2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1295 DER KOMMISSION

vom 1. August 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Untersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine ein. Dabei handelte es sich um einen Wertzoll, der für die Einfuhren der Waren von namentlich genannten ausführenden Herstellern in der Ukraine zwischen 12,3 % und 25,7 % lag und für die Einfuhren der Waren aller übrigen Unternehmen in der Ukraine 25,7 % betrug. Für den jetzt überprüften ausführenden Hersteller CJSC Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant, inzwischen unbenannt in LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (im Folgenden „Antragsteller“ oder „Interpipe“), betrug der endgültige Antidumpingzoll 25,1 %.

(2)

Nachdem Interpipe einen Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates gestellt hatte, erklärte das Gericht der Europäischen Union Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für nichtig, soweit der für Interpipe festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen überstieg, der anwendbar gewesen wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler Sepco SA keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre. (3) Am 16. Februar 2012 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union das Urteil des Gerichts. (4)

(3)

Im Anschluss an diese Urteile änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2012 (5) dahin gehend, dass der für Interpipe geltende Antidumpingzoll insofern berichtigt wurde, als er falsch festgesetzt worden war. Der für Interpipe geltende Zollsatz wurde geändert und auf 17,7 % festgesetzt.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 (6) erhielt der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung die mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine aufrecht.

(5)

Auf einen von Interpipe nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung gestellten Antrag hin änderte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 (7) die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 eingeführten endgültigen Maßnahmen, soweit Interpipe betroffen war (im Folgenden „letzte Interimsüberprüfung“). Der für Interpipe geltende Zollsatz wurde geändert und auf 13,8 % festgesetzt.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 (8) erhielt die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 des Rates (9), eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine aufrecht.

(7)

Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen für Einfuhren mit Ursprung in Russland zwischen 35,8 und 24,1 % und für Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine zwischen 25,7 und 12,3 %.

1.2.   Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung

(8)

Am 7. Mai 2018 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine (10) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(9)

Die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den ausführenden Hersteller Interpipe beschränkte Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag des Unternehmens hin eingeleitet. In seinem Antrag legte Interpipe genügend Beweise dafür vor, dass sich die Umstände, die für die Einführung der geltenden Maßnahmen ausschlaggebend waren, dauerhaft geändert haben.

1.3.   Untersuchung

(10)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

(11)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlands und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(12)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet wurde.

(13)

Die Kommission holte alle für die Ermittlung der Dumpingspanne benötigten Informationen ein und prüfte sie. Beim Antragsteller und bei den mit ihm verbundenen Handelsunternehmen LLC Interpipe Ukraine, Interpipe Europe SA und Interpipe Central Trade GmbH wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(14)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 vom 1. Oktober 2018, mit der die derzeit geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, d. h. um nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet (11), mit Ursprung unter anderem in der Ukraine, die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(15)

Wie bereits bei der Ausgangsuntersuchung und bei den späteren Überprüfungen wurde auch bei der jetzigen Untersuchung festgestellt, dass die in der Ukraine hergestellte und in die EU ausgeführte Ware, die in der Ukraine hergestellte und auf dem ukrainischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in der EU von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(16)

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände hinsichtlich des Dumpings dauerhafter Natur ist.

(17)

Zur Zeit der Ausgangsuntersuchung im Jahr 2006 und der jüngsten Interimsüberprüfung von Interpipe im Jahr 2012, die den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 abdeckte, bezog Interpipe das Hauptausgangsmaterial für die Herstellung der überprüften Ware, nämlich Rundstahlknüppel, von unabhängigen Anbietern.

(18)

In seinem Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gab der Antragsteller an, dass seit der vertikalen Integration von LLC Metallurgical Plant „Dneprosteel“ im Jahr 2013 das wichtigste Ausgangsmaterial (Stahlknüppel) nunmehr innerhalb des eigenen Unternehmens hergestellt werde, was zu einer erheblichen Kostenreduzierung und zu einem veränderten Produktportfolio geführt habe. Darüber hinaus legte der Antragsteller dar, dass er — im Vergleich zu den im Untersuchungszeitraum der letzten Interimsüberprüfung hergestellten und ausgeführten Warentypen, bei denen es sich um „Standard“-Stahlsorten handelte — inzwischen neue und höherwertige Erzeugnisse (hochlegierten Stahl, Stahl für Leitungsrohre und mechanische Rohre) in sein Produktportfolio aufgenommen habe, die im Untersuchungszeitraum der jetzigen Überprüfung (1. April 2017 bis 31. März 2018) einen Großteil der Gesamtausfuhren in die EU ausgemacht hätten.

(19)

Die Untersuchung bestätigte, dass das wichtigste Ausgangsmaterial vom Antragsteller selbst hergestellt wurde und dass dies erhebliche Veränderungen bei den Kosten und beim Produktportfolio zur Folge hatte. So bestätigte die Untersuchung, dass sich die von Interpipe in die EU ausgeführten Warentypen in beträchtlichem Maße von den im Untersuchungszeitraum der letzten Interimsüberprüfung ausgeführten Warentypen unterschieden. Vor diesem Hintergrund und angesichts des strukturellen Charakters dieser Veränderungen wurde der Schluss gezogen, dass die in Erwägungsgrund 17 beschriebenen Veränderungen dauerhafter Natur sind und auch in nächster Zukunft bestehen bleiben dürften. Entsprechend wurde die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der geltenden Maßnahmen in der derzeitigen Höhe einer erneuten Bewertung unterzogen werden sollte.

(20)

Eine weitere Veränderung, auf die der Antragsteller nach Einleitung der Überprüfung hinwies, nämlich die Gründung bzw. das Bestehen eines Joint Venture zwischen Interpipe und Vallourec Tubes, wurde nicht berücksichtigt, da sie erst nach der Einleitung der jetzigen Interimsüberprüfung eingetreten ist.

4.   DUMPING

4.1.1.   Unternehmensstruktur und zur Dumpingberechnung angewandte Methode

(21)

Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung standen zwei ausführende Hersteller vollständig im Eigentum und unter Kontrolle von Interpipe, und zwar LLC Interpipe Niko Tube (im Folgenden „NIKO“) und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (im Folgenden „NTRP“).

(22)

Zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung ermöglichte es das Rechnungsführungssystem des Antragstellers nicht, den Verkäufen den jeweiligen Hersteller zuzuordnen, weshalb durch Aggregation aller Daten zu Produktion, Rentabilität und EU-Verkäufen der beiden Produktionseinheiten eine gemeinsame Dumpingspanne berechnet wurde.

(23)

Nach einer grundlegenden Veränderung der Unternehmensstruktur der Gruppe ist es inzwischen möglich, in Bezug auf Verkäufe und Produktion das jeweilige Produktionsunternehmen zu identifizieren, weshalb die Kommission seit der letzten Interimsüberprüfung nicht mehr die Daten für die Produktionsunternehmen aggregiert, sondern im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung die Standardmethode anwendet. Nach dieser Standardmethode wurde eine gemeinsame Dumpingspanne für die beiden ausführenden Hersteller berechnet, indem zunächst für jeden der ausführenden Hersteller eine Dumpingspanne berechnet und anschließend eine einzige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für beide Unternehmen ermittelt wurde.

(24)

Bei der jetzigen Untersuchung war es ebenfalls möglich, den Verkäufen das jeweilige Produktionsunternehmen zuzuordnen. Somit wurde im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung und der gängigen Praxis der Unionsorgane dieselbe Methode angewandt wie bei der letzten Interimsüberprüfung.

4.1.2.   Normalwert

(25)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der von jedem einzelnen der ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer gemessen an der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des jeweiligen Herstellers in die EU repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge der betreffenden Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die EU ausmachte. Die Prüfung ergab, dass die Inlandsverkäufe im Falle beider ausführender Hersteller repräsentativ waren.

(26)

Dann prüfte die Kommission, ob die von Interpipe getätigten Inlandsverkäufe des Warentyps, der mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe des Warentyps, der mit dem zur Ausfuhr in die Union bestimmten Warentyp identisch oder vergleichbar war, im Untersuchungszeitraum weitgehend repräsentativ waren, da 60 bis 80 % (12) der ausgeführten Typen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden.

(27)

Anschließend wurde nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung geprüft, ob die in repräsentativen Mengen getätigten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der überprüften Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt.

(28)

Bei Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Kosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Herstellstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(29)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Herstellstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnittspreis ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt wurde.

(30)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass 35 bis 55 % (13) aller Inlandsverkäufe des Warentyps, der mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, gewinnbringend waren und dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

(31)

Der Normalwert für die nicht repräsentativen Warentypen (d. h. diejenigen, deren Inlandsverkäufe weniger als 5 % der Ausfuhrverkäufe in die EU darstellten oder die auf dem Inlandsmarkt überhaupt nicht verkauft wurden) wurde auf der Grundlage der Herstellkosten je Warentyp zuzüglich eines Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden auch „VVG-Kosten“) sowie eines Betrags für Gewinne berechnet. Gab es Inlandsverkäufe, so wurde für die betreffenden Warentypen der Gewinn aus den im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäften je Warentyp zugrunde gelegt. Wurden keine Inlandsverkäufe getätigt, so wurde ein durchschnittlicher Gewinn zugrunde gelegt. (14)

(32)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die Interpipe-Gruppe mehrere der von der Kommission zur Berechnung des Normalwerts herangezogenen Elemente infrage. Die entsprechenden Vorbringen betrafen folgende Aspekte: i) Berechnung der VVG-Kosten; ii) angeblicher Ausschluss sonstiger Betriebskosten; iii) Berücksichtigung der finanziellen Kosten; iv) Doppelzählung bei der Berichtigung um die VVG-Kosten.

(33)

Nach Prüfung der im Dossier vorliegenden Informationen beschloss die Kommission, die Vorbringen ii und iv zu akzeptieren und die Vorbringen i und iii zurückzuweisen. Aufgrund des vertraulichen Charakters der Geschäftsinformationen, die in den Vorbringen der Interpipe-Gruppe und in der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Argumente enthalten sind, erfolgte zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung eine zusätzliche Unterrichtung — mit ausführlicher Begründung — der Interpipe-Gruppe durch die Kommission.

(34)

Die Kommission gab den Einwänden ii und iv statt und überprüfte die Dumpingspanne für Interpipe. Es erfolgte eine zusätzliche Unterrichtung des Unternehmens, in deren Rahmen die Auswirkungen auf die Dumpingspanne erläutert wurden und das Unternehmen aufgefordert wurde, Stellung zu nehmen. Außerdem unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über die Änderung der Dumpingspanne für das Unternehmen.

(35)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung hielt Interpipe weiterhin an den von der Kommission zurückgewiesenen Vorbringen fest, ohne jedoch neue Aspekte einzubringen, aufgrund deren die Kommission zu anderen Schlussfolgerungen hätte kommen können.

4.1.3.   Ausfuhrpreis

(36)

An den Ausfuhrverkäufen der überprüften Ware in die EU waren verschiedene Unternehmen der Interpipe-Gruppe beteiligt, nämlich die Herstellungsbetriebe, eine Koordinierungsgesellschaft in der Ukraine („Interpipe Ukraine“, im Folgenden „IPU“), ein mit Interpipe verbundener Einführer in Deutschland („Interpipe Central Trade GmbH“, im Folgenden „IPCT“) sowie ein verbundener Händler in der Schweiz („Interpipe Europe“, im Folgenden „IPE“).

(37)

Der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmt, außer bei Geschäften, bei denen das verbundene Unternehmen IPCT als Einführer agierte. In diesem Fall wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der EU weiterverkauft wurde. Am Preis wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung aller zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie eines angemessenen Gewinns vorgenommen. Diese Berichtigungen erfolgten unter Zugrundelegung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten von IPE und eines fiktiven Gewinns, wie er von einem unabhängigen Einführer erzielt wurde (2,5 % des Umsatzes).

4.1.4.   Vergleich

(38)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der beiden ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen zur Berücksichtigung von Unterschieden vorgenommen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Mit den Berichtigungen wurde Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Einfuhrabgaben, Zöllen, Provisionen und Kreditkosten Rechnung getragen.

(39)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte Interpipe die überprüfte Ware über zwei unterschiedliche Vertriebskanäle in die EU aus — zum einen über denselben verbundenen Händler in der Schweiz wie zur Zeit der letzten Interimsüberprüfung (IPE), zum anderen über eine 2014 gegründete verbundene Einfuhrgesellschaft in der EU (IPCT). Der letztgenannte Vertriebskanal bestand zum Zeitpunkt der letzten Interimsüberprüfung noch nicht. Aufgrund des vertraulichen Charakters der in der Analyse der Kommission enthaltenen Geschäftsinformationen erfolgte zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung eine zusätzliche Unterrichtung — mit ausführlicher Begründung — der Interpipe-Gruppe durch die Kommission.

(40)

Die Kommission gelangte folglich zu der Auffassung, dass eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung angezeigt war. Die erforderliche Berichtigung wurde berechnet, indem von dem Verkaufspreis, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurde, die nicht als zu berücksichtigende Faktoren ausgewiesenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des verbundenen Händlers sowie ein fiktiver Gewinn, wie er von einem unabhängigen Händler erzielt wurde (2,5 % des Umsatzes), abgezogen wurden.

(41)

Nach der abschließenden Unterrichtung focht die Interpipe-Gruppe die Schlussfolgerung der Kommission an, IPE nicht — zusammen mit NIKO, NTRP und IPU — als Teil einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zu betrachten. Nach erneuter Prüfung des Dossiers beschloss die Kommission, den vorgebrachten Einwand zurückzuweisen. Wie in Erwägungsgrund 34 erwähnt, erfolgte eine zusätzliche Unterrichtung des Unternehmens, in deren Rahmen die Auswirkungen auf die Dumpingspanne erläutert wurden und das Unternehmen aufgefordert wurde, Stellung zu nehmen. In seiner Antwort hielt Interpipe seine Vorbringen, die von der Kommission zurückgewiesen worden waren, aufrecht. Es gingen jedoch diesbezüglich keine weiteren Anmerkungen ein.

(42)

Aufgrund des vertraulichen Charakters der Geschäftsinformationen, die im Vorbringen der Interpipe-Gruppe und in der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Argumente enthalten sind, erfolgte zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung eine zusätzliche Unterrichtung – mit ausführlicher Begründung – der Interpipe-Gruppe durch die Kommission.

4.1.5.   Dumpingspanne

(43)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jeden Warentyp und getrennt für jeden der beiden ausführenden Hersteller ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Anschließend wurde für Interpipe eine gemeinsame Dumpingspanne ermittelt, indem für die beiden der Interpipe-Gruppe angehörenden ausführenden Hersteller eine einzige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne berechnet wurde.

(44)

Die auf dieser Grundlage ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 8,1 %.

(45)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung äußerte sich die ESTA (European Steel Tube Association) dahin gehend, dass durch die Verringerung der Dumpingspanne für Interpipe dem Wirtschaftszweig der nahtlosen Stahlrohre in der EU zusätzlicher Schaden zugefügt werde. Die Kommission stellt fest, dass nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung der Antidumpingzoll die Dumpingspanne nicht übersteigen darf; Letztere wurde im vorliegenden Fall auf 8,1 % festgesetzt.

(46)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag zu LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP) in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky

Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP)

8,1 %

A743“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4).

(3)  Urteil vom 10. März 2009 in der Rechtssache T-249/06, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat, ECLI:EU:T:2009:62.

(4)  Urteil vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P, Rat und Kommission / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, ECLI:EU:C:2012:78.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2012 des Rates vom 21. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölleauf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien (ABl. L 174 vom 4.7.2012, S. 5).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 des Rates vom 28. August 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 238 vom 4.9.2012, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 20).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 357 vom 28.12.2012, S. 1).

(10)  ABl. C 159 vom 7.5.2018, S. 18.

(11)  Das CEV wird im Einklang mit dem vom International Institute of Welding (IIW) veröffentlichten „Technical Report“ 1967, IIW doc. IX-555-67, bestimmt.

(12)  Die genaue Zahl wird hier nicht angegeben, da es sich um unternehmensspezifische Daten handelt.

(13)  Die genaue Zahl wird hier nicht angegeben, da es sich um unternehmensspezifische Daten handelt.

(14)  Diese Änderung der Methode geht auf einen WTO-Panelbericht in der Streitsache Europäische Gemeinschaften — Antidumpingmaßnahme gegenüber Zuchtlachs aus Norwegen (European Communities — Anti-dumping Measure on Farmed Salmon from Norway) zurück, der nach der Ausgangsuntersuchung veröffentlicht und vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurde; darin heißt es, die tatsächliche Gewinnspanne der im normalen Handelsverkehr getätigten Geschäfte mit den jeweiligen Warentypen, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt werden müsse, dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Siehe WT/DS337/R vom 16. November 2007 — am 15. Januar 2008 vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen, Rn. 7.289 bis 7.319.