29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1267 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2019

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im März 2007 führte der Rat nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2007 (2) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein, die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80 (TARIC-Codes 8101991010 und 8515908010) eingereiht werden.

(2)

Mit der endgültigen Verordnung wurde ein Antidumpingzoll in Höhe von 17,0 bis 41,0 % auf die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller und von 63,5 % auf die Einfuhren aller übrigen ausführenden Hersteller in der VR China eingeführt.

(3)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) beschloss der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2013 (3) die Aufrechterhaltung des geltenden Antidumpingzolls.

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Am 2. September 2017 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (4) des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China.

(5)

Am 27. Februar 2018 stellten zwei Unionshersteller (Gesellschaft für Wolfram Industrie mbH und Plansee SE) (im Folgenden „Antragsteller“), auf die 100 % der gesamten Produktion von Wolframelektroden in der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) entfallen, einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung (im Folgenden „Antrag“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (5) (im Folgenden „Grundverordnung“).

(6)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(7)

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, veröffentlichte sie am 31. Mai 2018 eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union (6).

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(8)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(9)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.   Interessierte Parteien

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, ihr bekannte Einführer und Verwender von Wolframelektroden in der Union, die Behörden in der VR China und ihr bekannte Hersteller in der VR China über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(11)

Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Es gingen keine Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung und keine Anträge auf Anhörung ein.

1.5.   Stichprobenverfahren

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die Einführer auf, sie zu kontaktieren und ihr spezifische Informationen zu übermitteln, die sie benötigte, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens zu entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe zu bilden.

(14)

Von den 46 unabhängigen Einführern, die kontaktiert wurden, meldeten sich fünf Unternehmen bei der Kommission. Zwei von ihnen führten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch keine Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China ein, und die anderen drei gaben an, sie seien keine Einführer, sondern Verwender – und nur einer von ihnen betrachtete sich als interessierte Partei. Ein weiterer Einführer meldete sich zu einem späteren Zeitpunkt der Untersuchung, und ihm wurde der Status einer interessierten Partei zuerkannt. Daher wurde bei den Einführern keine Stichprobe gebildet.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Hersteller in der VR China

(15)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere Hersteller in der VR China zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(16)

Drei Hersteller in der VR China übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl mitarbeitender Hersteller befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte, und bat alle chinesischen Hersteller, die ausgefüllte Stichprobenformulare übermittelt hatten, den einschlägigen Fragebogen auszufüllen.

1.6.   Verwender

(17)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die Verwender auf, sie zu kontaktieren und mitzuarbeiten. Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, meldeten sich drei Verwender, von denen jedoch nur einer als interessierte Partei registriert werden wollte.

1.7.   Beantwortung der Fragebogen

(18)

Die Kommission sandte Fragebogen an die beiden Unionshersteller, die drei Hersteller in der VR China, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, und an die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“). Beantwortet wurden die Fragebogen nur von den beiden Unionsherstellern und einem chinesischen Unternehmen, Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd. Dieses Unternehmen war in der Vergangenheit ein Hersteller der in Erwägungsgrund 32 definierten überprüften Ware, hat aber derzeit die Produktion ausgesetzt und ist momentan ausschließlich im Handel tätig.

(19)

Somit arbeiteten keine Hersteller (7) der überprüften Ware in der VR China – ob Ausführer oder auch nicht – mit, ebenso wenig wie die chinesische Regierung. Die Kommission unterrichtete die Hersteller über die Konsequenzen einer mangelnden Mitarbeit; dennoch fand sich kein Hersteller zur Mitarbeit bereit.

1.8.   Kontrollbesuche

(20)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Gesellschaft für Wolfram Industrie mbH, Traunstein, Deutschland

Plansee SE, Reutte, Österreich

 

Ausführer in der VR China

Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd, Baoji, Shaanxi, VR China

1.9.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(21)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden ausreichenden Beweise, die tendenziell auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, erachtete es die Kommission als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(22)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erforderlichen Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ihr bekannten Hersteller in der VR China auf, die in Anhang III der Bekanntmachung angeforderten Informationen zu den bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Zwei chinesische Hersteller lieferten entsprechende Informationen.

(23)

Wie bereits in Erwägungsgrund 18 erläutert, sandte die Kommission außerdem einen Fragebogen an die chinesische Regierung, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung betreffend die mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte. Von der chinesischen Regierung ging aber keine Antwort ein.

(24)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Es gingen jedoch keine diesbezüglichen Beiträge oder zusätzlichen Nachweise seitens der chinesischen Regierung oder der Hersteller in der VR China ein.

(25)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(26)

Am 8. November 2018 legte die Kommission einen ersten Vermerk (im Folgenden „Vermerk vom 8. November 2018“) vor, in dem sie die interessierten Parteien aufforderte, sich zu den relevanten Quellen zu äußern, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen könnte. Der Vermerk vom 8. November 2018 enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Werkstoffe, Energie und Arbeit –, die bei der Herstellung der überprüften Ware von den ausführenden Herstellern eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelten die Kommissionsdienststellen in dieser Phase unter Berücksichtigung der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte Brasilien, Mexiko, Russland und die Türkei als potenzielle repräsentative Länder. Im Vermerk vom 8. November 2018 wurde ferner die Absicht bekundet, internationale Vergleichswerte für die Kosten des wichtigsten Rohstoffs heranzuziehen.

(27)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Von zwei Unionsherstellern gingen Stellungnahmen ein. Insbesondere der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, dass die Kosten in der Türkei eine bessere Grundlage bildeten als die von Mexiko, Brasilien oder Russland.

(28)

Die Kommission berücksichtigte die eingegangenen Stellungnahmen der beiden Unionshersteller in einem zweiten Vermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts, dem Vermerk vom 6. März 2019 (im Folgenden „Vermerk vom 6. März 2019“). Im Vermerk vom 6. März 2019 wurde auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die Türkei als das am besten geeignete repräsentative Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannt. Im Vermerk vom 6. März 2019 wurde ferner angegeben, dass die Kommission in Bezug auf die Arbeits- und Stromkosten die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Daten verwenden wolle. Des Weiteren wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen darauf hingewiesen, dass die überprüfte Ware außerhalb der VR China und der Union offenbar nicht hergestellt wird. Daher teilte die Kommission mit, dass sie beabsichtigte, im Hinblick auf die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne die öffentlich verfügbaren Daten für die beiden mitarbeitenden Unionshersteller heranzuziehen. Für den Nettopreis des Rohstoffs (in Ammoniumparawolframat (im Folgenden „APW“) enthaltenes Wolframoxid) sollte die vom National Minerals Information Center (nationales Mineralieninformationszentrum) des U.S. Geological Survey (Geologischer Dienst der Vereinigten Staaten) veröffentlichte internationale Benchmark der „Platts Metals Week“ verwendet werden.

(29)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen Stellung zu nehmen; es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

1.9.1.   Weiteres Verfahren

(30)

Am 6. Mai 2019 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme und zur Beantragung einer Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren eingeräumt.

(31)

Eine Partei übermittelte eine Stellungnahme, in der Aspekte hervorgehoben wurden, auf die in dieser Verordnung bereits hinreichend eingegangen wurde. Es wurden keine Anträge auf Anhörung eingereicht.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(32)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäben für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80 (TARIC-Codes 8101991010 und 8515908010) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(33)

Die überprüfte Ware wird beim Schweißen und ähnlichen Verfahren verwendet, beispielsweise beim Wolfram-Inertgas-Schweißen (WIG-Schweißen), Plasmaschweißen und Plasma-Lichtbogenschneiden. Diese Verfahren kommen in vielen Industriebereichen zur Anwendung, beispielsweise im Bauwesen, beim Schiffbau, in der Automobilindustrie, beim Schiffsmaschinenbau, in der chemischen Verfahrenstechnik, in der Kerntechnik, in der Luft- und Raumfahrt sowie bei Erdöl- und Erdgasrohrleitungen. Aufgrund ihrer materiellen und chemischen Eigenschaften und der Austauschbarkeit der verschiedenen Typen dieser Ware aus Sicht der Verwender werden alle Wolframelektroden für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware betrachtet.

2.2.   Gleichartige Ware

(34)

Zur gleichartigen Ware gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien ein. Infolgedessen wurde in dieser Auslaufüberprüfung die bereits in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung bestätigt, dass die in der VR China hergestellte und auf den chinesischen Inlandsmärkten verkaufte Ware und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen zur VR China

(35)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

(36)

Wie in den Erwägungsgründen 18 und 19 ausgeführt, arbeitete keiner der chinesischen Hersteller bei der Untersuchung mit. Die chinesischen Hersteller füllten weder den Fragebogen aus noch lieferten sie Angaben zu Ausfuhrpreisen und -kosten, Inlandspreisen und -kosten, Kapazitäten, Produktion, Investitionen usw. Ebenso wenig nahmen die chinesische Regierung und die chinesischen Hersteller zu den im einschlägigen Dossier vorliegenden Beweisen, beispielsweise zu dem China betreffenden Bericht, Stellung. Daher griff die Kommission im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurück.

(37)

Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden und die beiden chinesischen Hersteller, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, über die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine Anmerkungen übermittelt, die einer Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung entgegengestanden hätten.

(38)

Somit stützen sich – im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung – die folgenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die im Antrag und in den Beiträgen der interessierten Parteien enthaltenen Angaben sowie auf die in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung abrufbaren statistischen Daten und andere gegebenenfalls nachstehend genannte öffentliche Quellen.

3.2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(39)

Den statistischen Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung zufolge wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 45 000-50 000 kg Wolframelektroden aus der VR China in die Union eingeführt, was 40-50 % des gesamten Unionsverbrauchs entspricht. Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung repräsentativ waren, und prüfte daraufhin, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Normalwert

(40)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(41)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.3.1.1.   Einführung

(42)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.

(43)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a u. a. die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der betroffenen Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um das Vorliegen mehrerer in der Liste genannter Sachverhalte zu bewerten. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in die Marktkräfte einzugreifen, was darauf hindeutet, dass sich die Preise und Kosten nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(44)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(45)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Diesbezüglich stützt sich die Kommission auf den Bericht (8), in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten.

(46)

Der Antragsteller verwies in seinem Antrag auf die in dem Bericht genannten Verzerrungen in der Wolframindustrie, insbesondere auf:

Maßnahmen der chinesischen Regierung zur Begrenzung der Kapazität und zur Förderung nachgelagerter Produkte: Begrenzung der Zahl der Bergbau- und Ausfuhrlizenzen, Produktionsquoten und zusätzliche Auflagen für Abbau und Verarbeitung,

Pläne zur Verringerung der Produktion von Wolframkonzentraten, die im Jahr 2016 von acht großen Herstellern in der VR China angekündigt wurden, nachdem der Chinesische Verband der Wolframindustrie (China Tungsten Industry Association) zu einer Produktionsdrosselung aufgerufen hatte,

die Tatsache, dass Wolfram Teil des 13. Fünfjahresplans für mineralische Ressourcen ist und einer umfassenden Regulierung unterliegt,

die Tatsache, dass Wolfram einer Ausfuhrlizenzpflicht unterliegt, sodass nur bestimmte staatliche Handelsunternehmen mit Wolfram handeln dürfen,

Ausfuhrkontingente und

den Aufbau von Lagerbeständen.

(47)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier vorliegenden Beweise, einschließlich der in dem Bericht angeführten Beweise; in dem Bericht wiederum wird auf öffentlich zugängliche Quellen zurückgegriffen, die in dem Bericht genannt werden, vor allem auf chinesische Rechtsvorschriften, auf veröffentlichte offizielle politische Dokumente der VR China, auf von internationalen Organisationen veröffentlichte Berichte sowie auf Studien/Artikel von Wissenschaftlern. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware.

(48)

Wie in den Erwägungsgründen 18 und 19 dargelegt, nahmen weder die chinesische Regierung noch die chinesischen Hersteller zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall Stellung und legten auch keine Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

3.3.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China beeinflussen: allgemeiner wirtschaftlicher Kontext

(49)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (9) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (10)

(50)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (11) Dies veranschaulicht die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Kontrolle ist dem System inhärent und geht über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine umfassende makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(51)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (12) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie Elemente des Regelungsumfelds.

(52)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten – Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen – müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Durch den verbindlichen Charakter der Pläne und die Tatsache, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, werden die Wirtschaftsbeteiligten dazu gebracht, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.5). (13)

(53)

Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8). (14) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Obgleich von geringerer Bedeutung als der Bankensektor, sind diese Teile des Finanzsektors institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (15)

(54)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (16) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (17)

(55)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (18)

3.3.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(56)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(57)

Kennzeichnend für weite Teile der chinesischen Wolframbranche ist nach wie vor die staatliche Eigentümerschaft. Viele der großen Unternehmen im Wolframbergbau befinden sich in staatlichem Eigentum, da die Lizenzen für den Wolframabbau überwiegend an staatseigene Unternehmen vergeben werden. (19)

(58)

Was die Kontrolle durch den Staat betrifft, so verfügen die Regierung und die Kommunistische Partei über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf die Unternehmen ermöglichen. Der Staat (vielfach auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er (sie) Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen dieser Unternehmen. Zu den Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen in der Wolframindustrie hindeuten, zählen Bergbaulizenzen, Investitionsbeschränkungen und Ausfuhrbeschränkungen. (20) Darüber hinaus gibt es zahlreiche detaillierte Ziele und Quoten, die im 13. Fünfjahresplan für die Nichteisen-Metallindustrie (im Folgenden „13. Fünfjahresplan für die NE-Metallindustrie“) festgelegt wurden. (21)

(59)

Die Ergebnisse der Analyse, inwiefern der Sektor einer politischen Aufsicht unterliegt und seine Ausrichtung staatlicherseits bestimmt wird, werden in den Abschnitten 3.3.1.4 und 3.3.1.5 dargelegt. Angesichts der starken staatlichen Kontrolle und der erheblichen staatlichen Eingriffe in der Wolframbranche, wie sie im Folgenden beschrieben werden, können selbst in Privateigentum stehende Wolframhersteller nicht unter Marktbedingungen agieren.

(60)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Markt für Wolframelektroden in der VR China in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stehen oder deren Ausrichtung von der Regierung festgelegt wird.

3.3.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(61)

Der chinesische Staat kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (22); der Staat kann aber noch über einen anderen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staateigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt – so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (23)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (24) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (25) Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, einschließlich der Wolframbranche. Somit gelten sie auch für die Hersteller von Wolframelektroden und für die Lieferanten ihrer Inputs.

(62)

Gerade in der Wolframbranche (einschließlich der überprüften Ware) bestehen enge Verbindungen zwischen den Entscheidungsprozessen der in dem Sektor tätigen Unternehmen und den staatlichen Instanzen, insbesondere der Kommunistischen Partei. Die Wolframhersteller sind im Chinesischen Verband der Wolframindustrie (China Tungsten Industry Association – im Folgenden „CTIA“) organisiert, der zum Chinesischen Verband der Nichteisen-Metallindustrie gehört. Letzterer folgt eindeutig der Regierungspolitik und hält Beschäftigte und Mitglieder unter anderem dazu an, den Geist der „Lianghui-Doppeltagung“ („Lianghui – Two Sessions“) zu vermitteln und umzusetzen. (26) Der CTIA implementiert staatliche Strategien, was zu Kosten- und Preisverzerrungen auf dem chinesischen Markt führt. Im Jahr 2016 kündigten acht große Hersteller in der VR China Pläne zur Verringerung der Produktion von Wolframkonzentraten an; der Chinesische Verband der Wolframindustrie bat seine Mitglieder, die Produktion zu drosseln, und das chinesische State Reserve Bureau führte Ausschreibungen zum Kauf von Wolframkonzentraten durch. Da die VR China über 80 % der weltweiten Produktion von Wolfram erzeugt, wirken sich solche Maßnahmen sowohl auf die chinesischen als auch auf die globalen Wolframpreise aus. Außerdem verteilt sich der Großteil der Abbauquote für Wolfram auf sechs große staatseigene Unternehmen: China Minmetals, Aluminium Corporation of China, China Northern Rare Earth Group High-Tech, Xiamen Tungsten, China Southern Rare Earth Group, Guangdong Rare Earth Industry Group (27). Somit kommt die staatliche Präsenz in der chinesischen Wolframindustrie nicht nur direkt in den staatseigenen Unternehmen zum Tragen, sondern auch indirekt über den CTIA.

(63)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (28)

(64)

Auf der Grundlage aller vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass die staatliche Präsenz in Unternehmen der Wolframbranche sowie im Finanzsektor und in anderen Input-Sektoren in Verbindung mit den in Abschnitt 3.3.1.3 und den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Rahmenbedingungen es der chinesischen Regierung ermöglicht, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.3.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(65)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken; die in den Planungsinstrumenten gesteckten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (29)

(66)

Die Wolframindustrie wird durch die chinesische Regierung in starkem Maße kontrolliert und reguliert. Dies wird durch den 13. Fünfjahresplan für die NE-Metallindustrie und den 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen bestätigt, aber auch durch die Gesetze zur Regulierung des Wolframbergbaus, der Wolframverarbeitung sowie der Ausfuhr von Wolfram und der Investitionen in die Wolframindustrie.

(67)

Im 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen wird Wolfram als eines der 24 strategischen Mineralien aufgeführt, die „bei Makrokontrolle, Überwachung und Management der mineralischen Ressourcen eine zentrale Rolle“ spielen. (30) Darüber hinaus wird durch den Plan die Gesamtfördermenge von Wolframerz auf 120 000 Tonnen pro Jahr begrenzt (31); außerdem ist vorgesehen, den Umfang der Abbautätigkeiten zu stabilisieren und die Wolfram-Ressourcenbasen im Süden von Jiangxi und in Hunan (Chenzhou) zu konsolidieren. Des Weiteren wird das Ziel festgelegt, den Anteil mittlerer bis großer Bergwerke auf mehr als 12 % zu erhöhen, und es ist vorgesehen, die Unternehmenskonzentration und die Entwicklung von großen und mittleren Bergwerken voranzubringen, die auf dem Markt wettbewerbsfähig sind. (32)

(68)

Im 13. Fünfjahresplan für die NE-Metallindustrie wird das Ziel festgeschrieben, „die Produktionsbeschränkungen und Wertschutzmechanismen für Wolfram usw. zu verbessern“ und „die Indikatoren für die Kontrolle der Wolfram-Fördermenge in angemessener Weise anzupassen und zu überwachen“. (33)

(69)

Außerdem ist Wolfram in der Liste der Waren aufgeführt, für die Ausfuhrzölle (34) und eine Ausfuhrlizenzpflicht (35) gelten und bei denen der Handel staatlichen Unternehmen vorbehalten ist (36). Zusammen mit strengen Kontrollen der Produktionsquoten und den großen Reserven des State Reserve Bureau (37) ermöglicht dies der chinesischen Regierung, das Wolframangebot in China zu kontrollieren.

(70)

Daher wird festgestellt, dass die chinesische Regierung, was die Herstellung von Wolfram und Schweißelektroden aus Wolfram anbelangt, auf staatliche Strategien zurückgreift, durch die das freie Spiel der Marktkräfte beeinflusst wird. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte.

(71)

Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass es zwar nicht einer Analyse der bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Rohstoffe bedurfte, um herauszufinden, dass das freie Spiel der Marktkräfte in der Wolframelektrodenbranche durch staatliche Strategien beeinträchtigt wird, dass die Kommission aber dennoch feststellte, dass der wichtigste Rohstoff, APW, in China einem Ausfuhrlizenzsystem unterliegt. (38)

(72)

Ausfuhrlizenzen sind im „Inventory of Export Restrictions on Industrial Raw Materials“ der OECD (Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe) als ein Typ von Ausfuhrbeschränkungen aufgeführt. (39) Ausfuhrlizenzen ermöglichen es der Regierung, die Ausführer und die Mengen der ausgeführten Waren zu kontrollieren (40), sodass sie die Ausfuhren erheblich beschränken kann, indem sie die Waren auf dem Inlandsmarkt hält. Dies wiederum führt möglicherweise zu einem Anstieg des Angebots, der nicht unbedingt mit einer steigenden Nachfrage verbunden ist, was die Inlandspreise nach unten treiben kann. Dies könnte auf eine Verzerrung in Form indirekter Subventionierung eines inländischen Wirtschaftszweigs hindeuten, der den Beschränkungen unterworfenen Grundstoff als Input verwendet. (41) Somit schaffen die für APW vorgesehenen Ausfuhrlizenzen einen zusätzlichen Anreiz für die chinesische Industrie, zu niedrigeren Preisen zu produzieren und auszuführen, da die nachgelagerte Industrie bei der Herstellung der betroffenen Ware Zugang zu billigeren Rohstoffen hat. Dies wirkt sich auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware aus, da die chinesische Industrie in der Lage ist, die überprüfte Ware unter Bedingungen zu produzieren und auszuführen, bei denen sie selbst Preise zahlt, die sich aufgrund der Ausfuhrlizenzen nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(73)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kommission nachgewiesen hat, dass die chinesische Regierung auch bei dem wichtigsten bei der Herstellung von Wolframelektroden verwendeten Rohstoff, nämlich APW, auf staatliche Strategien zurückgreift, durch die das freie Spiel der Marktkräfte beeinflusst wird.

3.3.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(74)

Den Informationen im Dossier zufolge erscheint das chinesische Insolvenzsystem nicht dazu geeignet, seinen Hauptzweck, nämlich die faire Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern, zu erfüllen. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass – obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern – das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (42)

(75)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (43) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (44) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne. (45)

(76)

Somit scheinen das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß zu funktionieren, was zu Verzerrungen führt, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Bereitstellung und den Erwerb von Grund und Boden in der VR China geht. Diese Rechtsvorschriften gelten auch für die Wolframbranche, einschließlich der ausführenden Hersteller der überprüften Ware.

(77)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht in der Wolframbranche in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, und zwar auch in Bezug auf die überprüfte Ware.

3.3.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(78)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (46) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (47) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (48) Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China hin.

(79)

Die Wolframbranche, einschließlich der Herstellung von Wolframelektroden, unterliegt ebenfalls den genannten Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts. Somit gibt es in der Wolframbranche mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der überprüften Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts gelten).

(80)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Lohnkosten in der Wolframbranche verzerrt waren, auch bei der überprüften Ware.

3.3.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(81)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(82)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (49), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (50); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (51) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (52)

(83)

Auch wenn es verschiedene Rechtsinstrumente geben mag, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, legen die einschlägigen Beweise den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen. (53) Frühere Handelsschutzuntersuchungen gelangten zu derselben Schlussfolgerung. (54)

(84)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (55)

(85)

Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(86)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(87)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(88)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu verhindern. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst – was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte – oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(89)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche systemische Probleme und Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(90)

Im konkreten Fall der Wolframbranche lässt sich festhalten, dass sowohl im 13. Fünfjahresplan für die NE-Metallindustrie als auch im 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen eine Reihe von unterstützenden Maßnahmen und Subventionen zur Förderung der einschlägigen Wirtschaftszweige vorgesehen ist, zu denen auch die Wolframindustrie gehört. (56) Da die Wolframindustrie in der Liste der Wirtschaftszweige aufgeführt ist, die dem 13. Fünfjahresplan für die NE-Metallindustrie und dem 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen zufolge staatlich unterstützt werden, und die Banken ihre Kreditvergabepolitik an diesen Plänen ausrichten (siehe Erwägungsgrund 53), haben sowohl die ausführenden Hersteller als auch ihre Lieferanten Zugang zu Vorzugsfinanzierungen, wie sie in diesem Abschnitt beschrieben werden. (57)

(91)

Angesichts des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller von Wolframelektroden Zugang zu Finanzmitteln über Institute hatten, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.

3.3.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(92)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen nicht auf die Wolframbranche im Allgemeinen oder den Bereich der Schweißelektroden aus Wolfram im Besonderen beschränkt sind. Vielmehr zeugen die verfügbaren Beweise davon, dass die in den Abschnitten 3.3.1.1 bis 3.3.1.5 sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.1.6 bis 3.3.1.8 sowie in Teil II des Berichts.

(93)

Der wichtigste Input für die Herstellung von Schweißelektroden aus Wolfram ist Ammoniumparawolframat („APW“). Wenn Hersteller von Schweißelektroden aus Wolfram diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(94)

Folglich können nicht nur die Inlandsverkaufspreise für Schweißelektroden aus Wolfram nicht herangezogen werden, sondern auch sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) nicht, denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.

3.3.1.10.   Schlussfolgerung

(95)

Die in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und die Wolframbranche (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der Hersteller in der VR China gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(96)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. Dabei verwies die Kommission auf den Umstand, dass keiner der chinesischen Hersteller bei der Untersuchung mitarbeitete und dass auch von keiner interessierten Partei auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgebracht wurde, dass bestimmte Inlandskosten nicht verzerrt seien.

3.3.2.   Repräsentatives Land

3.3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(97)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China – Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen ausweisen wie die VR China. (58)

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (59)

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(98)

Wie in Erwägungsgrund 26 erläutert, unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien mit dem Vermerk vom 8. November 2018 darüber, dass sie vier in Betracht kommende repräsentative Länder ermittelt hatte, nämlich Brasilien, Mexiko, Russland und die Türkei, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellungnahmen abzugeben und gegebenenfalls andere Länder vorzuschlagen.

(99)

Zur Wahl des repräsentativen Landes ging bei der Kommission auf ihren Vermerk vom 8. November 2018 hin eine Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union ein.

(100)

Konkret brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass die Kosten in der Türkei eine bessere Grundlage bildeten als die in Mexiko, Brasilien oder Russland. Begründet wurde dies damit, dass die Kosten in diesen drei Ländern aus verschiedenen Gründen verzerrt seien, darunter hohe Inflation und staatliche Protektion.

(101)

Der Wirtschaftszweig der Union stellte insbesondere infrage, ob Russland ein angemessenes repräsentatives Land sei, und führte als Argument an, dass die dortigen Energiepreise stark verzerrt seien. Zur Untermauerung dieser Behauptung verwies der Wirtschaftszweig auf die jüngsten Feststellungen der Kommission im Zusammenhang mit der Antidumpingsache betreffend Ammoniumnitrat (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1703 der Kommission). Da die Kommission, wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt, bei der jetzigen Untersuchung letztendlich die Türkei als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hat, weil ihren Erkenntnissen zufolge die Türkei unter den betrachteten potenziellen repräsentativen Ländern über die detailliertesten statistischen Daten zu den Arbeitskosten verfügt, war es nicht erforderlich, sich mit diesem Vorbringen eingehender zu befassen und das Bestehen von Verzerrungen im Energiebereich in Russland im Rahmen dieses Verfahrens zu untersuchen.

3.3.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(102)

Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Entwicklungsstand stellt die Kommission fest, dass sich alle in Erwägungsgrund 98 aufgeführten Länder laut Weltbank auf derselben Einkommensstufe (mittleres Einkommen, obere Einkommenskategorie) befinden (60) und sich daher in dieser Hinsicht gleichermaßen als repräsentative Länder eignen.

3.3.2.3.   Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land und Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(103)

Im Vermerk vom 6. März 2019 teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass die überprüfte Ware den verfügbaren Informationen zufolge nur in der VR China und der Union hergestellt wurde. Diesbezüglich gingen keine Stellungnahmen ein.

(104)

Da es mehr als ein mögliches repräsentatives Land gab, berücksichtigte die Kommission mit Blick auf Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung die Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

(105)

Die Kommission berücksichtigte die Bedeutung der Produktionsfaktoren für Wolframelektroden. Nach dem wichtigsten Rohstoff, APW, auf das der Großteil der Endproduktkosten entfällt, folgten an zweiter und dritter Stelle der wichtigsten Faktoren Arbeit und Strom. Infolgedessen verglich die Kommission die vier potenziellen repräsentativen Länder unter dem Aspekt der Qualität der Informationen über Arbeits- und Stromkosten.

(106)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellte die Kommission fest, dass unter den betrachteten potenziellen repräsentativen Ländern die Türkei über die detailliertesten statistischen Daten zu den Arbeitskosten verfügte. Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht nach wirtschaftlichen Tätigkeiten aufgeschlüsselte Arbeitskostendaten. Somit stehen spezifische Informationen zu den Arbeitskosten im Bereich der Metallerzeugung und -bearbeitung zur Verfügung. Ebenso lagen detaillierte Daten zu den Strompreisen für Industrieabnehmer vor.

(107)

Unter Berücksichtigung der vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Informationen in Kombination mit der Verfügbarkeit der einschlägigen öffentlichen Daten im repräsentativen Land schlug die Kommission in ihrem Vermerk vom 6. März 2019 vor, die Türkei als repräsentatives Land heranzuziehen, und forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

3.3.2.4.   Schlussfolgerung zum repräsentativen Land

(108)

In Anbetracht der vorstehenden Analyse und der im Dossier enthaltenen Daten verwendete die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung der entsprechenden Arbeits- und Stromkosten in einem geeigneten repräsentativen Land die Daten der Türkei.

3.3.3.   Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Daten

(109)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung „wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“ und „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(110)

In ihrem Vermerk vom 8. November 2018 erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Bewertung des wichtigsten Produktionsfaktors nicht auf die Einfuhrdaten geeigneter repräsentativer Länder zurückgreifen könne. Der Grund dafür war die extreme Inkohärenz der in den vier möglichen repräsentativen Ländern zu verzeichnenden Preise für die Einfuhren unter dem zugehörigen HS-Code, unter den nicht nur der wichtigste Rohstoff (APW), sondern auch andere Waren fallen. Zur Ermittlung der unverzerrten Kosten für den Hauptrohstoff wurde stattdessen die vom National Minerals Information Center des U.S. Geological Survey veröffentlichte internationale Benchmark verwendet.

(111)

Als Datenquelle zu den Arbeits- und Stromkosten zog die Kommission die Informationen des Statistikinstituts der Türkei heran.

3.3.4.   Produktionsfaktoren

(112)

Der Vermerk der Kommission vom 8. November 2018 enthielt eine erste Liste der Produktionsfaktoren – wie Werkstoffe, Energie und Arbeit –, die bei der Herstellung der überprüften Ware von mitarbeitenden Herstellern eingesetzt werden, sowie der Quellen, die zur Bewertung all dieser Produktionsfaktoren herangezogen werden sollten.

(113)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller stützte sich die Kommission bei der Ermittlung der bei der Herstellung eingesetzten Produktionsfaktoren auf die Angaben der Antragsteller und die der beiden Hersteller, die die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen übermittelt hatten.

(114)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zu spezifischen Produktionsfaktoren ein.

(115)

Unter Berücksichtigung aller vom Antragsteller vorgelegten Informationen wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls die zugehörigen Tarifpositionen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren

Produktionsfaktor

HS-Code

Verwendete Quelle

Wert

Rohstoffe

Ammoniumparawolframat („APW“)

ex 2841 80

Nettopreis von in APW enthaltenem Wolframoxid laut der vom National Minerals Information Center des U.S. Geological Survey veröffentlichten internationalen Benchmark der „Platts Metals Week“

34,81 EUR/kg

Arbeit

Direkte Arbeitskosten,

Löhne im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

Statistikinstitut der Türkei

8,15 EUR/Arbeitsstunde

Energie

Strom

[nicht zutreffend]

Statistikinstitut der Türkei

0,06 EUR/kWh

3.3.4.1.   Rohstoffe

(116)

Der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware ist APW. In ihrem Vermerk vom 6. März 2019 gab die Kommission an, dass sie beabsichtigte, die internationale Benchmark der „Platts Metals Week“ zu verwenden, wie sie vom National Minerals Information Center des U.S. Geological Survey (61) in dessen monatlichen Erhebungen zu Mineralien veröffentlicht wird.

(117)

APW muss vor der Verwendung als Ausgangsstoff für die Herstellung von Wolframelektroden in Wolframmetallpulver umgewandelt werden.

(118)

Da die internationale Benchmark den APW-Preis in Abhängigkeit vom Gehalt an Wolframoxiden wiedergibt und außerdem die Umwandlungskosten hinzugerechnet werden müssen, wurden die Benchmarkdaten berichtigt, indem mit dem Faktor 1,26 multipliziert wurde und pro Kilogramm des umgewandelten Stoffs 0,767 EUR addiert wurden. Dieser vom Wirtschaftszweig der Union vorgeschlagene Ansatz für die Umwandlungskosten wurde den interessierten Parteien mitgeteilt und die Kommission erhielt keine diesbezüglichen Stellungnahmen.

3.3.4.2.   Arbeit

(119)

Was die Arbeitskosten betrifft, kündigte die Kommission in ihrem Vermerk vom 6. März 2019 an, dass sie die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichen Daten heranzuziehen beabsichtige. So wollte die Kommission die Arbeitskosten pro Stunde im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2016 für die Tätigkeit C24 (Metallerzeugung und -bearbeitung) gemäß NACE Rev. 2 (62) zugrunde legen; dabei handelte es sich um die neuesten verfügbaren statistischen Daten (63). Sie wies ferner darauf hin, dass die Werte gebührend berichtigt würden, um der Inflation Rechnung zu tragen; dabei sollte auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise (64) zurückgegriffen werden. Da keine Stellungnahmen hierzu eingingen, beschloss die Kommission, wie beschrieben zu verfahren.

3.3.4.3.   Strom

(120)

Was die Stromkosten anbelangt, kündigte die Kommission in ihrem Vermerk vom 6. März 2019 an, dass sie beabsichtige, den durchschnittlichen Strompreis pro Einheit für Industrieabnehmer zugrunde zu legen, wie er in einer Pressemitteilung des Statistikinstituts der Türkei veröffentlicht wurde. Da keine Stellungnahmen hierzu eingingen, beschloss die Kommission, wie beschrieben zu verfahren.

3.3.4.4.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(121)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden“ VVG-Kosten„) sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem musste ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(122)

Im Vermerk vom 8. November 2018 hielt die Kommission fest, dass sie nur zwei Hersteller von Wolframelektroden außerhalb der VR China ermittelt hatte, bei denen es sich um die mitarbeitenden Unionshersteller handelte. Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingingen, verwendete die Kommission für die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne die Daten dieser beiden Hersteller. Da nur einer der beiden Unionshersteller seinen Jahresabschluss veröffentlicht hatte und dieser in der Datenbank Orbis (65) ohne Weiteres verfügbar war, wurden nur die Daten dieses Herstellers herangezogen.

(123)

Um einen unverzerrten Wert für die Herstellgemeinkosten und die VVG-Kosten zu ermitteln, legte die Kommission den Anteil der Herstellkosten zugrunde, den die Herstellgemeinkosten und die VVG-Kosten in der Kostenstruktur des mitarbeitenden Unionsherstellers ausmachen.

(124)

Genauer gesagt bestimmte die Kommission zunächst den Prozentanteil der tatsächlichen Herstellgemeinkosten und VVG-Kosten des mitarbeitenden Unionsherstellers an seinen tatsächlichen Gesamtherstellkosten. Dann wandte die Kommission den entsprechenden Prozentsatz auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten an, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten und VVG-Kosten zu ermitteln.

(125)

Zur Ermittlung des Gewinns verwendete die Kommission die Finanzdaten desselben Unionsherstellers. Die Kommission zog die Gewinnzahlen heran, die im geprüften Abschluss des Unternehmens für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 ausgewiesen waren.

(126)

Somit wurde zu den unverzerrten Herstellkosten Folgendes hinzugerechnet:

Herstellgemeinkosten und VVG-Kosten (66) in Höhe von 32,06 %, angewandt auf die Herstellkosten (Verbrauch von Werkstoffen, Arbeit und Energie),

ein Gewinn (67) in Höhe von 5,58 %, angewandt auf die Summe der Herstellkosten.

3.3.4.5.   Berechnung des Normalwerts

(127)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor:

(128)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die chinesischen Hersteller nicht mitarbeiteten, legte die Kommission denselben anteiligen Verbrauch an Werkstoffen, Arbeit und Energie zugrunde, wie ihn der Unionshersteller mit der größten Produktion in der Union aufwies. Die verwendeten Daten bezogen sich auf die Produktion der gebräuchlichsten Elektrode, WL15 mit einem Durchmesser von 2,4 mm und einer Länge von 175 mm.

(129)

Anschließend multiplizierte die Kommission den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten je Einheit gemäß Tabelle 1 und rechnete die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne, wie in Erwägungsgrund 126 beschrieben, hinzu.

(130)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(131)

Da keiner der chinesischen Hersteller mitarbeitete, wurde der Normalwert auf landesweiter Basis berechnet und nicht separat für jeden einzelnen Hersteller.

3.4.   Ausfuhrpreis

(132)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand des aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung abgerufenen CIF-Einfuhrpreises bestimmt.

3.5.   Vergleich

(133)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(134)

Der Normalwert wurde um 17 % Ausfuhrumsatzsteuer nach oben berichtigt, da es bei den Ausfuhren der überprüften Ware keinen Ausfuhrumsatzsteuernachlass gibt; außerdem wurde beim Ausfuhrpreis eine Berichtigung nach unten vorgenommen, um den Kosten für internationale und inländische Fracht und Versicherungen Rechnung zu tragen.

3.6.   Dumpingspanne

(135)

In Ermangelung einer Mitarbeit der chinesischen Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den Normalwert der gleichartigen Ware mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(136)

Auf diese Weise ermittelte die Kommission eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von 55 %.

(137)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.7.   Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(138)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Verzerrungen bei den Rohstoffen.

(139)

In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit der Hersteller in der VR China stützte sich die Untersuchung auf die der Kommission vorliegenden Informationen, also auf Angaben im Antrag sowie Informationen aus anderen verfügbaren Quellen – wie der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung – und Informationen, die im Verlauf der Untersuchung von interessierten Parteien übermittelt wurden.

3.7.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(140)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der Hersteller aus der VR China stützt sich die nachstehende Schlussfolgerung auf die Angaben aus dem Überprüfungsantrag, die vom Wirtschaftszweig der Union im Verlauf der Untersuchung übermittelten Informationen und die Angaben von Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd,.

(141)

In dem Antrag auf Überprüfung wurde die chinesische Produktionskapazität für Wolframelektroden auf 2 000 000 bis 4 000 000 kg pro Jahr geschätzt. Die in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung ermittelte Kapazität belief sich auf 1 600 000 kg bei einer Kapazitätsauslastung von 63 %, woraus sich ungenutzte Produktionskapazitäten von etwa 600 000 kg ergaben, was nahezu dem Fünffachen des gesamten Unionsverbrauchs entspricht.

(142)

Bei der jetzigen Untersuchung meldeten die beiden Hersteller, die in der Stichprobenphase geantwortet hatten, Kapazitätsreserven in Höhe von 17 %. Selbst bei Anwendung dieses Prozentsatzes auf einen ausgesprochen moderaten Schätzwert für die Produktionskapazität in der VR China ergeben sich für die VR China Kapazitätsreserven, die den gesamten Unionsverbrauch der gleichartigen Ware bei Weitem übersteigen.

(143)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsreserven bestehen, bei deren Ausschöpfung die entsprechenden Mengen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in die Union gelenkt werden könnten. Außerdem lässt nichts darauf schließen, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt diese erheblichen Kapazitätsreserven aufnehmen könnten.

3.7.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(144)

Die chinesischen Hersteller zeigten ein anhaltendes Interesse am Unionsmarkt und konnten ihren Marktanteil auf 40-50 % erhöhen. Die Union mit ihrer starken industriellen Basis ist zudem ein großer Markt, auf den beständig mehr als 10 % der geschätzten chinesischen Gesamtproduktion entfallen.

(145)

Wie aus Tabelle 4 und Tabelle 9 hervorgeht, liegen die Preise der Unionshersteller deutlich über den Einfuhrpreisen. Die Tatsache, dass trotz des geltenden Antidumpingzolls erhebliche Einfuhren aus der VR China in die Union getätigt werden, bestätigt die hohe Attraktivität des Unionsmarktes.

3.7.3.   Verzerrungen bei den Rohstoffen

(146)

Wie in den Erwägungsgründen 71 bis 73 dargelegt und in Abschnitt 12.4.1 des Berichts erläutert, hängt die wirtschaftliche Lage der Unternehmen auch von den Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen ab. (68) Wenn aufgrund staatlicher Maßnahmen die Rohstoffallokation nicht auf der Grundlage von internationalem Angebot und internationaler Nachfrage erfolgt, sondern der inländische Verbrauch von Rohstoffen begünstigt wird, so ergibt sich ein Wettbewerbsvorteil für die heimische nachgelagerte Industrie.

3.7.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(147)

Wolframelektroden werden nur in der VR China und in der Union hergestellt. Die VR China wendet Ausfuhrbeschränkungen für den Hauptrohstoff an, der in großen Mengen nur in der VR China zu finden ist. Angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes, der hohen installierten Kapazitätsreserven in der VR China und des anhaltenden erheblichen Dumpings kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(148)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von zwei der Kommission bekannten Herstellern in der Union hergestellt. Beide arbeiteten uneingeschränkt bei der Untersuchung mit. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

4.2.   Vorbemerkungen

(149)

Die Schädigung bewertete die Kommission aufgrund der Entwicklung von Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Wachstum sowie aufgrund der Entwicklung von Preisen, Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Kapitalrendite und Löhnen.

(150)

Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus zwei Unternehmen besteht, werden die Angaben zum Wirtschaftszweig der Union in Form von Spannen wiedergegeben, damit nach Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleibt.

(151)

Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen über den Wirtschaftszweig der Union werden auch die aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung abgerufenen Informationen über die Einfuhren aus der VR China in Spannen angegeben, da bei ihrer Offenlegung aufgrund der Gliederungstiefe die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union genau abgeleitet werden könnten.

4.3.   Unionsproduktion und Unionsverbrauch

(152)

Die gesamte Unionsproduktion während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung lag im Bereich von 35-40 Tonnen und fiel damit geringer aus als bei der vorangegangenen Auslaufüberprüfung.

(153)

Zur Ermittlung des Unionsverbrauchs addierte die Kommission die Werte aus den Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen in der einschlägigen Datenbank und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union.

(154)

Der Unionsverbrauch der überprüften Ware entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in kg)

130 000 -140 000

120 000 -130 000

120 000 -130 000

100 000 -110 000

105 000 -115 000

Index (2014 = 100)

100

95

96

83

86

Quelle: Fragebogenantworten, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(155)

Der Unionsverbrauch nahm im Bezugszeitraum um 14 % ab. Eine Analyse auf Jahresbasis zeigt einen nahezu kontinuierlichen Rückgang über den gesamten Zeitraum bis 2017, und anschließend einen leichten Anstieg um 3 % zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

4.4.   Einfuhren aus der VR China

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(156)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union auf der Grundlage der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung und die Marktanteile der Einfuhren, indem sie diese Einfuhrmengen mit dem in Tabelle 2 dargestellten Verbrauch der Union verglich.

(157)

Die Einfuhren aus der VR China und ihr Marktanteil entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in kg)

45 000 -50 000

50 000 -55 000

50 000 -55 000

40 000 -45 000

45 000 -50 000

Index (2014 = 100)

100

103

109

87

97

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China (in %)

30-40 %

40-50 %

40-50 %

40-50 %

40-50 %

Index (2014 = 100)

100

108

113

105

112

Quelle: Fragebogenantworten, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(158)

Parallel zum Rückgang des Unionsverbrauchs nahm auch die Einfuhrmenge der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China im Bezugszeitraum ab, und zwar um 3 %, womit sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 45 000-50 000 kg lag (siehe Tabelle 3). Trotz dieses Rückgangs ist der Marktanteil der chinesischen Ausführer um 12 % auf fast die Hälfte des gesamten Unionsmarktes gestiegen.

(159)

Für die Analyse der Schädigung ist von Bedeutung, dass Einfuhren aus der VR China auch angesichts der zu entrichtenden Zölle im gesamten Bezugszeitraum weiterhin in die Union gelangten.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China

(160)

Die Kommission zog die Preise der Einfuhren aus der VR China in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung heran.

(161)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Preise für die Einfuhren aus der VR China (in EUR/Tonne)

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus der VR China (in EUR/kg)

45-50

50-55

45-50

45-50

45-50

Index (2014 = 100)

100

108

93

93

99

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(162)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen 2015 um 8 % an, gingen 2016 leicht zurück und hielten sich 2017 dann stabil, woraufhin sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder fast auf das Niveau von 2014 stiegen.

(163)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China blieben im Bezugszeitraum deutlich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis und den durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 9).

4.4.3.   Preisunterbietung

(164)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Wege eines Vergleichs der auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die beiden Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechneten, mit Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung zu den Preisen der aus der VR China eingeführten überprüften Ware auf CIF-Stufe, berichtigt auf den Anlandepreis.

(165)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnittspreises der beiden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(166)

Der Vergleich ergab für Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine durchschnittliche Preisunterbietung von über 50 % auf dem Unionsmarkt – und dies trotz eines Antidumpingzolls, der die Wettbewerbsunterschiede zwischen den beiden Waren ausgleichen sollte.

4.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(167)

Die Menge der aus anderen Drittländern in die Union getätigten Einfuhren der überprüften Ware sowie der entsprechende Marktanteil und die Preisentwicklungen bei diesen Einfuhren sind Tabelle 5 zu entnehmen. Die Angaben zu Mengen- und Preisentwicklungen basieren auf Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung.

Tabelle 5

Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China (in kg)

60 000 -65 000

55 000 -60 000

50 000 -55 000

45 000 -50 000

45 000 -50 000

Index (2014 = 100)

100

88

85

76

75

Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern

45-50 %

45-50 %

40-45 %

40-45 %

40-45 %

Index (2014 = 100)

100

92

88

91

87

Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus Drittländern (in EUR/kg)

50-55

65-70

65-70

55-60

55-60

Index (2014 = 100)

100

129

124

113

111

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(168)

Die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern ging im Bezugszeitraum um 25 % zurück.

(169)

Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern ging im selben Zeitraum um 13 % zurück.

(170)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China stiegen im Bezugszeitraum zwar um 11 %, dennoch bleiben sie deutlich unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 10).

(171)

Wie in Erwägungsgrund 28 dargelegt, wird die überprüfte Ware ausschließlich in der VR China und in der Union hergestellt. Daher haben Einfuhren aus anderen Drittländern höchstwahrscheinlich ihren Ursprung in der VR China.

4.6.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(172)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(173)

Bei der Ermittlung der Schädigung legte die Kommission für die Festlegung der Schadensindikatoren die Daten der einzigen beiden Unionshersteller zugrunde.

(174)

Folgende Schadensindikatoren wurden betrachtet: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, sowie durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.6.2.   Schadensindikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(175)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Produktionsmenge (in kg)

40 000 -45 000

40 000 -45 000

35 000 -40 000

35 000 -40 000

35 000 -40 000

Index (2014 = 100)

100

101

88

94

94

Produktionskapazität (in kg)

100 000 -110 000

100 000 -110 000

100 000 -110 000

100 000 -110 000

100 000 -110 000

Index (2014 = 100)

100

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

35-40 %

35-40 %

35-40 %

35-40 %

35-40 %

Index (2014 = 100)

100

101

88

94

94

Quelle: Fragebogenantworten

(176)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum parallel zur rückläufigen Entwicklung des Unionsverbrauchs um 6 % ab. Nach einem erheblichen Rückgang um 12 % im Jahr 2016 nahm die Produktion im Jahr darauf wieder um 6 % zu und blieb dann während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf diesem Niveau.

(177)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb den gesamten Bezugszeitraum über unverändert.

(178)

Die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum schwankte. Zunächst stieg sie von 2014 bis 2015 um 1 %, nahm 2016 um 13 % ab, dann 2017 um 6 % zu und behielt dieses Niveau bei. Insgesamt blieb die Kapazitätsauslastung gering und ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück.

(179)

Sowohl die Produktion als auch die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union nahm um 6 % ab und folgte damit der rückläufigen Entwicklung des Unionsverbrauchs (-14 %); auch die Einfuhren aus der VR China und aus Drittländern nahmen um 3 % bzw. 25 % ab.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(180)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in kg)

15 000 -20 000

15 000 -20 000

15 000 -20 000

15 000 -20 000

15 000 -20 000

Index (2014 = 100)

100

101

100

98

96

Marktanteil

10-15 %

10-15 %

10-15 %

15-20 %

15-20 %

Index (2014 = 100)

100

106

105

118

111

Quelle: Fragebogenantworten

(181)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 4 % zurück. Dieser Rückgang spiegelte den Rückgang des Unionsverbrauchs wider.

(182)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte zwischen 2014 und 2017 neue Marktanteile (plus 18 %) hinzugewinnen, verlor jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 7 %. Insgesamt stieg sein Marktanteil im Bezugszeitraum um 11 %.

4.6.2.3.   Wachstum

(183)

Im Bezugszeitraum ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 6 %, der Unionsverbrauch um 14 % und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 4 % zurück. Der im Bezugszeitraum verzeichnete Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ist im Zusammenhang mit dem nachlassenden Verbrauch im selben Zeitraum zu sehen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nahm um 11 % zu.

4.6.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(184)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (VZÄ)

40-50

40-50

40-50

40-50

40-50

Index (2014 = 100)

100

98

100

106

106

Produktivität (in kg/VZÄ)

900-1 000

900-1 000

800-900

800-900

800-900

Index (2014 = 100)

100

103

88

88

89

Quelle: Fragebogenantworten

(185)

Trotz der rückläufigen Produktion nahm im Bezugszeitraum die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union um 6 % zu. Dies wirkte sich entsprechend auf die Produktivität der Unionshersteller aus, die sich im Bezugszeitraum um 11 % verringerte.

4.6.2.5.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(186)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, und die Herstellkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise in der Union

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis (in EUR/kg)

140-180

140-180

140-180

140-180

140-180

Index (2014 = 100)

100

102

101

99

97

Durchschnittliche Herstellkosten (in EUR/kg)

130-150

130-150

130-150

130-150

130-150

Index (2014 = 100)

100

101

91

98

100

Quelle: Fragebogenantworten

(187)

Der durchschnittliche Verkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union berechnete, schwankte, sank aber im Bezugszeitraum insgesamt um 3 %, während die Produktionskosten im selben Zeitraum relativ stabil blieben, wobei im Jahr 2015 ein leichter Anstieg um 1 % und im Jahr 2016 ein Rückgang um 10 % zu verzeichnen war.

4.6.2.6.   Arbeitskosten

(188)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/VZÄ)

52 007

55 772

52 157

54 719

52 362

Index (2014 = 100)

100

107

100

105

101

Quelle: Fragebogenantworten

(189)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union je Beschäftigten schwankten im Bezugszeitraum, stiegen jedoch insgesamt um 1 % leicht an.

4.6.2.7.   Lagerbestände

(190)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Schlussbestand (in kg)

3 500 -4 000

3 500 -4 000

2 500 -3 000

2 300 -2 800

2 500 -3 000

Index (2014 = 100)

100

106

71

67

81

Quelle: Fragebogenantworten

(191)

Die Höhe der Schlussbestände im Bezugszeitraum schwankte. Insgesamt war im Bezugszeitraum ein Rückgang um 19 % zu verzeichnen.

4.6.2.8.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(192)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(193)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

(10)-(5)

0-5

0-5

0-5

(5)-(0)

Index (2014 = 100)

100

11

50

34

11

Cashflow (in EUR)

30 000 -35 000

300 000 -350 000

400 000 -450 000

500 000 -550 000

(150 000 )-(75 000 )

Index (2014 = 100)

100

1 065

1 329

1 681

411

Investitionen (in EUR)

220 000 -270 000

200 000 -230 000

230 000 -250 000

250 000 -275 000

410 000 -440 000

Index (2014 = 100)

100

80

92

103

163

Kapitalrendite

(15)-(10)

(5)-(0)

5-10

5-10

0-5

Index (2014 = 100)

100

23

74

64

4

Quelle: Fragebogenantworten

(194)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im gesamten Bezugszeitraum schwankend. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 war zwar eine Verbesserung zu verzeichnen, doch es kam im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder zu einem Einbruch, der den Wirtschaftszweig in die Verlustzone brachte.

(195)

Der Nettocashflow, der Aufschluss über die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gibt, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, ging im Bezugszeitraum um 411 % zurück. Nachdem er sich 2015, 2016 und 2017 stabil gehalten hatte, kam es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem drastischen Rückgang.

(196)

Die vom Wirtschaftszweig der Union getätigten jährlichen Investitionen in die gleichartige Ware schwankten, nahmen jedoch insgesamt um 63 % zu.

(197)

Die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union, also der Gewinn als Prozentsatz des Nettobuchwerts der Vermögenswerte, stieg im Bezugszeitraum um 104 %, blieb jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sehr gering.

4.6.3.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(198)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren negativ entwickelt hatten und dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechtert hatte.

(199)

Die geltenden Maßnahmen ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil auf einem rückläufigen Markt und trotz sinkender Preise um 11 % zu steigern.

(200)

Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union folgten dem negativen Trend beim Unionsverbrauch. Die Rentabilität verbesserte sich, blieb im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch in der Verlustzone. Der Cashflow verschlechterte sich und war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung negativ. Die Investitionen nahmen im Bezugszeitraum ab. Die Kapitalrendite hat sich etwas erholt, lag jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur knapp über null.

(201)

Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite entwickelten sich zu Beginn des Bezugszeitraums positiv. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geriet der Wirtschaftszweig der Union jedoch wieder in die Verlustzone.

(202)

Gleichzeitig nahmen im Bezugszeitraum die Einfuhren aus Drittländern ab, und zwar sowohl in absoluten Zahlen als auch hinsichtlich des Marktanteils. Trotz des rückläufigen Unionsverbrauchs nahm der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China um 4 % zu und die Preise für chinesische Ausfuhren sanken. Auch wenn die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Drittländern leicht über den sehr niedrigen chinesischen Preisen lagen, konnte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 171 dargelegt, nicht feststellen, ob diese Einfuhren ihren Ursprung eigentlich in der VR China hatten. Bei den Einfuhren aus Drittländern lag der durchschnittliche Stückpreis nur leicht über den Preisen der Ware, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus der VR China in den Unionsmarkt eingeführt wurde. Unabhängig davon, ob die Einfuhren aus Drittländern de facto ihren Ursprung in der VR China hatten, fiel die sich verschlechternde wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen mit einer anhaltenden Präsenz gedumpter Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt in repräsentativen Mengen, wobei deren Preise nach wie vor die Preise der Wirtschaftszweigs der Union unterboten und den Wirtschaftszweig der Union weiterhin einem unfairen Wettbewerbsdruck aussetzten.

(203)

Die Kommission kam nach einer Gesamtbewertung der Schadensindikatoren zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin bedeutend geschädigt wird, da sich seine wirtschaftliche und finanzielle Situation nicht verbessern konnte und er sich von der bedeutenden Schädigung, die die Kommission in der Ausgangsuntersuchung festgestellt hatte, nicht erholt hat.

4.7.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

(204)

Die Kommission prüfte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die bedeutende Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus der VR China im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen anhalten würde.

(205)

Um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung bei einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der VR China zu ermitteln, analysierte die Kommission i) die Kapazitätsreserven in der VR China, ii) die Attraktivität des Unionsmarktes und iii) die Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.

(a)    Kapazitätsreserven in der VR China

(206)

Wie in den Erwägungsgründen 140 bis 143 dargelegt, bestehen in der VR China in Bezug auf die überprüfte Ware erhebliche Kapazitätsreserven, die den Gesamtverbrauch der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei Weitem überstiegen.

(207)

Zudem deutete nach den Erkenntnissen der Kommission nichts darauf hin, dass die Inlandsnachfrage nach der überprüften Ware in der VR China oder in einem anderen Drittlandsmarkt in naher Zukunft erheblich steigen dürfte. Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in der VR China oder in anderen Drittlandsmärkten die in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven nicht absorbieren kann.

(b)    Attraktivität des Unionsmarktes

(208)

Wie in den Erwägungsgründen 144 bis 145 erläutert, ist der Unionsmarkt ein attraktiver Markt für ausführende Hersteller in der VR China. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China lag im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (2001-2005) bei 76,2 %, was als Anhaltspunkt für den möglichen Umfang der Einfuhren aus der VR China im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen dienen kann.

(209)

Ohne Antidumpingzölle hätten die Einfuhren aus der VR China die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 60 % unterboten. Dies deutet darauf hin, welches Preisniveau im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen bei den Einfuhren aus der VR China zu erwarten wäre. Somit dürfte der Preisdruck auf dem Unionsmarkt zunehmen, wenn die Maßnahmen aufgehoben würden, sodass der Wirtschaftszweig der Union weiter geschädigt würde.

(210)

Es kann also davon ausgegangen werden, dass ohne die Maßnahmen ausführende Hersteller aus der VR China wahrscheinlich ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Marktanteile weiter ausbauen würden, und dies zu gedumpten Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten würden.

(c)    Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(211)

Die anhaltende Präsenz gedumpter Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt und die zugrunde liegende Niedrigpreispolitik verhinderten, dass der Wirtschaftszweig der Union vollen Nutzen aus den geltenden Antidumpingmaßnahmen ziehen und sich von früheren schädigenden Dumpingpraktiken erholen konnte. Aufgrund der Präsenz dieser gedumpten Einfuhren war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, seine Verkaufspreise so zu gestalten, dass sie die Kosten widerspiegeln, was zu einer erheblichen Verschlechterung seiner Rentabilität bis hin zum Abgleiten in die Verlustzone im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte.

(212)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr in der Lage, sein Verkaufsvolumen und seinen Marktanteil gegenüber den Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zu halten. Ließe man die Maßnahmen auslaufen, würde der Marktanteil der VR China höchstwahrscheinlich schnell ansteigen. Ein weiterer Verlust von Verkaufsmengen würde zu einer noch niedrigeren Auslastung und einem Anstieg der durchschnittlichen Herstellkosten führen. Da die Unterbietung ohne die Maßnahmen bei mehr als 60 % läge, würde dies in Kombination mit dem zunehmenden Preisdruck zu einer weiteren Verschlechterung der bereits jetzt prekären finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und letztlich zur Schließung von Produktionsstandorten oder gar zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs überall außerhalb der VR China führen.

(213)

Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkraftteten der geltenden Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anhalten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus der VR China zur Folge hätte und dass sich die ohnehin schon prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union dadurch wahrscheinlich noch weiter verschärfen würde.

4.8.   Schlussfolgerung

(214)

Die Aufhebung der Maßnahmen würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China führen, deren Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten würden. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist.

5.   INTERESSE DER UNION

(215)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde.

(216)

Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender, berücksichtigt. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(217)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(218)

Wie die Untersuchung ergeben hat, ist es im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich, dass sich die ohnehin prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin erheblich verschlechtert. Dies könnte zu seinem Verschwinden und zu einem chinesischen Marktmonopol führen.

(219)

Daher zog die Kommission den Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber der VR China dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.

5.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender

(220)

Wie in den Erwägungsgründen 14 und 17 dargelegt, wollten nur ein Einführer und ein Verwender als interessierte Partei registriert werden, und keiner der beiden gab Stellungnahmen zu dieser Untersuchung ab. Die geringe Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der Einführer und Verwender, die bereits in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung festzustellen war, lässt sich durch die geringen Auswirkungen der überprüften Ware auf ihre Produktionskosten erklären. Aus Sicht der Abnehmer wird die Ware offenbar als Grundstoff angesehen, und ihr Preis und die Möglichkeit, alle benötigten Arten bei einem einzigen Lieferanten zu beziehen, sind für sie vorrangige Kriterien. In Anbetracht des offensichtlich geringen Einflusses, den die überprüfte Ware auf die Kosten der nachgelagerten Produktion hat, wurde der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen für Einführer und Verwender keine Belastung darstellen würden.

5.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(221)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China aufrechtzuerhalten.

6.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(222)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(223)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der überprüften Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(224)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (69) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen. Dies gilt insbesondere für Informationen über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(225)

Nach Artikel 109 der Verordnung 2018/1046 (70) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(226)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäben für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80 (TARIC-Codes 8101991010 und 8515908010) eingereiht werden und die ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd

17,0 %

A754

Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd

41,0 %

A755

Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd

38,8 %

A756

Alle übrigen Unternehmen

63,5 %

A999

3.   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Wolframelektroden von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des Rates (ABl. L 72 vom 13.3.2007, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2013 des Rates (ABl. L 150 vom 4.6.2013, S. 1).

(4)  ABl. C 292 vom 2.9.2017, S. 6.

(5)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(6)  ABl. C 186 vom 31.5.2018, S. 13.

(7)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die überprüfte Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der überprüften Ware beteiligt ist.

(8)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People's Republic of China for the purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China).

(9)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(10)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(11)  http://en.pkulaw.cn/display.aspx?cgid=311950&lib=law

(12)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(13)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(14)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(15)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(16)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(17)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(18)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(19)  Bericht, Kapitel 13, S. 322.

(20)  Bericht, Kapitel 12, S. 298-312.

(21)  Bericht, Kapitel 12, S. 267-282.

(22)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(23)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(24)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(25)  Siehe https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU.

(26)  Siehe Website des Chinesischen Verbands der Nichteisen-Metallindustrie: http://www.chinania.org.cn/html/dangjiangongzuo/dangjianhuodong/2019/0326/34906.html (abgerufen am 29. März 2019).

(27)  Bericht, Kapitel 12, S. 322.

(28)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(29)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(30)  Bericht, Kapitel 12, S. 268.

(31)  Bericht, Kapitel 12, S. 271.

(32)  Bericht, Kapitel 12, S. 273.

(33)  Bericht, Kapitel 12, S. 279.

(34)  Bericht, Kapitel 12, S. 306.

(35)  Bericht, Kapitel 12, S. 310.

(36)  Bericht, Kapitel 12, S. 311.

(37)  Bericht, Kapitel 12, S. 316.

(38)  Siehe Mitteilung des chinesischen Handelsministeriums (Mofcom) Nr. 208 [2018], abrufbar unter: http://www.mofcom.gov.cn/article/b/e/201812/20181202821970.shtml (abgerufen am 26.4.2019).

(39)  Siehe S. 298 des Berichts.

(40)  OECD, 2014: Export Restrictions in Raw Materials Trade: Facts, Fallacies and Better Practices (Ausfuhrbeschränkungen beim Handel mit Rohstoffen: Fakten, Trugschlüsse und bessere Verfahrensweisen) (OECD Publishing, 2014), S. 26.

(41)  OECD, 2016: Methodological note to the Inventory of Export Restrictions on Industrial Raw Materials (Vermerk zur Methodik für das Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe), OECD, 9. März 2016.

(42)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(43)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(44)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(45)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(46)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(47)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(48)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(49)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(50)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(51)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(52)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(53)  Bericht, ebd.

(54)  Bericht, Kapitel 14, S. 362-363, wo EU-Handelsschutzuntersuchungen (zu bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zu bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China) sowie Handelsschutzuntersuchungen der australischen, kanadischen, indischen und US-Behörden aufgelistet werden.

(55)  Bericht, Kapitel 6, S. 127, insbesondere zu den Schätzungen des IWF.

(56)  Bericht, Kapitel 12, S. 274 und S. 281-282.

(57)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(58)  World Bank Open Data – Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(59)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(60)  World Bank Open Data – Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(61)  https://minerals.usgs.gov/minerals/pubs/commodity/tungsten/.

(62)  Die NACE-Codes sind auf folgender Website zu finden:http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/index/nace_all.html.

(63)  Daten zu den Arbeitskosten sind auf folgender Website zu finden:http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2088.

(64)  Die Pressemitteilung zur jährlichen Veränderung des Index der inländischen Erzeugerpreise für das verarbeitende Gewerbe wurde auf folgender Website veröffentlicht:http://www.turkstat.gov.tr/PreTabloArama.do?metod=search&araType=hb_x

(65)  Orbis (Bureau Van Dijk) ist ein weltweiter Datenanbieter, der Informationen über Unternehmen bereitstellt (www.bvdinfo.com).

(66)  Vermerk vom 6. März 2019, Anhang 2.

(67)  Vermerk vom 6. März 2019, Anhang 2.

(68)  Der Zusammenhang zwischen Ausfuhrbeschränkungen und Preisen wird im Bericht in Abschnitt 12.4.1, S. 298-299, näher erläutert.

(69)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel, Belgien.

(70)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).