

Lagerbestände (in Tonnen)

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Lagerbestände

5 103

4 285

4 124

3 712

3 433

Index (2014 = 100)

100

84

81

73

67

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

5.5.3.3.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 18

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Rentabilität

11,2 %

8,9 %

10,7 %

8,7 %

8,5 %

Index (2014 = 100)

100

80

96

78

76

Cashflow (in Tsd. EUR)

11 659

14 574

15 399

15 102

13 689

Index (2014 = 100)

100

125

132

130

117

Investitionen (in Tsd. EUR)

4 251

6 554

6 755

7 172

4 409

Index (2014 = 100)

100

154

159

169

104

Kapitalrendite

32 %

27 %

29 %

24 %

24 %

Index (2014 = 100)

100

83

90

74

74

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(234)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(235)

Die Rentabilität ging im Bezugszeitraum um 24 % zurück, vor allem nach 2016.

(236)

Der Nettocashflow, der Aufschluss über die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gibt, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, stieg bis 2016 deutlich an und ging dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder zurück, liegt aber immer noch 17 % über dem Niveau von 2014.

(237)

Die Entwicklung der Investitionen der Unionshersteller bestätigte, dass der Wirtschaftszweig sehr kapitalintensiv ist. Es müssen erhebliche Investitionen getätigt werden, um die steigenden Umweltstandards zu erfüllen und dem Anstieg der Kosten für das in der Produktion benötigte Personal entgegenzuwirken und Menschen durch Roboter zu ersetzen. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Investitionsrückgang gegenüber dem Jahr 2015 war zeitlich bedingt, hatte mit dem Genehmigungsverfahren eines der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zu tun und deutet nicht auf eine Trendwende hin. Die Unionshersteller vertreten nämlich die Auffassung, dass es erheblicher weiterer Investitionen bedarf, wenn in Zukunft ein ausreichendes Rentabilitätsniveau gewährleistet bleiben sein soll.

(238)

Die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union, also der Gewinn als Prozentsatz des Nettobuchwerts der Vermögenswerte, ging im Bezugszeitraum um 26 % zurück. Dies ist vor allem auf den Wertzuwachs des in die Produktionsgüter investierten Kapitals — bei einem nur marginalen Rückgang des Gewinns — im Bezugszeitraum zurückzuführen.

(239)

Dank einer ausreichenden Rentabilität und Rendite waren die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Allgemeinen in der Lage, das für die erforderlichen Investitionen benötigte Kapital zu beschaffen. Für einige Unionshersteller erweist sich die Kapitalbeschaffung jedoch angesichts der Unsicherheit bezüglich der Aufrechterhaltung der Maßnahmen und bezüglich künftiger Investitionen zunehmend als schwierig.

5.6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(240)

Die Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen im Mai 2013 war Auslöser des bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum zu verzeichnenden rückläufigen Trends. Dass die Warenmengen, die zu unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union liegenden Preisen eingeführt werden, zurückgehen, hatte eine Abschwächung der negativen Auswirkungen auf den Unionsmarkt zufolge.

(241)

Dies trug zur Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum bei und ermöglichte es diesem, sich von den früheren schädlichen Auswirkungen des Dumpings zu erholen.

(242)

Und dies wiederum war einer Steigerung der Produktion und der Verkaufsmengen der Unionshersteller, einem positiven Cashflow und einer positiven Kapitalrendite sowie einer soliden — wenngleich rückläufigen — Rentabilität förderlich.

(243)

Doch auch wenn sich der Wirtschaftszweig der Union weitgehend von der früheren Schädigung erholt hat und offenbar auf dem richtigen Weg ist, um seine Lage langfristig zu konsolidieren, befindet er sich aufgrund des sehr begrenzten Wachstumspotenzials des Unionsmarktes und des anhaltenden Preisdrucks nach wie vor in einer prekären Lage.

(244)

Hinzu kommt, dass der Wirtschaftszweig aufgrund seiner hohen Kapitalintensität besonders empfindlich auf einen Rückgang der Verkaufsmengen oder der Stückpreise reagiert.

(245)

Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.7.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(246)

In Erwägungsgrund 245 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus der VR China und Thailand wahrscheinlich ist.

(247)

In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf die Lage des Wirtschaftszweigs im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen.

5.7.1.   Kapazitätsreserven

(248)

Wie in den Erwägungsgründen 182 und 162 festgestellt, bestehen in den betroffenen Ländern erhebliche Kapazitätsüberschüsse. Nach den Erkenntnissen der Kommission deutet nichts darauf hin, dass die Inlandsnachfrage nach der überprüften Ware in den betroffenen Ländern oder in Drittlandsmärkten in naher Zukunft signifikant zunehmen und die vorhandenen Kapazitätsreserven absorbieren würde.

5.7.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(249)

Wie in den Erwägungsgründen 165 und 183 erläutert, ist der Unionsmarkt ein attraktiver Markt für ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern.

(250)

Dies bestätigte sich zwischen Juni 2016 und Juni 2017, als infolge der vorübergehenden Aufhebung des Antidumpingzolls auf die von Jinan Meide hergestellte überprüfte Ware ein erheblicher Anstieg der chinesischen Einfuhren zu verzeichnen war. Im 1. Quartal 2017 verdoppelte der betreffende Hersteller seine Niedrigpreiseinfuhren in die Union gegenüber dem vorangegangenen Quartal und gegenüber den im Bezugszeitraum üblicherweise im 1. Quartal verzeichneten Werten.

(251)

Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ohne die Maßnahmen Hersteller aus den betroffenen Ländern wahrscheinlich ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Marktanteile stark ausbauen würden, und dies bei gedumpten Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten würden.

5.7.3.   Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(252)

Eine Aufhebung der geltenden Maßnahmen hätte eine Schädigung der Unionshersteller zur Folge. Angesichts der zu erwartenden hohen Einfuhrmengen aus der VR China und Thailand bei gleichzeitiger Preisunterbietung wäre der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Produktion erheblich zu reduzieren, was schnell auf die Rentabilität drücken würde.

(253)

Die Empfindlichkeit des Wirtschaftszweigs der Union gegenüber einem Rückgang des Produktionsvolumens oder der Verkaufspreise würde sehr bald zu Rentabilitätseinbußen und zur Verschlechterung anderer Leistungsindikatoren führen.

(254)

Die Herstellung gegossener Rohrstücke ist eine kapitalintensive Industrie. Für den Betrieb einer Gießerei sind große Anlagen erforderlich, darunter Öfen, Formmaschinen, Verzinkungs- und Glühanlagen. Zudem ist die Robotertechnik, die benötigt wird, um durch die Substitution menschlicher Arbeit dem wachsenden Arbeitskostendruck in der Union entgegenzuwirken, äußerst kostspielig. Eine einzige automatisierte Maschine zum Gewindeschneiden für einen bestimmten Typ von Rohrstücken kann bis zu 1 Mio. EUR kosten. Dies stellt eine im Verhältnis zu den branchenüblichen Umsätzen und Gewinnen beträchtliche Ausgabe dar.

(255)

Die erforderlichen kontinuierlichen Investitionen in Anlagegüter wären nicht mehr vertretbar und die Amortisation der bereits erworbenen Investitionsgüter wäre infrage gestellt. Dies könnte zu Werksschließungen, entsprechenden Arbeitsplatzverlusten und letztlich zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs führen.

5.8.   Schlussfolgerung

(256)

Die Aufhebung der Maßnahmen würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu schädigenden Preisen und in der Folge zu einer erneuten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen.

6.   INTERESSE DER UNION

6.1.   Vorbemerkung

(257)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Großhändler, der Einzelhändler und der Verwender.

(258)

In der Ausgangsuntersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(259)

Entsprechend prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung der Schluss gezogen werden könnte, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in diesem speziellen Fall nicht im Interesse der Union liegen würde.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(260)

Die Untersuchung ergab, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich rasch verschlechtern und zu einem Rückgang der Verkaufsmengen und der Verkaufspreise und damit zu einem starken Rückgang der Rentabilität führen. Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, auf einem Unionsmarkt mit fairen Wettbewerbsbedingungen sein Potenzial in vollem Umfang auszuschöpfen.

(261)

Daher liegt die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

6.3.   Interesse der Einführer

(262)

Wie in Erwägungsgrund 20 erwähnt, bildete die Kommission eine aus drei Einführern bestehende Stichprobe und bat die in die Stichprobe einbezogenen Einführer um Mitarbeit bei der Untersuchung. Keiner von ihnen meldete sich.

(263)

Die Ausgangsuntersuchung hatte ergeben, dass etwaige negative Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Einführer angesichts ihrer Gewinne und Bezugsquellen nicht unverhältnismäßig wären.

(264)

Die jetzige Untersuchung lieferte keine gegenteiligen Anhaltspunkte; somit kann bestätigt werden, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Einführer hatten und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig auf sie auswirken würde.

6.4.   Interesse der Verwender

(265)

Im Rahmen der Untersuchung kontaktierte die Kommission alle ihr bekannten Verwender und bat sie um ihre Mitarbeit. Es arbeiteten jedoch keine Verwender mit.

(266)

Die Untersuchung erbrachte keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltenden Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Verwender hatten. Aufgrund des niedrigen Preises ist auch der Anteil der überprüften Ware an den Gesamtkosten neuer Bauprojekte oder Anlagen begrenzt.

(267)

Somit bestätigt sich, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Verwender hatten und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig auf sie auswirken würde.

6.5.   Schlussfolgerung

(268)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China und Thailand sprechen.

7.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(269)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand aufrechterhalten werden.

(270)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme und zur Beantragung einer Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren eingeräumt.

(271)

Innerhalb der festgesetzten Frist von 25 Tagen gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(272)

Nach Artikel 109 der Verordnung 2018/1046 (80) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(273)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(274)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (81) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen. Dies gilt insbesondere für Informationen über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(275)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) und ex 7307 19 90 (TARIC-Code 7307199010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Hebei Jianzhi Casting Group Ltd — Yutian County

57,8

B335

Jinan Meide Casting Co., Ltd — Jinan

39,2

B336

Qingdao Madison Industrial Co., Ltd — Qingdao

24,6

B337

Hebei XinJia Casting Co., Ltd — XuShui County

41,1

B338

Shijiazhuang Donghuan Malleable Iron Castings Co., Ltd — Xizhaotong Town

41,1

B339

Linyi Oriental Pipe Fittings Co., Ltd — Linyi City

41,1

B340

China Shanxi Taigu County Jingu Cast Co., Ltd — Taigu County

41,1

B341

Yutian Yongli Casting Factory Co., Ltd — Yutian County

41,1

B342

Langfang Pannext Pipe Fitting Co., Ltd — LangFang, Hebei

41,1

B343

Tangshan Daocheng Casting Co., Ltd — Hongqiao Town, Yutian County

41,1

B344

Tangshan Fangyuan Malleable Steel Co., Ltd — Tangshan

41,1

B345

Taigu Tongde Casting Co., Ltd — Nanyang Village, Taigu

41,1

B346

Alle übrigen Unternehmen

57,8

B999

Thailand

BIS Pipe Fitting Industry Co. Ltd — Samutsakorn

15,5

B347

Siam Fittings Co., Ltd — Samutsakorn

14,9

B348

Alle übrigen Unternehmen

15,5

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4)   Die Kommission kann Absatz 2 dahin gehend ändern, dass ein neuer ausführender Hersteller in die Liste aufgenommen und diesem Hersteller der für die in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen geltende jeweilige gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz zugestanden wird, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China oder Thailand der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)

die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China oder in Thailand verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

(5)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss oder aus Gusseisen mit Kugelgrafit von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1.

(3)  ABl. C 398 vom 28.10.2016, S. 57.

(4)  ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 23.

(5)  ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 115.

(6)  ABl. L 7 vom 12.1.2018, S. 39.

(7)  ABl. L 44 vom 15.2.2019, S. 6.

(8)  ABl. C 268 vom 12.8.2017, S. 4.

(9)  ABl. C 162 vom 8.5.2018, S. 11.

(10)  No. t18.007227.

(11)  No. t19.001077.

(12)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf

(13)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(14)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(15)  http://en.pkulaw.cn/display.aspx?cgid=311950&lib=law

(16)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(17)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(18)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(19)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(20)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(21)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(22)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(23)  Der Plan ist im Volltext verfügbar auf der Website des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie: http://www.miit.gov.cn/n1146295/n1652858/n1652930/n3757016/c5353943/content.html.

(24)  Bericht, Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(25)  https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e

(26)  Wie es beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel im Jahr 2009 der Fall war. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58.

(27)  Siehe http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/DispatchAction.do?efFormEname=ECTM40&key=VzQMM1oxUTACY1BnAGdWN1A0AmJSNlNgVWdUZwVhADIAEw9ADBcCMgobUhUFElIw (abgerufen am 27. März 2019).

(28)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(29)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(30)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(31)  Siehe https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU.

(32)  Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(33)  http://www.jihuachina.com/index.php/home/zx/detail/id/453/gid/501/eid/3035 (abgerufen am 27. März 2019) und http://www.meide-casting.com/news/428.html (abgerufen am 27. März 2019).

(34)  Bericht, Kapitel 6 und Kapitel 12.

(35)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(36)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346.

(37)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(38)  Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(39)  Siehe z. B. Teil IV/6 des Plans zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(40)  Siehe http://www.qhdb.com.cn/Newspaper/Show.aspx?id=196215 (abgerufen am 29. März 2019).

(41)  13. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016-2020), http://en.ndrc.gov.cn/newsrelease/201612/P020161207645765233498.pdf.

(42)  Bericht, Kapitel 14, S. 349.

(43)  Bericht, Kapitel 14, S. 352.

(44)  Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(45)  Siehe Erwägungsgrund 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(46)  DS395 — China — Measures related to the exportation of various raw materials (siehe Bericht, Kapitel 12, S. 299).

(47)  Siehe Bericht, Kapitel 14, S. 365, und Kapitel 12, S. 303.

(48)  Siehe Bericht, Kapitel 8, S. 178, und Kapitel 12, S. 278.

(49)  Siehe Bericht, Kapitel 12, S. 270 und S. 272-273.

(50)  Bericht, Kapitel 14, S. 375-376.

(51)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(52)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(53)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(54)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(55)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(56)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(57)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(58)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(59)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(60)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(61)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(62)  Bericht, ebd.

(63)  Bericht, Kapitel 14, S. 362-363, wo EU-Handelsschutzuntersuchungen (zu bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zu bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China) sowie Handelsschutzuntersuchungen der australischen, kanadischen, indischen und US-Behörden aufgelistet werden.

(64)  Bericht, Kapitel 6, S. 127, insbesondere zu den Schätzungen des IWF.

(65)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(66)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(67)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(68)  www.bvdinfo.com.

(69)  Ein ausführender Hersteller gab den HS-Code 2716 00 an. Diese Information ist jedoch nicht relevant, wenn Werte auf der Grundlage von Statistiken ermittelt werden, die sich explizit auf Strom beziehen.

(70)  Ein ausführender Hersteller gab den HS-Code 2711 11 an. Diese Information ist jedoch nicht relevant, wenn Werte auf der Grundlage von Statistiken ermittelt werden, die sich explizit auf Erdgas beziehen.

(71)  United States Department of Commerce, International Trade Administration, A-570-032, 21. Oktober 2016.

(72)  https://data.go.th/DatasetDetail.aspx?id=d986842c-b30a-4ed3-b329-9e248a7d5096&AspxAutoDetectCookieSupport=1

(73)  https://www.egat.co.th/en/images/annual-report/2017/egat-annual-eng-2017.pdf, S. 131.

(74)  https://www.egat.co.th/en/images/annual-report/2017/egat-annual-eng-2017.pdf, S. 18.

(75)  https://www.energir.com/en/major-industries/conversion-factors/

(76)  Nichtvertrauliche Anhänge B-17 und B-19: Der Antrag enthält Belege für eine Produktionskapazität von mindestens 310 000 Tonnen, wobei sich diese Zahl auf die Websites von nur sechs der insgesamt 30 der Kommission bekannten Hersteller in China stützt.

(77)  Abrufbar unter http://www.gtis.com/gta/.

(78)  Anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

(79)  Thailändische Hersteller, die die unter den HS-Code 7307 19 fallende Ware in die Union ausführten. Wenngleich dieser Code auch andere Waren umfasst, handelt es sich bei den unter diesem Code in die Union ausgeführten Waren überwiegend um Rohrstücke aus Temperguss mit Gewinde.

(80)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(81)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel, Belgien.