21.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/297 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2019

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“ oder „betroffenes Land“) ein. Bei der Maßnahme handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 58,9 %.

(2)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) beschloss der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1153/2012 (3) die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingzölle.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen (4) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag wurde von der UK Leather Federation (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Sämischleder entfallen, und wurde damit begründet, dass bei Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(5)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 6. Dezember 2017 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

1.4.   Interessierte Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, ihr bekannte Hersteller in der Union, ausführende Hersteller im betroffenen Land, unabhängige Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der Union sowie die Vertreter des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Es sind keine anderen Hersteller von Sämischleder in der Union als die vom Antragsteller vertretenen bekannt.

1.5.   Stichprobe

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe unabhängiger Unionseinführer und der ausführenden Hersteller in der VR China bilden werde.

(8)

Da auf die einzigen beiden existierenden Unionshersteller 100 % der Unionsproduktion entfielen, war keine Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller vorgesehen.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(9)

Damit über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entschieden und gegebenenfalls eine Stichprobe gebildet werden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer zur Mitarbeit an der Untersuchung aufgefordert. Diese Parteien wurden gebeten, sich zu melden und der Kommission die in Anhang II der Einleitungsbekanntmachung verlangten Informationen vorzulegen.

(10)

Es meldeten sich zwei unabhängige Einführer. Diese beiden Unternehmen haben die betroffene Ware jedoch seit der vorangegangenen Auslaufprüfung, d. h. seit 2012, nicht mehr eingeführt.

1.5.2.   Stichprobe ausführender Hersteller in der VR China

(11)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie die ihr bekannten Ausführer bzw. Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, etwaige andere Ausführer bzw. Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. Die Vertretung antwortete nicht auf das Ersuchen. Die Kommission kontaktierte daher nur die ausführenden Hersteller, die vom Antragsteller im Antrag auf Einleitung der Auslaufüberprüfung angegeben wurden.

(12)

Allerdings legte kein ausführender Hersteller in der VR China die angeforderten Informationen vor und kein ausführender Hersteller in der VR China arbeitete bei der Untersuchung mit.

1.6.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(13)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.

(14)

Die Kommission sandte Fragebogen an die beiden vom Antragsteller vertretenen Unionshersteller. Beide Unionshersteller übermittelten Fragebogenantworten.

(15)

Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Hutchings & Harding Ltd, Cambridge, Vereinigtes Königreich

Marocchinerie e Scamoscerie Italiane Spa, Turin, Italien

1.7.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(16)

Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung des Dumping- und Schädigungstatbestands betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(17)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust) mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 eingereiht wird (im Folgenden die „betroffene Ware“). Der Hauptverwendungszweck ist Reinigen und Polieren.

(18)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass wie in der Ausgangsuntersuchung die betroffene Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware weiterhin dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und für dieselben grundlegenden Verwendungszwecke eingesetzt werden und daher gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

3.   DUMPING

(19)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Auslaufens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der chinesischen ausführenden Hersteller wahrscheinlich wäre.

(20)

Da kein ausführender Hersteller in der VR China bei der Untersuchung mitarbeitete (siehe Erwägungsgrund (12)), bewertete die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies waren insbesondere statistische Daten von Eurostat und aus der chinesischen Ausfuhrdatenbank, Informationen im Überprüfungsantrag, öffentlich zugängliche Informationen wie die offizielle Website des chinesischen Herstellers Henan Prosper (6) sowie Informationen, die vom Antragsteller im Verlauf der Überprüfung bereitgestellt wurden.

3.1.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.1.1.   Normalwert

(21)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts im Fall von Einfuhren aus der VR China in der Regel auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Normalwert in der Ausgangsuntersuchung und in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung

(22)

In der Ausgangsuntersuchung zog die Kommission die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) als Vergleichsland heran und ermittelte den Normalwert auf der Grundlage der Preise eines mitarbeitenden Herstellers von Sämischleder in den USA.

(23)

Zwischenzeitlich hat der einzige in den USA tätige Hersteller von Sämischleder seine Produktion eingestellt. In der vorangegangenen Auslaufüberprüfung ermittelte die Kommission den Normalwert daher anhand des Durchschnittspreises der Einfuhren aus Indien in die Union (zum damaligen Zeitpunkt der größte Einführer in die Union).

Normalwert bei der vorliegenden Untersuchung

(24)

In der Einleitungsbekanntmachung der laufenden Auslaufüberprüfung setzte die Kommission interessierte Parteien darüber in Kenntnis, dass sie zur Ermittlung des Normalwerts die Preise in der Union heranzuziehen beabsichtigt. Sie teilte interessierten Parteien ferner mit, dass es andere Marktwirtschaftshersteller von Sämischleder in Indien, Nigeria, der Türkei und Neuseeland geben dürfte. Diese Länder können daher als Drittländer mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsländer“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung angesehen werden. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(25)

Die Kommission nahm zuerst Kontakt zu den Vertretungen dieser möglichen Vergleichsländer auf und bat sie um Unterstützung bei der Ermittlung von Herstellern in ihren jeweiligen Ländern, die als Hersteller in einem Vergleichsland zur Mitarbeit aufgefordert werden könnten. Anschließend übermittelte sie ein Ersuchen um Mitarbeit an alle bekannten Hersteller von Sämischleder in diesen Ländern, d. h. an siebe bekannte Hersteller und zwei bekannte Herstellerverbände in Indien, den einzigen bekannten Hersteller in Neuseeland und den einzigen bekannten Hersteller in der Türkei.

(26)

Nur einer der Hersteller von Sämischleder mit Geschäftssitz in Indien erklärte sich zunächst zur Mitarbeit bereit. Allerdings verabsäumte er dann, den von der Kommission übermittelten Fragebogen auszufüllen und stellte seine Mitarbeit ein. Dementsprechend arbeitete schließlich keiner der kontaktierten Hersteller von Sämischleder in den Vergleichsländern an der Untersuchung mit.

(27)

Da kein Hersteller aus einem Drittland mit Marktwirtschaft mitarbeitete, beschloss die Kommission, den Normalwert anhand der gleichen Methode wie bei der vorangegangenen Auslaufüberprüfung zu ermitteln, d. h. anhand der Einfuhrpreise des größten Einführers von Sämischleder in die Union.

(28)

Den statistischen Daten (7) zufolge war Nigeria im UZÜ das Land mit den mengenmäßig größten Einfuhren in die Union. Der Normalwert wurde daher anhand des Durchschnittspreises der Einfuhren aus Nigeria in die Union ermittelt.

3.1.2.   Ausfuhrpreis

(29)

Da keiner der ausführenden Hersteller in der VR China bei der Untersuchung mitarbeitete (siehe Erwägungsgrund (12)), bewertete die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Der Ausfuhrpreis wurde anhand des statistischen Durchschnittspreises der Einfuhren aus der VR China in die Union ermittelt. (8)

3.1.3.   Dumping

(30)

Die Kommission verglich den anhand der unter Abschnitt 3.1.1 beschriebenen Methode berechneten Normalwert mit dem entsprechend der in Abschnitt 3.1.2 beschriebenen Methode ermittelten Ausfuhrpreis. Die Dumpingberechnung ergab eine Dumpingspanne von 118 %.

3.1.4.   Schlussfolgerung zu Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(31)

Obgleich in geringeren Mengen als in der Ausgangsuntersuchung führten die chinesischen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiterhin Sämischleder zu Dumpingpreisen in die Union aus.

3.2.   Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

(32)

Die Kommission untersuchte weiter, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei untersuchte sie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, das Verhalten der chinesischen Ausführer auf anderen Märkten, die Situation auf dem chinesischen Inlandsmarkt sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

(33)

Da keiner der ausführenden Hersteller von Sämischleder bei der Untersuchung mitarbeitete, musste bei den Feststellungen unter den Erwägungsgründen 34 bis 44 zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf andere Quellen zurückgegriffen werden, nämlich auf Eurostat-Daten, Daten aus der chinesischen Ausfuhrdatenbank, Informationen im Überprüfungsantrag, öffentlich zugängliche Informationen wie z. B. die auf der offiziellen Website des chinesischen Herstellers Henan Prosper verfügbaren sowie Informationen, die vom Antragsteller im Verlauf der Überprüfung bereitgestellt wurden.

3.2.1.   Produktionskapazität

(34)

Da keiner der ausführenden chinesischen Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, standen der Kommission bezüglich der Produktionskapazität und Kapazitätsreserven nur die vom Antragsteller bereitgestellten und öffentlich zugänglichen Informationen zur Verfügung.

(35)

Diesen Informationen zufolge verfügt China über große Kapazitäten zur Herstellung von Sämischleder.

(36)

Erstens hat der weltweit größte Hersteller von Schaffellen, nämlich Henan Prosper, seinen Sitz in China. Henan Prosper verarbeitet zwar unterschiedliche Tierfelle (einschließlich Fellen, die nicht unter die Warendefinition fallen), verfügt aber über eine Produktionskapazität von 30 000 Fellen pro Tag. Der Website von Henan Prosper zufolge entspricht diese Kapazität einer jährlichen Verarbeitungskapazität von 7 Mio. Fellen (ca. 47,3 Mio. Quadratfuß). (9) Das Unternehmen beschäftigt 3600 Mitarbeiter und verfügt über eine eigene Gerberei für Sämischleder. (10) Obwohl keine Informationen über den genauen Anteil der Sämischlederproduktion (und -kapazität) an der Gesamtproduktion verfügbar sind, lag die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union zur Herstellung von Sämischleder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zwischen 7 und 10 Mio. Quadratfuß. (11)

(37)

Zweitens gibt es nach den vom Antragsteller vorgelegten Informationen in China mehrere weitere Hersteller von Sämischleder. Die Kommission verfügt über keine Informationen zur Produktionskapazität dieser Hersteller. Allerdings übersteigt allein die Jahreskapazität von Henan Prosper in Höhe von 7 Mio. Fellen den gesamten Unionsverbrauch im UZÜ (siehe Tabelle 1 in Erwägungsgrund 53).

(38)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller von Sämischleder über ausreichende Produktionskapazitäten verfügten, die im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zur Herstellung von Sämischleder zur Ausfuhr in die Union genutzt werden könnten.

3.2.2.   Verhalten der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten

(39)

Chinesische Hersteller führten im UZÜ beträchtliche Mengen von Sämischleder in Länder außerhalb der Union aus, insbesondere nach Malaysia, Bangladesch, Singapur, Vietnam, Japan und in die USA. Der chinesischen Ausfuhrdatenbank zufolge betrug die Gesamtmenge der Ausfuhren von Sämischleder im UZÜ 5,1 Mio. Quadratfuß.

(40)

Die Kommission verglich den Durchschnittspreis der Ausfuhren von Sämischleder auf die wichtigsten Märkte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit dem durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in die Union. Dieser Vergleich wurde auf der Grundlage der in der chinesischen Ausfuhrdatenbank enthaltenen Informationen vorgenommen. (12)

(41)

Die von der chinesischen Ausfuhrdatenbank ausgewiesenen Preise zeigten erhebliche Preisunterschiede pro kg zwischen den Ausfuhren in verschiedene Länder im UZÜ. Es wurde auch festgestellt, dass 72,8 % der von China in Drittländer ausgeführten Mengen einen niedrigeren Preis aufwiesen als die Ausfuhren derselben Ware in die Union, bei denen Dumping vorlag. Ausfuhren von Sämischleder aus China in Drittländer erfolgten dementsprechend zu noch niedrigeren Preisen als solche in die Union.

3.2.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(42)

Vor Einführung der Maßnahmen war die Union ein traditioneller Ausfuhrmarkt für die VR China. Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (April 2004 bis März 2005) hatten die Einfuhren aus der VR China in die Union 6,6 Mio. Quadratfuß Sämischleder erreicht, d. h. mehr als die 28-fache Menge der derzeitigen Ausfuhren in die Union.

(43)

Das durchschnittliche Preisniveau auf dem Unionsmarkt (0,99 EUR pro Quadratfuß) lag im UZÜ über dem durchschnittlichen Preis der chinesischen Ausfuhren in andere Märkte, was darauf schließen lässt, dass im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ein wirtschaftlicher Anreiz für die chinesischen ausführenden Hersteller besteht, ihre Ausfuhren in die Union umzuleiten.

(44)

Angesichts der Tatsache, dass die Union vor der Einführung der Maßnahmen ein traditioneller chinesischer Markt war, und aufgrund der (hohen) Preise ist die Kommission daher der Auffassung, dass der Unionsmarkt im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen für die chinesischen Hersteller attraktiver wird und dass diese wahrscheinlich versuchen würden, ihre Verkäufe in die Union mithilfe ihrer vorhandenen Kapazitäten zu steigern, anstatt mit Ausfuhren in andere Märkte zu beginnen.

3.2.4.   Schlussfolgerung zum Dumping und zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(45)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Sie zeigte auch, dass die Produktionskapazität in der VR China im Vergleich zum Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sehr groß war. Diese Kapazität dürfte im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zumindest teilweise auf den Unionsmarkt ausgeführt werden.

(46)

Außerdem waren die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Märkte niedriger als die Preise der Ausfuhren in die Union. Dieses Preisverhalten der chinesischen Ausfuhren in Drittländer bekräftigt die Annahme, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich ist.

(47)

Die größen- und preisbedingte Attraktivität des Unionsmarktes deutete zudem darauf hin, dass die chinesischen Ausfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt umgelenkt werden würden.

(48)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich mit erheblichen gedumpten Einfuhren aus der VR China in die Union zu rechnen wäre, also ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(49)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von zwei Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(50)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum belief sich auf 4 bis 5 Mio. Quadratfuß. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, insbesondere Daten, die von den beiden mitarbeitenden Unionsherstellern im Laufe der Untersuchung erhoben wurden. Auf diese zwei mitarbeitenden Unionshersteller entfallen 100 % der Unionsgesamtproduktion.

(51)

Da die mikro- und makroökonomischen Schadensindikatoren auf Daten von lediglich zwei Unternehmen gestützt sind, werden sie in indexierter Form dargestellt, damit nach Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt ist.

4.2.   Unionsverbrauch

(52)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der überprüften Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand von Eurostat-Einfuhrdaten.

(53)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Quadratfuß)

 

2014

2015

2016

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in 1 000 Quadratfuß)

25 000 -35 000

30 000 -40 000

35 000 -45 000

40 000 -50 000

Index (2014 = 100)

100

113

127

141

Quelle: Angaben des Antragstellers und Eurostat-Daten.

(54)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum jährlich mit einer Rate von 13-14 % kontinuierlich an, insgesamt um 41 %.

4.3.   Einfuhren aus der VR China

4.3.1.   Menge und Marktanteil

(55)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand von Eurostat-Einfuhrdaten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie in den Erwägungsgründen 52-54 dargelegt.

(56)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Quadratfuß) und Marktanteil

 

2014

2015

2016

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in 1 000 Quadratfuß)

3 230

403

293

230

Index (2014 = 100)

100

12

9

7

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China (in %)

10-15

0-5

0-5

0-5

Quelle: Eurostat-Daten.

(57)

Die Einfuhrmengen aus der VR China brachen von 3,2 Mio. Quadratfuß im Jahr 2014 auf 0,2 Mio. Quadratfuß im UZÜ ein, d. h. um 93 %, was einem Rückgang des Marktanteils von 10-15 % auf 0-5 % im Bezugszeitraum entspricht. Die chinesischen ausführenden Hersteller halten derzeit nur einen sehr kleinen Marktanteil, was die Annahme stützt, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen wirksam sind.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

(58)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand von Eurostat-Daten. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Quadratfuß)

 

2014

2015

2016

UZÜ

Preise der Einfuhren aus der VR China (in EUR/Quadratfuß)

0,06

0,24

0,28

0,39

Index (2014 = 100)

100

417

490

668

Quelle: Eurostat-Daten.

(59)

Die Einfuhrpreise stiegen im Bezugszeitraum kontinuierlich an. Es ist jedoch zu beachten, dass das Basisjahr einen relativ niedrigen monetären Wert aufweist.

(60)

Für die Analyse der Preisunterbietung im UZÜ wurde der gewogene durchschnittliche Preis des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt mit dem entsprechenden gewogenen Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China verglichen. Für die Zwecke des Vergleichs wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere in Bezug auf Gutschriften, Zustellungskosten, Verpackungskosten und Provisionen berichtigt und auf die Stufe ab Werk gebracht. Der Preis der Einfuhren aus der VR China wurde von Eurostat eingeholt und um den Zoll sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten berichtigt.

(61)

Der Vergleich ergab, dass im UZÜ die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 36,6 % unterboten; dabei wurde der geltende Antidumpingzoll berücksichtigt.

4.4.   Einfuhren aus Drittländern

(62)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2014

2015

2016

UZÜ

Indien

Menge (in 1 000 Quadratfuß)

10 940

11 280

11 423

10 907

Index (2014 = 100)

100

103

104

100

Marktanteil (in %)

35-40

30-35

25-30

25-30

Durchschnittspreis in EUR/Quadratfuß

0,55

0,53

0,61

0,65

Türkei

Menge (in 1 000 Quadratfuß)

2 157

2 360

2 720

2 043

Index (2014 = 100)

100

109

126

95

Marktanteil (in %)

5-10

5-10

5-10

0-5

Durchschnittspreis in EUR/Quadratfuß

1,16

0,91

0,64

0,64

Nigeria

Menge (in 1 000 Quadratfuß)

3 663

8 890

15 930

22 607

Index (2014 = 100)

100

243

435

617

Marktanteil (in %)

10-15

25-30

40-45

50-55

Durchschnittspreis in EUR/Quadratfuß

0,38

0,73

0,96

0,85

Neuseeland

Menge (in 1 000 Quadratfuß)

1 833

2 127

1 673

1 783

Index (2014 = 100)

100

116

91

97

Marktanteil (in %)

5-10

5-10

0-5

0-5

Durchschnittspreis in EUR/Quadratfuß

0,72

0,89

0,78

0,74

Pakistan

Menge (in 1 000 Quadratfuß)

1 480

927

517

727

Index (2014 = 100)

100

63

35

49

Marktanteil (in %)

0-5

0-5

0-5

0-5

Durchschnittspreis in EUR/Quadratfuß

0,66

0,88

0,87

0,82

Übrige Länder der Welt

Menge (in 1 000 Quadratfuß)

2 823

4 920

2 123

903

Index (2014 = 100)

100

174

75

32

Marktanteil (in %)

5-10

10-15

5-10

0-5

Durchschnittspreis in EUR/Quadratfuß

0,57

0,43

0,50

0,85

Drittländer insgesamt, außer VR China

Menge (in 1 000 Quadratfuß)

26 127

30 907

34 680

39 200

Index (2014 = 100)

100

118

133

150

Marktanteil (in %)

75-80

85-90

85-90

90-95

Durchschnittspreis in EUR/Quadratfuß

0,54

0,63

0,78

0,77

Quelle: Daten von Eurostat und aus Fragebogenantworten.

(63)

Im Bezugszeitraum stieg die Gesamtmenge der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union kontinuierlich von rund 26 Mio. Quadratfuß im Jahr 2014 auf rund 39 Mio. Quadratfuß im UZÜ an, d. h. um 50 %. Auf diese Einfuhren entfiel im UZÜ ein Anteil am Unionsmarkt von 90-95 % (gegenüber 75-80 % im Jahr 2014). Insgesamt betrachtet scheinen andere Drittländer in vollem Umfang von der in Erwägungsgrund 54 genannten Steigerung des Unionsverbrauchs um 41 % profitiert zu haben.

(64)

Der größte Marktanteil im UZÜ nach Ländern entfällt mit 52,5 % auf Einfuhren aus Nigeria. Die anderen Hauptbezugsquellen der Union für Sämischleder waren Indien, die Türkei und Neuseeland.

(65)

Besonders hervorzuheben sind die Einfuhren aus Nigeria. Die Mengen sind stark gestiegen, haben im Bezugszeitraum stetig zugenommen und sich fast verfünffacht. Tatsächlich verzeichnete im Bezugszeitraum nur der Marktanteil Nigerias einen Zuwachs. Im Jahr 2014 lag der Marktanteil der nigerianischen Einfuhren bei 12 %, während im UZÜ jedes zweite verkaufte Sämischleder nigerianischen Ursprungs war.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Anmerkungen

(66)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(67)

Bei der Ermittlung der Schädigung nahm die Kommission keine Unterscheidung zwischen makro- und mikroökonomischen Schadensindikatoren vor, da der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nur aus zwei Herstellern besteht. Die Kommission bewertete die Wirtschaftsindikatoren auf der Grundlage der auf diese beiden Hersteller bezogenen Daten.

(68)

Folgende Schadensindikatoren wurden betrachtet: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Arbeitskosten, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, Verkaufsstückpreise, Stückkosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie werden im Folgenden analysiert.

4.5.2.   Schadensindikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(69)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2014

2015

2016

UZÜ

Produktionsmenge (in 1 000 Quadratfuß)

3 000 -4 000

4 000 -5 000

4 000 -5 000

4 000 -5 000

Index (2014 = 100)

100

128

122

120

Produktionskapazität (in 1 000 Quadratfuß)

7 000 -10 000

7 000 -10 000

7 000 -10 000

7 000 -10 000

Index (2014 = 100)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung (in %)

40-50

50-60

50-60

50-60

Index (2014 = 100)

100

128

122

120

Quelle: Daten aus Fragebogenantworten.

(70)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum um 20 %.

(71)

Die Produktionskapazität blieb von 2014 bis zum UZÜ unverändert, wobei die durchschnittliche Kapazitätsauslastung basierend auf den Produktionsmengen im gleichen Zeitraum schwankte. Insgesamt stieg die Kapazitätsauslastung zwischen 2014 und dem UZÜ, blieb aber im historischen Vergleich auf niedrigem Niveau. Dabei ist zu beachten, dass sich niedrige Auslastungsgrade in der Regel auf die Stückkosten auswirken, da sich die Gemeinkosten auf geringe Produktionsmengen verteilen.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(72)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

2014

2015

2016

UZÜ

Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer (in 1 000 Quadratfuß)

4 000 -5 000

3 000 -4 000

3 000 -4 000

3 000 -4 000

Index (2014 = 100)

100

82

89

90

Marktanteil (in %)

10-15

10-15

10-15

5-10

Index (2014 = 100)

100

72

71

63

Quelle: Daten von Eurostat und aus Fragebogenantworten.

(73)

Insgesamt folgte die Verkaufsmenge der Union nicht dem Aufwärtstrend des Verbrauchs. Während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 41 % zunahm (siehe Erwägungsgrund 54), ging die vom Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt gelieferte Verkaufsmenge der gleichartigen Ware im besagten Zeitraum um 10 % zurück, was einen deutlichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union in der Union ergab.

4.5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(74)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2014

2015

2016

UZÜ

Anzahl der Beschäftigten

50-60

60-70

60-70

70-80

Index (2014 = 100)

100

122

122

151

Produktivität (in Quadratfuß je Beschäftigten)

70-80

70-80

70-80

50-60

Index

100

105

100

79

Quelle: Daten aus Fragebogenantworten.

(75)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union stieg im Bezugszeitraum um 51 % an. Die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, ging jedoch um 21 % zurück, da die Beschäftigung schneller zunahm als die Produktion.

4.5.2.4.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(76)

Die oben untersuchten Indikatoren zeigen, dass die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union ungeachtet der seit 2006 geltenden Antidumpingmaßnahmen ausgesprochen prekär und gefährdet blieb. Daher konnte keine vollständige Erholung vom früheren Dumping festgestellt werden. Angesichts der derzeit hohen Dumpingspanne, die für Einfuhren von Sämischleder aus der VR China ermittelt wurde, wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union ungeachtet der derzeit geringen Mengen nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union anfällig ist.

4.5.2.5.   Preise und die Inlandspreise beeinflussende Faktoren

(77)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

Index (2014 = 100)

100

107

101

106

Produktionsstückkosten

Index (2014 = 100)

100

110

100

107

Quelle: Daten aus Fragebogenantworten.

(78)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum um 6 %. Im gleichen Zeitraum nahmen die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union um 7 % zu. Ursache für diesen Zuwachs war in erster Linie der Anstieg der Rohstoffpreise (insbesondere von rohem Fell).

4.5.2.6.   Arbeitskosten

(79)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

Index (2014 = 100)

100

89

84

72

Quelle: Daten aus Fragebogenantworten.

(80)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen im Bezugszeitraum um 28 % zurück.

4.5.2.7.   Lagerbestände

(81)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2014

2015

2016

UZÜ

Schlussbestände

(Index 2014 = 100)

100

153

155

153

Quelle: Daten aus Fragebogenantworten.

(82)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen von 2014 bis zum UZÜ mit 53 % deutlich zu.

4.5.2.8.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(83)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI)

 

2014

2015

2016

UZÜ

Nettogewinn aus Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der EU

(Index 2014 = 100)

– 100

– 137

– 89

– 108

Cashflow

(Index 2014 = 100)

100

– 287

– 76

– 132

Investitionen

(Index 2014 = 100)

100

174

26

94

Kapitalrendite (ROI)

(Index 2014 = 100)

– 100

– 107

– 150

– 257

Quelle: Daten aus Fragebogenantworten.

(84)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im gesamten Bezugszeitraum war der Wirtschaftszweig der Union in der Verlustzone. Von 2014 bis zum UZÜ wurden konstant Verluste verzeichnet, die um insgesamt 8 % stiegen. Dieser negative Trend fiel zeitlich mit dem dynamischen Wachstum des Unionsverbrauchs (vgl. Erwägungsgrund 54) zusammen. Wie in Erwägungsgrund 64 dargelegt wurde dieses Wachstum fast vollständig durch Einfuhren aus anderen Drittländern abgedeckt.

(85)

Unter Netto-Cashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Dieser Netto-Cashflow aus dem operativen Geschäft ging im Bezugszeitraum erheblich zurück, was vor allem auf die erheblichen Verluste zurückzuführen ist.

(86)

Die Kapitalrendite (ROI) ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite war im Bezugszeitraum stets negativ.

(87)

Die Investitionen im Bezugszeitraum wurden nicht zur Erhöhung der Produktionskapazität verwendet. Investitionen waren vielmehr hauptsächlich für die Wartung und Modernisierung bereits bestehender Kapazitäten bestimmt. Der auffällige Wert des Jahres 2015 ist darauf zurückzuführen, dass einer der Unionshersteller seine Produktionsanlagen von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagert hat.

(88)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wurden durch die Verluste im Bezugszeitraum beeinträchtigt.

4.5.3.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(89)

Die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum prekär. Insbesondere die Indikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite (ROI) wiesen für den Wirtschaftszweig der Union deutlich negative Ergebnisse aus. Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete auch erhebliche Einbußen beim Marktanteil. Die negative Entwicklung des Marktanteils fiel mit einer allgemeinen Steigerung der Nachfrage nach Sämischleder auf dem Unionsmarkt zusammen, von der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China profitierten. Einige der beobachteten negativen Trends lassen sich durch die kumulative Wirkung einer Reihe von Faktoren erklären, die in Kombination die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, die sich im UZÜ noch in einer prekären Situation befand, weiter verschlechterten. Zu diesen Faktoren zählte vor allem der massive Anstieg der Einfuhren aus Nigeria zu niedrigeren Preisen als denen des Wirtschaftszweigs der Union.

(90)

Einige Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv. Die Produktionsmenge erhöhte sich um 20 % und die Kapazitätsauslastung um 9 %. Diese Steigerungen schlugen sich jedoch nicht in einer Zunahme der Verkäufe auf dem Unionsmarkt nieder.

(91)

Während die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum drastisch zurückgingen, von über 3 Mio. Quadratfuß im Jahr 2014 auf rund 230 000 Quadratfuß im UZÜ, was sich in einem Rückgang des Marktanteils von 10-15 % auf 0-5 % niederschlug, nahm die Gesamtmenge der Einfuhren aus Drittländern deutlich zu.

(92)

Es ist daher wahrscheinlich, dass der Anstieg dieser Einfuhren aus Drittländern eine mögliche Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von den zuvor durch gedumpte chinesische Einfuhren verursachten schädigenden Auswirkungen verhinderte, insbesondere ab 2015, als ein Rückgang der Einfuhren aus der VR China einsetzte.

(93)

Die VR China hielt jedoch im Jahr 2014 immer noch einen Marktanteil von mehr als 10 % in der Union. Obwohl die gedumpten Einfuhren aus der VR China im UZÜ erheblich zurückgingen, war ihr Marktanteil in der Zeit vor dem UZÜ und insbesondere 2014 daher immer noch relativ hoch. Darüber hinaus unterboten die Preise dieser Einfuhren im UZÜ in erheblichem Maße die Preise der Union. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Einfuhren trotz ihres Rückgangs im UZÜ in erheblichem Maße zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(94)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union von den ursprünglichen Maßnahmen profitierte, da er im gesamten Bezugszeitraum einige Verbesserungen gegenüber der Situation im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung verzeichnete. Der Wirtschaftszweig der Union erholt sich jedoch nur langsam und befindet sich aufgrund der oben genannten Faktoren weiterhin in einer prekären Lage. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat, wie die Entwicklung der in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Indikatoren zeigt.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG BEI AUFHEBUNG DER MAẞNAHMEN

(95)

Die Untersuchung zeigte, dass die Einfuhren aus der VR China im UZÜ zu gedumpten Preisen erfolgten (Erwägungsgrund 31) und dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre (Erwägungsgrund 48). Die Untersuchung ergab ferner, wie in Erwägungsgrund (94) ausgeführt, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt. Die Kommission bewertete daher, wie wahrscheinlich ein Anhalten der ursprünglich durch die chinesischen gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung im Falle eines nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung erfolgenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wäre.

(96)

Um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente von der Kommission analysiert: Kapazitätsreserven in der VR China, Attraktivität des Unionsmarktes, wahrscheinliche Preisniveaus von Einfuhren aus der VR China ohne die Antidumpingmaßnahmen und deren Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Union.

5.1.   Kapazitätsreserven, Handelsströme und Attraktivität des Unionsmarkts

(97)

Die vorangegangene Auslaufüberprüfung ergab, dass die chinesischen Ausführer verglichen mit der Größe des europäischen Marktes über übermäßige Kapazitätsreserven verfügten, die von der chinesischen Inlandsnachfrage und anderen Ausfuhrmärkten als dem Unionsmarkt nicht vollständig absorbiert werden konnten. Da keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Kapazitätsreserven im aktuell berücksichtigten Bezugszeitraum unverändert waren.

(98)

Die Untersuchung ergab, dass im UZÜ fast 75 % der Ausfuhren aus China in Drittländer zu einem niedrigeren Preis erfolgten als die Ausfuhren derselben Ware in die Union (siehe Erwägungsgrund (43)). Es gibt keine Hinweise bzw. Belege dafür, dass sich dieser Zustand zumindest kurzfristig ändern wird.

(99)

In Bezug auf die höheren Preise ist der Unionsmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller daher attraktiver als 2/3 ihrer anderen Märkte, in die die chinesischen ausführenden Hersteller im UZÜ ausführten. Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen würde die Attraktivität des Unionsmarkts ohne Zölle weiter steigen.

(100)

Außerdem war der Unionsmarkt vor der Einführung der Maßnahmen ein traditioneller Ausfuhrmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller, die im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung einen Anteil von mehr als 30 % am Unionsmarkt hielten.

(101)

Die Untersuchung ergab auch, dass die Einfuhren aus der VR China im UZÜ nach Abzug des Antidumpingzolls die Verkaufspreise der Union um 59,7 % unterboten hätten. Das zeigt, welches Preisniveau die Einfuhren aus der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erreichen würden.

(102)

Die Preise der Einfuhren aus der VR China sind auch deutlich niedriger als die Preise anderer Einfuhren auf den EU-Markt (siehe Tabellen 3 und 4). Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China im UZÜ rund 50 % unter dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union lagen. Daher ist es wahrscheinlich, dass die Einfuhren aus der VR China diese Einfuhren ersetzen und weiter Druck auf das Preisniveau auf den Unionsmärkten ausüben würden.

5.2.   Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(103)

Angesichts der beträchtlichen Kapazitäten in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarkts und der anderen in den Erwägungsgründen (97) bis (102) zusammengefassten Faktoren ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt in erheblichen Mengen und zu gedumpten Preisen, die die Preise der Unionshersteller deutlich unterbieten, wieder aufnehmen würden.

(104)

Dies würde den Wirtschaftszweig der Union beeinträchtigen, denn die erheblichen zusätzlichen Einfuhrmengen würden die Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union erzielen kann, drücken und die Verkaufsmengen sowie die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union verringern, was eine Steigerung der Produktionskosten zur Folge hätte. Der erwartete Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren würde die Finanzergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere die Rentabilität, also weiter deutlich schwächen.

5.3.   Schlussfolgerung

(105)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weiter verstärken würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

6.   UNIONSINTERESSE

(106)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Sämischleder aus der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde.

(107)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(108)

Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(109)

Wenngleich mit den geltenden Antidumpingmaßnahmen weitgehend verhindert wurde, dass gedumpte Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangten, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage, wie dies durch die negative Entwicklung bestimmter Schadensindikatoren bestätigt wird.

(110)

Für den Fall des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine weitere Schädigung erleidet, da damit zu rechnen ist, dass erhebliche Mengen gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land auf den Unionsmarkt gelangen würden. Dies hätte wahrscheinlich unter anderem auch Einbußen beim Marktanteil, einen Rückgang der Verkaufspreise, eine geringere Kapazitätsauslastung und allgemein eine ernsthafte Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge.

(111)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Sämischleder aus der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Verwender

(112)

Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer und der Verwender in der Union zu erwarten waren. Kein Einführer arbeitete an dieser Untersuchung mit.

(113)

Da die Einführer und Verwender nicht an dieser Auslaufüberprüfung mitarbeiteten, ist die Kommission der Auffassung, dass ihre in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen nach wie vor gültig sind und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Unionseinführer und -verwender nicht oder zumindest nicht in erheblichem Maße beeinträchtigen würde.

6.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(114)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China sprachen.

7.   UNTERRICHTUNG

(115)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

8.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(116)

Die Kommission gelangt daher nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der VR China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1153/2012 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden sollten.

(117)

Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs (13) ist es angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer möglichen Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist, denn die geltenden einschlägigen Zollvorschriften enthalten keinen solchen Zinssatz; die Anwendung nationaler Vorschriften würde zudem zu unstatthaften Verzerrungen unter den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem welcher Mitgliedstaat für die Zollanmeldung gewählt wird.

(118)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 eingereiht wird.

(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 58,9 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 des Rates vom 8. September 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 251 vom 14.9.2006, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1153/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 334 vom 6.12.2012, S. 31).

(4)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 72 vom 8.3.2017, S. 3).

(5)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 416 vom 6.12.2017, S. 15).

(6)  https://www.globalsources.com/si/AS/Henan-Prosper/6008801452841/Homepage.htm

(7)  Quelle: Eurostat.

(8)  Quelle: Eurostat.

(9)  Laut dem Wirtschaftszweig der Union entspricht ein Fell einer Fläche von 6,5 bis 7 Quadratfuß (7 Mio. * 6,75 = 47,25 Mio.).

(10)  Ausstellerverzeichnis der Asia Pacific Leather Fair (http://www.aplf.com/en-US/534/henan-prosper/6740) und ein Artikel auf www.leathermag.com (http://www.leathermag.com/news/newsmichael-lu-henan-prosper-skins-leather-enterprise-co-ltd).

(11)  Der genaue Kapazitätswert ist vertraulich.

(12)  Der Wert der Ausfuhren wird in US-Dollar und auf FOB-Basis angegeben. Die Mengen werden in kg angegeben.

(13)  Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2017, Rechtssache C-365/15, Wortmann/Hauptzollamt Bielefeld, EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.