16.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/159


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2149 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2019

zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   ANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.

(2)

Der Antrag wurde am 27. Mai 2019 von der Universal Cycle Corporation (Gouangzhou) (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller von Fahrrädern in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“).

2.   ZU ÜBERPRÜFENDE WARE

(3)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712007091, 8712007092 und 8712007099) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China.

3.   GELTENDE MAßNAHMEN

(4)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzollsatz in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China ein. Seitdem wurden mehrere Untersuchungen durchgeführt, mit denen die ursprünglichen Maßnahmen geändert wurden.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 (3) änderte der Rat die Maßnahmen im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (4). Bei dieser Untersuchung wurde das Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in der VR China nicht angewandt, und der mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates (5) eingeführte landesweite Antidumpingzoll von 48,5 % auf Grundlage der Dumpingspanne wurde aufrechterhalten.

(6)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission (6) eingeführten Antidumpingmaßnahmen, wonach für die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten zu überprüfenden Ware in die Union ein endgültiger Antidumpingzoll von 48,5 % gilt.

4.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(7)

Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011), nicht in die Union ausgeführt hat.

(8)

Er legte ferner ausreichende Beweise dafür vor, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden ist.

(9)

Schließlich legte der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums, nämlich im September 2018, mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen hat.

5.   VERFAHREN

5.1.   Einleitung

(10)

Die Kommission prüfte die vorliegenden Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zwecks Bestimmung der individuellen Dumpingspanne des Antragstellers ausreichen. Sollte Dumping festgestellt werden, wird die Kommission die Höhe des Zolls bestimmen, dem die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten zu überprüfenden Ware in die Union unterliegen sollten.

(11)

Nach Artikel 11 Absatz 4 wird der Normalwert für den Antragsteller nach der Methode gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6a der Grundverordnung ermittelt, da die letzte Auslaufüberprüfung der Maßnahmen nach dem 20. Dezember 2017 eingeleitet wurde.

(12)

Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden am 30. September 2019 über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Oktober 2019.

5.2.   Außerkraftsetzung der geltenden Maßnahmen und zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(13)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten zu überprüfenden Ware in die Union außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten solche Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, um sicherzustellen, dass die Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der Erfassung der Einfuhren erhoben werden können, falls die Überprüfung ergibt, dass beim Antragsteller Dumping vorliegt. Unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung stellt die Kommission außerdem fest, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, den Betrag einer möglichen zukünftigen Zollschuld verlässlich zu schätzen.

5.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(14)

Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

5.4.   Untersuchung in Bezug auf den Antragsteller

(15)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, hat die Kommission einen Fragebogen für den Antragsteller in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der Generaldirektion Handel zugänglich gemacht: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2428. Der Antragsteller muss den ausgefüllten Fragebogen innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorlegen.

5.5.   Andere schriftliche Beiträge

(16)

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise vor Ablauf der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

5.6.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

(17)

Jede interessierte Partei kann innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.   Hinweise für schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

(18)

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(19)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Interessierte Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(20)

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(21)

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(22)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

(23)

Um Zugang zu TRON.tdi zu erhalten, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Vollständige Hinweise zur Registrierung und zur Verwendung von TRON.tdi finden Sie unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

(24)

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

(25)

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R711-BICYCLES-DUMPING@ec.europa.eu

6.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(26)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(27)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(28)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(29)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(30)

Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(31)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gelten die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegten Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(32)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(33)

Die Untersuchung wird gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

9.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(34)

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verarbeitet.

(35)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob für die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712007091, 8712007092 und 8712007099) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von der Universal Cycle Corporation (Guangzhou) hergestellt werden (TARIC-Zusatzcode C453), ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die nationalen Zollbehörden unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 225 vom 29.8.2019, S. 1).

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Es ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union [und] zum freien Datenverkehr (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).