31.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/81


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1286 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2019

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (2) führte der Rat endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (im Folgenden „PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 (3) änderte der Rat die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber PET-Einfuhren aus Indien. Die Änderungen waren das Ergebnis einer beschleunigten Überprüfung nach Artikel 20 der Grundverordnung.

(3)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 (4) für einen weiteren Fünfjahreszeitraum endgültige Ausgleichszölle ein.

(4)

In der Folge wurden die Ausgleichsmaßnahmen nach teilweisen Interimsüberprüfungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 (5) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2011 des Rates (6) geändert.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2012 (7) wurde eine spätere teilweise Interimsüberprüfung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt.

(6)

Nach einer weiteren Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 461/2013 (8) für einen weiteren Fünfjahreszeitraum endgültige Ausgleichszölle ein.

(7)

Mit dem Beschluss 2000/745/EG (9) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote von drei ausführenden Herstellern aus Indien an, die die Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises zusagten. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/109/EU (10) nahm die Kommission die Annahme der Verpflichtungen zurück, nachdem sich die Umstände, unter denen die Annahme erfolgt war, geändert hatten.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1350 (11) änderte die Kommission nach zwei teilweisen Interimsüberprüfungen die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber PET-Einfuhren aus Indien.

(9)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1468 (12) änderte die Kommission nach zwei teilweisen Interimsüberprüfungen die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen.

(10)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Ausgleichszölle, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468 der Kommission, eingeführt wurden (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Für die namentlich genannten indischen Hersteller gelten spezifische Zölle zwischen 0 und 74,6 EUR/Tonne und für die von allen anderen Herstellern stammenden Einfuhren gilt ein residualer Zollsatz von 69,4 EUR/Tonne.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(11)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (13) der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung.

(12)

Der Antrag wurde vom Ausschuss der PET-Hersteller in Europa (C.P.M.E. aisbl) (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf dessen Mitglieder mehr als 80 % der gesamten PET-Produktion in der Union entfallen.

(13)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung wie auch der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(14)

Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung die indische Regierung darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der indischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die im Überprüfungsantrag angesprochenen Punkte zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die indische Regierung ersuchte um eine Fristverlängerung von einer Woche zwecks Durchführung der Konsultationen. Die Kommission gab dem Ersuchen um Fristverlängerung statt. Gleichzeitig konnte jedoch wegen der für diese Untersuchung vorgeschriebenen Fristen die Einleitung der Auslaufüberprüfung nicht ausgesetzt werden. Daher wurde die Auslaufüberprüfung am 22. Mai 2018 eingeleitet, wovon die indische Regierung am selben Tag informiert wurde. Des Weiteren wurde der indischen Regierung mitgeteilt, dass ihre bisherigen Stellungnahmen zum Überprüfungsantrag dennoch in der Untersuchung berücksichtigt würden und dass Konsultationen immer noch kurzfristig anberaumt werden können. Die Kommission erhielt jedoch von der indischen Regierung keine Reaktion auf ihr Konsultationsangebot.

1.3.   Einleitung der Überprüfung

(15)

Die Kommission gelangte nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; daher leitete sie am 22. Mai 2018 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (14) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise; auf dieser Grundlage leitete sie die jetzige Untersuchung ein.

(16)

Nach der Unterrichtung erkundigte sich eine interessierte Partei, inwieweit der Antragsteller die Repräsentativitätsvoraussetzungen erfüllt. Es ist festzuhalten, dass diese Anfrage nach Ablauf der in Abschnitt 5.5 der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist für Stellungnahmen gestellt wurde. Die im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung erhaltenen Antworten, die den interessierten Parteien im Dossier zur Einsicht zur Verfügung stehen, bestätigten allerdings, dass die Repräsentativitätsvoraussetzungen erfüllt waren. Der Antrag der Partei wurde daher zurückgewiesen.

1.4.   Parallele Untersuchung

(17)

Am 25. März 2019 leitete die Kommission eine Überprüfung nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung ein (15). Diese Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Art der Maßnahmen. Infolgedessen könnte die laufende Überprüfung Auswirkungen auf die Art der durch diese Verordnung verlängerten Maßnahmen haben.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(18)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.6.   Interessierte Parteien

(19)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, bekanntermaßen betroffene ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union sowie die Behörden in Indien über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(20)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen.

1.6.1.   Stichprobenverfahren

(21)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(22)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 27 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens, das in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte, wobei auch die geografische Lage berücksichtigt wurde. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen etwa 37 % der gesamten Unionsproduktion. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(23)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle unabhängigen Einführer/Verwender auf, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Die betreffenden Parteien wurden gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in Anhang II der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln. Es meldeten sich zwei Einführer. Diese wurden gebeten, den einschlägigen Fragebogen auszufüllen. Allerdings antwortete keines dieser beiden Unternehmen auf den von der Kommission zugesandten Fragebogen.

1.6.4.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(24)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller auf, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Die betreffenden Parteien wurden gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln. Es meldeten sich drei ausführende Hersteller. Diese wurden gebeten, den einschlägigen Fragebogen auszufüllen.

1.6.5.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(25)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, der indischen Regierung sowie den drei ausführenden Herstellern und den beiden Einführern, die sich nach Einleitung des Verfahrens meldeten, entsprechende Fragebogen.

(26)

Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, der Antragsteller, ein Ausgangsstoffhersteller in der Union, die indische Regierung und zwei ausführende Hersteller in Indien beantworteten den Fragebogen. Von den Einführern, die sich gemeldet hatten, gingen keine Antworten ein.

(27)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei der indischen Regierung in New Delhi wurde ein Kontrollbesuch vor Ort durchgeführt.

(28)

Bei den folgenden Unternehmen wurden zudem Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:

(a)

Unionshersteller

Indorama Ventures Europe BV, Niederlande

Equipolymers GmbH, Italien, Deutschland

Neo Group, UAB, Litauen

(b)

Ausführende Hersteller

Reliance Industries Limited, Mumbai (im Folgenden „RIL“)

IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited, Kalkutta (im Folgenden „IDIPL“)

2.   ZU ÜBERPRÜFENDE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Zu überprüfende Ware

(29)

Gegenstand der Überprüfung ist wie auch schon in der Ausgangsuntersuchung Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Indien (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(30)

Es wurde davon ausgegangen, dass die in Indien hergestellte und in die Union ausgeführte zu überprüfende Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben. Daher wurden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

(31)

Auf der Grundlage der in den früheren Überprüfungen untersuchten Subventionen, der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen, der von der indischen Regierung und den betroffenen ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen sowie der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Maßnahmen untersucht, die mutmaßlich Subventionsregelungen beinhalten:

Landesweite Subventionsregelungen:

(a)

Advance Authorisation Scheme (im Folgenden „AA-Regelung“) – Vorabgenehmigungsregelung

(b)

Duty Drawback Scheme gemäß Regel 3 Absatz 2 (im Folgenden „DD-Regelung“) – Zollrückerstattungsregelung

(c)

Export Promotion Capital Goods Scheme (im Folgenden „EPCG-Regelung“) – Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

(d)

Merchandise Export from India Scheme (im Folgenden „MEI-Regelung“) – Regelung im Zusammenhang mit der Warenausfuhr aus Indien

(e)

Regionale Subventionsregelungen: „Gujarat Electricity Duty Exemption Scheme“ (im Folgenden „GEDE-Regelung“) – Regelung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe im Bundesstaat Gujarat

(32)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung sollte die Kommission untersuchen, ob es Beweise für ein Anhalten der Subventionierung – in welchem Umfang auch immer –gibt. Da in der Ausgangsuntersuchung für die meisten der wichtigsten angefochtenen Subventionsregelungen ein Anhalten der Subventionierung festgestellt wurde, ist es nicht notwendig, die übrigen vom Antragsteller erwähnten mutmaßlichen Subventionsregelungen zu untersuchen.

(33)

Die nachfolgend genannten Dokumente und Rechtsvorschriften bilden die Grundlage für die oben angeführten und in der Vergangenheit angefochtenen Subventionen.

(34)

Rechtsgrundlage für die AA-Regelung, die EPCG-Regelung und die MEI-Regelung ist das Außenhandelsgesetz von 1992 (Nr. 22/1992) („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.

(35)

Für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung sind zwei Dokumente zur Außenhandelspolitik maßgebend: die „Foreign Trade Policy 2015-2020“ (im Folgenden „FTP 2015-20“) und die „aktualisierte Foreign Policy 2015-2020 (im Folgenden „aktualisierte FTP 2015-20“). Das letztgenannte Dokument trat am 5. Dezember 2017 in Kraft. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für die FTP 2015-20 und die aktualisierte FTP 2015-20 in einem Verfahrenshandbuch, dem „Handbook of Procedures, 2015-20“ (im Folgenden „HOP 2015-20“) sowie dem „updated Handbook of Procedures, 2015-20“ (im Folgenden „aktualisiertes HOP 2015-20“) festgelegt. Letzteres trat am 5. Dezember 2017 in Kraft.

(36)

Die AA-, die EPCG- und die MEI-Regelung basieren auf der FTP 2015-20, der aktualisierten FTP 2015-20 sowie dem HOP 2015-20 und dem aktualisierten HOP 2015-20.

(37)

Die DD-Regelung basiert auf Abschnitt 75 des „Customs Act“ (Zollgesetz) von 1962, auf Abschnitt 37 des „Central Excise Act“ (Gesetz über die zentralen Verbrauchsteuern) von 1944, auf den Abschnitten 93A und 94 des „Financial Act“ (Haushaltsgesetz) von 1994 und auf den „Customs, Central Excise Duties and Service Tax Drawback Rules“ (Erstattungsregeln für Zölle, zentrale Verbrauchsteuern und Dienstleistungssteuern) von 1995. Die Erstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht.

(38)

Die GEDE-Regelung basiert auf dem „Gujarat Electricity Duty Act“ („Electricity Act“ – Gesetz über Elektrizitätsabgaben im Bundesstaat Gujarat) von 1958 (Abschnitt 3 Absatz 2 Ziffer vii und Ziffer viii), das von Zeit zu Zeit in geänderter Fassung in der Gujarat Government Gazette veröffentlicht wird.

3.1.   Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) – Vorabgenehmigungsregelung

(39)

Die Kommission stellte fest, dass ein mitarbeitender ausführender Hersteller die AA-Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahm.

3.1.1.   Rechtsgrundlage

(40)

Die Regelung wird in den Abschnitten 4.03 bis 4.24 der FTP 2015-20 und der aktualisierten FTP 2015-20 sowie in den Kapiteln 4.04 bis 4.52 des HOP 2015-20 und des aktualisierten HOP 2015-20 ausführlich erläutert.

3.1.2.   Anspruchsberechtigung

(41)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Erwägungsgrund 42 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 7.02 der FTP 2015-20 und der aktualisierten FTP 2015-20 genannten „Deemed Export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs („EOB“), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (Regelung für mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die ausführende Hersteller beliefern, haben schließlich Anspruch auf „Deemed Export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Orders“ (vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten).

3.1.3.   Praktische Anwendung

(42)

Die AA-Regelung findet in folgenden Fällen Anwendung:

(43)

Physical Exports (tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten nachgelagerten Ausfuhrware dienen. „Physical“ (tatsächlich) bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung, einschließlich der Art der Ausfuhrware, sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

(44)

Annual Requirement (Jahresbedarf): Eine solche Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann – bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet – alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

(45)

Intermediate Supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer stellt die Ware fertig und ist verpflichtet, die fertige Ware ausführen.

(46)

Deemed Exports (mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „mit Ausfuhren gleichgestellte Lieferungen“ verkauft werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „mit Ausfuhren gleichgestellten Geschäftsvorgängen“ um Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge“, sofern die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen EOB oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).

(47)

Advance Release Order (vorgezogener Lieferabruf; im Folgenden „ARO“): Inhaber von Vorabgenehmigungen gemäß der AA-Regelung, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge nach Abschnitt 7.03 der FTP 2015-20 und der aktualisierten FTP 2015-20 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für die Lieferung von Zwischenprodukten/mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge, Rückvergütung im Falle von mit Ausfuhren gleichgestellten Geschäftsvorgängen und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

(48)

Back to Back Inland Letter of Credit (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der im Inland bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge nach Abschnitt 7.03 der FTP 2015-20 und der aktualisierten FTP 2015-20 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für die Lieferung von Zwischenprodukten/mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge, Rückvergütung im Falle von mit Ausfuhren gleichgestellten Geschäftsvorgängen und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(49)

Die Kommission stellte fest, dass ein mitarbeitender ausführender Hersteller, der die Regelung in Anspruch nahm, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter der ersten Teilregelung (AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren) Vergünstigungen erhielt. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher.

(50)

Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. Kapitel 4.51 sowie Anhang 4H des HOP 2015-20 und des aktualisierten HOP 2015-20), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 4H vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(51)

Bei der Teilregelung, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vom betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen wurde, d. h. der Regelung für tatsächliche Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (im Folgenden „SION“) fest, die für die meisten Waren, so auch für die zu überprüfende Ware, existieren.

(52)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der nachgelagerten Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (18 Monate ab Erteilung der Genehmigung mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate).

(53)

Zwischen den eingeführten Vorleistungen und den ausgeführten fertiggestellten Waren besteht kein enger Zusammenhang. Die für die Regelung in Betracht kommenden Vorleistungen können auch für die Herstellung anderer Waren als der zu überprüfenden Ware eingeführt und verwendet werden. Darüber hinaus können Genehmigungen für verschiedene Waren zusammengefasst werden. Dies bedeutet, dass Ausfuhren im Rahmen einer Genehmigung der AA-Regelung für eine Ware zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen im Rahmen einer AA-Genehmigung für eine andere Ware berechtigen können.

(54)

Aus der Untersuchung ging hervor, dass keine der vom ausführenden Hersteller verwendeten AA-Genehmigungen ausgeschöpft war. Darüber hinaus verfügte der ausführende Hersteller über kein Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs, das von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft worden wäre. Obwohl der ausführende Hersteller erklärte, den Verbrauch an Vorleistungen auf Grundlage seiner Verbrauchsfaktoren aufzuzeichnen, konnte er für seine AA-Genehmigungen kein dem im Anhang 4H vorgegebenen Format entsprechendes Verzeichnis vorweisen.

3.1.4.   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

(55)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar; sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie verschafft dem untersuchten Ausführer einen Vorteil, da seine Liquidität verbessert wird.

(56)

Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.

(57)

Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Zollrückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, ob und in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware Vorleistungen verbraucht wurden (Anhang II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Überdies waren die SION für die zu überprüfende Ware nicht präzise genug; sie stellen kein System zur Überprüfung des tatsächlichen Verbrauchs dar, weil sie allein es der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(58)

Die Teilregelung ist somit anfechtbar.

3.1.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(59)

In Ermangelung zulässiger Zollrückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz überprüfte die Kommission die Höhe des tatsächlichen Verbrauchs der betreffenden Vorleistungen. Die Kommission stellte fest, dass der tatsächliche Verbrauch leicht unter den SION lag. Das Unternehmen brachte zwar vor, dass die entsprechenden Genehmigungen auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ausgeschöpft würden und es daher keine übermäßige Erstattung geben werde; da im Zeitpunkt der Untersuchung aber keine Genehmigungen ausgeschöpft waren, konnte die Kommission dies nicht überprüfen. Da die Genehmigungen auf Basis der SION erteilt wurden und kein effektiv angewandtes Nachprüfungssystem besteht, könnte das Unternehmen bei der abschließenden Abrechnung der Genehmigungen die SION als Verbrauch angeben. Aufgrund der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verbrauch und dem auf Basis der SION angegebenen Verbrauch würde es in diesem Fall zu einer übermäßigen Erstattung kommen, die eine anfechtbare Subvention gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung darstellen würde.

(60)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wird die übermäßige Erstattung dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsatz als dem Nenner zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(61)

In Anbetracht der geringen Differenz zwischen den SION und dem tatsächlichen Verbrauch wäre bei einer abschließenden Abrechnung der Genehmigungen auf Basis der SION die übermäßige Erstattung und damit auch die Höhe der anfechtbaren Subvention vernachlässigbar gewesen. Die Kommission stellte somit fest, dass die Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vernachlässigbar, aber dennoch positiv waren. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subventionen weiterhin als anfechtbar zu betrachten sind.

3.2.   „Duty Drawback Scheme“ gemäß Regel 3 Absatz 2 (DD-Regelung) — Zollrückerstattungsregelung

(62)

Die Kommission stellte fest, dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller die DD-Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahmen.

3.2.1.   Rechtsgrundlage

(63)

Die Rechtsgrundlage im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bildeten die „Custom & Central Excise Duties Drawback Rules 1995“ (im Folgenden „DD-Regeln von 1995“), zuletzt geändert im Jahr 2006 (16) und in der Folge ersetzt durch die am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen „Customs and Central Excise Duties Drawback Rules, 2017“ (17) (im Folgenden „DD-Regeln von 2017“). Regel 3 Absatz 2 der DD-Regeln von 1995 ist die Grundlage für die Berechnungsmethode dieser Zollrückerstattungsregelung. Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser DD-Regeln bildet die Grundlage für die Anmeldung des Ausfuhrgeschäfts durch den ausführenden Hersteller, damit die Regelung von ihm in Anspruch genommen werden kann. Diese Regeln sind in den DD-Regeln von 2017 unverändert geblieben; sie entsprechen Regel 3 Absatz 2 bzw. Regel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

(64)

Der Runderlass Nr. 24/2001 (18) enthält zudem spezielle Anweisungen zur Anwendung der Regel 3 Absatz 2 und zur Anmeldung, die Ausführer gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorlegen müssen.

(65)

Nach Regel 4 der DD-Regeln von 1995 kann die Zentralregierung die in Regel 3 festgelegten Beträge oder Sätze ändern. Die Regierung hat verschiedene Änderungen vorgenommen; die letzten, mit denen die Sätze geändert wurden, sind in folgenden Notifikationen festgeschrieben: Notifikation Nr. 110/2015 – CUSTOMS (N.T.) vom 16. November 2015 (19) und Notifikation Nr. 131/2016 – CUSTOMS (N.T.) vom 31. Oktober 2016 (20). Aufgrund dieser Änderungen betrug der Satz für die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 1,5 % des FOB-Wertes der Ausfuhrwaren.

3.2.2.   Anspruchsberechtigung

(66)

Anspruchsberechtigt im Rahmen dieser Regelung sind alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler.

3.2.3.   Praktische Anwendung

(67)

Im Rahmen dieser Regelung hat jedes Unternehmen, das für die Regelung infrage kommende Waren ausführt, Anspruch auf die Zahlung eines Betrags, der einem bestimmten Prozentsatz des angemeldeten FOB-Wertes der ausgeführten Ware entspricht. Unter Regel 3 Absatz 2 der Custom & Central Excise Duties Drawback Rules (DD-Regeln) ist ausgeführt, wie sich die Höhe der Subvention errechnet:

„(2)

Zur Festlegung des Rückerstattungsbetrags oder -satzes nach dieser Regel legt die Zentralregierung Folgendes zugrunde –

(a)

die durchschnittliche Menge oder den Durchschnittswert jeder Klasse oder eine Beschreibung der Materialien, aus denen in Indien eine bestimmte Klasse von Waren normalerweise hergestellt wird;

(b)

die durchschnittliche Menge oder den Durchschnittswert der eingeführten oder verbrauchsteuerpflichtigen Materialien, die in Indien für die Herstellung einer bestimmten Klasse von Waren verwendet werden;

(c)

den Durchschnittsbetrag der gezahlten Abgaben auf eingeführte oder verbrauchsteuerpflichtige Materialien, die zur Herstellung von Halbfertigwaren, Komponenten und Zwischenprodukten verwendet werden, aus denen Waren hergestellt werden;

(d)

den Durchschnittsbetrag der gezahlten Abgaben auf Materialien, die im Herstellungsprozess als Abfall anfallen, und auf Katalysatoren:

Wenn solche Abfälle oder Katalysatoren in einem anderen Herstellungsprozess wiederverwendet oder verkauft werden, ist auch der Durchschnittsbetrag der Abgaben auf den wiederverwendeten oder verkauften Abfall oder Katalysator in Abzug zu bringen;

(e)

den Durchschnittsbetrag der gezahlten Abgaben auf eingeführte oder verbrauchsteuerpflichtige Materialien, die als Behältnis oder für die Verpackung der Ausfuhrwaren verwendet werden;

(f)

sonstige Angaben, die die Zentralregierung für den Zweck als relevant oder hilfreich erachtet.

(68)

Demnach stützte die indische Regierung die erstattungsfähigen Beträge auf branchenweite Durchschnittswerte der maßgeblichen Zollabgaben, die für eingeführte Ausgangsstoffe entrichtet wurden, und einen Wert für den durchschnittlichen Industrieverbrauch, der bei den Herstellern der infrage kommenden Ausfuhrwaren erhoben wird, die die Regierung als repräsentative Hersteller ansieht. Danach gab die indische Regierung den zu erstattenden Betrag als Prozentsatz des durchschnittlichen Ausfuhrwertes der für die Regelung infrage kommenden Ausfuhrwaren an.

(69)

Die indische Regierung legt diesen Prozentsatz zur Berechnung der Zollrückerstattung zugrunde, die allen anspruchsberechtigten Ausführern gewährt werden kann. Der Erstattungssatz im Rahmen dieser Regelung wird von der indischen Regierung für jede Ware einzeln festgelegt. Für die zu überprüfende Ware betrug der Satz im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 1,5 %, wie in Erwägungsgrund 65 ausgeführt.

(70)

Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest“) eingereicht und die Zollstelle das Dokument mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen und die Übereinstimmung festgestellt hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

(71)

Darüber hinaus muss der Ausführer anhand eines „Bank Realisation Certificate“ (BRC – Bankbescheinigung) nachweisen, dass er tatsächlich Ausfuhrerlöse erzielt hat. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden; allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(72)

Der Erstattungsbetrag kann beliebig verwendet werden, und nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen kann er periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

(73)

Nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verlangt die indische Zollverwaltung keinen Nachweis, dass dem Ausführer, der die Zollrückerstattung beantragt, eine Zollschuld für die Einfuhr der zur Herstellung der Ausfuhrwaren benötigten Ausgangsstoffe entstanden ist oder entstehen wird. (21) Zudem hat die indische Regierung im Zuge des Kontrollbesuchs bestätigt, dass auch Unternehmen, die sämtliche im ausgeführten PET enthaltenen Ausgangsstoffe im eigenen Land beziehen, dennoch den vollen Satz erhalten, der nach der oben erwähnten Regel 3 Absatz 2 errechnet wird. Der Untersuchung zufolge war dies in der Praxis auch bei einem mitarbeitenden Ausführer der Fall, der die Vergünstigungen im Rahmen der DD-Regelung selbst in Anspruch genommen hat, obwohl er keine einzige Einheit der wesentlichen Ausgangsstoffe faserreine Terephthalsäure (Purified Terephtalic Acid, im Folgenden „PTA“) und Monoethylenglykol (im Folgenden „MEG“) eingeführt hat, die für die Herstellung von PET verwendet werden.

3.2.4.   Schlussfolgerungen zur DD-Regelung

(74)

Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die sogenannte Zollrückerstattung stellt eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung dar, da es sich um einen Verzicht auf Einnahmen handelt (nämlich die angegebenen von der indischen Regierung erhobenen Einfuhrzölle, die übermäßig erstattet oder erlassen werden). Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens um die von der indischen Regierung übermäßig erstatteten oder erlassenen Einfuhrzölle erhöht.

(75)

Der Zollrückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Die Subvention wird zwar als Zollrückerstattung bezeichnet, doch weist diese Regelung nicht alle Eigenschaften eines zulässigen Zollrückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf; sie genügt auch nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die Zahlung an den Ausführer steht nicht zwingend im Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Ausgangsstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Ausgangsstoffen dar. Außerdem gibt es kein System bzw. Verfahren, um zu überprüfen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(76)

Die Zahlung der indischen Regierung an die Ausführer nach Tätigung der Ausfuhren ist von der Ausfuhrleistung abhängig, weshalb diese Regelung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar gilt.

(77)

Angesichts dessen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

3.2.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(78)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass dem Empfänger der Vorteil zu dem Zeitpunkt erwächst, zu dem ein Ausfuhrgeschäft im Rahmen dieser Regelung abgewickelt wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Betrags verpflichtet, was eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt. Nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der für das Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen dieses Programms getätigt wurden.

(79)

Einer der ausführenden Hersteller erbrachte den Nachweis der Entrichtung von Zollabgaben auf die Einfuhren von MEG, einem der zwei wesentlichen Ausgangsstoffe, die das Unternehmen für die Herstellung von PET verwendete. Obwohl es kein System bzw. Verfahren gibt, mit dem überprüft wird, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der ausgeführten Waren verbraucht werden, hat die Kommission nach Anhang II Nummer 5 der Grundverordnung eine Überprüfung der entrichteten Zollabgaben vorgenommen, um die Höhe der übermäßigen Erstattung zu berechnen. Die Überprüfung hat bestätigt, dass das gesamte für die Herstellung von PET verwendete MEG eingeführt wurde und dass die Einfuhrabgaben für das MEG, das zur Herstellung des im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgeführten PET verbraucht wurde, tatsächlich in der genannten Höhe gezahlt wurden. Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission die Höhe der Subventionen ausschließlich anhand der übermäßigen Erstattung.

(80)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diese Subventionsbeträge dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsatz als dem Nenner zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(81)

Die Kommission ermittelte somit, dass die Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 0,38 % für IDIPL und 1,44 % für RIL betrugen. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subventionen weiterhin als anfechtbar zu betrachten sind.

3.3.   Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG-Regelung) – Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

(82)

Die Kommission stellte fest, dass den betroffenen ausführenden Herstellern im Rahmen der EPCG-Regelung Vorteile eingeräumt wurden, die der zu überprüfenden Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zugeordnet werden konnten.

3.3.1.   Rechtsgrundlage

(83)

Die Regelung wird in Kapitel 5 der FTP 2015-20 und der aktualisierten FTP 2015-20 sowie in Kapitel 5 des HOP 2015-20 und des aktualisierten HOP 2015-20 ausführlich erläutert.

3.3.2.   Anspruchsberechtigung

(84)

Anspruchsberechtigte in Bezug auf diese Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

3.3.3.   Praktische Anwendung

(85)

Unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung eingegangen ist, ist es berechtigt, neue wie gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Nach der FTP 2015-20 und der aktualisierten FTP 2015-20 können Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden. Die Ausfuhrverpflichtung, die sich auf das Sechsfache der Zollersparnis beläuft, ist innerhalb von höchstens sechs Jahren zu erfüllen.

(86)

Der Inhaber der EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller die „Deemed Exports“-Regelung (Regelung für mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen.

3.3.4.   Schlussfolgerungen zur EPCG-Regelung

(87)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit dieser Vorteilsgewährung auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Dem Ausführer wird damit ein Vorteil gewährt, der der Höhe der Zollermäßigung entspricht.

(88)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen nicht ohne Ausfuhrverpflichtung erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

(89)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie nicht bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht werden.

3.3.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(90)

Die Kommission berechnete die Höhe der Subvention nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung, und zwar auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle, deren Betrag über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Anschließend wurde die Höhe der auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfallenden Subvention berechnet, indem der Gesamtbetrag der nicht entrichteten Zölle über den Abschreibungszeitraum verteilt wurde. Zu dem auf diese Weise für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um dem vollen Wert des Vorteils im Zeitverlauf Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet.

(91)

Keiner der indischen ausführenden Hersteller ersuchte um Abzug der Gebühren, die von ihnen getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, vom Gesamtsubventionsbetrag, wozu sie nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a berechtigt gewesen wären.

(92)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag dem während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsatz als dem Nenner zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(93)

Die Kommission ermittelte auf dieser Grundlage, dass die Subventionsspann im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für IDIPL 0,09 % und für RIL 0,30 % betrug. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subventionen weiterhin als anfechtbar zu betrachten sind.

3.4.   Merchandise Export from India Scheme (MEI-Regelung) – Regelung im Zusammenhang mit der Warenausfuhr aus Indien

(94)

Es wurde festgestellt, dass die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung Vorteile im Rahmen der MEI-Regelung erlangten.

3.4.1.   Rechtsgrundlage

(95)

Die MEI-Regelung wird in Kapitel 3 der FTP 2015-20 und der aktualisierten FTP 2015-20 sowie in Kapitel 3 des HOP 2015-20 und des aktualisierten HOP 2015-20 ausführlich erläutert.

(96)

Die MEI-Regelung trat am 1. April 2015 in Kraft.

3.4.2.   Anspruchsberechtigung

(97)

Anspruchsberechtigte in Bezug auf diese Regelung sind alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler.

3.4.3.   Praktische Anwendung

(98)

Anspruchsberechtigte Unternehmen können die MEI-Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie bestimmte Waren in bestimmte Länder ausführen, die zur Gruppe A („Traditionelle Märkte“ einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten), Gruppe B („Aufstrebende Märkte und Schwerpunktmärkte“) oder Gruppe C („Sonstige Märkte“) gehören. Die den einzelnen Gruppen zugeordneten Länder und der Warenkatalog mit den entsprechenden Vergütungssätzen sind in Anhang 3B des aktualisierten HOP aufgeführt.

(99)

Der Vorteil wird in Form einer Zollgutschrift gewährt, die einem bestimmten Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhren entspricht.

(100)

Als die MEI-Regelung im April 2015 in Kraft trat, war die zu überprüfende Ware noch nicht in Anhang 3B enthalten und kam somit noch nicht für die Inanspruchnahme der Regelung in Betracht. Am 29. Oktober 2015 wurde durch die Bekanntmachung Nr. 44/2015-2020 verfügt, dass für PET-Ausfuhren in Länder der Gruppe A und Gruppe B im Rahmen der MEI-Regelung ein Vorteil in Höhe von 2 % des FOB-Wertes der Ausfuhren beansprucht werden kann Aufgrund der Bekanntmachung Nr. 06/2015-2020 konnte ab 4. Mai 2016 auch für Ausfuhren in Länder der Gruppe C der Vorteil in Höhe von 2 % in Anspruch genommen werden.

(101)

Nach Abschnitt 3.06 der FTP 2015-20 und der aktualisierten FTP 2015-20 sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte von der Regelung ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren eingeführter oder umgeladener Waren, mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

(102)

Zollgutschriften nach der MEI-Regelung sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 18 Monate gültig, wobei Zollgutschriften, die am oder nach dem 1. Januar 2016 ausgestellt wurden, nach Abschnitt 3.13 des aktualisierten HOP 2015-20 ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig sind. Sie können für Folgendes verwendet werden: i) Zahlung von Zöllen auf die Einfuhr von Vorleistungen oder Waren einschließlich Investitionsgütern, ii) Zahlung von Verbrauchsteuern auf die Beschaffung von Vorleistungen bzw. Waren im Inland, einschließlich Investitionsgütern und Zahlung, iii) Zahlung von Dienstleistungssteuern auf die Beschaffung von Dienstleistungen.

(103)

Der Antrag zur Geltendmachung von Ansprüchen nach der MEI-Regelung ist elektronisch auf der Website der Generaldirektion Außenhandel einzureichen. Dem Onlineantrag sind die relevanten Unterlagen (Frachtbriefe, Bankbescheinigung und Nachweis der Anlandung) anzuhängen. Nach Prüfung der Unterlagen stellt die zuständige regionale Behörde der indischen Regierung die Zollgutschrift aus. Reicht der Ausführer alle erforderlichen Unterlagen ein, hat die regionale Behörde keinen Ermessensspielraum und muss die Zollgutschriften ausstellen.

3.4.4.   Schlussfolgerungen zur MEI-Regelung

(104)

Im Rahmen der MEI-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der MEI-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Außerdem wird dem Ausführer, der diese Einfuhrzölle nicht zahlen muss, durch die MEI-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt.

(105)

Ferner ist die MEI-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig; sie gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

3.4.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(106)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass dem Empfänger der Vorteil zu dem Zeitpunkt erwächst, zu dem ein Ausfuhrgeschäft im Rahmen dieser Regelung abgewickelt wird. Zu diesem Zeitpunkt stellt die indische Regierung eine Zollgutschrift aus, die vom ausführenden Hersteller als Aktivforderung verbucht wird, die durch den ausführenden Hersteller jederzeit ausgeglichen werden kann. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, liegt es nicht mehr im Ermessen der indischen Regierung, ob sie die Subvention gewähren will. Daher hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die MEI-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen dieser Regelung getätigt wurden.

(107)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag dem während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsatz als dem Nenner zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(108)

Die Kommission ermittelte auf dieser Grundlage, dass die Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für IDIPL 1,92 % und für RIL 1,94 % betrug. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subventionen weiterhin als anfechtbar zu betrachten sind.

3.5.   „Gujarat Electricity Duty Exemption Scheme“ (GEDE-Regelung) – Regelung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe im Bundesstaat Gujarat

(109)

Die Kommission stellte fest, dass ein Unternehmen diese Maßnahme im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahm. Da der dem Unternehmen erwachsende Vorteil allerdings vernachlässigbar erscheint, beschloss die Kommission, diese Maßnahme nicht weiter zu untersuchen, zumal in einer Auslaufüberprüfung nur die Frage des Anhaltens der Subventionierung zu prüfen, nicht aber ihre genaue Höhe zu berechnen ist.

3.6.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(110)

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ermittelte die Kommission nach den Bestimmungen der Grundverordnung anfechtbare Subventionen in Höhe von 2,3 % bzw. 3,6 % (ad valorem) für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und belegte somit ein Anhalten der Subventionierung im Untersuchungszeitraum.

Tabelle 1

Subventionsspannen für die jeweiligen angefochtenen Regelungen

 

DD

EPCG

MEI

GESAMT

IDIPL

0,38 %

0,09 %

1,92 %

2,3 %

RIL

1,44 %

0,30 %

1,94 %

3,6 %

3.7.   Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(111)

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(112)

Wie in den Erwägungsgründen 30 bis 109 erläutert, wurde festgestellt, dass indische Ausführer der zu überprüfenden Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahmen.

(113)

Mit den Subventionsregelungen werden wiederholt Vorteile gewährt, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Zuwendungen in nächster Zukunft eingestellt würden. Außerdem kann jeder Ausführer mehrere Subventionierungen beanspruchen.

(114)

Ferner wurde geprüft, ob bei einer Aufhebung der Maßnahmen in erheblichem Umfang Ausfuhren in die Union getätigt würden.

(115)

Indien ist ein großer Hersteller der zu überprüfenden Ware. Auf der Basis von während der Untersuchung erhobenen Daten hatte Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Produktionskapazität von etwa 1 500 000 bis 2 300 000 Tonnen. Demzufolge lagen die Überkapazitäten gegenüber der Inlandsnachfrage im Untersuchungszeitraum der Überprüfung schätzungsweise zwischen 800 000 und 900 000 Tonnen, was etwa 25 % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspräche.

(116)

Unter diesen Umständen würden die subventionierten Ausfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereits erheblich waren, bei einer Aufhebung der Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit zunehmen. Daher kam die Kommission zum Schluss, dass ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich ist.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(117)

Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von 21 Unionsherstellern hergestellt. Drei dieser Hersteller werden durch den Antragsteller vertreten. Die 21 Unionshersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 6 der Grundverordnung. Wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die etwa 37 % der Gesamtproduktion der Union entfallen.

(118)

Einige interessierte Parteien äußerten, dass zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den ausführenden Herstellern in Indien verschiedene Beziehungen bestünden, die genau untersucht werden sollten. Die Untersuchung bestätigte, dass, soweit es den Unionsmarkt betrifft, keine geschäftlichen oder administrativen Verbindungen zwischen den Unternehmen bestanden, weshalb es auch keinen Grund gab, einen Unionshersteller aus dem „Wirtschaftszweig der Union“ auszuschließen.

(119)

Ferner brachte nach der Unterrichtung eine interessierte Partei vor, dass die Einbeziehung eines Unionsherstellers sowie des mit ihm verbundenen ausführenden Herstellers in Indien in die Stichprobe die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Untersuchung schwer beeinträchtige und möglicherweise die Ergebnisse der Kommission hinsichtlich der Schädigung verzerre. Erstens wurden die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, wie in Erwägungsgrund 22 angeführt, als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen, wozu auch keine Stellungnahmen eingingen. Zweitens hatte die Beziehung zwischen dem Unionshersteller und dem mit ihm verbundenen ausführenden Hersteller keine Auswirkungen auf das Verhalten des Ersteren auf dem Unionsmarkt, da beide, wie in der Untersuchung bestätigt, Geschäftsentscheidungen in Bezug auf ihre Aktivitäten auf dem Unionsmarkt unabhängig voneinander trafen. Tatsächlich orientierten sich Preisentscheidungen des Unionsherstellers an den Schwankungen beim Preis des Ausgangsstoffs, an der Entwicklung von Angebot und Nachfrage, an Wechselkursschwankungen, Frachtkosten und anderen Entwicklungen, die speziell den Unionsmarkt betrafen, wie zum Beispiel die Lage der Textilindustrie. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass das Verhalten des Unionsherstellers nicht durch seine Beziehung zum ausführenden Hersteller nachteilig beeinflusst wurde. Abschließend hielt die Kommission fest, dass weder durch den Antrag der interessierten Partei noch durch die Untersuchung selbst Elemente bekannt wurden, die die Ergebnisse der Untersuchung deshalb verzerren würden, weil der Unionshersteller in der Definition des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen wurde. In diesem Zusammenhang ruft die Kommission Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung in Erinnerung, der die Ausklammerung von Unionsherstellern, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, ermöglicht, die Kommission dazu aber nicht verpflichtet.

4.2.   Unionsverbrauch

(120)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition folgender Posten:

i)

Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller laut den überprüften Fragebogenantworten,

ii)

Verkäufe der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unionshersteller laut Angaben des Antragstellers,

iii)

Einfuhren aus dem betroffenen Land und allen anderen Drittländern laut Eurostat-Daten.

(121)

Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

3 066 080

3 367 935

3 541 644

3 594 779

3 529 250

Index (2014 = 100)

100

110

116

117

115

Quelle: Beantwortung des Fragebogens der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Überprüfungsantrag, vom Antragsteller übermittelte Informationen, Eurostat

(122)

Demzufolge stieg der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 15 %.

4.3.   Einfuhren aus Indien

4.3.1.   Menge und Marktanteil

(123)

Die Angaben zu den Einfuhrmengen aus Indien stützten sich auf Eurostat-Statistiken. Den Marktanteil der Einfuhren bestimmte die Kommission unter Zugrundelegung des Unionsverbrauchs (siehe Erwägungsgrund 119).

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Indien

Einfuhrmenge (in Tonnen)

32 220

39 235

134 550

162 913

156 675

Index (2014 = 100)

100

122

418

506

486

Marktanteil

1,1 %

1,2 %

3,8 %

4,5 %

4,4 %

Quelle: Eurostat

(124)

Die Einfuhrmengen aus Indien verfünffachten sich im Bezugszeitraum fast und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 156 675 Tonnen, was einem Anteil von 4,4 % am Unionsmarkt entspricht.

4.3.2.   Preise und Preisunterbietung

(125)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreis

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Indien

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

1 063

811

776

897

916

Index (2014 = 100)

100

76

73

84

86

Quelle: Eurostat

(126)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien ging im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Zwischen 2014 und 2016 sank er um 27 %, bevor er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder stieg. Dieser Preisanstieg ist auf eine angespanntere Nachfragesituation bei PET aufgrund der Schließung einiger Produktionslinien weltweit und der wachsenden Beliebtheit von PET als bevorzugtem Verpackungsmaterial zurückzuführen.

(127)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission

(128)

die durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

(129)

mit den entsprechenden Durchschnittspreisen der von den mitarbeitenden indischen Herstellern getätigten Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) mit angemessenen Berichtigungen zur Berücksichtigung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(130)

Der Preisvergleich wurde auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Vergleich ließ keine Preisunterbietung im Überprüfungszeitraum erkennen. Nach Abzug des geltenden Ausgleichszolls ergab sich allerdings eine Preisunterbietungsspanne von 1,7 % bzw. 7,1 % – bzw. von durchschnittlich 3 % – für die Einfuhren der beiden mitarbeitenden indischen Hersteller.

4.3.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(131)

Die Einfuhrmengen und der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus allen anderen Drittländern wurden anhand von Eurostat-Statistiken ermittelt. Den Marktanteil der Einfuhren bestimmte die Kommission unter Zugrundelegung des Unionsverbrauchs (siehe Erwägungsgrund 120).

Tabelle 5

Einfuhrmenge und Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Alle anderen Drittländer

Einfuhrmenge

726 310

535 848

539 301

617 620

668 050

Index

100

74

74

85

92

Marktanteil

23,7 %

15,9 %

15,2 %

17,2 %

18,9 %

Durchschnittspreis

1 024

939

849

939

949

Index

100

92

83

92

93

Korea

Einfuhrmenge

255 597

205 421

219 952

190 640

202 442

Index

100

80

86

75

79

Marktanteil

8,3 %

6,1 %

6,2 %

5,3 %

5,7 %

Durchschnittspreis

1 032

934

844

939

960

Index

100

90

82

91

93

Türkei

Einfuhrmenge

31 582

108 757

133 464

125 556

120 171

Index

100

344

423

398

381

Marktanteil

1,0 %

3,2 %

3,8 %

3,5 %

3,4 %

Durchschnittspreis

1 090

950

879

975

991

Index

100

87

81

89

91

China

Einfuhrmenge

25 017

19 239

7 347

79 652

109 969

Index

100

77

29

318

440

Marktanteil

0,8 %

0,6 %

0,2 %

2,2 %

3,1 %

Durchschnittspreis

996

895

748

869

881

Index

100

90

75

87

88

Andere Drittländer

Einfuhrmenge

414 114

202 431

178 538

221 772

235 468

Index

100

49

43

54

57

Marktanteil

13,5 %

6,0 %

5,0 %

6,2 %

6,7 %

Durchschnittspreis

1 015

941

836

944

951

Index

100

93

82

93

94

(132)

Die Einfuhrmenge aus allen anderen Drittländern sank zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 8 % – bzw. von 726 310 Tonnen auf 668 050 Tonnen. Der Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern bewegte sich im Bezugszeitraum in einer Größenordnung von 15,2 % bis 23,7 %.

(133)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus allen anderen Drittländern ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Im Einzelnen sank er zwischen 2014 und 2016 um 17 %, bevor er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder stieg.

(134)

Die meisten Einfuhren kamen aus Korea (5,7 % Marktanteil im Untersuchungszeitraum der Überprüfung), der Türkei (3,4 % Marktanteil im Untersuchungszeitraum der Überprüfung) und der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) (3,1 % Marktanteil im Untersuchungszeitraum der Überprüfung). Die Einfuhrmengen aus Korea blieben im Bezugszeitraum stabil bei Preisen, die dicht an denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die Einfuhrmengen aus der Türkei und China stiegen erheblich an. Die Preise der Einfuhren aus der Türkei lagen über denen des Wirtschaftszweigs der Union, die Preise der Einfuhren aus China blieben hingegen durchgängig niedriger als die des Wirtschaftszweigs der Union.

(135)

Die Einfuhrmengen aus den übrigen Drittländern gingen zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich zurück, und zwar um 43 %. Ihr Marktanteil verringerte sich im Bezugszeitraum um 6,8 Prozentpunkte – von 13,5 % im Jahr 2014 auf 6,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Mit Ausnahme von 2014 waren die Preise der Einfuhren aus diesen Ländern im Durchschnitt höher als die Preise der Einfuhren aus Indien.

4.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(136)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(137)

Wie in Erwägungsgrund 22 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(138)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union anhand der vom Antragsteller übermittelten Daten und glich diese mit den vor der Verfahrenseinleitung von einer Reihe von Unionsherstellern vorgelegten Informationen und den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ab. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(139)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspannen und Erholung von einer früheren Subventionierung.

(140)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Schlussbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

(a)    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(141)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

2 392 313

2 879 296

2 963 309

2 907 255

2 751 726

Index (2014 = 100)

100

120

124

122

115

Produktionskapazität (in Tonnen)

2 952 163

3 351 713

3 368 849

3 323 079

3 110 887

Index (2014 = 100)

100

114

114

113

105

Kapazitätsauslastung

81 %

86 %

88 %

87 %

88 %

Quelle: Vom Antragsteller übermittelte Informationen, überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(142)

Die Produktionsmenge nahm zwischen 2014 und 2016 um 24 % zu und verringerte sich ab 2016 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 %. Insgesamt ergab war im Bezugszeitraum eine Erhöhung um 15 % zu verzeichnen.

(143)

Die Produktionskapazität nahm zwischen 2014 und 2016 um 14 % zu und verringerte sich ab 2016 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 8 %. Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum insgesamt um 5 %.

(144)

Da die Produktionsmenge stärker anstieg als die Produktionskapazität, verbesserte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 7 Prozentpunkte.

(b)    Verkaufsmenge und Marktanteil

(145)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Verkaufsmenge in der Union (in Tonnen)

2 098 165

2 552 508

2 649 449

2 591 694

2 510 569

Index (2012 = 100)

100

122

126

124

120

Marktanteil

68,4 %

75,8 %

74,8 %

72,1 %

71,1 %

Quelle: Vom Antragsteller übermittelte Informationen, überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(146)

Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs auf dem Unionsmarkt nahmen zwischen 2014 und 2016 um 26 % zu und verringerten sich ab 2016 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 5 %. Insgesamt fiel im Bezugszeitraum der Anstieg mit 20 % stärker aus als der des Verbrauchs im gleichen Zeitraum (+15 %). Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wuchs im Bezugszeitraum um 2,7 Prozentpunkte. 2015 wuchs er um 7,4 %Prozentpunkte und fiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach und nach bis auf 71,10 %.

(147)

Im Bezugszeitraum machten konzerninterne Verkäufe der Unionshersteller zwischen 5 % und 7,5 % des Marktanteils aus. Was die Preisniveaus betrifft, so wurde festgestellt, dass die Verkäufe an verbundene und unabhängige Abnehmer innerhalb derselben Preisspanne lagen. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine gesonderte Analyse der Auswirkungen der Eigenbedarfsverkäufe nicht erforderlich war.

(c)    Wachstum

(148)

Zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg der Unionsverbrauch um 15 %. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stiegen um 20 %, was sich in einem um 2,7 Prozentpunkte höheren Marktanteil niederschlug.

(d)    Beschäftigung und Produktivität

(149)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

1 421

1 340

1 317

1 310

1 319

Index (2014 = 100)

100

94

93

92

93

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

1 684

2 148

2 249

2 219

2 087

Index (2014 = 100)

100

128

134

132

124

Quelle: Vom Antragsteller übermittelte Informationen, überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(150)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück.

(151)

Aufgrund des Produktionsanstiegs (um 15 %) und des gleichzeitigen Beschäftigungsrückgangs stieg die Produktivität im selben Zeitraum um 24 %.

(e)    Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

(152)

Die Subventionsspannen für Einfuhren von PET aus Indien in die Union lagen während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum beinahe um das Fünffache und deckten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 4,2 % des Unionsverbrauchs ab. Daher können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne bei indischen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(a)    Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(153)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

1 037

926

841

964

963

Index (2014 = 100)

100

89

81

93

93

Herstellstückkosten

(in EUR/Tonne)

1 087

932

839

936

943

Index (2014 = 100)

100

86

77

86

87

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(154)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union fiel zwischen 2014 und 2016 um 19 % und stieg dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 14 % auf 963 EUR/Tonne. Dieser Preisanstieg ist seit 2017 auf eine angespannte Nachfragesituation bei PET aufgrund der Schließung einiger Produktionslinien weltweit sowie auf die wachsende Beliebtheit von PET als alternativem und bevorzugtem Verpackungsmaterial zurückzuführen.

(155)

Die durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union sanken zwischen 2014 und 2016 stärker, nämlich um 23 %, und stiegen bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 12 %. Den größten Einfluss auf den Rückgang der Herstellstückkosten hatten die nachgebenden Rohstoffpreise (22).

(b)    Arbeitskosten

(156)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/Beschäftigten)

58 466

57 511

62 935

60 855

59 934

Index (2014 = 100)

100

98

108

104

103

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(157)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 3 %.

(c)    Schlussbestände

(158)

Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Schlussbestände

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Schlussbestände

45 042

37 339

51 941

48 648

34 139

Index (2014 = 100)

100

83

115

108

76

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

5 %

4 %

5 %

5 %

3 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(159)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gingen im Bezugszeitraum um 24 % zurück. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprachen die Lagerbestände etwa 3 % ihrer Produktion.

(d)    Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(160)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2014

2015

2016

2017

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

-4,2 %

-0,3 %

-0,6 %

3,0 %

3,7 %

Cashflow (in EUR)

54 520 838

20 681 479

16 077 625

46 069 828

61 135 843

Index (2014 = 100)

100

38

29

84

112

Investitionen (in EUR)

14 343 485

4 307 874

7 853 405

22 224 623

21 729 502

Index (2012 = 100)

100

30

55

155

151

Kapitalrendite

-11,8 %

0,3 %

-0,6 %

9,7 %

12,0 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(161)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war vom Beginn des Bezugszeitraums an bis 2016 negativ, danach verbesserte sie sich und erreichte 3,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Sie blieb jedoch weit unter der Zielgewinnspanne von 7 %, die in der Ausgangsüberprüfung festgelegt wurde (23).

(162)

Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Netto-Cashflow verzeichnete vom Beginn des Bezugszeitraums bis zum Jahr 2016 einen Rückgang und begann ab 2017 zu steigen. Insgesamt betrug die Zunahme im Bezugszeitraum 12 %. Die Zunahme war hauptsächlich auf den erzielten Gewinn zurückzuführen.

(163)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die zu überprüfende Ware begannen im Bezugszeitraum erst ab 2017 zu steigen, als aus ein positives Rentabilitätsniveau verzeichnet wurde. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beliefen sich die Investitionen auf 21 Mio. EUR, was 9 % des gesamten Nettoanlagevermögens, das einen Bezug zur betroffenen Ware aufweist. Investitionen betreffend die Wartung von Produktionsanlagen und zur Steigerung ihrer Kapazität und Effizienz.

(164)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware stieg erst ab dem Jahr 2017 und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 12 %.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(165)

Die Untersuchung hat gezeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs auf Makroebene im Bezugszeitraum verbessert hat, wobei sich diese positive Entwicklung hauptsächlich aus dem Anstieg des Verbrauchs (+15 % im Bezugszeitraum) ergibt, der sich für den Wirtschaftszweig der Union in einem Anstieg der Verkaufsmenge, der Produktionsmenge und des Marktanteils niederschlug.

(166)

Darüber hinaus hat die Untersuchung ergeben, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs auf Mikroebene erst in den letzten fünfzehn Monaten des Bezugszeitraums, also von Anfang 2017 bis Ende März 2018, verbesserte. Diese positive Entwicklung ist hauptsächlich auf eine gestiegene Nachfrage auf dem Unionsmarkt sowie auf die größere Differenz zwischen dem PET-Preis und dem Preis des Ausgangsstoffes zurückzuführen.

(167)

Angesichts der vorstehend beschriebenen Entwicklungen kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union erst vor Kurzem und auch nur in begrenztem Maße erholt hat. Auch wenn der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht bedeutend geschädigt worden ist, befindet er sich nach wie vor in einer prekären Lage.

(168)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die seit zwanzig Jahren bestehenden Maßnahmen nicht länger aufrechterhalten werden sollten, da sie auf den Schutz eines Wirtschaftszweigs abzielten, der inzwischen anders aufgestellt sei als im Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung. Nach der Unterrichtung gab eine interessierte Partei ferner zu bedenken, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zu einem ungerechtfertigten Schutz neuer (meist nicht aus der EU stammender) Marktteilnehmer führe und den fairen Wettbewerb verzerre.

(169)

Hierzu ist festzuhalten, dass das Ziel der Ausgleichsmaßnahmen der Schutz des gesamten Wirtschaftszweigs der Union vor subventionierten Einfuhren aus Indien in die Union ist, unabhängig von der Herkunft der Marktteilnehmer in der Union. In diesem Zusammenhang ist die Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausschlaggebend. Ziel ist es, den Wirtschaftszweig der Union gegen unfaire Subventionierung zu schützen. Darüber hinaus beruhen die in den Erwägungsgründen 138 bis 140 erwähnten Elemente für die Ermittlung der Schädigung auf Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung, gelten für den gesamten Wirtschaftszweig der Union und sind in jeder Antisubventionsuntersuchung dieselben. Da diese Elemente auch im Überprüfungszeitraum vorlagen, kann dem Vorbringen der betreffenden Parteien nicht gefolgt werden.

4.4.5.   Schlussfolgerung

(170)

In Erwägungsgrund 167 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar keine bedeutende Schädigung erfahren hat, sich aber nach wie vor in einer prekären Lage befindet, was durch das weit unter der in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Zielgewinnspanne liegende Rentabilitätsniveau belegt wird. Die Kommission erinnerte daran, dass PET als Grundstoff gilt und dass der Markt dafür sehr preisempfindlich ist. Daher kann der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht anheben, ohne Einbußen beim Verkaufsvolumen zu riskieren, was bedeuten würde, dass er seine Fixkosten pro Tonne nicht auf einem niedrigen und wettbewerbsfähigen Niveau halten könnte.

(171)

Nach der Unterrichtung gaben mehrere interessierte Parteien an, dass der Wirtschaftszweig im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung durch subventionierte indische Einfuhren erlitten habe.

(172)

Hierzu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auch der Feststellung entspricht, die die Kommission in Erwägungsgrund 170 getroffen hat, nämlich dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung aufgrund von subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien erlitten hat. Die Kommission kam allerdings zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage befindet.

(173)

Eine weitere interessierte Partei brachte vor, dass man hinsichtlich des Wirtschaftszweigs der Union nicht von einer prekären Lage sprechen könne, da es an Indikatoren fehle, die bestätigen würden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage befinde und zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung aufgrund der vernachlässigbaren Einfuhren aus Indien Schutz benötige.

(174)

Wie in Erwägungsgrund 150 erläutert, entwickelte sich die Beschäftigungslage im Bezugszeitraum negativ (– 7 %) und verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs auf Mikroebene erst in den letzten fünfzehn Monaten des Bezugszeitraums, also zwischen 2017 und Ende März 2018. Gleichzeitig blieb die Rentabilität, wie in Erwägungsgrund 161 festgehalten, im Bezugszeitraum weit unter der Zielgewinnspanne. Wie in Erwägungsgrund 146 angeführt, ging außerdem der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kontinuierlich auf 71,1 % zurück, nachdem er 2015 auf 74,8 % angestiegen war; gleichzeitig nahm der Marktanteil der Einfuhren aus Indien zu. Vor diesem Hintergrund war der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union Rechnung zu tragen. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(175)

In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch subventionierte Einfuhren aus Indien verursachten Schädigung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

4.5.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

4.5.1.   Vorbemerkung

(176)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: a) die Attraktivität des Unionsmarktes, b) die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indien, c) das voraussichtliche Preisniveau von Einfuhren aus Indien ohne Gegenmaßnahmen und d) das Bestehen handelsbeschränkender Maßnahmen in anderen Drittländern auf Ausfuhren von PET aus Indien.

(a)    Attraktivität des Unionsmarktes

(177)

Der Unionsmarkt ist in Bezug auf seine Größe und Preise attraktiv. Laut den verfügbaren Informationen ist der Unionsmarkt weltweit der drittgrößte Markt für den Verbrauch von PET. Er ist außerdem der wichtigste Bestimmungsort für PET-Ausfuhren mit Ursprung in Indien. Die Attraktivität des Unionsmarkts wird ferner durch die Zunahme von PET-Einfuhren aus Indien bestätigt, die sich trotz der geltenden Ausgleichsmaßnahmen mehr als vervierfacht haben, nachdem die Antidumpingzölle für Indien 2013 nicht verlängert worden waren (24). In Anbetracht der Tatsache, dass PET ein Grundstoff ist, der auf einem stark vom Wettbewerb geprägten Markt verkauft wird, sei auch darauf hingewiesen, dass PET aus Indien zu leicht höheren Preisen in die Union eingeführt wird als in andere Drittstaaten, wobei die Preise aber immer noch unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen (25). Dies zeigt, dass der Unionsmarkt für indische Ausführer der zu überprüfenden Ware attraktiv ist.

(178)

Ein indischer ausführender Hersteller behauptete, dass die Nachfrage generell ansteige und dass die EU in puncto Nachfrage nicht der größte Markt sei. Er fügte hinzu, dass er andere Märkte ansteuern werde, die im Bereich PET-Verpackungen bessere Wachstumsperspektiven und höhere Erträge versprächen. Obgleich nicht bestritten wird, dass der Unionsmarkt nur an dritter Stelle steht, ist die Bewertung der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens einer Schädigung nicht auf die spezifische Situation eines einzelnen ausführenden Herstellers beschränkt, sondern betrifft alle indischen ausführenden Hersteller. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass der Unionsmarkt in Bezug auf seine Größe und Preise nach wie vor sehr attraktiv ist. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(b)    Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indien

(179)

Im Rahmen der Untersuchung wurde im Bezugszeitraum ein beträchtlicher Anstieg der indischen Produktionskapazität festgestellt; Ende 2017 lag sie bei etwa 1 860 000 Tonnen, während sich die Nachfrage nach PET in Indien auf nur etwa 937 000 Tonnen (26) belief. Ein weiterer Ausbau der Produktionskapazität des indischen Wirtschaftszweigs ist zu erwarten, sodass in naher Zukunft mit einem Überhang von etwa 800 000 bis 900 000 Tonnen zu rechnen sein dürfte, der nicht durch den Inlandsverbrauch absorbiert wird und somit für Ausfuhren zur Verfügung steht.. Diese für Ausfuhren zur Verfügung stehende Überkapazität muss als erheblich angesehen werden, da sie etwa 25 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht.

(c)    Voraussichtliches Preisniveau von Einfuhren aus Indien im Falle eines Verzichts auf Ausgleichsmaßnahmen

(180)

Wie in Erwägungsgrund 130 angeführt, würden die Preise der Einfuhren aus Indien ohne Ausgleichszölle die Unionsverkaufspreise um 1,7 % bis 7,1 % unterbieten. Dies kann als Anhaltspunkt für das voraussichtliche Preisniveau der künftigen Einfuhren aus Indien dienen, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden. Hinzu kommt, dass die Marktdurchdringungsrate der vergleichsweise niedrigen indischen Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum ziemlich hoch war, da die Einfuhren, wie in Erwägungsgrund 124 erwähnt, sich fast verfünffacht haben.

(181)

Demzufolge ist es wahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union erheblichen Mengen von Einfuhren aus Indien zu subventionierten Preisen, die unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen, ausgesetzt würde, was sich negativ auf seine wirtschaftliche Lage auswirken würde. Ein erneutes Auftreten der bedeutenden Schädigung wäre daher wahrscheinlich, sollten die Maßnahmen gegenüber Indien aufgehoben werden.

(182)

Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass die Annahme, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Indien die Preise der Einfuhren aus Indien automatisch um den Betrag der derzeit geltenden Ausgleichszölle zurückgehen würden, eine unzulängliche Vereinfachung komplexer Marktdynamiken sei. Die Kommission stellt zunächst fest, dass die betreffende Partei in ihrem Vorbringen weder diese Marktdynamiken näher erläutert und ihre Auswirkungen auf die Einfuhrpreise dargelegt hat noch einen angemessenen Einfuhrpreis für die Berechnung der Preisunterbietung vorgeschlagen hat. Die Kommission weist darüber hinaus darauf hin, dass es der üblichen Praxis entspricht, zur Bestimmung des voraussichtlichen Preisniveaus der zu überprüfenden Ware für den Fall einer Aufhebung der Maßnahmen den während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung geltenden EU-Einfuhrpreis der zu überprüfenden Ware heranzuziehen. Wenn man außerdem den Anteil der Einfuhren und die Anzahl der Marktteilnehmer berücksichtigt sowie die Tatsache, dass PET ein Grundstoff ist, kann man davon ausgehen, dass der PET-Markt in der EU wettbewerbsfähig ist und dass ein derartiges Preisniveau wahrscheinlich ist. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

(d)    Bestehen handelsbeschränkender Maßnahmen in anderen Drittländern auf Ausfuhren von PET aus Indien

(183)

Die geltenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen in Drittländern deuten ebenfalls darauf hin, dass auf dem Unionsmarkt mit einem ähnlichen Preisbildungsverhalten der indischen Ausführer zu rechnen wäre.

(184)

Derzeit bestehen beispielsweise in Argentinien, Brasilien und den Vereinigten Staaten handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indien. (27) Die Einschränkungen, die für Indien auf diesen Ausfuhrmärkten bestehen, sprechen ebenfalls dafür, dass der Unionsmarkt bei einem Auslaufen der Maßnahmen ins Visier genommen werden dürfte.

(185)

Einige der interessierten Parteien brachten vor, dass das Canadian International Trade Tribunal (CITT) vor Kurzem handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber PET aus China, Indien, Oman und Pakistan zu Fall gebracht habe und festgestellt habe, dass „das Dumping und Subventionierungen der oben genannten Waren mit Ursprung in oder ausgeführt aus China und Indien […] keine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs verursacht haben und auch keine solche Schädigung zu verursachen drohen.“ (28).

(186)

Die Kommission merkte an, dass die Feststellung des Canadian International Trade Tribunal auf die Tatsachen und Umstände der von den kanadischen Behörden durchgeführten Untersuchung beschränkt war. Die Ergebnisse von Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen, die einen anderen Markt betreffen, zu einem anderen Zeitpunkt stattfanden und von einer anderen Behörde durchgeführt wurden, beziehen sich nur auf den jeweiligen Markt und Wirtschaftszweig. Diese Feststellungen betreffen weder den Unionsmarkt noch die jetzige Überprüfung. Daher war das Vorbringen der Parteien zurückzuweisen.

(187)

Eine interessierte Partei äußerte nach der Unterrichtung, dass die Kommission im Hinblick auf von Drittländern durchgeführte Untersuchungen keinen einheitlichen Ansatz verfolge, da sie die negative Feststellung des Canadian International Trade Tribunal anders gewichte als die Maßnahmen, die in Argentinien, Brasilien und den Vereinigten Staaten eingeführt wurden und auf die in Erwägungsgrund 184 Bezug genommen wird.

(188)

Es ist unbestritten, dass in anderen Drittländern handelsbeschränkende Maßnahmen gegenüber PET-Ausfuhren aus Indien bestehen und dass diese Maßnahmen die PET-Ausfuhren aus Indien in diese Länder einschränken. Soweit das Vorbringen die Feststellungen des Canadian International Trade Tribunal betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Canadian International Trade Tribunal in Handelsschutzuntersuchungen die Ermittlung von Schädigungen des Inlandsmarktes betreffen, während die Canada Border Services Agency für die Feststellung von Dumping und Subventionierungen in Kanada zuständig ist. In jenem Verfahren stellte die Canada Border Services Agency fest, dass die Preise der indischen Einfuhren in Kanada tatsächlich gedumpt und subventioniert waren und dass sie die kanadischen Inlandspreise unterboten. Das Canadian International Trade Tribunal sah in diesen Preisen jedoch keinen Grund für eine Schädigung des kanadischen Wirtschaftszweigs. Somit betreffen die Schlussfolgerungen des Canadian International Trade Tribunal die Situation des kanadischen Marktes und Wirtschaftszweigs in einem bestimmten Zeitraum und sind für die Situation am Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der laufenden Überprüfung daher unerheblich. Die Schlussfolgerung der Canada Border Services Agency, dass indische Ausführer noch immer zu gedumpten und subventionierten Preisen ausführen, könnte hingegen ein relevantes Element für die Beurteilung des unfairen Preisverhaltens indischer Ausführer sein, gemeinsam mit all den anderen Elementen, die in der Untersuchung ihres wahrscheinlichen Preisverhaltens bei Wegfall der Maßnahmen berücksichtigt wurden. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

4.5.2.   Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(189)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Indien weiterhin subventioniert wurden und dass nichts darauf hindeutet, dass die Subventionen künftig zurückgefahren oder eingestellt würden.

(190)

Es besteht Grund zu der Annahme, dass angesichts der in Erwägungsgrund 177 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarktes im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest ein Teil der Kapazitätsreserven in Indien auf den Unionsmarkt (um)gelenkt würde.

(191)

In Erwägungsgrund 181 wurde der Schluss gezogen, dass die indischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich beträchtliche Mengen der zu überprüfenden Ware in die Union ausführen würden, und dies zu subventionierten Preisen.

(192)

In Bezug auf die Menge würden indische ausführende Hersteller aller Wahrscheinlichkeit nach weitere Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union hinzugewinnen; dieser wäre mit einem unmittelbaren Rückgang seiner Verkaufsmengen und einem Anstieg der Stückfixkosten konfrontiert. Die PET-Industrie ist nämlich ein kapitalintensiver Wirtschaftszweig, in dem eine bestimmte Produktionsmenge beibehalten werden muss, um die Fixkosten auf einem tragbaren Niveau zu halten. Steigende Fixkosten aufgrund von rückläufigen Produktions- und Verkaufszahlen wirken sich negativ auf die Rentabilität aus. Demzufolge würden die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, die sich erst 2017 erholte und 2017 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor weit unter dem angestrebten Niveau lag, und seine gesamtwirtschaftliche Lage beeinträchtigt, was erneut zu einer bedeutenden Schädigung führen würde. Gleichzeitig würde dies den Wirtschaftszweig der Union daran hindern, die in der europäischen Strategie für Kunststoffe (29) geforderten notwendigen Investitionen in recyceltes PET zu tätigen.

(193)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch indische Einfuhren sehr wahrscheinlich ist.

(194)

Mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien äußerten die Auffassung, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen aufgrund der Struktur des Wirtschaftszweigs der Union (Konzentration und vertikale Integration) und insbesondere aufgrund der beherrschenden Stellung einiger mehrere Hersteller kontrollierender Herstellergruppen am Unionsmarkt unwahrscheinlich sei. Hierzu hielt die Kommission erstens fest, dass der Unionsmarkt ein freier Markt ist, auf dem mehrere Hersteller außerhalb von Unternehmensgruppen tätig sind. Darüber hinaus handelt es sich um einen vom Wettbewerb geprägten Markt, auf dem Einfuhren 20 % des Marktanteils ausmachen und neue Marktteilnehmer wie China und die Türkei im Bezugszeitraum mehr als 6 % Marktanteil erworben haben. Zweitens ist Konzentration typisch für diesen durch die große Bedeutung von Grundstoffen geprägten Wirtschaftszweig, dessen Wettbewerbsfähigkeit auf Größenvorteilen beruht. Drittens wurde auf dem Unionsmarkt kein Preisführer festgestellt. Aus diesen Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(195)

Einige interessierte Parteien argumentierten, dass nichts den Schluss nahelegen würde, dass Indien mit seinen Ausfuhrkapazitäten und niedrigen Preisen gezielt den Unionsmarkt ansteuern würde, da die Inlandsnachfrage in Indien wachse und auch weiterhin wachsen werde. Außerdem sei das Risiko eines erneuten Auftretens einer Schädigung aufgrund des weltweiten Anstiegs der Nachfrage nach PET, insbesondere in der asiatisch-pazifischen Region, begrenzt.

(196)

Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung zeigen, dass der voraussichtliche Kapazitätsanstieg in Indien weiter wachsende, die Inlandsnachfrage übersteigende überschüssige Produktionskapazitäten erwarten lässt. Zudem ist der Unionsmarkt, wie in den Erwägungsgründen 177, 183 und 184 festgestellt, in Bezug auf seine Größe und Preise nach wie vor attraktiv. Daher ist es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich, dass subventionierte indische Einfuhren in erheblichen Mengen und zu Preisen, die unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union liegen, auf den Unionsmarkt gelenkt werden. Somit war das Vorbringen der Parteien zurückzuweisen.

(197)

Eine interessierte Partei machte nach der Unterrichtung geltend, dass die indischen Einfuhren weder eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten noch im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen eine solche verursachen dürften, da die indischen PET-Einfuhren in den Unionsmarkt geringfügig seien und dies auch bleiben würden. Sie argumentierte auch, dass die Einfuhren von PET aus Indien im Bezugszeitraum wesentlich langsamer gestiegen seien als der Unionsverbrauch und dass sie 2018 zurückgegangen seien. Darüber hinaus führte sie an, dass der Preis von Einfuhren aus Indien vergleichsweise hoch sei und höher als der Preis von Einfuhren aus China.

(198)

Was die Einfuhrmengen und die Preise von PET-Einfuhren aus Indien betrifft, so wurde in Erwägungsgrund 124 festgehalten, dass sich die Einfuhrmengen aus Indien im Bezugszeitraum fast verfünffachten und dass auf sie mit 156 675 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein erheblicher Marktanteil entfiel. Die Mengen waren damit auf dem höchsten Stand seit Einführung der ursprünglichen Maßnahmen. Daraus folgt, dass sie viel schneller angestiegen sind als der Unionsverbrauch. Außerdem konnten im Hinblick auf die Einfuhrmenge nach dem Bezugszeitraum keine Schlussfolgerungen gezogen werden, da der Bezugszeitraum nur das erste Quartal 2018 abdeckte und keine Verbrauchsdaten für 2018 vorliegen. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Einfuhren aus Indien während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiterhin subventioniert waren und dass die Preise der Einfuhren aus Indien nach Abzug des geltenden Ausgleichszolls die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durchschnittlich um 3 % unterbieten würden (siehe Erwägungsgrund 130). Aus diesen Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

5.   INTERESSE DER UNION

(199)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, darunter den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Ausgangsstofflieferanten in der Union, der Einführer und der Verwender.

(200)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

(201)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 31 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(202)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(203)

Der Wirtschaftszweig der Union wäre bei Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen besser in der Lage, laufende Investitionen fortzuführen, insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Strategie für Kunststoffe und dem Recycling von PET. Die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen würde es zudem ermöglichen, die seit Kurzem verbesserte wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter zu stabilisieren, da die Maßnahmen dazu beitragen würden, eine Belastung des Wirtschaftszweigs der Union durch erhebliche Mengen subventionierter indischer Einfuhren, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, zu vermeiden.

(204)

Folglich wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

5.2.   Interesse der Ausgangsstofflieferanten in der Union

(205)

Der Hauptausgangsstoff für die Herstellung der zu überprüfenden Ware ist PTA. Ein Ausgangsstofflieferant arbeitete bei der Untersuchung mit und beantwortete den Fragebogen. Er brachte seine Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zum Ausdruck.

(206)

Da PTA in der Union keinen anderen Verwendungszweck als die PET-Herstellung hat, kann vernünftigerweise angenommen werden, dass die PTA-Hersteller in hohem Maße von der PET-Industrie abhängig sind.

5.3.   Interesse der Einführer, Händler und Verwender

(207)

Keiner der unabhängigen Einführer, Händler und/oder Verwender hat den Fragebogen im Rahmen dieser Überprüfung beantwortet. Siebzehn unabhängige Einführer/Verwender und ein Verwenderverband sprachen sich gegen eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus und brachten vor, dass dadurch das Angebot an PET zu üblichen Marktpreisen eingeschränkt sowie der Wettbewerbsfähigkeit der nachgelagerten Wirtschaft geschadet werde, in dem weit mehr Menschen beschäftigt seien als im PET-Wirtschaftszweig der Union. Sie machten geltend, dass in der Union nicht genügend PET hergestellt werde und dass die Einfuhren von PET aus anderen Drittländern begrenzt seien, insbesondere Einfuhren aus Korea und Indonesien, die seit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber PET aus China im Dezember 2017 teilweise nach Japan umgeleitet würden.

(208)

Mehrere interessierte Parteien machten nach der Unterrichtung erneut geltend, dass nachgelagerte Verwender bei der Materialbeschaffung aus unterschiedlichen Bezugsquellen Flexibilität benötigen würden, dass in der EU nicht genügend PET hergestellt werde und dass, wie auch in Erwägungsgrund 132 dargelegt, die Menge der Einfuhren aus allen anderen Drittländern in die Union zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 8 % zurückgegangen sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der in jüngerer Zeit erfolgte Anstieg der PET-Einfuhren aus Indien auf einer weltweiten Umverteilung der PET-Handelsströme beruhe, wobei etwa Material aus Korea gewinnbringender in Japan abgesetzt werden könne..

(209)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur zu 88 % ausgelastet waren und dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazitäten im Bezugszeitraum noch weiter ausgebaut hat. Somit verfügt er über ausreichende Kapazitätsreserven, um mehr als 85 % des gesamten PET-Verbrauchs in der EU abzudecken. Außerdem wurden im Bezugszeitraum weiterhin Einfuhren aus Indien getätigt, wobei ein Aufwärtstrend zu beobachten war (siehe Erwägungsgrund 124). Einfuhren aus anderen Ländern, für die keine Maßnahmen gelten, waren ebenfalls verfügbar und hielten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen beträchtlichen Marktanteil von 18,9 % (siehe Erwägungsgrund 132). Hinzu kommt, dass die PET-Recyclingindustrie, gestärkt durch die europäische Strategie für Kunststoffe, zu einer weiteren Bezugsquelle für PET werden wird, aus der die Nachfrage in der Union gedeckt werden kann. Zudem machten Ausfuhren in die EU immer noch 50 % bzw. 20 % der gesamten koreanischen bzw. indonesischen PET-Ausfuhren im Jahr 2018 aus, auch wenn die PET-Ausfuhren diese Länder nach Japan nach 2017 tatsächlich zugenommen haben, und es gab keine Anzeichen dafür, dass ein Rückgang nicht durch Einfuhren aus anderen Drittländern (30) oder aus Indien selbst ausgeglichen werden könnte, da, wie bereits in Erwägungsgrund 124 dargelegt, die Einfuhrmengen aus Indien sich im Bezugszeitraum nahezu verfünffachten, was sich im selben Zeitraum in einem Anstieg ihres Marktanteils in der Union um 3,3 Prozentpunkte niederschlug. Die Untersuchung ergab auch, dass die Produktions- und Ausfuhrmenge aus Korea mit etwa 1 100 000 Tonnen bzw. 800 000 Tonnen stabil bleiben dürfte; die Produktionsmenge in Indonesien dürfte mit etwa 400 000 Tonnen ebenfalls stabil bleiben, während die Menge der Ausfuhren aus Indonesien aufgrund der steigenden Inlandsnachfrage zurückgehen könnte (31).

(210)

Daraus ergibt sich, dass in der Union trotz der für Indien geltenden Maßnahmen ausreichend PET zu wettbewerbsfähigen Marktpreisen verfügbar ist.

(211)

Mehrere interessierte Parteien wiesen überdies auf die Schwierigkeiten der nachgelagerten Wirtschaft bei der Weitergabe der steigenden Preise des Ausgangsstoffes hin und darauf, dass hinsichtlich Beschäftigung und wirtschaftlicher Bedeutung das Interesse des nachgelagerter Wirtschaftszweigs das der Unionshersteller von PET übertreffe. Wie in Erwägungsgrund 206 festgehalten, gingen im Rahmen dieser Überprüfung keine Antworten der unabhängigen Einführer, Händler und/oder Verwender auf den Fragebogen ein, die ihre Vorbringen bezüglich der erheblichen Auswirkungen auf ihre Kosten untermauern würden. Da die vorgebrachten Argumente nicht durch Beweise unterlegt wurden, mussten sie zurückgewiesen werden.

(212)

Angesichts dieser Sachlage und im Einklang mit den Schlussfolgerungen vorausgegangener Untersuchungen geht die Kommission davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Verwender haben würde und dass es somit keine zwingenden Gründe gibt, die darauf schließen lassen, dass die Verlängerung der geltenden Maßnahmen für Indien dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

5.4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(213)

Aus den genannten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Verlängerung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien sprechen.

6.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(214)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(215)

Aus den dargelegten Gründen sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468 der Kommission, eingeführt wurden, nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung aufrechterhalten werden.

(216)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(217)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (32); beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(218)

Nach Artikel 109 der Verordnung 2018/1046 (33) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(219)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (34) eingesetzten Ausschusses –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, das derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht wird.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Zollsatz

(in EUR/Tonne)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Futura Polyesters Ltd

0

A184

Indien

IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited

18,73

C380

Indien

Pearl Engineering Polymers Limited

74,6

A182

Indien

Reliance Industries Limited

29,21

A181

Indien

Senpet Ltd

22,0

A183

Indien

Alle übrigen Unternehmen

69,4

A999

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates vom 6. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates vom 22. Februar 2007 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 19).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 6).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1).

(9)  Beschluss 2000/745/EG der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88).

(10)  Durchführungsbeschluss 2014/109/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 35).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 der Kommission vom 3. August 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 10).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 3).

(13)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (ABl. C 279 vom 23.8.2017, S. 11).

(14)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien (ABl. C 173 vom 22.5.2018, S. 9).

(15)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien (ABl. C 111 vom 25.3.2019, S. 47).

(16)  http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-act/formatted-htmls/cs-rulee.

(17)  [Wird veröffentlicht in der Gazette of India, extraordinary, part ii, section 3, sub-section (i)] Government of India Ministry of Finance (Department of Revenue) Notifikation Nr. 88/2017-CUSTOMS (N.T.), New Delhi, 21. September 2017. Siehe http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/cs-act/notifications/notfns-2017/cs-nt2017/csnt88-2017.pdf.

(18)  Cus. 20. April 2001, 2001F.NO.605/47/2001-DBK, Government of India, Ministry of Finance, Department of Revenue, Anmeldung gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregeln für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR). Siehe insbesondere Abschnitte 2 und 3 der Anmeldung gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregel für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR); abrufbar unter: http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-circulars/cs-circulars-2001/24-2001-cus.

(19)  In der Notifikation der indischen Regierung Nr. 110/2015 – CUSTOMS (N.T.) vom 16. November 2015 wurde der auf den FOB-Wert der Ausfuhren von PET (eingereiht unter Tarifposition 390701) anzuwendende DD-Satz mit Wirkung vom 23. November 2015 auf 1,9 % festgesetzt. Siehe http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-act/notifications/notfns-2015/cs-nt2015/csnt110-2015 und Anhang mit Verzeichnis http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/dbk-schdule/dbk-sch2015.pdf.

(20)  In der Notifikation der indischen Regierung Nr. 131/2016 – CUSTOMS (N.T.) vom 31. Oktober 2016 wurde der auf den FOB-Wert der Ausfuhren von PET (eingereiht unter Tarifposition 3907) anzuwendende DD-Satz mit Wirkung vom 15. November 2016 auf 1,5 % festgesetzt. Siehe http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/cs-act/notifications/notfns-2016/cs-nt2016/csnt131-u-2016.pdf und Anhang mit Verzeichnis http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/dbk-schdule/dbk-sch2016.pdf.

(21)  Bestätigt wird dies durch die für diese Regelung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen, beispielsweise im Runderlass Nr. 24/2001 Cus. 20. April 2001, 2001F.NO.605/47/2001-DBK, Government of India, Ministry of Finance, Department of Revenue, Anmeldung gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregeln für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR). C; abrufbar unter: http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-circulars/cs-circulars-2001/24-2001-cus (abgerufen am 7. Juni 2018); insbesondere Abschnitte 2 und 3 der Anmeldung gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregeln für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR).

(22)  Der PET-Preis hängt bekanntlich zu 90 % vom Preis des Ausgangsstoffes PTA ab, der seinerseits in Abhängigkeit von den Rohölpreisen fluktuiert. Dies führt wiederum zu einer hohen Volatilität der PET-Preise.

(23)  Die Zielgewinnspanne von 7 % wurde in der Ausgangsuntersuchung festgelegt; siehe dazu Erwägungsgrund 349, ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 44.

(24)  Durchführungsbeschluss 2013/226/EU des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde (ABl. L 136 vom 23.5.2013, S. 12).

(25)  Quelle: Global Trade Atlas https://www.gtis.com/gta.

(26)  Den überprüften Unionsherstellern vorliegende Marktstudien und Prognosen (Quellen: SBA-CCI consultants; Wood Mackenzie Ltd.) sowie Daten der mitarbeitenden indischen Hersteller.

(27)  Quelle: WTO, Integrated Trade Intelligence Portal (I-TIP).

(28)  Untersuchung des Canadian International Trade Tribunal zur Frage, ob das Dumping und die Subventionierung von Polyethylenterephthalat-Harz (PET-Harz) mit einer Grenzviskosität von mindestens 0,7 dl/g und nicht mehr als 0,88 dl/g, einschließlich PET-Harz, das verschiedene während des Herstellungsprozesses zugesetzte Zusatzstoffe enthält, sowie Gemischen aus fabrikneuem PET-Harz und recyceltem PET mit einem Gehalt an ungebrauchtem PET-Harz von mindestens 50 GHT, mit Ursprung in oder ausgeführt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „China“), der Republik Indien (im Folgenden „Indien“), dem Sultanat Oman (im Folgenden „Oman“) und der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden „Pakistan“) eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs verursacht haben oder zu verursachen drohen, Nr. NQ-2017-003. Quelle: http://www.citt.gc.ca/en/node/8285#_Toc519504461.

(29)  Die im Januar 2018 von der Kommission angenommene europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft zielt auf eine Eindämmung von Umweltverschmutzung durch Kunststoffe und ihrer schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt ab. Eine ihrer Hauptzielvorgaben ist es, bis 2030 zu erreichen, dass alle Kunststoffverpackungen in der EU recycelt werden können. In diesem Rahmen wird vom Wirtschaftszweig der Union erwartet, dass er durch Investitionen in recyceltes PET eine Schlüsselrolle einnimmt. https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:2df5d1d2-fac7-11e7-b8f5-01aa75ed71a1.0002.02/DOC_3&format=PDF

(30)  Quelle: Global Trade Atlas, https://www.gtis.com/gta.

(31)  Den überprüften Unionsherstellern vorliegende Marktstudien und Prognosen (Quellen: SBA-CCI consultants; Wood Mackenzie Ltd.)

(32)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel, Belgien.

(33)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(34)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.