31996R2019

Verordnung (EG) Nr. 2019/96 der Kommission vom 22. Oktober 1996 zur Wiedererhebung der Zölle für Waren der KN-Codes 6105, 6109 und 6110 sowie 6106 und 6206 mit Ursprung in Litauen, denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2178/95 des Rates Zollplafonds gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 270 vom 23/10/1996 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2019/96 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1996 zur Wiedererhebung der Zölle für Waren der KN-Codes 6105, 6109 und 6110 sowie 6106 und 6206 mit Ursprung in Litauen, denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2178/95 des Rates Zollplafonds gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2178/95 des Rates vom 8. August 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds für bestimmte gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente und Zollplafonds (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/96 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2178/95 wird Estland, Lettland und Litauen eine Zollpräferenz in Form von Plafonds eingeräumt. Nach Artikel 3 Absatz 3 kann die Kommission auf dem Verordnungsweg bis zum Ende des Kalenderjahres die gegenüber diesen Ländern geltenden Zölle wiedererheben, sobald ein Plafond erreicht ist.

Die Einfuhren der im Anhang genannten Waren mit Ursprung in Litauen, denen die Präferenzbehandlung eingeräumt worden ist, haben durch Anschreibung den festgesetzten Plafond erreicht, Die erneute Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren aus diesem Land ist angesichts der Situation des Gemeinschaftsmarkts erforderlich.

Es ist angebracht, die Zölle für diese Waren wiederzuerheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 26. Oktober 1996 werden die 1996 mit der Verordnung (EG) Nr. 2178/95 ausgesetzten Zölle bei der Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft wiedererhoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 1996

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 223 vom 20. 9. 1995, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 1.

ANHANG

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